1896 / 209 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

lafseneu be-

3 R, ele mmtlichen Ver-

onderen Kassen- uf dieselben nah

zugelassenen besouderen n, au die ih oder zum theil gemeinsam zu desselben Bundesstaats so können sie durch die ichtet werden, diese Lasten

‘tragen. Erstreckeu fich d über Gebiete mehrerer det über die Auorduuug, eOisién Landesregierungen

ficherungs Ï L Maher i e V Kafseneinri saß 1 verbl

lteu und zugelassenen be eiusam getragen und q ff. vertheilt. ngsanstalten und u können vereinbare

nen uach enden Lasten ganz

Buudesftaaten, so Einverstäudniß zielt wird, der Bund

änderungen. Veränderungen der Bezirke der g, sofern sie von dem Aus\{huß ein t oder von der Gebiet sh die V Bundesrath genehm

8anftalten find zu- gten Versicherungs- taats, über dessen tragt und von dem Vor der Beschlußfassung über die ffse der betheiligten Ver derjenigen Bun

Regierung eines B derungsanstalt erstreckt, bean!

gt werden. find die Ausschü

Bei Versicherungsanstalten sind auch die Vertretungen der le en zu stellen; vor der Gene e folher Ver

teren befugt, migung von talten müssen die ört werden.

ommunalverbände Anträge auf Veränder eränderungen der Bezi ertretungen der betheiligten Kommuna

Scheiden örtli anstalt aus,

cherungsan verbände ge

8 67.

zirke aus dem Bezirk einer Versicherungs- eiben der letzteren in zum Zeitpunkt des Ausscheidens a u diesem Zeitpunkt entstandene V ührt die Veränderung zur Auflösu \o geht deren Vermögen mit allen cht von den betheiligten cheruugsanstalten, welchen die öften Anftalt überwiesen werden, enechmigung der betheiligten Landesre sicherungsanstalt. übernommen wird, a verband beziehungsweise ficherungsanftalt errichtet

Für gemeinsame Ver e des Vermöge Kommunalverbä e Einigung nicht zu stande kommt, n Kommunalverbände eines Bundes- Zentralbehörde.

vollem Umfan e Vermögen, erpflihtungen. erungsanstalt, flihten, sofern erungen den- ezirke der au übertragen oder m ierungen von einer Ver- den weiteren Kommunal- Bundesstaat über, für welchen die Ver-

sicherungsanstalten - erfolgt die antheilige Pflichten dur

ten, und zwar, ah Bestimmung

ngesammelt

Nechten und dasselbe ni

ns mit allen Rehten und die betheiligten nde oder Bundesstaa sofern darüber ein des Bundesraths

staats betheiligt find, der Landes-

68

Streitigkeiten, welhe in Betre zwischen den bet mangels Verständigung über e dem Reichs-Versicherungsamt en

§8 69, Auf das Ausscheiden und die Veränderunae ugelassenen Kafseneinrihtungen finden die is 68 entsprehende Anwendung. ÿ,

Lx. Schiedsgerichte.

S 70. Schiedsgerichte. jeder Versicherungsansftalt wird mindestens ein

irke und die Sive der Schieds örde des Bundesstaats, in dessen hren Sit hat, bestimmt. deren Bezirk ganz oder zum theil a renzen dieses Bundesslaats belegen ift, mung im Einvernehmen mit den bet

Jedes Schiedsgericht be

oder, wenn nur

der Vermögensauseinanderseßung ung8anstalten entstehen

eiligten Ver chterlihe Entscheidung von

n der nah 88 5 estimmungen der

A adi ore

ür den Bezirk Schiedsgericht errichtet Die Zahl, die B werden von der Zentralbe

die Versicherungsanstalt i Bei Schieds-

ußerhalb der ; erfolgt ‘die Vestim- eiligten Zentralbehörden.

S (Le stehr aus einem ständigen Vorsi sißern. Die Zahl der Beisißer muß aus der Klasse der sicherten mindestens je zwei betragen. ende wird aus der Zahl der öffentlihen Beamten behörde des Bundesstaats, in welhem der Si Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. leiher Weise mindestens ein Stelvertre hn in Behinderungsfällen vertritt. Die Beisiger werden in der dur dem Aus\huß der Versicherungsansta in getrennter Wahlhand erten, nah einfaher Stimmenmehrheit ählbarkeit gelten die Bestimmungen des 8gründe die Bestimmungen des § 60. e Wakhl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewä Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Na Die Ausscheidenden sind wieder

Arbeitgeber und der Ver Der Vorsi

von der Zentra ter zu ernennen, welcher

das Statut bestimmten Zahl von t, und zwar zu gleihen Theilen ung von den Arbeitgebern und den Ver- Bezüglich der 50, bezüglih der Ab-

[ten bleiben nah folger ihr Amt

angetreten haben.

Name und Wo Stellvertreters sind behörde von der

8 j Der Vorsißende und dessen Stellvertreter, gewissenhafte Erfüllung der Oblieg

S 72, hnort des Schiedsgerichtövorsißenden und seines nach näherer Bestimmung der Landes- Verficherungsansftalt bekannt zu machen.

sowie die Beisitzer find auf die enheiten ihres Amts eidlih zu verpflih

ie Festseßung der den B 58), sowie der baaren Ausla 11

ersonen, welhe die Wahl ohne zuläs oder sih der Ausübung ihres Amts ohne hinrei werden vom Vorsißenden mit Geldstrafe bis zu

t zu ftande oder verweigern die Gewählten solange und soweit dies der Fall ist, die in deren Bezirk der Siß des Schieds- sißer aus der Zahl der Arbeitgeber be-

eisißern zu gewährenden Vergütungen en erfolgt durch den Vorsitzenden. en Grund ablehnen

ünfhundert

Kommt eine Wahl nih ihre Dienstlei untere Verwa gerichts belegen i ziechungsweise Ver

8 7

Der Vorsißende beruft das S handlungen desselben. in welcher die Beisißer mmungen getrof Das Schiedsgeric , zu vernehmen.

chiedsgerihi und leitet die Ver- das Statut können über die Reihen- zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, [en werden,

ht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch

iedsgericht entscheidet in der Beseßung von drei Mit- dad E ih n Arbeitgeber und ein Versicherter be-

¿E ntscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmen- rheit.

en wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte erordnung mit Zustimmung des Bundesraths ge-

erihts, sowie die Kosten des Verfahrens herungsanstalt. Ueber die Geschäfts- chts und die Bezüge

f Kaiserli

V 8 Die Kosten des Schied vor demselben trägt die Ver

räume des Schiedsgeri des dem

vgerini benté lfspersonals wird vo1 Le Peti gele wagt M dverschiedenheit entscheidet die BZentralbehörde

G 71 Das Schiedsgericht Y befugt, den Betheiligten solhe Kosten des zu legen, wel‘ k durch unbegründete Beweis-

Verfahrens itr Last anträge derselben veranlaßt worden

en Stellvertreter nicht gewährt

em Bellihenden des Schiedsgerihts und de n eine Vergütung von der Versicherungdanst werden. Als eine solche Vergütung ist uicht auzuschen die Eutschädigung, welche der orfißeude für Abhaltung von Terminen außerhalb des Sitzes des Schicdsgerichts zu be- anspruchen hat.

LV. Verfahren.

T. (D: Feststellung der Rente. 7

Der Anspru auf Bewilligung einer Rente ift bei der für den Wohnort des Versicherten zuständigen unteren Verwaltungshehörde anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstüccke, insbesondere die leßte Quittungskarte (8 1CO0) beizufügen. Die untere Verwaltungsbehörde hat die ihr etwa erforderlich erscheinende nähere Begrüudung des Anspruchs herbeizufü renz; fie ist zu dem Zweek insbesondere befugt, den für den Wohnort des Rentenanwärters etwa be- ftellten Vertrauensmännern und dem Vorstand derjenigen im § 48 Abs. 2 bezeihneten Krankenkasse u. \. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, \ich binnen einer ihnen zu stellenden mea Sre über den Antrag zu äußern. Die untere Ver- waltungsbehörde hat die ate vvieig, nim nach deren Abschluß unter Beifügung der beigebrachten Urkunden dem Vorstand der- jenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislih der Quittungskarte zuleßt Beiträge entrihtet worden waren.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat, sofern der Antrag nicht ohne weiteres abzulehnen is, die Urkunden über die frühere Verficherung des Rentenanwärters (Quittungskarten u. #\. tw.) einzufordern (F 107) und die zur Abgabe einer Entscheidung etwa erforderlichen . weiteren Erhebungen zu veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Ver herungbanftalt zur Last.

Die in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quittungs- karte enthaltenen Marken begründen bis zum Beweise des Gegentheils zu Gunsten des Verficherten die Vermuthung, daf während derjenigen Zahl von Veitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, cin den Vorschriften des ges entsprechendes Versicherungsverhältnuißi auf Grund der Verficherungspflicht oder freiwilliger Verficherung be- ftanden hat. Diese Vermuthung findet jedoch nicht statt, so- weit sich ergiebt, das! während eines Kalenderjahres für mehr als 53 Wochen Marken beigebracht find. :

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Nente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein sriftliher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift des Bescheides is dem Staats- kommifsar 63) zuzustellen. :

Wird der angemeldete Anspruch nit anerkannt, so ist derselbe dur sriftlihen, mit Gründen verschenen Bescheid abzulehnen.

8 76.

Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nah den arlindet Tie Ae cse zu entshädigenden Unfall verursacht ist, be- gründet nicht die Able anns des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen und bis zur Bewilligung der Unfaklrente in voller Höhe, demnächst aber nah den Vor- schriften des § 34 Ziffer 1 zu zahlen.

Die Versicherungsanstalten {sind berechtigt, die Feststellung der Unfallreute bei der verpflichteten Berufsgenofsenschaft zu be- antragen und gegen die leßtere nöthigenfalls an Stelle des Verleßten das in 88 61 bis 63 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und in den gleichartigen Vorschriften der anderen Geseze über Unfallverficherung vorgeschriebene Ver- fahren durchzuführeu, auch die Berufsgeuossenschaft nach Feftstelluug der Unfallrente wegen Erftattung der von ihnen bereits gezahlten, der Berufsgenofsenschast zur Last fallenden Nextenbeträge in Anspru zu nehmen. Weitere Streitigkeiten aus Anlaf dieses Erstattungsauspruchs werden von dem ordent- lihen Richter entschieden.

Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch in auderen Fällen Anwendung, weun infolge der Feststellung einer Unfallrente ein völliges oder theilweises Ruhen der Juva- liden- oder Altersrente eintreten würde.

8 77.

Gegen den Bescheid, dur welchen der Anspruch abgelehnt wird, fowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höbe der Rente fest- gent D) findet die Berufung auf shiedsgerihtlihe Entschei-

ung statt.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. Die Be- rufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nah der Wselans des Bescheides bei dem Schiedsgericht einzulegen

Die Frist gilt auch danuu als ewahrt, wenn die Be- rufung bei einer auderen Behörde e ngegangen ift. Letztere hat die Berufungsschrist ungesäumt au das zuständige Schiedsgericht abzugeben.

Die Berufung hat keine aufshiebende Wirkung.

8 78, Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist binnen drei Wochen dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungs- anstalt, eine Abschrift dem Staatskommissar 63) zuzustellen.

8 79. ;

Hat das Schiedsgeriht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleihzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt unverzüglih die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welhen das Nechts- mittel der Revision eingelegt wird, fofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen, Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht Pa a0

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts \teht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat aufschiebende Wirkung nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der angefochtenen Eutscheidung nachträglich gezahlt werden sollen.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidun des Aus lusses binnen vier Wochen nah der Zustellung der Entscheidung des hieds8- gerihts einzulegen. '

Die Veliimmung des § 77 Absatz 3 findet eutsprechende Anwendung.

Die Revision kann nur darauf gestüßt werden :

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendun oder auf der unrihtigen Anwéndung des bestehenden Rechts oder a einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe ;

2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

8 81,

Bei Einlegung der Revision ift anzugeben, worin die Niht- anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Nechts oder der es wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens efunden werden. Das Reichs- Versicherungsamt ist bei feiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten * nträge geltend gemacht worden sind,

s“

Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt aus der Prüfung der Anträge, daß die gaguene Entscheid nicht auf der Nichtanwendung oder unrichti en Anwendung des beste Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nit an wesentlihen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Fnbalt der Akten nicht Bdk oder ist -die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs- Versicherungsamt das Rechtsmittel ohn _mündlihe Verhandlun zurückweisen. Anderenfalls hat das eihs. V ngsamt na mündlicher Verhandlung zu tigen.

Wird das angefoctene Urtheil aufgehoben, so kaun das Reichs- Versicherungsamt zuglei in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das bisher mit der Sache befaßte odex ein auderes Schieds-

eriht oder an den Vorstand der herungsansftalt zurückverweisen.

abei fann das Reichs: Versicherungsamt beftimmen, daf dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nah beftimmte Rente boriausig zu oblen ist. Im Falle der urückverweisung ist die rehtlihe Beurtheilun s-BVersicherungs- l

, auf welche das Rei amt die Aufhebung gestügt bat, den weiteren Entscheidungen oder Vescheiden zu Grunde zu legen.

8 81a.

Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Rentenbeträge vorläufig gezahlt find, ift eine Rückforderun ausgeschlossen, wenn uicht durch ftrafgerichtliches Erkeuntni festgestellt ist, daf der entenbetrag erschlichen worden war.

§ 82,

Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über etnen Anspruh auf Rente finden die Vorschriften der Plprozeßordnung Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprehende Anwendung, foweit nit dur Kaiserliße Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird.

§ 83.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vor- stande der Versicherungsanstalt der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abscriftlich mitzutheilen.

84.

Die Wiederholung eines * Bao auf Bewilligung einer Jn- validenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbs- unfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ift vor Ablauf eines Jahres seit der Zuste ung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Um- stände. eingetreten find, aus denen sih das Vorhandensein der dauern- den Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine folhe Bescheinigung niht beigebracht wird, hat die untere Ver- waltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück- zuweisen. S 8

5

Auf die Entziehung der Nente 33) sowie auf die Ein- Len von Rentenzahlungen 34) finden die Vorschriften der §§ 75 Absat © bis 5, 76 bis 84 entsprehende Anwendung.

8 86.

Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Versicherungsanstalt dem Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt 87) zu bezeichnen und der Gemeindebehörde des Wohnorts über die den Rats zustehenden Bezüge Mit- theilung zu mahen. Das Gleiche gilt beim Eintritt vou Ver- änderungen. e gy

Auszahlung der Nenten.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der für die Festsezung der Reute zuständigen Versiherungs- anstalt vorshußweise dur die Postverwaltiungen, und zwar in der Negel dur diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Em- pfangsherechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsiß hatte. Die Postanstalt ift berehtigt, an den Inhaber der nach § 86 dem Verechtigten zugestellten Venachrichtiguug des Vorstands Zahlung zu leisten. , s

Verlegt der Empfangsberehtigte seinen Wohnsiß, fo hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die leßtere an die Postanstalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung zu überweisen.

Die Zentral-Postbehörden sind berechtigt, von jeder Versiche- rung8anstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in viertel- jährlihen Theilzahlungen an die den Versiberungsanstalten von der Bentral-Postbehörde zu bezeihnenden Kaffen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahr vor- gefchossenen Beträge nicht übersteigen.

S S8, Rechnungsbureau.

Sobald die Höhe der Rente endgültig feststeht, ist von dem Vor- stande der Versicherungsansftalt Abschrift des Bescheides oder der Entscheidung unter Anschluß der Urkundeu, auf welche sich die Höhe der Rente gründet (Quittungskarten u. #. w.) dem Rech- nungsbureau des Reichs-Versicherungsamts einzusenden.

8 89,

Das Rechnungsbureau hat alle bei dem Reichs-Versicherungs8amt nah Maßgabe dieses Geseßes vorkommenden rehnerishen und ver- ficheruugsêstechuischen Arbeiten auszuführen. Jnsbefondere liegt demselben ob:

1) die Vertheilung der Renten (§8 90, 94);

2) die Abrechnung mit den Postverwaltungen(&8 92S ff.) ;

3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzu- stellenden statistishen Arbeiten ;

4) die Mitwirkung bei Genehmigung der Beiträge der Verfichernngsanstalten (88 97 ff.).

A § 90, Vertheilung der Renten.

Zur Feftstellung des Mafeftabes, nah welchem die im abgelaufenen Rechnungsjahr gezahlten Rentenbeträge anf das Neich und die einzelnen Träger der Verficherung zu vertheilen find, ermittelt das Rechuungsbureau jährlich für jeden Träger der Verficherung den Ka italwerth der für denselben festgestellten, noch laufenden Renten, sowie den hiervon auf das Reich emäß: § 26 Abs. 2 und § 28 Abs#. 2 entfallenden Antheil. Der uach Abzug des letzteren verbleibende Restkapitalwerth entfällt auf die Träger der Versicherung nah dem aus §65 fich ergebenden Verhältniß.

Vei der Berechuung des Werths der dem Reich gemäß 8 28 Absatz 2 zur Last fallenden Rentenantheile wird bis zu anderweiter Bestimmung des Bundeöraths für je fünf ohne Beitragsleiftung in Anrechnung kommende Beitrags- a (S 17 Abs. 2) ein Betrag von 1,20 (4 zu Gruude gelegt.

__ Die Belastung der cinzelneu Träger der Versicherung mit dem gemeinsam zu tragenden Theil der Rentenlast er- folgt nah Maßgabe ihres ermögensbeftandes zu ‘Anfaug des abgelaufenen Rechnungsjahres, unter Hinzurechuung der im Laufe des lehteren vereinnahmten, und uuter Absetzung der in derselben Zeit für Verwaltungskosten verausgabten Beträge. Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, für die Verechnung des der Velastnng zu Grunde zu legenden Vermögensbestandes der Verficheruugsanstalten besondere, für alle gemeinsame Grundsätze festzustellen.

(Der bisherige § 90 fällt fort.) (Der bisherige § 91 ist jeßt § 87.)

(Fortseßung in der Dritten Beilage.)

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-An

Berlin, Mittwoch, den 2. September

zeiger. 1896.

Arbeitszeit nit festgestellt für diejenige Arbeitézeit zu entr eit annähernd’! für er Im Streitfalle entscheidet auf Ant ngsbehörde endgültig. Die Ve derartiger Beiträge be Dieselben bedürfen der Genehmigung des

„1 209.

(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)

Sofern die thatsählich verwendete werden fan, is der Bet welche zur Herstellung der

anstalt einzurihtenden Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths fäuflih erworben werden

Zum bisherigen § 100 vergl. § 109 des Entwourfs, orderlih zu er- es Theils die 8anstalt ist

ndere Bes

S ie Zentral-Postbebörden haben dem Rechnungsbureau Nach- iti e R diejenigen Zahlungen, welhe im verflossenen rund der Anweisungen der Versicherungs- Das Rechnungsbureau

untere Verwaltu berechtigt, für d stimmungen zu erlassen. Neichs-Versiherungsamts.

Die Entrichtung der Îe der Arbeitgeber ( Dauer der Beschäftigung M karte einflebt, welche g kommt 22),

verschieden beme} Berufszweig von der für den Beschä derungsanstalt ausgegeben ist. Die Reihe eingeklebt werden ; der Arbeitgeber zu erwerben.

Die Versi wieweit Arb anderen als den Terminen bei Dauer des

Quittungskarte. chtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines ent- trags von Marken in eine Quittungskarte des Ver-

eine: Quittungskarte sich behufs Einklebens der zeit zu den hier-

ecibehörde durch arf angehalten gsfarte nicht ver- ist der Arbeitgeber e anzuschaffen und lung einzubehalten.

Die Entri ie Berechnun

sprehenden Be

Der Versicherte ift verpflichtet, ausstellen zu lassen und dieselbe Marken oder Ein

sjahr auf E tet worden sind, zuzustellen.

hat die vorgeshossenen Beträge nah dem gemäß § 90 festgestellten Verhältnif} auf die einzelnen Träger der Versicherung und das Reich zu vertheilen und den erfterèn den von ihnen zu er- Angabe der der Berechnung zu Gegen die Ver- erungsamt ast fallenden

iträge erfolgt in der Weise, Lohnzahlung nah Verhältniß Art in die Quittungs- i die für den Versicherten und, falls die Beiträge für einzelne S 24), füc den betreffenden igungsort zuständigen Ver- Marken müssen in fortlaufender hat sie aus eigenen Mitteln

daß: und in- die Marken zu lungen fich ergebenden ällen müssen die auf die ältnisses entfallenden Kalenderjahres oder Dienustverhältniß früher be- ug desselben eingeklebt werden.

gt, über Entwerthung von Marken Vor- lgung mit Strafe zu bedrohen.

tragung der Versicherungs 109) bei der

gesehenen Zeiten vorzulegen Er kann hierzu von der Ort zum VBettage von fünf Versicherte mit einer Quittun r deren Vorlegung ab, so Rechnung des Versicherten eine folch en Betrag bei der nächsten Lohnzah

attenden Betrag unter Grune liegenden Zahlen mitzutheilen. theilung ist die Beschwerde bei dem Reichs- Verfi zulässig. Die Nachweisung über die dem Reich zur Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorzulegen. Den Zentral-Postbehörden hat das Rechnungsbureau mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungs-

anstalten zu erstatten sind.

S Erstattung der Vorschüfse der Postverwaltungen.

Die Bersicherung8anstalten haben die von den Postverwaltungen im abgelaufenen Nehnungsjahr vorgeshossenen Beträge binnen zwei Wochen nah Eingang der Mittheilung des Rechnungsbureaus Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, fo hat der weitere Kommunalverband bezw. der Bundeéstaat die erforderlichen Beträge Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nah dem im § 44 Absayß 2 festgeseßten Verhältniß.

Bend Versicherungsanstalten, welhe mit der Erstattung der Be- träge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Neichs-Versichherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren

einzuleiten.

erfahren bei besonderen Kasseneinrichtungen.

Gerab | § 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die enen Kasseneinrihtungen entsprechende Für Kasfseneinrichtungen, welhe außer den auf Grund dieses Geseßes zu gewährenden Leistungen noch besondere ftatutarische Leistungen

esonderte Vermögensverwaltung mit Ka r erstere niht führen,

ftabes für die Abrechnung derjenige Betrag zn Grunde gelegt, welcher zur e bestehenden Verpflichtungen für erforder- . Eine Vertheilung der von Kasseneinrihtungen erfolgt nur dann und in soweit, als ein An- ch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen selben das Maß des reihsgeseßlihen Anspruchs

arken derjentgen für die Lohnklafse,

Geldstrafen bis

sehen oder lehnt e berechtigt, für den verauslagt

Berufszweige

8 Die Quittungskarte enthält das cherungsausftalt kann beftimmen,

gabe, bie über den Gebrau erlassene die Strafvorschrift des § 151. ihre Einrichtung.

Die Kosten der Quittungskarte trä des Versicherten zu beschaffen ist die Versicherungsanfstalt des

Jahr und den Tag der Aus- n Bestimmungen 108) und Im übrigen bestimmt der Bundesrath

gt, soweit sie nit für Nechnung Absatz 2 und § 10S Ausgabebezirks.

eitgeber befugt sein aus den Lohnza ubringen. rbeits- oder Dienstve Marken spätestens in der leßten Wo oder, fofern dgs Arbeits- endigt wird, bei Beendigu

er Bundesrath ift befu schriften zu erlassen und deren

sicherten sind verpflichtet, in den Fällen des eren Betrag, rfen nur auf

(8 92) zu erstatten. Absatz 2),

6 S 102, Jede Quittungskarte bietet Naum

mindestens zweiundfünfzig Beitrags jeden Versicherten mit fortlaufenden

für ihn ausgestellte Karte is am Kopf Versicherungsanstalt, in deren Bezirk beschäftigt ist, jede folgende mit dem ch auf der nächst

vorzuschießen. zur Aufnahme der Marken für wochen. Die Karten sind für ummern zu versehen; die erste e mit dem Namen derjenigen der Versicherte zu dieser Zeit Namen derjenigen Versicherungs- vorbergehenden Karte Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene haltenen Namen nit überein, Name maßgebend.

ne Kosten zu jeder Zeit die gen Nückgabe der älteren zu

bei den Lohnzahlungen 8 22 Absatz 3 aber sich einbehalten zu lassen. diesem Wege den auf die wieder einziehen.

auf die Lohnzahlungsperioden, gleichmäßig zu vertheilen. Die daf dadurh Mehrbelaftungen der werden, auf volle zehn

die Hâlfte der den verabredeten höh Die Arbeitgeber cherten entfallenden Betrag

Die Abzüge für Beiträge sind auf welche fie entfallen, Theilbeträge dürfen, ohne Verficherten herbeigeführt abgerundet werden.

Siud Abzüge bei einer Lo ür die betreffe chstfolgenden Loh ung findet keine Feftstellung einer bish r aus anderen Gründe ohne daf den Arbeitgebe

deren Zahlungsunfähigkeit im estellt worden ift, eitdauer machen, für welche fie Peti bereits entrichtet haben.

findet, zu bezeihnen. Name mit dem auf der er so ist der auf der ersten Karte enthalte Der Versicherte ist berechtigt, auf sei g einer neuen Quittungskarte ge

Die Bestimmungen der nah S8 5 und 7 Anwendung.

er ersten Karte ent

ewähren , taldeckung aber wird bei Feststellung des Maf- (& 90) als Vermö

ahlungsperiode unterblieben, e Lohnzahlungsperiode nur nzahlung nachgeholt werden. Anwendung, wenn wegen er ftreitigen Verficherungs- ge nachträglich zu r hierbei ein Ver-

so dürfen sie noch bei der Diese Bestimm verspäteter pflicht ode verwenden sind, schulden trifft. Arbeitgeber, beitreibungsverfa abzüge uur für diejeni die geschuldeten Beiträge na

Die Erhebung der Beiträ die. Versicherungspfliht nah § {luß des Bundesraths geregelt.

Entrichtung der Die verficherun träge an Stelle der icherten, wel vollen Wochenbeiträge entri zur Entrichtung der Beiträ a der Hälfte des Betrages, 3 auf denjenigen geringer geber nach d

\{ch der Quittungskarten erfolgt rde bezeichnete Stelle.

die in der zurückgegebenen ersihtlih wird, en tem Jnhaber er der bescheinigten es Juhabers an- für welche die Quittungskarte dieser Aufrechnung \ich ergebenden tie eine Bescheinigung zu ertheilen.

S

Die Ausftellung und der Umtau durch die von der Landes-Zentralbehsö

Die hiernah zuständige Stelle - hat Karte eingeklebten Marken derart aufzurc wieviel Beitragswochen für die einzelnen der Karte anzurehnen Krankheiten und mili welche in die Zeit, Ueber die aus

ensbestand eckung der

nach diesem Gese lich zu erachten i festgeitellten Renten spruh auf dieselben au würde und soweit die nicht übersteigen. i

Soweit diese Kasseneinrichtun Renten ohne Vermittelung der ihnen der Reichszus{uß am S direkt überwiesen. von folhen Kasseneinrihtungen geza Antheile nah deren Feststellung dur techn1 ständen der betheiligten Kasseneinrihtungen jährli zu erstatten.

sind. Gleichzeitig ist die Dau tärischen Dienstleistungen d ' ilt, entfallen. dsrfen Lon ndzahlen is dem Inhaber t

rliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis Jahres, welhes dem am Kopfe der L) folgt, zum Umtausche ten solcher Personen, en besonderen Kassen- agêverfahren geworden t nicht vor dem Schluf: welches auf das Jahr des afseneiurichtung folgt.

daß der Versicherte ohne sein Ver- ch versäumt hat, so kann der Vor- gsorts auf den, Antrag ttungskarte erstrecken.

en die von ihnen festgeseßten ostanstalten selb auszahlen, wird lusse eines jeden Rechnungsjahres 8anstalten, auf welhe Theile der [ten Renten entfallen, haben diese ch das Rechnungsbureau den Vor-

S h ge für diejenigen Personen, auf welche 2 erstreckt worden i}, wird durch Be-

Eine Quittungskarte ve zum Schlusse des siebente Karte verzeichneten Jahre eingereiht worden welche Mitglieder einer zugelassen mit anderweitem Beitr ren aber ihre Gültigfkei

Die Versicherun

101 Abfay Quittungskar 8 Beiträge dur die Versicherten. spflichtigen Personen sind befugt, die Bei- rbeitgeber zu entrihten.

er auf Grund dieser Bestimmung die tet hat, steht ge ge verpflichteten Ar

einrichtun find, verl desjenigen Kalenderjahres, Wiederaustritts aus dieser K Ift die Annahme begründet, \{hulden den rehtzeitigen Umtaus stand der Versihherungsanstalt de des Versicherten die Gültigkeitsdauer der Qui

8 95, Erstattung von Beiträgen.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (SS 30 und 31) ift unter Beibringung der zur Begründung desfelben dienenden Beweis- jenigen Versicherungsanstalt, an welche den sind, geltend zu machen.

Gegen den Bescheid findet nur Veschwerde au das

dieselbe ist binnen vier Wochen nach Zuftellung des Bescheides bei dem Vorstaude der Verficherungsanftalt einzulegen. Eine Vertheilung der erstatteten Beiträge auf andere Träger der Verficherung

findet nicht ftatt.

en - den nah eitgeber der und in den Fällen des en Betrag zu, welchen en getroffenen Vereinbarungen zu ruch befteht jedoch uur, sofern die entwerthet ist, Der Ans hlungsperiode bei der st dies bei einer Lohnzah für die betreffende Lohn- der nächstfolgenden Lohu-

stüde bei dem Vorstande der

zuleßt Beiträge entrihtet wor auf Érstattun

8 22 Abs. der Arbeit tragen hat. Der Ansp Marke ordnungsmäßig die betreffende Lohuza eltend zu machen. lieben, so darf der ¿ahlungsperiode nur noch b zahlung erhoben werden.

Bei freiwilliger Ve eingeheuden Perso anftalt beizubringe oder, sofern eine Beschäftigung n

Neichs-Verficherungsamt s Beschäftigun

bar gewordene oder zerstörte Quittungskarten In die neue Karte sind die in der ten Beiträge in beglaubigter Form zu

Verlorene, unbrauch sind durch neue zu erse älteren nahweisbar entrichte übertragen,

8 106.

Der Versicherte ist befugt, binnen

der Bescheinigung 103) ode

gen den Inhalt der Bescheinig

inspruch zu erheben. findet binnen

geseßten Dienst

ens Les 8 96. ung unter- Höhe der Beiträge. ; /

Inkraftsetung eines anderen Beitrages 20) sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu

in Lohnklasse

¿wei Wochen nah Aushändigung r der neuen Quittungskarte (8 105) weise der Aufrechnung weisung des Ein rist Beschwerde bei der unmittelba tt. Die leßtere ents über andere das Verfahren eirafende Beschwe

ung beziehungs

Gegen die Zurü cherung (8 8) haben die dieselbe

nen Marken derjenigen Versicheru zirk fie beschäftigt icht ftattfindet, fich aufe

gegen Lohn oder während deren fie m Bundesrath auf Vorschriften der Ver- freiwillig fich versichern eitgeber, welcher, wenn 8 109 zur Ent- der Anspruch

E

heidet hierüber, sowie N TIEN O rden endgültig. Personen, welche für die Dauer einer en Beschäftigung, 3 Absatz ©2 oder den vo

rungsanftalt

gegebenen Quittungskarten sind an die Versiche ersicherungs-

zu übersenden und von dieser an anstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen den Juhalt von Quittungskarten des- eu (Konten) zu über- Einzelurkunden aufzube- Das hierbei zu th bestimmt.

ichtung von Quittungs

Gehalt unternommen nah 88 1a, Grund des §8 3 Absat 8 erlassenen spflicht uicht unterliegen, eht gegen denjenigen Arb die Verficherungspflicht bestände, e verpflichtet sein würde, für die Dauer der Arbeitszeit obe des § 111 Absat 2 zu.

S Vor Ablauf der in § 20 bestimmten Zeiträume ist eine chkeit der Beiträge durch das Verficherungsamts zu bewirken. e, welche sich aus der Er- tellt haben, in der Weise zu ge unter Beachtuug der

B des Bezirks Prüfung über die Zulängli Rechnungsbureau des Neichs- d Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschü eiträge herausgest die neuen Beiträ

Diese ift befugt, selben Versicherten tragen und diese anu Stelle der wahren, die leßteren aber zu ve beobachtende Verfahren wird vom Bundesra

Der Bundesrath hat die Vorausseßungen men, unter denen die Vern in anderen Fällen zu erfolgen

Die Eintragung eines Urt des Inhabers, sowie

ficherun in Sammelkart der bisherigen (G 8), f berücksihtigen, daß durch i } Wirkungen des § 90 eine Ausgleichun Veber die Höhe der hierna hat der Aus\huß einer jeden Ve Vorstandes zu beschließen. des Reichs-Versichêru raum bis auf einen l erungsamt genehmigter erungsamt die H eiträge selbst festzuseßen. : Die Höhe der Beiträge, sowie der Zei dieselben erhoben werden welche die Bekanntmachu haben, zu veröffentlichen. Woen vor demjenigen Zeitpunkt erfolgt sein, Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werd

8 98. : rsicherungsanstalt ist berechtigt, innerhalb der im 8 20 ume zu jeder Zeit eine Prüfung über die er Beiträge 96) herb r Erhebung kommenden luß bedarf der Genehmigung des übrigen finden auf derartige Beschlüsse die ß 1 und 3 entsprehende Anwendung. 99.

der Beiträ auf Erftattung der eutrichteten Beiträge L

Unwirksame Beiträge. Jahren seit der Fälligkeit ift die von Beiträgen für eine ver- tigung unzulässig. länger als ein Kalenderja chtet werden. Invalidenrente kommen die zum Zweck des Versicherungsverhältnifses frei- Anrechuung, wenn für den iht oder der Selbftver- Betitragswochen Beiträge

künftig zu erhebeuden Beiträge cerungsanstalt nach Anhörung des Der Beschluß bedarf der Genehmigung Ist ein in § 20 bezeichueter elaufen, ohne daß ein von dem Reichs- eschluß vorliegt, so hat das Reichs- ür den nähsten Zeitraum zu

arten auch

Nach Ablauf v nachträgliche Entrichtun 4 ficherungspflichtige Beschäf Beiträge dürfen zurückliegende Zeit nicht entri

Auf die Wartezeit für die

eßung oder SEREneTng. willig geleisteten Beiträge nur da sicherten auf Grund der Versicherungópfl stens einhundertzehn

108.

heils über die Führung oder die Leistungen sonstige dur dieses Geseß nit vorgesehene gungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte find un- in welchen derartige Eintragungen oder nd von jeder Behörde, welcher sie zugehen, de hat die Ersezung derselben dur Inhalt der ersteren nah Maßgabe der ernehmen ist, zu veranlaffen.

st untersagt, die Quittungskarte en Willen des Inhabers zurück- er Karten seitens der zuständigen wecken des Umtausches, der Kontrole, chnung oder Uebertragung findet diese Bestimmung

spruch mit dieser Vorschrift Spolizeibehörde dem Zuwider- ten auszuhändigen. Der e, welche diesem aus der

OQuittungskarte Vermerke ih vorfinden, einzubehalten.

unkt, von welchem ab ollen, ist dur diejenigen Blätter, durch ngen der Versicherungsanstalt zu erfolgen

ie Bekanntmachung muß mindestens zwei von welchem ab der

Die Behör in welche der zulässige des § 105 zu ü Dem Arbeitgeber sowie Dritten i der Marken wider d uf die Zurückbehaltung d Organe zu Z

Bestimmun : b sicherung für minde nA er geleistet worden sind. zube i

Behörden und

tigung, Aufre

Quittungskarten, welhe im Wider zurückbehalten werden, find dur die Ort handelnden abzunehmen und dem Ber erstere bleibt dem leßteren für alle Nacht Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.

Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. Die Beiträge des Arbeit demjenigen Arbeitgeber zu entri der Beitragswoche Findet die Bes woche bei demselben

8 112. inziehung der Beiträge. Zentralbehörde, t einer Versicheru

oder mit Genehmigung der-

ngsanstalt, oder mit Genehmi-

durch statutari

der einer Gem

rschriften des § 109 a Absay e

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welche keiner solchen Kasse an- andere von der Lande örtlihe von der Veri Rechnung der Verf

Durch die Landes- selben durch das Statu gung der höheren Verwaltungsbehörde eines weiteren Kommunalverbandes o weichend von den Vo daf: die Beiträ für alle Versicherten durch richtende ört

bestimmten Z Zulänglichkeit d über die cQusig

Der Besch Versicherungsamts. Vorschriften des § 97 Absfa

uführen und Bestimmung

de kann, ab- 1, angeordnet

[24] on der Ver anstalt ei /

* uungs- Kranken ge (e ¿IRRRn deren O enigen Verficherten, emeindebehörden oder talt cieeidteke Bb U ánsta zurichtende estellen für anstalt eingezogen werden. Jn den Fäll immungen über die Verpflichtun etroffen und Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht werd

Zum Zweck der Erhebung der Beiträ siherungsanstalt für die einzelnen Lohnkla nung: ihres Geldwerths ausgegeben. Da mmt die Zeitabschnitte, für welch gegeben werden sollen, \ die Gültigkeitsdauer der Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig ge f bestimmten Stellen gegen gültige Marken

e werden von en Marken m s Reichs»Versicherungsamt e die Marken aus- owie die Unterscheidungsmerkmale und zweter Jahre nah wordene Marken bei

ebers. und der Versicherten sind von ten, welcher den Versicherten während S 17). bes äftigung niht während der ganzen VBeitrags- Arbeitgeber statt, so i eber, welher den Versicherten zuerst bes eitrag zu entrichten.

e E Wage örde bezeichnete gt, der volle’ nÌ- zeitig in

eits: oder

Steht der Versicherte glei

rexen die Verficherungs t begründeuden Ar Bn e dees ‘die Aobeitactee als Gesammt-

llen Wochenbeiträge.

den zum Markenverkau

umgetauscht werden. Die Marken einer V

Bezirke belegenen Postanftalt

können Be

Abmeldung iderhandlungen

Dienstverhältuissen,

derungsanstalt können bei allen in ibrem schuldner für die vo

en und anderen von der Versicherungs-