1895 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Atle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ; 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährliÞh 4 A 50 4. für Berlin außer den Post-Anstalten au die Expedition Einzelne UAummern kosten 25 -.

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Berlin, Dienstag, den 1. Oktober, Abends.

Insertionspreis für den Raum einer Druzeile 30 -. Juserate nimmt au: die Königliche Expedition

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

des Dentshen Reihs-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. i

1895.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt:

dem Staats- und Kriegs-Minister, General der Jnfanterie

Bronsart von Schellendor ff die Erlaubniß zur Anlegung

des von Seiner Mazestät dem Kaiser von Oesterrei, König

s von Ungarn ihm verliehenen Großfreuzes des St. Stephans- Ordens zu ertheilen. |

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hauptmann Süß und dem Feldwebel Matthes

2 von der Schloßgarde-Kompagnie die Erlaubniß zur Anlegung

T j der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen,

und zwar ersterem: des Großherrlih türkishen Osmanié-

Ordens vierter Klasse, leßterem: des Kaiserlich-Königlich österreichischen silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigft geruht: J | den Geheimen expedierenden Sekretär Scheunemann K in Köln (Rhein), den Postinspektor Mörsb erger in Kiel, : ie Geheimen expedierenden Sekretäre Dingeldey in Berlin, Heyne in Posen, die Postinspektoren Meißner in Danzig, Joeze in Dortmund, Treichel in Kiel, Hoßfeld in Leipzig, Bender in Gumbinnen, Sieblist in Köln (Rhein), den Geheimen expedierenden Sekretär Jasper in Kiel, den Postinspektor Groß in Leipzig zu Posträthen, sowie die Post-Bauinspektoren Prinzhausen in Frankfurt (Main), Saegert in Karlsruhe (Baden), Kla umwell in Halle (Saale), Struve in Schwerin (Mecklb.) zu Post-Bauräthen zu ernennen.

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“Jn Rostock wird am 17. Oktober d. J. mit einer See- schiffer-Prüfung für große Fahrt und einer See- steuermanns-Prüfung begonnen twerden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Oberförster Hausendorf zu Klein-Naujock und Frei- herr Spiegel von und zu Peckelsheim zu Krofdorf zu Regierungs- und Forsträthen zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Direktor des Marien-Gymnasiums in Posen Dr. Otto Meinert zum Provinzial-Schulrath zu ernennen,

dem Direktor des Kaiser Wilhelms-Gymnasiums in Köln Dr. Wilhelm Schmiß anläßlich seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath, und

dem Rechnungs-Rath im Bureau des Ministeriums der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten Otto Ludwig Hermann Rakutt bei seinem Ausscheiden aus dem Amt den Charakter als Geheimer Rechnungs-Rath zu ver- leihen, sowie

der Wahl des Oberlehrers am Gymnafium zu Kreuznach, Professors Dr. Lebrecht Lenssen zum Direktor des Real- gymnasiums und Gymnasiums zu Hagen i. W.,

der Wahl des Direktors der Viktoriashule zu Breslau Ferdinand Unruh zum Direktor der städtischen Realschule zu Königsberg i. Pr., i:

der Wahl des Oberlehrers an der Realschule zu Düßsel- dorf, Professors Jacob Masberg zum Direktor der daselbsi zu Ostern k. J. zu eröffnenden zweiten Realschule und

der Wahl des Oberlehrers am Herzoglichen Friedrihs- Realgymnasium zu Dessau Hugo Fischer zum Direktor des städtishen Real-Progymnastums zu Naumburg a. S. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Briviléegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleid e- scheine der Stadt Kottbus im Betrage von 3 500 000 M

A

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die städtishen Behörden der Stadt Kottbus beschlo}jen haben, zum Bau einer Wasserleitung, zur Herstellung einer Kanalifa- tion und zur Verbesserung der Garnison - Einrichtungen in der Stadt Kottbus eine Anleihe. von 3 500 000 # aufzunehmen, wollen Wir

auf den Antrag des Magistrats, : E zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

o Betrage von 3 500 000 #4 ausstellen zu dürfen,

da sih hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Sghuldnerin twas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1833 zur Ausstellung von Anleihe- scheinen zum Betrage von 3 500 000 #4, buchstäblich: Drei Millionen

ab mit ein und einem halben Prozent des

jeder Inhaber dieser Anleihescheine die dara

seitens des Staats nicht übernommen. Ucfundlih unter Unserer Höchsteigen beigedrucktem Königlichen Insiegel.

(E S) Wi

Auf Grund der don demn Bezirks-Aus

vom 6. März, 12. März und 28. März 1 Anleihe von 3 500 000 M bekennt fich

seitens des Gläubigers unkündbare Vers huld von .….. #, welche an die Sta

der Anleibescheine oder durch Ankauf in

des Kapitals jährlih unter Zuwachs der Anleihescheinen gebildet wird.

zum ersten Mal im Dezember 1898. Der Stadt bleibt jedoch das Recht

sto zu verstärken oder auch sämmtliche

Anleibescheine auf einmal zu kündigen.

falls dem Tilgungsstock zu. Die ausgeloosten }

lihen Regierung zu Frankfurt a. O.

In denjenigen Fällen, in denen die Anleihescheinen bewirkt wird, wird dieses der angekauften Anleihescheine alsbald na stehend bezeichneten Blättern bekannt gem

Geht eines dieser Blätter ein, fo

Regierungs - Präsidenten zu Frankfurt a. stimmt.

Die Auszahlung der Zinsen und des

Anleihescheins bei der Kämmereikasje zu oben bezeihneten Blätter bekannt zu 1

termins folgenden Zeit. _ Mit dem zur Empfangnahme des

Fälligkeitstermine zurückzuliefern. : Für die fehlenden Zinsscheine wird

Gunsten der Stadt Kottbus.

vernihteter Anleihesheine erfolgt nah

(G.-S. S. 281). werden. Doch soll demjenigen, welcher d

durch Vorzeigung des Anleihesheins oder

dartéut, nah Ablauf der Berjährungs

gemeldeten und bis dahin nicht vorge? Quittung ausgezahlt werden.

1898 ab bis spätestens Ende März . . ] Tilgungsstock, welcher mit wenigstens ein und einem halben Prozent

fünfhunderttausend Mark, welche in Stücken von 5000, 2000, 1000 und 500 A nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei oder drei und einem halben Prozent jährlih nah Wakbl der städtischen Behörden zu Kottbus zu verzinsen und nah dem festgeseßten Tilgungs- clan mittels Verloosung oder Ankaufs jährlich vom 1. April 1898

Kapitals, unter Zuwachs

der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen, zu tilgen find, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landes8berrlißhe Genehmigung er- theilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rehtlihen Wirkung, daß ein

us hervorgegangenen Rechte

geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweis der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu. sein. Durch vorstehendes Privilegium, welhes Wir vorbehaltlih der Rehte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung

bändigen Unterschrift und

Gegeben Neues Palais, den 17. September 1895.

lhelmR.

Miquel. von Köller.

Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Frankfurta. O.

Anleih ein der Stadt Kottbus Buchstabe . .. Nummer über S ania 6 ou dfÉ MEiSwahrung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 17. September 189 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frank- it a. D. von. Ss O N Ge... und Gesez-Sammlung für 189 .-Seite . . lfd. Nr. . ).

huß zu Frankfurt a. D. ge-

nehmigten Beschlüsse der städtishen Behörden der Stadt Kottbus

895 wegen Aufnahme einer der Magistrat der Stadt

Kottbus namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige,

reibung zu einer Darlehns-

) 6, w ie Statt baar gezahlt worden und mit .. . . Prozent jährlich zu verzinsen ist. y Die Rützahlung der ganzen Shuld von 3 500 000 erfolgt

nah Maßgabe des genehmigten Tilgungeplans mittels Berloofung

den Jahren vom 1. April einschließlich aus einem

Zinsen von den getilgten

Die Ausloosung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres,

vorbehalten, den Tilgungs- noch im Umlauf befindliche

Die dur die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben-

owie die gekündigten Anleihesheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welhem die Rückzahlung erfolgen soll, spätestens drei Monate vor dem Termine der Einlösung öffentlih bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“ und in dem Amtsblatt der König-

Tilgung durch Ankauf von unter Angabe des Betrags ch dem Ankauf in den vor-

acht.

wird an dessen Statt von

dem Magistrat der Stadt Kottbus mit Genehmigung des Königlichen

O, ein anderes Blatt be-

Bis zu dem Tage, an welhem das Kapital zu entrihten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von beute an gerehnet, mit . . . Prozent jährli verzinst.

Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der fällig gewerdenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses

Kottbus und den durch die nachenden etwaigen anderen

Zahlstellen, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeit3-

Kapitals eingereihten An-

leibesheine find au die dazu gehörigen Zinsscheine der \väteren

der Betrag vom Kapital

abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Fahren na dem Rückzahlungstermine niht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahrs, in welhem fie fällig geworden, niht erhobenen Zinsen verjähren zu

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder

Vorschrift der §§ 838 f.

der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Ja- nuar 1877 (R.-G.-Bl. S. 83) beziehungsweise nah § 20 des Aus- führungsgeseßes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für fraftlos erflärt

en Verlust von Zinsscheinen

vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat der Stadt Kottbus anmeldet und den stattgehabten Besi der Zinsscheine

sonst in glaubhafter Weise

frist der Betrag der an- ommenen Zinsscheine gegen

Mit diesem Anleihesheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum 1. April . . . . ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden gleichfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kämmerei - Kasse zu Kottbus gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, fofern dessen Vorzeigung rehizeitig geschehen ift.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Kottbus mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. S S Der Magistrat.

(Eigenhändige Unterschrift des Magistrats-Dirigeaten und eines anderen Mitglieds unter Beifügung der Amtstitel und des Siegels.)

ProvinzBrandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt a.O. Ans Mein Ne.

a MODE

zu dem Anleihescheine der Stadt Kottbus Buchstabe . . Nr... über

G... - Prozent Zinsen be M S

Der Inhaber dieses Zinssheins empfängt gegen defjen NRück- gabe in der Zeit vom . . ten . ... ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .. ten. .... ea N E mit (6. - H hei der Kipicren Kafse zu Kottbus.

OIEE t a d,

T S

Der Magistrat.

(Siegel.) (Faksimile der Unterschrift des Magistrats-Dirigenten und eines

anderen Magistratëmitglieds.) (Eigenhändige Unterschrift des Kontrolbeamten.)

Dieser Zinsschein is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerbalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres der Falligkeit erhoben wird.

D

B =1 uo n co 4. ed. 4 e“ A +4 4 d} c. 4 4 4 t E)

Provinz Brandenburg. Regier E Anwei ül zum Anleihescheine der Stadt Kottbus Buchstabe . Ne über

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . . . te Reihe von Zinsscheinen Fe bie ein E O es bei der Kämmerei- Kasse zu Kottbus, sofern nicht rehtzeitig von dem als solchen ih ausweisenden Inhaber des Anleibescheins dagegen Widerspruch er- hoben wird.

Kottbus, den . .

(Faksimile der Unterschrift des Magistrats-Dirigenten und eines anderen Magistratsmitglieds.) (Eigenhändige Unterschrift des Kontrolbeamten.) Anmerkung. Die Anweisung ist zum Unterschied auf der ganzen Blattbreite unter den beiden - leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken :

. „ter Zinsschein. . . ter Zinsschein.

Anweisung.

Minifterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Provinzial-Schulrath Dr. Meiners ist dem Pro- vinzial-Schul-Kollegium in Breslau überwiesen.

Am Schullehrer - Seminar zu Münstermaifeld ist der Lehrer Wiegand aus Moselweiß als Seminar-Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen

und Forj|jten.

Dem Regierungs- und Forstrath Hausendorf ist die Stelle eines etatsmäßigen forsttehnishen Hilfsarbeiters bei dem Ministerium für Landwirthshaft, Domänen und Forsten und

dem Regierungs- und Forstrath Freiherrn Spiegel von und zu Peckels heim die Forstinspektion Arnsberg - Siegen übertragen worden. :

Der Regierungs- und Forstrath von Alten, bisher etats- mäßiger forsttehnisher Hilfsarbeiter bei dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, ijt auf die Forst- inspektion Dillenburg-Wiesbaden, n

der Forstmeister von Gustedt zu Neu-Glienicke auf die Oberförsterstelle Hangelsberg, Regierungsbezirk Frankfurt a. O.,

der Oberförster von Brauchitsh zu Hangelsberg auf die Oberförsterstelle Neu-Glienicke, Regierungsbezirk Potsdam,

der Oberförster Busold zu Grubenhagen auf die Ober- försterstelle Krofdorf, Regierungsbezirk Koblenz,

der Oberförster Markers zu Wallenstein auf die Ober- försterei Wiesbaden, mit dem NAmtssiy zu Fasanerie, Re=- gierungsbezirk Wiesbaden, und

der Oberförster Bardeck zu Jura auf die Oberförster- 0 berg, verjeßt worden.