1918 / 21 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1918 18:00:01 GMT) scan diff

d

S E E A T E M M MIEE S 6% 4 nd d A T L Zu AEIOI E: 7 renden =

E L E R L E E 5 L LLEEM N

e E E A E E E Er L 7 I N N E

Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Etnziebung der Vorräte erkannt werden, auf die si di? straf- bare Handlung bezteht, ohne Unt:rschied, ob sie dem Läter gehören oder nicht.

S 10 Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Ver- arbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 und die Verordnung über 5. Augu g die Verarbeitung von Obst vom 34 S Ed (Reih2-Geseßzbl. 1916 S. 914, 911; 1917 S. 729) außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen der Neichsstelle für Gemüse und Obti und der Kriegt gesellschaften bleiben bis zur Auf- hebung oder Abänderung durch die zuständige Stelle in Kraft. Zu A Ra gegen fie werden nah § 9 diejer Verordnung be- raft. ;

Berlin, den 23. Januar 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernührungsamts. von Waldow.

m

Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachun

vom 17. Jonuar 1918 (Reihs-Geseßblatt Seite 31)

über die Gewährung von Zulagen zu Verletten- renten aus der Unfallversicherung.

Vom 24. Januar 1918.

e

S Für Grmittlungen, die der Bersicherungsträger bei Durchführung der Bekanr tmachung und dieser Bestt-r-mungen für erforderltch bält, gelten die §§ 1571 bis 1579, für Rechtshilfe § 115 Abf. 1, 88 116, 117 der Reichsve:siherungtordnuvg entsprechend.

8 2.

Ist der Antrag auf Gewährung der Zulage 2 der Bekannt- mahung) an das Veisicheruncsamt gerichtet, in dessen Bezirke der Veilette zur Zeit des A trags wohrt oder beschäfttigt ist, so hat fich dieses bei Abgabe des Antrags an den Versiherunasträger gutachtlih darüber zu äußern, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird. s

Die Zuïage wird für die Z-it bis zum 31. Dezember 1918 ge- .

währt und angewtesen. Eine Bes#rä:kung auf etnen früher endigen- den Zettraum is nur dann zu âsfig, wenn die Voraussezungen des § 1 der Bekanntmachung zur Zeit der Gewährung der Zulage nicht mehr vorliegen oter die Rente zu diesem Zeitpunkte ruht 5 Saß 2 der Bekanntmachung).

8 4,

Ueber den Ant?ag auf Gewähruvg der Zulage entscheidet der Versicherungsträger \{riftlich. In gleicher Weile entscheidet er, wenn die Zulage fortfallen foll, weil die Rente ruht oder der Verleßte {h gewöhnli im Ausland aufhält oder nicht mehr etne Rente in der in 5 1 der Bekanntmachung angegebenen Höbe bezieht. In diesem Fall und bei völltuer oder teilweiser Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. Li

D,

Ift eine Genossenschaft Versicherunasträger, so erfolgt die Ent- {eidung dur den Vo: siße! den des Genofsenschaftävorstands oder den Vorsigenden des Setktionsvorstands, je nachdem die Haupt- Een bet dem einen oder dem anderen Vorstande geführt roerd?n.

S 6.

Geaen die Entsceidurg des Versicherungsträgers i} binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch bei dem in § 3 Abs. 2 her U Auag bezeihneten Dberversicherung?amt (Spruchkammer) zuläsfig.

Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.

S T Die En!scheidung muß den Vermerk enthalten, daß se endgültig wird, wenn der Verlette nicht binnen einem Monat nach ihrer Zu- stellung den Einspruch bei dem Oberversicherung8amt * einlegt. Das für den Einspruch zuständige Oberversicherungsamt tit zu bezeichnen. Q 8, Die Enischetdung is dem Verleßten zuzustellen. Dfe 88 135, 136 der Neichsversicherungsordnung geltend entspreck@end.

& 1 entsprehend.

5 9. n S 1203 Abs. 1 der Reih8versichecung8ordnung gelten ti

8 10, Für die Einlegung des Ein)pruchs gelten § 124 Ahf. 1, §8 125, § 127, § 128 Abf. 2 und die §8 129 bis 134 der Nethsversicherungs- ordnung entspre(end. g : i

ll;

Für dos Verfahren über den Einspruch gelten die Vorschriften der Neic3ve!siherungsorduung über das Spruchverfahren vor dem Bersiberungsomt entsprehend, soweit uit die 88 1684 bis 1686 und 1690 bis 1692 der Reichsversicerung8ordnung etwas anderes vor- \hreiben.

8 12.

Die Zablung?anweifung erfolgt getrennt von der Nente dur den Vorfiß nd-n des Organ, das für die Anweisung der Rente zu- ständig tft, nah anliegendem Muster U 9.

S

Veber die Zulageanweifungen ist eine Liste zu führen, aus der die bis zum Zahres|chlusse zu erwartende Sollzahlung zu er- sehen ift.

S 14;

Die Zulagen an Empfänger tin Landbestellbezirken werden ohne Bestelluebühr dur Briefträger ausgezab!#, wenn der Empfänger seine Unfallrenie auf ctesem Wege aut gezahlt erhält.

__ Der Emvfänger ist hierauf bet der Zustellung der Najricht über die Gewährung der Zulage hinzuweisen.

8 15.

Die Quittungen der Empfänger sind nach anltegendem Muster U 11 avsiufertigen. Zur Beglaubigung der Unterschrift genügt die Betorückurg des Dienfisiegels einer zur Führung eines solchen berech- tigt-n Person. Für jeden Monat is, auch wenn die Zahlung für zurüdltezende Monate auf einmal erfolgt, eine besondere Quittung au8zufertigen.

Die Vordrucke sind dem Empfänger vom Versicherungsträger ausgetüllt mit der Bezeihnung des Fälli keitsmonats zu übersenden, und zwar tunlich# z"alech mit der Nachricht über die Gewährung der Zulage. Dabei ift er darauf hinzuweisen, daß für jeden Kalender- monat etne besondere Zulagequittung erforderli ist, auch wenn er mehrere Monatezahlungen gleichzeitig erhebt.

8 16.

Fällt die Zulage weg, fo hat der Versicherungsträger unter Beachtung des § 12 der Ausführung9bestimmungen vom 2. November 1912 etne Wegfallanweisung nah anltegendem Muster C 10 an dîe obere Posibchôörde zu fenden. ,

1

S 14 Die Bordrucke find in der Größe eines 1-Aktenbogens bo oder breitgedruckt wte die Muster herzustellen. 8 18, _ Dle 88 2, 6, 8, 13 bis 19, 22 der Ausführungsbeslimmungen über die Zahlung der Unfallentshädigung sind siungemäß anzuwenden. Berlin, den 24. Januar 1918. Das Reichsversiherungsamt, Ahteilung für Unfallversicherung. Dr, Kaufmann.

Eingangs- u. Prüfungsstempel der O. P. D.

NBerufsgenofsenschaft Nr.

Aktenzeichen

Postvermerk

U-Stempel der O. P. D.

Anweisung an die Post zu Zulagezahlungen.

1, Vorname, Name,Stand, Wohnort (Krets, Amt, Bezirk, Staat) u. Woh- nung des Empfängers für

I1. Zu zahlen find: vom monatlih §8 4, wörilich: acht Mark.

[I]. Die Quittungen müssen mit dem Stempel einer bet der Zahlung nicht beteiligten zur Führung etnes öffentlißen Siegels berech- tigten Person versehen sein.

Name der zahlenden Post- : _, den anstalt : Der Vorstand (der Sektion der e Berufsgencssenschaft.

(Siegel.) (Untexschrift.)

(Prüfungszeihen der O. P. D.)

Muster V 9, Zulageanweisung für Verlezte.

Einaangë- u. Prÿ G 1 Frwtungsstem» der O. P, D, em

Berufsaenossenschaft Nr.

Postvermerk

Aktenzeichen

U-Stempel der O. P. D.

Anweisung an die Post zur Cntziehung von Zulagen,

Die am abgesandte Anweisung vom 8 Mark monatliher Zulage von.

an die obere Postbebörde zur Zahlung von

zu für j A fällt mit Ablauf des Monats

Der Zahlungsempfänger wohnt seit *) im dortigen Bezirke.

1918 weg,

1918,

Der Vorstand (der Sckltion . . .) der Berufsgenc senschaft.

(Stegel.) (Stempel.)

Name der zahlenden Poftanstalt: (Prüfungszeichen der O. P. D)

Muster 7 10, Wegfallanweisung über Zulage für Verlette.

*) Nur auszufüllen bei etwaigem Wohnungêwcchsel.

Berufsgenofsenshaft Nr. Post-Aufgabestempel

Monat erhalten.

(Des Empfängers Wohnort) (Des Empfängers Vor- und Zuname)

(bet Frauen auch der Geburtêname) (Des Empfängers Stand)

l? - Nummer

Zulagequittung. 8 M,

wörtlih: acht Mark, habe ich für den __…… 1918 aus der Poftkafse

Als Beglaubigung der Unterschrift Dienstfiegel einer zur Führung etnes öffentlichen Siegels berechtigten

Den E LOU Perfon.

Achtung! Die Zulage ist tunli{chst zusammen mit der

Muster U 11. Quittung über Zulage zu Verlekßtenrente.

Rente am ersten des Monats ju erheben. , Mißbraueh der Quittung ist strafbar.

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im Februar 1918.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 dex Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 88 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), wird

bestimmt: 8 1. Zeitpunkt der Meldung.

Meldungen über Kohlenverbrauß und -bedarf find in der Zett bom 1. bis spätestens 5. Februar erneut zu erstatten. Siehe

auh § 11. 8 2, Meldepflihtige Personen.

1, Zur Meldung verpflichtet sind alle geroerblihen Verbravrcher (natürlihe und jurtsttshe Perfonen), welhe im Jahresdurhschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben tm Durchschnitt der Betrieb#monate mindestens 10 t, (1 t = 1000 kg = 20 2tr.) monat- lh verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brerrftoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsay beziehen. Auh das Reich, etnschließlih der Heeres- und Marineverwaltung, die Bundeéstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körpershasten und Verbärde find für ihre Be- triebe (z. B. Gasant|talten, Gewehtfabriker, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflihtig. Au Betriebe, denen die Breun- stoffzufuhr gesperrt ift, sind meldepflihttg.

2. Der Meldepfl:ht unterliegen nicht, und zwar ohne Nücksiht auf die Höhe des Verbrauchs: ;

a) die Staatseisenbahnen ;

b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen ;

c) die Heeresbetrtebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wtrd;

4) Schiffsbesißer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Hetzung der Schiffsräume bestimmte Kohle ; *)

e) Zechenbesizer, sowett sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und .

Briketts als Deputalkohle und zur Aufrechterhaltung thres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauh) oder zum Betriebe eigener Kokereten (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (ve:koken, brikettieren), wenn diese Weike in unmitielbarem Änshluß an die demselben Zechenbesiger gehörtge Zechenanlage errichtet sivd;

f) die landwirtscaftlihen Nebenbetriebe, d. h. solhe Betriebe, die in wirtschaftlizem Zusammenhang mit einem land- wirtshaftlihen Betriebe von dessen Fnhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerb- lichen Unternehmens {ind;

g) S{lachthöfe, Gastwirtschaften, Gastböfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladevgeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und hnlihe Betriebe, ferner Bälkereien, Schlähtereten, soweit sie dem Bedarf der tn der Gemeinde wohnenden oder fich vorübergehend aufhaltenden Bevölkeruyg dienen.

3. Ob hiernach etu Verbraudher meldepfliHtig i}, bestimmt tim Zweifelzfalle zunätßst die für den Sltz des Betriebes zuftändige

__") Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierd arch nicht berührt,

Kriegéamtstelle. Der Neichskommissar für die Kohlenverteilung kann Über die Meldepflidt abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

§ 3. Inhalt der Meldung.

l. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu er- folgen und sind unter genauer Adrefsenangábe des Lieferers oder der Ltieferer nach Art (Skeinkohßle, Stetukohlenbriketts, Braunkokble, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nah Ge- bieten der Amtithen VBeitetlungé stellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (i. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe, NRuhrgebtet u}w.) und Sorten (Fett-, Vager-, Förder-, Stüd-, Nuß, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: (

a) Bestand am Anfang tes Vormonats, b) Zufuhr im Vormonat, c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 9 Verbrau im Vormonat, 6) Bedarf für den laufenden Monat, s) voraussichtliher Bedarf für den folgenden Monat.

2 Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist an- zugeben die tatsählich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benôtigte Brennstoffmenge. Insbesondere dürfen etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung eingestélt werden. Betriebe, die laut amtliGer Verfügung von der Be- lieferung ganz ausgeshlcssen . sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solhe, die von der Belteferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausges{chlossen sind, haben uur diese als Bedarf anzumelden.

3. Unter „Zufuhr im Vormonat* sind au gelegentliche Aus- hilfen mit Nennung des Aushelfenden anzugeben.

8 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflihtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brenystoffen nach Art, 1A aetint N Sorte in solcher Weise Buh zu führen, baß eine Nachprüfung der Beflünde

mögli ift. 8 5, Meldestellen.

I. Die Meldungen find zu erstatten : z 1. an den Reichskommifsar für die Kohlenverteilung in Berlin; __2. an die für den Ort der gewerblihen Niederlafsung des Melde- pflichtigen zuständige Kriegsamtfstelle ; 2 3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welch- unter Berl sichtigung der Herkunft der meldepflihtigen Brennftoffe zuständig. (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennftoffe aus den ese bieten mehrerer Amtlicher Verteilungéestellen, so sind an alle diele Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; elde- 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Befiellt der M L pflihtige bei mehreren Lieferern, - so ijt an jeden Lieferer eine sondere Meldekarte zu ricten. Bezieht er von einém Lieferer Brenn- stoffe aus mehreren Hetkunftsgetieten, so hat et diesen Liefer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete n kommen. Für die von eivem im Austande wohnenden t unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die al 8 karien nit an den ausländishen Lieferer, sondern. ene weit es sch um nicht im Königreih Bayern get0 6 Betriebe havdeli) an den Kohlenaus leid esden (siehe l al Ziffer 7) zu senden, und 1war mit der ‘Aufschrift: „Auslandsko ibe- Für Betriebe, die im Königreth Bavern liegen, sind btefe eh karten an die Amtliche Vertetlungsftele München 6 *) zu senden, und zwar mit derselben Aufschrift. : N 11. Außerdem haben Velvepflichtige, deréu Verbrauchöslele i Abfapgebiet der Rheinischen Kohlenhandelo- und Rhederetgelell|

at, cine besondere, nach S 7 ' zu beshaffende Einzelmeltekarte an

v oblcnau8gleiG Mannheim, Parkring 27/29, zu senden.

den 11). Sämtlihe Meldekarten sind alcih!autend auszufüllen. Auch n mehrere Karten an vershiedene Amtliche Verteilungsstellen oder

P hiedene Lieferer zu rihten find, müssen sämtliche Karten in allen

Ten genau glei lauten. Dies bezieht sich au§ auf die Bezeinung

‘7 Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

M 1V. Für Gasfoks fällt die unter Absayz T, Ziffer 3 genannte, an

de Amtliche Verteilungéstelle zu richtende Meldekaite fort.

8 6, Amtliche Verteilungs8 stellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Stetukohle *) aus Ober- und Niederschl. sien : Amtliche Vertetlungestelle für \ch{Glesishe Steinkohle in Berlin W. 8, Untex den Linden 32. 9, Für Ruhrkohle *): L i a y Das Nheini1h-Westfälishe Koßlen-Syndikat in Essen. 3, Für Steinkohle *) aus dem Aachener NReszter : Amtliche BVerteilungsstelle für die Stcinkoblengruben des Aachener Reviers tn Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Steinkohle *) aus vem Saarrevter, Lothringen und

der bayerish+n Pfalz :

f / Amilihe Verteilungsftelle für das Soarrevier in Saar-

brüccken 2 (Köntalihe Bergwerksödirektion).

5. Für die Braunkohle #) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Jutnahime von fächsis{cher Braunkohle:

Amtliche Verteilungsftele für die Braurkoblenwerke rcchts der Elbe in Berlin NW. 7, Reich3tagsufer 10.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der Elbe) mit qusnahme der unter 7 genanuten:

Amtiiche Verteilungèstelle für den mitteldeutshen Braun- kohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrsiraße

7, Für Braunkohle 7) aus dem Köntgreit Sachsen und dem herzogtum Sachsen-Altenburg sowte für böhmi'he nach Deutschland (außer Bave1n) eingeführte Kohle u»d für sächsishe Steinkohle *) :

i Kohlenausgleich Dreéden, Lintenkommandartur |2, Dresden.

8. Für rheinisGe Braunkohle f), Braunkohle f) der Grube Gustav bet Dettingen und Braunkonle aus dem Villgebiet, dem Besterwald und dem Großherzogtum Hessen :

Amiliche Verteilungsstelle für den rhetnischen Braunkohlen- bergbau in Cöln, Unter Sawbsenhauseu 5/7.

9, Für Stein- *) und Braunkohle f) aus dem rehtsrheinischen Rayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmiiche, nah Bayern eingeführte Kohle *+{):

Amtliche Verteilun géftelle für den Kohlenbergbau im rets rheini\chckn Bc yern, München, Ludwigitr. 16.

10, Für Steinkohle *) des Deisters und setner Umgebung (Obern- firhen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.) :

Amtliche Verteilungsslelle für die Ste!nkoblengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.

8 7. Arti der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namenkaunterschrift (Flimenunters{rift) des Meldepflihtigen ver\ehen sein müssen, dürfen ur auf amtlihen, für Februar bestimmten Meldekarten mit \chwarzem Qruck erstattet weiden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen 9rts- oder Vezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solen bei der zu- ständigen Kciegswirtschaftsstele, wenn auch dtese fehit, bei der zu- stindigen Krieg8amtstelle gegen eine Gebühr von 4 —,25 für vier jusammenhängende Karten einschl. Text dieser Bekanntmachung be- jehen kanv. Auch die etwa noch wetter erforderlihen Meldekarten (ehe § 5, und ‘, § 5, Il und S 9?) sind dort einzeln für 4 0,05 u Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflihtiger Betriebe an vershiedenen Orten, so issen für jeden Vetrieb die Meldungen gesondert exfolgen.

3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauche! pen. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Hbravchergruppe dur Dur@kreuzen kenntlih zu machen. Falls ein A:ldepflichtiger nah der Art - seines gewerblihen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruþpen gebdit, tit maßgebind, zu welher Ver- hauchergruppe der wesentliste Teil seines Betriebes gehört. Zft im vom Reti@ékoblenkommissar eine Verbrauchergrurp? angewiesen vorden, fo hat er diese zu durhkieuzen. Es ist unzulä|sig, mehrere Verbraudhergruppen zu dunckreuzen.

5s, Meldung im Falle der Arnahmeverweigerung der Meldekarten durch Lte ferer.

Wenn ein Meldepflicktizer keinen Üeferer zur Annahme seiner Nelde?arte bereit findet, {d har ex neben der für den Neth#kommi!fsar sür die Koblenvertetlung in "Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den L'eteier bestimmte Mekdekarte dem YNetchtkommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be- sonderen Beçleiishretben, in dem anzugeben is, aus welhem Grunde die Meldelarte nicht an einen Ueferer weitergegeben wurde, und welher Lieferer vorgeschlagen wird.

\

§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Ueferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie obne Ver¡ug setnem eigenen Lietecer weiterzugeben, bis sie zu dem vauptlieferer* gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Kolsanstalt, Brikettfabuik) oder, wenn es einem Dritten (Vertkaufs- fartell oder Handelsfirma) dea Alleinvertiteb setner Produktion über- lassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Ueferer (Händler) die in einer Meldekazie auf- (eführten Brennstoffe von rx ehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nlht die urshriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Jn- balt auf so viel neue Meldekarten, wie Borlieferer in Frage kommen.

le ncuen Meldekarten hat ex an dte einzelnen Vorlieferer welterzu- (eben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zu- sawmen nit mebr ergeben als die der urschristithen Karte. Jede neue Meldekarte hai:

a) die auf diese Karte entfallende Menge,

b) bie ‘auf bie anderen Karten verteilten Reslmengen der ur- schriftlichen Kate mi t Nennung der Lteferer und der von jedem bezoaenen Etnzelmengen und Sorten zu enthalten, Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt und dem Namen der aufteileaden Firma zu versehen. Die urschriftlihe Karte ist bis zum 1. Fult 1918 sorgfältig auf- ¿ubewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande ednenden Veferer böhmi\che Koblen hezteht, hat die betreffenden

teldekarten nicht'an den ausläúdischen Lleferer, sondern, falls es s qn Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen

‘trieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstede München

6°), andernfalls an den Koblenausgleich Dresden (8 6 ?) zu sender. shgeratten für solhe aublär dischen Lieferungen sind mit der Auf-

rift „Auslandskohle“ zu versehen.

§ 10, Unzulässigkett von Doppelmeldungen. dnbcteeldungen derselben Bedarfsmenge bet mehreren Lieferern sind

U S 11, Wirkung unterlassener Meldung. U

„Zin Meldepflichtiger, der seiner Meldepfliht niht oder n

istgereccht genügt ber falsche ober unvollständiae Angaben macht,

Ra neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, doß thn der

j tommissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Ver- ingéstelle von der Belieferung aus\chlteßt.

§ 12. Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, find u den Reichskommissar für die Kohlenyerteilung, Berlin, zu richten.

“e-n vet n mama:

* h Bc : E / E : j E i Auth Sleinkohlenbriketts, Schlammfkohle und Koks. 4 Much Braunkohlenbuiketts, Naßpreßsteine und Grudekoks,

|

§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen A für andere Zwee.

Es ist verboten, Brennstoffe, die nah Maßaabe dieser Bekaunt- machung bezogen sind, ohne Genehmtgung des Relhsfommifsars für die Kohlenverteilung einem anderen als dem aus der Meldekarte ersihtli®en Zwedcke zuzuführen.

; S 14. Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verorduung werden nah der eingangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- strafe bi3 zu zehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstofse erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschted, ob sie dem Täter gehören oder richt.

8 15. JInkraftkreten. Diese Bekanntmahung tritt am 1. Februar 1918 in Kraft. Berlin, 20. Januar 1918.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stußt.

Derann Ma Oa betreffend den Absaß von Soda und Aetnatron, vom 24. Januar 1918,

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Aegzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt :

I. Der Absag von Soda und Aetnatron jeder Art (kalzknierte Soda, fkristallisierie Soda, Aeynatiron in fester und flüssiger Form, avch Aeßnatronabfallauge) ist nur gestaitet an Personen oder Kirmen, welhe sd durch einen tim Lieferungsmonat übec die angeforderte

Menge gültigen Zutetlungsschein als bezugsberehtigt ausweisen.

._ 1. Eczeuger und Händler dürten Soda und Aeznatron an solche Händler abgeben, melhe den Verpflichtungsshein der Zentralstelle für Aetzaltalien und Soda für das Jahr 1918 unterzeichnet baben. Händler dürfen Soda und Aetznation an Verbraucher nur auf Zu- tellungs\hein abgeben, an einea ander:n Händler (Zwischenhäudler) nur, wenn der Zwischenhändler nachweist, daß bezug3berechtigte Ber- brauGer die augeforderte Véenge Soda oder Aeynatron bei ibm unter Vorleaung der Zautetlungs8\chelne besiellt haben.

111. Erzeuger und Händler haben zu Begtiun jeden Monats über die tim Vormonat be¡ogenen und an die etnzelnen Abnebmer ab- gelieferten Mengen Aufstellungen an die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Abtetlung sür Soda und Aetnatron, Berlin W. 9, Eth- hornftraße 4, einzusendeno.

[V. Von den vorstehenden Beschränkungen wird nit betroffen :

1) der Absay von Soda und Aeynatron, gereinigt und chemisch rein,

2) der Absay derlenigen Mengen Krktfstallsoda, welche zux Zeit des Erlasses dieser Bekanntmachung bereits vom

Grzeuger in Verkehr gebracht waren und welche von den

CGrzeugern künftig als verkehrsfreie Ware abgegeb:n werden. Berlin, den 24. Januar 1918.

Zentralstelle für Aegalkalien und Soda. Dr. Horne y.

Bekanntmachung, betreffend Mekdepflicht für Beftände an Soda, Neh- natron, Pottasche und Aeßzkali.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestimmunaen zu der Verordnung über Aegalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt : e

I. Bis zum 8. Februar 1918 sind alle Bestände, welhe äm 1. Februar 1918 an falzinierter Soda, Arynatron tao festex und flüssiger Forw, Pottasche und Aeßkali in fester und flüssiger Form vorhanden sind, soweit der Vorrat 100 ke übersteigt, anzumelden.

11. Zur Meldung verpflichtet find alle natüurlihen und juriftishen Personen, welhe Eigentum oder Gewahrsam an meldepflihtigen Gegenständen haber.

111. Die Meldungen sind zu richten :

1) für Soda, Aeßnatron und Natronlauge an di» Zentral- stelle für Aetallaltien uy Soda, Abteilung für Soda und Reynatrov, Berlin wW. H Elchhornstraße 4,

2) für Pottaiche, Aeykali und Aeßykalilauge an die Zentral- jielle für Aeyalkalten und Soda, Abtetlung für Pottasche und Keykalt, Berlin W. 10, Megentenfstraße 23.

Berlin, den 24. Januar 1918. Zentralstelle für Aeyalkalien und Soda. Dr. Horne y.

Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 12 des Neich38-Geseßblatts enthält unter

Nr. 6225 eine Bekanntmachung über die Beseßung und das Verfahren des Reichs\chied8gerichts für Kriegswirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Reich8- befleidungsostelle vom 22. März 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 257) bezeichneten Fällen, vom 14. Januar 1918, unter

Nr. 6226 eine Verordnung, betreffend Aufhebung von Verordnungen über die Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersaßstoffe zum Brotaufstrih, vom 283. Januar 1918, und unter i ;

Nr. 6227 eine Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst, vom 23. Januar 1918.

Berlin W. 9, den 24. Januar 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

| Ministerium des Königlichen Hauses.

Dem Buchhändler Heinrih Staadt in Wiesbaden ist das Prädikat eines Königlichen Hofbuchhändlers verliehen worden. Ministerium der geistlihen und Unterrichts-

angelegenheiten.

Der bisherige Oberlehrer am Realgymnasium in Tilsit,

Dr. Kurz, ist zum Kreisschulinspektor in Lößen und

der bisherige Präparandenanstaltsvorsteher Anders aus Pillau zum Kreisschulinspektor in Heydekrug ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang8s- weise Verwaltung amerifänisher Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (NGBl. S. 1105) in Verbindung mik

den Verordnungen vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBI. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Westinghouse Cooper Hewitt G. m. b. H. in Berlin, Wilhelmstraße 130, die Zwan gs- verwaltung angeordnet (Verwalter: Herr Handelzrichter Wilhelm Reschke in Charlottenburg, Kaiserdamm 105).

Berlin, den 19. Januar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe, E M: von loo.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs8- weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13, Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (NRGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (NGBI. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma N. G. Dun ch& Co. in Berlin, Friedrichstraße 210, die Zwangsverwaltung an- geordnet (Verwalter: Herr Franz Fieseler in Berlin, Wilhelmstr. 37/39). Berlin, den 19. Januar 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. Ar von: Flotow.

Ministe Lm fu Landwirtschaft, Domanen Un orben:

2 Den Domänenpächtern Kirch hof in Weihershof, Lüking

in Marienrode, Dannheim in Niederhone, Gebhard in

.Vogelsburg und Heidt in Schafhof, Regierungsbezirk Cassel,

ist der Charakter als Königlicher Oberamtmann verliehen worden.

Die von heute ab zur Ausgabe “gelangende Nummer 1, der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr 11 618 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Bau des elektrischen Kraftwerks bei Groddeck im Kreise Schweß, vom 9. Januar 1918.

Berlin W. 9, den 23. Januar 1918.

Königliches Geseßsammlungsamt. Krüer.

NieGkamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 25. Januar 1918.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den Vortrag des Krieg8ministers und den Generalstabsvortrag und empfingen darauf den badishen Ministerpräsidenten Freiherrn von Bodman.

1

‘Jn der am 24. Januar 1918 unter dem Vorsiß des König- lich bayerishen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchenfeld-Koefering abgehaltenen Vollsizung des Bundesrats wurden eine Vorlage über Ls von Warentermingeshäften von der Reichsstempelabgabe, eine Vor- lage übez die Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kaligesez sowie der Entwurf einer Verordnung über An- meldestellen für feindlihes Vermögen und für Auslands- forderungen angenommen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 24. Januar, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschaupläßen nichts Neues.

Großes Hauptquartieri, 25. Januar. (W. T. B.)

Westlicher Kriegs schauplagz.

Zwischen Poelkapelle und der Lys, bei Lens und beiderseits der Scarpe lebte die Gefechtstäligkeit am Nach- mittage auf. «

«An verschiedenen Stellen der Front Erkundung3gefechte.

Von den anderen Kriegsschaupläßen nichts Neues.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichish-ungarischer Bericht. Wien, 24. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Die Lage ist unverändert. Der Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 23. Januar (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 22. ‘Januar:

Mazedonische Front: Westlih vom Ohrida-See und östlih vom Dobropolje lebhaftes Artilleriefeuer von kurzer Dauer. Auf der übrigen Front {wache Feuertätig- keit. Oestlih vom Vardar und auf dem Vorgelände südlich von Barakli Dshumaja vertrieben unsere Erkundungs- abteilungen mehrere starke englishe Patrouillen. Im Strumatal wurden mehrere feindlihe Flugzeuge durch Artilleriefeuer vertrieben.

Dobrudschafront: Waffenstillstand.

Der Krieg zur See.

Berlin, 24. Januar. (W. T. B.) Sechs Dampfer und ein Wachfahrzeug wurden leßzthin von unseren Unter- seebooten versenkt. Vier Dampfer wurden dicht unter der englischen Ostküste, wo die Bewachung besonders stark ist, ab- L aen einer von ihnen aus einem durch viele Zerstörer und

| Fischdampfer geshüßten großen Geleitzug.

Der Chef des Admiralstabes der Marine.