1895 / 193 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- were vom 30. Juni 1894 (Gesez-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nah Maßgabe der hierüber zu erlassenden ‘Geseße

- und Verordnungen erfolgen.

3,

Wählbar zu ordentlichen Fritambere@tigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesezes bezeih- neten Vorausfeßzungen :

1) die Eigenthümer, Nußnießer und Pächter land- oder forst- wirths{aftlich genußter Grundstücke, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundfteuer-Rein- ertrag von 30 Thalern oder mehr, oder im Falle von rein forstwirth- \caftliher Benußung zu einem Grundsteuer-Reinertrag von 50 Tha- lern oder mehr veranlagt is, sowie deren geseßlihe Vertreter und Bevollmähhtigte; :

2) die im 8 6 Ziff. 2 des Eelahes bezeihneten Personen.

Die Zahl der ordentlihen Mitglieder der Landwirthshaftskammer beträgt 112. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Magdeburg wird mit dem Kreis Wanzleben, der Stadtkreis Halber- stadt mit dem Landkreis Halberstadt , der Stadtkreis Halle mit dem Saalkreis , ‘der Stadtkreis Erfurt mit dem Landkreis Erfurt, der Stadtkreis Nordhausen mit dem Kreis Grafschaft Hohenstein, der Stadtkreis Mühlhausen mit dem Landkreis Mühlhausen zu einem gemeinschaftlichen Ee verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Magdeburg 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halberstadt 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halle 1 Wahlmann, dem Stadt- kreis Erfurt 5 Wahlmänner, dem Stadtkreis Nordhausen 2 Wahl- männer und dem Stadtkreis Mühlhausen 8 Wahlmänner zu. Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder richtet sich nah der Summe des Grundsteuer-Reinertrags derart, daß Wahlbezirke bis zu 400 000 Thaler Grundsteuer-Reinertrag 2 Mitglieder, Wahlbezirke mit einem Grundsteuer-Reinertrag von über 400 000 Thaler bis ein- \{ließlich 650 000 Thaler 3 Mitglieder und Wahlbezirke mit einem Grundsteuer-Reinertrag über 650 000 Thaler 4 Mitglieder für die Landwirthschaftskammer zu wählen haben.

Es entfallen demgemäß a. im Regierungsbezirk Magdeburg: auf Kreis Fesggleben mit Stadtkreis Magdeburg albe Oschersleben ¿ eine mit Stadtkreis euhaldensleben . . .. Wolmirstedt... . Aschersleben . . i erihow I terburg . . .. Salzwedel . Serihow II . ., Gardelegen Stendal Wernigerode . ..

Mitglieder

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42 Mitglieder b. im Regierungsbezirk Merseburg: : auf Kreis Mansfelder Seekreiss ...., 4 Mitglieder “Q. e E M ¿

Merseburg . . .

Deliß\{

Se fbais mit Stadtkreis Halle Weißenfels

Sangerhausen

Eckartsberga

6107148120 E N

Liebenwerda oe Bd Naumburg E a a Ae L ; : 51 Mitglieder

c. im Regierungsbezirk Grfurt: auf Kreis Langensalza 3 Mitglieder . » Grafschaft Hohenstein mit Stadtkreis Nord- z

Weißensee : Mühlhausen mit Stadtkreis . . O s ee o/e Lelsgerhad, leusingen. .. C Ziegenrüd E A Y 19 Mitglieder

Von den ordentlichen Mitgliedern {eiden drei Jahre nah der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Wanzleben, Oschersleben, Neuhaldensleben, Aschersleben, Osterburg, Jeriwlow 11, Stendal, Mansfelder Seekreis, Merseburg, Saalkreis, Sangerhausen, Bitter- feld, Mansfelder Gebirgékreis, Zeiß, Liebenwerda, Langensalza, Erfurt, Mühlhausen, Heiligenstadt und Ziegenrück aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Kalbe, Halberstadt, Wol- mirstedt, Jerihow T, Salzwedel, Gardelegen, Wernigerode, Querfurt, Delibsch, Weißenfels, Eckartsberga, Torgau, Wittenberg, Schweiniß, Naumburg, Grafschaft Hohenstein, id Worbis und Schleu- fingen scheiden nah sechs Jahren aus, fodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger fechtjähriger Wechsel stattfindet.

8 6.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer- ordentlichen Mitglieder 14 des Gefeßes) scheiden nah drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

S 7;

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sißung ab. Sie i}, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mit- glieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, Über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Bes{luß nicht gefaßt werden konnte, fann mit Ausnahme von Saßungéänderungen in der

enden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sißung hierauf ausdrüdcklih hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn nie- mand widerspricht.

8 8.

Der Landwirthschaftskammer bleibt aus\{chließlich vorbehalten die Beschlußfassung über :

1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands, sowie ihrer Stellvertreter ; Ä V die jährlihe Feststellung des Etats und der auszushreibenden

mlagen ;

3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Nech- nungsführers ;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Grwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum ; i

5) die befondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nah § 6,2 e des Gesetzes;

6) die Einsprüche dee die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes ;

7) die vorläufige Gnthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des

Seaves j ) die Zuwahl von außerordentlihen Mitgliedern, § 14 des Heseyzes ;

9) die Bildung von Aus\chüfsen nah § 15 des Gesezes und die |

Bestimmung über die Aufgaben diefer Ausschüsse; E 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes;

11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen

Bestimmungen über das a es und Rechnungswesen ; 12) die Aenderung der Satzungen ; 13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und SMS Cra gnt Vereinen.

Der Verstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor- fißenden, dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt.

Jeder Regierungsbezirk der Provinz muß im Vorstande dur mindestens 2 ihm angehörige Mitglieder und 2 Stellvertreter ver- treten sein. Die Einberufung der Stellvertreter erfolgt im Be- hinderungsfalle der ordentlichen Mitglieder in der Weise, daß zunächst der Stellvertreter eines verhinderten Mitgliedes, ist auch dieser ver- hindert, ein anderer dem betreffenden Regierungsbezirk angehöriger Stellvertreter, und wenn ein solcher niht disponibel, einer der übrigen Stellvertreter nah Bestimmung des Vorsißenden einberufen wird.

Der Vorstand ift beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vor- standes und hierunter der Vorstßende oder sein Stellvertreter anwesend ift.

Bei Stimmengleichheit E der Vorsitzende.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land- wirthschaftskammer nah außen. Alle Urkunden, welche die Land- wirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflihten follen, find unter deren Namen von dem E oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsizende und in dessen Behiaderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgeseßte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sizungen des Vorstands und der Landwirthschafts- kammer. Er muß eine Vorstandssißzung berufen, wenn mindestens die une der Vorstandsmitglieder, und eine Sißung der Landwirthschafts- ammer, wenn mindestens einDrittel der Mitglieder dies verlangen. Die

| Berxufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen dur öffentlihe Be-

kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt 11) und du: be- sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages- ordnung. Zur Nechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffent- lihe Bekanntmahung. Ueber Gegenstände, welche niht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand ist in allen Angelegen- heiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sih niht durch be- sonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen find, müssen, soweit nicht nah Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschafts- kammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitima- tion dur eine Bescheinigung des Een,

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsißenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. ;

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Zeitschrift des land- wirthschaftlichen S der Provinz Sachsen ; sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Saßungs- änderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ift, so erfolgen sie für die Zwischenzeit N den „Staats-Anzeiger““.

Aenderungen der Saßungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlihen Mitglieder Aen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- shaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten E Pensionsgeseße. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im

nstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergèhen der Beamten finden die Vor- schriften des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Geseß-Samml. S. 465) Anwendung.

Sayungen

der Landwirthshaftskammer für die Provinz Schleswig-Holstein.

e Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schleswig-Holstein hat ihren Siß zu Kiel.

S2

Die Landwirth\{haftskammer hat die geseßliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen C abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere forporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

__ Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen dur thatsächlihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Geseßgebung und Verwaltung si zu pern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirfs berühren, sondern au bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welche die on des ländlihen Kredits und fonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck is sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Schleswig - Holsteinishen landwirthschaftlißhen General - Vereins auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen E Verband nah näherer Vereinbarung mit den be- treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Latibwirtk[chaftdtttttet sonstige Vereine und Genossenschaften, welhe die Förderung der landwirthschaftlihen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Aus- führung ihrer Aufgaben unterstüßen.

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Geseßes über die Land- wirthshaftsfkammern vom 30. Juni 1894 (Geseßz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nah Mafßgabe der hierüber zu erlaffenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

3. Wählbar zu ordentlihen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind. unter den in § 5 des Geseges bezeih- neten Vorausseßungen:

1) die Eigenthümer, Nupniehe und Pächter land- oder forst- wirthshaftlich genußter Grundstücke, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftéskammer zu cinem Grundsteuer-Rein- ertrage von 50 Thalern oder mehr veranlagt ift, sowie deren geseßz- lie Vertreter und Bevollmächtigte ;

2) die im § 6 Ziff. 2 des L bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts- kammer beträgt 80. Wahlbezirke sind die Landkreise.

Es find zu wählen im Wahlbezirk :

deréleben 5 Mitglieder R 3 v Sonderburg

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Norderdithmarschen Süderdithmarschen . Steinburg . ..

inneberg ... H lensburg ..

chleswig .. Eckernförde . . . E S 2%

[denburg ¿ Een Rendsburg . s Segeberg . . Le Stormarn , 5 Lauenburg .

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85. Von den ordentlihen Mitgliedern {heiden drei Ja ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke: hre na der Kreis Apenrade, Eckernförde, Ciderstedt, Landkreis Flensbur Kreis Hadersleben, Husum, Landkreis Kiel, Kreis Herzogthue Lauenburg, Norderdithmarschen und Oldenburg aus. Ar s Gin Ie bren R piere a Sélisetwi reis Pinneberg, ôn, end8burg, eêswig, Se SONDetrE, Steinburg, Stormarn, Süderdithmarsho, cl ondern heiden nah \ech8s Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für t aller Bezirke ein regelmäßiger fechsjähriger Wechsel attfindet. i

8 6.

Die durch Zuwahl der Landwirths{aftskammer berufenen aufßer- ordentlichen Mitglieder 14 des Gefeßes) scheiden nah 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf éine fürzere Zeit einberufen find. S 7

Die Landwirthschaftskammer hält jährlih mindestens eine Sißung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes beschlußfähig, wenn * mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mie glieder anwesend ist. Ueber einen Gegenstand der Tageéordnun über welchen wegkn Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungéänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rüsicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beshluß gefaßt werden, wenn hej der Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Vorstand8wahlen erfolgen durh Stimmzettel. Wahl durch Zuruf is nur gulässig, wenn niemand widerspricht.

88. Der Landwirthschaftskammer bleibt aus\{ließlich vorbehalten di Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und e übrigen Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stellvertreter; i 2 die jährliche Feststellung des Etats und der auszus\chreibenden mlagen ; ik 3) die Abnahme der Jahresre{nung und Entlastung des Rechnungs: ührers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nach § 6, 2 c des Gesetzes; 6) die Einsprüche as die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; Ges 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des eleBes; Gef 8) die Zuwahl von außerordentlihen Mitgliedern , § 14 ded elehes; 9) die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes ; 11) die Festseßung der Geschäft8ordnung und der allgemein Bestimmungen über das Kassen- und Rechnung8wesen ; 12) die enerung, der Satzungen ; 13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachunzt mit landwirth\s{haftlihen und O Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor sitzenden, dessen Stellvertreter und fechs Mitgliedern. Für jede dieser sechs Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver- part ais des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu-

erufen ist.

Der Vorftand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorsißende oder fein Stellvertreter an wesend ift. Bei E es der Vorfitzeude.

Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth- shaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welhe die Landwirth- E vermögensre{chtlich verpflichten sollen, find unter deren

amen von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter und

einem Mitgliede des Vorstands zu vollzichen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geshäfte und ift der Dienstvorgesette der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sihungen des Vorstands und der Land- wirthshaftskammer. Er muß eine Vorstandssißung berufer, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sißzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindeftens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche t- fanntmatung in dem hierzu bestimmten Blatte 11) und dur be sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Taget- ordnung. B Nechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffen he Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welhe nicht auf der Taget- ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand is in allen Angelegenheiten zuständig, welhe der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend au: drücklih vorbehalten sind, oder welche sie ich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dew Vorstande ausgegangen find, müssen, soweit niht nah Lage der

eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer ¿! Kenntnißnahme vorgelegt werden. j :

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimatit durch eine Bescheinigung des S,

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder defsen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen durch das landwirthschaftlide Wochenblatt für Schleswig-Holstein; sollte dies Blatt eingehen, ein anderes Blatt auf dem Wege der Saßüngsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit dur den Laa A S Eger"

Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorftand oder von min- Aae + der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlihen Mitglieder Emen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirtbe \chaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspru auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren StasE, beamten geltenden Pensionsgeseße. Ueber die Berehnung der Di zeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. Vor-

In Betreff der Dienstvérgehen der Beamten 2E die 165) enten des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Geseß-Samml. S-

nwendung.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite BVeilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

6 193.

Berlin, Donnerstag, deu 15. August

___1895.

E ————————————— (S@hluß aus der Ersten Beilage.)

Satzungen

dwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk der Lan hs Cassel. 6

8 1. : Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat ihren Sig zu Cassel.

8 2.

Die Landwirthschaftskammer hat die geseyli@e Bestiinmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ibres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesiges abzielenden Ginrichtungen, insbefondere die weitere forporative Organifation des Berufsstandes der Landwirthe und den tehnishen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu tellen.

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaältungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen dur thatsählihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat niht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung \ih zu duseen, welche die allgemeinen Interessen der Undwirthshaft oder -die besonderen landwirths{aftlihen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welche die Organisation des ländlihen Kredits und fonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. - / | #

Die Landwirthschaftékammer hat außerdem den technischen Fort- shritt der Landwirthschaft durch zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Landwirthschaft- lichen “uva für den Regierungsbezirk Cassel auf dessen Antrag zur belt Gan Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den be- treffenden Mexelhen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die E der land- wirthscaftlihen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstüßen. i

Die Regelung der im § 2- Abs. 4 des Gesetzes über die Land- wirthshaftskammern vom - 30. Juni 1894 (Geseß-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produkten- börsen und Märkte wird nah Maßgabe der hierüber zu erlassenden Geseze und Verordnungen erfolgen.

& 3. Wählbar zu ordentlichen stimmberehtigten Mitgliedern der Land- wirthshaftékammer sind unter den im § 5 des Geseges bezeichneten Vorausseßungen: ; L

1) die Gigenthümer, Nußnießer und Pächter land- oder forst- wirthshaftlich genußter Grundstücke, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirke -der Landwirthschaftskammer zu eincm Grundsteuer- Reinertrage von 40 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forst- wirthshaftliher Benutzung zu einem jährlihen Grundsteuer-NReinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist;

9) die im § 6 Ziff. 2 des Gesezes bezeichneten Personen.

8 4,

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts- fammer beträgt 50. Wahlbezirke sind die Landkreife. Der Stadtkreis Cassel wird mit dem Landkreis Cassel, der Stadtkreis Hanau mit dem Landkreis Hanau zu einem gemeinsckaftlihen Wahlbezirk verbun- den, und zwar kommen hierbei dem Stadtkreis Cassel 3, dem Stadt- kreis Hanau 2 Wahlmänner zu. / e j

In jedem Wahlbezirke sind soviel Mitglieder zur Landwirih- shaftskammer zu wählen, als der betreffende Landkceis Abgeordnete zum Kommunal-Landtag zu entsenden hat. Es entfallen demgemäß

auf de Ven e areio GâN¿C Laud und Shabt ;-; 3 Mitglieder E e L ae a piS Ñ

a o s Gersfeld Hanau, Land und Stadt . . Hersfeld . , 2 ofgeismar omberg . ünfeld ‘irchain Marburg . Melsungen Ninteln . . Rotenburg . . Schlüchtern Schmalkalden En Wolfhagen Ziegenhain

[L-L AMWLEAIA R U U UCTR T C TLCTCUu U A U

S5,

Von den ordentlichen Mitglievers Weiden drei Jahre nah der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Eschwege, Frißlar, Fulda, Frankenberg, Gelnhausen, Gersfeld, Hanau Land und Stadt, Hof- geismar, Homberg, Hersfeld und Hünfeld aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Cassel Land und Stadt, Melsungen, Rotenburg, Wißenhausen, Wolfhagen, Marburg, Kirch- hain, Ziegenhain, Schlüchtern, Schmalkalden und Rinteln scheiden nah sechs Jahren aus, fodaß von der zweiten Wahl an für die Ver- treter aller Bezirke ein regelmäßi S sehsjähriger Wechsel stattfindet.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer- ordentlihen Mitglieder 14 des Gesehes) scheiden nah drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen find. 8 7

Die Landwirths{aftskammer hält Mee mindestens eine Sißung ab. Sie is, abgeschen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Geseßzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlihen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein" Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Sazungsänderungen in der folgenden Sißung der Landwirthscaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beshluß gefaßt werden, wenn bei der Be- anntgebung der Tagesordnun für die zweite Sitzung hierauf aus- drücklich Unge worden ist, Die Vorstandswahlen erfolgen durh E . Wahl dur Zuruf is nur zulä)sig, wean niemand

8. Der LandwirthsGaftskammer bleibt aus\{ließlich vorbehalten die

Beschlußfassung über: üb 1) die Wahl des Vorsizenden, seines Stellvertreters und der rigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter;

2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;

‘rab N die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rehnungs- ührers;

4) die Aufnahme vou Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum ;

5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirths\chaf18- kammer nah § 6,2 c des Gesetzes;

6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesehes; Ges u die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Vbs. 2 des j eßes; j 4 Gef 8) die Zuwahl von außerortentliGen Mitgliedern, § 14 des

etebes;

) die Bildung von Ausschüssen nah § 15 ‘des Gesezes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Aus|chüfse; , i

10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, § 16 des Geseßzes;

11) dic Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Be- stiminungen über das Kassen- und N-echnungêwesen ;

12) die Aenderung der Saßzunaea ;

13) die im § 2 Abs. 3 des Geseyes vorgesehenen Abmachungen mit landwirtbschaftlichen und zweckverwandten Vereinen,

8 9.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor- fißenden, dessen Stellvertreter und fünf (5) Mitgliedern. Für jedes dieser fünf Mitglieder wird ein Stellvertreter geroählt, der im Ver- E des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu-

erufen ist.

Der Vorstand ist bes{lußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Borstands und hierunter der Vorsigende oder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsißende.

8 10.

Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land- wirtbschaftskammer nach außes. Alle Urkunden, welche die Land- wirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten follen, sind unter deren Namen von dem Vorfißenden oder dessen Sielvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und is der Dienftvorge]eßte der Beamten der Landwirthschafts- kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirth schaftskammer. Er muß eine Vorstandssißzung berufen, wenn. mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und cine Sizung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschasts- fammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem Hierzu be- stimmten Blatt 11) und durch besondere Cinladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung.

Zur Nechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentlihe Be- fanntmahung. Üeber Gegenstände, welhe nicht auf der Tagesord- nung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. :

Der Vorstand ift in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer niht vorstehend ausdrücklih vorbehalten sind, oder welche sie sih nicht durd) besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von. dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung er- forderlih ift, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor- gelegt werden. :

Der Vorftand ‘der Landwirthschaftskammer führt seine Legiti- mation durch eine Bescheinigung des Ober-Präsidenten.

8 11.

Die von der Landwirihschaftskammer auegehenden Befkannt- machungen find unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeihnen. :

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die „Landwirtb schaftlichen Blätter“ ; follte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ift, so erfolgen sie für die Zwischenzeit dur den „Staats- Anzeiger‘. 8 12

Aenderungen der Saßungen müssen vom Vorstand oder von mindestens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte der Mitglieder angenommen sein.

Die niht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- \chaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nah Maßgabe der für die unmittelbaren Staatébeamten geltenden Pensionsgeseße. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ift im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor- schriften des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Geseßz-Samml. S. 465) Anwendung.

Satzungen

der Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden.

S1 Die Landwirthschastskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden hat ihren Sig zu Wiesbaden.

Die Landwirthschaftskammer hät die lte Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlihen Grundbesiges abzielenden Einrichtungen, insbefondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den tehnishen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Necht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsählihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat niht nur über solche Maßregeln der Gefepgebung und Verwaltung si zu s welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlihen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern äu bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und fonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. :

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den tednischen Fort- schritt der Landwirthschaft vurch zweckentsprehende Einrichtungen zu för- dern. Zu diesem Zwede ift sie befugt, die Anstalten, das gesammte Ver- mögen sowie die Nehte und Pflichten des Vereins nassauischer Land- und Forstwirthe auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nad näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirtb- \caftskammer sonstige Vereine und Genofsenshaften, welche die Förderung der landwirtbschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung. ihrer Aufgaben unterstüßen. Y

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Geseyes über die Land- wirths{haftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseßz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Mafigabe der hierüber zu erlassenden Geseße und Verordnungen erfolgen.

: & 3.

MWäklbar zu ordentlichen (1timmberechtigten) Mitgliedern der Lndwirtbschaftskazmmer sind unter den in §5 des Geseßzes bezeichneten Voraussetzungen : e |

1) die Eigenthümer, Nußnießer und Pächter land- oder forst- wirtbschaftlih genußter Grundstücke, deren Grundbesiy oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer - Rein- ertrage. von 20 Thálern’ oder mehr dder für den Fall rein forstwirth- schaftliher Benußung zu einem jährlihen Grundsteuer - Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesezlihe Ver- treter und Bevollmächtigte ; i

2) die im § 6 Ziff. 2 des O bezeihneten Personen.

Die Zakl der ordentlichen Väitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 32. Wahlbeziuke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Wies- baden wird mit dem Landkreis Wiesbaden und der Stadtkreis Frank- furt a. Main mit dem Landkceis Frankfurt a. Main zu je cinem acmeinschaftlißhen Wahlbezirke verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Wiesbaden 2 und dem Stadtkreis Frankfurt a. Main 17 Wahlmänner zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte find berechtigt, an der Wahl theilzunehmen.

In jedem Wahlbezirke find E Mitglieder zu wählen.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Biedenkopf, Dillfreis, Franffurt a. Main Land und Stadt, Höchst, Limburg, Obertaunus- kreis, Oberwesterwaldkreis und Oberlahnkreis aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Nheingaukreis, St. Goars- bausen, Unterlahnkreis, Untertaunuskreis, Usingen, Unterwoesterwald- kreis, Westerburg und Wiesbaden Land und Stadt scheiden nah ses Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger EYEIAUD aer Wechsel stattfindet.

Die dur Zuwabl der Landrwirthschaftékammer berufenen außer- ordentlihen Mitglieder 14 des Gefeßes) scheiden nah drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine fürzcre Zeit einberufen sind.

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Die Landwirthschaftskammer hält jährli mindestens eine Sißung ab. Sie ist, abgesehen vom Fall des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer orden:liden Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß niht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Saßung82änderungen in der folgenden Sigzung der Landwirthschaftskammer ohne Nücksicht auf die A der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt- ebung der Tagesordnung für die zweite Sißung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist... Die Vorstandswahlen erfolgen dur) Stimm- zettel. Wahl durch Zuruf ift nur iwulässig, wenn niemand widerspricht.

Der Landwirthschaftskammer bleibt auss{hließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 1) die Wabl des Vorsitenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter ; f 8 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen ; 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Nech- nungsführers ; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Ecwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum ; ; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthshafts- fammer nach § 6,2 c des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes ; Ge 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des eleßes; Ge 8) die Zuwahl von außerordentlihen Mitgliedern, § 14 bes eseßes; d) die Bildung von Auéshüssen nah § 15 des Gesetzes unè die Bestimmung über die Aufgaben dieser Aus]|chüsse ; j 10) die etw ige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, § 16 des Gefeyes; 11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Be- stimmungen über das Kassen- und Rehnungswesen ; 12) die Aenderuna der Satzungen; 13) die im § 2 Abs. 3 des Geseyes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlihen und Ie REBEAN Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthshaftskammer besteht aus dem Vor- sitßenden, dessen Stellvertreter und fünf Mitgliedern. Für jedes diefer fünf Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver- Mv aide Vou des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu- berufen ift.

Der Vorstand i} beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorfißende oder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei O S der Vorsitzende.

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Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land- wirthschaftsfammer nah außen. Alle Urkunden, welhe die Land- wirthschaftskammer ern aen O verpflihten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollzichen. Der Vorsißenade und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgeseßzte der Beamten der Landwirtbshaftskamner. Er beruft und leitet die Sißungen des Vorstands und der Land- wirthschaftékammer. Er muß eine Vorstandösizung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Tru der Landwirthschaftökammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öôffentlihe Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (8 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit- theilung der Tagesordnung. [ ' l j ;

Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öfentlihe Be- fanntmahung. Üeber Gegenstände, welche niht auf der Tagesordnung gestanden haben fann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. A

Der Vorstand i} in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirth shaftskammer nit vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche fié sich nicht durch befonderen Beschluß vorbehalten bat. Anträge und Gutachten, welhe von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit niht nah Lage der Sache eine Geheimhaltung er» forderlich ist, ter Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor- gelegt werden. . : E

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des M Ea:

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Die von der Landwirthschaftskammcr ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsiyenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. j E

Die Bekanntmachungen erfolgen dur die „Nassauische Vereins- Zeitschrift“ ; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem IBege der Saßzungéänderung für dkese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit dur den „Staats- Anzeiger“.