1917 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

BekanntmacGung.

Auf Srund der Bundesrateverort nung vom 23. September 1915 (Re!8-Gesegbl. Seite 603) in Verbindung mit der Autführungs- anweisung dieser Verordnuna vom 27. September 1915 und der Ver- ordnung vom 24. Juni 1916 (Reih?-Beseybl. Seite 581) is dem Kaufmann Stanislaus Wojciehowski, bter, Warschauerstraße Nr. 9, der Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art wegen Unzuverlä!sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter- sagt. Die dur das Verfabren verursaSten baren Bugslaaen, ins- besondere die Gebühren für die im § 1 der Verordaung vorgeschriebene

Bekanntmathung, bat der Betrcffenz zu tragen. Gnesen, tea 6. Juli 1917. Die Pclizeiverrwalturg. Dr. Franck.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bunde?rat2v-rordnung vom 23. September 1915 (RBB!. S. 603), in Verbindung mit der Ausführuunzanweisung dieser Verordnura vom 27. September 1915 und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (N.G.NBl. S. 581) ist dem Kaufmann Martin Kowalski, hier, Pofen-rstraße Nr. 15, der Handel mit Leben 8- und Futtermitteln aller At wegen Unuverlässigkeit tn bezug auf dies-n Handelsbetrieb untersaat. Die durch das Verfahren v°rursachten bar-n Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vorgeschriebene Bekanntmatung, hat ter Be-

troffene zu tragen. Gnesep, den 6. Juli 1917. Die Polizeiverwaltung. Or. Franck.

Bekanntmachung.

Dem BêckFer Johann Teomczinskt in Bnesen, Bromberger Straße Nr. 16, wird avf Grund der Bunde-®?ratéverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in Verbkndung wit der Aus- führuna8anweisi-a vom 27. Sevtember 1915 und der Verordnung vom 24 Juni 1916 (NVB. S. 581) der Handel mit Nahrungf- uvd Futtermitteln aller Art sowie die Ausübung seines Bâêöcklereibetrtiebes wegen Unzuverlässizkeit in be:vg auf diesen Hand-lebo-trieb untersagt. Die durch das Verfahren Her- ursaten baren Auslaaer, tntbesordere die Bebühren für die im §8 1 Her Aetorduung vorgeschriebene Bekanntmachung, hat der Betroffene zu tragen.

Gnesen, den 7. Sult 1917.

Die Politzeiverwalturg. Dr. Fran ck.

BekanntmaMhune.

Der Väckerwiiwe Jda Klug, geborenen Müller, bterse1bst, if auf Gr'nd des § 58 dèr Verordnung vom 29. Aunti 1916 bezw. § 1 der Bekayntmoburg zur Fernhaltura unzuverlässizer Personen vom Handel vom 23. Septemker 1915 der Betrieb ihrer lkerrei avf die Dauer von 3 Monaten vom 8. d. M, bis ein- {li flich 6. Okioker d. I. unter Auferlegung der Kosten der Ver- BffentliGung untersaat.

Regenwalde, den 3. Jult 1917,

Die Polizeiverwalturg. I. V.: W. Knögel.

inniergo-_

BekanntmaSung.

Dem Koblenbändler Martin Höble, ceboren am 9. Mai 1837 in Naumburg, Kreis Wolftagen, wohnhaft in Frankfurt o. M., Müblwieserslrafie 2, wird hierdurch der Hande! mit Gegen- fänden des täalihen Bedarfs, insbesondere Nahrung?- und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerzeugnissen, Hetz- und LeucGtstoffen sowie jegliche mittelbare oder u"mittel- bare Beteiligung an einem solÉen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 7. Juli 1917. * Der Polizeipräsident. J. V.: von Klenck.

naa

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (RGUI. S. 603) üher die Fernbaltung unzuver- Iässiger Personen vom Handel bobe ih dem Kaufmann Gustav Löwenstein, geboren am 14. Februar 1866 in Brecheuheim, Kreis Wiesbaden, zurzeit Düsseldorf, Deihfir. 7 wohnkaft, die Aus- Dbuna des Handels mit Gegenständen -des tägliGen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, insbesondere mit Nabrungs- und Genußmitteln, für das gesamte Reihsgediet verboten.

Düsseldorf, den 8. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Nictamftlihes.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Juli 1917.

Seine Majestät der Kaiser und Könia empfing, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern abend den öster- reichish-ungarishen Botschafter Prinzen zu Hohenlohe, hörte gestern vormittaa den Vortrag des Chefs des Zivilkabinetts von Valentini und die militärishen Vorträge und empfing den Besuh Seiner Kaiserlihen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen. f

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin empfing gestern vormittag den Präsidenten des Kriegsernährungsamts von Batocki und den Leiter der Reichsstele für Gemüse und Obst Oberregierungsrat von Tilly zum Vortrag.

Der Bundesrat versammelte \sich heute zu einer Voll- sißung; vorher hielten die vereinigten Aus\hüsse für Justiz- wesen und für Handel und Verkehr, der Aus\huß für Justiz- wesen sowie der Aueshuß für Handel und Verkehr Sizungen.

Russische Soldaten, die bei dem Angriff in Ost- aalizien in Gefangenschaft gerieten, erklärten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, einstimmig, daß sih der dortige Angriff nur dadurch habe bewerkstelligen lassen, daß man sie glavben machte, die Deutschen hätten an einem anderen Front- abschnitt zuerst den Angriff wied?-r aufgenommen. Aus diesen Gefangenenatiésagen geht zur Genüge hervor, mit welchen es ¿0s demokratishe Rußland seine freien Bürger in den

d treibt. ch

von Kessel, hat unter dem 6. d. M. betreffend die Regelung der Groß Berlin, erlassen:

lenverteilung

den Belagerungszustand, vom 4. Juni 1851 folgendes: A. Allgmeine Vorschriften.

Berlin, Charlottenburg, Berlin-Lichtenberg, Neukëlln

Niederbarnim. L

abgibt.

und Anthrazit. : i 1 Zentner Briketts gilt

ee

110 Ganzsteine, 1 hl Rotke.

zulässig.

Beschaffung von Kohlen übernommen. 4

Summe zu melden : den Bestand am 1. des vorangegangenen Monats,

den am 1. des laufenden Wèonats vorhandenen Bestand, unter Angabe des Lieferanten diejentgen Mengen, die thm tür den vergangenen PVèonat ven diesem zu liefern waren (Moraisraten des Abichlusses) sowie diejenigen Mengen, die darauf tatsächlich geliefert sind, unter Gegenüber- stellung derjenigen Mengen, die in den entsprehenden Monaten der drei vorangegangenen Jahre g!liefert sind.

Diese Meldungen müfsen jederzeit dur Frachtbriefe, Rechr ungen oder Aufzeihvungen beleg! werden können.

Vordrudcke für diese Meldungen sird bei ter Kohblenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken in Empfang zu nehmen.

8 5.

Jeder Kohlenhändler bat für eine möglich} glei{hmäßige Verteilung der thm zur Verfügung stehenden Koblenmengen an die Verbraucher Sorge zu tragen.

8&6.

Koblenbändler, welŒe wa,gonweise cder in Kahnladungen Brk- k.tts ea: pfangen, baben 10 v. H. der eingehenden Mengen Briketts auf Lager zu nehmen, diese gelten bis auf weiteres als beshlagnahmt. Zur Verfügung über sie 1st die Koblenadbteilung der Gene in den Marten im Gir. vernehmen mit den Gemeinden efugt.

8 7. Verboten ift der Verkauf von Koblen : a. auf den Freiladezleilen der Bahnhöfe, b aßerhalb der ortnungömäßigen feften Verkaufsstellen tes Koßblenhandels.

8&8, Der Verkauf auf den Lagertläpyen an Koblenbändler ist nur an solche Perjonen zulässig, welhe sih als Kohleubändler einwandfiei auêrweijen. §9

Versendungen von Koblen aus dem Bereich des Geltung8gebiets dieser Verordnung sind von dem Lieferanten der Kohlenadteilung der Kriegsamtstelle in den Marken anzuzeigen.

oe

§ 10. Verbraucher, die für nihtgewerblide Zwelke Koblen in den Geltuncöbereih dieier Verordnung selt\ einführen, haben dies bor Gint1effen der Koblen der Koklerabdteilurg ter ttriegtamtsielle in den Maiken unter Angabe der Menge und Art sowte des Ankunsft- Bahnhofs oder - Hafens 1elegraphish anzuzeigen.

8 11. Gewerblicben und industriellen Verbravchern jeder Art, auch denjenigen mit einem durch\{nlttlichen Monatóverdrauh von mehr als 10 Tonnen Kohlen, ist die Verwendung der Kohlen nur im eigenen Gewerbebetriede ¡estattet; jede Weitergabe oder jede anderweitige Verwendung ift vert oten.

P. Bestimmungen für Kühen- und Ofenbrand. ; 8 12. Für Kügten- und Dfenbrand dürfen Koblen rur gegen Kohlenkarten gemäß der folgenden Bestimmung an Vitbraucher abgegeben und von ihnen eninommen werden. 8 13. Die Koblenkarten berechtigen zur Entnahme von Kohlen im ganzen Geltungsbereih der Verorduuuç. Die Karten sind nicht übertragbar. j 8 14, Für Havuskaltunrçcen in Wohnungen . ohne Zertralbeizung und an Irhaber vcn Geichäfte1äumen ohne 3e1 iralhetizung werden Kohlenkarien nah folgenden Gruppen ausgegeben: Gruppe T 1 heizbares Zimmer oder Küche, ë A c heizbare Zimmer einscließlich Küche,

o IV 4—d e e e w «V mehr als 5 helzbare Zimmer eins{ließlich Küche. Besteht ein Haushalt in Gruppe 1V und V ars weniger als

vier Personen, so steht ihm nur eine Kohlenkaite der vorhergehenden Gruppe zu. 8 15.

Für Haushaltungen in Wohnungen mit Zentralbeizungen

wird eine Sonderkarte ausgegeb 1 h Küchenzwecken. usgegeben für Kohlen zu Wasch- und

Die Bestimmungen des § 13 finden entspreck ende Anwendung.

& 16. Vorläufig dürfen hö&stens obgegeben und eautnc A. Auf die Koblenkarten E entnommen werden

für Gruppe I 5 Zentner, t 10 10:16 2 A0 2

é Ï S0 N B. auf die Sonde1karte (8 15)

für Wasbzwecke: 2 Zentner, bei Hauskaliungen von mehr als

…_sechs Personen: 3 Zentner,

für Küch nzwecke: 3 Zentner, bei Hauzshalturgen von mehr als sech3 Personen: 5 Zentner. j

Die Koblenhändl-r können jedoch die Abgabe von Kohlen auf

§ Zentner für den Tag und die Koblenkarte oder cie Sinderkarte beschränken. ;

Der Oberbefehlshaber in deu Marken, Seneraloberst n ende D ETa r Bun, o n

Nach gemeinsamer Beratung mit den beteiligten Kommunal- verbänden und im Einvernehmen mit der Staatlichen Ver- teilungsstelle für Groß Berlin bestimme ih zur Sicherstellung der im Juteresse der öffentlihen Sicherheit notwendigen ein- heitlihen Regelung der Kohlenverteilung in Berlin und Umgebung auf Grund des § 9b des Gesezes, betreffend

8 1. Der Geltungskerei dieser Verordnung unifaßt die Es erlin-

St@öneberg und Berlin-Wilmersdorf owie die Landkreise Teltow und & 2.

_ Koblenhändler im Sinne dieser Verordnung ift jeder, der

gewertêmäßtg mit Kohlen handelt und diese an die Verbraucher

Koblen im Sinne dieser Verordnung find Steinkohlen jeder Art, Braunkokblen jeder Art, Briketts jeder Art sowie Koks jeder Art

8 3. Abgake und Entnahme von Koblen an Verbrauer ist bis auf wei'eces nur nah Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung

Es wird jedoch dur die Regelung keine Gewähr für die

8 4. s : Jeder Koblenbändler bat b!1s8 zum 15. eines jeden Monats der Kokblenabteilung der Kriegsamistelle in den Marken sowie derjentaen

Gemeinde, in der die Kohlenhandlung ihren Sig hat, gesondert für Koblen, Koks und Briketts getrennt nah Lagerpläyen in je einer

die Eingänge und Fusgänge des borangegangenen Monats,

S 17. n Die Fohlen Ee werd obnsiygemeinde ausgestellt auf Grund v welckde nah dem Stande vom 15. Juli 1917 nah Maße bedungen, einheitlichen Frogebogens inne: halb tes Geltungêter eichs Lese eines ordnung aleichmäßig zu deranttaiten sind. "“ vieler Ver,

Mieter und Vermieter sind zu wahrheit8gemäßen Angab pflichtet. en ber,

Die Sonderkarten werden nur auf kescnderen Anirag dec baltungsvo: standes ou?gestelt. In dern Anirag ist tas Bed begründen und glaubhaft zu machen.

8 18.

Die Uebermittlung der Fragebogen fowie 5: stellung der Kohlen- oder Sonderkätten an die Pert Zu, erfolgt durch den Haus9desigzer oder seinen Stelreztrctr T) baten alles zur ordnungîmäßigen Ezrledigung Erforderliche 1 e anlafsen.

Verlegt ein Verbrauer seinen Wohnsiy an einen tes Geltungebereihs dieser Verordnung, E hat e: die F pubeibals Sonterkarien, soweit fie noch zum Bezuge von Koblen bêze a dem Hausbesizer oder seinem Stellvertreter zurückzugeben. gen, a E E LE Le ganzen Geltungebercid gletmnuäBig zu einem von der Kodlenabteilung der Krie dejtitumenden Zeitpunkt. stamtstelle j

S 19

Für die bei dem Verbraucher bereits eingelagert ist eine entsprehende Zahl von Abschnitten bet Autg-de der geedlen oder Sonde1karten von der Gemeind- abzutrennen. Soweit die 2 Grund der Koblen- oder Sonderkarte beziebbare Hö&fim:nge bereit bei dem Verbraucher eingelagert ist, da:f eine Karte nicht n gehändigt werden. Insoweit die eingelagerte Menge, die auf Grund der Kobler- oder Sondezkaite beztebbare Hö&stmerge übersteigt it fie als beshlagnahmt und darf niht verbraußt weden. A

& 20.

Die Kohlenkarten sind gesondert rah Gruppen in for!l415 Reibe numeriert auszugeben und mit einer der juidisigen Lott entsprechenden Anzahl von Abschnitten von je F Zentner zu vet eben

S 21. Bei Abgabe von Kohlen baben die Kohlenbändler eine ter

abgegetenen Pienge entsprecheude Zahl von Äb 1chnitten abs zutreunnen. Die abgetrennten AtsMGnitte

8 Haus, Urfnis jy

sir d aufzubewahren und zu je 109

einzusenden, iu der die Kohlenhandlung thren Siy hat jar dabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitie ist um zulässig.

C. Beflimmungen für Zentralheizung und Warmwasser versorgung.

§ 22.

An Koblen dürfen für Haus- oder Stockwerks-Zentralhehzungen urd Warmwasse: verforgungsanlagen vorläufig nidt mebr als 50 v. H. ter in der Zeu vom 1. April 1916 b's 31. Mä!4 1917 bezogenen Mengen an VBerberaucher abgegeben und von ihnen ente nommen werden. L

Die seit dem 1. Aprik 1917 bereits an den Verbrauher gelieferten Mengen sind ihm anzurehnen. Soweit die nach Ab\. 1 zuläffige Höchstmenge von dem Verbrauter bereits einge» lagert ist, ist eipe weitere Abgabe und Entnahme von Koblen unwu- lässig. Insoweit die eingelogerie Mengé die nach Abf. 1 ¡uläisie PeGtenae übersteigt, gilt fie ais beshlagnabmt und darf nit ver- rauht werden. : :

Falls für die Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 eine binter dem Verbrauch für die Zeit vom 1. April 1915 bis 31. Min 1916 erheblid zurüdgebli-bene Belieferung nachgewiesen wiro, fäna dur@ Ent'(eidung der Koblenabteilvng der Kriegsamtstelle in den Marken im Gipvernebmen mit der Wohnsiyßgemetnde nah Pcüfurg der Verhältrisse die Höde der in dieser Zéit als verbraucht änju- uen Mengen abweichend von der tatsählih bezogenen Péenge festgeseyt werden.

dem neuen Koblenhändler durch desozdere Bescheinigung des früheren Koblenhändlers nahweisen, welhze Mengen in ter Zit bom 1. April 1916 bis 31. Mäiz 1917 bezogen find. Zu diesem Zwede bat jeder Koblenhändler auf Verlangen seinem“ früheren Abnebmer eine Bescheinigung über die in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 von thm gelieferten Mengen auszustellen und auf diejer Bescheinigung die etwa sett dem 1. April -1917 von ibu gelieferten Mengen zu vermerken. Dkese Beicheinigung darf nur in einer Ausfertigung in fortlaufender eihe nameriert ausgestellt werden. Sie ist uater der gleihen Nummer dur dea Auosteller in eine Liste einzutragen. _

Der neve Koblenbändler hat die ihm eingereihten Be'eink- gungen wit seiner Firma handscyriftlih oder dur Stempelausdruck zu zeichnen uad aufzubewahren.

8 24.

zum 1. September 1917 keinen Koblenbändler finden, baben hiervoa unter Beifügung einer gemäß § 23 ausgestellten Bescheini-

teilung zu matWev.

25. Kann ein Verbraucher der Nachweis über die Höbe seines Verbraudßes für die Zeit vom 1. April 1916 tis 31. PVèärz 1917

der Krieg8amistelle in den Marken im Einvernehmen mit der Wohn

scheiniguna autzustellen, auf der zuglei die etwa eingelagerten Mengen an Koblen zu vermerken sind. es

8 26. E Die Kohlenbändker sird ve!pflichtet, die früheren und dietjährigen Lieferungen an ihre Abnehmer jederzeit zu belegen u! auf Verlangen der Wobhnsitzgemeinde des Abnehmezs hierüber unter Vatlegung dieser Belege Autkunft zu erteilen.

8 27. i Koblenbändler, die seit dem 1. April 1917 on ihre sämilicken Abnehmer 50 v. H. ber vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 be- zogenen Mengen geliefert haben, haben dies der Kohlenabteilung der Kiiegsamtstelle in deu Ma1ken umgehend zu berichten.

D. Beflimmungen für gewerbliche Betriebe mit einen monatlihen Durhschnittsverbrauh von böchstens 10 Tonnen Kohlen, mit Ausnahme der Bädckereiet-

& 28.

An Kohlen dürfen zu gewerblihen Zwecken für B etriebe, deren Durhshnittsmonatsverbrauch 10 Tonnen n! übersteigt, nicht mebr als 60 v. H. dec in- dem entsprechenden Kalenderbierteljahr des Vorjahres verdraucht.n Mengen entnömmen und abcegeben werden, vorbebaltlid anderweitiger Regelung durch tea Relchskommissar für die Koblenverteilung.

Für die Bebeiuung von Ges Fftérkumen verbleibt es bel den

Bestimmurgen der §§ 14, 16, 22 bis 27. bid _ Falls für die Vergleichszeit eine binter dem Bedarfe tbe

zurückgebliebene Vel‘ef rung nohgewiesen wird, kann nah Prúfung

der Verhältnisse die Höhe der in jener Zeit als verbraut A

sehenden Mengen abweihend von der der talsächlich bezogen

Mengen durch Eutsczcidung der Kriegsamistelle festgesezt werden.

werdöng, Auf Verlangéni {s der Nacbwe?s turch

i elne der abte‘lurg der Kri-aèawtstelle in ten

eidesstattl:ze-Versicherung zu führen. :

en du die A

gebündelt bis 15. etre3 jeden Monats derjenigea Gemeinde portofrei

23. i i l Verbrau®er,- die ibren Kobienbändler gewedselt Haber, -müssin -

Verbraucher, die troß nachgewitiesener Bemühungen bit |

gung der Koblenabteilung der Kriegsamtstelle in den Ma:ken Nit

urkundlich ntcht erbringen, so bat die Kohlenabteilung sizgemetnde nach Prüfung der Verhältnisse eine entsprechende Be

29. j Die Bestimmungen der L 2 und 25 finden entspredjeude Iu 4

arken gézenüber abzugetends j

§ 30. Die Kohl-enhändler find verpflihtet, die frühere und dies, s Belteferung jedetzeit zu belegen und auf Ver- ju en der Koblenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken hier- tes unter Vörlegung-‘der Belege Auskunft zu erteilen.

onderé Bestimmungen, Uebergangs- un N. Des Strafvorschriften. ENER Y N 3 äftôräume, von Reds Staats3-, Gemetinde- e MlMdel behörden dürfen mit den aleihen Mengen an Koblen versehen werden wie in der Zeit vom 1. April 1915 dis 31. März 1916. Das gleiche gilt für die Versorgung von öffentlichen Nranfenbäusfern und S®bulen sowie von Bätckereienu. “Die Bestimmungen der §3 19, 22 Abs. 2 und 3, §82 23 big 25 und 29 Say 2 finden ent’sprechende Anwendung, ¿e n §392, er gegenwärtig keine Koblen besigt, darf gegen Ab- abe Di MittelstûZes ‘der für dle P vom 9. J'lt 1917 ab Cltigen eiche flelschkarte für Berlin und Nachbarorte } Zentner Koblen cn!- n-hmen. Soweit. die Abgáäbe des Mittelstückes der Reichsfleischkarte nit mögli t, - ift der Kohlenhändler verpflichter, die erfolgte Liefèrung des § Zentners Kohlen auf dem Mitielstücke der oben- enannten Fleischkarte zu vermeiken. 6 Für alle übrtaen Verbraucher beginnt die gleidhe Befuanis gegen Abgabe des Mitt-lstückes der obengenannten Fleiskarte mit dem 15. August 1917. Die Dauer der Befugnis zur Entnahme is für alle Perbraucber unbegrenzt. l Die Uebertraguna des Mittelstückes der genannten Reisefleish- farte ist verboten. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 findet ent- sprechende Anwendung. 8-33

Die Gemeinden sind berechtigt und verpfl!htet, durch S tih- proben die Beobachtung dieser Verordnung zu überwachen. 9

8 34. In besonderen Fällen kann die Kohblenabteilung der Kriegs- omiftelle in den Markert im Einvernehmen mit dec Wohnsiggemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen diesec Verordnung zulassen.

8 35. Die Koblenakteilung der Krieggamtstell* knn Kohlenbändlern, die gegen diese-Verorduung verstoßen, den Fortbetrieb des Handelns untersagen. '

8 36. Zuwiderbandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werdèn mit Gefängnis bis zu 1 Zahr, bei Vorliegen mildernder Uai- slände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.

8 37. Diese Verordnung iritt mit dem Taze der Bekzuntmahung in Kraft. 4 | Beilin, den 6, Juli 1917.

Der Oberbefehlshaber în den Ma:ken. von Kessel, Generaloberst.

Bayern. Der Staatsminister Dr. Graf von Hertling hat ih der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge gesiern abend für einige Tage nah Berlin begeben.

Oesterreih-Ungarn.

Der Verfassungsausschuß des österreihishen Abge- ordnetenhauses sezte gestern seine Beratungen fort. Der Ab- geordnete Dr. Ritter von Onciul stellte, wie „Wolffs Tele- graphenbüro“ mitteilt, einen Antraa, wonach ein aus Vertretern aller Nationalitäten zusammengeseßter Unteraus\schuß zu entsenden sei, der im gemeinsamen Einvernehmen aller Be- ltiiligten Leit säße für die Ausgestaltung der Ver- fassung aufstellen solle. Jm Unterausshuß werden Beschlüsse niht gefaßt, sondern nur die Anschauungen der einzelnen Par- lelen festgestellt. Der Unterausshuß hat das Recht, Fach- männer nah Bedarf zu berufen. und anzuhören.

Dec Justizaus\chuß beendete in der gestrigen Siguna die Beratungen des Geschworenenlistengeseßzes, hob den gcfaßten Beschluß auf, daß die erti Schwurgerichts- sißungen im November 1917 abzuhalten seien und seßte den Tag auf Anfang Januar 1918 fest. Der Abgeordnete Ofner beantragte, daß alle am Tage der Nichtgenehmigung der faiserlihen Verordnung über die Einstellung der Geschworenen- gerichte noh nicht rechtskräftigen Urttile, dié stalt vom Schwur- gericht von einem Ausnahmegericht gefällt wurden, aufgehoben werden, und die davon betroffenen Strafsachen ' wieder in deñ Stand der Voruntersuchung treten sollen. Der Vertreter des Justizminisieriums sprach sich gegen diesen Antrag aus. Nach längerer Erörterung wurde der Antrag angenommen.

„Jn der gestrigen Sißung des ungarischen Ab- geordnetenhauses beantwortete der Ministerpräsident Graf Esterhazy die vor einigen Tagen in der Angelegenheit der auswärtigen Politik und des Verhältnisses zu Desterreih an ihn gerichtete Jrterpellatioa des Barons Madarassy-Beck, indem er laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ‘ausführte: -

, «Wix balten unverändert fest an dem so glänjend bewährten Bündnis der Monarthie mit Deutschland. An unfere ehrliche und feste Bünbnistroue vermog selbft der geringsie Argwohn tes Ziveifels nit berar zureichen. ‘Die Regierung teilt in dieser Beziebung völlig den Standpunkt der vorigen Regterung, und deshalb ist der ungesiörte Foctbehand unserer Bündnispolitik zu betonen, Wir führen diesen Krieg als Verteidigungskrieg, und unser Friedensztel ift nit Groberung.

ir laffen unsere Fetnde niht im Zwtifel darüber, im Gegenteil, wir häben vor deë gänzen Welt ein kläres Zeugnis abgelegt für unsere Friedentbereitshaft.. Unsere Feinde wissen dies sehr wohl. Sie wissen, daß diese unsere Bereitschaft bestebt und obne mala fides gar nicht in Zweifel gezogen wetden kann. Wir haben unser Friedens- angébot in vollem Einvernehmen mit unseren Buodesgenossen gemadt, wir haben betont, doß es sid um einen für sämtliche kriegführenden ateien annehmba:en ehrtlihen Frieden kandeln wüde, und wir aden dadurh ein klares Zeugnis für die Friedentbereit-

haft unserer ganzen Mächtegruppe abgelegt. Nicht an uns, sontern

an unsecen Feinden liegt es, daß der Friede niht wftände kommt. Auf

unseren Feinden lastet die Viraniwortung für die Fortseßung des Rachenuek habe es für notwendig gehalten, dies mit besonderem

zu betonen; ich wünsckche zu hbelonen, daß, wenn irgend eine „Aeußerung, die teils line: die gegenwärtige Regierung Unterstüßender Abgeordneter getan wird, mit dem soeben ezeihneten Standpunkte nicht übereinstimmen sollte, dies vollkommen M gen Verantwortung der Betreffenden geschieht." Der Minister- heósident elonte sodann betreffs des Verhältnisses zu Oesterrei, er e eine Einmishung in - dfe inneren ngelegenbeiten Defterreichs babe Sadlidh und verweise daráuf, daß er bèrélts mehrinals gesagt L e, er stehe auf dem Bodén der dualistishen Gleichberehtigurg. ur balte es aber nit füt? eins innere österre\chische Angelegenheit, G er eiter Stellungnahme gegen den Dualizmus oder gegen die woe MdereWtigun begeanén Wide, ‘Gr habe ‘die Ueberzeugung @e- N nen, daft au ‘der 6sterrei{i\{e Mat unerschütteelih ! diejem Stcndpunkt stehe, (Allgemeiner lebhafter Beifall.)

Die Antwort wurde einstimmig zur Kenninis genommen.

Der Abgeordnete Baron Julius Madarassy- Bed legte Verwahrung vageoes ein, daß seiner jüngsten Inte llation eine kriegshegerishe Absicht untergeshoben werde, und sagte: Heute ge e es felne Kriegdpolt1ik, sondern riur eine Friedens- politik. Cr sei überzeugt, dah beute mit ibm jeder Ungar den Arteden anstrebe. Um aber dieses Ziel zu erreichen, müfse man sih darin einig sein, daz der Friede nur ein die Unrerrüdck- barkeit der ungarifhen Grenzpfäble vnd die ftaatlihe Unab- bängigkeit fihernder eb'lier Friede sein könne. Graf Michael Karolyi verwahrte sih in be¡ug auf die Aus ührungen des Vor- retne18 dagegen, daß er wit seiner Friedentbestrebung die Interessen der Verbandêmächte unterstüßen wolle. Die Ereignisse der leyten Tage hâtteu ibn voUlfowmen gerechtfertigt, denn im Mittelpunkte der Kri e in Deutschland stehe die Friedens8jrage. Auch dort wünsche l-deimann dea Frieden, do genüge es nicht, den Frieden herbeizusehnen, man möússe aub hzndeln. (Nufe rechts: Sagen Sie das Lloyd George!) Graf Czernin beichränke \sich auch nicht auf bloße Worte, er set mit Taten hervorgetreten, indem er den Vor- {lag mate: „Wir sin» bereit, einea Friedea ohne Einverleibungen zu \{ließen*. Die Friedensfrage jet eine internationale Frage, thre Vorbedingung sei die Demokratisierung jedes Landes.

Polen.

In der legten Vollsigung des Vorläufigen Staats- rates rourde der von den österreichisch-ungari)chen Besazungs- behörden vorgelegte Entwurf einer Saßung der Kreisselbsstt- verwaltung für das österreichische Besazungsgebiet ange- nommen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, stimmte der Staatsrat dem Erlaß dieser Saßung in dem Sinne gu, daß dadurch die Durchführung der unbedingt notwendigen Aende- rung beschleunigt wird, und beschloß, unverzüglich einen einheit- lihen Entwurf für das ganze Land auszuarbeiten.

Grofßbritanuien und Frland.

Im Oberhause verlangte Lord Tenterdon die Er- nennung einer Kommission, um die Herstellung von Flugzeugen zu beschleunigen. Er forderte ferner, wie der , Notterdamsche Courant“ raeldet, eine große stehende Flotte von Flugzeugen und Vergeltung8anagriffe auf deutshe Städte,

und fand es sehr seltsam, daß die Angreifer nicht an der Küste

gzurüclgetrieben worden seien. Lord Crewe sagte, die Bedürfnisse des Heeres müßten vorgehen. Lord Derby erklärte dem „Reutershen Büro“ zufolge, daß es nicht richtig sein würde, die augenblicklihen Zahlen der Zu- nahme der Leistungen von Flugzeugen zu geben, aber er könne dem Hause versichern, daß die von Woche zu Woche und von Monat zu Monat stattfindende erstaunlihe Vermehrung derartig sei, daß man daraus auf die äußerste Uebung der Flugzeug- führer schließen könne.

Troß der Versicherung des Premiermivisters Lloyd George in Glasgow, daß England anfange, der Tauchboote Herr zu werden, äußert „Daily Mail“ über die fortgesetzten Schifksverluste tiefgehende Besorgnisse. Nach der Auf- stellung der Admiralität, schreibt die Zeitung, haben unsere Verluste seit März nie unter 15 Groß\chiffe in der Woche betragen. Das bedeutet, daß wir tagtäglich zwei bis drei Schiffe verlieren. Die Ziffern sind indessen unvollständig. Sie schließen die versenkten Schiffe der Verbündeten und Neuiralen nit ein, nach der Behauptung der Deu!schen auch nicht die von der britischen Regierung gecharterten Schiffe, außerdem nicht die beschädigten Schiffe, die vielleiht Monate lang aufliegen. Wiewohl seit den tiesigen Velusten im April eine gewisse Abnahme zu ver- zeichnen ift, muß die von Bathurst betonte Ta1sache in Betracht gezogen werden, doß fih neuerdings die Tauchboote Schiffe mit größerer Tonnenzahl aussuchen. niht ersihtlih. Die Gefahr ist nicht yemeistert. Die Deutschen behaupten, während der erslen drei Sperrmonate monatlich über neunmalhunderttausend Tornen versenkt zu haben. Sie versenken selbst jeßt nach frangoniGer Angabe 600 000 Tonnen. Die Verbündeten hatten am Jahresanfang 40 Millionen Tonnen, aber wenn die Verluste in dieser Weise weiter gehen, drohen uns sichere Entbehrungen und mögliches Verderben.

-—— Jm Unterhaus wurde amtlih mitgeteilt, daß dle englische Regierung dem im Haag. zustande gekommenen vor- läufigen Abkommen über die Krieasgefangenen zuge- stimmt habe. Ferner teilte der Finanzminister Bonar Law mit, daß die Regierung die Einseßung eines besonderen Gerichtshofes aus drei Offizieren und zwei Richtern vor- schlage, der die Haltung allec in dem Bericht der Unter- suhungskommission über den mesopotamischen Feldzug beshuldigten Personen prüsen solle.

Frankreich. î

Der mit der Beantwortung der Fragen des E Sfkandinävishen Ausschusses beauftragte Ausschuß der Sozialisten hat seine Antwort am 5. d. M. peciugesten. Sie betont, der „Tirnes“ ufolge, Frankreichs „vnbestreitbaren Rechtsanspruh auf Elsa ß- Lothringen“, erklärt sich aber mit Rücksicht auf den Grundsay des Selbstbestimmungsrechts aller Völker damit einver standen, daß die Elsaß-Lothringer über ihr Schicksal durch Volksabstimmung entscheiden. Die Volks- abstimmung sell nach diesem Vorschlag unter der Ueberwachun der’ Gesellschaft der Nationen in dem dem Friedensschluß folgenden Jahre stattfinden.

Rußland.

Wie die „Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, begab sih eine Abordnung des Arbeiter- und Soldatenrats mit Tscheidse an der Spiße nah einer geheimen Beratung mit der Vorläufigen Regierung rach Helsingfors, um an Ort und Stelle die Lage zu sludierèn und die Fragen aufzuklären, die sih auf die wechselseitigen Beziehungen zwischen Rußland und Finnland beziehen. i

Jn Kronstadt nimmt „Aftonbladet“ zufolge die Zuqtlosigkeit wieder überhand. Der gerichtlihe Aus\{huß, der eine Untersuhung über die eingesperrten Offiziere anstellte, ist aus der Stadt wieder abgereist.

Niederlande. : einer Meldung der „Nederlands{ch Agentshap“ ist der

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Nach

holländische Segler „Roelfina“ von einem U-Boote na ch

Zeebrügge aufgebracht worden.

Amerika.

Alle europäischen Neutralen, die Schweiz aus8ge- nommen, haben nach einer Meldung des „Nieuwen Rotterdamschen Courants“ aus Washington gegen das amerikänishe Aug- fuhtverbot Ene h angemeldet, Die Regierung bleibt aber - bei ihrem ß,

chluß, daß keine Lebensmittel und keine

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Das: ift aus ‘den Verluftlisten:

Tonne Kriegsmaiexrial aus neutralen Ländern nah Deutschlans gehen dürfe; nur wenn die Neutralen fich in Verträgen ps Erfüllung dieser Bedingungen verpflichten, soll das Ausfu verbot adbges{chwächt werden.

Das amerikanische Repräseniantenhaus hal das Geseg angenommen, das den Handelsverkehr mit ¡den feindlichen Ländern verbietet.

Nfien.

Einer Metuag des „Handelsblades“ zufolge halten republifanische Truppen Peking umzingelt, beab- sichtigen aber nit einzumarschieren. Die Gesandten der fremden Mächte versuchen dte Unterwerfung der noch in Peking anwesenden Anhänger des Kaisers ohne Blutvergießen durchs usezen. Tschanghsun ift bereit, sich zu ergeben, wenn ihm eden und Habe zugesichert wird. Die monarchistishen Minister der Finanzen und des Krieges versuchten aus Peking zu flüchten, wurden aber in Fengtai verhaftet.

Kriegsnahrihten.

Berlin, 11. Jali, Abends. (W. T B.) m Westen vielfa gesteigerte Artillerietätigkeit. m Osten stehen südlich des Dnjestr deutsche und öster- reichis{ch-ungarishe Truppen an der Lomnica wieder in Ge- fechtsfühlung mit den Russen,

Nachdem die deutshen Marinetruppen am 10. Juli, 8 Uhr Abends, die Engländer - zwischen der Küste und der Straße Lombartzyde—Nieuport unter {weren englischen Vers lusten an Toten und Gefangenen über die Yser zurückgeworfen hatten, flaute die Artillerietätigkeit in Flaudern während der Nacht ab. Nur in der Gegend von Wytschaete war das Feuer in der Nacht gesteigert. Unsere Flieger belegten die Bahnhöfe e der Front und Schleusenanlagen bei Nieuport mit

omben.

An der Arrasfront und in dem Raume von St. Quentin an einzelnen Abschnitten lebhaftes Artilleriefeuer. Bei Acheville brachte eine unserer Patrouillen Gefangene ein, während ver- schiedene feindliche Patrouillenunternehmungen ösilih Vermelles, am Südufer der Scarpe und östlih von Gonnelieu \cheiterten.

An der Aisne, nur in der Gegend von Craonne zgeit- weise lebhastere Artillerietätigkeit. Jn der Nacht vom 10. zum 11. Jali griffen unsere Flieger feindliche Lager, Ortschaften und Anlagen hinter der Front mit Bomben und Maschinen- gewehren an.

In der Champagne führten wir verschiedene erfolgreiche Patrouillenunternehmungen durch, Jn der Nacht vom 9 zum 10. bracen nach furzem Feuerüberfall Stoßtrupps in die feind- lichen Gräben nördiih Reims ein und kehrten mit einer größeren Zahl an Gefangenen und Beute zurück. Eine andere Patrouille fügte südlich Vaudessincourt dem Gegner in seinen stark be- sezten Gräben empfindliche Verluste zu. Jn der Nacht vom

10. zum 11. machte einer unserer Patrouillen bei Cerny nah

kurzer Vorbereitung durch Sprenaung und Minenfeuer Ge fangene. Ebenso brachten unsere Patrouillen südlich Tahurs und westlich Vauquois Gefangene ein.

Zwischen Maas und Mosel war die Gefechtstätigkeit gering. An der lothringischèn Front herrschte, abgesehen von etwas lebhafterem feindlihèn Störungsfeuér, Ruhe.

An der russischen Front war die Gefechtstätigkeit am 10. Zuli im allgemeinen geringer. Jn der Gegend von Stanislau fühlte der Russe nur zögernd an unsere neu einge- nommene Linie heran. Er beseyte den geräumten Fléckén Halicz. Ueberraschende Vorstöße in der Gegend von Kosmacz wurden abgewiesen. Das russishe Feuer war in der Gegend von Brzezany—Konjuhy und an der Bahn Lemberg—Brody gegen Abend zeitweise gesteigert. ;

An der übrigen Ostfront hielt ih. die feindlihe Aritillerietätigkeit in mäßigen Grenzen. Nur in der Moldau war das feindliche Mean lebhafter. Jm Serethbogen bei Corbul und Fundeni shanzte der Gegner eifrig.

An der mazedonishen Front unternahmen feindliche

liegec wiederholt Bombenangriffe auf eines unserer dortigen eldlazarette.

Großes Hauptquartier, 12. Juli. (W. T. B.) Westlichor Kriegsschauplagz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Der Anariff der Marine-Jnfanterie am 10. Juli stellt einen s{höônen großen Erfolg dar; der Feind hat Gegenangriffe niht zu führen vermocht.

Die Kampfsftätigkeit der Artillerien war gestern in Flandern, vor allem südöstlih von Ypern, an der Artoiss Ér out bei Lens und Bulle court gesteigert.

‘Mehrere Erkundungsunternéhmen wurden von uns erfolg- reich durchgeführt. |

Bei Monchy stürmten Stoßirupps eines hanseatischen Regiments unter wirkungsvoller Mithilfe von Flammenwerfern eine Reihe englischer Gräben, aus denen eine größere Zahl von Gefangenen zurückgebracht wurde.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Jn der West-Champagne und auf dem linken Een ie entwickelten sich im Laufe des Tages heftige euerklämpfe. Einige Aufklärungsgefehte endeten günstig.

Heeresgruppe Herzog Albrecht. Nichis Wesentliches.

Destliher Kriegsshauplag. Front des Generalfeldmarschalls

Prinz Leopold von Bayern. Wieder war bei Riga, Smorgon und Po ranamielai die Feuerlätigkeit lebhaft, auch bei Luck. und auf dem osts galizischen am p e \hwoll sie zeitweilig zu erheblicher Stärke an. An der Shtschara wurden a aadtrupps, am Stochod südöstlih von Kowel feindlihe Teilangriffe Sa Dusistr und Karpathon: füblien bis Russ Zwischen Dnséstr und Kärpathen en die Russen s lor Abtoilunen Lega

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ne “gemi lug gegén. die Lömnicastelluna vor; e

alu sz erreihten Vortruppen das Westufer des Flusses.