1917 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Es werden alfo für Zemenikieferungen in der Zeit vom 1. Ok- tober bis 31. Dezember 1917 die Srenzpreise für 10 6 Zement, ab Werk obne Verpadckung, wie folgt, fengesegt:

a. Für den Rhetnish-Wenfälischen Zement-Verband, ein|chl. der Verkaufsveretir igung Kheinisher Hochofen-Z-mentwerke : 1) Staatépieis (Front, Mititär- und Zivilbaubehörden) auf 400 + 180 + 85 = 6695,— H, 2) Listenprets auf 430 + 175 + 85 = 690,— #; b. Für den Süddeutschen Zement-Verband: 1) Staatsprèis (Front, Miliiär- und Zivilbaubehörden) | auf 400 + 180 + 85 = 665,— , 2) Liffenpreis auf 470 + 180 + 85 = 735,— K; c. Für den Norddeutschen Zement-Verband: 1) Staatspreis (Front, Militär- und Ziytlhaubehörden) auf 400 180 + 85 = 665,— , 2) Listenpreis auf 465 + 185 + 85 = 735,— H,

Berlin SW. 48, den 1. Oktober 1917.

Der Reichskommissar für Zement. Germelmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang8weise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

5G1L, Lifte.

Nachlaßmassen: Die Na(laßmasse tes am 17. April 1917 in Corningen verstorbenen Rentners Julien Baithelemy (Zwangs- verwalter: Rechnungs at Wittrock in Mey).

Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A. : Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 AUias S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwanasverwaltung angeordnet worden.

562. Liste.

Städtischer Srundbesigz. Kreis Mey-Stadt. Gemeinde Meg.

1) Zeughausftraße Nr. 108, 26 qm Wobnhaus, Hofrum, 2) Z-vg- haus\straße Nr 106 ohne Fiátve, Keller und Stockwerk. D zu das Müitetgentum 3 an Zeu: hausiraße Nr. 106, 8 qm Hotra't-, Durchgang, der Maillot Peter Adolf, Rentner Witwe Ma: tt ute geb. Michel in Metz, jeyt iu Ollerih bei Lux-mbuv7g sich aufhaltend (Verwalter: Bürgermeister D. Foret in Mey).

Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium für Elsaß-Lothrmgen Abtetlurig des Jnnern.

J. A. Dittmar.

Bekanntmachung.

__ Die gegen den Kaufmann Bernhard F tedländer ir Nürnberg mit Beschluß vom 27. Oktober 1916 ausuesp: ochent Untersaguna des Hancels mit L bensmitieln aller Art trourde g-móß § 2 Abs. 11 der Bundesratsverorènung vom 23. Septembe1 1915 über die Fernbaltung uniuv- rlässiger Personen vom Handel mit Wirkurg vom 1. Oktober 1917 ab wieder aufgehoben.

Nürnberg, den 21. September 1917. Stadimaglstrat. Bräutigam.

Bekanntmachung.

Melne Verfügurgen vom 30. November 1915, durch welche dem Kaufwann Friedri ch N in Altendorf der Handel mit Y troleum, und vom 18. Mai 1916, durch welhe dem Gastwirt Karl Kreter in Holzminden der Handel mit Kartoffeln unter- sagt worden ist, habe ich zurücckgenommen.

Hol¡minden, den 16. September 1917.

Herzogliche Kreisdirektion. Hoffmeister.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 169, 170 und 171 des Reichhs-Geseßblatts3 enthalten

Nr. 169 unter

Nr. 6049 eine Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken, vom 25. Sep- tember 1917, unter

Nr. 6050 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebnng der Bekanntmachung über den Absaß von Brennesseln, vom 27. Juli 1916 (Reich3-Geseßbl. S. 839), vom 26. September 1917, unter

Nr. 6051 eite Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Leim, vom 27. September 1917, unter

Nr. 6052 eine Verordnung über die Vornahme einer Schweinezwischenzählung, vom 27. September 1917, und unter

Nr. 6053 eine Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Saß 1 und des 4 Abs. 1 Say 1 des Hausarbeitgeseßes, vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Geseßbl. S. 976) sowie Anordnungen des Bundesrats zur Ausführung der Bestimmung des 8 3 Abs. 1 Saß 1 dieses Gesetzes, vom 27. September 1917.

Nr. 170 unter Nr. 6054 eine Verordnung zur Abänderung der Ver- ordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 83. August 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 887), vom 27. September 1917,

und unter | N Nr. 6055 eine Verordnung über die den Unternehmern

landwii tschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbst- versorger und für die Saat zu belassenden Früchte, vom 27. September 1917.

Nr. 171 unter Nc. 6056 cine Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18, vom 28. Sep- tember 1917. Berlin W. 9, 29. September 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preufzen.

Seine Majestät der König haben Aleran gs gern

dem Präsidenten der Direktion für die Verwaltung der direkten e bui in Berlin Dr. Jung bei seinem Ausscheiden ous dem Staatsdienste den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu ver- I abs Nat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. Polenz die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste unter Ver- leihung des Königlichen Kronenordens zweiter Klasse zu erteilen.

Der Badischen Anilin- und Sodafabrik zu Ludwigshafen a. Rhein wird auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) hiermit das Recht verliehen, das in den Gemarkungen Leuna-Oendorf, Rössen, Daspig, Cröllwiß und im Gemeindebezirk Merseburg, Kreis Merseburg, belegene, in dem beiliegenden Plan rot um- ränderte Gelände, das zur Anlage eines Abraumplages für ihr Ammoniakwerk Leuna bei Merseburg erforderlich ist, mit Ausnahme der grün angelegten Grundstücke, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, joweit dies ausreicht, ait einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Berlin, den 26. September 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Sydow. Drews.

Finanzministerium.

Bei der Königlichen Münze in Berlin ist die Stelle des Buchhalters und Kontrolleurs dem Kassierer

und Materialienverwalter, Rehnungsrat Egel, ; die Stelle des Kassierers und Materialienverwalters dem

Münzsekretär Wegener und ; 7 p M S iaaworbene Münzsekretärstelle dem diätarischen

Hilfsarbeiter Sch ubert verliehen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Regierungs- und Gewerbeschulrat Professor Dr.Müller bei den Regierungen in Koblenz und Trier ist zum 1. Oltober d Js. in gleicher Eigenschaft an die Regierung in Wiesbaden versezt und gleichzeitig mit der Beaufsichtigung der gewerblichen Fortbildungs\hulen im Regierungsbezirk Sigmaringen betraut

worden.

Die Liquidation der Berliner Zweigniederlassung der Firma Perry & Co. Ltd. (U. Sommerville & Co., Sir Josiah Mason) ist beendet.

Berlin, den 27. September 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Die durch Verfügung vom 6. d. M für die Firma Baumann & Sulmann in Berlin, Ritterstr. 46, ange- ordnete Zwangsverwaltung iît aufgehoben. Die Ver- fügung vom 28. Juli d. J.,, betreffend die Zwangsverwaltung über den britischen Anteil an der Firma Baumann & Sul- mann, wird hierdurh nicht berührt.

Berlin, den 27. September 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Oberrechnungskammer.

Der bisherige Eisenbahnrechnungsrevisor, Rechnungsrat Hillebrand aus Breslau ist zum Geheimen Rechnungs- revisor bei der Königlichen Oberrechnungskammer ernannt worden.

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Bekanntmachung

Die Inhaberin der Firma Riepenhausen u. Co., Käse- fabrik in Harsum, denen auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 in Verbindungamit § 1 der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlä\siger ersonen vom Handel vom 93. September 1915 die Herstellung sowie Handel mit Käserel- produkten untersagt war, ist der Betrieb sowie Handel wieder gestattet.

Hildesheim, den 29. September 1917.

Der Landrat des Landkreises Hildesheim. I. V.: Ossenkopp.

Bekanntmachung

Der Frau Ph ilivpine Mehling, geb. Wehnert, geboren am 30. September 1876 in-Obbach, wohnhaft in Frankfurt a. M., Sternstraße Nr. 36, Geschäfisiokal: Oederweg 25. wird hierdurh der Handel mit Gegenständen des 1äglihen Bedarfs, ins- besondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Hetiz- und Leuchtstof fen mit Wikang vom 15. Oktober d. I. ab wieder gestattet.

Frasffurt a. M., den 28. September 1917. Der Polizeipräsident. von Rieß,

Bekanntmachung.

Dem Meggermelster Julius Stern in Allendorf wird die ibm am 15. Mai 1917 untersagte Fortführung jeines Mebgereigeschäfts hiermit wieder gestattet.

Arneberg, den 25. September 1917.

Der Köuigliche Landrat. Dr. Haslinde.

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Bekanntmachung.

Gewäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu- verlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemb.r 1915 (Reichs- Gefezbl. Nr. 129) ist der Händlerin Magdalene Schneider, aeboren am 25. März 1873 in Schwedenhöte, Kreis Bromberg, die Ausübung des Handels mit Dbit verboten twoorden.

Bromberg, den 25. September 1917. Städtische Polizeiverwaltung, Wolff.

Bekanntmachung. Gemäß D 1 der Bundesratéverordnung zur Fernhaltung un-

uverlássiger Personen vom Handel vom 23. September 1919 und dec be ggr Se Auh|führunasbestimmungen vom 27, Septewber 1915 wicd hiermit wegen lbermäßiger Preissietgerung der Firma Alfred Schön in Nakel sowie den fonstigen Angesteliten und An- gebörigen der Handel mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren und allen sonstigen im Geschäft geführten Waren untersagt. Dieses Verbor erstreckt si auf alle im Ge- \châft tätigen Per\oney. Die Waren werden beshlagnahmt.

Wirsit, ten 27. September 1917. Der Lantrat. J. V.: Dr. Baron von Stempel.

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BekanntmackGung.

Gemäß § 1 der Bundesrateverordnuna zur Fernhaltuna un- zuverlässiger E vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Au4führungsbestimmungen vom 27. September 1915 wird biermit der Firma Bartkowski in Nakel sowte deren Angestellten und Angehörtaen der Handel mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren wegen übermäßiger Preiss steigerung untersagt. Dieses Verbot erstreckt sih auf alle im Ge- chäft tätigen Personen. Die Waren werden beshlagnahmt. Wirsig, den 27. September 1917. Der Landrat. I. V.: Dr. Baroa von Stempel, Regicrungbrat,

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Bekanntmachung.

Dem Mil&bändler Emil Lembcke, Shleswkg, Flensburger Straße 27a, ift aemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23, Sep- tember 1915 (RGBi. S. 603 ff.) ver Handelsbetrieb mit Metiereiprodukten, insbesoadere mit Milch, wegen Unzus verlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt worten, Die Kosten diejer Bekanntmachung trägt der Genannte.

Sleswig, den 22. September 1917. Der stellvertxetende Königliche Landrat. Werther.

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Bekanntmachung

Auf Grund der Bundesratsverorduung vom 23. Septewber 1915 (REVI. S. 603) habe id dem Kaufmann Claudius Sinn in Heide, Neue Anlage 14, jeden Handel mit Nahrung9- und Futtermitteln aller Art, rohen Naturerzeugntssen, Heiz- und Leuchtstoffen und mit Geer es des Kriegsbedarfs sowte auh jede Tätigkett als Angestellter tn Geschäftsbetrieben dieser Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt.

Heide, ten 22. September 1917.

Der Landrat. Behu cke.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, nee S. 603 ff., ist der Witwe Wilhelmine Gütebier, Beblenbeck Nr. 199, der Handel mit Nahrungs- und Futtermitteln aller Act wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Die durch das Verfahren verursahten Auslagen, irL- besondere die G bühren für die im § 1 der Verordnung vor- g-\chriebenen öffentlichen Bekanutmachungen, hat Frau Gütebier zu tra en.

Gehlenbeck, den 12. September 1917.

Der Amtmann: Hohmeyer.

(aiitgaatoemannti)

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Manfred Kolinsky, geboren am 18. Januar 1898 tn Frankfurt a. M, Aufenthalt ¿. Zk. unbekannt, wird hlter- dur der Handel mit Segenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittteln aller Art, ferner roben Naturerzeugnissen, Hetz- und Leuchtstoffen sowte jeglihe mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem folhen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbe- betrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 28. September 1917.

Der Polizeipräsident. , von Rieß.

Bekanntmachung.

Der Handlerin, Ghefrau des Franz König in Bottrop, Osta ring 29, tit auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ucd der Ausfübrungsanweisung vom 27. Sep- tember 1915 der Handel mit Lebensmt{ttelu und sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuyerlässigkeit in bezug auf diesen Handelsdetried untersagt worden. Frau König hat die durch das Verfahren verursachten baren Auslag?n, ins- besondere die Gebühren sür die im § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene éffentlihe Bekanntmachung, zu erstatten.

Recklinghausen, den 28. September 1917. . Der Landrat. Bürger.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, beireffend die Fernhaltvng unzuverlässiger Perjonen vom Handel, wird dem Milchbändler Martin Freitag von hier, Wetltdenfstr. 70, der Handel mit Gegenständen des täalichen Bedarfs untersagt, weil Freitag nah der polizeilihen Fesistelung am 90. ds. Mts. mittels einer Buttermashine aus der für feine Kund- \{aft bestimmten Milh Butter hergestellt hat. Die Herstellung von Butter ist {on längere Zeit hindur erfolat; Freitag hat die Butter zu hohen Preisen verkauft. Die Unzuverlä'sigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb is dadur dargetan. Die Kosten dieser Bekannt- machung trägt Freitag.

Gelsenkirchen, den 26. September 1917.

Der Oberbürgerme ster. J. V.: von Wedelsiaedt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 2. Oktober 1917.

Der Reichskanzler Dr. Michaelis hat sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zur Feier des Geburtstages des Generalfeldmarschalls von Hindenburg ins große Hauptquartier LAENN Morgen, Mittwoch, wird er wieder in Berlin an- ommen.

Der Bischof Korum aus Trier traf gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Großen Hauptquärtier ein und wurde von Seiner Majestät dem Kaiser und König zur Tafel gezogen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handek und Verkehr hielten heute Sizungen.

_ Auf Grund der Bekanntmachung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 wird von diesem Verband im Anschluß an die Verordnung des Ober- befehlshabers in den Marken, betreffend die Kohlenverteilung in Groß Berlin, vom 6, Juli 1917 sür das Gebiet des Verbandes, nämlih die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin - Lichtenberg, Berlin - Schöneberg, Berlin - Wilmersdorf lan E M D Niederbarnim, über die Frei-

a r nitte der - ( bestimmt Kohlenkarte- folgendes

„_ Vom 1. Oktcbrr 1917 da @ - karte auch oußer auf die Tbshritte E E Ée Satt Gruppe L auf die AbsHnitte 5 und 6,

E - as 8 O o 4 S 1) D e 16 "

s Oi 4 z D420 je 4 Zentner Kohlen abgegeben und entoon werden. ) diese _Ab1chnit'e bereits wegen der bei dem Mae Bestände vor Ausgabe der Karte abgetiennt \sind, dürfen Koßlen weder obgegeben noh entnommen werden. Die Kohlenhbänd'e: haben eine der gelieferten Menge ent'prechende Zabl von Abschnitten der Koblen- Ln Die Abgabe von Kohlea auf abgetrennte Abschnitte 8 2. Feder Verbrauger ist berehtigt, auf den in sei Hbefindlihen Gmpfangsabschnitt Nr. 5 der eaffcersagHonte Koblen eit von einem anderen Kohlenhändlec zu beziehen, als von dem, bei dem G agte S des een a bestebt hat. Bei Liefer»vg er er gruúne Empfangsabd\chnitt ¡ie vec j Koblerbändler chiutrennen goabschnitt der Karie ven-dera neuen ¿ e durch die Bekanntmachung des Kohlenverbandes G Berlin vom 28. August 1917 angeordnete Ftretaabe dée, t L T L La In Akt gade n Briketts auf G:und de er Kasseer\aßkarte und des Mittelstü 14 ge fletfhtarte vom 9. Juli 1917 H A E 8 4. Für den Monat Oktober 1917 werden KobTrenbändler, Os ene Me A Kahnladungen Buiketts empfangen, von er Be eirctt, vom d 2 Brtte a Hundert der eingehenden Veengen § 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be- kirntmahung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrate bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Ginziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sih die Zuwiederhzndlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter N i S 6. ele Bekanntmahung tritt mit dem T öffent» civus, fa R, hung age threr Veröffent

Auf Grund der Bekanntmachunz des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff- versorgung der Hauz3haltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes und der Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Errichtung eines Kommunalverbandes „Kohlenverband Groß Berlin“, vom 21. August 1917 wird von diesem Ver- band für seinen Bezirk über die Kohlenversorgung der landwirtschaftlihen Betriebe folgendes vereinbart:

« Vom 1. Okrober 1917 ab türten Koblen iür landwirt- shaftlihe Zwecke nur gegen Bezugsschein abgegeben und entnommen werden. Für Haushrandzwecke dürfen Bezugésckeire niht avszestellt werden; die landwirt schaftlihen Besitzer siad in dieser Beztehung auf den Koblenbezug nah Maßgabe der Kohienkarte angewiesen.

§ 2. Die Ausstellung der Bezugss§eine erfolgt nach den vom Koblenverdand aufgestellten Richttinten ourch die Vorstände der im Koblenverband vereinigten Stadt- und Lantkteise. Oertlich zusläudig istt der Magistrat Kreisaus\{uß desjenigen Kommunalverbandes, innechalb dessen Beztrk der lanbwirtscha}tlihe Betrieb gelegen ist.

2 Die Bezucsschetne gelten nicht. als Bestelliheine im Sinne des § 3 der Bekanntmachung des Reibekommifiars vom 16. Auouft 1917 über die Kontrelle der Hauzkbrandbelieferunger.

8 4. L«c Bezugsschelnpfllht sind auch diejenigen bis zum In- krafttreten dieser Verordnung noch nicht gelteferten Mergen urter- worfen, über die beretis Abschlüsse mit Händlern getätigt sind. Die Austührung solcher Aufträçe ijt nur im Rahmen ter im Bezugsshein bezetchneten Menge zukäisig.

§ 5. Landtrictschaftliche Verbraucher, die von ihrem bisherigen Kohlenbändler nicht beliefert werden tönnen und troy nachgewitesener Bemühungen ketnen anderen Kohler. här dler finden, haben hiervon der R zwecks Nachweises eines Kohlenhändle1s Anziige zu

achen. :

F 6. Die BezugssFeine sind niht übertraghar. Die auf Be- zuagtchein bezogenen Koble-nmengen dürfen. nur im efgenen Betriete des Pezugescheininhabers und nur zu laatwi1t'haftlichen Z recken ver- braucht werden. Cine Abgabe an Dritte ist nur mit \chrfilicer Einwilligung der im § 2 bezeihneten Stelle zulässig.

§ 7. Kann die in dem Bezugsschein verzeihnete Menge niht auf einmal geliefert werden, so ist der Kohlenhändler verpflichtet, auf der Rütieite des Bezugsscheines einen mit jetner Unter\hrift und mit Tagegangabe versehenen Vermeik über die gelieferte Teilmenge ein- zulragen, Dec Bezuasfschein behält dann nur noch Gültigkeit für die Resimenge,. Der Bezieher hat dem Kohblenhändler eine gleich- lautende Gegeabestätigung über die Telllieferung alsbald bei deren Ausführung auszustellen.

§ 3. Ist die Lieferung in vollem Umfange erfolat oder die letzte Teillieferung ausgeführt, so hat der Bez'eher dem Kobl-nhändler den Bezugsschein auszuhändigen, nachdem er auf der Rüksette des Bezugs9- seines über den Empfang der Gesamtmenge quittiert bat.

b: § 9. Der Koblenhändler hat allmonatlich, und zwar \päteslers

g 1H. jedes Monats, dem Vorstande des Kommunalverbandes, der d-n Bezugs\chein au?gestellt hat, die eingelösten Bezugsscheine und die Gegenbestätigungen .7) postgeldfrei einzureihen.

§ 10. Zuwiderhandlungen werden mit Gefänguts bts zu 1 Jahr vnd mit Gelostrafe bis zu 10000 (6 oder mit eirer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderbandlung bezieht, ohne Ucterschied, ob sie dem Täter gebören oder nit.

§ 11. Diese Verordnung triit mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft.

Auf Grund der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 wird von diesem Verband für sein Gebiet, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim, über die Einschrän- kung des Kohlenverbrauchs in Groß Berlin folgendes vesgusts 1. Kohlen dürfen vor dem 15. Oktober 1917 nicht zur Heizuy

von Räumen verbraucht werden, es sei denn, daß eins Groß Berlin einen - anderen Zeitpunkt öfenilih bekanntgibt.

§ 2, Kohlen dürfen zur Heizung von Räumen nur insoweit ver- braucht wetden, daß die Innentemperatur 18° C. nicht übersteigt, ge- messen in der Mitte des Raumes, 1,5 m über dem Fußboden

.

S 3. Kür zentrale Warmwasserberetturgsanlagen, die ohne B -- nuhung von ‘Abwärme arbeiten, dürfen Kohlen E in der Zeit von Freitag Vormittays 11 Uhr bis Sonntag Mittags 12 Ubr verbraucht werden. Diese Einschränkung gilt niht für 2eutrale Warmwasser- bereitungfanlagen, wenn und soweit sie dienen; für gewerblid;e Kücher- Mee, T'akegusialten Len O gr EIO: Scchul- und Fabrik-

e Krankenanstalten und Erbolungestätten, fs ärztlicher AufiEt fe I geslâtten, die unter beruf § 4. Zur Bersorguna von Kirchen, Kop llen, Synagogen dürfen an Kohlen nitt mehr als { der ia der Zeit vom 31. März 1916 bis 1. April 1917 gelieferten Vtengen abgegeben und entnommen werden. Die leit dem 1. Mai 1917 bezogenen. Mengen find tavon in Abzug zu bringen. Zur Versorgung von Leichenhallen dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen werden.

Der Verbrau von Kohlea für die Behehzung ter in Absay 1 genannten Räumlichk-iten ist unzulässig,

1. wenn die Außeotemperatuc úbzr C beträgt,

2. wenn die Innentemperatur des Raumes det Beginn des Gottesdienstes + 89 C übersteigt,

3. zu anderen Zwedckten als zur Abhaltung von Gemetade-

gottezdiensten an Sonn- und Feiertagen.

§ 5. Zur Versoraurg von Museen fowie von Theatern,

Konzertsálen, Lihispielhäusern und ähnlichen Vergnügungsfstätten dürfen Koblen weder abgegeben n-ch entnommen werden. Soweit es sich um Etätten zur Pflege böberec künstlerischer, wisser\haftliher cder sonstiger Bildungsinteressen handelt, fann die Koblensielle Greß Berlin (Berlin W. 9, Linkitr. 25, Fuggerhaus) Ausoahmen zulassen. ___86. Sivd die Räumligk it-n der in §8 4, 9 genannten An- stalten und Einrthtungen ia Häusern mit Zeatralhe z ing untergebracht, in denen fich zugleich Haushaliungen oder Bureau- und Geschäfte - räume b finder, fo verbleibt es bei den Beitimmungen der Ver- ordnung, betreffend di: Regelung der Koblenvertei¡ung in Groß Berlin, vom 6. Juli 1917.

8 7. Kohlen im Sinne diefer Verordnung {ind Stetnkoblen jeder Art, Braunkohlen jeder Art, Briketts jeder Art sowie Keks jeder Art und Anthrazit.

§ 8. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 4 oder mit einer dieser Strafen bestra\t. Auch kann auf Etn:tehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die fh die Zuwiderzandlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören oder nit.

§ 9, Di-se Verordnung tritt mit dem !. Oktober 1917 in Kraft. -

Da die Frage der Verwertung der Brennesselfaser für die Textilindustrie als gelöst angesehen werden kann, ist die Nessel- bewirtschaftung jeßt auf eine neue Grundlage gestellt worden. Eine am heutigen Tage veröffentlihte Bekanntmachung (W. II. 1900/9. 17 K. R. A) beshlaanahmt sämtliche geernteten Nesselstengel, sämtliche Nesselfasern und Nesselgespinste sowie die Abfälle dieser Gegenjtände. Gestattet ist die Veräußerung und Lieferung der beschlag- nahmten Gegenstände an die Nesselfaserverwertungsgesellschaft, Berlin, Schüßenstr. 65/66, oder deren Beauftragte. Ferner it die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beshlagnahmten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres- oder Marinebehörden, für die ein von der Kriegs-NRohstoff-Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf Grund eines amtlichen Freigaboscheines. Endlich ist es gestattet, die geernteien Nesselstengel zu trocknen, jedoch bleiben die getrockneten Stengel beshlagnahmt.

Die Bekanntmachung ordnet ferner die Bestands3- erhebung von Nesselfasern, und Nesselgespinsten sowie von deren Abfällen an. Diese Gegenstände sind all- monatlich, erstmalig bis zum 10. Oktober 1917, zu melden. Die Meldescheine sind bei der Vordruckoerwaltung der Kriegs8- Rohstoff-Abteitung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats- ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Am O Tage tritt eine neue Bekanutmachung, be- trefsend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste (Nr. W. I1. 2800/8. 17 K. R. A), in Kraft. Bereits durch eine Bekanntmachung vom 25. Juli 1917 war für Garne, die auf Grund von nah dem 24 Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen worden sind, mit Nücksicht auf die gesteigerten Arbeits!öhne ein Zu- schlag von 20 vom Hundert zu den bis dahin gültigen Höchst- preisen bewilligt worden. Die neue Bekanntmachung trägt den ebenfalls gestiegenen Materialpreisen durch Gewährung eines weiteren Preiszuschlages von 6 vom Hundert Rechnung, so daß für die neugesponnenen Garne im ganzen ein Aufschlag von 26 vom Hundert in Ansaz gebracht werden kann.

Gleichzeitig stellt die neue Bekanntmachung eine Neufassung der gesamten Höchstpreisbestimmungen für Baumwollspinnstoffe und Baummwollgespinste und eine Zusammenfassung verschiedener bisher erlassener einzelner Bekanntmachungen dar, die nunmehr außer Kraft geseßzt sind. i

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats3- ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Zu den Bekanntmachungen, betreffend Einrichtungs8gegen- stände (Nr. Me. 1/3. 17. K. N. A), Dachkupfer und BVliß- ableiter (Nr. M. 200/1. 17. K. R. A.) und Destillationsapparate (Nr. Mc. 100/2. 17. K. R. A), ist am heutigen Tage ein Nach - trag Nr. Me. 1700/8. 17. K. R. A. erschienen.

Die Aenderungen gegenüber den bisher gültigen Bekannt- machungen bestehen im wesentlichen in Preiserhöhungen. Für Dachkupfer, Blitzableiter und Destillationsapparate haben die Préiserhöhungen rückwirkende Kraft. Außerdem wird für Einrichtung3 gegenstände ein Zuschlag von 1,00 Mark

ür 1 Kilogramm gewährt, wenn die freiwillige Ablieferung is zum 31. Oktober 1917 erfolgt.

Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die- selben Kommunalbehörden beauftragt, denen bereits die Durch- bie und Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Be- tandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bier- krugdedeln aus Zinn, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen.

Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Be- kanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und durch Abdruck in den Tageszeitungen er- folgt. Außerdem is der Wortlaut der Bekanntmachung bei den E Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Kriegsnachrichien.

Berlin, 1. Oktober, Abends. (W. T. B.) In Flandern und vor Verdun wecselnd ftarke Feuer- tätigkeit und örtliche, für uns günstige Jnfanteriekämpfe. Im Osten nichts Besonderes.

Die in den Morgensiunden des 30. Septemler bei dunstigem Wetter mäßige Urtillerietätigkeit an der Flandern- front nahm von Mittag ab erheblich zu und steigerte sich zu planmäßigem Beschuß unserer Stellungen zwischen der Küjte und dem Nieuportkanal. Auch gegen den Ypernbogen felbst, vornehmlich in Gegend Zonnebeke, richtete stich von Viitag ab gesteigertes planmäßiaes Feuer, das auch Abends „und die Nacht über anhielt. Unsere Artillerie seßte den Kampf eben- falls mit lebhafterem Feuer fort. An zahlreichen Bränden konnte gute Wirkung beobachtet werden. ZJnfanterieangri}se erfolgten an keiner Stelle der Flandernfront. Unsere Patrouillen brachten aus erfolgreihen Unternehmungen an der Lys Ge- fangene zurü. i

Während feindlihe Bombengeshwader wiederum, wie so oft in lezter Zeit, zahlreihe Opfer aus der belgischen Be- völferung forderten und in Gent starken Häusershaden ver- ursachten, belegten unscre Fluggeshwader feindliche militärische Anlagen mit eckannt gutem Erfolg. E

Jn Gegend Lens und östlich Arras wurde das Artillerie- feuer zeitweise lebhafter. Ein feindliher Fesselballon wurde von unserer Artillerie abgeschossen.

Auch die französishe Bevölkerung erliit wiederum durch feindlihen Bombenabwurf Verluste. Jn Ortschaften südlih Cambrai und Fresnoy-le-Grand wurden eine große An- zahl Einwohner getötet und verwundet. An der Aisnefsront hielt das tagsüber wie bisher lebhafte Feuer an der Laffaurecke auch Nachts an. Nach lebhaftem Feuer östlich Reims erfolgte am 1. Oftober in den frühen Morgenstunden nach schlagartig einsezender Feuervorbereitung ein feindlicher Patrouillenvorstoß an der Bahn Reims—Vitry, der restlos in unserem Avwehr- feuer scheiterte. ;

Beiderseits der Maas hielt fih bei \chlechter Sicht die Artillerietätigkeit in mäßigen Grenzen, Südlih Forges und in Gegend Bezonvaux drangen eigene Stoßtrupps in die feind- lichen Linien ein und kehrten mit Gefangenen zurü. i

Auch im Osten wurden bei mehrfachen Patrouillen- fämpfen an der Rigafront Gefangene eingebracht. Un den übrigen Fronten keine besonderen Ereignisse.

Berlin, 1. Oktober. (W. T. B.) Nachdem die fran- zösischen Flieger bei Verdun dur {were Verluste belehrt worden waren, daß sie unseren Fliegern im Luftkempfe Viann gegen Mann nicht gewachsen find, griffen sie zu einem anderen und dabei weniger gefährlichen Mittel, um unsere Fliegerkräfte zu schädigen. Jn der Nact vom 24./25. September bewarfen zahlreiche französische Flieger unsere Flughäfen an der Verdun- Front mil Bomben. Das Ergebnis ihrer Flüge entsprach faum ihren Erwartungen: nicht ein Flugzeug wurde zersiört.

Die Antwort unserer Flieger ließ nicht auf sich warten. Noch in derselben Nacht unternahm eines unserer Bombengeshwadec einen planvollen Angriff gegen die franzö- sischen Flughäfen in der Umgegend von Verdun. Dec helle Mondschein erleichterte ihnen das Erkennen der Ziele. Um die Treffsiherheit zu erhöhen, gingen sie zum Avwurf ganz tief herunter. Der Erfolg belohnte ihre Kühnheit. Ja Lemmes und Vadelaincourt gelangen ihnen Volltreffer mitten in die Flugzeughallen. Jn einer der großen Flug- zeughallen des Hafens Souilly entstand ein starker Brand, dem mehrere Explosionen folgten, ein sicherer Beweis, daß Flugzeuge vernichtet wurden, denn andere brennbare Stoffe werden in Flugzeughallen niht aufbewahrt. Jn der folgenden Nacht seyte das Geschwader sein Vergeltungzwerk fort. Die Flugzeuge warfen diesmal über 12 t Sprengstoff auf die feindlichen Häfen. Jn Lemmes seßte ein Volltreffer eine aroße Flugzeughalle in Brand. Das Feuer sprang auf die Nachbar-

allen über, und {ließli standen vier Hallen in hellen Flamtaeu. Jn Osches, Souilly und Sénard brachen gleichfalls Brände aus; in Osches folgten ihnen heftige Explosionen. Der Schein der Brände leuchtete unseren Fliegern auf dem Heimfluge und war bis weit diesseits unserer Front zu sehen. Auch Vadelain- court wurde wieder bedacht. Hier müssen die Bomben beson- ders sorgfältig gezielt werden, denn faum 250 Schritt vom Flughafen entfernt ttehen zahlreiche Lazarettbaracken und nah jedem Bombenangriff gegen den Flughafen erhebt die fran- zösische Presse erneut ihr Geschrei über die Barbaren, die selbst das Zeichen des Noten Kreuzes nicht achten. Wer hier in Wahrheit das Zeichen niht achtet, das ist jedem Vorurteils- losen klar.

Großes Hauptquartier, 2. Oktober. (W. T. B ). Westlicher Krieg®schauplat. Heere8gruppe Kronprinz Rupprecht.

Jn der Mitte der flandrishen Front war der Artilleriek ampf stark, zwischen Langemarck und Holle- beke mehrfah zu heftigen Trommelfeuerwellen ge|teigert.

Morgeas entrissen unsere Sturmtruppen den Engländern am Polygon-Walde, nördlich der Straße Menin—Ypern, in etwa 500 m Tiefe Kampfgelände, das gegea mehrmalige starke Gegenangriffe behauptet wurde. Außer erheblichen Verlusten büßte der Feind Gefangene ein.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Nordöstlih von Soissons nahm die Kampftätigkeit der Artillerien zu.

Vor Verdun war der Feuerkampf im Anschluß an ein erfolgreihes Unternehmen auf dem Ostufer der Maas lebhaft. Bei Bezonvaux brachen Morgens Jn- fanterie-Stoßgruppen mit Pionieren bis in die hinteren Linien der französischen Stellung, zerstörten dort die Grabenanlagen und kehrten mit mehr als 100 Ge- fangenen in die eigene Stellung befehl8gemäß zurü.

Auf dem

östlihen Kriegs§schaupla und an der Neuraa

mazedonischen Front blieb bei geringer Gefechtstätigkeit die Lage unverändert.

Der Erste Genralguartiermeister. Ludendorff.