1915 / 269 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Nov 1915 18:00:01 GMT) scan diff

bem 21. Janvar 1915 (Neih3-Gesc bl. S. 25) und vom 23. Sep- tembzr 1915 (Reichs-Ge}jeybl S. 603) n f M

8 7 _ Die Landeszentral!behörden criassen die Bestimmungen zur Aus- führung des § 3. Ste können anordnen, daß die Æestj)ezungen nah S 3 anstait dur die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als h E oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzu- ist. . Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeihneten Be- hörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.

S8 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.

Lo S9

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der BNeichékanzler bestimmt den Zzitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Bekanntmachung

über die Neaelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersaßzstoffe zum Brotaufstrich.

Bekanntmachung

einer Aenderung zur Verordnung vom 14. Oktober 1915 (Reihs-Geseßbl. S. 671) über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl.

Vom 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen uw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : Artikel 1 In der Bekanntmachung über das Verbot des Anstreihens mit Daves aus Bleiweiß und Leinöl vom 14. Oktober 1915 (Neichs- eseybl. S. 671) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1) In der Ueberschrift werden an Stelle der Worte: „aus Bleiweiß und Leinöl“ die Worte gesetzt: aus pflanzlihem oder tierischem Oel. 2) Im § 1 werden die Worte: „Bleiweiß und Leinöl ver-

wendet ift* erseßt durch die Worte : pflanzlihe oder tierisGe Oele verwendet wordcn sind.

Artikel 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D 2 wird folgender S1 anaefügt - s A id heu dies A E fônuen die Landeszentral-

behörden oder die von ihnen bezeihneten Behörden solche

ri lassen. Im e A eden binfir die Zahl 2 die Worte „Say 1“

eingefügt.

Im §&§ 7 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Zusatz als ¡weiter

Satz angefügt :

Die Landes8zentralbehörden oder die von ihnen bezeihncten

Behörden können bestimmen, daß die Anordnung wegen

Vebertragung dcs Eigentums und die Auiforderung ¡um

Verkauf auch aegenúber Kartoffelerzeugern mit einer ge- ringeren Kaz1toffelanbaufläcze zulässig ist.

Artikel TL s L

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft,

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem hier, Schmiedestraße 17, wohnhaften Futtermittelhändler Alfred

Georg Wex der Handel mit Gegenständen des täg-

lihen Bedarfs, insbesondere mit Futtermitteln auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915

Zu § 5.

Die Gemeinudevorsiände der Gemeinden, in denen Schweine- fleifh zum Verkauf gelangt, find verpflichtet, A für Fleish und Fleishwaren festzusezen. Sie sind dabei verpflichtet, die im Abs. 1 vorgeschriebenen Preisgrenzen für frisches (rohes) Se E es rohes) 5 inne zu halten.

ung der Preisgrenzen (Abs. 1 Sat 2 sind der Us nt, für Berlin Us Dderpräßbent zuständig. e Herabseßung wird für den ganzen Bezirk oder für Teile desselben vielfah geboten sein, um die von der Ge- meindebehörde festzusezenden Fleischpreise in ein angemessenes Verhältnis zu den örtlihen Schweinepreisen zu bringen.

Auch bei verschiedenen Preisen für die einzelnen Fleisch- sorten (Abs. 2) darf der Preis die Preisgrenze für keine Sorte frischen Fleisches überschreiten. Die Preise für zube- reitetes Fleisch (gepöfeltes und geräuchertes Schweinefleisch), für gesalzenen und geräucherten Spe, für ausgelafsenes Schweinefett und für Wurstwaren sind im Verhältnis zur Preisgrenze für frisches Schweinefleisch und rohes Schweine- fett festzuseßen. Die höhere Vermwaltungsbehörde kann Grundsäße aufstellen, nah welchem Verhältnis die Preise für. die Göcbstereñle f und fett lame für Fett- und Fleishwaren

ür frishes Fleisch und fri Fett über- schreiten dürfen. LAEE An JERS E L Zu 8 7.

Nach Meldungen aus Spanien sind dat

wiederholt englishe Lazarettschiffe auf dem Wege nach

dem Mittelmeer bcobahtet worden. Dies

niht weiter zu verwundern, da von Gallipoli und Saloniki dauernd Verwundete und Kranke nah der Heimat werden müssen. Auffällig ist aber, daß sih die Meldungen über Sichten enalischer Lazarettschiffe, wie „W. teilt, ganz erheblih gehäuft haben, seitdem die Tätigkeit deuischer und österreichish-ungarisher Unterseeboote im Mittelmeer in l in Weiter ist beobachtet worden, daß viele Lazaret!tschiffe tief beladen die Straße von Gibraltar nah Osten passieren. Die Vermutung liegt nahe, daß sie

vermehrtem Maße eingeseßt hat.

Truppen, Munition und anderes Kriegsmaterial

So s{hmählich ein solches Verfahren der Engländer auch seit der Ermordung unserer Unterseebootsbesaßung durch die Mannschaft der „Baralong“ unler amerifanisher Flaage feine sonderliche Ueberraschung Was uns Deutsche bei der Anwendung solcher Methoden nur in Erstaunen setzt, ist niht die Tatsache an sich, sondern die Heuchelei, mit der die englische Presse eigene schwere Verstöße gegen die Geseße der Kriegführung verschleiert, ander- | er deutschen Kriegführung fünstlih Fälle heraus- arbeitet, wie den der Miß Cavell, um die eigene Sittenreinheit

sein würde, so könnte es uns

mehr bieten.

seits in der

in das rechte Licht zu segen,

in leßter Zeit wäre an si gebracht

T. B.“ mit-

befördern.

{iedenen Verwaltunss2us ckü}se (Pfarr. Witwer- und Waisenfonts, Alterêzulage- jowie Rubegebaltófasse) wurden 32 Herren gewähbli. Zum Sprut{kollegium: Freiherr von der Leven (Stellvertreter: voa Frowein und Staemmler), D. Weyel (D. Fus und Liz. Gemmel!), D. Kabl (D: Wät!er und Staatssekretär Dr. Liëco).

Endlich wurde dur den Syn. D. Haußl eiter eine An|prache an die Glieder unserer Landeskirche mit Bezug auf dite Kiiegslage und an die evangelischèn Glaubensgenossen in Deutsblands Heeren vorgelegt und eingeleitet. Beide Kundgebungen, die einen würdigen Ausklang der Kriegêtagurg bildeten, jollen in besonderen Abzügen verbreitet werden. Damit waren die Arbeiten der Generalsynote erledigt.

_, Der Vorsißende gedachte Seiner Majestät des Kaisers und Königs als obersten Schußherrn der evangelischen Kirche. Der Königliche Kommissar dankte dem scheidenden Vorsißenden D. Grafen von Ziethen-Schwerin für seine jahrzehntelange hervorragende Tätigkeit: dann wurde die Tagung geschlossen.

___ Der heutigen Nummer des „Neichs- und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 785 und 786 der Deutschen Verlust- listen bei. Sie enthalten die Sonder-Verlustliste des deutschen Heeres (Unermittelte) Nr. 9 in Gestalt einer besonderen Kunst- druckbeilage, die 379. Verlustliste der preußischen Armee, die 224. Verlustliste der sächsishen Armee und die 298. Verlust- liste der württembergishen Armee.

Delbrü. : Wer als Gemeinde anzusehen ist, richtet sich nach den Gemeindeverfassungsgeseßen. Als Gemeinden im Sinne der

Verordnung gelten auch Gutsbezirke.

: Zu § 10. Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde. Berlin, den 11. November 1915. i ; Der Minister Der Königreich Preußen. für Minister des

E Q Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dolltében tadt irgen ias die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufahs Paul Fp oi s pra Schmidt E Effen, Riedel in Elberfeld, Papmeyer in Freiherr vonSchorlemer. von Loebell. Steitin, Bach in Lünebura, Theodor Sauer in Hirschberg (Schlesien), Struve in Osnabrück, Albach in Ratibor, Rustenbeck in Tarnowiß und Bon in Gleiwiß sowie die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs August Diedrich in Essen, Neutener in Limburg (Lahn) und Sydow in Siegen zu Regierungs- und Bauräten zu ernennen.

Auf eine Eingabe des Vorstands der sozialdemokratischen Partei in der Nahrungsmittelfrage hat der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg, wie die „Norddeutsche All- gemeine Zeitung“ berichtet, folgende Antwort erteilt :

d Fee Lorstand N B, Dértei hat mir eine Ein- le Lage auf dem Ledensmittelmarkte gemacht, deren C ( ih dankend bestätige. E E E

Wie ih ans ihren Darlegungen \{ließzn darf, ist auch der Vor- stand der sozialdemokratishen Partei davon überzeugt, daß wir uns insofern auf festem Boden befinten, ais wir im Besitze völlig aus- reichender Vorräte von notwendigen Nahrangsmiiteln sind. Diese Vorrâte auf die zweckmäßigste Weise und zu angemessenen, au für die minderbemittelte Bevöikerung ers{winglihen Preisen dem Ver- brau zuzuführen, ist die zu [ôsende Aufgade. Alle zuständigen In- anzen sind fest entsch!ofsen, die Schwierigkeiten, die aus \spekulativer Preistreiberei entstanden sind, mit allen Mtitein und ohne Ansehen des Standes oder Gewerbes zu be'eitigen. Die bereits getroffenen Maßregeln zeigen, daß die Neichéregierung im Bewußtsein threr Ver- antwortung ¡u diesem Zw'cke vor |1char?en Eingriffen in den freien Ver- kehr nicht zurückschreckt. Wie tem Parteivorstand bekannt ist, werden weitere Maßregeln folgen.

Darf somit die B- völkerung volle Sicherheit haben, taß die Erwartungen unferer Feinde, daß es ihnen gelingen könnte, uns dur Authungerung_ zu überwinden, trügerisch find, so wird sie sih doch täglih gegenwärtig balten wüssen, daß das Sreigen der L bensmittel- preise über das ncrmase Maß gewiß nit bloß durch verwerfliche (Sewinnsucht veranlaßt ist, daß vielmehr auch besondere natürliche Ursachen, wie Knappheit der Futtermittel, zu beahten sind, und daß alle an diejem Welifrieg beteiligten Völker mebr oder weniger unter Verteuerung des Lebensunterhalts zu leiden habzn.

Wie ih perfönlich diz Sorgen, Entbehrungen und Opfer des Uns aufgezwungenen Krieges tiet mitempfinde und als Reichskanzler mir der Pfliht bewußt bin, alles zu threr Milterung zu tun, fo darf ih auch erwarten, daß die Fiage, um die allein es sich handeit, F Ee den. Werbranth Aen Vorrâte von Lebensmitteln E um Ln z : ertraaUWen Vieilen zu fihzrn fei, dem tnneren Parteigelri: be L ate el ar rain Er Eer entrüdckt bletbe. Reden in Bil Tee fa tathinGeA fönnen e schwerlich Zu 8 1. i in Bielefeld und der frühere Gerichtsassessor Dr. Straßner | Miß be") e Ser aber ilt, dak bejtige Gesten und Ausbrüche des öchsipreise für Schweine gelten nur für die im E bei dem Landgericht in Magdeburg. lage getäuschten Bölkern als Ss ei rer Erscblaffung ber

ist deutschen Widerstandékraft und Stegesgewißheit dárgestellt werden würden.

j Wie jede deutsche tei scheint mi i Ministerium der öffentlichen Arbeiten. mebr als jexe andere ibrem P1 ogromm na bem Böferf: ieren zue Der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs B li ers -

(Reichs-Geseßblatt Seite 603) untersagt worden ist. Freiberg (Sa.), den 9. November 1915.

Der Stadtrat Polizeiamt. : Dr. Gente.

Vom 11. November 1915. (Foriseßzung in der Ersten Beilage.)

__ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Bekanntmachung,

betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge.

Vom 11. Novernber 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gescßbl. S. 327) 8&2 j : folgende Verordnung erlassen : Zur Berücksibtiguna der besonderen Verbältnisse in den ver- \hiedenen Wirtschaftégebieten können die Landeszentralbehörden oder die voa thnen bestimmten Bebörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Hersteller preise 1) herabsetzen. 4 Bet Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlihen oder gewerblihen Niederlassung des Käufers und des Verkäujers sind die für den leßteren Ort geltenden Preise maßgebend.

E ‘epo ili D A pem ge G R i r Stn Dg E lus g v K E R

nüt

Kriegsnachrithten.

Großes Hauptquartier, 13. November. (W.

Westliher Kriegsschauplat. Nichts Neues.

Oestliher Kriegss\schauplaß. Die Lage ist unverändert. Vereinzelte russishe Vorstöße wurden abgeiviesen.

Balkankriegs\schauplaßt.

_Die Verfolgung im Gebirge schreitet fort. Die Paß- höhen des Jastrebac (Berggruppe südöstlich von Krusevac) sind von unseren Truppen genommen. Ueber 1100 Serben fielen gefangen in unsere Hand, ein Geshüß wurde erbeutet. Oberste Heeresleitung,

Der Minister T. B.)

für Handel und Gewerbe. Jn Vertretung: Dr. Göppert.

8&1 Der Reichckanzler ist ermächtigt, Herstellerpreise für Obstmus, Marmeladen, Honig, Kunsthonia, Rübensirup und fonfttae Fettersatz- T ¿um Brotau}strich nach Anhörung von Sachverständigen fej1- zusetzen.

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81 Verträge über Lleferung von Butter, Kartoffeln, Fishen, Wild, Milch, Buchweizen und Hirse und teren Werarbeitungen, Obstwus und sonstige Fettersaßstoffe zum Brotauffirid, Obst, Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut, die zu bhöhcren Preisen als den auf Grund

der Verordgungen : ; über die Negelung der Butterpreise vom 22, Oktober 1915

(Reichs-Geseßbl. S. 689), der S RLNeDIeENE vom 28. Oktober 1915 (Neichs-Geseßzbl. X

E ), der Fisch- und Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (Reicks8-

Geseubl. S. 716), zur Regelung der Milchpreise und des Milbverbrauhs vom

4. Ncvember 1915 (Neidét-Geseßbl. S. 723), G über die Regelung der Preise von Buchweizen und Hirse und dercn Verarbeitungen vom 11. November 1915 (Neichs- Gejeßb1. S. 750), der Preise für Obstmus und sforstige Fettersaßstoffe zum Brotaufstrih vom 11. November 1915 (Neichs-Gesetzbl.

S. 754), der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 i (Reich?-Geseßbl. S. 752) festgeseßten Höchftpreisen abgeshlossen find, gelten mit dem Jukraft- treten des Höchstpreises als zum Höthstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu-diesemn Zeitpunkt neh aiht erfo!gt it, „Iit der Höchst-- preis vor “Inkra!ttrcter dieser Verordnung fels tworden, so trilt er injoweit an die Stelle des VertraaLprétses, als Lieferung var f Ee Bene etbula g nit A ist. R Die H | Oachiprels üerf;ciza der Pucls fun nicht zurü merten | au n m en auser (Adsas D Im übrigen it : A E j i | S andel frei, sie wird aber S : : 81 Streitiakélten wis die Preisgestaltung für den. Schweinehandel frei, sie wird. Va e R Ee Ge 1asächliG din die Preisfeslegung auf den SGladtpiehma fien F q Der Regierungsbaumeilier des Eiseribahnt ftrebt, veryiGtet zu. feln, alles ju vermeiden, mos die Hoffnung

: und dadurch, daß die im S 5 festgeseßte Grenze der ] Va, er in Braunfels, ist zum Eisenbahnbetriebsamt 1 na arten und somit zur unnötigen Verlängeiung des scheidung darüber beantiagen, zu welhen Bedingungen dex Vertrag zu au außerhalb der im § 1 Abs. 1 und 3 genannten Gemeinden Frankfurt (Main) versest. ) ch

erfüllen ist. Krteges beitragen könnte. L Die gleihe Befugnis steht bei einem Lieferungkvertrag über die | niht überschritten werden darf, maßgebend bestimmt. f Z So hege ih die feste Zuversicht, daß sämtliche Parteien mit der Jn Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern (Abs. 3)

: Reicheregierung vereint auch in der Eröôrternng der b stea Mittel

im § 1 genannten Gegenstände, dec vor dem Inkrafttreten diefer i e rternng der bestea PViittel zur

Verordnung abgeschlossen if, und sür den ein Höchstpreis nicht bestebt, | ¡ist pon der Gemeindebehörde der durch den nächsten Schlacht- Verbilligung des täglichen Hausbalts den Opte1sinn und Heldenmut viehmarkt (Abs. 1) bestimmte Höchsipreis, oder sofern von uns

i : an daheim wte im Felde weiter vflegen werden, der di G l dem Käusftr zu, wenn er behauptet, daß ihm mit Nücksicht auf die unberno UbaT evi S e. g erden, der die Grundlage veränderten witit\chafili&en Verhältnisse die Gctüllung des Vertrags L eleba Höchsipreis fesigeseßt werden sollte, dieser Höchst- Krie erigen Gr.oige hf und bis zum siegreihen Ausgang des i | G ) ges oberstes Gesey bleiben muß. zu den vereinbarten Bedingungen nit zugemutet werden kann; die | €ln niedrigerer D0MIIP g G i preis öffentlich bekannt zu geben. Zu § 2.

Anrufung des Schiedegerih18 ist autgeschlossen, soweit Lieferung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung e:folat ist. Bei Verträgen

Grundsäßlih soll der Handel nur nah Lebendgewicht er-

folgen. Es ist zulässig, mehrere Schweine zusammen zu einem

über Lieferung von Milch und Butter hat der Verkäufer die ent-

sprechende Befugnis; dies gilt auch dann, wenn ein Höchsipreis für Einheitspreis für den Zentner Lebendgewicht- u verkaufen, oder zu kaufen, doch müssen es Schweine gleicher Gewichtsflasje

den Vertrag besteht. s à Das Sgwied8gericht feßt die Bertragsbedingungen nah freiem und gleiher Beschaffenheit sein. E : U niht genügende Wiegeeinrichtungen auf einem

Ermessen fest. Die Lieferungsfristen können nur mit Zustimmung

der Parteien geändert werden. Das Verfahren ift gebübrenfret, und Shlachtviehmarfte vorhanden fein sollten, um alle Schweine nah Lebendgewicht handeln zu können, kann von uns bis auf

das Schiedsgericht entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens

zu tragen hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts find endgülttg weiteres ein Handel nah Schlachtgewicht gestattet werden, dabei darf der nah § 1 Abs. 1 und 3 festgeseßte Höchstpreis

und füc ‘die Gerichte bindend. ; Zuständig ist das Sch!'ed8gericht, in dessen Bezirk der Verkäufer

für 50 kg Lebendgewicht beim Kauf nah Schlachtgewicht für

50 kg Schlachtgewicht um 25 v. H. nicht überschrilten werden.

seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Fesistellung des Pla ge e i pee zu e Bestimmungen der PreisfeststeUungsoronu Schiedsgerichts Tann vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen nah den Bestimmung P | g

der Pateies exlassea und ihre Zolftrefung herbeisnes „Die Marktes. Zu 8 3 ) iten über die Bollstreäung. S Landeszentralbehörden erlafsen dte Vorschri! g Gege Behörde ist der Gemeindevorstand. i ie Bestimmung des ersten Saßes bezweckt eine gleich- mäßige Berücksichtigung der Käufer, die bisher an dem Markt ihren Bedarf gedeckt haben. Der Gemeindevorstand wird auf Grund der Feststellung, welchen Teil der dem Marktorte zu- geführten Schweine der einzelne Käufer bisher erworben hat, die Zuweisung vorzunehmen haben. Käufe von Schweinen außerhalb des eigentlichen Marktes sind auf die den Käufern zum Erwerb zuzuweisende Stückzahl anzurehnen. Käufern, denen fein Erlaubnisschein für die Ankäufe ausgehändigt wird, kann der Zutritt zum Markte untersagt werden. L Die Heeres- und Marineverwaltung deckt ihren Bedarf in der Regel niht durh Käufe auf dem Markt. Sollte fie ausnahmsweise dazu genötigt sein, so ist die Gemeinde des Marktortes verpflichtet, der Heeresverwaltung die Erlaubnis zum Erwerb von soviel Schweinen als sie braucht zu erteilen. Erforderlichenfalls ist die für die anderen Käufer zugela n Ankaufsmenge im Verhältnis zum dann noch verfügbaren An- tiner

ebote herabzuseßen. g jerabzu}eße Zu 8 4.

Jn Gemeinden mit öffentlichen Schlahthäusern, in die Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll- ausgeshlahtete Schweine und frishes Schweinefleisch el sigung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel außerhalb eingeführt werden, kann dieser FleishgroßhanW fi ee und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse durh den Gemeindevorstand auf bestimmte Stellen (Ma L L Handel und Verkehr und für Zoll- und Steuerwesen sowie hallen usw.) beschränkt werden. Erforderlichenfalls kann auc) r Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen Sißungen. hier eine Regelung des Absaßes nah § 3 Saß 1 stattfinden.

Eine Beschränkung des Verkaufs von außerhalb ‘einge- | führten Fleisches im Kleinverkauf darf nicht stattfinden.

Justizministerium.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Mudrack in SILEIRES ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension rteist.

Jn der Lisle der Rehtsanwälte sind gelöst: der Nechts- anwalt Dr. Wahl bei dem Amtsgericht in vor unde v Rechtsanwalt Schneider in Benrath bei dem Amtsgericht in Düsseldorf-Gerresheim und der Rechtsanwalt Dr. Macdonald bei dem Amtsgericht in Pugzig.

__ Mit der Löschung des Rechtsanwalts Dr. Macdonald (5 Sa Rechtsanmwaltsliste ist zugleih sein Amt als Notar er- en.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt, Justizrat Malorny aus Sindénbuca i O. Schl. bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Freiherr von Kleist vom Landgericht T in Berlin bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Landgericht [Il in Berlin, der Rechtsanwalt Dr. Macdonald aus Puzbig bei dem Amts-

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Insoweit Her|tellerpreise gemäß § 1 festgeseßt sind, sind Ge- meinden mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Ge- meinden sowie Kommunalverbände berechtigt und auf Anordnung der Landes8zentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Bebörden ver- pflihtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus, Marmeladen, Hontg, Kunsthonig, Rübensirup und sonstigen Fetter'aßzstoffen zum Brotaufstrih unter Berücksichtiaung der be)onderen öctlihen Ver- bâ!tnisse festzuseßen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die oberen Grenzen für die Festsezung der Kleinbandelshöchstpreise zu erlassen. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu bören.

Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtshaftlichen oder ge- werblihen Niederlassung des Verkäufers andere a!s am Wohnort des Käufers, fo fird die ersteren maßgebend.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma- jestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtvoerordnetenversammlung zu Sterkrade getroffenen Wahl den bisherigen besoldeten Beigeordneten der Stadt Düsseldorf Dr. phil. Otto Most als Bürgermeister der Stadt Sterkrade für die geseßlihe Amtsdauer von zwölf Jahren be-

stätigt.

Wien, 12. November. (W. T. B.) Amtlih wird ge-

meldet : Russischer Kriegsschauplaßt.

__JIn den Kämpfen nordwestlich Czartorysk wurden gestern 4 Offiziere und 230 Mann gefangen genommen. Bei Sap anow haben wir mehrere Nachtangriffe abgewiesen. Hinter unserer Putilowkafront wurde ein Offizier dés russischen Jnfanterieregiments Nr. 407 festgenommen, der sich in österreichish-ungarisher Uniform durch unsere Linien ge- shlichen hatte, um Kundschafterdienste zu versehen. Offiziers- abteilungen haben festgestellt, daß die am Kormin südlich Garajmowka stehenden feindlihen Truppen unsere Ver-. wundeten niedergemaht haben; hier wurden auch russische Horchposlen in österreichish-ungarisher Uniform an- getroffen.

AusführungSsanweisung z ¿ 4 zur Verordnung zur Regelung der Preise für ESemelnden können ih Öde und - mit Kommunalverbänden Schlacht chweine und für Schweinef eis vom 4. November 1915 (RGB., S. 725).

jur genicinjamen Festiezung von Höchstpreisen 3) vereinigen. Die Landeëzentralbehörden können Kommunalyerbände und Ge-

meinden zur gemeinsamen Festseßung von Höôchstpreisen vereinigen. è Es

i j 8 : * Soweit die Höcchsipreist für etnen größeren Bezirk geregelt werden, rubt- die Verpflichtung oderhie Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden

Jtalienisher Kriegs schaupla t.

Nach einer verhältnismäßig ruhigen Nacht wiederholte sich gestern vormittag das heftige italienische Artillerie- feuer an der ganzen Kampffront des vorgestrigen Tages. Hierauf griff feindlihe Jnfanterie abermals den Brüccken- kopf von Görz und die Hochfläche von Doberdo unauf- hörlih an; wieder brachen alle Stürme unter furct- baren Verlusten der Angreifer zusammen; wieder haben unsere Truppen alle ihre Stellungen fest in Händen. Vorstöße des Gegners bei Zagora und im Vrsic-Gebiete teilten das Schicksal des Hauptangriffes. An der Dolomiten- front griffen die Jtaliener auch in den leßten Tagen unsere Stellungen auf der Spiße und an den Hängen des Col di Lana mehrmals vergebens an. Die amtlichen Presseberichte der italienischen Heeresleitung über die Ereignisse in diesem Raume sind vollkommen falsch und können wohl nur auf ganz unrichtigen Meldungen beruhen.

Südöstlicher Kriegss\chaupla'ß.

__ Auf der ganzen Front find die Verfolgungskämpfe im Gange. Im Jbartal haben deutshe Truppen Bogutovac und die beiderseitgèên Höhen erstürmt. Die Armee von Gallwiß nähert sich den Höhenkämmen des Jastrebacgebirges. Die neuerlihe Beute beträgt hier 1400 Mann, 11 Geschüße, 16 Munitions8wagen und einen Brückentrain. Die bulgarische Armee hat an ihrer ganzen Front den Moravaübergang erzwungen. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.

von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Gemeinden uno Kommünagl

Die auf Grund dieser Verordnung feslgeseßten Preise sind Höthst- preise im Sinne des Gesetzes, betreffind Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung ter Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 516) in Verbindurg mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Neichs-Geseubl. S. 25) und vom 23. Setp- temb:r 1915 (Reihs-Geseßbl. S. 603).

Bekanntmachung.

Den Gustav Scholzshen Eheleuten in Dörndorf ist der Handel mit Milch auf Grund der Verordnung vom . September 1915 untersagt worden. Oels, den 9. November 1915. Der Landrat. J. V.: NRojahn, Regierungsrat.

S7 Die Landeszentralbehörden erlafsen die Beslimmungen zur Aus- fïbrung des § 3. Sie können anordnen, daß die Feftsegungen nah 8 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemetnde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung an-

zusehen ist. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeihneten Be-

börden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.

_ ZU der Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. d. M. über die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge hat, wie „W. T. B.“ mitteilt, der preußische Justizminister die erforderlihe Ausführungsanweisung erlassen. Die Schiedsgerichte werden bei den Oberlandes- gerihten errichtet, ihre Vorsißenden werden von den Ober- A R Nen ernannt. Anträge und Eingaben sind zu richten:

„An das Schiedsgericht für Streitigkeiten über Höchstpreise

bei dem Oberlandesgericht :

Bekanntmachung.

Den Ernst Schwarzshen Eheleuten in Sibyllen- ort ist der Handel mit Milch auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 untersagt worden. ?

Oels, den 9. November 1915.

Der Landrat. Aus den Verhandlun i igen S si : : - Ó L n V gen in der gestrigen Schlußsißzung der J. V.: Rojahn, Regierungsrat. “6 S ea Generalsynode ist folgendes hervor- zuheben:

Die Entsendung eines Abgeordneten zur Generalsynode dur die theologishe Fakultät Münster wurde in 2. Lesung genehmigt. Der Syn.-Prof. D. Deifimann verwies bet dieser Gelegeabett auf ten dur den Kieg \{merzlib gelihteten theologishen Nahwuchs, der feine vaterländische Pflicht treu bis in den Tod erfüllt babe. Auf- gabe der Synode und der theologishen Wissen\haft werde es mehr denn je sein, in tceuem Zutammenfiehen die besten Kräfte sür den Dienst der Kirche bereitzustellen und sie mit Liebe und Ghrfurht für die Wissenshajt zu erfüllen. Ein Antrag Elze, betr. Fürsorge für die Witwen "nd Waisen der Geistlichen, wurde dem Ober- firhenrat zur Erwägung überwiesen, der bei urvershu!deter Not- lage, soweit mögli, Hilfe zuiagt-. Beschlossen wunde auf Antrag des Syn. Meyer (Tusit), den Ohborkirchenrat zu bitten, darauf hin- zuwtrken, daß von den fuchlichen Bebörden, Beamten und Körper- schaften in ter Sprache der Geseze und Verordnungen und im ge- häftlihen Verkehr kein Fremdwort gebraucht wird „sür das, was gut deutsch ausgedrückt werden fann“.

Hierauf wurden folgende Wahlen vorgenommen: Zum Genexal- synodalvorstand: als Borsiyender Syn Winckler, Stellvertreter Syn. D. Wetzel. Als Beisißer zum Generalsynodalvorstand: Dr. Evers (Vertr. : Dr. von Schwerin), D. Dr. Kahl (D. Trosien), Kamtnerherr von Knebel-Doeberitz (Sup. Feldhahn), Suv. Kodckelke (Hospr. Wer dlandt) und D. Scholz (Dr. von der Tren). Zum Generalsyrodalra!: Ostpreußen: Geheimrat D. Eschenbach und Kons.-Präsident D. Kähler; Wesipreußken: Generalsuperintendent Reinhard; Brandenburg: Freiherr von Mirbach, General- superintendent D. Keßler und Holprediger a. D. Nogge: Pommern: Mittergutsbesfißer Dr. von Shwerin und Suverintendert a. D, Friedemann; Posen: Konsistorialpräsident Balan; Schl: sien: Ge- heimer Negierungèrat Prof. Dr. Klipstel,n und Superintendent Meisner; Sachsen: Freiherr von der Rede, Superintendent 1»). Wächtler und Superintendent P rau ; Wenfalen : Superintendent D. Nelle und Superintendent Prieß ; Rheinprovinz: Superintendent D, Hafner und Superintendent Müller-Düren, In die ver

88 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. eg ; Diese Verordnung tritt mit tem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reich: kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auße:krafttretens. Berlin, den 11. November 1915. 84

Der Lieferungêverpflichtete hat ohne Nücksiht auf die Anrufung des Schiedegerichts zu liefern. Der Käufer hat vorläufig den von ibm fur angemessen erahteten Preis zu zahlen. Der Voisfißende des

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung.

: Gemäß § 1 der Bundesratsbekanntmahung vom 23. Sep- ember 1915 habe ich dem Händler Gerrit Baarslag in “euenhaus i. H. den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Bentheim, den 11. November 1915. Der Landrat. Kriege.

Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch.

Vom 11. November 1915.

Gemäß § 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milch- preise und U Milchverbrauhs vom 4. November 1915 (Reichs- Geseßbl. S. 723) wird über den Maßstab, nah welchem Kinder, ftillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind, folgendes bestimmt : i: / i Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit

sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen find mit einem Liter Milch, i ältere Kinder mit einem halben Liter, Kranke mit der nah ärztlicher Bescheinigung erforder- lihen, in der Regel jedoch einen Liter nicht über-

steigenden Menge i

für den Tag zu berücksichtigen. i Sofern die zur Verfügung stehende Milhmenge vorüber-

S9

Die Schiedsgerichte werden von den Landeszentralbebörden bestellt. Sie entscheiden in der Beseßung von einem Vorsißenden und zwei Beisißern. Der Vorsißzende muß ein ständig angestellter Richter jein, den die Justizverwaltung bestellt. Jeder Richter ist verpflichtet, das Amt als Vorsitzerider zu übernehmen. Im übrigen wird die Zu- sammensezung des Shiedsgerichts durch die Landeszentralbehörden, das Verfahren vor ihm durch den Neichékanzler geregelt.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, 12. November. (W. T. B.) Das Hauptquartier berichtet: Dank der neuen von unserer Flotte ergriffenen Schußmaßnahmen ist das englische Untersee- boot „E. 20“ am 5. November in den Dardanellen zum Sinken gebracht worden. Drei Offiziere und sechs Matrosen der Besaßung sind gefangen genommen worden. Das erwähnte Unterseeboot, eines der modernsten der englischen Marine, hatte sich vor zwei Monaten in den Dardanellen gezeigt. Es isi 61 Meter lang, verdrängt 800 Tonnen und hat an der Ober- flähe des Wassers eine Geschwindigkeit von 19 Meilen und unter Wasser eine folhe von 14 Meilen. Es hat aht Torpedo- ausshußrohre, zwei Schnellfeuerkanonen und hatte eine Besaßung von 30 Mann. : Jedesmal wenn die Monitore das Ufer des Golfes von Saros zu beschießen versuchten, brachte sie unsere Artillerie zum Schweigen und zwang fie, sih zu entfernen. Bei Anafarta und Kemikliliman zwang unsere Artillerie die feindlichen Schiffe, die sih dort befanden, sich zu entfernen. Das am 10. November in der genannten Bucht gestrandete Torpedoboot ist vollständig gesunken. Vei Ari Burun und Kanlisert zerstörten wir eine feindlihe Bombenwerforstellung, Bei Sedil Bahr fügte unsere Artillerie den feindlichen Truppen, die damit beschäftigt waren, Drahtverhaue vor dem linken Flügel zu errichten, ziemlih starke Verluste zu. Ein

S 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Niqchfkamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. November 1915.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu Sizung cifininas

Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über die

ehend eine volle Versorgung nach dieser Bestimmung nicht ge- | Re gelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915

fiaitet, kann die Milchmenae für Kinder von * mehr als pee (Reichs-Geseßbl. S. 711).

Jahren und ves n dert höheren Lebensalter abgeftuft Vom 11. November 1915.

eseßt werden. / e Stee im Einze dieser Bestimmung gelten die im| Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Seits Oas

Jahre 1902 und später Geborenen. die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naß-

November 1915 nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327)

MIeTION, ¿D 2 SLODEMMEE ats folgende Verordnung erlassen : Ï

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. A1 tifel T Delbrück, In ‘der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (NReichs-Geseubl. S. 711) werden folgende

Aenderungen vorgenommen :