1894 / 16 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

.. ] 4 Ti ( i borné Mi Slcitiokett á de französisch und bel gestellt, besteht in Eng- O L Ba S ührt und von diesem unverzüglich ab-

des ersteren nur in einer , die j vor den Richtern, weldhe das Urtheil zu fällen F

des vorzunehmen seien.

5 FRIIE Bas i je in der Anlage C. ü land“ und M ne Einrichtung,

Gaitt nett d

ach s unbegründeten s iger im Wachsen bapriffen sei, Hneiatie

der bürgerlichen Gesell- wendig etner Abänderung und ergriffeie A ocllgens Eintritt ‘in Lie di n em Cin L n die Hau werden. Diese Einrichtung hat sich in ewährt, da dié Schnelligkeit der Prozedur und des Ein Strafe den Betroffenen zum Bewu ofortiger Ahndung t der öffentlichen Ordnung mit dem Erfolge einer redung vor Augen geführt. B enüber den daselbst in der Oeffent n bedenklihen Elementen, sowie be lichen Friedens und der öffentlichen Ordnun

rozedur als werthvoll erwiesen. Die dur

ittheilungen über die {nelle Bestrafung vön Friedensbrechern wirkt berubigend und e pflege. Es darf in dieser Beziehung Theilnehmer an verschiedenen öffentli neuerer Zeit stattfanden, erinnert werden. roßen Theil {hon am Ta elgien befindet si eine ä in der Vorbereitung. Nachdem der wurf zu einer neuen Stra diese durh ihre Kommis auf Grund der in der Negierung die 20. Mai 1863 über die flag Verfahrens (procédure spé flagrants délits).

Erscheinen des An- defsen- Vorführung oder rhaftung an- rourgecibtlichen Verfahrens e denn au eine folhe in den. Fällen zulässig gewesen wäre, kaum jemals t sich daher, für

bren ganz a

Zustand im e erf : saft und des Aniches ver Geri Ti é €229 bas nit weiter ausgeführt zu mehrerer der als Ersaß für den Ma brten Garantien in erster In bemerkt, baben fich dem Verfahren erster Instan

Entscheidung der

die, Unbôrung ded niht zu, so muß g persönlithe h geklagten und eventuell [te ift S daß die E en wurd

Tee teile,

tedensten âlle liegt ihm eine i ehörigen zu Grunde, t nit so stark, daß stände, fobald die Abgabe einer unwahren g s der Beeidigung der Fall etwas Gefahrloses ._ Wie aus einer großen Anzabl von Ober- mitgetheilt ift, baben fich, je mebr es bekannt gew Vorverfahren regelmäßig unbeeidigt bleiben ehäuft, in denen unwahre Zeugenausfagen fa is der Fall vorgekommen, daß ein Hauptverhandlung seine im Vorverfahren a wabr widerrief, als Grund der früheren ausdrücklih angab, er habe gewußt, daß er im schwören brauche.

de aus i Gefah iele eugen lasen sib erfahru

Vernehmung absbtlin it Tee Sen erkalten der Zeu st “deg urückzuführen. In der M Beeinflussu

erufung eingefü Anders frei Swwurgeriht. In ilt werden. Wie bereits oben Rahmen des s paßt eine Kontumaz rin erufung

Garantien, welche eine richti follten, im wefentlihen als unwirksam erwiefen. ähnten Garantien haben zum theil sogar \{ädlich gewirkt. indem Ö der Strafrechtspflege beigetragen nen bier in Betracht zu ziebendèn Bestimmungen zutrifft, wird an den einshlägigen Stellen näher dar- inweis auf die in dêr Praris be- orschriften genügen. Die Beseßung er Landgerichte mit fünf Richtern

die zum Grfaß für die eingeführten ßtsein bringt, daß die Uebertretung

in denen- Publikum wird

verhandlung nit, wi sie nad bee Stra vorgekommen ift.

Strafsachen das Kontumazialverf

auch von denjenigen Sa

uf Beweg- fi hrzahl der ng seitens des Angeschuldigten oder und die e Bg der Z uge! gen Beeinflufsungen wider- Erklärung wie dies

Landes8gerichtsbezirken orden, daß die Zeugen desto mebr auch die abgegeben werden. e, der in der s\fage als un- nung der Wahrheit orverfahren nicht zu

der Vorschrift d bestebt hauptsächlich abgegebenen

der Strafge dadurch die wirksamen Abs

rozeßordnun Es empfie onders in größeren ihkeit vielfah auf- t Störungen des öffent- hat sich diese beshleunigte e veröffentlihten uhestörern und rweckt Vertrguen auf die Rehts- an die rashe Aburtheilung der i welche in Paris in iese Aburtheilung erfolgte e nah der That.

nlihe geseßlihe Institution noch Repräsentantenkammer der Ent- fprozeßordnung vorgelegt worden war, forderte C Sißung vom 20. November 1883 ankreih und England gemachten Erfahrungen von g eines dem französishen Geseße vom rants délits entfprehenden sumw'arishen ciale pour le jugement immédiat des rozeßordnung is no gierung glaubte jedo, die

Inftanz vor das

das Verfahren in Abwesenheit des öffengerihten und vor den Straf- für zulässig erklärt ist, verliert die fprozeßordnung enthaltene Bestimmung, nah unter Umständen auf Hauptverhandlung entbunden werden konnte, ihre

Vorschrift si hiernach von selbst emessen, an diefer Stelle „nunmehr folce Î in denen es für die Strafkammer h sein tann, eine nähere Auslafsung flage zu erbalten, in denen es aber wegen Aufenthaltsorts des Angekl. auf zu erkennen gegebenen

n und Schwächun haben. Inwiefern dies auf die einz Angeklagten in allen vor den kammern zu verhandelnden

in dem § 232 der Stra der Angeklagte

elegt werden. » Hier - dürfte der annte Wirkung einiger dieser L der erkennenden Straffkammern d S 77 des GeritSverfafsungsgeseßes) in Verbindung mit dem chluß des Berichterstatters aus Absatz 3 dafelbst) hat einen ü kräften in der erften Inftanz zur fo unbedenklicher, die Zahl der [ der Hauptverhandlung auf drei herabzuseßen, als dem Angeklagten fung eine neue Instanz zur Würdigung der Thatfräge ewährt wird. Es liegt au keine Veranlassung vor, die Berufungs- ammern bei den Landgerichten von der Herabseßung der Mitglieder- zahl au8zunebmen. Schon jeßt ift bei diesen Kammern die Dreizahl der erkennenden Richter zugelassen, wenn es sih um Uebertretungen oder Privatklagefachen handelt, und es haben fi Thatsachen nicht er- eben, welche die Rechtsprechung der in dieser Beseßung entscheidenden ollegien minderwerthig erfeinen ließen. S

Das durch 199 der Strafprozeßordnung eingeführte verfahren gehört zu denjenigen Vorkehrungen, welche hauptsählich mit Rücksicht auf das Fehlen einer Berufung in das Geseßz worden find. Die Vorschrift hat sich als eine besonders unzweck- mäßige erwiesen, denn die Befolgung derselben führt regelmäßig zu einer erbeblichen Vershleppunz des Prozesses, während sie anderer- seits dem Angeklagten diejenigen Vortheile nit einmal gewährt, auf welche fie abzielt. Nah Einführung der Berufung bedarf es der Auf- rehtbaltung der Bestimmung jedenfalls nit mehr.

Allerdings soll die Aufhebun

als die Zulafung des bezeihneten

feinen Antrag «vom der erkennenden Kammer (§8 23 berflüfsigen Verbrauch an Richter- Es erscheint um itglieder der Strafkammer bei

Bedeutung. Wenn die Beseitigung dieser verstand, sc ersien es an Fâlle besonders zu berüdsi oder das Schöffengeriht von des Angeklagten ü der weiten Entfernung des von ibm mit Nücksicht dar n Hauptverhandlung fern bleiben zu dürfen, unbilli ten zum perfönlihen Erscheinen zu nötk ( oll eine fommiffarishe Vernehmung des An in (Artikel 11 § 232). Nachdem das Kontum zulässig erklärt ift, mußte die Vorschrift des § 370 Berufung des Ange Hauptverhandlung Mit dieser Beseitigung des Reichstage bereits geäußerte

olge gehabt. zu einem K In: D

rch die Berufun der Strafprozeßordnun sion in der

darin, daß

bleibt und daß demzufolge di Von einzelnen mitgetheilt, in denen d wenn nit nahträglih d Unwahrheit der Zeugenausf\ Zufall aber mit wel wird nur selten eintreten, Einführung der Strafproz ift, in denen auf Grund fo fabren eingestellt wurde. Daneben ift andererseits bezeugt, daß Anklagen, sheinend glaubwürdiger Ausfagen erboben waren, führten, da die Zeugen bei der eidlihen Vernehmung Unter Umständen gerechtfertigte Fortdauer ngeschuldigten zur Folge gehabt. m Absaß 2 und 3 des § 65, nah welchen gewissen Vorausseßungen eine Beeidigung der rverfahren erfolgen darf, haben \ich dem be- egenüber als unzureihend erwiesen. Denn die Zeugen zu einer wahrheits- sind dem Richter wie dem Staats-

erfahren uneidlich egründeter Anklagen unter- D en der verdienten Justizbehörden find flagrante Fälle dieser Art Schuldige \traflos ausgegangen sein würde, Staatsanwald durch einen Zufall von der agen Kenntniß erbalten bätte.

ten und des unsches, der sein würde, den

hen getlagten statthaft

azialverfahren in erweitertem Umfang für für das Verfahren in der Berufungsinftanz der Strafprozeßordnung, zufolge welcher die flagten im Falle seines Nichtersheinens in der s sofort rerworfen werd

Der Entwurf der zum Abs{luß gelangt. Die belgische Verwirklichung des s{chleunigen Verfahrens nicht weiter aufsczieben zu sollen, und legte deshalb dem Re vom 15. April 1890 den En flagrants délits

i Ein solcher em überdies das Geseß niht rechnen kann und es ist niht zu bezweifeln, daß seit der ordnung die Zahl der Fälle nit gering cher unwahren Zeugenausfagen das Ver-

welche auf Grund

präfentantenhause in der Sißung twurf eines Spezialgeseßes „Instruction tribunaux correctionnels (Chambre des Représentants No. 150)“ vor, welher im wesent- lihen dem französishen Geseße entspriht und dessen Wortlaut in der s mitgetheilt ist. / . ie Mittheilung einiger Stellen aus dem Bericht der Kommission des belgischen Abgeordnetenhauses vom 20. November 1883 dürfte Interesse fein. i : : Die erste betrifft die in Frankrei und England mit der summarishen Aburtheilung der délits flagrants gemachten Er- Dieselbe lautet:

„En Angleterre .. excellents

aufgenommen devant les i en soll, beseitigt werden. allegierten Paragraphen if einem auch im e n Wunsche Rechnung getragen. In Konsequenz des erweiterten Kontumazialverfahrens âlle, in denen dasfelbe Plaß greifen darf,

ewährt werden, von dem Erlaß eines gegen den ausgebliebenen Angeklagten iese Maßregel nit mehr, wie bisher, Verfahren Fortgang zu schaffen, tumazialverbandlung erreiht wird, Fällen und bei nit vorliegendem Flucht- Ihre obligatorische Beibehaltung Beschwerung des Verfahrens und rung der Koften führen. Dagegen bleibt der Vorführungsbefebls vorgeschrieben, insofern Befugniß zur Durchführung der Verbandlung in eflagten Gebrau niht macht oder niht machen ren vor dem Reichsgericht und v

S Anlage C ebenfa unbeeideter, zur Freisprechun Hauptverhandlung ihre Ausfagen änderten. haben die unwahren Ausfagen auch eine un der Untersfuchungshaft des * ie Vorschriften in dem ausnahmsweise unter

Zeugen {hon im Vo zeichneten Mißstande g Gründe, welhe im einzelnen Fall den widrigen Ausfage bestimmen können, anwalt regelmäßig unbekannt, und es läßt si deshalb bei der Ver- ob die geseßlihen Vorbedingungen einer [ih vorliegen. Eine wirklihe Abhilfe erreihen, daß nach dem Vorschlage n bei ihrer ersten Ver-

Artikel T1 § 229 für die dem Gerichte die Befugni Haft- oder Vorführungsbefeh Abstand zu nehmen. Denn da d das einzige Mittel darstellt, d dieses Ziel vielmehr durch die Kon wird sie in den leihteren verdabt oft entbehrlich w würde daber infoweit nur zu einer zu unnöthiger Vermeh eines Haft- oder ericht von der Abwesenbeit des An Tann, in dem Verfa geriht also obne Ausnabme. Für die Berufungsinftanz bedurfte es

er [leßteren in weiterem Unifange, echtsmittels, erfolgen, nämli au für das Verfabren vor dem Reich8geriht und vor dem Schwurgericht. In diefen Strafsachen rechtfertigt jh ihre Beseitigung aber durch die für dieselben obligatorisch vorgeschriebene Voruntersuh die Sache bereits gründlih vorbereitet und dem rihterlihes Gehör gewährt ift, sowie dur den Umstand, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Vertheidiger zur Seite steben muß. Diese beiden Umstände bieten hinlängliche Gewähr dafür, daß sein Interesse aehörig wahrgenommen und er in seiner Vertheidi- gung niht beschränkt werde. 5 Î ¿

Der § 244- der Strafprozeßordnung entzieht dem Gericht (von den daselbst bestimmten Ausnahmen abgesehen) das Recht, den Um- f der Beweiëaufnahme zu bestimmen, und nöthigt dasselbe zur ung aller, auch der vom Angeklag selbft, wenn es dieselben für unerbeblih erahtét. Durch diese er- fabrungëmäßig vom Angeklagten nit selten mißbrauchte Vorschrift wird die Zeit der Gerichte vielfah auf die Behandlung unerheblicher Dinge verschwendet, die Beweisaufnabnfe verwidelt, der Anla Vertagungen und Verschleppungen g effentlihfeit der Geri

. tous les criminalistes attestent les expéditive.

durch welche gesuldigten de cette procédure . . lèés magistrats sont unanimes à s’en féliciter. - remarquable Publication officielle criminelle en France de 1820 à 1880“, nous Llisons

„Cette innovation a été des plus heureuses, non-seulement en ce qu'’elle abrège les détentions préventives et réduit considérablement les frais, débarrassé d’affaires, presque de moitié.“

Die andere Stelle bezieht sich auf die Gründe, welche für Ein- führung eines ähnlihen Geseßes sprechen :

„Sans doute, en admettant cette procédure sommaire pour le jugement des délits flagrants, on s’écarte considérablement des règles ordinaires de la procédure pénale. Mais pourquoi ces règles ne pourraient-elles pas, comme toutes les autres, subir une exception réclamée par des motifs graves? Dictées par l’intérêt de la justice, ces règles peuvent être écartées en partie, quand le même intérêt, au Iieu d’être lésé, satisfaction plus rapide et moins coûuteuse. les limites de la raison et de l’'équité, Ilês lois lier aux besoins sociaux.“*)

Es ist zu betonen, daß diese Stellen niht in einem Regierungs- entwurf, sondern in einem aus der Initiative der Volksvertretung hervorgegangenen Kammerbeschlusse enthalten sind.

Im Deutschen Reich ist dur den § 211 der Strafprozeßordnung ein Anfang in der bezeichneten Richtung gemaht worden. insiht unzureichend. Er beschränkt sich nur auf das s{chöfengerichtlihe Verfahren, während diejenigen Delikte, welhe zu einer sofortigen Ahndung die gegründetste ben, wie beispielsroeise die meisten Vergehen gegen die öffentliche rdnung, gegen die Sittlichkeit, gegen die körperlihe Integrität, zur Zuständigkeit der Strafkammern gehören. In Frankreich und Belgien betrifft, beziehungsweise bezielt tribunaux

„La Jjustice

ig nur selten übersehen, alsbaldigen Beeidigung thatsäch ist einzig und allein dadur zu des Entwurfs die nehmung zur Ne

Für eine da nit unerhbebli

Zunächst ist es selbstverständlich, über welche sie Auskunft geben sollen,

mais encore en ce qu’elle a

or dem Schwur- d’instruction d’un grand nombre Beeidigung der Zeuge el erboben wird.

in gehende Vorschrift läßt sich überdies eine Reihe her Zweckmäßigkeitsgründe geltend machen.

daß die Zeugen die Thatsachen, bei ihrer ersten Vernehmung genauesten im Gedächtniß haben. Sodann fann die Ausfage in den späteren Stadien des Verfahrens auch 1 ung finden, wenn der Zeuge inzwischen verstorben oder verschollen, seine abermalige Vernehmung also nicht ausführbar ist; dem Protokoll über eine uneidlihe Vernehmung hingegen wird imtaer emessen werden können. Endlich ist vernommener Zeuge in der Zeit bis zur n thatsählich nit selten versuhten Be- gen durch den Angeschuldigten oder den Denunzianten er- rungsgemäß mehr ausgeseßt und leichter zugänglich, welcher seine Aussage bereits eidlih erhârtet hat.

Aus allen diesen bereits in dem Entwurfe von 1885 vorgetragenen en will die Vorlage die alsbaldige Beeidigung der vernommenen gel erheben und Ausnahmen von dieser Regel gestatten, als dies zur Verhütung unzulässiger und über- flüssiger Eideëabnahmen erforderli erscheint.

In nothwendiger Konsequenz dieses für das Hauptverfahren die Verweisung zulassen, da sonst die mehrmalige Beeidig Regel werden würde. Eine L dabin führen, die Bedeutu g Heiligkeit des\elben abzuschwäcen. 4

Schon jeßt wird, wiewohl im Vorverfahren die Beeidigung nur se erfolgt, die Unzulässigkeit der Verweisung auf den im Praxis als eine nußlose Er-

ten berbeigesdafften Beweise, besonderer Bestimmungen , in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, 370 in Wegfall kommt, nur hbinsi findlichen Angeklagten. Diese Artikel 11 § 36432 getroffen und werde Begründung geretfertigt. zablreiher ausländi wiedergegeben. meisten dieser Staaten ein \ bier angestrebten Umfange besitzen.)

95) Beeidigung der Zeugen.

hung der Strafprozeßordnung bestimmt wurde, daß eines Zeugen regelmäßig vor seiner j âgung maßgebend, daß eine folche den Zeugen zur An- Zeugen von vornherein Nach den bisherigen Er- g sih nicht als be- elts im Schoße der

über die M nachdem der

chtlich des nicht auf freiem Fuße i

iefe Bestimmungen sind im n in dem speziellen Theile der (In einer Anlage sind die Vorschriften scher Staaten über das Kontumazia Zusammenstellung geht hervor, daß die erfahren mindestens in dem jeßt

am besten und einmal beeidete dann Verwerth

eben und einer tendenziósen tsverbandlungen zur Erörterung von Vorkommnifsen Raum geschaffen, welhe, mit dem Gegenstande der Verbandlung selbst nur in losem Zusammenhange stehend, geeignet find, die berechtigten Jaterefsen und das Empfinden der an der Sache betheiligten Personen obne. genügenden Grund empfindlih zu ver-

beutung der 20 Aus dieser

nur ein geringes Gewicht b ein im Vorverfahren uneidli Hauptverhandlung de

Als bei Berat fortan die Beeidigu erfolgen folle, war Beeidiguna mehr als

Mit Einführung der Berufung in den landgerihtlihen Straf- Vernehmung Sea fachen wird für diese Sachen der § 244 unbedenklih wegfallen können. In denjenigen Sachen, in denen eine Berufung nit stattfindet, soll er beibehalten bleiben. L

Bei Würdigung der Nothwendigkeit der Abschaffung der vor- bezeichneten und einiger anderen, später zu bespreenden Kautelen darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Berufung an ih zu einer erheblichen Verlängerung der Dauer vieler Strafprozefse führen wird. Diese unbeftreitbare Thatsache läßt die Forderung der Ent- fernung aller nunmehr unnöthig werdenden Erschwernifsse aus beiden Instanzen um fo dringliher und berechtigter erscheinen.

4) Erweiterte Zulassung des Kontumazialverfahrens.

i S 229 das Kontumazial- verfahren gcundsäßlid ausges{lofsen, indem sie von der Anschauung isi, daß der Angeklagte nit ungehört verurtbeilt der erfennende Wahrheit nur dann vollkommen ge- nügen fönne, wenn er selbft den Angeklagten vor sich sehe und mit seiner Vertheidigung höre. Abweihungen von diesem Grundsaß sind nur in bes{ränttem Umfange zugelafsen.

Diese Abweichungen genügen jedoch dem praktishen Bedürfniß nit, fie bewegen ih vielmehr in zu engen Grenzen, wie die l[eb- baften, von allen Seiten her lautgewordenen Klagen überzeugend dar-

Das Nichterscheinen der Angeklagten im Hauptverhandlungs- termin ift ein bäufiges Vorkommniß und führt na der gegemvärtigen Lage der Gesetzgebung zu zablreichen Vertagungen : ja bei vielen Ge- richten vergebt faum- eine Sitzung, in welcher nicht eine Vertagung fiattfände. Die Folge davon ist eine Vershleppung des Verfahrens, rine erhebliche Mehrbelastung der Staatskaffe mit Zeugengebühren und eine nußlose, gleihwobl aber bedeu Diese Uebelstände werden von den Staatsanwälten, wie au von den Vertheidigern übereinstimmend als vorhanden anerfannt.

Nicht minder \chwer fallen die Nachtheile ins Gewicht, welche den Angeklagten selbft und namentlich den unbemittelten Angeklagten us der Nothwendigkeit des persönlichen Erscheinens vor Gericht er- wachsen. Wenn nämli, wie dies oftmals der Fall, der Aufenthalts- ort des Angeklagten von dem Site des erkennenden Gerihts weit ent- fernt ift, so tft der Angeklagte genöthigt, einen erheblichen Koftenbetrag auf die Retse nah dem Gerihtsorte aufzuwenden; falls ihm aber bierzu die Mittel fehlen, muß er sih der zwangêweisen Vorführung unterwerfen, einer Maßregel, die für viele Angeklagte naturgemäß sehr drüdckend ift und die jedenfalls in allen den Fällen cine besondere Härte dar- ftellt, in denen der Angeklagte s{ließlih für nihtshuldig erflärt wird. So ift es zum Beispiel vorgekommen, daß ringfügiger Vergehen angetlagt waren, vom Often transportiert werden mußten.

Es tritt binzu, daß die Angeklagten auch im Fall eines Zwangs- transporties die Rüdreïe auf eigene Kosten unternehmen müßen, und daß der Mangel der hierzu erforderlid;en Geldmittel Angeklagte nur zu leiht zu neuen ftrafbaren Handlungen verleiten fann. a. Diesen Uebelständen wird C ge f “dig eg erf M Bren

saß 1 nur in ungenügendem Maße abgeholfen, da die Zulässigkei des dort behandelten Verfahrens in zu enge Grenzen eingeschlosien ift.

Es ershezint deshalb unerläßlih, in Betreff der Statthaftigkeit einer Verhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten die beftchenden svorsriften durch andere- zu ersetzen. der (ntwurf in dieser Beziehung vorschlägt, bestehen in Folgendem:

Das Schöffengericht und die Strafkammer sollen bei allen Arten von Straffällen befugt sein, gegen den ohne genügende Entshul

Tiebenen zu verhandeln und zu erkennen. erweiteriz Zulassung des Kontumazialverfabrené entspricht dem früheren Rechiszustande în dem größten Theile des Reiches und unterl um so weniger inem gegründeten Bedenken, als nah

erbei die Erw die nacherige geeignet sei, gabe der Wahrheit zu bewegen, weil sie den unter den Eindruck der Eidesleistung stelle. fabrungen der Praxis hat jedoch diese Auff retigt erwiesen; vielmehr baben si die ber Reichstags gegen die fogenannte promifjorische gründet herausgestellt.

ch ergeben, daß der Voreid bei dem Zeugen ein cht, Ueberlegung

als ein Zeuge,

Zeugen wieder zur Re

E E ist indeß in zweifüher H nur insofern

Iustizkommission des Eidesleistung erboben Es hat si nämli nicht allgemein vorhan und Gewissenhaftigkeit vorau kfonstatierten Mangel ernstlih gefährdet, in während der Vernehmung erfolgenden ri weise einer Konfrontation beschränkt und [läßt sich ein Zeuge nur {wer zur A gaben bewegen, wenn er die dies aber leidet selbs im die Heiligkeit des Eides, we Modifikation der beschworenen Auesage Eidespflicht geshlossen werden fann. Hierzu tritt der fernere Um die Zulässigkeit der Eidesl nehmung selbft oder aus der w solchen Fällen führt der Vorei werden, welde nach den gese bleiben sollen. Umständen die Beeidigung b zuseßen, ift niht geei bâufig niht im jene Befugniß thatsählich vorli Zeugen bei ibrem erften Erscheinen dur g in Unrube verseßt werden und si dann enden Sammlung befinden, um die ibnen gemachten tig zu verstehen. Es ist bedenklih, gerade in einem die Ableistung des Eides zu erfordern, age sein wird, seine Eides- Zeugen und seiner Wissenschaft

ch mit der erbeblihen Unzuträglichkeit enfragen dem Zeugen zweimal vorgelegt mlich gegenwärtig erfolgen: Persönlichkeit des Zeugen fest- über die Zulässigkeit und Angemessenheit der

hen (SS 56, 57), und sodann nah der Be- eidigung, um die betreffenden Angaben des erwerfen. Es liegt auf der Hand, da lung dadur ín ftôörender Weise ver

Die vorerwähnten Uebelstände haben \ih namentli lichen Provinzen der preußishen Monarchie mit beso und in beforgnißerregendem Maße beamten einzelner preußisher O geradezu als- eine „Quelle des Meineides“. ift in den Verhandlungen des preußischen Lan Auëêdruck gebracht worden.

Es erscheint deshalb a dur den Nachei ers

en Bedenfen als be L eranlassung Prinzips erschien es geboten, auf den geleisteten Eid zu- ung in derselben Sache zur solhe Häufung der Eidesleistungen müßte des Eides und den Glauben an die

denes Maß von Bildung, Einsi sseßt, und daß er bei dem nur zu hâufig jener Eigenschaften die Ermittelung der Wahrheit thätigen Wirkungen einer noch terlichen Ermabnung beziehungs- beeinträchtigt. Erfahrungsgemäß enderung wahrheitswidriger An- selben einmal eidlih bekräftigt hat. Ueber- Fall einer solhen nachträglihen Korreftur ides[eistung nahfolgenden {hon auf eine Verletzung der

as summarishe Verfahren correctionnels Sodann ermangelt das deutshe Geseg der nothwendigen Aus- daß seine An- wendung zumeist an den entgegenstehenden äußeren Schwierigkeiten (wie mangelnde Bereitschaft des Gerichts oder der Zeugen) und an der aus\chließlihen Gewöhnung der Richter an die Formen des ordent- den Berichten der Justizbehörden ist von demselben nur in einem sehr geringen Umfange und meist nur in großen Städten Gebrauch gemacht worden.

Diese Mängel bedürfen der Abhilfe. i i :

Es i} daher im Art. Il §8 211 bis 211 b einerseits die Aus- ses Verfahrens auf die Strafkammersachen und andererseits die Ausgestaltung desselben durch Spezialvorschriften, z. B. in Betreff der Zeugenladungen, der Zeit der Gerichtssißungen, der Vertagun en tehen, welche geeignet sind, ihm die thatsächlihe Durchführbarkeit

Kreis der ihm zu unterwerfenden Strafthaten is im eng- | Recht nah einer großen Zahl einzeln bezei stimmt. Jm französischen und belgishen Recht bes ] f älle der Ergreifung auf frischer That, wobei eller Freiheitsstrafe zu ahndenden Strafthaten

ist der Entwurf in Bezu lihen gefolgt.

Strafprozeßordnung hat ofern er die wohl auSgegangza

werden dürfe, z zur Erforschung der materi

L gestaltung im zur Folge ausnahmswei D Vorverfahren geleisteten Eid von der s{werung der Hauptverhandlung empfu Es empfiehlt fich daher, den Grundsaß, welcher in dem früheren preußischen Recht (Verordnung vom 3. Januar 1849 § 55, Straf- prozeßzordnung vom 25. Juni 1867 c dort bewährt hatte, in die Reichsgese Berufung auf den in derselben Strafsa

il aus ciner der E lihen Prozesses sheitert. Na § 254) enthalten war und si ung aufzunehmen und die

stand, daß auch etwaige Bedenken gegen ) früher geleisteten Eid all-

eiftung sich vielfa erst aus der Ver- eiteren Beweisaufnahme ergeben. Jn d leiht dahin, daß Personen beeidigt blihen Vorschriften hätten unbeeidigt dem Richter gewährte Befugniß, unter is nach Abs{luß der Vernehmung aus- gnet, der bezeichneten Gefahr vorzubeugen, da sih läßt, ob die Voraussetzungen für hat auch gezeigt, die Neuheit und

Ÿ i: dehnung die ofenbarer Mein- ereidigung wegen eit auszusezen (Art. IT § 56a) und der Hâufung der Zeugeneide in

ersien es zweckmäßig, zur Verhütun eide dem Richter die Befugniß zu gewähren, die offenbarer Unglaubwürdig die Heiligkeit des Eides beeinträhhtigenden einer Verhandlung durch Zulaffung gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Perfonen entgegenzutreten (Art. 11 §8 60, 63).

Einführung eines abgekürzten, summarischen Ver- fahrens für gewisse, eine schleunige Behandlung er-

heishende Strafthaten.

Nicht ohne Berechtigung ist in neuerer Zeit vielfah über Shwer- fälligkeit und Langsamkeit der dur die Strafprozeßordnung her estellten Wenn vorzugsweise im Strafrecht ein [chleuniges Verfahren nothwendig ist, weil nur die schnell der Geseßzeë- verleßzung folgende Strafe gehörig wirkt, fo fann mit dem Geständnifse nicht zurückgehalten werden, daß die inländishe Strafrehtspyflege in dieser Beziehung von einem befriedigenden Zustand weit entfernt ift. der Strafprozesse beträgt selbît Monate, in umfan e euesten Zeit, zahlreiche Fälle bekannt geword des Prozesses bis zur rechtsfräftigen En mehr als Jahresfrist in Anspruch

Unter den Ursachen, auf we

Die im S 60

neter Delikte be-

oraus ermefsen s ränkt er fi auf

tende Vermehrung der Arbeits- Gerichten und von den ie Erfahrun délits flagrants, d. h. aber alle mit korrektion hierher gehören. Letterem Vorgan kammersahen im we g gerichtlichen Sachen ist es ledigli mit der Maßgabe, das dasselbe in d i kammer und Schöffengerichte gemeinsamen Verfahrens eingefügt worden ist, um das leßtere zu einem einheitlihen zu ma en und die fachlich als Ausführungsbestimmungen anzusehenden Vorschriften au für die \höffengerihtlihen Sachen gelten zu lassen. Die eziellen Theile nähere Erläuterung finden. i ; eränderungen in der sahlihen Zuständigkeit

uständigkeit der Schöffengerichte ist bei der Be- roßen Meinungs-

Feierlihfeit der Verhandlun nicht in der genü Vorktaltungen ri solchen Momente der Vorsitzende dann nur {wer in der L vermahnung der Individualität des ahe anzupafsen. Endlich ift der Voreid au verknüpft, daß die Generalzeug werden müssen. einmal vor der Eidesleistung, um die zustellen und ein Urthei Beeidigung zu ermögli

auf die Straf- In Ansehung der {chöfen- bei dem bisherigen Recht belassen en Rahmen des neuen, für Straf-

¿umal auch | Prozedur Klage geführt worden.

in einfahen Sachen in der Regel mehrere greichen meist noch erheblih mehr. Ja es sind, namentli en, in denen die

tiheidung weit

e dies zurückzuführen ift, nimmt g des Verfahrens selbst den ersten Plaß ein. Die gegen- wärtige Prozedur gewährt, wie an einzelnen Stellen bereits gezeigt ist und an anderen noch gezeigt werden wird, dem Angeklagten |o viele Behelfe zur Verschlepp ; deren langsames Fortschreiten f on hierdurch all wird. Das Verfahren gleicht in vielen 5 mübevollen Ringen der geseßlihen Ordn Verleger, als der raschen und energishen Unterw unter das Recht, welche das öffentlihe Wohl erfordert.

egenüber werden die Erschwernisse der Ver- fahr für die Rechtspflege und damit für die öffentlihe Ordnung felbst, denn sie bestärken den Frevler in seiner Auflehnung gegen das Gefeß, ershüttern die Kraft und Wirksamkeit der Strafjusti ähnlichen Rechtsverleßungen, indem fie ihnen dieselben in dem Lichte

2 h b- Der Entwurf bestrebt f wis Ver

Die Befragung muß inzelheiten werden

dersonen, die wegen ge- enommen hat.

hein bis in den äußersten Die fahliche ung des Gerichtsversassung8gesezes unter g Meinun

estellt worden. Ein einheitlihes Prinzip liegt ng nicht zu Grunde; denn von dem leitenden Gesichtspunkte, den Schöffengerichten die Üebertretungen, den Straf- erihten die Verbrechen zu über- weckmäßigkeitsgründen fo viele Ausnahmen gemacht worden, daß dèr Grundsay selbst nit mehr aufreht erhalten erscheint. Aus dèm System des Gesetzes lassen sich also Bedenken gegen eine weitere Vermehrung die Eine solche erscheint a döffengerihte hat si | einen Bedenken unterliegt, ihnen namentli welche gegenwärtig nach

eugen der Ei der Gang der ôgert wird.

die Gestaltun l j verschiedenheiten fest in den öôft- der getroffenen Rege nderer Schärfe fühlbar gemacht; ja die Vorstands- -Landesgerihte bezeihnen den S 60 ine gleihe Auffassung dtags wiederholt zum

ung und Verweitläufigung dèr Sache, daß 1 ein ausreichend erklärt ällen mehr einem langsamen

mit ihrem

kammern die Vergehen, den Schwur

des § 232 weisen, sind aus

Ausnahmen nit h er angezeigt. Die Rechtsprehung der im allgemeinen insoweit bewährt, daß ch von denjenigen Delikten, § 75 des Gerichtsverfassungsgeseßes. über- weisungsfähig sind, bezüglih deren also bereits anerkannt ist, daß sie sich zur Aburtheilung durh Schöffengerichte an si eignen, einige in

*) Chambre des du 20 Novembre 188

[ls Aufgabe der Gesetzgebung, den Voreid Dem Schuldigen : zu erseßen. : folgung zu einer Gefa Auch in Betreff der Frage, in welchem Stadium des Verfahrens igung ] i, hat die Stra ordnung für einen großen Theil des Deutschen Reichs sie bestimmt, daß die tattzufinden babe.

euerungen, weldhe

das Ee Bertrauen in insofern eine z und ermuthigen Andere zu Beeidigung regelmäßig Das Gesetz ist hier- Bestimmung dem

en zu dem Haupt-

Neuerung geschaffen erst in der Hauptverhandlung bei von der Erwägung ausgegangen, daß eine solche Verhältnisse entspreche, in welhem das Vorverfahr

der Gefahrlofigkeit zeigen. kürzungen und Vereinfahungen auf eine Beschleunigu fahrens in allen Strafsachen hinzuwirken.“ Daneben aber erschien

Représentants, No. 150, Annexe, Séance

e E

ihkeit, der Körperverleßung in den Fällen r

trág eintretenden Verfolgung, sowie im Falle des § 223 a des Straf-

gesebbuhs, der Bedrohung im Falle des § 241, des strafbaren

gennuves in den Fällen der §§ 288 und 298, der sogenannten gut gerten Jagd- und Fischereivergehen in den Fällen der

59 293 und 296, des Diebstahls im Falle des § 242, der Unter-

scklagung im. Falle des § 246, des es -im Falle des* § 263

und der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Strafgeseßbuchs,

bei den zuleßt genannten vier Sträfthaten - jedo unter der be- s{chränkenden Vorausseßung, daß der Werth “der entfremdeten Sache beziehungsweise der Betrag des Schadens einhundert Mark nicht über- steigt. Wird diese Werths renze überschritten, so verbleibt es in An- sehung dieser vier That ejtände bei dem bestehenden Rechte, n welchem sie zwar zur Mett der Strafkammern gehören, jed den Schöffengerichten überwiesen werden . können. Non bisher nit überweisungsfähigen Strafthaten erscheint es statthaft, diesen Gerichten die mit den oben aufgefübrten Delikten nahe verwandten Fâlle des strafbaren Eigennußes im Sinne der 88 289 und 291 des Straf- gefeßbuhs zu unterjtellen. Auf eine solche Erweiterung der ursprüng- lichen Zuständigkeit der Schöffengerihte weisen au äußere Zweck- mäßigkeitsgründe hin. Einerseits nämli sind zahlreiche, namentli kleinere, mtsgerihte gegenwärtig nicht voll beschäftigt, sodaß die

Vermehrung ihrer Aufgaben sih dur die Rücksicht auf eine bessere

Ausnußung der vorhandenen Kräfte empfiehlt. Uebrigens ist hier und

da von der Befugniß der Ueberweisung bisher {on in einem fo

großen Umfange Gebrauch gemaht worden, daß die Fenterung an manchen Orten im Grunde nur die Ersparniß von Schreibwerk und von Weiterungen bedeuten wird.

Erfahren die Landgerichte auf diese Weise eine Autlaung, fo wird es thunlih erscheinen, denselben andererseits einige biéher zur ompetenz der Shwurgerichte gehörige Verbrechen zu überweisen, hinsichtlich deren das Bedürfniß nad einer solhen Aenderung der Zuständigkeit schon früher hervorgetreten ift. Es gilt dies von den SS 153 bis 155, 176, 268 Nr. 2, 272, 273 des Strafgeseßbuchs vorgesehenen Verbrechen des Meineides, der Unzucht, der Urkundenfälshung, von den daselbst in den §8 349 und 391 vorgesehenen Amtsverbrechen, sowie von den Verbrechen gegen die §S 209 und 212 der Konkursordnung.

„Hinsichtlich dieser Thatbestände hatte bereits der Entwurf von 1885 den gleihen Vorschlag gemaht und folgendermaßen begründet :

„Was die in Frage stehenden Verbrechen der Urkundenfälshung anlangt, so rechtfertigt fih deren Ueberweisung an die Straffammern um deswillen, weil es sich ‘dabei nit selten um die Beurtheilung be- sonders \{wieriger S handelt.

Bei den übrigen oben bezeichneten Verbrechen erfordert die zu- treffende Beurtheilung regelmäßig die Beherrshung eines so verwickelten thatsächlihen Materials, daß selbst einsihtige und gewandte Ge- schworene sih außer Stande fühlen, den ihnen gestellten Aufgaben zu genügen. Was insbesondere die im § 351 des Strafgeseßbuchs be- handelten Fälle der E Danusg im Amte anlangt, so kommt hinzu, daß die Bedeutung derselben, wie \ih aus der bier befonders häufigen Bejahung der Frage nah dem Vorhandensein mildernder Umstände ergiebt, vielfa nit von der Art ist, um deswegen den Apparat des Schwurgerichts in Bewegung zu setzen.“

Auf diese Begründung kann hier verwiesen werden. -

8) Anderweite Regelung der Geschäftsvertheilung und Geschäftsbehandlung bei den Kollegialgerichten. : Schon der Entwurf von 1885 hatte im wesentlihen die jeßt in

Ausficht genommenen Aenderungen der 88 61 bis 65, 69 Absatz 1 und

133 des Gerichtsverfassungsgeseyes vorgeschlagen und zu ihrer Necht-

fertigung Folgendes angeführt :

„Die über die Réchtspreurig der Strafkammern erhobenen Klagen mußten die verbündeten Regierungen zu einer ferneren Prüfung darüber anregen, ob fi diese Klagen ledigli auf die Struktur des Straf- verfahrens beziehen, oder ob und inwieweit sie etwa durch die Art und Weise, in welcher die Strafkammern ihre Geschäfte erledigen, hervorgerufen sind. Auch die erheblichstcn Mängel des Verfahrens können durch eine sorgsame und fahgemäße Behandlung der einzelnen Straffachen ganz oder zum größten Theil ausgeglichen werden. Die Art des Geschäftsbetriebs und die Sicherheit der Nechtsfindung in den Strafkammern is im wesentlihen von der Zusammenseßung derselben abhängig. Es mußte deshalb die Frage aufgeworfen werden, ob sich die dur das Gerichtsverfassungsgeseß vom 27. Januar 1877 begründete Einrichtung des Präsidiums (8 63 des Gerichtsverfassungs- geseßes) und die von diesem auëgebhende Bestimmung darüber, wie das in Betraht kommende Personal auf die einzelnen Kammern und Senate zu vertheilen sei, in der Praxis bewährt haben. Zu einer Erwägung dieser Frage waren die verbündeten Regierungen um fo mehr veranlaßt, als der bei der Formation des Präsidiums seinerzeit eingeshlagene Weg ein durchaus neuer, unerprobter war. Weder in den bestehenden Geseßgebungen der größeren außerdeutshen Staaten, noch în den vor dem 1. Oktober 1879 geltenden Gerichts8- verfassungen deutscher Recht8gebiete i eine _dem Präsidium des Gerichtsverfassungsgeseßes ‘im wesentlichen entsprechende Einrichtung zu finden; fast überall ist vielmehr die Vertheilung der Geschäfte untec die einzelnen Richter entweder der Landes-Justizverwaltung oder dem zuständigen Gerichtspräsidenten übertragen oder wenigstens diesen Faktoren ein entscheidender Einfluß hierbei eingeräumt. Nur in den verbältnißmäßig kleinen Nechtsgebieten, wie in den- jenigen der Hansestädte, war in Abweichung von diesem Prinzip die Geschäftsvertheilung den Kollegien in ihrer Gefammthbeit anvertraut; es [leuchtet aber ohne weiteres ein, daß ein Verfahren, welches jedem einzelnen Richter gestattete, seine Wünsche ofen zum Ausdruck zu bringen, sich von demjenigen, wo das vom Kollegium abgesonderte Präsidium prüft und entscheidet, gerade in einem erheblichen Punkte unterschied. Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß die französische Geseßgebung, welche allein von allen eine dem Präsidium ähnliche, wenn auch nicht in gleicher Weise unabhängig gestellte Institution durch das Geseß vom 11. Oktober 1820 eingeführt hatte, im Jahre 1859 eine neue Formation, durch welche die Rechte der Justizverwaltung gesichert wurden, für erforderli erachtete. Selbst die belgische Gefeßz-

ebung, deren Streben auf thunlihste Wahrung der richterlichen

Unabhängigkeit gerichtet ist, hat sih damit begnügt, bestimmte all-

gemeine Regeln über die Art der Geschäftsvertheilung aufzustellen,

diese selbst aber im Vertrauen auf die Umsicht des Präsidenten in die

Verfügung derselben gestellt. E Diese Anschauungen fremder Rechksordnungen könnten für die

Frage nach der zweckmäßigsten Form der Geschäftsvertheilung wenig

in das Gewicht fallen, wenn sie nicht au durch die seit dem 1. Oktober

1879 in Deutschland gemachten Erfahrungen bekräftigt würden. Insbefondere in Bezug auf die Zufammenfeßung der Straf-

kammern find sowohl in der Literatur als bei den einzelnen Justiz-

verwaltungen die vie Geléa Klagen laut geworden. Hervorragende

Praktiker haben die Geschäftsthätigkeit der Strafkammern einer

ungünstigen Kritik unterworfen. *) annigfahe Klagen sind in dieser

Beziehung von namhaften und weitverbreiteten Tagesblättern vor-

gebraht worden. Wenn in diesen Ren auch viel zu wenig

allen Schwierigkeiten, mit denen fo manche stark beschäftigte Straf- kammern zu kämpfen haben, Sn getragen ift, fo können sie doch mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Justizverwaltungen nicht für ganz ' unberechtigt erahtet werden. Bereits im Jahre 1882 hat sich der preußische Justizminister veranlaßt gesehen, die Präsidenten der

Ober-Landesgerichte darauf aufmerksam zu mazhen, wie man den

Strafkammern vielfa die weniger brauhbaren Elemente zuzuweisen

pflege und wie dem berechtigten Verlangen, daß nicht einzelne Richter

aus\chließlich mit Zibilfachen, andere ausfchließlich mit Strafsachen beschäftigt würden, Rehnung zn tragen sei. :

Diese Verfügung**) fand feinerzeit sowohl in der Presse als in Fachkreisen eîne lebhafte Zustimmung. Nichtsdestoweniger

*) Mittelstädt in den Preußishen Jahrbüchern Bd. 50 S. 190; v. Schwarze, Gerichtsfaal Bd. 35 S. 404, 405, 408. **) Preußisches Justiz-Ministerialblatt 1882 Nr. 37 S. 306.

L: S

Vorgehen bei der zu erhoffen.- Die

ist vor einem igen ministeriellen bine [ nicht allzuviel Erfo

itglieder | en werden regelm der _ Gefahr ausgeseßt sein, perfönlihe Wünsche sowie Nüeksichten ihnen nahe- stehende Kollegen allzu fehr in Rechnung zu ziehen : sie sind selbst das Lebhafteste dabei interessirt, als Genossen ihrer A mögl ihnen sympathische Richter zu erwählen und können dieses J e um so freier verfolgen, als alle Anordnungen unter dem Namen des follegialishen Präsidiums ergehen. So fann es nit befremden, wenn die Anordnungen der Präfidien, auch abgesehen von den auf - die Bildung der Strafkammern bezügliben Verfügungen, in vielen Fällen Anlaß zu Beschwerden gegeben haben.

Die- gemachten Erfahrungen mußten die verbündeten Regierungen zu der Ueberzeugung führen, daß eine befriedigende Beseitigung der fraglihen Mißstände nur in der Weise zu erreichen ist, ß tie An- ordnung über Geschäftsvektheilung und ZusammenseßzunWder Senate und Kammern dem Präsidium abgenommen und, „was zunädst die Landesgerichte anlangt, den Justizverwaltungen übertragen wird. Indem der Entwurf, hiervon ausgehend, zuglei vorschreibt, daß die Anord- nungen stets für ein Geshäftsjahr getroffen werden müssen und daß sie innerhalb desfelben nur aus bestimmten Gründen 62 Absay 2) geändert werden dürfen, ist die Befürchtung ausgeschlossen, daß die Unabhängigkeit der Rechtspflege infolge der für nothwendig erachteten Aenderung irgendwie beeinträchtigt werden könne.

Von besonderer Wichtigkeit is die zu den §8 61 und 65 des Gerichtsverfa\sungsgeseßes in Aussicht genomutène Modifikation der über den Vorsiß in den Kammern bestehenden Vorschriften. Während daran festzuhalten fein wird, daß die betreffenden Funktionen von dem Präsidenten und den Direktoren, deren Ernennung der Justiz- verwaltung zusteht, auszuüben sind, mußte es als ein dringendes Be- dürfniß erkannt werden, die Bestimmung zu beseitigen, nah welcher im Falle der Verhinderung des eaten Vorsißenden der Vorsitz auf dasjenige Mitglied der Kammer übergehen soll, welches dem Dienstalter nah und bei gleihem Dienstalter der Geburt nah das älteste ist. Diese Bestimmung hat zu den größten Mißständen geführt, indem fie zur Folge hatte, daß die verantwortungsvolle Thätigkeit des Vorsißenden, an welchen nah der Natur des mündlihen Verfahrens besonders hohe Ansprüche gestellt werden, vielfach auf ältere Mit- glieder des Gerichts übertragen werden mußte, welche dieser Aufgabe in keiner Weise gewachsen waren und welhe eben um deswillen, weil ihnen diese Oualifikation mangelte, bei der Beseßung von Präsidenten- und Direktorstellen niht hatten berücksihtigt werden können.

__ Der Entwurf tritt dem bezeihneten Uebelstande dadurch entgegen,

daß er abweichend vom Gefeße auch die wegen der Vertretung des ordentlihen Vorsißenden zu treffenden Anordnungen dex Justiz- verwaltung anbeimstellt. _ Den allgemein im Vorstehenden erörterten Gesichtspunkten ent- spricht es, wenn im § 65 der Landes8justizverwaltung au die Be- stimmung darüber vorbehalten ist, wer eintretendenfalls den Präsidenten in den ihm als folchen obliegenden, durch das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Geschäften zu vertreten habe.

Was das Reichsgericht anlangt, so {ind im § 133 die für die Landesgerichte getroffenen Bestimmungen auf dasselbe mit der Modi- fikation ausgedehnt, daß an die Stelle der Landesjustizverwaltung der Präsident des Reichsgerichts treten soll."

Diese Ausführungen haben auch noch für die Gegenwart volle Berechtigung. Die Uebelstände, denen sie Abhilfe schaffen sollten, haben fortgedauert und sind sogar in verstärktem Maße wahrgenommen worden. iederholt hat der preußische Justizminister seine oben er- wähnte allgemeine Verfügung in Erinnérung bringen müssen und wiederholt auch die Justizbeßörden auf die Nothwendigkeit einer {leu- nigen Erledigung der Strafsachen aufmerksam gemaht. Durch eine derartige, bloß ermahnende Thätigkeit wird aber ein wesentliher Er- folg nicht erzielt und der' Verantwortlichkeit nicht genügt, welche der Justizverwaltung in Bezug auf die Promptheit der Rechtspflege ob- liegt. Soll diefe Verantwortlichkeit zu einer Wahrheit werden, fo muß den Landesjustizverwaltungen die Befugniß zurückgegeben werden, über die zweckmäßige Verwendung der Nichterkräfte und die Verthei=- lung der Geschäfte unter denselben ihrerseits Bestimmung zu treffen.

Die einshlägigen Bestimînungen des Entwurfs von 1885 sind daber hier wieberkiglt worden, und zwar mit der einzigen fachlihen Abänderung, daß im § 133 an Stelle des Neich8gerichtspräsidenten der Neichskanzler tritt.

Entwurf eines Gesetzes über die Landwirthschaftskammern.

S L. Zum Zwecke der korporativen Organisation des landwirth- schaftlihen Berufsftandes werden Landwirthschaftskammern errichtet, welche der Regel nah das Gebiet einer Provinz umfassen. Im Be- dürfnißfalle können für eine Provinz mehrere Landwirthschaftskammern gebildet werden. E i

§ 2. Die Landwirtbschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr- zunehmen, zu dieseni Behufe alle auf die Hebung der Lage des länd- lichen S abzielenden Einrichtungen zu fördern und die Verwaltungsbehörden bei den die Land- und Forstwirthschaft be- treffenden Fragen durch thatsählihe Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstüßen.

Insbesondere haben die Landwirthschaftskammern auf Erfordern niht nur über folhe Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sih zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlihen Interessen der betheiligten Bezirke berühren, \fondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organifation des ländlichen Kredits und sonstige gemein- same Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den tehnishen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprehende SE Bugen zu fördern. Zu diefem Zweck können sie die Anstalten, sowie die Verpflichtungen. und das gesammte Vermögen der bestehenden land- wirthschaftlihen Vereine zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung übernehmen, oder solhe Vereine in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Den Landwirthschaftskammern kann eine Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und bei den Preisnotierungen bei diesen, sowie bei Märkten I werden.

§ 3. Die Errichtung einer Landwirthschaftskammer erfolgt auf Grund eines den Vorschriften dieses Geseßes entsprechenden, L Anhörung des Provinzial - Landtags zu erlassenden Statuts durd Königliche Verordnung. Aenderungen des Statuts bedürfen, soweit die Königliche Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, der König- lichen Genehmigung. Das Statut, sowie Acnderungen desselben sin dur den „Staats-Anzeiger“ zu veröffentlichen. h

§ 4. Das Statut muß innerhalb der dur dieses Geseß ge- gebenen Vorschriften Bestimmungen enthalten über :

1) den Siß der Landwirthschaftskammer; : :

2) das nad dem Grundsteuerreiner trage augen Mindestmaß des zur Theilnahme an der Wahl berehtigenden Grundbesitzes; ;

3) die Zahl der Mitglieder und ihre Vertheilung auf die S henfolge des Ausscheidens der Mitglied

te Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder ; | riep 2, die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl der Mit- glieder; : 6) die Wahl und die Zusammenseßung des Vorstands, die Be- fugnifie des Vorstands und des Vorsißenden; ; : Ú 4, die Form für die Legitimation des Vorstands und seiner Mit-

ieder ;

: 8) die Vorausfeßungen und die Form für die Zusammenberufung der Landwirthschaftskammer ; L

9) die Bezeichnung der Denn, welche der Beschlußfassung der Landwirthschaftskammer vorbehalten bleiben ;

4

E M R: Sard: i a a

A É C C C É D T L L L L E N

Bt a ata Ar É R E: