1916 / 258 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 6 4% 20 9.

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den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Eiuheita-

Anzeigen nimmt an:

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer E M zeile §0 S, riner 83 gespaltenen Einheitszeile 5@ S.

anch die Expedition §SW. 48, Wilhelmstraßie Nx. §2.

Einzelne Unmmern kosten 25

Bitten ar

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Berlin, Mittwoch, den 1. November, Abends.

die Königliche Expedition des Reihs- und Ktaatsanzeigers

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

1916.

JFnunhalt des amtlichen Teiles: Orden3verlethungen 2c.

Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Bekanntmachung über Bezugsscheine. Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren

_ für die kürgerlihe Bevölkerung.

Ausführungsbekannimachung der Reichsbekleidungsstelle zu §8 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strik- waren für die bürgerlihe Bevölkerung.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verkehrsfehler- grenzen der Meßgeräte.

Ban betreffend Aenderung der Eichgebühren- ordnung,

Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung ausländischer Unternehmungen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 244 des Reichs- Geseßblalts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakteroerleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Handelisverbot.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Generalobersten von Einem genannt von Roth- maler, Oberbefehlshaber einer Armee, dem General der Infanterie von Mudra, kommandierendem General eines Armeekorps, und dem General dec Jufauterie z. D. von Zwehl, kommandierendem General eines Reserveïkorps, das Eichenlaub zum Orden pour le mérite, | dem Generalleutnant von Garnier, Führer eines Reserve- forps, den Orden pour le mérite sowie dem Major Humser im Generalstabe eines Armee- obertommandos, dem Major Looff im Generalstabe eines Armeeobe:kommandos und dem Major Jahn, Chef des Generalstabes eines Armeekorps, das RMRitterkrenz mit Schwertern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu verleihen. Seine Majestät der König haben Nlergnädigst geruht: dem Eisenbahnobergütervorsteher a. D, Rechnungsrat Schlicht in Cassel, dem Rektor Nößler in Witten und dem bisherigen Gemeindevorsteher, Landwirt Klingenberg in Schneidlingen, Landkreis Quedlinburg, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Rektor Erdmann in Ahlbeck, Kreis Usedom-Wollin, dem Administrator Neumann in Wicken, Kreis Friedland, den Eisenbahnbetriebssekretären a. D. Giesen und Sprik in Cöln den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, den Eisenbahnbetriebssekretären a. D. Sch midt in Magde- burg-Neustadt und van Eeck in Cöln, dem Bahnhofsverwalter a. D. Kroeckel in Magdeburg, dem Oberbahnassistenten a. D. Schmiß in Aachen, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Gerold in Côln-Deug und Kallert in Northeim das Ver- diensiîreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Berg in Cöln-Deuß, Günther in Bad Wildungen, Hagémann in Geseke, Kreis Büren, Held in Kleinenberg genannten Kreises, Pickert in Magdeburg-Buckau, Schenk? in Leopoldshall, Anhalt, und Trelle in Soest, den Eisenbahnzugführera a. D. Kuhlen in Ottbergen, Kréis Höxter, Siegel in Staßfurt, Kreis Kalbe, 2 pee! und Ulrich in Cöln-Nippes das Verdienstkreuz in Silber, dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Höhn in Göttingen, dem Eisenbahnschaffner a. D. Lewenz in Cöln, dem Eisen- bahnwagenmeister a. D. Dünschede ‘in Nuttlar, Kreis Meschede, dem Eisenbvahnweichensteller a. D. Blankenberg in Zimmersrode, Kreis Frißlar, dem Eisenbahnpförtner a. D. Ackenhausen in Seesen, Kreis Gandersheira, dem Bahnwärter a. D. Kaltenborn in Leutesdorf, Kreis Neuwied, dem bis- herigen Eisenbahnwagennotièrer Brömstrup in Cöln-Nippes, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Mädg e in Leiferde, Kreis Wolfenbüttel, und dem Eisenbahnwerkstättenarbeiter Z e ch in Königsberg i. Pr. das Kreuz des Allgemetnen Ehrenzeichens, __dem Gutskämmerer Gutzeit, dem Kutscher Bludau, beide in Wicken, Kreis Friedland, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Müller in Aachen, den Eisenbahnschaffnern a. D. Friedrichs in Cöln-Mülhéim, Fuß in Bornheim, Landkreis Jonn, Gebhardt in Halberstadt, Gundermann in Bielen, Kreis Sangerhausen, und Reifner in Cöln-Kalk, dem Eisen- bahnwagenmeister a. D. Bierwirth in Göttingen, den Eisen- bahnrangiermeistern a, D. Kluth in Cöln-Nippes und Stake in Schöningen, Kreis Helmstedt, dem Eisenbahnlokomotivheizer a. D. Sto in Cassel, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Eiler t in Wéhrstedt, Landkreis Halberstadt, Fegers in Odenkirhen, Landkreis M.-Gladbah, Lehmann in Gatersleben, Land-

kreis Quedlinburg, Lejoly in Montenau, Kreis Malmedy, Otto in Nordhausen, Röder in M.-Gladbah, Nodigast in Güsten, Anhalt, Siebke in Baddeckenstedt, Kreis Marien- burg i. Hann., und Welle in Paderborn, dem Eisenbahn- rottenführer a. D. Naectel in Andernach, Kreis Mayen, den Bahnwärtern a. D. Altermann in Lindau, Anhalt, Friede- mann in Riestedt, Kreis Sangerhausen, Giese in Kemniß, Kreis Zauch-Belzig, und Vaaßen in Manheim, Kreis Bergheim, dem Aushilfsbahnwärter a. D. Hage in Herste, Kreis Höxter, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Kilper in Magdeburg- Buckau, dem Bahnhofswärter a. D. Palm in Halberstadt, dem Eisenbahnhauswärter a. D. Gudehus in Börssum, Kreis Wolfenbüttel, dem Eisenbahn-Bade- und Zimmerwärter a. D. Bölke in Bernburg, Anhalt, dem bisherigen Eisenbahn- vorshlosser Fulde in Braunschweig, dem bisherigen Eisenbahn- dreher Brennecke in Güsten, Anhalt, dem bisherigen Eisen- bahnwerkstättenstoßer Dobrzanski dem bisherigen Eisenbahnaushelfer Linden in Stolberg, Landkreis Aachen, dem bisherigen Eisenbahnschuppenfeuer- mann Jäneccke in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem bisherigen Eisenbahnmagazinvorarbeiter Peill in Cöln-Deuß, den bis- herigen Bahnunterhaltungsarbeitern Ehl in Rörshain, Kreis Ziegenhain, und Herold in Oberhone, Kreis Eschwege, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Braun in Blies- heim, Kreis Eusfkinchen, und dem bisherigen Eisenbahnkohlen- lader Lau in Braunschweig das Allgemeine Ehrenzeichen in Brónze zu verleihen.

in Magdeburg -Cracau,

Deutsches Nei h.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem außerordentlihen Gesandten und bevollmächtigten Minisier in Guatemala, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. Lehmann sowie den Direîtoren im Auswärtigen Amt, Wirklichen Geheimen Legationsräten Dr. Hammann und Dr. Kriege den Charakter als Wirklihecr Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz zu verleihea.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungs8hofe

des Deutschen Reichs, Rechnungsrat Deist aus Anlaß seines

Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rechnungsrat zu verleihen.

Bekanntmachung über Bezugsscheine.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wir k- und Strickwaren für die bürgerlihe Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Geseh bl. S. 463).

Vom 31. Oktober 1916.

Auf Grund der 88 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerlihe Beoölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs- Sl S. 463) bringe ih folgendes zur öffentlichen

enntnis :

S1

Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Ver- Fehr8 wit Web-, Wirk- und Strcickwaren für die bürgerliche Bevölke- rung ausgeschlo\ssenen Gegenstände vom 10 Juni 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 463) nebst den bterzu erlaffenen Bekanntmachungen vom 13, Juli 1916 (Neich3-Gesegbl. S. 693), 7. August 1916- (Reichs-Geseßbl. S. 923), 21. Auguit 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 938) und 9. September 1916 (Neichs-Geseybl. S. 1009) werden aufgehoben.

8 2. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerlthe Bes völkerung vom 10. Junt 1916 (Reth8-Geseßbl. S. 463) mit Aus- nahme der 88 7, 8 Abs. 6, 88 10, 14, 15 und 20 finden auf die im nasteheaden Verzeichnis A (reiliste) aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kietnhandelspreise gelten die nah der Bekannt- machung über Preisbeshränkangen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214) zulässigen Se Den Krcankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verband- stoffniedeclage ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nah- \tehenden Verzeichnisses A Verbandstoffe ohne Bezugsshein zu er- werben. Die Ausstellung von Bezugsschetnen für sie erfolgt dur die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Anstaltsversorgung auf dem in § 16 der B.ikeantlkacüng über die Regeluna des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerli@e Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Die Reichsbekletdung2- stelle ist beredtigt, an Stelle einer Erteilung von Bezugsscheinen bte unmittelbare Lieferung von Verbaundstoffen zu veranlassen.

Verzeichnis A (Freilisie). 1. Stoffe aus Na?ur- oder Kunsi feide, - 9d Ha!bszitene Stoffe, son Kette oder Schuß aue chlieglih

aus Naturx- odec Kunsiseice besteht.

3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten aus e aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt find. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedech die Besistitnidargen unter Nummer 4.

4. Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter find nur so!che zu verstehen, die nah der Fläche mtudestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseite bestehen. Baumwollene Damen-, Knaben- und ‘Mävchenstrümpfe, von denen daß Dußzzndpaar weniger als 450 Gramm wiegi. Boumwollene Herrensockcn, von denen das Dutzendpaar weniger als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von denen das Dußtenbpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durchbrohen gemujßerte Strümpfe ist diese Grenz: in jedem Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen.

Baumwollene Füßlinge (Ersaßzfüße).

Seidene und hbalbseidene Handschuhe. Solche baumwollene gé- wirkte leichte Sommerhandihuhe, di: ausGließlih aus 80er einfa oder feinerem Garn hergestellt siad. Dagegen fiad alle ganz oder tellweise aefüiierien oder doppelgearbeiteten oder geklebten baum- wollenen Stoffhandschuhe bezuzss{chetnpflichtig.

5, Bänder, Kordeln, Schnöre und Ugen. Sch{niusenkel, Hosen- iräger und Strumapfbänder. Gürtel aus Gummiband.

6. Spitzen und Besaßstickereien.

Wüäschet1ikereien und bemusttrte oder bestickte Tülle, sämtlih nur bis zu einer Breite von 30 cm. Tapisseriewaren, Potamentierwaren E Möbel- und Kleiderbesaß, Taschzn mit oder ohne Bügel, Lampen-

rme.

Canevas und glatte Kongreß stoffe find bezugbss{einpflichtig.

7. Müßen, Hauben, Hüte und Schleter.

8. Sw&irme und S{irmßüllen.

9. Teppiche, Läusfersioffe, ungefüttcrte Beitüberdeden und ab- geyaßte farbige Tischdeckten. 4

Matragen uyd fertiggefüllte Inletts, Polsierwaren.

Steppde@en sind bezugssckeinpflick{tig.

S O Möbelstoffe mit Ausnahme der Fuiterstoffe zu Möbeln und Z3orhänger. i

Gemuste!te Wandbespannstoffe, Gobelins und Sobelinsstoffe,

11. Gardinen und Vorhänge, beide, foweit fie abgepaßt ge- webt sind.

Ecmusterte Tüll. und Mullgardinen meterweise.

12. Veivets (baumwollene Sammete) und folhe halbseidene Samtrnete, die nicht unter Nummer 2 follen.

14 Baumwollene Stiereistoffe, baumroollene gewebte oder ge- wirkte Spipenstoffe und baumwoüene glait oder gemusiect gewebte undihte Kleiderstoffe.

15. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.

15a. Wachötuch.

15b. ll? Segenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten aué\{ließlid aus den unter Nummer 13, 14, 15 und 15 a genannten Stoffen hergestelit fird.

16. Verbandstoffe und Damer binden.

Orthopädishe Bandagen. i

17. Konfeküiorierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbe- sondere Bäffchen, Rüschen, Haléfrausen, Jabots.

19. Fertige Frackds, Uniformbesag.

Militäruniformen, Militärauszüstuncsgeaenstände (d. h. nur für Mikttärpersonen verwendbare Gegenfläade), Wilkelg-maschen.

21. Mit Pelz gefütterte oder überzocene Kleidungsstüdcke.

Imtiierte Pelzgarrituren aus baumwoUlenem oder wollenem Prüsch, Krimmer oder Ast:achan.

23. Fertige Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre. Gummtunterlagen für Säuglinze.

24. Kaorsette, sowett fie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren.

26. Gemusterte weiße Tischzerg?, joweit fie abgepaßt gewebt find.

97. Reise- und S@lafdecken, sofern der Kleinhaudeléprets 50 Mark für das Stück übersteigt.

28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsäze, Krawatten.

29. Taschentüchter, sofern sie der Fläche nah zu einem Drittel oder mehr aus Spitzen bestehen.

31. Schuhwaren.

35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummtierung steht Ersaßgummierung gletch.

36. Spielwaren aus Web-, Wirk- und Sirikwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zuge- s{nitten waren.

37. Gegenstände, deren Kleinbandelspreis n!cht mehr als 1 für das Stü beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuben, Taschentüczern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Be- stimmuna unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an diescibe Person nit mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.

38. Stoffe bis zu Längen von 30 cm, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspzreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene Stofffück nicht mehr als 1 „6 beträgt. Von diesen Stoff:esien oder abges@Gnittenen Stoffstückden darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben

Ware veräußert werden. gewährt wird, sind

In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise die Preise nah Abzug des Nabatts maßgebend.

Ale na dem 31. Oktober 1916 fertiggestelllen Korsette müssen vor der Fertigstellung auf der JInnenseite am unteren Nande den deutlich sichtbaren unauswaschbaren Siempel: Nach dem Si. Ofiober 19G fertiggestelit | erhalten. Sofort

nah WVeröffenrlihung dieser Bekanntmachung haben sämtliche Fabrikations, Großbande!s. und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager find, eine Aufnahme zu machn, in der die bei ibnen lagernden Koriette {ück oder duß -ndweise Os Find. Das Aufaabumeverzeichuts ist mit Datum uad Untetschrift des Juha! abzusch“teß!n, forgfain aufzuberoahren uvd den Urberwachungöpersones auf Verlanzen vorzulegen. Vor Abschluß d.eses &ufnahm:vy:rzcichalsse