1892 / 278 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Nr.| Datum Firma und Sit Inhalt des Reis der inserirenden Gesellshaft der Bekanntmachung R N ali i i i ividend 5 i 18./11. 9 tfäl Drahtindustrie Hamm i. W. „ooo Dividendenbogen Ausg. (274 Weisallde E & Metall Fllschaft Dortmund . . « ._- Bilanz 275/19./11. 9 Westfälische E E schaft für Bergbau Eisen & Draht 7oiie 1, d Industrie Hamm i. W. ir E S : E 27311711 9 i werke und Hütten Brückhöfe bei Wissen a. d. Sieg Bilanz, Dividende |2 E D Tecli@e E n Neuenblaä e Generalversammlung |270/14./11. ik Böbli i 275|19./11. 9 uckerfabrik Böblingen Heilbronn . «eo eo é 1 uferfabril „Münsleerg an: Abas S S ¡ T 7 18 L „Liguidations-Casse zu Magdeburg .. « « «e e ooo N A /11, Uercafienetie Potsdam Potsdam . «eee ooo Bilanz, Dividende |270/14./11. —EL L

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7 P : Dr. H. Klee, Director. Va dtaivadtiden f eee A m erlin SW., Wilhelmstr. Nr. 32.

Druck der Norddeutschen B rei und Verlags-Anstalt,

Königlich Preußischer

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Staats-Anzeiger.

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des Deutshen Reichs-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

E R E R

1892.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Allerhöchstihrem außerordentlihen Gefandten und bevoll- mächtigten Minister am Großherzoglich sächsishen Hofe, Geheimen Legations-Rath v on Derenthall die Königliche Krone zum Nothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern und Eichenlaub zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Major Hediccke im Jnfanterie-Negiment Herzog von Hes (Holsteinshes) Nr. 85, dem Stabs- und Bataillons- Arzt Dr. Friß in demselben Regiment, dem Hauptmann von - Holstein im 2. Hanseatishen FJnfanterie-Regiment Nr. 76 und dem Garnisonverwaltungs-Director Trepte zu Altona den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit der König- lichen Krone ;

dem Marine-Stabsarzt Dr. Schmidt, commandirt zum Reichs-Marineamt, und dem Nechtsanwalt und Notar, Justiz- R Wex zu Gütersloh den Rothen Adler-Orden vierter

asse,

dem Garnisonverwaltungs - Jnspector Buchholz im Barackenlager bei Lockstedt im Kreise Steinburg, dem bis- herigen Amtsvogt Hu ch zu Herzberg im Kreise Osterode a. H. und dem S tende Voriteher Rustemeyer zu Riesel im Kreise Höxter den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem in Diensten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrih Leopold von Preußen stehenden Portier Wendland zu Klein-Glienicke und dem Polizeidiener Rieck zu Linnich im Kreise Jülich das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Ss Weßel zu Sorenbohm bei Köslin und dem Gerichtsvollzieher a. D. Mühler zu Dassel im Krzise Einbeck das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzogli badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Negierungs- und Baurath Hövel zu Neuwied; des Verdienstkreuzes in Silber des Geo ego tS mecklenburgishen Haus-Ordens der wendishen Krone: dem Eisenbahn-Stationsvorsteher zweiter Klasse Richter zu Wernigerode; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzogli ch oldenburgischen Haus- und Verdienst - Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Assistenz-Arzt erster Klasse Dr. Löhr beim Königs- Ulanen-Regiment (1. Hannoversches) Nr. 13;

der Fürstlich Fes Hen Verdienst-Medaille in

old: dem Eisenbahn-Stations-Assistenten Gehrs zu Pyrmont; ferner : des Kaiserlih russishen St. Annen-Ordens

zweiter Klasse: dem Geheimen Baurath Fülsch er zu Kiel; der dritten Klasse desselben Ordens: dem Wasser-Bauinspector Ku nte zu Kiel und dem Wasser-Bauinspector Sympher zu Holtenau; des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse: dem Eisenbahn-Stationsvorsteher erster Klasse Kirchner zu Eydtkuhnen ; des Nitterkreuzes erster Klasse des Königlich \chwed1schen Wasa-Ordens: dem Negierungs- und Baurath Hövel zu Neuwied; des Nitterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: den Eisenbahn-Stationsvorstehern zweiter Klasse Grohé zu Honnef und Deer zu Königswinter, sowie

der dem Königlich niederländischen Orden von Oranien-Nassau affiliirten Medaille in Gold:

dem Eisenbahn-Locomotivführer Katerbiß zu Berlin.

Deutsches Reich.

- Der Chemiker Dr. Lo chner is zum tcnischen Hilfs- arbeiter bei dem Kaiserlihen Patentamt ernannt worden.

Yéefklanntmamhunä,

betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath.

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung ist von Seiner Majestät dem König von Sachsen der Kriegs- Minister, General-Lieutenant von der Planig zum Bevoll- mächtigten zum Bundesrath ernannt worden. Berlin, den 22. November 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Auf Grund des L 75a des Krankenversicherungsgesehes vom 15. Zuni 1883 in der Fassung des Gesehes vom 10. April 1892 (Reichs-Geseßblatt Seite 417) ist der am 17. November 1884 als eingeshriebene Hilfskafse zugelassenen „Kran ken- und Sterbekasse der Berliner Hausdiener“ die Bescheinigung ertheilt worden, daß fie, vorbehaltlicy der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgeseßes genügt. Berlin, den 22. November 1892. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.

Die Nummer 41 des Neihs-Gesezblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 2052 die Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs- ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. No- vember 1892; und unter

Nr. 2053 die Bekanntmachung, betreffend die Ver- einbarung erleihternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs- weise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des 8 1 legter Absay der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr. Vom 15. November 1892.

Berlin, den 23. November 1892.

Kaiserliches Post-Zeitungsamit. Weberstedt.

Königreich Preußen.

SeineMajestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Landrath des Kreises Hattingen Dr. jur. Neuhaus

n Geheimen Regierungs-Rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. Am Squllehrer-Seminar zu Neu-Ruppin ist der bisherige commissarishe Hilfslehrer Grothe definitiv als Hilfslehrer angestellt worden.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ wird ein Privilegium wegen Ausfertigung auf jeden Jnhaber lautender Anleihescheine der Stadt Halle an der Saale zum Betrage von 7 000 000 4 Reichswährung veröffentlicht.

Abgerei st:

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen, und ;

der Ministerial-Director im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath Fl eck,

nach Danzig.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 23. November.

__ Seine Majestät der Kaiser und König nahmen gestern Vormittag den Vortrag des Chefs des Militärcabinets entgegen. Hierauf wohnten Seine Majestät dem Gottesdienst in der Dom-Jnterimskirche bei und vollzogen um 12 Uhr im Rittersaale des Königlichen Schlosses dice feierliche Eröffnung

des Reichstags.

Am Nachmittag kchrten Seine Majestät der Kaiser nah dem Neuen Palais zurü.

___ Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sigzung.

Jn einer Besonderen Beilage zur heutigen Nummer des

„Reichs- und Staats-Anzeigers“ werden

der Entwurf eines Gesezes, betreffend die L S É R E O des deutschen Heeres, un

der Entwurf eines Gesetzes, Ersatzvertheilung,

die in der heutigen Sizung des Reichstags vom Reichskanzler

eingebracht worden sind, im Wortlaut veröffentlicht.

betreffend die

.

An die Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisen- bahnen Deutschlands vom Mai 1874 triti am 1. Januar 1893 die vom Bundesrath in seiner Sißung vom 15. d. M. beschlossene Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, deren Veröffentlichung durch die heute aus- gegebene Nummer 41 des Neichs-Geseßblattes erfolgt ist. Gleichzeitig beginat-.die Wirksamkeit des schon früher publicirten zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Jtalien, Luxem- burg, den Niederlanden, Qesterreich-Ungarn, Rußland und der Schweiz vercinbarten internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Während die Fesisezungen der Verkehrsordnung dem Verkehr auf den Eisenbahnen innerhalb des Deutschen Reichs als Grundlage dienen follen, wird das internationale Uebereinkommen auf alle Sendungen von Gütern Anwendung finden, die mit einem durchgehenden Frachtbrief aus dem Gebiet cines der Bertrags- staaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaais auf den in dem Uebereinkommen näher bezeihneten Eisenbahnen be- fördert werden.

Auch der Güterverkehr zwischen Deutschland und Oester- reih-Ungarn fällt sonah demnächst in den Bereich des inter- nationalen Uebereinkommens. Die beiderseitigen Regierungen haben es aber zur Förderung der gegenseitigen Verkehrs- beziehungen für nüßlich gehalten, die bisherige Uebercinstim- mung in den reglementari]/hen Vorschriften für den Eisenbahn- verkehr innerhalb ihrer Gebiete auch in Zukunft thunlichst aufrecht zu erhalten, und es werden deshalb in Ausführung der getroffenen Abreden vom 1. Januar N 0D ur D Verkehr auf den Eisenbahnen in Oesterreich und Ungarn unter der Benennung „Betriebs-Reglement“ nahezu gleiche Festsezungen in Kraft treten, wie die Verkehrs-Ordnung fie für die Eisenbahnen Deutschlands enthält. Außerdem wurde in Gemäßheit eines Vorbehalts in den Ausführungsbestim- mungen zum internationalen Uebereinkommen eine Verein- barung zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn zu. dem Zwecke geschlossen , um für Gegenstände , die vom inter- nationalen Transport ausgeschlossen - „oder nur bedin- gungsweise zugelassen sind, im gegenseitigen Verkehr leichtere Bedingungen zu schaffen. Diese jeßt im Reichs- Gesetblatt veröffentlichten Vorschriften treten gleichfalls am 1. Zanuar 1893 in Kraft. Sie bilden eine Ergänzung des internationalen Uebereinkommens und werden den Jnteressenten umsomehr willkommen sein, als sie mit wenigen, durch be- sondere Verhältnisse gebotenen Ausnahmen auch im inneren Verkehr auf den Eisenbahnen in Deutschland sowohl wie in Oesterreich und Ungarn zur Anwendung kommen sollen. Aehnliche Vercinbarungen mit anderen Vertragsstaaten be- finden sih in der Vorbereitung. : :

Das internationale Uebereinkommen beruht im wejent- lihen auf den Grundsäßen, die das deutsche Handelsgeseßbuch namentlich in dem Abschnitte über das Frachtge|]häft der Eisenbahnen schon im Anfange der sechziger Jahre aufgestellt hat; mehrfache Abweichungen, die mit Rücksicht auf die zwischenliegende weitere Entwickelung und die Rehtsanshauungen anderer Länder aufgenommen wurden, sind als Verbesserungen zu bezeihnen und treffen in verschiedenen wesentlihen Punkten mit den Wünschen des Publikums zusammen. Es war deshalb angängig, die neue Verkehrsordnung in ihren den Güterverkehr betreffenden Fest- sezungen dem neuen internationalen Recht eng anzuschließen.

Die Verkchrsordnung enthält außerdem allgemeine Bestimmungen und Festseßungen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut , “Leichen und lebenden Thieren. Bestimmungen der Gisenda e gnE tungen, welhe die Verkehrsordnung ergänzen, ind mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig; abweichende Bestimmungen können für Nebenbahnen, wle auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebsverhältni}je bedingt er- scheint, von der Landes- Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs Eisenbahnamts bewilligt werden.