1894 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Staats-Anzeiger.

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3W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

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des Deutshen Reihs-Anzeigers

Verlin §3W., Wilhelmftraße Nr. 32. | j

Î V: 161.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Steuer-Einnehmer erster Klasse a. D. Reimann zu Krappiß im Kreise Oppeln, bisher zu Sprottau, und dem Seminar-Oberlehrer a. D., Musik-Direktor Zimmer zu Osterburg den Rothen Adler-Orden vierter Klásse,

dem O a. D, Geheimen Ober-Justiz- Rath Johow zu Berlin den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, |

„dem Kanzler bei dem Kaiserlih deutschen Konsulat in Wien, Vize-Konsul Dr. Edler von Vivenot den Königlichen

Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Prokuristen Heinrih Voigt zu Langensalza den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, /

N Kirchenältesten und Kircheaprovisor, Bauer-Altsißer Wilhelm Doege zu Heinrihsdorf im Kreise Neustettin das gemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Gerichtsdiener und Gefangen - Aufseher a. D. Schmidt zu Lauchstedt im Kreise Merseburg und dem Ge- f meindediener Hartung zu Altengottern im Kreise Langensalza das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen:

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Mitgliede der General-Direktion des Thüringischen oll: und ‘Steuex-Vereins, Herzoglih sachsen-altenburgischen Ober-Regierungs-Rath Dr. Geutebrück . zu Erfurt die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlich reußishen jüngerer Linie Ehrenkreuzes zweiter Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Berordnung,

hetreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland / kommenden Reisenden.

Vom 30. Zuni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von: Preußen 2c.

verordnen im Namen. des Reichs, auf Grund des 8 9 des Gesehes über das Paßwésen vom 12. Oktober 1867 (Bundes- Geseßbl. S. 33) unter Aufhebung der Verordnung vom 29, Dezember 1880, - betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Me 14 kommenden Reisenden (Reihs-Gesegbl. 1881 S. 1), was’ folgt:

S1. __ Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, 2: Pässe gemäß-den 501 und 2 der Verordnung vom 14. Juni s (Neichs-Gesehbl. S. 155) visieren zu laffen, wird auf- gehoben. ¡S 8 2. Jen Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung vom 14. um 109 nicht berührt.

8 3. j Der Reichskanzler. ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlihen allgemeinen An- ordnungén zu treffen: 4 1h j Urkundlich Untér Unseréèrx V steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem-Kaiserlihèn ZJnsiegel. Gegeben Kiel, den 30. Zuni 1894, (1/9) Wilhelm. R Graf von Caprivi.

Vetunntmläuhund.

In: neuerer eit find: falsche Reichs - Kassenscheine zu i finigig Mark zum Vorschein gekommen und angehalten'tworden. „Wir. sichern demenigen; welcher ‘einen Verfettiger oder _vissentlichen. Verbreiter solcher; Falschstücke zuerst ermittelt und der Polizei-; oder Gerichtsbehörde dergestalt nachweist, daß der Verbrecher zur :Untersuhung: und Strafe gezogen! werden lann;,; eine nach’ den Umständen von uns zu bemessende Be- lohnung bis auf Höhe von

âu. (15194 Nie Berlin, den 27. November :1893. Reichsshulden- Verwaltung. von Hoffmann.

„Die Numméet.32 des Reichs - Geseßblatts, welche von heute ab zur uagabe, gelangt, enthält unter téltad l Nr. 2188 die Verordnung, betreffend die Paßpslichtigkeit Nr aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 30. Juni 1894. j Bexlin, den 11. Juli! 1894:

Kaiserliches Post'? Zeitungsamt. Jn Vertretung: Bath.

M E Ee R att

Berlin, Mittwoch,

den 11. Juli, Abends.

Königreich Preußen.

Geseß über die Landwirthschaftskammern. Vom 30. Juni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. \ verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: 1:

Zum Zwecke der korporativen Organisation des landwirth- schaftlihen Berufsstandes können dur Königliche Verordnung nah Anhörung des Provinzial-Landtags Landwirthschafts- kammern errichtet werden, welche in der Regel das Gebiet einer Provinz umfassen. Jm Bedürfnißfalle können für eine Provinz mehrere Landwirthschaftskammern errichtet werden.

S2

Die Landwirthschaftskammern haben die Bestimmung , die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen, zu- diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage» des ländlichen Grundbesißes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufs- standes der Landwirthe zu fördern. Auch haben sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammern haben ferner die Ver- 244 eta her bei allen die Land- und Forstwirth- schaft betreffenden Fragen durch thatsähliche Mittheilungen und Ersiattung von Gutachten zu unterstüßen. Sie haben nicht nur über solche Maßregeln der Geseß- gebung “und Verwaltung sih zu äußern, welche die all- ee Interessen ‘der Landwirthschaft oder die besonderen andwirthschaftlihen Jnteressen der betheiligten Bezirke be- rühren, sondern auch bei allen Wiaßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlihen Kredits und sonstige gemein- same Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den teh- nischen Fortschritt der Landwirthschaft dur zweckentsprehende Einrichtüngen zu fördern: Zu dbicfem Zwecke sind sie nament- lih befugt, die Anstaltèn/ das gesammte Vermögen, sowié die Rechte’ Und’ Pflichten“ der bestehenden landwirthschaftlichen gee auf deren Antrag zur bestimmungsniäßigen

erwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit deren bisherigen lokalen Gliederungen ihrerseits in organischen Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum ali hâben, in der Ausführung ihrer Aufgaben zu unter- tüßen.

Den Landwirthschaftskäammern wird nah Maßgabe der für dié Börsen und Märkte zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen, sowie der Märkte, insbesondere der Vieh- märkte, übertragen. 88

Dié Errichtung einer Landwirthschaftskäammer erfolgt durch Königliche S auf Grund von Saßzungen, welche ‘dén Vorschriften dieses Geseßes entsprechen. Aenderungen der Sazungen “bedürfen, soweit die Königlihé Verordnung niht ¿twas Anderes bestimmt, der. Königlichen Genehmigung. Die Saßgiüngen, sowie Aenderungen derselben sind dur den „Staats-Anzeiger“ zu veröffentlichen. E

Die Landwikthschaftskäammer hat als ersten Gegenstand ihrer sahlihen Verhandlungen die Saßungen durchzuberathen.

S 4.

Die Saßungen müssett innerhalb der durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften Bestimmungen. enthalten über:

1) den Sig der Landwirthschaftskammer.

2) das nah dem Grundsteuerréinertrag anzugebende beg A8 des zum passiven Wahlrcht berehtigenden Grund- besibes: i

D) ine Zahl der Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wahlkreise : aats 4) die Reihenfólge des Ausscheidens der Mitglieder;

5) die für die Beschlußfähigkeit erforderlihe Zahl der Mitglieder; j

6) die Wahl und -die-Zusammensezung des Vorstands, die Befugnisse des Vorstands und des Vorsißenden ;

7) die. Form für die Legitimation des Vorstands und seiner Mitglieder} i L B

8). die VoraussezUngen.: Und die Form für die Zusammen- bera Bes der Landwirthschäftskgnimier;

9). die’ Bezeichitutig der Gegenstände, welche der Beschluß- fassung der Landwirthsthaftätaintier vorbehalten bleiben ; ) die Form der Bekanntmachungen ;

11) das Verfahren bei L Dingen der Sazungen.

Die Mitglieder ‘der Lan N. werden ge- wählt. Vorausseßung des passiven ; gehörigkeit ‘zu ‘einem ‘deutshen Bundesstaat und ein Alter von mindestens. 30 Jahren. Gf

Vom'Wahlkecht sind ausgeschlossen: s

1) Ne welche niht im Besiß der bürgerlichen Ehrenréchte sind;

ahlrehts ‘ist die An-

1894.

(

___2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet Ut, oder deren Grundstücke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegen.

L 6. ___ Wählbar zu Mitgliede, der Landwirthschaftskammern sind unter den im §8 5 bezeichneten Voraussetzungen :

1) die Eigenthümer, Nuznießer und Pächter land- oder- forstwirthschaftlich genußter Grundstücke, deren Grundbesig oder Pachtung im Bezirk der a wenigstens den Umfang einer selbständigen Ackernahrung hat oder, für den Fall rein forstwirthschaftlicher n zu einem jähr- lichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 150 M veranlagt ist, sowie deren gesezlihe Vertreter und Bevollmächtigte :

2) im Bezirk der Landwirthschaftskammer wohnende Per- sonen, welche :

a. nah Nr. 1 als Eigenthümer, Nußznießer oder Pächter wählbar gewesen sind, oder

b. mindestens zehn Jahre als Vorstandsmitglieder oder Beamte von Sue Gei den und zweckverwandten Ver- einen, landwirthschaftlihen Genossenschaften und Kreditinstituten thätig sind, oder welchen

c. wegen ihrer Verdienste um die Landwirthschaft von der Landwirth)chaftskammer die Wählbarkeit beigelegt ist.

_—-

78.

Wahlbezirke sind in der Regel die Landkreise; dur die Saßzungen können mehrere Kreise zu einem Wahlbezirke ver- einigt werden. Ebenso können Stadtkreise behufs der Wahl Rei t 80 Landkreisen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.

In jedem Wahlbezirke - sind in der Regel zwei Mitglieder zu wählen.

S 8.

Die Wahl erfolgt dur Kreistage. Die Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte nehmen nur insoweit an der Wahl theil, als sie nah 2 6 wählbar sind; Ausnahmen von ; dieser Beschränkung können durch die Saßzungen bezüglich solher Städte zugelassen werden, deren Einwohner überwiegend Landwirthschaft treiben.

Falls Stadtkreise mit Landkreisen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden, wird die PV der den Stadtkreisen zu- kommenden Wahlmänner na erhältniß des Grundsteuer- reinertrags der Stadt- und Landkreise des Wahlbezirks dur die Sazungen bestimmt. Die Wahlmänner der Stadtkreise werden von der Gemeindevertretung aus der Zahl der nach S 6 wählbaren Einwohner der Stadtkreise gewählt.

Die Wahl geschieht unter Leitung des Landraths nach absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsißenden zu ziehende Loos. Ergiebt ein Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so findet eine Stich- wahl zwischen denjenigen beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten Caban Das Nähere bestimmt eine von dem Minister zu erlassende Wahlordnung.

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Die Landwirthschaftskammern können eine Aenderung des Wahlverfährens (§8 8) auf folgender Grundlage N ictEE:

1) Das. aktive Wahlrecht steht Ei ern, Nuznießern und Pächtern ‘eines zum passiven Wahlreht berechtigenden ländlichen Grundbesißges unter den Vorausseßungen des S o o der Maßgabe zu, daß das erforderliche Alter 25 Jahre beträgt.

2) Das Wahlreht stuft sich nach dem Grundsteu’er- reinertraa ab.

3) Die Wahl ‘ist indirekt.

4) Das Wahlrecht kann Bs an Eigenthümer und Pächter von fleinerem, als dem nah Ziffer 1 angegebenen Grundbe ße verliehen werden.

Die auf Grund dieses Paragraphen beschlössenen Saßungs- veränderungen bedürfen der Königlichen Genehmigung.

i S 10.

Das Ergebniß der Mitgliederwahl ist von dem Wahl- vorstande der Landwirthschaftskammer unter Beifügung des Wahlprötokolls mitzutheilen. Einsprühe gegen die Wahl. werden von der Landwirthschaftskammer endgültig entschieden.

ftskammern werden auf

SAL Die Mitglieder der e t f sechs Jahre. gewählt, Alle drei Jahrè scheiden die Vertreter der k Wahlbezirke nah einer dur die Saßungen festzu rrate 1 K ge aus. Js die Zahl der Wahlbezirke eine ungerade, so scheidet das erste Mal die größere Zahl aus. ; Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar und ora so Lange in ihrer Stellung, bis eine Neuwahl statt- gefunden hat. : R g Scheidet ein Mitglied dur den Tod oder aus sonstigen Gründen aus, so hat eine Ersaßwahl für den Rest der ahl periode stattzufinden, sofern dieser Rest mindestens ein volls Jahr beträgt. E

eder in der -Person eines Mitglieds. eintretende Um- stand? velger dasselbe, wenn er vot Der Pahl vorhanden g = wesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeshlössen haben würde hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.