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1910 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jul 1910 18:00:01 GMT)

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. uüwueber trag en: d«ddem Kreistierarztassistenten Dr. Seb auer zu Gollub die J . Verwaltung der Kreistierarztstelle in Rotenburg ö annover. P

Prüfungsordnung für Kreistierärzte.

§1.

Die K. zur Anstellung als Kreis- (Bezirks,) Tierarzt und als beamteter Tierarzt im Sinne des Viehseuchengesetzes wird im Königreich Preußen durch Bestehen der Prüfung für Kreistierärzte erworben. ö

ö Prüfung wird vor dem dandecveterimãramt in Berlin ab⸗

geleg Die Prüfungskommission wird von dem Minister für Landwirt⸗ Een Domänen und . ten aus den Mitgliedern und Hilfsarbeitern ieses Amtes, erforderllchenfalls auch aus anderen geeigneten Persön⸗ lichkeiten, gebildet (8 3 Nr. 3 der . Verordnung über die rrichtung eines Landesveterinäramts und eines ständigen Beirats für das Veterinärwesen vom 13. Mai 1910 Gesetzsamml. S. 65 —. Ebenso wird von ihm über den Versitz in der Kommission sowle über die ,. Prüfungsgeschäfte und die Verwendung der Prüfungsgebühren Bestimmung getroffen.

Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu richten, der über die Zu⸗ lassung entscheidet. Mit der Zu n mg wird dem Prüfling ein Abdruck dieser Prüfungsordnung übersandt.

Voraus setzung für die Zulassung zur n ist, daß der Prüf⸗ . nach Erlangung der Approbatlon als Tierarzt eine mindestens dreljãhrige rn. fachtechnische Beschäftigung nachgewiesen hat.

; § 3. Das Gesuch um Zulassung . Prüfung ist an den Minister .

§ 4.

Dem Gesuch um Zulassung sind in Urschrift beizufügen:

I) ein ,, riebener Lebenslauf, in dem der Aus⸗ hn n und die haft eum nach Erlangung der Approbation (bgl. . M anzugeben sind;

2) die Approbation als Tierarzt;

3) der Nachweis, daß der . nach Erlangung der Appro⸗ bation mindestens ein Jahr lang im Deutschen Reiche tierärztliche Praxfs, sei es für eigene Rechnung, sei es als Gehilfe eines die Praxts ausübenden . Tierarztes, betrieben hat. Der Nachweis ist

r Preußen durch eine Bescheinigung des Departementstlerarztes, m Übrigen durch eine Bescheinigung eines höheren beamteten Tierarztes oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, eines beamteten Tierarztes zu erbringen;

4) der Nachweis, daß der rn fg nach Erlangung der Approbation

a. an einer tierärztlichen be chule oder veterinärmedizinischen Fakultat d,. ner Universität des Deutschen Reiches oder an einem anderen, von dem Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten als geeignet bezeichneten veterinärmedizinischen in . e einen Kursus in der pathologischen Anatomie, in der . und Bakteriologie sowie in der polizeilichen Veterinärmedizin regelmäßig be⸗ ucht e Die Dauer jedes Kursus muß mindestens drei onate betragen; die Kurse können jedoch i e,. be⸗ sucht werden. Der Nachweis ist durch Zeugnisse der Leiter

der Kurse zu erbringen; mindestens drei Monate lang einem deutschen öffentlichen Schlachthof oder einer Auslandasfleischbeschaustelle als Leiter vorgestanden oder an einem größeren deutschen Schlachthof, an dem a, zwei Tierärzte für den Fleischbeschaudienst , angestellt sind, oder an einem öffentlichen Schlacht⸗ a er 6 an einem Standorte eines berittenen Truppen teils befindet, die Schlachtvieh⸗ und e, ,, ,. ausgeübt

at. Der Nachweis j in den ersten beiden Fällen .

eugnis der vorgesetzten Dienstbehörde, in den letzten

ö .

erbringen. Ausnahmgweise kann, nötigenfalls nach Anhörung des Landes veterinäramts, an Stelle der unter Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen e, auch der Nachweis einer anderen Vorbildung zugelassen werden.

§ 5. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen praktisch⸗ mündlichen Teil.

§ 6.

ür die schriftliche Prüfung hat der Prüfling zwei wissen— schaftliche Auzarbeitungen zu i. Die Aufgaben werden von ö. w,, der Prüfungskommission gestellt.

uf Grund erprobter wissenschaftlicher Leistungen können aus— nahmsweise eine oder beide Arbeiten erlassen werden. Anträge sind an den Minister '. Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu richten, der darüber nach Anhörung der nnn, , entscheidet.

Ven den beiden Arbeiten ist die eine aus dem Gebiete der polizeilichen, die andere aus dem Gebiete der gerichtlichen Veterinär⸗ medizin oder der Hygiene oder der Fleischbeschau oder au ähnlichen Gebieten zu entnehmen.

Bei der Bearbeitung einer der beiden Aufgaben ist über einen erdachten polizeilichen oder gerichtlichen Fall, dessen Gegenstand bei Ste . der , g besonders bezeichnet wird, ein vollständiges Obduktionsprotokoll mit begründetem Gutachten zu liefern.

§ 8.

Die Ausarbeitungen sollen nicht lediglich Zusammenstellungen oder Augzüge aus der Literatur sein, sondern selbständige wissenschaftliche Ldeistungen darstellen, die unter Prüfung der literarischen Angaben guf ihren Wert und ihre . in gedrängter Kürze die gestellte

oösen

Aufgabe klar und übe .

Der Umfang jeder Arbeit soll. er e, , das Obduktionsprotokoll nebst ne g en Gutachten (57 Abs. 2), fünfzig Bogenseiten in der Regel nicht überschreiten.

Die Ausarbeitungen müssen . und leserlich heftet und mit Seitenzahlen, versehen sein. Jeder Arbeit ist eine vollständige Uebersicht über die benutzten literarischen Hilfsmittel bei⸗ ft en, die außerdem auch im Texte überall an den fur die Benutzung n Betracht kommenden Stellen anzuführen sind. erner muß jede Arbeit am Schlusse die eigenhändig geschriebene ,. des

rüflingsZs auf Ehre und Gewissen enthalten, daß er, abgesehen von en angeführten literarischen Hilfsmitteln, die Arbeit i. fremde Hilfe angefertigt habe.

§ 9.

Die Arbeiten sind spätestens sechs Monate nach Empfang der Aufgaben e , dem , . psann

Aus dri en Gründen kann dem Prüfling auf . diese Gründe eingehend darlegenden und nötigenfalls mit amt 63 Zeug⸗ nissen zu versehenden Antrag von dem Landesveterinäramt elne Rach⸗

t bis zu drei Monaten bewilligt werden.

Eine weitere Nachfrist kann nur unter ganz besonderen Ver⸗ hältnissen von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten gewährt werden. —;

ach fruchtlosem 6 der sechsmonatigen Frist und der etwa bewilligten Nachfrist gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden (vgl. 5 11 Abs. Y.

, ,, e⸗

§ 10. Die Beurteilung der Arbeiten erfolgt durch die damit beauf⸗ tragten Mitglieder der ö,,

erlassenen ö Vor

er für beide Arbeiten das Urteil ungenügend“ erhält, hat die an , g nicht bestanden. ;

Tautet dag Urteil nur für eine der beiden Arbeiten ungenügend“, o kann dem Prüf 4 auf seinen Antrag kine neue Aufgabe gus dem— elben Gebiete . lt werden. Der . ist binnen längstens drei

onaten nach . der Nachricht von de

bei dem Landesbeterinäramt einzureichen. Wird die it ohne ge⸗ nügende Entschuldigungsgründe versäumt, über deren Vorliegen das Landes veterinäramt . so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden. Die Ablieferungs ö. für die 66 der neuen Aufgabe beträgt drei Monate. Auf die Verlängerung dieser Frist und auf die Versäumung der Fristen finden die Vorschriften in 8 9 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung. Erhält auch die Bearbeitung

m Ausfalle der Prüfung

der neuen Aufgabe das Urteil ungenügend“, so gilt die ganze schrift⸗

liche ö. als nicht bestanden. Die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung ist in allen Fällen ö. F 9 Abs. 4) nicht vor Ablauf von sechs Monaten zulässig. Wird hinnen weiteren sechs Monaten nach Ablauf dieser Wieder holungsfrist die Zuweisung neuer Aufgaben ohne genügende Ent⸗ uldigungsgründe, über deren Vorliegen das Landesveterinäramt ent- eidet, bei diesem nicht beantragt, so gilt die schriftliche Prüfung ermals als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der schriftlichen Prüfung ist nicht gestattet. 81

2

Die Meldung zur praktisch⸗ mündlichen Prüfung hat der Prüfling spätestens binnen sechs g n nach , der Mit⸗ teilung von dem Bestehen der schriftlichen Prüfung bei dem Landes⸗ veterinäramt einzureichen.

Der Vorsitzende ber Prüfungskommission beraumt den Prüfungs- termin an, sobald sich eine hinreichende Zahl von Prüflingen ge— meldet hat. Zwischen der , und dem Termin muß jedoch für jeden Prüfling eine Frist von mindestens vier Wochen liegen, die nur mit Zustimmung des Prüflings abgekürzt werden erf

Wird die sechsmonatige Meldungsfrist (Abs. 9 versäumt, oder bleibt der Prüfling in dem anberaumten Termin (Abs. 2) aus, oder tritt er nach Beginn der pern von dieser zurück, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, daß nach dem

rmessen des Landesveterinäramts für die Versäumnis oder den Rück tritt dringende Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden.

Während der i vom IB. nl bis zum 15. Oktober finden praktisch⸗mündliche Prüfungen nicht statt.

§5 13.

Die praktisch⸗mündliche Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: IJ. Veterinãrgesetzgebung che Viehwährschaft) und Veterinärperwaltung;

II. Polizeiliche und gerichtliche Veterinärmedizin;

II. . e Tiergesundheltspflege, Tierzucht und Tier-

altung;

IV. leaf ẽschan und Beurteilung sonstiger, vom Tiere

stammender Nahrungsmittel.

Die Prüfungsabschnitte werden von mindestens je zwei Mit- liedern der ee , te in der Regel an aufeinanderfolgenden agen abgehalten.

kö. ,, der Prüfungskommission bestimmt die Reihen⸗

l in der die Abschnitte zu erledigen sind; er ist berechtigt, allen ellen der Prüfung beizuwohnen.

ö Für die Prüfung in der Veterinärgesetzgebung (einschl.

34 lng chaft) und in der Veterinärverwaltung hat er Prüfling:

1. unter Aufsicht innerhalb einer Frist von drei Stunden eine praktische Aufgabe aus dem Gebiete der Veterinärpolizei oder Vieh⸗ währschaft zu bearbeiten;

3 in einer mündlichen Prüfung n,. Kenntnisse in der Veterinärgesetzgebung, insbesondere auch in den zu deren Durchführung Lal nner iften und in den für diese Durchführung, namentlich für, die Feststellung und Bekämpfung Seuchen maß⸗

ebenden technischen Grun fan, ferner in den Viehwährschafts⸗— rganisation der Veterinärverwaltung

9

estimmungen sowie in der nachzuweisen.

§ 15. Für die Prüfung in der polizeilichen und gerichtlichen Veterinärmediziu hat der geg! 7

Lan einem lebenden Tiere einen veterinärpolizeilich oder e rich wichtigen e e n n zu untersuchen und über den

efünd einen schriftlichen Bericht mit gutachtlicher Aeußerung unter Aufsicht innerhalb einer Frist von drei Stunden anzufertigen;

2) die Zerlegung eines gefallenen Tieres oder eines Tierteils nach den fuͤr polizeiliche und gerichtliche Fälle maßgebenden Be⸗— stimmungen und Gesichtspunkten auszuführen und über den Befund ,. Niederschrift nebst vorläufigem Gutachten unter Aufsicht anzufertigen;

5 c. Objekt aus dem zerlegten Tiere oder Tierteile, das für die Beurteilung des Falles von Wichtigkeit ist, zur mikroskopischen Unter⸗ suchung vorzuberelten, mit dem Mikroskope zu untersuchen und mündlich zu erläutern. Es soll freistehen, dem Prüfling einen anderen frischen Körperteil zur Untersuchung und Erläuterung vorzulegen.

§ 16.

Für die Prüfung in der öffentlichen Tiergesundheits— pflege, Tierzucht und Tierhaltung hat der . b

I) ein bakteriologisches ,. für die mikroskopische Untersuchung vorzubereiten, mit dem Mikrostope zu untersuchen und mündlich zu erläutern; hierzu sollen nur solche Objekte gewählt werden, deren Be⸗ gutachtung eine praktische Bedeutung hat;

2) in einer mündlichen prnfujß ausreichende Kenntnisse in der 8 insbesondere über Infektion, Infektionserreger, Immunltät, Serodiagnose, Grundlagen der Desinfektion, Desinfektions⸗ mittel. Schutzimpfung und Impfstoffe darzutun;

3) in einer weiteren mündlichen Yar, nachzuweisen, daß er mit der Rassenlehre, der Züchtungskunde, der Gestütkunde, der Huf⸗ beschlagkunde, der Beurtellungslehre, der Haltung und Pflege der landwirtschaftlichen Haustiere gründlich vertraut ist.

817.

i die Prin in der Fleischbeschau und Beurteilung

. vom Tlere stammender Nahrungsmittel hat der rüfling:

1) ein ,, Tier oder einen Teil eines geschlachteten Tieres zu unterfuchen und sich über die Brauchbarkeit 964 Fleisches zum Genusse für Menschen zu dußern, auch unter Aufsicht innerhalb einer Frist von . Stunden einen kurzen schriftlichen Bericht über den Befund nebst Gutachten zu erstatten;

2) in einer mündlichen Prüfung darzutun, 3. er mit der Ein⸗ richtung der Fleischbeschau, mit der Fleischbeschaugesetzgebung und den dazu erlassenen Ausführungsvors 9 mit den technischen Grund⸗ 6 für die Beurteilung des Fleischeß und der sonstigen vom Tiere tammenden Nahrungsmittel, namentlich der Milch, sowie mit den elellf 4. Vorschriften über Nahrungsmittelkontrolle gründlich ver⸗ raut ist.

§ 18

Für jeden Prüfling wird von dem Prüfenden über jeden Teil eines ,, eine zee gh i unter de, der

rüfungsgegenstände und mit den Urteilen über den . Sausfall, ei den Urteilen „ungenügend“ unter kurzer Angabe der Gründe, an= gefertigt und unterschrieben.

̃ 20. . H Wer für alle Teile oder 3 mehr als einen Teil eines 3.

n dat Urteil ungenügend“ erhält, hat die Prüfung in dem ;;. nitte nicht bestanden, Lautet das Urteil nur für einen Teil eines Abschnitts alen, so ist eine Nachprüfung in diesem Teile zulässig, zu der der Prüflin . tens nach Ablauf von drei Monaten und spätestens nach Ablauf weiterer sechs Wochen bei dem Lande; veterinäramte zu melden hat, Wird die letztgedachte Frist bersaͤumt oder erscheint der Prüfling in dem ef gr n, nicht oder tritt er nach Wiederbeginn der Prin von dieser zurück, so . die Prüfung in dem ganzen Abschnitt als nicht bestanden, es sei denn, daß nach dem Ermessen des Landesveterinäramts für die Verfäummh oder den Rücktritt dringende Entschuldigungsgründe beigebracht werden Ebenso hat der Prüfling die Prüfung in dem ganzen Abschnitte nich bestanden, wenn er bei der Nachprüfung . das Urteil um, genügend“ erhält. ! Die Wiederholung eines nicht bestandenen Abschnitts ist nicht don Ablauf von sechs Menaten gestattet. Die Meldung zur Wieder. holungs nz muß binnen spätestens sechs Wochen nach Ablnj dieser Frist bei dem Landesveterinäramt erfolgen. Wird dies Meldungsfrist versäumt oder erscheint der Prüfling in dem Prüfung, termine nicht, oder tritt er nach Wiederbeginn der Prüfung von die n urück, so gilt die ganze ien n , Prüfung als nicht 6 ] . denn, daß na

vlln⸗

tan den, es se dem Ermessen des Landesveterinäramz für die Versäumnis oder den Rücktritt dringende Entschuldigungz⸗ rings e gf, der Průf den noch nicht erledigt e Fortsetzung der Prüfung in den noch nicht erledigten Teile und Abschnitten wird durch das erstmalige Nichtbestehen . ze. oder Abschnitts . . Eine zweite ederholung eines Prüfungsabschnitts oder da ganzen Prüfung ist nicht gestattet.

§ 21.

Hat der Prüfling sämtliche Teile der praktisch⸗ mündliche

rüfung bestanden, so wird aus den Urteilen für die beiden sch ichen Arbeiten und für die einzelnen Teile der praktisch⸗mündli Prüfung ein Gesamturteil in der Weise ermittelt, daß die in cg den einzelnen Urteilen (685 10 und 19) entsprechen, zusammengezähst und durch zwölf geteilt werden. Brüche, die sich bei der Teilum ergeben, werden, wenn sie über einhalb betragen, als ein Ganze gerechnet, andernfalls unberücksichtigt gelassen.

Die über diese Ermittlung aufzunehmende Niederschrift ist von Vorsitzenden der rn finn n,, , zu unterschreiben.

Nach Beendigung der Prüfung werden die ,,, von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission dem Vorsißenden dez Landesveterinäramts und von diesem dem Minister für Landwirtschaff, Domänen und . überreicht. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Befähigungszeugnis.

Die mit dem Zu ,,, 6 eingereichten Urkunden werden dem . bei Uebersendung des Befähigungszeugnisses oder bel der

itteilung vom glich r ger der . zurückgegeben.

Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 20 6, und zwar für die schriftliche Prüfung 30 , für die praktisch⸗mündliche Prüfung 59 „, für sächliche und Verwaltungskosten 10 . DODle ebijhrengn helle für sächliche und Verwaltungskosten somie für die schriftliche Prüfung sind binnen acht Tagen nach Empfang de Zulassungsverfügung (5 3 Abs. I). der Gebührenanteil für de in, nm Prüfung zugleich mit der Meldung zu diese

rüfung an die Hureaukasse des Ministeriums für Landwirtschaft Domänen und Forsten einzuzahlen.

.Bei Nachprüfungen oder Wiederholungen kommt der Betrag für die sächlichen und Verwaltungskosten voll, von den übrigen Gebühren aber nur der Anteil zur Erhebung, der guf die zu wiederholenden Teile entfällt. Bei der Ermittlung des Anteils sind alle Teile der Prüfung als gleichwertig zu behandeln.

Wer von der ern zurücktritt, erhält die in gleicher Weise zu ermittelnden Gebührenanteile für die noch nicht begonnenen Teile, nicht jedoch den Betrag für die , und Verwaltungs kosten zurück

1 8§8 .

Diese Prüfung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Die biz dahin begonnenen Prüfungen werden nach den bestehenden Prüfung. vor g zu Ende geführt.

on den in S 4 unter Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Nachweisen kann für solche Prüflinge, die sich vor dem 1. April 1912 melden, bei der Zulassung abgesehen werden.

Berlin, den 28. Juni 1910.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer.

Ministerium des Innern.

Dem Landrat Bachmann ist das Landratsamt im Kreise Weener übertragen worden.

Verzeichnis der Vorlesungen und Uebungen, welche an der Königlichen Bergakademie zu Clausthal i. Harz

im Winterhalbjahr 191011 (vom 17. Oktober 1910 bis 15. März 1911)

gehalten werden. Einschreibungen erfolgen vom 17. bis 31. Oktober 1910.

Die Ziffern geben die wöchentliche Stundenzahl an.

Professor Hoppe: Technische Mechanik (9; Maschinenlehte, Entwerfen und Besprechen von . 1 (12; Elektro⸗ technik (3); Maschinenzeichnen (2). Professor Dr. Valentiner: Physt 1 (6) Physikalisches Praktikum (3). Professo⸗

r. biltz. Allgemeine 56 104; Ausgewählte Kapitel der physikalischen Chemie (1); Qualitative und quantitatide chemische Analyse, tägl. Praktikum; Lötrohrprobieren 1 (3). Pro fessor Dr. Bru hn g: Mineralogie Hi Mineralogisches inn, Ldagerstãttenlehre I (3 , r. Bode: Geologie 1 (3); Pali on 97 1 (2); Geologisch paläontologisches Praktikum 2). Professo Dr. Rothe: Höhere Mathematik und Mechanik 1 (77; Darstellende Geometrie .); Glemen te der anglytischen Geometrie 2). = Geh. Bergiat Fischer: 3 IL (6); Nationalökonomie u. Hemer he at n,

Professor Hoffmann: Chemif e Gewerbekunde 1 (2); , M n if 2); Entwerfen . Metall üttenanlagen 3 6 8 Praktikum, täglich; Metall, C Problerkunst, Vortrag (1) und Praktikum (6. pe sa nn: Verkokungt. und Brikettierungskunde (1); Eisen, üttenkunde J, 1. Teil 6 Elfenhũttenkunde II, I. Teil C6) Metallurgische Technologie (23 AUntersuchung von Brenn, stoffen (3); Entwerfen von Eisenhüttenanlagen J. Teil 6 Eisenprobierkunst J. Teil nich; Metallographie (1). Obe, , Gehrke: Markscheidekunde mit Uebungen sbJ Abriß der Markscheidekunde (2). Baurat Ziegler: konstruktionslehre e. Geh. Bergrat Ka sst: inn 2 Medizinalrat Dr. Rie hn: Ern. Sil ft ei ungläücksfãllen C6) —Bergassessor Breyhahn: Bergbaukunde 11 z z nn. mung werden folgende Kurfe und leb ungen abge— alten werden: ö Assistent Dr. ,, , ,. Gesteinsmikroskopie (2); Assisten Mar i Strube: Markscheiderisches Zeichnen (2).

. vom 30. März 1910 verzeichneten Blätter die nachstehenden in Lit

Meßtischblätter im Maßstabe 1: 25000.

Auf Grund der Neuaufnahmen sind anschließend an die in der

ographie hergestellt und veröffentlicht worden: gin 395. Stutthof, Nr. 542. 623. Dirschau, . 794. Bobau, h 891. Gr. Krebs, ö 1084. Lessen, 1427. 1508. Schulitz I55z. Sch 1653. Argenau, 1723. Freitagsheim, 26520. Göttingen, „2621. Waake. Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von R. Eisen⸗ schmidt hierselbst, Dorotheenstraße 79 A.

Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 . .

Die Anweisung für den . zu dem ermäßigten Preise von b0 3 für jedes Blatt . urch die Plankammer der König⸗ lichen Landezaufnahme hierselbst, NW. 40, Moltkestraße 4.

Berlin, den 13. Juli 1910.

Königliche Landesaufnahme. Kartographische Abteilung. von Zglinicki, Oberst und Abteilungschef.

Neuteich,

Pr. Stargard, Gr. Rohdau, Ndr. Zehren, Bromberg (Ost), Schirpitz,

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 14. Juli.

Seine , der Kaiser und König nahmen estern in Bergen die Vorträge der Chefsz des Militär⸗ und 3 Marinekabinetts entgegen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat in Anerkennung der im Prüfungsjahre 1909 bei der Ablegung der Staats⸗ . für den preußischen Staatsdienst im Baufache be⸗ J. eten tüchtigen Kenntnisse und Leistungen den Regierungs⸗ baumeistern Fritz Herrmann, Erhard . Gustav Schmidt, Robert Tils und Paul Wagner . von je 1800 S6 zur Ausführung von Studienreisen ewilligt.

Der Königlich bayerische Gesandte Graf von Lerchen⸗ . hat Berlin er,. Während, seiner Abwesenheit führt er Legationssekretär Dr. von Schoen die Geschäfte der

Ges andtschaft.

Laut Meldung des, W. T. B. ist S. M. S. „Seeadler“ . von Daͤressalem nach Nossi⸗Bay in See gegangen. S. M. S. „Cormoran“ ist gestern in Suva (Fidji⸗ ,,. ein gefroffen und an demselben Tage von dort nach pia in See gegangen. S. M. 8 „Jaguar“ ist gestern von Kobe (Japan) in See gegangen.

Baden.

Die Genesung Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise ist, der „Karlsruher Zeitung“ zufolge, ö weit fortgeschritten, daß Allerhöchstdieselbe nach eingetretener

esserer Witterung einige Ausfahrten unternehmen konnte. Auf ärztlichen Rat ist Ihre Königliche Hoheit zur vollständigen Wiederherstellung ihrer Bc en en gestern nachmittag nach dem Schloß Baden übergesiedelt.

Oesterreich⸗Ungarn.

Der russische und der japanische Botschafter haben gestern dem österreichischungarischen Ministerium des Aeußern das neue, den fernen Qsten betreffende Abkommen notifiziert.

Im ungarischen Abgeordnetenhause wurde die Regierung gestern von dem Abg. Th uroezy (Regierungs⸗ partei) wegen der Veröffentlichung der Borromäus⸗ Encyklika durch den Erzbischof Värosy interpelliert.

6 dem Bericht des, W. T. B. erklärte der Ministerpräsident Graf Khun Hedervary, die Regierung werde sich zunächst amt⸗ liche Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge an, Er glaube aber schon jetzt sagen zu können, daß Vorsätzlichkeit . sei. Auf jeden Fall werde die le, , . es für ihre Pflicht erachten, eine Störung des konfessionellen Friedens hintanzuhalten und im Falle des Zuwiderhandelns den Frieden wiederherstellen.

Die Antwort des Ministerpräsidenten wurde zur Kenntnis

genommen.

Großbritannien und Irland.

In der gestrigen Si ung des Unterhauses setzte der remierminister Asquit as Programm für diesen ö der Session auseinander. Zu den Haupt⸗

vorlagen, die das Unterhaus danach noch vor der Vertagung

zu erledigen hat, gehören, „W. T. B.“ zufolge, verschiedene noch nicht erledigte Etats, darunter der Etat für die Schiffs⸗

bauten, her heute zur Diskussion gelangen soll, ferner der Ge ö

entwurf für die hr denn der Erklärung bei der Thronbestei⸗

Premierministers nanzbill vor der Vertagung erfo oche des August stattfinden soll. .

Sir Edward Sa f on brachte einen Gesetzentwurf ein, der die Einrichtung drahtloser Telegraphie auf allen von britischen 664 e, . assagierschiffen nach Ablauf von zwölf Monaten obligatorisch macht.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ haben vierzi bis fünfzig liberale Mitglieder des Unterhauses gestern aben

eht hervor, . nur die erste Lesung der 3 gen wird, die in der ersten

. und der Vorschlag für die Zivilliste. Aus den Erklärungen des

einstimmig eine energische Protestresolution gegen die

The der diesjährigen Flottenforderungen angenommen.

e Resolution wir

der Regierung übermittelt werden. Es

Frankreich. Der Köni ö abend, „W. T. B.“ zufolge, dem Präsidenten und Frau

alliüres auf der belgischen Gesandtschaft ein Festmahl, an dem ie r f und ö. hervorragende , en teil⸗

nahmen.

Spanien. Die gestrige Sitzung der Deputiertenkammer war den

Ereignissen in Barcelona gewidmet.

Nach dem Bericht des W. T. B.“ klagte Ossario, der Zivil⸗ gouverneur von Barcelona zur Zeit der Unruhen, die Radikalen, Re⸗ publikaner, Sozialisten und Karlisten an, die wissentlichen oder un⸗ wissentlichen Urheber der Unruhen gewesen zu gn. Das Volk habe an den Vorgängen, deren Anstifter verbrecherische Menschen . seien, keinen Anteil gehabt. Er sei überzeugt, wenn die Zivilbehörde ihre Amtsgewalt behalten hätte, wäre es ihr gelungen, die Ordnung aufrecht zu erhalten und die blutige Woche zu vermeiden.

Türkei.

Nach einer in 1, Blättern veröffentlichten offiziellen Darstellung hat der ökümenische Patriarch in der vor⸗ estrigen Audienz beim Sultan den Vorschlag gemacht, daß die trittigen Kirchen den Griechen belassen und für die Bulggren

neue Kirchen durch die Regierung gebaut werden sollten. Gegenüber der Ankündigung des Patriarchen, er werde

Demission unterbleiben werde.

Asien.

Dem chinesischen Waiwupu ist gestern der Text des russisch⸗japanischen Vertrages . Kommentar mit⸗ geteilt worden.

Nach einer Meldung des Reuterschen Bureaus aus Macao hat auf der Insel Colowan zwischen Portugiesen und Chinesen, die man für organisierte Piraten hält, ein Kampf stattgefunden, in dessen ö die Chinesen einen portugiesischen Posten im Sturm nahmen. er Kreuzer Rainha Dona Amelia“ ist nach Macao in See gegangen. Kuf den , . Taipa und Colowan wurde der Belagerungs⸗ zustand proklamiert.

Statistik und Volkswirtschaft.

Nachweisung der Rohsolleinnahme an Reichsstempelabgabe für Wertpapiere.

April 1909 bis Juni is Juni 1910 1909

3 9 381 0 3

Juni April 1910

Wertpapiere 1910 6 M6

Inländische Aktien und Interimsscheine Anteilscheine der deut⸗ . olonialgesell⸗ aften und der ihnen leichgestellten deut⸗ . ö

2 510 807 80 d 73 17 60 4133 373 80

1215 usländische Aktien und Interimsscheine 619 249 Inländische Renten⸗ und Schuld verschrei⸗ bungen und Interims⸗ scheine außer den unter V genannten Inländische, auf den Inhaber lautende und auf Grund staat⸗ licher a, ,. ,, enten⸗ und Schuldverschrei⸗ bungen der Kom⸗ munalverbände und Kommunen, der Kor⸗ porationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit⸗ und Hypothekenbanken oder der Eisenbahn⸗ esellschaften sowie nterimsscheine ... Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen und Interimsscheine aus⸗ ländischer Staaten, Kommunalverbände, Kommunen u. Eisen⸗ bahngesellschaften.. Ausläͤndische Renten⸗ und Schuldperschrei⸗ bungen und Interims⸗ scheine außer den unter VI genannten Bergwerksanteil⸗ scheine und Ein⸗ zahlungen auf solche 168 179 2 247 833 Gear , w 69 15206

266 125 9 1049323 bb h20

411 531 1519 658 30 707 476

olb 459 40 1 329 177 20 686 845

bl 12040 171074 463 675

VIII.

61 067

ITX. 25563

und die Königin der Belgier gaben

demissionieren, drückte der Sultan die Hoffnung aus, daß die

zusammen: 4 844 757 4013 890 660 55] 6 gas 756

Berlin, den 13. Juli 1910. Kaiserliches St tl * Amt.

Dr. Zacher.

Zur Arbeiterbewegung.

Wie der „Köln. * aus Hamburg aus allen beteiligten AÄrbeiterorganisationen zusammengesetzte

in folgenden Werftorten eingeleitet: Vegesack, Flensburg, Kiel, Lübeck,

i e 3 89 dert wird hauptsächl ungen rreicht. Gefordert wird ha Arbeiterausschüssen, eine 10/9 Lohnerhöhung bei Verkü

regelung der Akkordarbeit.

emeldet wird, hat die Zentral⸗ werftkommission eine Lohn. und Arbeitsbewegung der Werf tarbeiter e e, Bremen, Bremerhaven,

ostock und Stettin. Die Be⸗ wegung umfaßt zusammen 33 0900 Arbeiter. Die Forderungen wurden dem Ke 3 chiffwerften als Grundlage für die Verhand⸗ die Bildung . ung der Arbeitszeit auf neun Stunden, am Samstag auf acht, und die Neu⸗

Wohlfahrtspflege. ö

Einen Arbeits nachweisverband will man auf Anregung der , ,, . für die Regierungsbezirk .

Koblenz, Cöln und Trier gründen, dem als Mitglieder Ge—⸗

meinden, Vereine, Gesellschaften, Genoffenschaften und andere Körper-

schaften, die eine Arbeitsnachweisstelle des y .

oder den Arbeitsnachweis sonst fördern, beitreten können. Zu den

Aufgaben des Verbandes würden gehören die Begründung neuer Arbeitsnachweise und die Belebung der Tätigkeit der vorhandenen in

Verbindung mit den staatlichen und den Gemeindebehörden. Die Koblenzer Handelskammer hat sich grundsätzlich bereit erklärt, sich an

der Gründung zu beteiligen.

gtunst und Wissenschaft.

Die Kant⸗Gesellschaft (Geschäftsführer: Professor Dr. H. Vaihinger⸗Halle) schreibt eine fünfte Preisau fgabe aus mit einem J. Preiß von 1500 4 und einem 2. von 1900 6. Das Thema lautet: Kants Begriff der dn, . und seine Bedeutung für die erkenntnis⸗ theoretischen Fragen der Gegenwart“. Preisrichter sind die r fen. Otto Liebmann Jena, Richard Falckenberg Erlangen und Paul Menzer. Halle. Die näheren Bestimmungen fur die Preis bewerbung nebst einer Erläuterung des Themas sind unentgeltlich und Portofrei zu beziehen durch den stellvertretenden Besn r bn Dr. Arthur Liebert, Berlin W. 15, Fasanenstraße 48. .

Land⸗ und Forstwirtschaft. nebersicht

über die Ein- und Ausfuhr von Getreide und Kartoffeln

in Antwerpen im Monat Juni 1910.

(Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Antwerpen.)

Eingeführt wurden:

Roggen: aus Deutschland. D , n. ö kö, Argentinien den Niederlanden.

381 500 dz 359 980 295 000 197 170

aus Argentinien Australien Rußland. Rumänien . den Vereinigten Staaten von Amerika. K Canada Britisch⸗Indien den Niederlanden Bulgarien Aegypten w Großbritannien.... ö 1413 490 dz.

Weizen:

Gerste: aus Deutschland. .. Marl,, e den Vereinigten Staaten von

..,, 3 3 ,, den Niederlanden Argentinien Aegypten. Italien

Hafer: aus Deutschland.

Rußland. Canada Rumãnien der Türkei Argentinien. Uruguay

aus Deutschland. Rumänien Argentinien den Vereinigten Staaten von G den Niederlanden. Rumänien Natal. Canada Kapland .. . 8e gn, esn 6. en portugiesischen Besitzungen an der f en l , Japan w

413 140

5 980

aus den Niederlanden. 50

Kartoffeln: Portugal

6 0630 Ausgeführt wurden:

Roggen: nach Deutschland.

. 2100 den Niederlanden.

809 280600

476 990 983 830 26 900

480 49

nach Deutschland .. . den fi n er ; Schweden. Spanien Großbritannien .

Weizen:

bod 240

nach Deutschland .

te: 99 den Niederlanden

Ha fer: nichts. Mais:

Spanien k Großbritannien Kartoffeln: nach Italien ; den Niederlanden. w dem C

ö. . w , , '. ob es 9 nbetracht der schweren Verfassungskrise ratsam sei, gegen die ; orderungen zu ö Es ist au ng he f ob einer der g , n =, Inf ih en in Tn lee n z

eilnehmer elnen Antrag im Sinne der Resolution einbringen 6 beschlossen. in den Augtand su Heien, saltz ihren wird. Einige Lellnehmer erklären, sie würden sich zum Zeichen Hestäöäthen nicht fiäirgegeben wird. Man glaubt jedoch, daß der des . der Stimmabgabe enthalten. Strelk abgewendet werden wird.

19.

Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem Telle eines Prüfungs⸗

abschnitts wird ein besonderes iu s ue ten ausschließlicher , .

der Bezeichnungen ‚sehr gut! (l), „gut“ (2), „genügend (3 und eungenligend ! () abgegeben. Wer eins der erstgenann len drei lirteile

. jeden Teil eines Prüfungtabschnitts erhält, hat die Prüfung in iesem bestanden. .

2 ö. den Vereinigten Amerika

Clausthal, den 11. Juli 1910.

Jedes Urteil ist ein gehend zu . 3 Urteile Die Direktion , , Bergakademie. er.

Für die ind ausschließlich die Beʒeichnun en sehr gut“ (), gut C ), 9 ö 6) 3 2 9. ö. . 99) J hält, hat die

eines drei erstgenannten Urteile für beide Arbeiten er⸗ schriftliche Prüfung bestanden.