1893 / 101 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Ministers von Boetticher der Königlich bayerische Bevollmächtigte General-Major von Haag.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Rechnungswesen hielten heute eine Sizung.

Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesezbuchs für das Deutshe Reich seßte in den Sizungen vom 24. bis 26. April die Berathung der Vorschriften über den Eigen- thumsanspru ch (§8 929 bis 945) fort.

Die S8 930 bis 935 regeln die Frage, inwieweit der Besißer einer fremden Sache und derjenige, welcher für ihn die Sache innehat, dem Eigenthümer gegenüber zur Herausgabe von Nußungen und zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, welhen der Eigenthümer durch Untergang oder Vershlehterung der Sache oder ander- weit erlitten hat. Die Vorschriften beziehen sich nicht auh auf den Fall, wenn der Juhaber sein Recht zum E von dem Eigenthümer ableitet, dieses Recht aber in Wir tei fehlt. Jn diesem Falle will der Entwurf es bei den allgemeinen Grundsäßen bewenden lassen. Der § 930 stellt die Regel auf, daß der Besißer einer fremden Sache, sowie derjenige, welcher für ihn die Sache innehat, nicht verpflichtet ist, dem Eigenthümer auh die Nußungen der Sache herauszugeben oder den Schaden zu erscßen, welchen der Eigen- thümer durch Untergang oder Verschlehterung der Sache oder anderweit erlitten hat, soweit niht aus den 88 93 bis 935 ein anderes sih ergiebt. Jn den 88 931, 932 wird sodann die Haftpflicht des Besitzers, welher weiß, daß er zum Besize nicht berechtigt ist, sowie die Haftpflicht des Ju- balers welcher weiß, daß der Besißer zum Besiß nicht Deren U bestimmt. "Der S 933 regelt die Haf- tung des Besißers und des Inhabers von dem Zeitpunkt an, in welhem der Eigenthumsanspruch gegen ihn rechtshängig geworden ist, der § 934 die Folgen des Verzugs des Besißers und des Jnhabers und der § 935 den Fall, wenn der Besißer oder der Jnhaber durch cine straf- bare oder dur eine vorsäßlich begangene unerlaubte Handlung sih den Besiß oder die Jnhabung verschafft hat. Man ver- ständigte sich dahin, unter vorläufiger Ausscheidung der Frage nach der Haftung des mittelbaren (juristishen) Besißers, zu- nächst die Wirkungen des Prozeßbeginns (L 933) und die Haftung des unredlichen Besißers als solchen (88 931, 932) zu bestimmen, sodann die Stellung des redlihen Besißers (S 930) zu regeln und am Schluß in die Frage cinzutreten, ob und inwieweit eine aus den allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, über den Verzug, über die Geschäftsführung ohne Auftrag und über den Schadensersayß wegen unerlaubter Handlungen sih er- ebende weitergehende Verantwortlihkeit des Besißers un- berührt bleiben solle.

Anlangend die Wirkungen des Prozeßbeginnes, wurde in

wesentlicher Uebereinstimmung mit dem Entwurfe (§8 933) beschlossen, daß von dem Eintritte der Rechtshängig- leit des Anspruchs auf Herausgabe an der Be- sizer dem Eigenthümer die gezogenen Nußungen herauszu- geben hat und für den Schaden verantwortlich i}, welcher dadurch entsteht, daß infolge seines Vershuldens die Sache oder die gezogenen Nußungen untergehen oder verschlechtert, oder Nuzungen, die er bei ordnungsmäßiger Verwaltung ziehen, würde , nicht gezogen werden. Abweichend von dem Entwurf soll die Verantwortlichkeit des Besißers aber auch auf den Schaden erstreckt werden, welcher dadurch entsteht, daß der Besißer durch sein Verschulden in anderer Weise außer Stand gescht wird, die Herausgabe der Sache oder der ge- zogenen Nußungen zu bewirken. Jn der gleichen Weise wie der Prozeßbesiger soll der Besißer, welcher bei dem Erwerbe des Besißes gewußt oder später erfahren hat, daß er nicht berechtigt ist, die Sache zu besißen, von dem Erwerb des Besißes oder der Erlangung der Kenntniß an haften. Von dem Entwurf (S 931 Abs. 1) weicht diese Vorschrift abgesehen von der aus dem Beshluß zu § 933 sich ergebenden Aus- dehnung der Haftung darin ab, daß fie auch den Fall trifft, wenn der Besißer sein (dinglihes oder obligatorisches) Necht von dem Eigenthümer ableitet, das Recht aber in Wirklichkeit nicht besteht. Jn weiterer Abweichung von dem Entwurfe (8 931 Abj. 2) wurde beschlossen, dem Fall, in welchem der Besigzer bei dem Erwerbe des Besißes gewußt hat, daß er nicht be- rechtigt ist, die Sache zu besitzen, den Fall gleichzustellen, in welhem die Unkenntniß auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im § 932 wird die Haftung des Besigzers geregelt, der sein Recht zum Besiße von einem mittelbaren Besißer ablcitect. Jm An- lub an den Entwurf wurde bestimmt, daß in einem solchen Fall der Besißer nah Maßgabe der zu § 931 gefaß en _Be- \hlüsse haftet, wenn er weiß, da} der mittelbare Besißer zum Besiße nicht berechtigt ist, und auch diejer den Mangel in seinem Rechte kennt. Der Kenntniß soll auch hier die auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleichstehen. An- langend die T des redlichen Besißers, einigte man sih nah ciner eingehenden Erörterung dahin, an Stelle des S 930 und des 8 932 Abs. 2 die Vorschrift aufzunehmen, daß ein redlicher Besißer, vorbehaltlich der Wirkungen des Prozeß- beginnes, demEigenthümer weder die Nußungen herauszugeben noch Schadensersaß zu leisten hat, daß jedoch die Haftung cines redlichen Besißers, der die Sache nicht als ihm gehörend besißt, wegen Beschädigung unberührt bleibi. Daneben soll ats Ersa für den § 935 die allgemeine Vorschrift aufgenommen werden, daß, wenn der (unredliche oder redliche) Besitzer durch verbotene Eigenmaht oder durch eine straf- bare Handlung sich den Besiß verschafft hat, feine Verpflichtung sih nah den Vorschriften über die Haftung aus nerlaubten Handlungen bestimmt. Einen besonderen Vor- behalt wegen der Haftung des Besizers nah den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerehtfertigten Bereicherung (vergl. §S 839, 880) und über die Geschäftsführung ohne Auf- trag hielt man nicht für erforderlih. Der Z 934, welcher die Vorschriften über den Verzug des Schuldners auch auf die Verpflichtung des Besißers zur Herausgabe der Sache für an- wendbar erklärt, wurde insoweit, als cr sih auf den redlichen Besiber erstreckt, abgelehnt, im übrigen angenommen.

Die Berathung wandte sih sodann den Vorschriften der S8 936 bis 938 über die Gegenansprüche des Besißers wegen Verwendungen zu. Der Entwurf (Z 936 Abs. 1) unter- scheidet in dieser Beziehung nicht zwischen dem redlichen und dem unredlihen Besiger, ebensowenig zwishen noth- wendigen und nüßlihen Verwendungen, sondern er giebt

enem jeden BVesther wegen" der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen dem Eigenthümer gegenüber insoweit einen Anspruh auf Ersaß, als der Eigen- thümer infolge der Wiedererlangung der Sache durch die Verwendung aus dem Vermögen des Besißers bereichert wird. Statt dessen wurde beschlossen, daß der Eigenthümer Verwen- dungen des Besißers insoweit zu erseßen hat, als sie nothwendig waren oder der Werth der Sache noch zur Zeit der Herausgabe derselben durch sie erhöht ist; doch soll der unredlihe Besitzer, mit Einschluß desjenigen, der erst nah dem Besißerwerb er- fahren hat, daß er niht zum Besiß berechtigt ist, sowie der Prozeßbesißer nur nothwendige Verwendungen erseßt verlangen können. An Stelle des § 936 Absaß 2, nah welhem auf den zu ersezenden Betrag der Reinertrag der gezogenen Nußungen in Abzug kommen soll, soweit zu deren Herausgabe nah S 930 eine Verpflihiung nicht besteht, wurde die Vorschrift beschlossen, daß für Verwendungen, die zur Erhal- tung der Sache in deren wirthschaftlihen Bestande regelmäßig erforderlich sind, der Besißer nicht Ersaß verlangen kann, wenn ihm für die Zeit, in welcher die Verwendungen erforderlich ge- worden sind, die Nußungen verbleiben. Jn Ergänzung des Entwurfs nahm man ferner die Bestimmung auf, daß der Eigenthümer dem Besißer die Aufwendungen zu erseßen hat, die dieser zur Bestreitung der Lasten der Sache gemacht hat, daß jedoch der redliche Besizer für die Zeit, für welche ihm die Nußungen verbleiben, nur insoweit Ersaß fordern kann, als er außerordentliche Lasten bestritten hat, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind.

Der § 936 Abs. 3 giebt dem Besißer, wenn dieser mit der herauszugebenden Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandtheil verbunden hat, das Recht, die andere Sache ah- zutrennen und sih anzueignen, es sei denn, daß der: Eigen- thümer ihm mindestens den Werth erscht, den die andere Sache nach ihrer Abtrennung für den Besißer haben würde; der Besitzer soll jedoch verpflichtet sein, die herauszugebende Sache auf seine Kosten wieder in den vorigen Stand zu seßen. Die Commission billigte diese Regelung nah längerer Erörte- rung und erklärte zugleich die zu 8 514 beschlossene Vorschrift für entsprehend anwendbar, nah welcher der Vermiether, wenn der Miether nicht mehr im Besiße ist, verpflichtet ist, die Wegnahme einer von dem Miether gemachten Einrichtung zu gestatten, die Gestattung jedoch verweigern kann, bis der Miether für den durch die Wegnahme entstehenden Schaden Sicherheit geleistet hat. Außerdem entschied sich die Commission dafür, das Recht der Abtrennung auch dann auszuschließen, wenn die Verbindung der anderen Sache mit der heraus- zugebenden Sache sih als eine zur Erhaltung der leßteren Sache erforderlihe Verwendung darstellt, für die nah dem zu § 936 Abs. 2 gefaßten Beschlusse Ersay nicht zu leisten ist, sowie dann, wenn die Abtrennung für den Besigzer keinen Nußen hat. Der Entwurf wurde weiter dur die Vorschriften ergänzt, daß der Eigenthümer dem zur Heraus- gabe der Nugzungen verpflichteten Besizer die Kosten, welche auf die Ziehung der Nußungen verwendet worden sind, inso- veit zu ersezen Hat, als sie einer ordnungsmäßigen Wirth- haft entsprehen und den Werth der Nuzungen nicht übersteigen, und daß, wenn ein landwirthschaftlihes Grund- sttück herauszugeben ist, der Eigenthümer die Kosten, welche der Besißer auf die noch nicht getrennten, aber nah den Negeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu erfogen hat, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprehen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.

Die Bestimmung des § 937 über den Ersaßanspruch des Besizers wegen Verwendungen der Vorbesißer, deren Rechts- nachfolger er geworden ist, blieb sachlih unbeanjtandet. Ab- weichend vom Entwurf beschloß, man, daß der Ersaßt- anspruch wegen Verwendungen gegen den Eigenthürner auch dann zulässig sein foll, wenn der Eigenthümer das Eigenthum nah der Zeit der Verwendung er- worben hat. Der Vorschlag, von dieser Bestimmung in dem Falle eine Ausnahme zu machen, wenn der Erwerb des Eigen- Ums Na Viaßgube Des S S3 Ad l erfolat ist Und der Erwerber zur Zeit des Erwerbs die Ver- wendung durh den Besißer nicht gekannt hat, wurde abgelehnt. Die Commission seßte hierbei jedoch voraus, daß in das Gescß über die Zwanagsvollstreckung in das unbewegliche Ver- mögen die Vorschrift Aufnahme finden werde, daß der Besißer den Realgläubigern und dem Ersteher gegenüber einen Ersaß- anspruch wegen Verwendungen nicht geltend machen kann.

Zu S 938 des Entwurfs wurde der Abs. 1, nach welchem die in den 88 936, 937 bestimmten Ansprüche dadurch bedingt sind, daß der Eigenthümer die Sache wiedererlangt, sowie der Abs. 2, wonah der Besißer wegen dieser Ansprüche das Zurücbehaltungsreht hat, sachlih gebilligt. Nah § 938 Ub 3 de Enuvwurss soll fur deu Benber die Her- ausgabe der Sache an den Eigenthümer ohne Anzeige der bezeichneten Ansprüche die Folge haben, daß der Eigenthümer von der Ersaßpflicht befreit wird, soweit die ihm durch die Verwendung zugegangene Bereicherung bis zur nachträglichen Erlangung der Kenntniß von den Erjaßan)prüchen oder bis zum Tintriti der Rechtshängigkeit dieser Ansprüche weg- gefallen ist. Es wurde beschlossen, diese Bestimmung durch die Vorschrift zu erseßen, daß die Ansprüche wegen Ver- wendungen erlöschen sollen, wenn sie nicht im Falle der Herausgabe einer beweglichen Sache vor Ablauf eines Monats, im Falle der Herausgabe cines Grundstücks vor Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe an den Eigenthümer gegen diesen gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Besißer bei der Herausgabe den Anspruch sich vorbehalten hat.

Die Börsenenquêtecommission hat am 27. d. M. nachdem sie seit dem 10. v. M. in dreizehn Sizungen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen hinsichtlih des Börsenverkehrs in Producten berathen hatte, ihre Plenarversammlungen auf kurze Zeit unterbrohen, um durch eine Redactions- commission die gefaßten Beschlüsse zunächst systematisch zu- sammenstellen und mit den frühcren Beschlüssen über die Effectenbörse zu einem organischen Ganzen gestalten zu lassen. Alsdann soll die zweite (Schluß-) Lesung stattfinden, welche man noch vor Pfingsten beendigen zu können hofft

Der Gesandte der Schweizerischen Eidgenossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Oberst Roth hat sih aus Anlaß der demnächst bevorstehenden Durchreise Jhrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin durh die Schweiz im Auftrage seiner Regierung auf etwa 10 bis 14 Tage nah Bern bezw. Luzern begeben. Während der Abwesenheit desselben fungirt der Legations-Secretär Dr. Fininger als Geschäftsträger.

S. M. S. „Kaiserin Augusta“, Commandant Capitän zur See Büchsel, und S. M. Kreuzer „See- adler“, Commandant Corvetten-Capitän Köllner, sind am 26. April in New-York angekommen.

ZU Ehren des Geburtstags Seiner Majestät des Königs hatten gestern in München die Königliche Residenz, die Prinzlihen Palais sowie sämmtliche staatlihen und viele städtishe Gebäude geflaggt. Dem Militärgottesdienst in der St. Michaelshofkirhe um 10 Uhr wohnten die Prinzen Nupprecht, Leopold, Arnulf und Alfons, der Herzog Marx Emanuel, die Generalität und die Offiziercorps, s\o- wie Abtheilungen der verschiedenen Waffengattungen bei. Zu gleiher Zeit fand ein Festgottesdienst in der Hofkirhe zu St. Cajetan statt, zu dem die Prinzessinnen ershienen waren. Jm Dom celebrirte um 11 Uhr der Erzbischof das Pontificalamt mit Te Deum. Hier waren Seine Königliche Hoheit der Prinz - Regent, die Prinzen Karl und Ludwig Ferdi- nand und der Herzog Ludwig anwesend, ferner mehrere hohe Würdenträger, oberste Hofchargen, zahlreihe Beamte der verschiedenen Ministerien und eine Deputation der städtischen Collegien.

Jm Befinden Seiner Königlichen Hoheit des Gro ß- herzogs von Luxemburg isstt nah der „Allg. Ztg.“ an- haltende Besserung zu constatiren. Der Großherzog wird bei dem anhaltend guten Befinden morgen nah Hohenburg ab- reisen.

Hefsen.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Jhre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Alix sind gestern früh von Florenz nah Venedig abgereist, wo die Ankunft Nach- mittags 2 Uhr erfolgte.

Die Erste Kammer nahm in ihrer gestrigen Sißung die Vorlage wegen Einführung eines einheitlihen Ver- fahrens hinsihtlich der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege an, lehnte aber die Vorlage über Abänderung des Einkonmensteuergeseßes vorläufig ab und vertagte sih sodann bis zur zweiten Woche im Mai.

Meeklenburg-Schwerin.

_Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Jhre Kaiserliche Hoheit die Großherzogin gedenken, den „Mel Nachr.“ zufolge, am Sonnabend, den 29. d. M. Cannes zu verlassen und sich über Mailand nah Venedig zu begeben.

Elfaßz-Lothringen.

Die Königin Victoria traf mittels Sonderzuges gestern Abend bald nah 9 Uhr in Straßburg ein und wurde vom Statthalter Fürsten zu Hohenlohe im Salon wagen begrüßt. Gleih nah 10 Uhr seßte die Königin die

R

Reise nah Vlissingen fort.

Oesfterreich-Ungarn.

Der Kaiser wird, wie die „Ungarische Post“ meldet, am 3. Mai zu mehrtägigem Aufentholt in Budapest eintreffen.

Am nächsten Montag wird die Kaiserin von Corfu nah Wien zurückehren. Der Erzherzog Franz Salvator und die Erzherzogin Marie Valerie sind vorgestern von Wels nah Pola zu einer Begegnung mit Allerhöchstderselben ab- gereist. Die Kaiferin trifft an dem oben erwähnten Tage mit dem Erzherzoglichen Paare um 9 Uhr 15 Minuten Vormittags in Ober-Hezendorf ein und begiebt sich sofort nah Lainz.

Grofß:britannien und JFrlanxd. Fn London war gestern das Gerücht verbreitet, es sei in

der vorhergehenden Nacht ein Attentat auf Gladstone verübt worden. Wie „W. T. B.“ berichtet, ijt das Gerücht darauf zurückzuführen, daß ein anscheinend dem Arbeiterstande angehoriger Mann zu der Zeit, in der Gladstone aus dem Parlament zu Fuß nah Hause zurückzukehren pflegt, in der Nähe von dessen Wohnung in Downing-Street, Revolverschüsse abfeuerte. Der Mann wurde verhaftet. Jn dem gestern angestellten Verhör ergab sich, daß der Betreffende ein Engländer Namens Townsend un Alter von etwa 35 Jahren sei. Er hatte zu cinem, bei dem Hause Gladstone’s aufgestellten Polizei-Agenten geäußert, er wolle den Minister tödten. Der Schuhmann hielt ihn für betrunken und sagte zu ihm, er solle nah Hause gchen. Darauf zog der Mann einen Nevolver hervor und gab zwei Schüsse auf das Haus ab, in welchem der Minister wohnt, worauf er verhaftet wurde. Man fand bei ihm ein Taschenbuch, worin unzusammenhängende Phrasen gegen Gladstone und den Homerule-Entwurf geschrieben tvaren. Die Frau des Ver- hafteten sagte aus, daß ihr Mann seit mehreren Jahren än periodisher Schlaflosigteit leide, welhem Zustande häufig An- fälle von geistiger Störung folgten. Die Verhandlung wurde sodann auf acht Tage ausgeseßt.

Jm Unterhause ersuehte gestern der Staatsfecretär des Jnnern Asquith, jedwede Anfrage hinsichtlich des vermeint- lichen Attentats auf den Premier Gladstone, das bereits zum Gegenstand einer rihterlihen ÜUntersuhung gemacht sei, an- gesichts des Ernstes der Sache zu vertagen. Der Prähdent ver Localverwaltung Fowler erklärte sodann, er hoffe in einigen Tagen eine Bill zweck3 Gleichstellung der localen Ab- gaben in London einbringen zu können. Das Haus seßte darauf die Budgetdebatte fort und berieth zunächst die Resolution über die Einkommensteuer. Goschen führte aus, die Regierung könne darüber befriedigt sein, daß die Homerule-Bill noch nicht angenommen sei, da andernfalls das Schicksal der Re- gierung bei einigen ihrer Vorschläge, über die nach der Homerule-Bill die irishen Mitglieder des Unterhauses nicht hätten abstimmen dürfen, hätte besiegelt werden können. Alle großen Steuerreformen hätten der gegenwärtige Kanzler der Schaßkammer und seine Freunde geopfert,

um ' die Zerstörung der Verfassung durchzuführen.

‘Ebenso hâtten sie eine große Parade von Vorlagen praktischen

Reformen vorgezogen. Was die finanziellen Vorschläge der Regierung betreffe, so sei es ein Unreht, die ganze Last des Deficits den Einkommensteuerzahlern aufzuerlegen. Lubbock beantragte, die Einkommensteuer auf der Höhe von 6 Pence zu belassen und nicht auf 7 Pence zu erhöhen, weil es unzweck- mäßig sei, die erhöhten Reichslasten dur eine Besteuerung zu

‘decken, zu der für den Fall, daß die Homerule-Bill angenommen

werde, Jrland nichts beitragen würde. Sir W. Harcourt bekämpfte diesen Unterantrag, indem er erklärte, daß nichts in der Homerule-Bill die Arrangements bezüglih der Einkommen- steuer für das laufende Jahr berühre. Die Regierung suche nit die directe Besteuerung durch die indirecte zu erleichtern. Nach noch länger fortgeseßzter Debatte zog Lubbock seinen Unterantrag zurück. Jm weiteren Verlaufe der Berathung beantragte Do- rington ein Amendement, wonach die Steuer vom Einkommen aus Bodenbesiß nah dem Nettowerth erhoben werden soll. Der Premier Gladstone meinte, es sei die allseitig gehegte Ansicht, daß die Regierung die nächste Gelegenheit ergreifen sollte, um ihr Möglichstes für die Erleihterung der Lage der Land- wirthschaft zu thun. Er bedauere daher, daß die Opposition die von der Negierung beabsichtigte Untersuhung der land- wirthschaftlihen Verhältnisse behindere. Die Haltung Chaplin's sei nicht geeignet, eine Action derjenigen, welche der Land- wirthschaft aufhelfen wollten, zu erleichtern. Der Vorschlag zur Herstellung des Schußzolls lasse sich nicht in wenigen Stunden durhführen. Die Ungleichmäßigkeiten in der Be- steuerung des Bodenwerths ließen sich nur beseitigen, wenn man die gesammte Frage der Besteuerung, und zwar besonders mit Rücksicht auf die Erbschaftssteuer, in Erwägung ziehe. Dorington zog darauf sein Amendement zurück. Die Vor- {läge der Regierung wurden sodann angenommen. Schließlich nahm das Haus die Bill, durh welche die Arbeitsstunden der Eisenbahnbeamten geregelt werden, in dritter Lesung an.

Frankreich.

Die Budgetcommission der Deputirtenkammer hat nah einer Meldung des „W. T. B.“ der Trennung der Getränkesteuer vom Budget, ingleichen der vom Senat be- schlossenen Börsensteuervorlage zugestimmt, die Beschlüsse des Senats zur Patentgeseßgebung aber in einigen, wenn auch un- wesentlihen Punkten abgeändert. Der vom Senat gestrichene Credit für die Eisenbahncontrole wurde dem Verlangen der Regierung entsprehend von der Budgetcommission wieder- hergestellt.

Die Kammer hat gestern den auf die Aufhebung der Leistungen für Wegebauten abzielenden Antrag an- genommen.

Spanien. Der Zustand des erkrankten Ministers des Jnnern Moret

as

giebt dem „W. T. B.“ zufolge zu ernsten Besorgnissen Anlaß.

Schiveiz.

Die Meégierung von Luzern l. wie dex „Bund! meldet, vom Bundesrath eingeladen worden, anläßlich des Besuches Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm dafür zu sorgen, daß die Strecke vom Bahnhof bis zum Schweizerhof in Luzern, wo das Empfangs-Dejeuner stattfindet, festlich decorirt werde. Für den Fall, daß die Ankunft per Dampfschiff erfolgt, muß als Aussteigeplaß unmittelbar dem Haupteingange des „Hotel Schweizerhof“ gegenüber ein besonderer Dampfschifflandeplaß mit entsprechender Decoration errichtet werden. Die Decoration des Bahnhofs ‘wird von der Centralbahnverwaltung über- nommen werden.

Niederlande.

Die Konigin und die Königin-Regentin werden sich nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Amsterdam am 3. Mai nach Ludwigsburg und von dort am 8. Mai nach Flims begeben.

Belgien.

Der Senat genehmigte gestern mit 52 Stimmen gegen [ Stimme, bei 14 Stimmenthaltungen, den neuen Artikel 47 der Verfassung, demzufolge das Mehrstimmensystem nach dem Antrag Nyssen's eingeführt werden soll.

Türkei.

Nach einer Meldung der „Politischen Correspondenz“ aus Konstantinopel hat der Kaiser von Rußland dem Sultan für die Entsendung einer besonderen Gesandtschaft zum Zweck seiner Begrüßung gedankt und denselben gleichzeitig acbeten, von der geplanten Aufmerksamkeit mit Nücksiht auf Krankheitsfälle in der Kaiserlichen Familie absehen zu wollen.

Der serbishe Oberst Markowich- ist in Konstantinopel eingetroffen und wird morgen in besonderer Audienz dem Sultan die Thronbesteigung Konig Alexander's mittheilen.

Serbien.

Der türkishe Gesandte Feridun Bey ist nach zehn- monatigem Urlaub nah Belgrad zurückgekehrt und hat die Geschäfte wieder übernommen. Sämmiliche im Umlauf befindlichen Gerüchte über eine Ministerkrisis entbehren, wie „W. T. B.“ berichtet, der Begründung.

Bulgarien.

Nach den gegenwärtigen Dispositionen wird, wie „W. T. B.“ meldet, die Große Sobranje zum 14. Mai n. St. nah Tirnowo einberufen werden

Schweden und Norwegen.

Der König hat gestern Vormittag mit dem radicaken Mitglied des Storthings, Bankdirector Fasting eine längere Conferenz über die Lage gehabt. Dem „W. T. B.“ zufolge verlautet, Fasting halte an dem von ihm bei der Debatte über die Lövland’sche Tagesordnung eingenommenen Standpunkt fest. Später wurde der Staatsrath Kildal zum König be- rufen. Der Führer der Rechten Stang hatte noh keine Be- sprehung mit dem König.

Amerika.

Vie Flottenvevue begann, wie „W. T. De aus New-York berichtet, gestern um 1 Uhr, Eine aroße Menge von Fahrzeugen jeder Art bedeckte das Wasser. Die fremden Kriegsschiffe, im reichsten Flaggenshmucck, hatten in zwei Treffen Ausstellung genommen, den Ehrenplay nahmen die spanischen Caravellen ein, Jn dem Augenbli; wo der Präsident Cleveland sih an Bord des Aviso

eDelphin“ begab, nahmen sämmtlihe Mannschaften auf

den Schiffen Paradeaufstellung. Bei der Vorbeifahrt des „Delphin“ salutirten die Offiziere und Mannschaften unter den Klängen der Musik der Schiffskapellen. Darauf begaben sih die Geschwader-Commandanten zur persönlichen Begrüßung Cleveland’'s an Bord des „Delphin“. Als der Präsident nah dem Empfang sich wieder ans Land. begab, salutirten die Kriegsschiffe von neuem.

Die „Times“ meldet aus Philadelphia, der Präsident Cleveland habe angekündigt, er werde zum September den Congreß zu einer außerordentlichen Session ein- berufen.

Afrika.

Einer Meldung der „Times“ aus Kairo zufolge richtete der egyptishe Minister des Auswärtigen Tigrane Pascha ein Rundschreiben an die Mächte, worin er dieselben auffordert, Abänderungen in der Organisation der N Gerichtshvfe zu veranlassen, die, wie er be- hauptet, absolut niht in der Lage seien, in Streitigkeiten zwischen Eingeborenen wegen Grundbesißes eine Jurisdiction auszuüben.

Parlamentarische Nachrichten.

Deutscher Reichstag.

_Der Bericht über die gestrige Sißung befindet sih in der Ersten Beilage.

9, SibUng vom Freitag, 28. April, 1 Uhx.

Der Sißung wohnen bei der Staatssecretär Dr. von Boetticher und der Königlih preußishe Kriegs-Minister von Kaltenborn-Stachau.

Auf der Tagesordnung steht zunächst folgende Jnter- pellation der Abgg. Nichter (dfr.) und Genossen:

«Im Bereich des VI[. preußischen Armee-Corps soll na öffentlihen Blättern bei den Frühjahrs-Controlversammlungen ein Corpsbefehl verlesen worden sein, welher mehrfah zu dem Miß- verständniß Veranlassung gegeben hat, als ob die Personen des Beurlaubtenstandes im Beurlaubtenverhältniß in Bezug auf ihre staatsbürgerlichen Rechte irgend welchen besonderen Beschränkungen bei der öffentlihen Erörterung allgemeiner Fragen der Militär- gesegebung unterworfen wären.

Ich erlaube mir daher, den Herrn Reichskanzler zu fragen, ob derselbe geneigt ist, durch Mittheilung des wirklihen Sachverhalts der weiteren Verbreitung folcher Mißverständnisse ge zu treten.“

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich preußischer Kriegs-Minister von Kaltenborn-Stachau erklärt sich be- reit, die Interpellation sofort zu beantworten.

Abg. Richter (dfr.) führt zur Begründung aus, daß seit dem Einbringen seiner Interpellation ihm direct auch von Angehörigen es Beurlaubtenstandes aus anderen Bezirken als dem des VIIT. Armee-Corps Mittheilungen gemacht worden sind welhe den Inhalt der Interpellation bestätigen. Die Auf- fassung zahlreiher Angehörigen des Beurlaubtenstandes über die Verlesung des § 101 des Militär-Strafgeseßbuches, als ob ihnen durch denselben die Ausübung politisher Rechte, sowei es ih um Einberufung oder Betheiligung an Versammlungen, namen [ih bezüglich der \{chwebenden Militärvorlage handle, untersagt fei, könne nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dies [chrift ni Plaß greifen. Ebenso haltlos wäre natürlih eine Au dieses § 101 in dem angedeuteten Sinne durch die behörde selbs. Es würde dec ein fonderbarer wenn unter den 10 Millionen Wählern des Deutschen Rei 3—4 Millionen Angehörige des Beurlaubtenstandes C zweiter Klasse wären. Die sonderbare Auslegung könne also nur ein Kette von Mißverständnissen sein, obwohl offenbar bei den Offizieren und beim VII. Armee-Corps fogar {hon beim Corvsstabe diese falsche Auslegung getheilt zu werden scheine. Da gerade heute die Frage eine unmittelbare praktishe Bedeutung habe und die Wahrung der staatsbürgerlihen Rechte in dieser Zeit im Auge behalten werden müsse, so müsse man von der Militärverwaltung eine klare Erklärung über diesen Punkt erhalten.

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich preußisher Kr Minister von Kaltenborn-Stachau: Am 15. März | das Invaliden-Departement im Kriegs-Ministerium eine erläuternde Ver- fügung erlassen über die Anwendbarkeit des § 101 auf Personen des Beurlaubtenstandes. (Der Kriegs-Minister verlief diese Verfügung, welhe an einen in Württemberg vorgekomn Fall anfnüpft.) Die Verfügung entbehrt jedes politischen Cl und hat weder den Zweck, noch die Absicht, die politishen R Angehörigen des Beurlaubtenstandes irgendwie zu beschränken: f deshalb au in keiner Beziehung zur Militärvorlage.

Damit ist der Gegenstand erledigt. (Schluß des Bl

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

Der Bericht über die gestrige Sißzung befindet

der Ersten Beilage. (V. Sißung vom 28. April

Der Sigzung wohnen der Präsident taat 3, Minister des Jnnern Graf zu Eulenbur inanz-Minister Dr. Miquel bei. / :

Die zweite Berathung des Entwurfs eines C ommun abgabengesezes wird fortgeseßt bei S 35, wonach hinhichtlih der Heranziehung der Militärpersonen zu

E 1 D

6 , E 6 L S9 iy L Gemeindeabgaben bei den bestehenden Bestimmungen bewendet. |

__ Abg. Sqchlabit (freicons.) macht darauf aufmerksam Gemeinden die Verwundungszulagen und Ehrenfolde, soweit überstiegen, zur Besteuerung heranzögen. Das sei 1 weil die Gemeindeabgaben nach der Veranlagung zur steuer sich zu richten hätten.

Geheimer Ober-Finanz-NRath Fu ist ing erklärt sein Einverstä mit diefen Ausführungen.

S 35 wird genehmigt.

Nach § 36 1st den Gemeinden gestattet, Vereinbarungen |

mit den Steuerpflichtigen zu treffen, wonach von fabrikmäßigen

Betrieben und Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom |

V

Einkommen und Gewerbebetrieb ein für mehrere Jahre ium |

\, y

voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu ent- |

richten ist.

Abg. Schmit- Erkelenz (Centr.) bält diese Vorschrift für dentlich, weil die Gemeiuden von einem großen Unternehmer le zu ungünstigen Vereinbarungen gedrängt werden könnten; namenutlic könne auch die Steuerfreiheit für mehrere Jahre gefordert werden.

Geheimer Ober-Finanz-Rath Futsting weist darauf bin, daß die Gemeinden bei folchen Vereinbarungen infofern ganz gut fabren pflegten, weil dadur eine Stetigkeit des Steuerbeit sichert werde, währeud bei jedeêmaliger Veranlagung die \hwaukeud fein würde.

Ubg. von Buch (conf.) bemerkt, daß im § 9 bezüglich der

directen Steuern bereits einé ahne Oeltinmung getroffen et. 5BUuI

Aufsichtsbehörde könne man das Vertrauen haben, daß sie bei dzr Genehmigung einer folchen Vereinbarung jedem Mißbrauch entgegen- treten werde.

Z 36 wird genehmigt. Die §S 37 bis 39 betreffen die Berechnungen des steuerpflihtigen Einkommens der fiscalischen Domänen, Staats- und Privateisenbahnen.

Abg. Hausmann (nl.) weist darauf hin, daß die Steuerreform die Domänenpächter erheblih s{chädige, denn fie hätten feinen Vor- theil von der Aufhebung der staatlichen Realsteuern, müßten aber alle auf Grund der Reform neu eingeführten Communalsteuern bezahlen und zwar auf Grund ihrer Pachtverträge. Redner bittet die Re- gierung, in dieser Beziehung milde zu verfahren und nit strena nach dem Wortlaut der Verträge. j :

Abg. Seer (nl.) s{hließt sich diesen Ausführungen an.

Abg. Knebel (nl.) bemängelt, daß nicht klar fei, was der etats- mäßige Uebershuß bei den Domänen“ bedeute : ob den rechnungsmäßigen Ueberschuß eines Jahres oder den Etatsvoranshlag. Er behalte fich vor, in der dritten Lesung einen Antrag zu stellen. :

__ Die S8 37 und“38 werden genehmigt. Dem § 3!

die Commission den Zusaß gegeben, daß die Bestimmung

S 39 über die Berehnung des Einkommens n Privat- eijenbahnen auf die Kleinbahnen feine Anwendung fin!

Abg. von Strombeck (Centr.) fragt, wie dieser stehen fei. -

Abg. Freiherr von Zedliß bahnen nicht als Eisenbahnen zu l liche Gewerbebetriebe.

Z 39 wird genehmigt

(Schluß des Blattes.)

Dem Reichstag ist ein zweiter haushalts-Etat für das Etatsjahr 1

der Gesammtsumme von 6 500 000 4

daß die der Veranschlagung des Bedarfs zu und Fouragenaturalien sowie zur Victual Reichsheeres für 1892/93 H

infolge der Preis\teigerungen

Von der geforderten

Württemberg zusar

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