1917 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Verträge der Macinev:rwaltung zur Sicherung von Krkegs- fübrung?murteln unteiliezen niht den nah diejer Berordnung fest- gesetzten Höh|t- und Minde stpreisen.

Die Befugnisse der MNetchd- und Stoaisbeb öden, die sih aus dem Kriegoleistungsgeseße vom 13. Juni 1873 (Reichs-Ge}eybl. S. 129) ergeben, werden durch di:se Becordnung nit berührt.

8 12

Diese Verordnung tritt mur dem Tage ihrer Verkündung in

Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeipunkt des Außerkrafttiretens.

Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt.

Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Artikel 1

Die Schiffahrt sabteilung beim Chef des Feldeiser.babnwesens wird ermächtigt, Besißer von Binnen|chiffen auch chne ihre Zu- stimmung für bestimmte Bezirke zu Betriebsverbänden zwecks ständiger Beobachtung des Schiffs- und Güterverkebrs auf Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres- und kriegs- wiitshafilihe Traneporte zu vereinigen.

Artikel 11

Für einen duf Grund des Arilkel T errihteten Betrieböverband gelten folgende Bestimmungen :

8

Die NRechiêverbäl' nisse des Betriekeverbandes und seiner Mit- glieder werden, soweit sie n'cht {n dieser Verordnung ceregelt sind, durh die Saßung bestimmt. Die Saßung wird nach Anhörung von Nertretern der Binnenschiffahrt und im Benehmen mit den Negkerurgen der beteiligten Uferstaaten bon der Sciffahrtsabteilung erlassen. Sie ist dur den Deutschen Reichsanzeiger bekauntzumacheo. Mit der Bekanntmaung entstebt der Betriebsverband.

Der Betriebsverband ist rechtsfähig.

89 Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

1. Namen, Siy und Bezirk des Betriebsverbaudes,

. den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsverband die ihm nah dieser Verordnung und der Saßung zugewiesene Tätigkeit übernimmt,

. die Gegenstände, über dfe die Mitgliederversammlung zu bejdli-ßen hat, sowte die V.rausseßungen und die Form threr Cinberufung, das Stimmrecht uud die Vertretung der Mitalteder,

. de Zusammensegzung, die Amisdauer uad die Befugnisse des Vorstandes, seine Einkbe .ufung und Bescbluffafsung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftliher Er- klärungen und die Ge\hästsfühcung,

. die Beiträge der Mitglieder,

. die Ueberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,

- die Festseßung von Ordnungsstrafen und die dagegen zu- lässigen RNechtsmitit-1,

. die Form für die Bekanntmahungen des Betriebsverbandes,

« die Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Zahres- rechnungen, s ; SHLILS

. die Aufldsung und Liquidation des Betriebsverbandes.

8&3

Die Mitglieder sind verpflichtet, na näherer Bestimmung der Saßung den Betrieb9verband in der von der Schiffahrtsabteilung festgeseßten Zeit und Form über Aufenthaltsort, Verwendung und Besazung der in ihrem Besize befindlichen Binnensch!ffe lautend zu unterrihten. Der Betriebsverband hat diese Mitteilungen nah Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und dieser auf Er- fordern zur Verfügung zu stellen.

8 4 Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverhandes werden, soweit die Sazurg eine Wahl vorsieht, durch Stifferorgarisationen det- jentgen Bezirkes gewäblt, für den der Betriebsverband errtchtet wird ; die wahlberehtigten Schifferorganisationen sowie die Anzahl der vcu ihnen zu wählendea Vertreter werden dur die Sazung bestimmt.

8 5

Der Betriebsverband unterj1eht der Aufsiht der Swiffahrte- abteilung. Die Schiffahrtoabteilung ist nah näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den Versammlungen der WVerbandsorgane du.ch etuea Vertreter mit beratendec Stimme teilzunehmen. Der Verireter kann Beschlüsse wegen Verleßung der Gesezze, der Saßung oder ôêffentliher Interessen beanstanden. Die Schiffahrtsabteilung entiheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten Ve\chiüse kat so lange zu unterbleiben, a's nicht die Sthiffahrtsabteilung die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.

86 Wer die gemäß § 3 vorgeschriebenen Mitteilungen an den Be- triehsverband unterläßt, niht innerhalb der geseßten Frist macht oder wissentlih unrihtize oder unvollständige Angaben macht, wird un- be\hadet der auf Grund der Soßzung zu verhängenden Ordrungs- strafen mit Geldsirafe bis zu zweitausend Maik und mit Gefängnis bis zu sechs WoHen oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Artikel III

Die Hafer- und Wasserhbaubehörden \ind verpflichtet, die Stiffahrtsabiei!lung und ihre Organe bei der Errichtung von Be- triebsverbänten, der Aussicht über sie und die Betriete ihrer Mit- glieder zu E jowie Mitteilungen und Anträge der Mit- S engegenzine en und an den Betriebsverband unverzüglich wwe terzuletten.

Anweisungen der Schiffahrtsabteilung und ihrer Organe unverzüglich

zuzustellen. Artikel 1V Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat b:stimmt den Z-itpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffer i ch.

Bekanntmachung über die erstmalige Aufstellung einer versiherungs- tehnischen Bilanz durch die Reichsver{icherungs8- anstalt für Angestellte. 4

Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtischaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgendes bestimmt: :

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat die erst- malige versicherung8technische Bilanz 173 des Versicherungs-

Ferner sind sie verpflichtet, den in ihrem Bezirke ih" aufhaltenden Mitgliedern Nach1itten des Betrieböverbandes sowie.

geseßes für Angestellte) für den Schluß des Kalenderjahrs }

aufzustellen, das als viertes deni Jahre folgt, in welhem der gegenwärtige Krieg beendet ist. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

151) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 871) habe ih die Liquidation der Firma Thomas G. Richardson in Hamburg angeordnet (Liquidator: Kaufmann Max Wassermann in Hamburg, Paulstraße 10). i

Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Albert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 871) habe ich die Liquidation des im Juland befindlichen Vermögens H j f

152) es britishen Staatsangehörigen William Blatspiel Stamp,

153) der britishen - Firma Blatspiel Stamp & Heacoc, insbesondere ihrer Beteiligung an der Firma Adolph Schlesinger Nachf. in Leipzia R

angeordnet (Liquidator: Gustav Hoffmann in Leipzig-Schleußig, Stiegliystraße 24). Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Albert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

154) Auf Grund der’ Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reich3-Gesegzbl. S. 871) habe ich in Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 25. April 1917 (Reichsanzeiger vom 27. April 1917 Nr. 100) auch die Liquidation der Beteiligung des Adolf Spies an der Firma Spies, Heckter & Co. G. m. b. H. in Cöln-Raderthal angeordnet (Liquidator: Direktor Peter Baltes in Cöln, Apostelnkloster 8).

Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Albert.

aa

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Mit Zustimmung: des Herrn Generalgouverneurs in Belgien hade ih gemäß der Verordnunaq über die Liquidationen britischer Unternehmungen vom 29. August 1916 (ver- öffentliht im Geseß- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916) die Liquidation des in Belgien befindlihen Vermögens der Firma Conrad Ww. Schmidt (F. A. Glaeser) Ltd., Stratford, London, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 15. August 1917. ;

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Dr. von Köhler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Geseybl. Seite 914) wird bestimmt :

1

Die gewerbhsmäßkige Avifarbtenids von Mairüben în

luftdiht verschlossenen Behältnissen ijt verboten.

8 Li Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 4 oder mit einer dieser Stiafen belegt.

8 3. Diese Beslimmung tritt mit dem Tcge ihrer Verkündung im Relchsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 12. August 1917. -

Reichs stelle für Gemüse und Obst,

Verwaltungsabteilung. von Tilly. :

Bekanntmachung

Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 307) ‘wird bestimmt : 4 45

In der Stadt Genau darf bis zum 8. September 1917 Gemüse und Obst nur mit

Antrag auszustellenden Aueweises erteilt. Der Ausweis t\t auf Ver- [angen jederzeit vorzulegen und bet der Verladung oder nah Gebrauch an den Magisirat zurückzugeben.

Von dieser Bestimmung bleibt unberührt der Absaß auf Grund der von der Reichöstelle abgeslossenen und genehmigten Lieferungs- verträge sowie der Absay an Verbraucher innerhalb der Stadt Hanau, sofern niht mehr als zehn Kilogramm an den gleihen Verbraucher abgesezt werden. Der Absaþ seitens des Erzeugers unmittelkar an den Verbraucher wird durch Bekanntmachung des Prevßishen Landet- amts für Gemüse und Obst vom beuttgen Tage besonders geregelt. Der Genehmigung bedarf gleihfalls nit der Absaß an Personen, die auf Grund des § 9 der oben erwähnten Verordnung zum Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten zugelassen sind. Jedoch sind d'ese Perjonen verpflichtet, von jedem Grwerbegeschäfte innerhalb fünf Tagen nah erfolgtem Abschluß dem Maaistrat Anzeige zu erstatten.

Alle Besitzer von Gemüse oder Obst innerhalb der Stadt Hanau haben dem Magistrat auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben und sind ferver verpfl:cktet, die Ware pfleglih zu behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigeven Haushalt oder Be- triebe bleiben zulässig.

enebmigung des Magistrats abgesezt werden. |. Diese Genehmigung wicd in der Form eiaes von dem Magistcat auf

äuf

Abruf zu verladen. / ziblen, der urter Berücksichtigung der Güte und

Die Besißer haben die von der Anordnung betroffenen Waren Verlangen an den Moglistrat käuflich zu liefern und au Für diese Waren ks ein angemessener Preig ju

Vetiwertbankeit dex

Ware sowie der in den Normalyerträgen der Relchstelle vorgesehenen

Preise abzüglih der dort den Eczeugern auferlegten

Kommissicne,

gebühren im Streitfalle von der Ge1chäftsabieilung der Reich: fefigesept wird. Befindet sich die Waze niht mehr beim Gre o werden er.tsprehende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls ine Streitfalle die Geshäftsabteilung der Reichststelle festsett.

8 2. Wer entgegen den vostehenden Vorschriften Gemüse oder Obst

ohne Genehmigung abseyt oder eine von ibm erforderte Auskunft

niht in der

eseßten Frist erteilt oder wissentlih untrihtige odtr

unvolls¿ändige Angaben macht oter der ihm obliegenden Pflitkt pfleglihen Ledandlung, Lieferung oder Verladung na nackommt,

wird gemäß §

16 der Verordnung über Eemüse, Obst und Süd.

frühte vom 3. Aptil 1917 (Reihs-Ge)egbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehniausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt.

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weise Verwaltung

8 3. S Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung raft.

Berlin, den 18. August 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Der Vorsigzende: von Tilly.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- französischer Unternehmungen,

vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangs9verwaltung angeordnet worden.

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V

523. Lisie.

Kreis Mey-Land.

esondere Vermögenswerte. Dcs Mitesgentumsre§t deg französilhen Staatsangehörigen August Christoph Murequar, Rentner in Vincey, an in der Wema1kung Bornen gelegenen Grund- flücken von 84,83 a, um/afsend Aker, Gartev, Hofraum, 2 Wohn- bäujter, Scheune und Nebengebäude (Zwangsöverwalter : Rech19- anwalt Justizrat Bieringer in Meg). Straßburg, den 13. August 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. y y S Mi: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise erwaltung französisher Unternehmungen, vom

26, Nóvember 1914 (RGBIl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) i} für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

B

vom 26. November 1914 (RGBl.

624. Liste.

Kreis Mülhausen. esondere Vermögenswerte. Reisegepäck französisher Staats anzeböriger, im Lagerhaus zu St. Ludwtg verwahrt (Zivangt- verwalter: Rechtskonsulent Gugenheim in St. Ludwig). Straßburg, den 11. August 1917. | Ministerium. für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangss eise Verwaltung französisher Unternehmungen, S. 487) und vom 10. Februar

1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden."

525. Liste. Na@tlaßmassen und Erbanteile.

I. Die Nack(laßmasse des am 13. Januar 1902 verstorbenen Pferde-

I

be

ift insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie

händlers Benjamin Abraham in Hayingen ; I. die Grbantetle der französishen Staatsangebörigen

a. Verson Adele geb. Samuel in Le Havre,

b. Samuel Robert in Le Havre,

c. Samuel Noger in Le Havre am Aua der am 23. Juni 1916 verstorbenen Wilwe Ben- jamin Abraham, Gmma geb. Alphen, in Hayingen (Zwangtver- walter: Rehttanwalt Dr. Daudt in Hayingen).

Straßburg, den 15. August 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. ; N F A: Dittmar,

Bekanntmachung.

*

Der Frau Martha vh1. Hälbia, geb. ScWhönert, in - Kleinbauchliß, vertreten durch thren Che

mann, den Ritiergut: - aul pilhis, ebenda, als thren Generalbevolimächtigten, e

siger ß mit Gegenständen des täglichen Bedarfs,

der Hand

rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen so, wie er bisher in threm Materialwarengeshäft in Kieinbauchliy betrieben

worden war, gemäß

§ 1 der Bekanntmachung des Bundesrats: vom

23. September 1915 untersagt worden.

Döbeln, am 8. August 1917. -

Der Bezirksverband der Königlichen Amte hauytmanuschaft Döbeln.

G

und des 14. Oktober 1915, die ‘Handel ‘betr., der Handel mit-

Dr. Drechsel, Amtehäuptmaun. ““

/ Bekanntmachung. j Dem Kaufmann Robert Schöning in Karlgruÿe wid au rund'des §1 der Diana vom-23, September 1 § 1 der V.-O. Großh. Ministeriums. des Jnnern pou Fernha lung unzuverlässiger Personen bom ch

elen, Fetten, Kakao und Shokolade untersagt: und

thm am 22. Mai 1916 erteilte Erlaubnis zurlickgenomnmen,

©

Kailsruhe, den 7. August 1917. Großh. Bezirksamt. Polizeidirektion. Dr, Straumann-

( Ra Bekanntmachung.

Dem Händler Wilbelm Köhli in Urloffen wurde der andel mit Holz untersagt. Offenburg, 14. August 1917. Großh. Bezirkéamt. Dr. Sauter.

Sam D —————

#2 und 22. August 1842 (Geseysamml. für das Königreich

bon Breitenbach.

De d

ebensmitteln, teGnis hen

Bekanntmachung,

u Häedler Wilhelm Köhli in Urloffen wurde de; N ais Rohkartoffein untersagt. | vurde der " Offenburg, ten 14. August 1917.

Großh. Beztrksamt. Dr. Sauter.

Bekanntmachung,

irma Tümler & Deyke, Hambura, Hche Bleichen 32,

os Jnhaber, dem Kaufmann Heinr. Menzel, wohnhafr

linterstraße 18, wird der Handel mit Nahrungsmitteln und

sen anderen Gegenständen des täglihen Bedarfs auf

und der Bundeësratsverordnung zur Fernbaltung unzuverläjsiger

„sonen vont Handel vom 23. September 1915 untersagt. Hamburg, den 9. August 1917.

Deputation für Handel, Sifjahrt und Gewerbe. Qu N Justus Strandes. O MOSEtNe

Königreih Preußen,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsassessor Karl Schmid aus Seelow, z. Zt. Berlin, zum Regierungsrat zu ernennen.

Der Düsseldorfer Eisen- und Drahtindustrie- {tiengesellshaft in Düsseldorf wird auf Grund des jejes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 121) hiermit 6 Recht verliehen, die im Gemeindebezirk Düsseldorf, Ge- arfung Oberbilk, Kartenblatt 14, Parzelle 3937/2, 2704/9 x., 89/2 und 3540/2 (Grundbuch von Düsseldorf -Oberbilk nd T Art. 5) gelegenen Grundstücke, die zur Erweiterung er im Heeresinteresse tätigen Fabrifanlagen erforderlich sind, figenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, eit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschränkung zu (sten.

Berlin, den 30. Juli 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbah. Sydow. Drews.

Auf Grund des § 1 der Königlichen Verordnung, be- fend ein vereinfachtes Enteignunagsverfahren zur Beschaffung

Arbeitsgelegenheit und zur Beschäfti ung von Kriegs- ingenen, vom 11. September 1914 (Gesegsamiml, 159) in der sung der Nachträge vom 27. März und vom 25. September 15 (Gesessamml. S. 57 und 141) wird bestimm, daß das reinfachte Enteignungsverfa hren nach den Vorschriften er Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrehts, der Halleschen Pfännerschaft Aktiengesellschaft halle a. S. zum Zwecke der Erweiterung der Ab- umhalde ihres Braunkohlenbérawerks Pfänner-s- l bei Braunsdorf im Kreise Querfurt dur Erlaß des V vom 25. Juli 1917 verliehen ist, Anwendung fnden hat.

Yerlin, den 25. Juli 1917.

Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Beseler. von Trott zu Solz. Lenge. Graf von Roedern.

Sydow. Helfferich.

I)

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be- fend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung \ Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs3- ingenen, vom 11. September 1914 (Geseßsamml. S. 159) der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 C nl. S. 57) und vom 2. September 1915 (Gesezsamml. 141) wird bestimmt, daß das vereinfahte Enteignunge- thren nah den Vorschristen dieser Verordnung auf den eines Verbindungsgleises zkvishen dem Bahnhof Lehrte ) der Eisenbahnstreckte Lehrte—Braunshweig Anwendung et. Zur Ausführung der Eisenbahnstrecke Braunshweig— jle—vannover, die durch das Verbindungagleis ergänzt ten soll, ist das Recht zur Entziehung und dauernden Be- inlung des Grundeigentums bereits von dem früheren glich Hannoverschen Ministerium des Jnnern am 11. April

mer S. 51 und 193) verliehen worden. Verlin, den 5. August 1917.

Das Staatsministerium. Beseler. “Sydow. -- Lenze. Helfferich. Graf von Roedern.

L Krieg3ministerium. Bekanntmaqchung.

l) Die als besondere amtliche Zeitung erscheinenden

lishen Verlustlisten, in welchen die Verluste der ge-

ten deutshen Armee und Marine enthalten sind, werden

n 1, Oftober 1917 ab dem „Deutschen Reichs-

jr det gliG Preußischen Staatsanzeiger“ nicht egeben.

2) Zivildienststellen und -behörden, die / der: genannten in im Juteresse einer {nellen und zuverlässigen Bekannt- e er Verluste im ‘Sinne der Bekanntmachung des

ssleruums des Jnnern in Preußen vom 25. August 1914 0, Reichsanzeiger“ vom 26. August 1914 Nr. 200-Seite 2) ethin bedürfen, können ihren Bedarf durch Vermittlung“ der ¡digen Postanstalten hier anmelden, :soveit ihnen -nicht

y asten überwiesen werden. j uf4,Verner wird darauf aufmerksam gemacht, - doß die den Verlustlisten für 1,75 - zouatlld ohne Bestell-

dur die Post bezogen werden können.

Verlin, den 24. Juli 1917.

Kriegsministerium. Sanitätsdepartement. A. m. W. b. Schulzen.

E) Bekanntmachung. gunter Bezugnahme auf § 1 der Bekanntmachung der

felle für Gemüse und Obst vom heutigen Tage wird kund der 88 12 und 15 Absay 3 N e Betaunimächüna

die Versorgungsregelung vom 2. September 1915 (Neichs-Gesegbl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. November 191 und vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesezbl. 1915 S. 728 und 1916 S. 673) in Verbindung mit der preußischen Ausführungsanweisung vom 1. März 1917 (M. d. J. VI. b. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (Neichs-Gesegbl. S. 391) für das Gebiet der Stadt Hanau

bestimmt :

8 1. Der Absak von Gemüse und Obst seitens der Erzeuger un-

mittelbar an Verb eft, rbraucher ist nur mit Genehmigung des ‘Magistrats

Dieser Genehmi b i : liheu Mar: ktverkehr. gung bedarf es allgemein nit für den öffent

8 2.

Wer den vorstehenden Vorscriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 17 der Bekanntmachurg über die Errichtung von Pretsprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung mit Gefärgnis bis zu ses Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestrajt.

& 3. Zie Bekanntmachung tritt mit dem Tag? threr Verkündung

in K Berlin, den 18. August 1917.

Königlich Preußisches Landesamt für Gemüse und Obst. Der Vorsfigende. von Tilly.

Bekanntmahung,.

Wegen festgest-Uter Unzuverläsigkeiten habe i dem Adam Kolodzeizik in Groß Cz¿ymochen auf Grund tes § 1 der Ver- ordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuver- läifiger Per)onen vom Handel (RGB1. S. 603), den Handel mit Lebensmitteln aller Art untersagt.

Marggrabowa, den 25. Juli 1917.

Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausshusses. Braemer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratevero1dnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBI. S. 603) habe id dem Kaufmann Kurt Simon in Berlin, Duncker- straße 74, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen edarfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unters agt.

Berlin-Schönekerg, den 15. August 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Machatius.

Bekanntmachung,

Auf Grund des § 1 ter Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist unterm 17. August 1917 dem I IGTA Gt er: metster Walter Thbeisel tn Berlin-Hohens önhausen, Teeskowstr. 63, der Handel mit Fleisch und Wurstwaren wegen Unzvverlässigkeit der Führung dieses Handelöbetrciebs unter- h at und sind thm gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auserlegt

orden. Beailin, den 17. August 1917.

Der Landrat des Krei'es Niederbarnim. I. A. : Frhr. von Shmtdtfeld, Regierungsrat.

Bekanntmachung,

Dem Kaufmann Richard Moses' in Landsberg o. W., Steinstraße 25, ist auf Grund der Bundesratsrerordnung zur Fern- baltung unzuyerlässiger Personen vom Hantel vom 23, September 1915 (RGB!. Seite 603) der Handel mit Seife, Seifen- pulver und anderen Washmitteln oder deren Ersay- mitteln untersagt worden.

Landeberg a. W., den 15 August 1917.

Die Polizeiverwaltung. Gerloff.

Bekanntmachung.

Dem Viehhändler Friedrib Nacke aus Wittingen ist der Handel mit Ferkeln und Shweinen gemäß der Bundes- ratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung Uuzuverlässiger Personen vom Handel untersagt worden.

Jsenhagen, den 8. August 1917. Der Landrat. J. V.: von Ghrenkrook, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Der Firma Karl Viehoff, Mitinhaber Kaufmann Férdinand Viehoff, bter, Drubbel 19, ist der' Handel mkt Gegenständen des täglichen Bedarfs, insdesontere Schuh-

1915 wegen Unzuverlä)sigkeit untersagt worden. Ferdinand Viehoff hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten. Münster, den 17. August 1917. :

Die Polizeiverwaltung. J. V. : Dr. K rüsmann.

Bekanntmachung.

_ Dem Agenten Heinrtich Bernzen („Allhanda*), bier Stwillerstraße 36, ist der Handel mit Gegenständen de täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs--und Futter- mitteln aller Art, gemäß Bundesratsvero1dnung vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Bernitn hât die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten. _Mönster, den 17. August 1917.

Tie Polizeiverwaltung. I. V.: Dr. Krüsmann.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann F. A. Ammelounx, Inhaber : der Fixma F. . Ammelounx, vorm. Herm. Franken, hter, Salz- traße 23, ist’ der M mit Gegenständen des-täglichen Bedarfs, insbesondere Haus- und Küchéengaeiäten, gemäß Bundesratsverocdnung vom 23. September 915 (RGALl. S. 603) wegen Unzuverlässigkeit R morden. Amwmelourx hat die Kosten der Bekanntwahung zu erstatten.

Münster, den 17. August 1917.

Die Polízeiverwalturg. J. V.: Dr. Krüsmaunn.

Bekanntmachung.

Dem Händler August Schmittwilken, hier, Augusta- strafe 56, ist dec Handel mit Gegenständen des 1äglichen

‘t die Errichtung von Preisprüfungsstellen und

Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller

waren aller Art, gemäß Bundeerztsverordnung vom 23. Septemb-r-

Art, wegen Unazuverlässigkeit nach Maszgabe der Bund-sratsv-rordnung vom 23. September 1915 (NHB.. S. 603) untersagt woiden. Schmittwilken hat die Kosten der Bekanntmachurg zu erstatten.

Münster, dena 16. August 1917. Die Polizeiverwaltuag. I. V.: Dr. Krüsmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesrateverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernbaltung unzuverlässger Personen vom Handel, und der Ausführungsbestimmung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Septewber 1915 wird dem Kaufmann Hugo Henke, in Necklinghausen Süd, Weißenburgstraße 5, wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, wegen Unzuverlässig- keit untersagt. Die dur die öffentlihe Bekanntmachung dieser Anordnung entstehenden Kosten hat Henke zu erstatten.

Recklinghausen, den 16. August 1917. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. Heuser.

Bekanntmachung.

.., Auf Erund der Bundesratsverordung zur Fernhaltung unzuver- lâssiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführunc bestimmungen vom 27. September 1915 ist den Eheleuten Händler Heinrich v. d. Water in Ober- bausen Alstaden, Franzenkampstr. 74, dur rechtókrättige Ver- gung der städtishen Polizeiverwaltung Oberhausev, Rblo., vom 9, Mat 1917 der Handel mtt Nahrungs- und Futtermitteln aller Art und mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in ezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden unter Auferlegung der durch das Verfahrea ents standenen Kosten. . Oberhausen, den 14. August 1917.

Der Oberbürgermeister. J. V. : Dr. Neik es.

Bekanntmachung.

Tas Kolonlal- und Fettwarenge\chäft sowie die Brots- verkaufsstelle Friedrih Retnoß, Spechtstraße 1, ist wegen Unzuveriässigkeit seines Inhabers vom 12. August 1917 ab ges- chlossen. Ferner |st der Betroffenen, der Chefrau des Friedrih Neinoß, jeder Handel wit Nahrungsmitteln und sonstigen Gegenständen des tägliven Bedarfs untersagt. Die dur das Verfahren verursachten Kosten, ins besondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekannt- machung, hat die von der Anordnung Betroffene zu erstatten.

Hamborn am Rbein, den 7. August 1917. Der Oberbürgermeister. Schrecker.

Bekanntmachung.

Dur Bescheid vom 29. Juni 1917 habe ich dem Kaufmann Markus Smuk bierselbst, Gänsemarkt Nr. 31, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art und Gegen« ständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittlers tätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die \tädtische Polizciverwaltung. Der Obertürgermeister. F. V.: Rath.

Bekanntmachung.

Durch Besbetd vcm 7. Juli 1917 habe ih dem Agenten Heinrich Böhmer bierselb, Johannisstraße Nr. 17, den Bie e S | Dr E e O

e en edar owte ° mittlertätigkeit dlerfür unter sagk, s Essen, den 18. August 1917.

Die \tättische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister, I. V.: Baasel.

Bekanntmachung.

Durh Be‘cheid vom 27. Juni 1917 babe id dem Kaufmann Wilhelm Limbartb, hter, Geréwtdastraße 27, und dem Kauf- mann Chaim Schwarz, hier, Beisingstraße 20, den Handel Mies 0e e C E tb gw f ata

anden de en edarfs sowie tt tätigkeit hierfür Untersdal O Efsen, den 18. August 1917.

Die \tädtishe Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Baasel.

Bekanntmachung.

Dur Bescheid vom 2. Mai 1917 babe ih dem dl Wilhelm Thier hierselbst, Bendemarnfitüe Bru ben Handel mit Fleis, Ledens- und Futtermitteln aller Art und Segenständen des täglihen Bedarfs sowie die Ver-

-mittlertätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die \tädtishe Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V,: Rath.

atnocoriiaamt mite Enn

Bekanntmachung.

Nah Vorschrift des Geseßzes vom 10. April 1872 S. 0 n unn! Act : a Sti his z Pa Ea

er-auf Grund Auer er Grmächtigung vom 16. 1914 (Gesevsamm!, S. 153) ergängene Grlaß des Siaatsminiflech vom 4. Juli 1917, betreffend die Verleibung des Gnteignun drechts an den Reiche-(Vêèilitär-) Fiskus zur Erweiterung öffentlicher Äutazen Stadtbezirke Graudenz, durch das Amtsblatt der Königliden Regierung in Marienwerder Nr. 30 S. 403, ausgegeben am 28. Juli 1917.

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“Deutsches Reich. Preuften. Berlin, 21. August 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König traf im Anschluß án die Besichtigung der Flotte am Sonntag in Hamburg ein. Seine Majestät wurde, wie „W. T. B.“ meldet, von dem Präsidenten des Senats, Bürgermeister Dr. Predöhl und dem Bürgermeister Dr. von Melle auf dem Damm- torbahnhof begrüßt und begab Sich, von den beiden Bürger- meistern geleitet, von dort in die St. Mi aelskirhe, wo Er dem Gottesdienste beiwohnte. Alsdann fuhr der Kaiser zur Besichtigung der Werft von Blohm u. Voß und von dort zur Vulkanwerft. Eine größere Anzahl von Meistern und Arbeitern, die sih dur treue Pflichterfüllung in der Kriegsarbeit beson-