1896 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

ihnung der auf Hessishem Gebiet belegenen. e —“ L / __ (9 Die Dienststellen auf Hes ischem Gebiet werden die _Begzei und als „Großherzoglih Hessische“ insoweit führen, als die gleihen Stellen in en die Bezeihnung als Königlich Preußische“ führen. : ' _Artilel 14:

_Hessishe Beamte der Gemeinschaftsverwaltung. A : Jm Allgemeinen. j jar » (1) Die aus dem anliegenden Verzeichniß C sich ergebenden Stellen der Gemeinschaftsverwaltung sind mit essischen Be- amten zu besezen. Die Annahme, Ernennung und ensionierung der Beamten und des sonstigen Dienstpe onals der Betriebs- nen bleibt jedoh au bezügli der Hessischen Beamten

r Gemeinschaftsverwaltung vorbeha ten, soweit niht nach- stehend Ausnahmen hiervon vereinbart sind.

Stellen für höhere Beamte. i; (?) Von den Hessishen Mitgliedern der Gemeinschafts-

direktionen sind mit dem Beginn der Gemeinschaftsverwaltung fünf der Direktion zu D und zwei der Direktion zu

rankfurt a. M. zuzutheilen. Eines der Hessischen Mitglieder der Direktion zu u wird die Stellung eines Ober-Re- [gierungs-Raths oder Ober-Bauraths erhalten. Etwaige An- ‘Fragen der O Regierung un gen an dieselbe Uber die Verhältnisse der Gemeinschaft werden dur die Hessishen Mitglieder der Gemeinschaftsdirektionen ‘erledigt.

as hierzu erforderliche Material wird denselben seitens der -Gemeinschaftsdirektionen zur Verfügung gestellt werden. Die

essishe Regierung ernennt ferner die Vorstände der Jn- Deo mit Bezirken von überwiegend Hessischen Strecken.

Stellen für sonstige Beamte. N

(?) Von denjenigen Stellen, in welchen nach den jeweilig geltenden Grundsäßen die erste etatsmäßige Anstellung der Beamten der verschiedenen Dienstklassen erfolgt, soll eine be- stimmte Zahl für Hessische Stellen ausgeschieden werden. Diese “Ausscheidung wird bezüglich des Personals bei den Direktionen und Jnspektionen sowie des Fahr- und Zugpersonals nah dem Verhältniß der Größe und Bedeutung der zusammengelegten “Strecken, bezüglich der sonstigen Stellen nah dem Personal- bedarf der im Eigenthum Hesens befindlichen Strecken bemessen werden. Die étftinatige lusscheidung ergiebt sich aus Ab- schnitt IT und TII des Verzeichnisses (Anlage 0), welches von fünf zu fünf Jahren einer Revision im Wege der freien Ver- ständigung beider Regierungen unterzogen wird. .

Verzeichniß Hessisher Stelleninhaber.

(4) Die Gemeinschaftsverwaltung wird besondere Nach- weisungen über die Beseßung des Hessischen Stellenantheils führen und die in der Beseßung eintretenden Veränderungen der Hessischen Regierung periodish mittheilen.

Beförderungsstellen. x 1). Die in dér Gemeinschaftsverwaltung zur Anstellung gelangenden Hessishen Beamten erlangen die Berechtigung,

Dienftalier und Qualifikation ebenso wie die Preußischen Beamten in höhere Stellen innerhalb des ganzen Gebietes der Gemeinschaftsverwaltung aufzurücken, ohne ihre Eigenschaft als Hessische Staatsbeamte zu verlieren. Die Beförderung der

Preu

Were Hessischen Beamten wird auch bezüglich der nicht mit

Hessishen Beamten u beseßenden Stellen na _ Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 15 durch die Hessishe Regierung ausgesprochen, diejenige der mittleren und unteren Beamten im Namen der Hessischen Regierung durch die Gemeinschafts- verwaltung. Für die Anstellung als Präsident einer Éisen- bahn-Direktion ist der Uebertritt in den Preußischen Staatsdienst erforderlich. Grundsäße für die Heranziehung der Beamten zu den Staatssteuern. Ï

(®) Gehalt, Pension oder Wartegeld der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Beamten oder ihrer Hinterbliebenen sind gegen Erstattung von der Gemeinschaft aus der Kasse des Staates zu ga von dem oder in dessen Namen die Beamten angestellt sind (vgl. § 4 des Gesches vom 13. Mai 1870, betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung). Wegen der Erstattung der Zahlungen aus der Preußischen Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt und der Hessischen Zivildiener- Wittwenkasse vgl. oben Artikel 9 und 10.

Artikel 15. Hessische Beante. Ernennung der höheren Beamten.

(1) Die Ernennung der höheren Hessischen Eisenbahn- beamten mit dem ihrer amtlichen Stellung entsprehenden Rang und Titel erfolgt durch die v he Regierung nah vor- herigem Benehmen mit der Preußischen Regierung, die Ver- leihung der Stellen in der Gemein chaftsverwaltung mit dem damit verbundenen Gehalt durch die zuständige Behörde der Gemeinschaftsverwaltung. ür die Ernennung ist die Ab- legung der betreffenden Hessishen Staatsprüfung erforderlich. Wenn gegen die Ernennung Preußischer)eits wesentliche Be- denken geltend gemacht werden oder späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rechnung ge- tragen werden.

Ernennung der mittleren und unteren Beamten.

C Bei der Besezung der Stellen des. Hessishen Antheils (Artikel 14 Tisas 3) sind in erster Reihe nur Hessische Stagts- angehörige zu berücksihtigen, und können derartige Stellen anderen Anwärtern nur dann verliehen werden, wenn quali- fizierte Hessische Anwärter für dieselben nicht vorhanden sind. Die Vorrechte der Militäranwärter vor den Zivilanwärtern werden hierdurch A dic a doch haben auch bei den Militär- anwärtern die Hessishen Anwärter nah sie des 8 18 ge der vom Bundesrath erlassenen Anstellungsgrundsäße den Vorzug. Die Ernennung erfolgt durch die zuständic en Behörden Dos Gemeinschaftsverwaltung im Namen der Gessi- schen Regierung. Die unwiderrufliche Anstellung bleibt der Hessischen Regierung vorbehalten und kann nur auf Vorschlag der Gemeinschaftsverwaltung erfolgen. Wenn späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rech- nung getragen werden,

?) Die diensteidliche Verpflichtung Hessischer Beamten

) le Dienjteidlihe Verpflichtung Hessisher Beam en für den Dienst der Gemein Gafisverwaituna erfolgt durh die Be- örden dieser Verwaltung. Die Vereidigung der Hessischen eamten nah Artikel 108 der Hessischen Verfassungsurkunde erfolgt seitens der M en Regierung und soll ebenso wie die Ae Preußischer Beamten n die Preußische M Eeuns r das ganze Gebiet der Gemein chaftsverwaltung gelten.

U e (4) Die Verseßbarkeit der in Hessischen ‘Stellen (Artikel 14 Absat » und elte Beamten unterliegt“ folgenden Be- hränkungen: Es jollen stets Ee i - a, bei der Eisenbahn-Direktion zu Mainz mindestens zwei essishe Mitglieder, darunter ein Ober-Regierungs-Rath oder Vber-Baurath, bei der Eisenbahn-Direktion zu Frankfurt a. M. mindestens ein Hessisches Mitglied vorhanden fein; ; b, die Stellen der Vorstände bei den Hessischen Betriebs- Jnspektionen (Artikel 14 bsag 9 _und die Hälfte der He fischen Verkehrsinspektionen mit Hessishen Beamten beseßt

sein; ferner e E s c. von den übrigen Beamten der Direktionen und Jn-

spektionen (Anlage C von 3 bis 7) mindestens 75 Prozent a, der beiden Direktionsbezirke Mainz und Frank- M Ae :

| d. von den Beamten des Fahr- und ug ents mindestens 75 Prozent innerhalb der irektionsbezirke Mainz, Frank- furt a. M., Cassel, Saarbrücken und Köln;

e. von den übrigen Beamten mindestens 75 Prozent auf Hessishem Gebiet vorhanden sein. i

Verseßungen, bei welchen die vorstehenden Bestimmungen nicht einge A werden, sind nur mit Zustimmung der Hessischen Regierung zulässig.

Pensionierung.

(s) Die Pensionierung der höheren Beamten und der unwiderruflih angestellten mittleren und unteren Beamten erfolgt dur die Hessische Regierung, diejenige -der ial rb Beamten im Namen der Hessishen Regierung dur die Ge- meinschaftsverwaltung.

Disziplinarverhältniß. i

(s) Auf alle Beamten der Gemeinschaftsdirektionen finden unbeschadet des daneben bestehenden Unterordnungsverhält- nisses der von Hessen ernannten Direktionsmitglieder zur Hessischen Regierung die für die Preußischen Staats- eisenbahnbeamten geltenden „gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staatseisenbahndiensi gleihmäßige An- wendung. Bezüglih der Disziplinargewalt gegenüber den Hessischen Beamten der Gemeinschaftsverwaltung wird ver- einbart, daß i

1) hinsihtlih der auf Widerruf oder Kündigung angestellten Beamten die Bestimmungen der Preußischen Dis- Ziplinargeseße, 5

2) hinsihtlih der unwiderruflih angestellten Beainten :

A. E die Verhängung von Ordnungs- und Geldstrafen

ie Bestimmungen der Preußischen Disziplinargeseße,

h. für die Entfernung aus dem Amte sowohl N

der D des Verfahrens wie der Zuständigkeit der Behörden die Bestimmungen der Hessischen Dis- ziplinargeseße Anwendung finden sollen.

Besoldung, A Ne E enlioR, Hinterbliebenen- gelder.

(7) Die Gewährung von Gehältern und sonstigen Dienst- geldern an die Hessishen Beamten soll nach Preußischen Srundsäßen erfolgen, desgleichen die ewähruny von Pen- sionen und Wittwen- und Waisengeldern. Die Hessische Ne- gierung wird die geseßlihen Bestimmungen über die VRensio- nierung der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Hessischen Beamten und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen mit den bezüglichen Bestimmungen der Preußischen Geseze mit der Maßgabe in Einklang bringen, daß das Recht der Hessischen Regierung, Pensionierungen ohne vorgängiges Disziplinar- verfahren eintreten zu lassen, unberührt bleibt. Von diesem Rechte soll indessen ohne Zustimmung der Gemeinschaftsver- waltung kein Gebrau gemacht werden.

Die Möglichkeit, dah ein Beamter bezüglich seiner Pension und Hinterbliebenenversorgung neben seinen Ansprüchen nah den Grundsäßen der Gemein scastsverwaltung noch besondere Ansprüche an die Hessische Zivildiener-Wittwenkasse nah Ana- logie der Bestimmungen für die Preußische Allgemeine Witt- wen-Verpflegungsanstalt erwerben kann, “soll ausgeschlossen bleiben. Falls die Hessische Regierung ihren Beamten eine solche Möglichkeit eröffnen sollte, würden die daraus. ent- stehenden Ausgaben von der Gemeinschaft nicht erseßt werden,

Dienstuniform.

(®) Die Uniform der Hessischen Beamten soll derjenigen der Preußischen Beamten gleich sein mit der Maßgabe jedoch, daß besondere Hessische Hoheitsabzeichen, wie besondere Kokarde, angelegt werden.

Artikel 16.

Uebernahme der Beamten der Hessishen Staats- bahnen und der Le tGen Ludwigsbahn in den Gemeinschaftsdienst.

Jm Allgemeinen.

da Das gesammte beim Beginn der Vetriebsgemeinschaft im Hessischen Staatseisenbahndienst und bei der Hessischen Ludwigsbahn vorhandene Dienstpersonal wird, soweit nicht im Vertrage mit dieser Bahn etwas Anderes vereinbart wird, in den Gemeinschaftsdienst übernommen. Die bei der erstmaligen Etatsaufstellung (Artikel 12) für die bisherigen Strecken der eiden Staatsbahnen und der Hessischen Ludwigsbahn vorge- ehenen Stellen sind in erster Reihe für die Beamten dieser Bahnen bestimmt.

Hessishe Staatsbeamte.

_(?) Die Hessishen Staatsbeamten können nach ihrer Wahl hinsihtlih der Gehaltsbezüge wie der Ansprüche auf Ruhe- gehalt und Hinterbliebenengelder in ihrem bisherigen Ver- hältniß verbleiben oder in das Verhältniß der Gemeinschafts- beamten übertreten, Jm ersteren Falle verbleiben ihnen die bisherigen Be ae und Ansprüche mit der Aussicht auf Ver- besserung dertel en in bisheriger Weise. Jm leßteren Falle werden sie mindestens nah ihren bisherigen dienstlihen Be- zügen unter die Beamten der Gemeinscaftsverwaltung einge- reiht und erwerben Ansprüche auf Nuhegehalt und Hinter- bliebenenbezüge nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen und des ihnen im Hessishen Staatsdienst wie im Gemein- schaftsdienst beigelegten Dienstalters. Für die in dieser Weise in das Verhältniß der Gemeinschaftsbeamten übertretenden Hessischen Beamten bildet das von ihnen zur Zeit ihres Ueber- tritts bezogene Gehalt den Mindestbetrag des ihnen in der Gemeinschaftéverwaltung zu gewährenden Dienstéinfommens und der zur Zeit ihres Uebertritts erdiente An auf Pension und Hinterbliebenenversorgung den Mindest etrag der im neuen Verhältniß zu gewährenden derartigen Bezüge.

Gesellshaftsbeamte. s (3) Die vér der lden Ludwigsbahn wird vom Beginn der Betriebsgemeinshaft ab für neue Mitglieder

lossen. Die dieser Kasse sowie - der bereits Piriongtasse der Oberhessi N E angehöri en olsenen haben, so lange sie eine etatsmäßige Stelle in der emeinschafts. verwaltung nit erhalten, in der Kasse zu verbleiben und erwerben durch Weiterzahlung der Beiträge Ansprüche nach Maßgabe der Kassenstatuten unter Berüfsi tigung der Beitragszeit. Erhalten solche Beamte eine etatsmäßige telle ck sie berehtigt, aus . der Beamtenpensionska}e ihrer Verbleiben sie in dés

o sind l feüheren Verwaltung auszuscheiden. Kasse, Q werden die nah Maßgabe ihrer Beitragszeit erwor- benen statutmäßigen Bezüge an Pension und Hinterbliebenen: geldern um den Betrag der gleichartigen geseßlichen Bezüge welche sie im Gemeinschaftsdienst erdient haben, gekürzt. / Atel 17 Hoheitsrechte.

(1) Die Bahnpolizei und die Aufsicht über den Bau und Betrieb der in die Gemeinschaft fallenden Bahnen wird durch die S mietidiet Verwaltungsorgane der Gemeinschaft aug: geübt.

?) Die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes sowi ur iufhebung von Stationen und die Genehmi ina e

enderung des Betriebes dur Einführung oder ufhebung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen auf einzelnen Strecken soll seitens der Gemeinschaftsverwaltung nit ohne die Zustimmung der Hessischen Regierung erfolgen, sofern es ih um Bahnstrecken, welche auf Hessishem Gebiete belegen ind, handelt. Die esse Ps wird in diesem Falle auf die Wünsche und Jnteressen der. Zemeinschaftsverwaltung thunlichst Rücksicht nehmen.

(3) Die in den reichsgesetlichen, auf Eisenbahnen bezüg- lichen Bestimmungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehaltenen Rechte bezüglich der Hessishen Strecken werden durch die Ge- meinschaftsverwaltung ausgeübt.

© Die A Se: des Hessischen Staates (insbesondere auh die Rechte der Hessischen Regierung als Landespolizei- behörde) vgs der auf Hessishem Gebiet belegenen Bahnen bleiben im übrigen unberührt.

Artikel 18. Betriebsverwaltung.

Jm Allgemeinen.

L Die Gemeinschaftsverwaltung wird die Preußischen und Hessishen Linien als einheitliches Net verwalten und dieselben in jeder Beziehung gleihmäßig behandeln ; sie wird die Verkehrs- und volk wirthschaftlichen Jnteressen der Hessischen Landestheile dabei in ge Weise berüsihtigen wie die- jenigen der Preußischen Gebietstheile.

-D arif.

(2) Für die von Hessen in die Gemeinschaft cinzubringenden Bahnen werden die allgemeinen Tarifvorschriften und Tarife, welche auf den westlichen Preußischen Staatsbahnen gelten einshließlih der allgemein auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden Ausnahmetarife —, eingeführif werden, soweit nit zur Schonung der bestehenden Verhältnisse die zur Zeit geltenden Abweichungen des Personen- und Gepäcktarifs beibehalten werden. Jum übrigen bleibt die Feststellung der Tarife der Gemeinschaftsverwaltung (nah den für die Preußischen Staats- bahnen geltenden Bestimmungen) mit der Maßgabe überlassen, daß von beabsichtigten wichtigeren Tarifänderungen für den Verkehr mit dem Hessischen Staatsgebiet der Hessishen Re- gierung vorher Kenntniß gegeben und etwaige Wünsche der-

jelben hierbei thunlichst berücksihtigt werden. Fahrpläne.

(?) Die Feststellung der Fahrpläne für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen bleibt der Gemein- shaftsverwaltung vorbehalten. Die Fahrplanentwürfe für Strecken innerhalb des Hessishen Gebietes sind der Hessischen Negierung zur Aeußerung etwaiger Wünsche rechtzeitig vorher mitzutheilen. Auch soll ohne deren Zustimmung auf Hessischem Gebiet eine Verminderung der zur Zeit bestehenden Personen- züge (auch niht durch Verwandlung eines Personenzuges in einen Schnellzug) und eine Verminderung der Schnellzug- stationen nicht eintreten. Bezüglich der Fahrpläne derjenigen Bahnen, welhe auf besondere Rechnung der Hessischen Re- gierung béttiében werden, werden deren Wünsche berüsichtigt werden, vorausgeseßt, nicht Betriebsrücksichten ent- gegenstehen.

Bezirks- und Landeseisenbahnrath.

()) Die Betheiligung Hessisher Korporationen und Ver- bände am Bezirks- und Landeseisenbahnrath soll in der Weise erfolgen, daß i

a. für die Direktionen zu Mainz und Frankfurt a. M. ein gemeinschaftliher Bezirkseisenbahnrath unter Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes, betreffend die Einseßung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnraths für die Staatscisenbahnverwaltung, vom 1. Juni 1882 ge- bildet wird, : ;

b. von diesem Bezirkseisenbahnrath zwei Hessische Vertreter für den Landeseisenbahnrath gewählt werden,

c. der Hessischen Regierung das Recht zusteht, sich dur einen Vertreter bei den Verhandlungen des Bezirkseisenbahn- raths zu betheiligen.

Pacht- und Mitbetriebsverhältnisse. :

(5) Die Zuständigkeit der für das Gemeinschaftsgebiet ein- erichteten Verwaltungsbehörden erstreckt sich ale auf die Tot, die Betriebsübernahme und den Mitbetrieb von Theilstreen und Bahnhöfen fremder Bahnen sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und Gestattung des Mit- betriebes von Theilstrecken und Bahnhöfen der Gemeinschafts- bahnen. Die Pachtung, die Betriebsübernahme und der Mit betrieb sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und ‘die Gestattung des Mitbetriebes ganzer, zum gesonderten Betriebe geeigneter Bahnstrecken bedarf, soweit dieselben auf Hessischem Gebiet belegen sind, der Zustimmung der Hessischen Regierung.

Betriebsfonds.

(°) Mit dem Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Betriebsgemeinschaft wird die Hessische Negierung der Preußi- schen Regierung cinen unverzinslichen Zuschuß zum Betriebs- fonds in Höhe von 3 Millionen Mark Uberweisen.

(Schluß in der Beilage.)

daß

Verantworiliher Redakteur: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Dru der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32,

Hierzu eine Beilage.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und K

6 299.

Beilage

oniglih Preußischen Staats-Anzeiger.

1896.

Berlin, Mittwoch, den 16. Dezember

e

Artikel 19.

Auszahlung des Hessishen Antheils am Betriebs- | | übershuß.

Mit Ablauf jeden Vierteljahres ist eine provisorische Ab- rechnung über die Antheile der eins ee Staaten an dem Betriebsübershuß der Gemeinschaft aufzustellen und hier-

nah vorbehaltlih der endgültigen Augsgleihung die Ab-

¡hrung des Hessishen Antheils am Betriebsübershusse der P reinkchaft an D Hessishe Hauptstaatskasse zu verfügen. Artikel 20. Bauverwaltung. Jm Allgemeinen.

(1) Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung der Hessischen Regierung herzustellender Bahnen wird nach den für die Preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grund- äßen seitens der Gemeinschaft bewirkt, sofern nicht auf den Busch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird.

Projekte für den Bau Hessisher Bahnen, _ die Finanzgemeinshaft fallen. (2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie

welche in

auf Hessishem Gebiet belegen sind und für Rechnung der

gei shen Regierung ausgeführt werden, einshließlih der M Pre für die größeren Bauwerke, werden der Hessen Re terung durch Vermittelung des Hessischen Mit- gliedes der Gemeinschaftsdirefktionen zur Prüfung vorgelegt werden. Hierbei sollen Wünsche der Hessischen Regierung, so- weit solche über die landespolizeilihen Anforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden. Projekte für den Bau Hessisher Bahnen, welche nicht in die Finanzgemeinschaft fallen.

(3) Bezüglich der Projekte der seitens der Gemeinschaf uszuführenden Bahnen, welche nicht in die S lnahägempin sia len, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet urden, vorausgeseßt, daß nicht etwa Betriebsrücksichten ent- wgenstehen.

Rechnungslegung.

(Y Die Rehnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein- shaftsverwaltung der Hessischen Regierung zur Revision vor- gelegt werden.

Artikel 21. Auflösung der Gemeinschaft.

(1) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemein- haft ist unkündbar. Für den Fall, daß jedo die vertrag- shließenden Staaten künftig die Auflösung der Geméinschaît reinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum findlichen Strecken einschließli der anschließenden auf fremdem êtaatsgebiet belegenen, im Pachtbesig der Gemeinschaft befind- lhen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, nch dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Betriebsüberschusse leßten Rehnungsjahres zu ermittelnden Antheil an dem letriebsmaterial für f ) in Anspruch nehmen dürfen.

(2) Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nah Maß- (be des Artikels 12 Absaß 4 Aufwendungen für eigene echnung gemacht hat, sind die aufgewendeten Beträge bei Uflösung der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurüd- ahlen.

Artikel 22. Uufnahme anderer Eisenba nverwaltungen in die Gemeinschaft. ò

Für den Fall, daß die Aufnahme in die Gemeinschaft un anderen Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches \mtragt und von der Preußischen Regierung zugestanden iden Toute, wird die Hessische Regierung cinen Widerspruch gegen niht erheben, wenn die finanziellen Beziehungen nah E in diejem Vertrage angewendeten Grundsäßen geregelt werden.

Artikel 23. Uebertragung auf das Reich.

Jedem der beiden vertra shließenden Staaten soll es vor-

Xhalten bleiben, für den Fall der Abtretung seines Eisenbahn-

fißes an das Deutsche Reih auch die aus diesem Ver-

tage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu

ertragen. Artikel 24. Ratifikation des Vertrages. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin bewirkt werden. So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896. (L. S.) Brefeld. (L. S.) von Werner. (L. S.) Dr. Mie. (L. S.) Michell. (L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Ewald. (L. S.) Lehmann. (L. S.) Weg. (L. S.) Teßmar. (L. S.) Dr. Clemm.

. Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und Vessen vom 23. Juni 1896 ist ratisiziert worden. Die Aus- Ydselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Anlage A.

Vetreffend: Vertrag mit der M a lung doe Peisle

den Ludwigsbahn über den Bau einer isenbahn -

rücke zu Worms und die Erweiterung des Bahn-

jofs daselbst, Vermehrung der Betriebsmittel,

wie eine anderweite Regelung des Garantie- verhältnisses.

Einleitung.

. Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs- bisenbahngefell chaft ertheilten Allerhöchften Konzessions- g unden der Erwerb der in Hessen gelegenen Strecken dieser N hn durh den Staat im allgemeinen nah Maßgabe des

‘inertra es erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der Terstaatli ung vorhergehenden fünf Jahre zu Grunde gelegt

wird, da ferner N Berechtigung des Staates auf den größten Theil des Hessischen Bahnnezes seit dem 4. April 1893 eingetreten ist, so ist der Bahuverwaltung die Vornahme gröuerer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um des- willen ershwert, weil die aus solchen Unternehmungen fd Cr- gebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn sich erst nah und nach geltend machen und eine entsprechende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersaß der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann erwartet werden kann, wenn die Verstaatlihung nicht vor Ablauf von fünf Jahren nah dem vollen Eintritt der aus der vorgenommenen Erweiterung er- warteten Mehrerträge erfolgen würde.

Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlih des Baues einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahn- hofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außerordent- liche Vermehrung der Betriebsmittel zu fördern, haben zwischen Kommissären der Großherzoglichen egierung und der Hcssi- schen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft eingehende Verhandlungen E, In dem Verlauf der Berathungen erschien es fowohl zur Klarstellung der Verhältnisse, als namentlich zur Vereinfachung des Ne nungswesens ferner zweckmäßig, eine Fixierung des Staatszuschusses zu den garantierten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. Als Ergebniß dieser D Bng ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

Vertrag; abgeshlossen zu Darmstadt am 3. November 1894

zwischen der Großherzoglih Hessischen Regierung, vertreten durch Großherzoglichen Ministerial-Rath Miqchell, Großherzoglichen Q A Ewald, Groß- herzoglichen Ober-Baurath Weßt, cinerseits und der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellshaft, ver- treten durch die Herren Bankdirektor Hedderich, Vize-Präsident des Verwaltungsraths und Geheimer Regierungs-Rath Dr. Reinhard, Vorsizender der Spezialdirektion, andererseits.

l. Staatszushuß zu den garantierten Linien.

T „Der Staatszushuß zu den garantierten Linien der Hessishen Ludwigsbahn wird, einschließlich des von dem Staate zu leistenden Beitrags zu den Kosten der gemein- schaftlihen Bahnhöfe für das Jahr 1894 auf 250 M, festgeseßt und vermindert sih von da ab um jährlich 25 000 #, sodaß nah Ablauf von 10 Jahren eine Zahlung von dem Staate nicht mehr zu leisten ist. Die Zahlung der Zuschüsse des Staates hat in der ersten Hälfte des Januar ¡jeden Jahres zu erfolgéh.

S 2.

Das ausgeschiedene Rechnungswesen für die garantierten Linien kommt von 1894 an in Wegfall. Der von der Groß- herzoglichen Regierung bestellte kontrolierende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Großherzoglichen Regierungs- fommissärs auch fernerhin in Thätigkeit.

Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen.

Der dem fkontrolierenden Beamten zur Zeit beigegebene Gehilfe wird von dem Zeitpunkt des «Fnkrafttretens dieses ccoiitiae an von der Großherzoglichen Regierung abberufen werden.

83, Mit Rücksicht auf § 24 der Konzession vom 4. April 1868 behält sih die ras P Regierung das Recht vor, das ausgeshiedene Rechnungswesen nah blauf der n 8 1 erwähnten 10 Jahre jederzeit wieder einzuführen, sobald sie nah den finanziellen Ergebnissen des Betriebs die Wahr- scheinlihkeit nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben an- gezogenen H 24 stipulierte Rükerstattungspflicht eintreten könnte. Auch für die Reinertragsberechnung für Erbah—Eberbach und fu a R S deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt die gleiche Bestiitciharata S 4. i An Stelle der auf Grund der seitherigen Bestimmungen über die Staatsgarantie zu [leistenden staatlihen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1894 ab in jeder Beziehung die in ZW! näher festgestellten E 5 Insofern es bei theilweiser Verstaatlihung darauf an- kommen sollte, den auf die nit zu verstaatlichenden garantierten Linien entfallenden und ferner noh zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berehnen, wird verabredet, daß cine solche Repartition nah Maßgabe des Durchschnitts der leßten fünf wirklih berechneten Jahre 1889 bis 1893 zu erfolgen habe. Vis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vor- läufig als Antheile bestimmt: für die Odenwaldbahn 60 Prozent,

y„ Rheinhessischen Linien 40 5,

Worms—Bensheim j wobei der Ueberschuß von Worms—Bensheim auf die rhein- hessischen Linien und die Odenwaldbahn nah Verhältniß des bisher zu beiden leßteren geleisteten Staatszuschusses vertheilt worden ist.

Die nah dem weiteren Jnhalt leistenden besonderen Kapitalvergütungen nicht berührt.

ITT. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms.

dieses Vertrags zu werden hierdurch

J.

Der Bau der Eisenbahnbrüe erfolgt nah dem von der Großherzoglichen Regierung festzustellenden Entwurf und Vor- anshlag unter* Oberaufsicht der Großherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der Brücke ein- chließlih aller Nebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts- und Verbindungslinien mit den rehtsrheinischen Strecken einerseits

und den Einführungslinien in den Bahnhof Worms anderer= seits, sowie weiter der Anlage eines zweiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brüe, Beseitigung der Stationen Rosengarten und Worms-Hafen, Verlegung der Gleisverbindung nah dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlihen Gelèmittel dur Ausgabe von höchstens 3!/gprozentigen Prioritäts- obligationen oder auf andere mit der roßherzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. Bierbei wird vereinbart, daß auf die Brücke nur die Ko ten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, besonders zu verrechnen sind, und daß dieser Summe alsdann ein Pauschalbe- trag von 150 000 (M aus den für die Erweiterung des Bahnhofs Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich bei der Aufstellung des speziellen Voranschlags herausstellen, daß das für den Bau der Brücke nebst Zubehör erforderlihe Gesamint- kapital den Betrag von 5 700 000 #6 übersteigt, so bleibt vor- behalten, zur Erhöhung dieser Garantiesumme die Zustimmung der Landstände einzuholen.

__ Verträge über Vergebung von Leistungen, deren anshlags- mäßiger Werth den Betrag von 50 000 M übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung.

| S6.

Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Ge- sellshaft die Zinsen des nah Ausweis der anerkannten Bau- rechnung für die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem Zinsfuß, welcher der von der Gesellshaft aufgenommenen Anleihe zu. Grunde liegt. Bei der Berehnung des zu ver- zinsenden Kapitals wird die Differenz zwischen dem aus der Anleihe erzielten Nettoerlöse und dem Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei einer Begebung über pari abgeseßt. Die Bauzinsen kommen dem Kapital in Auf- rehnung, dagegen werden die Erlöse für die infolge des Baues überflüssig gewordenen, veräußerten Objekte in Abzu gebraht. Als Bauzinsen kommen die für das jeweilig ZaE . genommene Schuld- (Prioritäten-) Kapital wirklich gezahlten Zinsbeträge, abzüglich der dur vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rückeinnahmen in Betracht. Der Betrag der zur Deckung der Baukosten auszugebenden Obligationen ist jährlih oder in anderen angemessenen Periode mit der Großherzoglihen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit Zustimmung der Großherzoglichen Regierung festgestellt. ï

-

S6

Insoweit durch den Abbruch und die Veräußerung über- [lüssig werdender Anlagen und Objekte, insbesondere im Bahnhof Rosengarten und im Bahnhof Worms eine Ver- minderung des materiellen Werthes der bestehenden Bahn- anlagen herbeigeführt werden und hierfür nit von dritten Znteressenten Ersaß geleistet werden sollte, hat das Baukonto der Brücke hierfür aufzukommen, jedoh kommt diese Position für den Staat hinsichtlih der im S 6 stipulierten Verzinsung nicht in Aufrehnung.

Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms—Bensheim treten somit die für die Neu- bauten aufzuwendenden Anlagekosten abzüglih der Erlöse für Veräußerungen und der etwaigen Ersagtleistungen durch Dritte hinzu.

S D.

Die Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des aus\chließlich mit der Bauleitung und Aufsicht beschäftigten Personals, sowie auch die diesem Personal entstehenden Ausgaben für Reise- fosten, Auslagen 2c. werden auf den Baufonds übernommen.

Für Remunerationen, welche für außergewöhnliche Dienst- leistungen aus* Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Zentralbureau in Mainz gewährt werden, sowie zum Ersaß der Kosten für die durch den Bau erforderliche Sinstellung von Hilfskräften bei diesem Bureau wird der Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder Gehaltstheile, Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausscließlich bei dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden.

8 9.

Von dem nah § 6 sih berehnenden Zinsenersaßanspruch kommen jedoch in Abzug und werden von der Gesellschaft übernommen :

1) wegen der infolge des Brückenbaues mit der Er- öffnung des Betriebes über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Vortheile nah Aufrehnung der der STILS At hierdurch erwahsenden Nachtheile oder Mehrausgaben 85 M,

2) wegen der durch die Brücke noh weiter allmählih eintrekenden, niht dur die allgemeine Verkehrsentwidckelung bedingten Vortheile weiter 45 000 M. i

Da die volle Wirkung dieser leßteren Vortheile als erst nah 10 Jahren eintcetend angenommen wird, ijt vereinbart, daß nah Ablauf des ersten Jahres nach Eröffnung der Brücke ein Zehntel des d i Betrages von 45 H, nah Ablauf des zweiten Betriebsjahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind.

Die Zahlung des vom Staat an die Gesellschaft als- dann no i QUU Ie Zinsenersaßes (S 6) hat zu erfolgen in hatbiähr n Raten in der ersten Hälfte des Januar und Juli jeden Jahres postnumerando. n der Zeit nah Sröffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird dieser Staatszushuß für den Fall 31/, prozentiger Ver- zinsung der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe pro- visorisc mit 85 000 Æ pro Jahr festgeseßt. Bei geringerer Den ung wird dieser Betrag entsprehend reduziert. Dieser Zuschuß vermindert sih in den Os en nach dem in diesem Paragraphen vereinbarten Maßstab. ah Abschluß der Baurehnung, die längstens innerhalb drei Jahren nah der Inbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden die auf die betreffenden Jahre entfallenden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und die hiernah etwa erforderlichen Aus= gleihungen vorgenommen.