1917 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

86 Die Landeszentralbebör*en benimmen, w?z!ch?e Stell-n zur Gr- teilung, Versazurg und Zuröcknabme der Eriaubnt3, zur Untersacung des Handels sowie zur Entsh-idang über die Beichwerde zastandtg find: iz besitminen au das Vähere über das Verfahren. D

Örtlih zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetciebs lieet. Fehlt es an etner inländish:n Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeezentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden foll, die zuständige Stelle.

SS

Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel untersagt word-n ist, hat die Vorräte an Tabak- waren zu übernehmen und auf Ne&nung und Koften des Händlers an rie deutse Zertrale für Kriegélieferungen von Tabakerzeugnissen (Siß Minden) zur Verwertung abzugeben. Ft Beschwerde 5) eiogelegt, so ist mit der Uebernahme nah Möglichkeit bis zur Ent- scheidung über die Beschwerde zu warten.

Ueber Streitickeiter, die fich aus der Ueberrabme und Ver- wertung ergeben, erts{eitet endgültig die von der Larde8zentral- beböôrde besttmmte Stelle. «

9

Mit Gefängn!s bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ¿thntausend Mark oder mit eirer dieser Strafen wird bestraft :

1. wer ohne die erforderlt%e Erlaubnis 1) oder nach Zurück- nahme der Eclaubnis 3) oder nah erfolgter Unter- sagung 4) Handel mit Tabakwaren treibt,

2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Magther- schaften, intbesondere Kettenhandel, stetgert.

Neben der Strafe kann auf Einziehurg der Tabakwaren erkannt werden, auf die ih die strafbare Handlung bezieht, ohne Unte:r}ic ied, od ste dem Täter gchôren oder nit.

S 10 Es ist verboten, in periodisch-n Druks&riften oder in sonslkgen Mitteilungen, die für cinen giößer:n Krels von Personen be- stimmt find,

1. obne vorkerize Genehmiaung der von der Landeszentral- behörde bestimmten Stelle sich zun Erwerbe von Tabak- waren zu eibi-ten,

. zur Abgabe von Pretitangebotèen auf Tabakwaren auf- zufordern,

2 bei Ankündiguvgen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren oder über die Vermittluvg solcher Geschä!te Angaben zu macher, die geeignet siad, einen Irrtum über die gesdäftlihen VBerhältrifsse des Anzetgenden , oder die Menge der thm zur V rfugung \te-headen Vorräte oder üder den Anlaß oder Zweck des Ankavfe, Verkaufs oder der Vermittlung zu erwecken.

Das Verbot im Abf\. 1 Nr. 1 und 2 findet ketne Anwendung auf Behörden.

Die Verleger per'odisch ersheinender Drucksckiuisten find ver- pflihtet, die Unterlagen jür die ersheinenden Anzeigen über Tabak- roaren auf die Dauer von mindestens sechs3 Monaten vom Tage des Er\cheinens ab aufzub:wahren. Eine Prüfungspfliht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verklegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckichriften 1âtigen Personen niht ob.

S 11 Mit Gefärgnis bis zu einem Johre und mit Eeldstrafe bis zu zehntausend Maxk oder mit eiaer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10 Abi. 1, Ab1. 3 Say 1 zuwiderhandelt. Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftliben Betriebe von etnem Angestellten oder Beaustragten gemacht, jo ist der Inhaber ode» Leit-r des Vetriebs neben dem Nn- gestellten oder Beauftragten strafbar, wer.n die Handlung mit seinem Wiss.n geschah. S 12

Die V rordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 tin Krast. Der

ReiHskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretene.

Personen, die den Artcag auf Erteilung der Erlauktnts zur Fortführung ihres Handels m-t Tabakwaren vor dem 15. Iult 1917 gestellt baben, ouf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen biz zur Entscheidung über den Antrag, spätestens jetoch bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im § 1 vorgeschuiebene Erlaubnts weiterb: tretben.

Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Ov Dele ra:

BVBetanntmaGUng

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per- sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 28. Juni .1917.

__ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Geseßbl. S. 327)

J

folgende Verordnung erlassen :

Die Wtiksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmahuno von Aniprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haber, vom 7. August und 22. Ok. ToOber L914 21 Santa 2 M 22 Qu U L E tober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Xvli und 5. Oktober 1916, 4, Januar und 26. März 1917 (Reich8s-Geseybl. für 1914 G. 360, 4497 fur Lo S 31/296 401 C0. für 1916 S. 1, 208, 6094, 1182; qur 1917 S. 5 200) wird in der Wetse auegedehnt, daß an dte Stelle des 31. Juli 1917 der 31. Oktober 1917 tritt.

Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffer i ch.

; VeranntmaGuUn a, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen.

Vom 28. Juni 1917.

__ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 278) folgende Verordnung erlassen:

Dte Fristen für die Vorratme elner Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des WetSsfelrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit fe nicht am 31. Jult 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lohringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weije verlängert, daß sie wit dem 31. Oktober 1917 N sofern #ch nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf

g107,

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf dke Frist, innerha deren nach den geseßlihen Vorschriften der R ete O E des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

ei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ift, beeilt ber Wesi

wäß'g? Anspruch gegen den Alz-ptanten oder, soweit es fic um eizene Wechirl handelt, gegen den Ausfteller fcrüßest.ns am 31. Dk: oder 1918. Berlin, den. 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

BetanntmacGung

über die AuSdehnung der Verordnung zum Schuße von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (Reich8-Geseßbl. S. 47) auf An- gehörige der österreihisch-ungarishen Wehrmacht.

Vom 28. Junt 1917:

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseße3 über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nohmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

S1

Im Sinne der Verordnung zum Schuße von Angehörigen immobiler Trupperteile vom 20. Januar 1916 (Nreicht-Geseßybl. S. 47) stehen die deutihe und die österreihisch-unga:ishe Land- und See- mat sowie dite deuishen und österreihisch- uagauishen Feslungen einander glei. g 9

Diese Verordnung tritt mi dem Taze der Verküntung in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Neichskanzlers, Dr. Helfferi ch.

Metan n Un 0.

Außer den in der Bekanntmachung vom 20. März 1917 (Nr. 70 des „Deulschen Reichsanzeigers und Königlich Preußi- schen Staate anzeigers“ für 1917) namhaft gemachten Versuch82- anstalten ist noch für das Rechnungsjahr 1917 zur Aus- führuna von Kalisfalzanalysen gemäß den Vorschriften unter 2 B der Bekannimachung vom 28. Juni 1911, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Geseßes über den Absaß von Kalisalzen Reichs-Geseßbl. S. 256 —, zugelassen worden :

Versuchsanstalten: | Landwirtschafilihe Versuchsstation der Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen in Münster i. W.,, Schorlemer- straße 6.

Die Befugnis dieser Versuchsstation zur Ausführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sih auf das ganze Neichsgebiet.

Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Nich ter.

Ausführung8s8bestimmungen

zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien vom24. Februar1917 (RNeichs-Geseßbl. S. 179).

Vom 26 QUn L917

Auf Grund des 8 9 der Vaniiiina über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obsübrennereien vom 24. Fe- bruar 1917 (Neichs-Geseßb!l. S. 179) wird bestimmt :

Sh

Die NReich2brarntweinstelle, Abteilung Mürchen, kany, bor- behalilich der Vorschrist {n 2b). 2, Lrevnpern, die den Vorschriften der Verordnunz über den Verkehr mit Branniroein aus Klein- und Obstbrennereien vom 24. Febivar 1917 unterliecen, auf Antrog im Betriebéjahr (1. Oktober bis 30. Scptember) bis zu 10 Liter retren ufe etgenen Erzeugnifses zum Verbrauch im eigenen Haushalt elassen.

Im laufenden VBetriebétjahr können auf Ant'ag bis zu 3 Liter reiner Vlkokol ¡um Verbrau im eigenen Houthalt belafsen werden. Brer nero, deren Enzeugung im loujenden Betrietsjabr eins{lie lich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Besände 25 Liter nicht übersteigt und jür deren Erzeuguvg gemäß § 3 tes Gesenes, betreffend die Beseitigung des Brann1weinkontingents, vcm 14. Juni 1912 TReihs-Geseßb). S. 378) eine Ve:brauhtatgabe von 0,84 für das Liter Alkohol zu entrichten is, ßnd im laufenden Beirtebi- jabr die gesamten Vorräte zum Veaibrauch im etgenen Hautkalt zu belaßen.-

S L

In der na § 8 der Ve: ordnung vom 24. Februar 1917 bts zum fünften Tage jedes Mona1s zu erftattenden Anzetge sind dle iämtlihen bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte an Brannt- wein vnd außerdem rock die im Vormonat erzeugten Mengen ge - sondert anzugeben. Sin» im Vormonat neue Branntroeinmengen zu ten {on früher ongrmelde'en Beständen nit hinzugekommen, o bedarf es einer besondazcn Anzetge für den betreffenden Donat nt.

Tie dem Hauptamt zu erstattenden Anzeigen find durch Vermiiie- lung der zustäudigen Hebesiebe etrzureihen. Die Hebestelle hat vor Weitergabe ter Arzeigen an das Hauptamxt diese auf thre Richtigkeit und Bollttändigkeit zu prüfen und Brenner, die ihre Anmeldung ncch nicht abgegeben baten, hierzu zu veranlassen. Die Hebestelle überier det die sämtlichen Anzeigen {ür den betreffer.den Monat an das zusländige Hauptamt mit der Festsiellung, daß alle tn Betracht kommenden Brevner ihre Anmeldung eingereiht haben. Das Hauptamt über- sendet die ihm von den Hebestelen zugefandten Anmelduvgen der Reichsbranntwetnstelle, Abtetlung Münzer, mit der gleichen Fett- stellung für den Hauptamtsbe;irk.

4 è D

Diese Veslimmungen treten mit dem Tage der Verkündung

in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

BelanntmacM ung

Der Qs Dorendorf & Dresel (Internationale Rob- predukten Export- und Amport-Hantelégefellshast „Intreib*), Ham- burg, Humtolbdtstr. 49,1, toren “Inhabern Frau Eltsabeth Dorendorf, geb. Luhmann, Hamburg, LTtedäweg 1, 1. und Christian Clavs Auaust Dresel, geboren am 1. Oktober 1878 in Wakendorf, wohnhaft Wedel, Nissener-Chaussee 18, jowie dem Pro- kuriften Carl Friedri Dttb Dorendorf, geboren am 12. Zuni 1888 in Krummesse, wobnhatt Hamburg, Mittelstraße Nx. 88, pte, wird der Handel mit Nabrungs- und Futtermitteln und allen übrigen Gegenständen des täglihen Bedarfs sowie mit Ge "E I Rabat Der der Bundesrate- erordnuna zur Fernbaltung unzuverlä\figer Personen vom Hand

vom 23. September 1915 terte , DOEA

Hamburg, den 26. Junt 1917.

Die Deputation für Handel, S(lffahrt und Gewerbe. Justus Strandes.

Die von heule ah zur Ausgabe gelangende Nummer 199 des „Reichs-Gesepblatts“ enthält unter

Nr. 5908 eme Bekannimachung über den Verkehr mit Hranntwein aus Klein- und Obsibrennereien, vom 26. Juni 17: unter : S

Nr. 5909 eine Bekannimachung, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, vom 23. Juni 1917, Unter

Nr. 5910 eine Bekanntmachung Zigaretten, vom 28. Juni 1917, unter S

Nr. 5911 eine Bean ma n über den Handel mit Tabak-

aren, vom 28. Juni 1917, unter

E Nr. 5912 F Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben, vom 28. Juni 1917, unter - : s

Nr. 5913 eine Bekanntmachuna, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrech1s für Elsaß-Lothringen, vom 28. Juni 917, Unter : ‘Nr. 5914 eine Bekann!machung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schuße von Angehörigen immobiler Truppen- teile vom 20. Januar 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 47) auf An- gehörige der österreichish-ungarischen Wehrmacht, vom 28. Juni

17, unter : A

7 e 5915 eine Bekanntmachung, betreffezd Zollfreiheit für Se, vom 28. Junt 1917, Und Ulle e

Nr. 5916 eine Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Ver- wendung von Branntwein, vom 28. Juni 1917.

Berlin W. 9, den 29. Juni 1917. Kaiserliches Postzeiuungsamt. Krüer.

über Herstellung von

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Nat beim Staatsministerium, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat von Rheinbaben anläßlich feines Uebe:tritts in den Ruhestand zum Wirklichen Geheimen Rat mit dem Prädikat Exzellenz zu ernennen.

Qi E E

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlihen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald Dr. Erich Pernice, dem ordent: lichen Honorarprofessor in der philofophischen Fakultät der Unioersität in Marburg Dr. Wilhelm Feußner, den außer- ordentlichen Professoren in der philosophischen Fafultät der Friedrih-Wilhelms-Universität in Berlin Dr. Gustaf Kossinna, Dr. Richard Sch mitt, Dr. Oskar Fleischer und Dr. Richard Sternfeld, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule Berlin Siegmund Müller und dem ordentlichen Professor an der Technishen Hochschule in Aachen Adalf MWallichs den Charakter als Geheimer Regierungsrat, é: dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Rudolf Otto Neumann, dem außerordentlihen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Paul Stenger, dem außer- ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät und Abteilungsvorsteher am Pathologischen Jnstitut der Friedrich- Wilhelms-Univer sität in Berlin Dr. Julius Morgenroth und dem außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Kiel Dr. Paul Friedrich den Charaklier als Geheimer Medizinalrat sowie dem ordentlihen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Kiel D. Dr. Gerhard Ficker den Charakter als Geheimer Konsistoriairat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Hamborn getroffenen Wahlen den Kommerzienrat Max Morian, den Bergwerksdirektor Peter Mommerß und den Rentner Wilhelm Schmiß da- selbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Hamborn auf fernere sehs Jahre sowie ;

infolge der von der Stadtoerordnetenversammlung in Goch getroffenen Wahl den Schankwirt Heinrich Jansen daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Goch auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Staatsministerium.

Der Archivar, Archivrat Dr. Lulvès ist von Hannover an das Slaat3arwiv in Slettin versetzt worden.

Beim Reichs- und Staatsanzeiger ist der Bureauhilfsarbeiter Hauffe zum expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

JZUstizminisleriUm;

Den Amts3aerichtsräten, Geheimen Juslizräten Poleús f l in Koblenz, Weimer in Saarbrücken und Sintermann N Neuwied sowie dem Amtsgerichtsrat Brandt in Treptow a. R. und dem Amtsrichter Dr. Pomy in Lesum ist die nachgesuchle Dienstentlassung erteilt. ;

Der Amtsgerichterat, Geheime Justizrat Peyerhowe Paderborn sowie die Amtsgerichtsräte Dr. Franz in Breslau, S in Kattowi, Will meroth in Frankfurt a. M. find gestorben.

Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöst: die Rechls- anwälte Justizrat Dr. Vogel bei dem Landgericht in Koniß, Dr. Englich bei dem Landgericht in Posen.

Mit der Löschung des JZustizrats Dr. Vogel in der Recht8anwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen. Der in der Liste der Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht in Düsseldorf gelöshte Rechtsanwalt Dr. Breuer (JMBl. S. 178) is der Rechtsanwalt Dr. Rudolf Breuer 1 U S 8.

In die Liste der Nechtsanwälte sind eingetragen: der Konsistorialrat a. D. Krüger bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Armbtuster vom Landgericht T bei dem Landgerichte TT in Berlin, der frühere Rechtsanwalt Dr. Georg Herßberg bei dem Amtsgericht in Neukölln, der Ge- richtsassessor Friesecke bei dem Landgericht in Magdeburg.

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Louis Wolff in Berlin ist gestorben.

Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Dr. Ernst Lipmann in Breslau, der Großkaufmann August May 1 Erfurt; wiederernannt: der Kommerzienrat Max Simon und der Kausmann Dr, Alfred Strauß in Charlottenburg bei den

%

Candgericht TIT in Verlin, der Kaufmann und Fabrikbesiter 9uilli Mayer-Alberti in Koblenz, die Andleuls Cl Bertuch in Cöln und Ernst Reimbold in Cöln-Nodenkirchen hei dem Landgericht in Cöln, der Fabrikbesitzer Emil Möhi1au ¡a Düsseldorf, der Kaufmann Emil Pelzer in M.-Gladbach, die Kaufleute Louis Zeiß-Bender und Eduard Simonis in Ee a. M., der Kaufmann Friy Zilske in Königs- berg i. Pr., der Kaufmann Max Pommer in Magdeburg, der Kaufmann Johannes Theune in Stettin. ;

Zu stellvertretenden Handelsrihtern sind ernannt : der Kaufmann Erih Schulß -Bundte in Wannsee bei dem Landgerichte ITT in Berlin, der Fabrikbesißer Artur Deter in Breslau, der Ingenieur und Fabrikant Gustav Henkel in Cassel, der Fabrifbesißer Johann Georg Hartmann in Frank- çuit a. M., der Kaufmann Friedrich Liebich in Erfurt: wieder- ecnannt: der Fabrikbesißer Alfred Kahn in Charlottenburg bei dem Landgerichte [I in Berlin, der Kaufmann Dr. Karl Popp, der Getrceidegroßhändler und Mühlenbesißzer Adolf Wilhelm Fuchs, der Bankdirektor Otto Hofmann und der Brauerei- direktor Engelbert Simonis in Koblenz, der Fabrikant Alfred Sch midt in Cöln-Lindenthal, die Kaufleute Werner Schu- macher und Paul Lindgens in Cöln, Gustav Petersen jun. in Côln-Mülheim sowie der Bankier Artur Deichmann in Côln-Marienburg bei dem Landgericht in Cöln, der Kaufmann

' Emil vom Endt in Düsseldors-Oberkassel bei dem Landgericht

in Düsseldorf, der Kaufmann Gustav Schiffers in M.-Gladbach, die Kaufleute Gustav Marxsohn, Ernst Lejeune und Eduard Roos in Frankfurt a. M., der Rentier Oskar Kloht und der Kaufmann Karl Willert in Königsberg i. Pr., der Kauf- mann Alfred Ehmer in Schmelz bei dem Landgericht in Memel, der Kommerzienrat John Benary in Erfurt, der Kaufmann und Direktor Ferdinand Blume in Stettin, der Fabrifant Albert Neuhaus in Welschenennest bei der Kammer für Handelssachen in Siegen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (RGBl. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ih nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen dec russischen Staats- angehörigen Geschwister Emma und Marie von Wulf zu Schloß Azel in Livland, insbesondere Hausgrundstück Gartenstr. 4 und Paulinenste 15, die Zwangsverwaltung angeordnet. S Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nero- ta

Berlin, den 25. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J: QUD en

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang3weise Verwaltung ausländisher Unternehmungen, vom 2% November 1914 (RGBl. S. 487), 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) i} nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des britischen Staats- angehörigen Kaufmanns Adolf Moriß Baum, zurzeit in Amerika, insbesondere das Hausgrundstück tn Wiesbaden, Dotz- heimerstraße 30 und Wörtherstraße 2, die Zwangsoerwaltung angeordnet. (Verwalter : Direktor des Wiesbadener Haus- und es Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisen- traße 19.

Berlin, den 27. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J, A.: Huber.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Preußen befindliche Vermögen des ruten Staats- angehörigen Rentners Josef Granat in Wiesbaden, ins- besondere Hausgrundstück in Wiesbaden, Bierstadterstr. 5, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)

Berlin, den 27. Juni 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

“Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung russisher Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmuna des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Ehefrau des russishen Staatsangehörigen Rentners Ludwig Nikolaus Vauer, Katharina geborene Lehmann, 3. Zt. in der Schweiz, insbesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Weinberg- straße 6, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung an- s (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)

Berlin, den 27. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A: Huber.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung russisher Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 1833) und 10. Yebruar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in” Deutschland befindlihe Vermögen der Ehefrau des russishen Staatsanaechörigen Kaufmanns Otto Klein, Anna geborene Ermert, in Wiesbaden, insbesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Nerotal 11, belegene Hausgrundstüc, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmaun Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)

Verlin, den 27. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Ministerium der geisilihen und Unterrichts? angelegenhetiten. Bei dem Miniserium der geistlichen und Unterrichtsange- legenheiten ist der Regierungssekretär Graeser zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden,

Den Prioatdozenten in d:r medizinischen Fakultät der Universität Halle - Wittenberg Dr. Friedrih Härtel und Dr. Alfred Zimmermann fowie dem Aisistenien am Hygienischen Institut der Universität Halle-Wittenberg Dr. Mox Kloster- mann ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Folgenden Nerzten ist das Prädikat PBrofessor beigelegt worden:

dem Sanitätsrat Dr. med. Albert Seelia in Königs- berg i. Pr., dem Sanitätsrat Dr. med. Huao Lohnstein in Berlin, dem leitenden Arzt der inneren Abteiluug des Kranken- hauses Bethanien Oberstabsarzt a. D. Dr. med. Hans Doren- dorf in Berlin, dem Sanitätgrat Dr. med. Siegmund Gins- berg in Berlin, dem Dr. med. Georg Zuelzer in Berlin, dem Oberarzt der Chiruraishen Abteilung im Krankhause Friedrihshain Dr. med. Wilhelm Braun in Berlin, dem

- leitenden Arzt des Diakonissenhauses Paulinenstift Dr. med.

Bernhard Heile in Wiesbaden, dem Prosefior am Auguste Viktoria - Krankenhaus Dr. med. Karl Hart in Berlin- Schöneberg.

Mit dem Großherzoglih fsächsishen Staats- ministerium in Weimar habe ih im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ein Ueber- einfommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigung3zeugnisse für Lehrerinnen der weib- lihen Handarbeiten getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die im Großherzogtum Sachsen auf Grund der staatlichen Prüfungsbestimmungen an der Jda- Stiftung, Fortbildungs\hule für Frauen und Mädchen in Eisena, und die im Königreich Preußen auf Grund der Prüfung8ordnung vom 18. Mai 1908 erworben sind.

Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.

Berlin, den 23. Juni 1917.

Der Minister der geistlichen und Unterrichl8angelegenheiten. J. V.: von Chappuis.

Mit dem Großherzoglih oldenburgischen Mini- sterium der Kirchen und Schulen habe ih im Ein- vernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ein Uebereinkommen wegen gegenseitiger Aner- fennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen der weiblihen Handarbeiten und für Turn- lehrerinnen getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt fich auf die Zeugnisse, die seit dem 1. Januar 1916 im Groß- herzogtum Oldenburg auf Grund der Prüfung8ordnungen für Handarbeitslehrerinnen vom 6. Oktober 1915 und für Turn- lehrerinnen vom 26. August 1916 an den städtischen Seminaren der Fräulein-Marienschule zu Rüstringen und die im König- reih Preußen auf Gruno der Prüfungsordnungen für Hand- arbeitslehrerinnen vom 18. Mai 1908 und für Turnlehrerinnen vom 22. Januar 1916 erworben sind.

Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.

Berlin, den 23. Juni 1917.

Der Minister der geistlihen und Unterrichts8angelegenheiten. V.: von Chappuis.

Finanzministerium. Königlih Preußische Generallotteriedirektion.

Bekanntmachung. .

Die Ziehung der 1. Klasse der 10. Preußish-Süd- deutschen (236. Königlich Preußischen) Klassenlotterie wird nah planmäßiger Bestimmung am 10. Juli d. J. ihren Anfang nehmen. Das Einschütten der 214 000 Stamm- losnummerróöllchen der 10. (236.) Lotterie und der 5000 Gewinn- röllchen der 1. Klasse dieser Lotterie wird hon am 9. Juli d. J., Nachmittags 11/5 Uhr, durch die Königlichen Ziehungskommissare öffentlih im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes vorgenommen werden.

Berlin, den 28. Juni 1917. Königlich Preußische Generallotteriedirektion. Ulrih. Groß, i. V.

Minisierium des Jnnern.

Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern 1726 bis 1752 einschließli, geschrieben: „Eintausendsieben- hundertsehsundzwanzig bis Eintausendsiebenhundertzweiund- fünfzig“, aus den Höchster Farbwerken, 339 bis 341 einschließ- lich, geschrieben: „Dreihundertneununddreißig bis Dreihundert- einundvierzig“, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 418 bis 426 einschließli, geschrieben: „Vierhundertachtzehn bis Vierhundertsechsundzwanzig“, aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 137 bis 140 einschließlich, geschrieben: „Einhundertsiebenunddreißig bis Einhundertvierzig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung 2c. eingezogen sind, vom 1. Juli d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt.

Die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern 309 bis 316, geschrieben: „Dreihundertneun bis Dreihundertsehzehn“, sowie 319 und 320, geschrieben: „Dreihundertneunzehn und Dreihundertzwanzig“, aus den Höchster Farbwerken, ferner mit den Kontrollnummern 107, 108 und 110, geschrieben: „Ein- hundertsieben, Einhundertacht und Einhundertzehn“, aus den Behringwerken in Marburg sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Juli d. J. ab zur Einziehung bestimmt.

Nichtamfkliches.

Deutsches Reich

Preußem Berlin, 30. Juni 1917.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Eisen- bahnen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sigung.

Der Marschall Haiag gibt in dem lezten Bericht über die Unternehmungen des englischen Heeres ein offenes, wenn auch vielleicht unbeabsichtigtes Eingesländnis von der Berechtigung und der Notwendigkeit der deutshen-Zerstörungen im geräumten Gebiet im Westen, Der englishe Marschall

schreibt, daß die mililärishen Unternehmungen der Engländer während des legten Zeitabschnities durch die von den Deutschen auf ihrem Nückwege planmäßig ausgeführten Becwühlungen des Landes in starkem Maße gestört und beeinträchtigt worden ind. Marschall Haig straft damit selbst die französi\che Presse Lügen, bie die militärische Notwendigkeit der Zerstörungen leugnete und sie als Ausflüsse unnüßer Zerstörungswut dec deutschen Soldaten hinzustellen versuchte.

G l

Gegenüber den vielfachen Versuchen der englischen Presse, im feindlihen und neutralen Auslande die Ansicht zu ver- breiten, London sei eine offene Stadt und unsere Lustangri]fe richteten sich nur gegen wehclose Einwohner, ijt folgende Feit- stellung von besonderem Jateresse. Nach einem Londoner Tele- gramm euflärte Lord Montague im Oberhause wörtlich:

Nach jeiner Unsicht set es läverlih, Londoa eine unbefestigie Stadt zu nennen. London sei Veittelpunkt für die Vunitionsber stellung, und ‘nfolged:\sen sei es ein gutes Recht der Deutschen, London mit Bomben zu belegen.

Während des ostafrikanishen Feldzuges sind den belgishen Truppen bei der Beseßung von Tabora auch eine größere Anzahl deutsher Frauen und Kinder sowie niht wehrpflihtiger männlicher Zivilperjonen in die Hände gefallen. Nachdem diese unglücklichen Opfer des Krieges, die bereits die Entbehrungen und An- strengungen einer über zwei Jahre dauernden Kriegs8zeit im ungesunden tropischen Afrika hinter sih halten, einige Zeit in Tabora festgehalten worden waren, hat sie die belgische Regierung laut Meldung des „Wolffichen Telegraphen- bureans“, statt sie über die afrifkanishe Ostküste nah Hause zu bringen, nah und nah auf dem weiten beschwerlichen, mi! größten gesundheitlihen Gefahren verbundenen Wege über den Kongo ohne jede Rücksicht N Alter und Gesund- heit abbefördert. Selbst kleine Kinder bis zum zartejten Alter, sowie Frauen, die unmittelbar vor der Niederkunft standen, mußten unter schlechtesier Behandlung. die über 10 Wogen dauernde Reise durch die Sumpfniederungen des Kongo zurücklegen. Viele von ihnen haben bei diesen Anstrengungen dauernden Schaden davongetragen und leiden jest noch an tropishen langwierigen Krankheiten. ZJhre \chnellste Ueberführung in die Heimat, wenigstens in ein neutrales Land, wäre daher selbstverständlihe Pflicht der Menschlichkeit gewesen. Dieser Pflicht ist aber die belgische Regierung troß wiederholter, von der deutschen Regierung an sie gerichteten Auf- forderungen nicht nahgekommen, sie hat vielmehr die Gefangenen, von denen ein Teil zunächst in England gelandet war, in ver- schiedenen Gefangenenlogern in Frankreich unterbringen lajjen. Unter diesen Umständen hat sich die deutshe Regierung ge- zwungen gesehen, der belgishen Regierung unter Stellung einer angemessenen Frist die Festnahme von zunächst etwa 20 Belgiern aus angesehenen Kolonialkreisen für ten Fall der Nichterfüllung des deu!ischen Verlangens anzudrohen und, da die velgishe Regierung hierauf eine völlig unbefriedigende Antwort erteilt hat, diese Vergeltungsmaßregel nunmehr auszuführen. A

Der Präsident des Kriegsernährung8amts bat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, bestimmt, daß die Landwirte aus der von ihnen geernteten Wintergerste das erforderliche Saatgut für ihcen eigenen Betrieb zurückbehalten dürfen. Die Veräußerung von Saatgerste und der Handel mit Saat- gerste bleibt dagegen nah wie vor bis zum Erlaß der dem- E erscheinenden Verordnung über den Verkehr mit Saatgul verboten.

Das im vergangenen Früßjahr verteille Rübensauer- kraut ist vielfach beanstandet worden. Die Klagen sind zum Teil berechtigt gewesen. Das ist darauf zurückzuführen, daß die meisten Hersteller in dem Einschneiden von Kohl- und Nunkelrüben feinerlei Erfahrung besaßen und daß die Bauern in zahlreihen Fällen den Einlegereien erfrorene Nüben lieferten, die beim Auftauen weich und breiig wurden und daher nicht ordnungsmäßig gepußt und geshält werden konnten. Die Kriegsgesellshaft für Sauerkraut hat durch un- nachsichtiges Vorgehen gegen nachlässige Hersteller und durch organijfatorische Vtaßnahmen die Gewähr dafür geschaffen, daß folhe Mißstände sh im kommenden Wirtschaftsjahre nicht wiederholen werden. Gutes Rübensauerkraut ist erfahrungs- gemäß im Geschmack vom Weißkohlsauerkraut kaum zu unter: scheiden und steht ihm an Bekömmlichkeit und Nährwert mindestens gleich.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Friegsnarihten.

Berlin, 29. Juni, Abends. (W. T. B.) Im Westen keine größeren Kampfhandlungen. Jm O sten löste gesteigerte Angriffstätigkeit der 1ussishen Artillerie zwischen Strypa und Dnjestr unsere starke Gegenwirkung aus.

Ein neuer großer englisher Angriff an der Arrasfront, den schweres Zerstörungsfeuer und zahlreiche Patrouillenvorfiöße in den lezten Tagen ankiündiaten, hat in der Nacht vom 28. zum 29. eingeseßt. Am 28. Juni, 6 Uhr Abends, begannen die Engländer mit allen Kalibern auf die deutshe Front von Hulluh bis Gavrelle zu trommeln. Um 8 Uhr Avends ballte sih das Feuer auf die Strecken Hulluch— Méricourt und Fresnoy—Gavrelle zusammen. Eine viertzl bis eine halbe Stunde später griffen die Engländer an.

Das Ziel des englischen Angriffs war augenscheinlich eine Umfassung und Abschnürung des Lens8bogens im größten Maßstabe. Während zwei starke Angriffskolonnen dens Lensbogen zu umfassen versuchten, die erste öfilih und südöstlih von Loos, die zweite zwischen Fresnoy und Ga- vrelle, griff eine dritte im Zentrum zu beiden Seiten des Souchezbahes an. Seit der deutschen Frontberichtigung zu Beginn des Arrasangriffs hat der deutshe Lensbogen allen wütenden englishen Angriffen standgehalten. Die hier in Massen aufgestellten deutschen Batterien haben immer wieder durch verheerendes Flankenfeuer den gegen die Linie Méricourt —Gavrelle anstürmenden Massen \{werste Verlusie zugefügt, Die ehemals hlühende Bergwerks\stadt ist heute