1892 / 267 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Die Beschwerde kann mit der etwaigen Beschwerde bezüglich der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem näm ichen Schrittsaße angebraht werden. S

Ist mit Bezug auf die Veranlagung des\elben Pflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auh wegen der Ergänzungssteuer Be- schwerde eingelegt, so kann das Ober-Verwaltungsgericht diese:Rechts- mittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.

Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die §§ 44 bis 49 des Ein- Tommensteuergeseßes Anwendung.

V. Veränderungen der veraulagten Steuer innerhalb der Veranlagungsperiode.

8 40. Die Veranlagung der Ergänzungsfteuer fil für jedes Steuer- jahr, zum ersten Male für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1896. |

Durch Königliche Verordnung können Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander I Steuerjahren eingeführt werden.

Tritt im Laufe des Sleueriagres eine Vermehrung des steuer- baren Vermögens in Folge Erb- oder Fideicominifiantalls, Abthei- lungs- oder Ucberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheirathung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne des auf den Vermögenszuwachs La aa ab verpflichtet.

Wird nachgewiesen, daß im Laufe des Steuerjahres infolge Wegfalls eines Vermögenstheiles der Gesammtwerth des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil ver- mindert worden ift, oder daß der wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungésteuer herangezogen wird 41), fo fann vom Beginn des auf den Eintritt der Vermögensverminderung folgen- den Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen Ae Steuersat beansprucht werden.

Außer den Fällen der §8 41, 42 begründet die im Laufe des Steuerjahres oder der angeordneten längeren Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der schon erfolgten Ver- anlagung; vielmehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen inner- halb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu- gängen, indem Perfonen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen s\teuerpflihtig werden, oder infolge von Ab- gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Vorausfeßungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. Î

Die Zu- und Abgangéttellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt oder das Erlöschen der ddie folgenden Monats ab.

Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (S 42) und bei den Abgangstellungen finden die Vorschriften § 60 Abs. 4- bis 3 des Einkommensteuergeseßes sinngemäße Anwendung.

In den Fällen der §8 41, 43 bestimmt an Stelle der Veran- lagungscommission der Vorsißende derselben den zu entrihtenden Steuersatz sowie den Zeitpunkt der Zugangstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen fowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften §§ 19 bis 39 An- wendung. Y : :

Den Gemeinde- (Guts-) Vorständen liegt nah den vom Finanz- Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

VI. Steuercrhebung.

-

5. 5 Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.

Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von niht mehr als 3000 # verpflihteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Æ veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten hierfür, solange nicht der im § 16 Abs. 2 des Geseßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vorge- sehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz-Minister festzuseßende Ge- bühr, welche zwei Procent der Isteinnahme der erhobenen Ergänzungs- steuer nicht übersteigen darf. (

Die Vorschriften §§ 62 bis 64 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Sea ae gleihmäßig Anwendung.

Außer dem WVeranlagten - haften diejenigen V arlotten, deren Ver- mögen demselben bei der Veranlagung gemäß § 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nah dem Verhältniß zum veranlagten Gesammt- Bere entfallenden Theil der veranlagten Ergänzungssteuer sfoli- darisch.

VIIL. Strafbeftimmung.

S 46.

Wer wissentlih in der Vermögensanzeige oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Be- gründung eines Rechtsmittels

a. über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das

Vermögen der von thm zu vertretenden Steuerpflichtigen un- rithtige oder unvollständige thatsächlihe Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, _

b. steuerbares Vermögen, welches er nah den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, vershweigt, : wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Sees von 100 M bestraft. E :

n die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 Æ, wenn aus den Umständen zu entnehmen ift, daß die unrichtige oder unvollständige thatsächlihe Angabe oder die Vershweigung steuer- baren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer- hinterziehung erfolgt ist. ; i

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verschwiegene Vermögen an- giebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm geseßten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

8 47. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un- abhängig von der Strafe. ; Die Vorschriften § 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden finngemäße Anwendung.

VILII. Shlußbestimmungen.

8 43. Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Er Änzungösteuer ihnen übertragenen Geschäfte.

Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebun der Staatstasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche dur ‘die gelegentlih der eingelegten Rechtsmittel eriolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn 1h seine Angaben ‘in wesentlihen Punkten als unrichtig erweisen. i

Die Festseßung der l ‘erstattenden Kosten erfolgt dur die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus\clußf\rist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz-Minister offen steht. L /

Die Mitglieder der Commissionen und Schäßzungsausschüsse erhalten aus der Se Reisekosten und Tagegelder, deren Sâte im Wege der Königlichen Verordnung gemäß § 12 des Gesetzes, -betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 Geseß-Samumnl. S. 122 (Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1876 Geseß-Samml. S. 107) bestimmt werden.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§8 30, 34) werden non ee in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften erechnet.

8 49. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 R L SS 51 bis fs “2% eda der Commissionen und Zu- ellungen), a 55 erge t des Finanz-Ministers), 61 Abs\. 1 und 2 (Ab- und Anmeldung), 68 Abs. 2 und § 69 (Bestrafung der zuwiderhandlungen gegen die Melde- und die Geheimhaltungspflicht), & 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), & 78 (Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin), 79 (Verlängerung der Aus\{lußfristen), è 80 (Becäh teuerung), 81 (Verjährung), finden \finngemäße Anwendung, Z die 88 52, 69, 80 mit dec Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gleihsteht, daß ferner die Vorschriften des 8 52 Abs. 1 und § 69 auch auf die Mitglieder des Schäßungsaus\{husses 29) Anwendung finden. 8 50 D

Die Wiedereinseßung in den vorigen Stand kann beantragen, wer dur Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Geseß oder in dem Einkommen- steuergeseßze vom 24. Juni 1891 zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Aus\{lußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ift es aen wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat._

Veber den Antrag entscheidet die Commission oder Behörde, webcher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.

Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durh welche der Antrag auf Wiedereinseßung begründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei Wochen nah dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist, nachzuholen.

a8 Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet dié Nachholung und der Antrag auf Wieder- enEna nicht mehr statt. e L

ie durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinseßung ent- stehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. L.

Uebersteigt das Veranlagungsf\oll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35000000 um mehr als 5 Procent, so findet in dem Verhält- niß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabseßung der sämmtlichen im § 18 bestimmten Steuersäte statt. y

Diese Herabseßung wird in angemessener Abrundung dur König- liche Verordnung festgestellt. Die in der leßteren bestimmten Säße sind für das Sieueriahe 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.

Bleibt das Veranlagungésoll des Jahres 1895/96 hinter dem oben bezeihneten Betrage um mehr als 5 Procent zurück, fo findet in gleiher Weise eine R Erhöhung der im § 18 bestimmten Steuersäße statt. Diese Erhöhung wird dur Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft geseßt, wenn das Veranlagungsfoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 35000000 4 zuzüglich einer M as von 4 Procent für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr erreicht.

S2 Bei der Vertheilung und Aufbringung M A nach dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer

nicht in Ansaß. s: b3 z

Dieses Ls tritt nur gleich eitig mit dem Geseß wegen Auf- hebung directer Staatssteuern in Kraft.

S 54. Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich 2c. / Beglaubigt:

Der Minister des Innern. Der en Did Graf von Eulenburg. Miquel.

Tabelle über

den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder

Nußzung im Werthe von 1 auf eine bestimmte An-

zahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu ent- rihtenden Ergänzungssteuer.

(Zu § 13 1V des Gesetes.)

Anzahl |

jl Anzahl | der Kapitalwerth

Kapitalwerth bs | Kapitalwerth Cx e T&Æ 2

R

29 66,5 | 57 | 2] 220 30 98,4 58 | 32,7 31 29,0 59 23 | 430 32 58,9 60 20.1028 33 87,4 61 23 62,4 34 14,8 62 24 S 35 41,1 63 23 80,3 36 66,5 64 23 88,7 37 90,8 65 20. 1-969 38 14,3 66 24 | 04,7 39 36,8 67 12,2 40 58,6 68 19,4 41 79,3 69 26,4 42 70 33,0 43 71 - 39,6 44 371 T2 45,6 45 54,9 51,6 46 72,0 57,8 47 : 62,8 48 04,3 68,0 49 19,5 73,1 50 7 34,2 78,0 51 48,2 82,7 52 61,8 87,2 53 74,8 91,5 54 95,7 3) 2 99,3 99,7 56 00,0

Jahre | l 4 |

C IIIN N R VDOIIAN= N! I L

_Y Entwurf eines Communalabgabengesetzes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Aus\{luß der Hohen- zollernshen Lande und der Insel Helgoland, was folgt :

Theil 1. Gemeindeabgaben. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.

S 1.

Die Gemeinden sind Mee t, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfrésse nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Gefeßes Gebühren und Beiträge, indirecte und directe Steuern zu erheben, sowie Natural- dienste zu fordern. 89 : Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die Pnsligen Einnahmen, ins- besondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Communalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln, zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde- und Lustbarkeits-, sowie auf ähnliche, dur befondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine An- wendung.

Durch directe Steuern darf nur der Bedarf aufgebraht werden, welcher nah Abzug des Aufkommens der indirecten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt.

Gewerblihe Unternehmungen der Gemeinden find grundsäßlih so zu verwalten, daß durch die Einnahmen aus denselben minde]tens die gesammten durch die Unternehmung der Gemeinde erwahsenden Ausgaben, einshließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlage- fapitals, aufgebraht werden.

Zweiter Titel: Gebühren i Beiträge.

8 4.

Die Gemeinden können für die Benußung der von ihnen im öffent- liGen Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen besondere Vergütungen (Gebühren) erheben.

Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, fofern die Ver- anstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von folchen vorzugsweise zum Vortheile gereiht. Die Gebührensäße find in der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltungs- und Unter- haltungsfosten der Veranstaltung, eins{ließlich der 2 usgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden.

Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörige oder für einzelne Klassen derselben oder P die Genannten auf die Benußung der Veranstaltung angewiesen, o ist unter Berücksichtigung des öffentlichen E welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensäte gestattet ; n fann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unter-

eiben.

Auf Unterrichts- und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absatz 2 und 3) keine Anwendung. Jedoh muß für den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fahschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Sonstige Abweichungen von der im Absay 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebühren find nur aus besonderen Gründen gestattet. L

Die Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Säßen zu bestimmen. Eine Berücsihtigung Unbemittelter ist niht aus-

geschlossen.

8 5,

Soweit die Gemeinden zur Festseßung und Hebung von Ge- bühren für einzelne Handlungen ihrer Organe (Verwaltungsgebühren) berechtigt sind, müssen die Gebühren so bemessen werden, daß deren bee die Kosten des bezüglichen Berwaltungszweiges nicht übersteigt.

Mit dieser Maßgabe sind die Gemeinden, die Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien berechtigt, für die S und Be- aufsihtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Her- stellungen, foivie für die ordnungs- und feuerpolizeilihe Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralishen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten besondere Ge- bühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern {ließt die Sa besonderer Gebühren für die Beaufsichtigung der Lust-

arkeit aus.

8 6. Die Festseßung von Gebühren für die A der von den Gemeinden zu öffentlihen Zwecken unterhaltenen Veranstaltungen bedarf, sofern eine Verpflihtung zur Benußung der Veranstaltungen besteht 4 Absatz 3) oder wenn es sih um Verkehrsanlagen handelt, der Genehmigung. / |

In (iden bedarf der Genehmigung die Festseßung von Ver- waltungsgebühren (S 5). : :

Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Sculauffichtsbehörde bleibt E: :

Si

Die Gemeinden können behufs der Herstellung und Unterhaltung von Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibenden, denen durch diefe Veranstaltungen besondere wirth- \shaftlihe Vortheile erwahsen, Beiträge zu den Kosten der Ver- anstaltungen erheben, welhe nach den Vortheilen zu bemessen sind.

_ Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, einshließlich der Ausgaben für die Nis und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.

Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes, betreffend. die Anlegung und Veränderung von traßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseß- Sammlung Seite 561) mit der Maßgabe, daß die gemäß § 15 des- selben einzuziehenden Beiträge nah einem anderen, als dem dort vor- Pes Maßstabe (der Länge der die Straße berührenden Grund- tück8grenze), insbesondere auch nach dem Flächeninhalte der bebauungs- fähigen Fläche, bemessen werden dürfen. :

Der Beschluß der Gemeinde wegen der Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung.

83.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Markt- standsgeld, vom 26. April 1872 (Gesey-Samml. S. 513), werden dur dieses Gesey nicht berührt. / /

Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Geseße über die Er- richtung öffentlicher Schlahthäuser vom 18. März 1868 (Gefeß-Samml. S. 277) und 9. März 1881 (Gesez-Samml. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlahthausbenußung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß ihr jährliches Aufkommen, außer dem zur Unterhaltung der Anlagen und für die Betriebskosten erforderlichen Betrage, 8 Procent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten 5nt- \hädigungsfumme nicht übersteigt; hierbei macht es keinen Unter Ge in iveliber Weise Anlagekapital bezw. Entschädigangsfumme bef, afft sind, und ob und in welcher Höhe eine Verzinsung und Tilgung der- selben stattfindet. : : L

Die Gebühren für die Untersuchung des niht in öffentlichen Slachthäusern ausges{lachteten Fleisches (Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Shlachthausbenutzung entsprehenden Höbe bemessen werden.

(Fortsetzung in: der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger,

“M 267.

(Fortseßung des Communulabgaben - Geseßentwurfs aus de Ersten Beilage.) 9 | :

Dritter Titel. Gemeindesteuern.

Erster Abschnitt. Indirecte Gemeindesteuern. 8 9. i

Die Gemeinden sind zur Erhebung indirecter Steuern innerhalb der durch die Rae gezogenen Grenzen befugt. A

Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrihtenden indirecten Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird.

8 10.

Steuern auf den Verbrauch von Fleis, Getreide, Mehl, Back- werk, Kartoffeln und Brennmaterialien aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Säßen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret- und Geflügelsteuer ist jedoh auch in den früher nit mahl- und \lachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig; die Säße derselben können abweihend von den Vorschriften des Erlasses vom 24. April 1848 (Gesez-Sammlung Seite 131) bemessen werden. :

Wegen Forterhebung der Schlachtsteucr bewendet es bei den Seite naa des Geseßes vom 25. Mai 1873 (Gesez-Sammlung Seite 222).

8 11. | Die Besteuerung von Lustbarkeiten, eins{ließlih musikalischer und declamatorisher Vorträge, sowie Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden getan, Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestchenden geseßlichen Vorschriften werden aufgehoben. 4

S Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Auf- kommens indirecter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armen- pflege u. \. w.) sind aufgehoben. Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Verwendung der von den Militärpersonen zu Men Hundesteuer.

Die Erhebung indirecter Gemeindestcuern if durch Steuer- ordnungen zu regeln. : \ : Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

n Q-19. E

Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrihtungen und ähnlicher

Militäraüstalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den be- stehenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Directe Gemeindesteuern.

1. Allgemeine Bestimmungen. S 16.

Die directen Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unter- E Pflichtigen nah festen und gleichmäßigen Grundfäßen zu vertheilen.

Sofern es sich um Gemeindeeinrihtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu statten fommen und sofern die Ausgleihung nicht nah § 7 erfolgt, kann von der Gemeinde eine entsprehende Mehr- oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes s Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden. Der über die Mehbr- oder Minderbelastung zu fassende Ge- meindebes{luß bedarf der Genehmigung. i

8 17.

Die auf besonderem Nechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Um- fange fortbestehen. Die Gemeinden sind jedo berechtigt, diese Be- freiungen dur Zahlung des zwanzigfahen Jahreswerthes derfelben nah dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April des- jenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 5

8 18,

Die directen Gemeindesteuern können vom Grundbesiß und Ge- werbebctrieb (Realsteuern) sowie voin Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden. .

Die Einkommensteuer kann ganz oder zum theil durch Auf- wandssteuern (Miethssteuer, Wohnungssteuer u. st#. w.) erseßt werden.

Soweit die directen Gemeindesteuern niht in Procenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, müssen sie durch Steuer- ordnungen der Gemeinden geregelt werden.

Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

Il. Besondere Bestimmungen. 1) Nealsteuern. a. Vom Stundbely.

Den Steuern vom Grundbesiß sind die in der Gemeinde be- legenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme E

a. der Königlichen Schlösser einshließlich der zugehörigen Neben- gebäude, Hofräume und Gärten; N

b. der einem fremden Staate gehörigen Gruúndstücke, auf denen Botschafts- oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließli der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegen- seitigkeit gewährt wird; : e

c. der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen communalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gat sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be-

immt sind;

d. der Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen sowie der schiffbaren Kanäle, welhe mit Genehmigung des Staates zum öffentlihen Gebrauche angelegt sind; R :

e. der Deichanlagen , der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse staatlih unter Schau gestellten Privatdeiche ]| /

f. der Universitäts- und anderen zum öffentlihen Unterrichte be- stimmten Gebäude; S

g. der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlihen Gottes- dienste gewidmeten Gebäude sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften ;

h. der Armen-, Waisen- und Krankenhäuser , dirt Auf- Pana. und Gefängnißanstalten sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen angelöen und für deren Zwecke unmittelbar benußt werden;

__1. der Grundstücke der unter f, f h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benußt werden; E

. der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,

Berlin, Donnerstag, den 10. November

Kirchendiener und Volks\{ullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat. ,

Alle sonstigen, nicht auf einem befonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen F 10), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben.

__ Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu cinem öffent- lichen Dienste oder Gebrauçhe bestimmt, so bezieht sih die Befreiung nur anf diesen Theil. :

Die Bestimmungen der Cabinctsordre* vom 8. Juni 1834 (Gesetz- Sammlung Seite 87) bleiben unberührt.

8 20.

Den Gemeinden is die Einführung besonderer Steuern vom G gestattet.

Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nah dem Reinertrage bezw. Nußungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nah dem Se bezw. Miethswerthe oder dem Verkaufswerthe der Grundstüce und Gebäude, nah den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesißes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

S 21

Solange besondere Steuern vom Grundbesiß nicht eingeführt sind, erfolgt die Besteuerung in Procenten der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuern.

___ Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Er- höhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nah sich.

Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (§8 3, 4 des S wegen Aufhebung directer Staatsfteuern).

ie Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder auf- (amer Gebäude sowie die Steuererhöhungen infolge von Ver- besserungen der Gebäude erfolgen mit dem Ablaufe des Rehnungs- jahres, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutßbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist. 9

«c _ Die Steuern vom Grundbesiy sind nah gleichen Normen und Säßen zu vertheilen.

Die Heranziehung der Waldungen kann jedoch bis auf den vierten Theil des für die übrigen Liegenschaften festgestellten Steuersaßes ermäßigt werden und soll in der Regel mit niht mehr als der Hälfte derselben exfolgen.

_ Liegenschaften, welche an einer Baufluchtlinie belegen sind (Bau- pläte), können mit einem höheren Steuersaß als die übrigen Liegen- [haften herangezogen werden.

b. Vom Gewerbebetrieb. S 25.

Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet,

1) die nah dem Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 (Geseß- Samml. S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe ;

2) die landwirthschaftlihen Branntweinbrennereien ;

3) der Bergbau; i

4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstihen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und der- gleihen Gruben, vow Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und der- gleichen Brüchen ;

95) die Gewerbebetriebe communaler und anderer öffentlicher Ver-

bände, soweit dieselben niht unter Ziffer 1 fallen;

6) die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank.

Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 , noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 M erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Be- triebsfteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Der Betrieb der Staats-Eisenbahnen und der der Eisenbahn- abgabe unterliegenden Privat-Eisenbahnen is gewerbesteuerfrei.

Der Gewerbebetrieb im Umbherziehen is der Gewerbesteuer nicht unterworfen.

8 24.

Die Gewerbesteuern können in Procenten der vom Staate ver- anlagten Gewerbesteuer oder als bcsondere Steuern erhoben werden. _ Werden Procente erhoben, so hat sich die Veranlagung auf sämmtliche Gewerbebetriebe, eins{licßlich des Bergbaues, zu- erstrecken, welche der Gemeindebesteucrung unterliegen (§8 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern). Die auf Grund der Ein- legung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprehende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.

Die besonderen Gewerbesteuern können namentli bemessen werden nach dem Ertrage des leßten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nah dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage- und Betriebs- kapitals, nah der Anzahl und Gattung der im Betriebe durschnittlich verwendeten Personen und Motoren, oder nach sonstigen Merkmalen des Betriebes, oder nah einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

S209

Die in der Gewerbesteuerklasse TV veranlagten Betriebe können von der Gewerbesteuer freigelassen oder nah ermäßigten Säßen ver- anlagt werden. Diese Bestimmung findet auf besondere Gewerbs- steuern sinngemäfee Anwendung.

Nach dem Make, in welchem einzelne Gewerbearten von den Ver- anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, ist, sofern die Ausgleihung nicht nach § 7 oder § 16 e eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersäße und Procente zulässig.

Die verschiedene Abstufung La der Genehmigung.

Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so hat für den Fall der Erhebung von Procenten der veranlagten Gewerbesteuer der zuständige Steuerausshuß auch für die im § 23 Nr. 2 bis 6 bezeihneten Betriebe die Zerlegung des Gesammtsteuer- satzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken 38 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891).

Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Ver- anlagung nur R Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes zu erfolgen; bei besonderen Gewerbesteuern nah dem Ertrage unter \inngemäßer Anwendung der in den 40, 41 dieses .Gescyes getroffenen Bestimmungen. è

29) Gemeinde-Einkommensteuer.

a. Steuerpflicht. S 2.

Der Gemeinde-Einkommensteuer sind unterworfen:

1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen N (S 1 des E le vom 24. Juni 1891, Gesez-Samml. S. 175) haben, hinsichtlich ihres gesammten, Einkommens, insoweit dasselbe niht von der Besteuerung freizulassen ist; i 2) diejenigen M ouen welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsiß zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einshließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerk|chaft Bergbau betreiben (§§ 13, 14 des Einkommensteuer-Gesetes vom 24. Juni 1891, Gesez-Samml. S. 175), enb Gs Wy ibnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden inkommens;

1892.

. 3) Actiengesellschaften, Commanditgesellshaften auf Actien, Berg- ‘gewertshaften, eingetragene Genoffenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und juristische Prrdonew, insbesondere auch Ge- meinden und weitere Communalverbände, welche in der Gemeinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, eins Qieglic) der Bergwerke, haben, Handel“ bder Gewerbe, einschließli ‘Bergbaues (88 13, 14 a. a. O.), betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens, in denjenigen E jedo, in welchen eine Veranlagung zur Staats-Einkommen- teuer stattgefunden hat, hinsihtlich des hierbei veranlagten Ein- kommens; v ;

4) der Staatsfiscus bezüglich des Cinkommens aus den von ihm betriebenen Gewerben, Cisenbahn- und Bergbau - Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.

Eisepbabunctienensellfhaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gegen eine unmittelbar an die Actionäre zu zahkende Rente übertragen

aben, sind als Besitzer von Eisenbahnen nit zu erachten.

Ieder steuerpflihtige Grundstückscomplex und jede steuerpflichtige Unternehmung des Staatsfiscus gilt in Beziehung auf die Steuer- pflicht als selbständige Person. Die gesammten Staats- und für Rechnung des Staates verwalteten" Eisenbahnen sind als eine steuer- pflichtige Person anzusehen. Im übrigen sest die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige gewerbliche oder Berg- bauuuternehmung des Staatsfiscus zu betrachten ist.

Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können glei den- jenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsiß haben, zu den Ge- meindesteuern herangezogen O

Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nah § 19 der Steuer vom Grundbesitz nit unterworfen sind, unterliegt insoweit auch niht der Gemeinde- einkommensteuer. 2 99

__ Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Haädel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues der im § 27 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Personen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen sich der Siß, eine Zweigniederlassung, cine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsftätte oder eine folche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Nechtsgeschäste im Namen und für Nechnung des Inhabers, beziehungs8wcise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eifenbahnbetrieb unterliegt der Steuer- pflicht in den Gemeinden, in welchen sih der Siß der Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungs8behörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. '

_VDas Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels- und gewerblichen Anlagen, einschließlih der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem E steuerpflichtig ist.

O S N : L

Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vor- chrift im § 18 Absatz 2, nur in Form von Zuschlägen zur Staats- einkommensteuer mit Aus\{chluß der Ergänzungssteuer erhoben werden.

Ist nur Kin Theil des zur Staatseinkommensteuer veranlagten Einkommens steuerpflichtig, so ist der Zuschlag von demjenigen Theile des veranlagten Steuersaßes zu erheben, welcher dem Verhältnisse des in der Gemeinde steuerpflichtigen Einkommens zu dem veranlagten Einkommen entspricht.

Ist das gemeindesteuerpflihtige Einkommen ganz oder zum theil zur Staatseinkommensteuer niht veranlagt, fo ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersaßz, sofern sih aus den §§ 37—39 nicht ein anderes ergiebt, nach den für die Veranlagung der Staats- einkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie die auf Grund der 88 57, 58 des Einkommenstecuergesetes vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommen- steuer zieht die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich.

Eine verschiedene Bemessung der Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs bedarf der Genehmigung. In keinem Falle darf der Procentsay der Besteuerung in den unteren Stufen höher scin als in den oberen. j

Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommen- steuern kann von der Aufsichtsbehörde nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ge- stattct werden.

SdL

Steuerpflichtige mit einem Cinkommen von nicht mehr als 900 1 werden, sofern in den Steuerordnungen niht abweichende Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommensteuer nah Maßgabe folgender Steuer- säße veranlagt :

1) bei cinem Einkommen von nicht mehr als 420 nach einem Steuersate von 2/5 vom Hundert des steuerpflihtigen Einkommens bis

zum Höchstbetrage des Steuerfatzes von 1,20 M;

2) bei cinem Einkommen von mehr als 420 M. bis einf{ließlich 660 M. nah cinem Steuersaße von 2,40 Æ;

3) bei einem Einkommen von mehr als 660 ( nach einem Steuer- saße von 4 M A

Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nit mehr als 900 fönnen durch Gemeindebeshluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden odér mit einem geringeren Procentsaße herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. hre Freilassung muß erfolgen, fofern sie im Wege der öffentlihen Armenpflege fortlaufende Unterstüßung erbalten.

S 32.

Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsiß haben, bis auf die Dauer von höchstens 3 Jahren zu der Gemeindeeinkommensteuer nur mit einem ermäßigten Procentsaße oder überhaupt nicht heranzu- zichen, falls der Wohnsiß nicht des Erwerbes wegen stattfindet.

Der Beschluß bedarf der Sn aigung,

D. 9

Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit :

1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern- hen Fürstenhauses,

2) die bei dem Kaiser nnd König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes- rath, die ihnen zugewiesenen Beamten sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,

3) diejenigen Personen, denen sonst nah völkerrechtlihen Grund- säßen oder nah besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein- barungen ein Anspruch auf Befreiung zukommt. h 4

Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 CUEEE sih nicht auf das in 8 27 Nr. 2 bezeihnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit niht gewährt wird.

Unberührt bleiben die eaen Bestimmungen über die Beitrags- pfliht der vormals furhefsis en teren zu den Gemeindelasten.

34.

Hinsichtlich der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren

Staatsbeamten, Beamten des Kaiserlihen und Königlichen Hofes, der