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1922 / 194 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Aug 1922 18:00:01 GMT)

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1 weit vie in anderen

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Abwicklung der 2. ire

gesellschaften (6B. 78 vom 29. Juli 1921 Seite 942) ertl ich hierdurch, daß mit dem heutigen Tage die

Manganerzgesellschaft m. b. H. i. S., . Berlin W. 35, Blumeshof 5/6,

mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergeht. . .

Mit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaft wird die Reichs Kredit- und Kontroll⸗Stelle G. m. b. H., Berlin W. 9, Eichhornstraße 9, beauftragt.

Berlin, den 31. August 1922

Der Reichsschatz minister. J. A. Seidl.

Ver ordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahnfahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichs— wirtschafts rats. Vom 8. August 1922. (Veröffentlicht im NGBl. 1922, Teil N, S. 734.)

Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahn⸗ fahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom XW. Juni 1929 (RGBl. S. 1335) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1921 (GBl. S. 1493) wird wie folgt ergänzt:

I. In 5 1 Ziffer 2 wird als letzter Absatz eingefügt;

„Die Mitglieder des vorläufigen Reichswirfschaftsrats er= halten zu der ihnen nach dieser Verordnung zustehenden Auf⸗ mn, erm mn und Reiseentschädigung folgende Teuerungs⸗ zuschläge: .

Vom 1. Dezember 1821 ab. die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 50 vom Hundert. die anderen Mitglieder 100 vom Hundert. Vom 1. April 1922 ab . die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz baben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 150 vom Hundert. Vom 1. Juli 1922 ah . die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 200 vom Hundert. Vom 1. August 1922 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 200 vom Hundert, die anderen Mitglieder 5090 vom Hundert; der Teuerungs⸗ zuschlag zu der Reiseentschädigung bleibt jedoch der gleiche wie für die Zeit ab 1. Juli 1922. Die monatlichen Bezüge der Mitglieder dürfen einschließlich der Teuerungszuschläge für die Zeit bis Ende Juni d. J. einen Betrag von 5000 4, für die Zeit ab 1. Juli d. J. einen solchen von 10 000 A nicht überschreiten. Sind die einem Mitglied zustehenden Beträge in einem Monat höher als 500 besw. 10 000 4, so kann auch der Mehrbetrag nach⸗ träglich bezablt werden, wenn und soweit in den beiden nächst-= folgenden Monaten die Bezüge dieses Mitgliedes unter 500 bejw. 10 000 4 zurückbleiben.“

II. 3 2 erhält folgenden 3. Absatz:

Ber Vorsitzende des vorläufigen Reichswirtschaftsrats erhält zu der ihm nach dieser Verordnung zustehenden Gesamt— aufwandsentschädigung folgende Teuerungszuschläge:

Vom 1. Dezember 1921 ab einen Teuerungszuschlag von 50 vom Hundert,

vom 1. April 1922 ab einen Teuerungszuschag von 100 vom Hundert,

vom 1. August 1922 ab einen Teuerungszuschlag von 200 vom Hundert.“

Diese Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. De⸗ zember 1921.

Berlin, den 8. August 1922.

Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

Der Reichsverkehrsminister. A.: Vogel.

Preunfen.

Prüfungsordnung für studierende der Landwirtschaft an Landwirt⸗

schaftlichen Hochschulen und mit Landwirtschaftlichen Instituten ausgestatteten Universitäten. )

A, Prüfung für praktische Landwirte. . Zweck der Prüfung.

Die Prüfung soll studierenden, die den landwirtschaftlichen Vægnf praktisch auszuüben beabsichtigen, aber nicht die für angehende n n, che. und andere beamtete Landwirte bestimmte Diplomprüfung (B) ablegen wollen, Gelegenheit geben, den Erfolg

ihres Studiums nachzuweisen.

§ 2. Prüfungsausschuß. Die Prüfung erfolgt vor einem Prüfungausschusse, dessen Vor⸗ sitzender und Mitglieder von dem zustaͤndigen Minister ernannt werden.

85 53. Gliederung der Prüfung. Die Prüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und eine Harptprüfung. .

Für die Zulassung zur Prüfung geforderte Vorbildung.

ö ! r, hrig⸗Frei en tlandigen Fin mittlere Reife) besitzen,

veisen nud er Dampiprũfunꝗ studierende

niit Land wirtschaft i,

, .

onbere Bestimmungen blerben darüber vorbehalten, imwie⸗

Anmerkung. . dern des Dentschen Reichegz abgelegten fungen anzu⸗

II. Als praktische 2 sst der Regel nach nur eine il s anzurechnen, die mindestens echs Monate in demselben Betrieb in ununterbrochener Feng ausgeübt ist. Zeugnisse über diese zweisährige praltische Lehrzeit gelten in der Regel nur dann, wenn sie den Ver⸗ merk der für die Lehrwẽrtschast zuständigen Landwirtschaftskammer tragen, daß der Äugsteller des Zeugnisses imstande ist, junge Land⸗ wirte in der praktischen Tätigkeit mit Erfolg, auszubilden. Wo eine Lehrlingsprüfung der Landwirtschaftskammer eingeführt ist, tritt das ö an die Stelle dieses Nachweises. Ebenso gilt ein Zeugnis des Prüfungsausschusses der Deutschen Landwirtschaftsgesell⸗ schaft. Soweit nach den besonderen Verhältnissen des Bezirks, in dem der Bewerber praktisch tätig war, ein solcher Nachweis billiger welse nicht beansprucht werden kann, ist die zweijährige Praxis durch * . beglaubigte Bescheinigung des Leiters der Wirtschaft nachzuweisen.

III. Die Bewerber haben spätestens bei der Meldung zur Hauptprüfung nachzuweisen, daß sich ihr Studium auf sämtliche pflichtmäßigen Prüfungsfächer, ferner auf Physik, Bodenkunde, Geo⸗ logie und Mineralogie erstreckt hat. Wo die Möglichkeit gegeben war, ist auch der Besuch bon grundlegenden Sondervorlesungen über Pflanzenschutz und Vererbungslebre nachzuweisen.

197. Das Studium der Naturwissenschaften an einer anderen Hochschule oder Universttät als den in Abf. bezeichneten kann bis zu zwei Halbjahren ven dem Prüfungzausschuß angerechnet werden, k das Studium der Volkswirtschaftslehre mit einem Halbjahr.

Y. Der Bewerber muß mindestens ein Halbjahr der Anstalt, an der die Prüfungen abgelegt werden sollen, als studierender angehört haben.

VI. Ueber die Zulassung von Ausländern zur Prüfung ins be⸗ sondere über die Gleichwertigkeit der Vorbildung, entscheiden die juständigen Minister. Im‚ übrigen gelten für Ausländer sinngemäß dieselben Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung wie für Inländer.

§5. Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen zu ihnen.

I. Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Während der amtlichen Ferien finden keine Prüfungen statt. .

II. Vie Prüfungstage werden von dem Vorsitzenden des Prä⸗ fungsausschusses nach Vereinbarung mit den Mitgliedem des Aus⸗ schusses anberaumt. . .

III. Die Zulassung zur Vorprüfung muß spätestens drei Wochen, die zur Haupfprüfung spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt werden. Vorzulegen sind:

a) ein Lebenslauf, b) das letzte Schulzeugnis, ; - c) me. , meh der praklischen Ausbildung (6 4 Abs. J, UH un z d) der Nachweis der theoretischen Ausbildung (6 4 Abs. 1 und il h, . e) eine Bescheinigung der Hochschulkasse über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (6 19). . Sämtliche Zeugnisse sind in Urschrift oder in beglaubigter Ab⸗ schrift vorzulegen. 5 6.

8 Vorprüfung. J. Die Vorprüfung erstreckt sich auf die Grundzüge fol⸗ gender Fächer (Pflichtfächer): 1. Chemie, - ; 2. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der Physiologie, 3. Zoologie, Anatomie und Physiologie. ; H. Den Bewerbern bleibt es überlassen, sich auch in sonstigen an der Anstalt vorgetragenen Fächern ¶Wahlfãchern) einer Prüfung

zu unterziehen.

III. Die Vorprüfung ist mündlich und nicht öffentlich. Jeder Bewerber ist mindessens 15 Minuten in jedem Fache zu prüfen. Bei der Prüfung soll nach Möglichkeit außer dem Prüfenden mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sein.

LIV. Für den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern sind folgende Urteile anzuwenden:

1. sehr gut, 3. gut, 3. ziemlich gut, 4. genügend, 5. ungenügend.

V. Die Urteile in den einzelnen Fächern werden durch den Prüfenden unter Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, festgestellt. Wenn keine Einigung erzielt wird, findet eine Abstimmung statt, die der Vorsitzende des Prüfungs⸗ ausschusses leitet. Der Prüfende des beteiligten Faches gibt sein Urteil zuerst ab. Bei Stümmengleichheit entscheidet der Prüfende. Die Abstimmung über das Gesamturteil erfolgt in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Prüfungsausschusses enkscheidet. Prüfen mehrere in einem Fache, so regelt erforderlichenfalls der zuständige Minister das Stimmrecht.

VI. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn das Urteil in jedem der drei pflichtmäßigen Prüfungsfächer mindestens „genügend“ lautet. Der ungenügende Ausfall der Prüfung in einem Pflichtfache mit Ausnahme der Chemie kann durch bessere Leistungen in guderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Im ührigen darf die Prüfung in diesem Fache nachgeholt werden. Eine solche Nachholung ist auch bei ungenügenden Leistungen in den Wahlfächern und zur Verbesserun der Urfeile zulässig. Ergibt die Prüfung „ungenügend in zwe Pflichtfächern, so ist sie ganz zu wiederholen. Die Nachholung in einzelnen Fächern und die Wiederholung der ganzen Prüfung können frühestens nach einem Halbjahr erfolgen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung in einem einzelnen Fache oder im ganzen ist nur mit ministerieller Genehmigung zulässig. Vor Bestehen der gesamten Vorprüfung darf ein Zeugnis nicht ausgestellt werden.

VII. Wenn der Bewerber ohne triftige, von dem Prüfungs⸗ ausschuß als ausreichend gnerkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbrochen hat, so gilt sie als nicht bestanden.

7. Zeugnis über den Ausfall der Vorprüfung.

Ueber den Ausfall der Verprüfung wird ein Zwischenzeugnis unter Benutzung eines dem nachstehenden Muster entsprechenden Vor⸗

drucks ausgestellt: (Bezeichnung der Hochschule oder Universität)

Průfungszwischenzengnis. Der studierende der Landwirtschaft geboren am Kreis ; Land hat

sich gemäß der Prüfungsordnung für praktische Landwirte vom 24. Juli 1922 der

Vorprüfung unterzogen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung in den einzelnen Prüfungesächern folgende Urteile erhalten:

A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer:

(Name des Fachdozenten)

1. Chemie: 2. Botanik unter besonderer Berücksichligung der

Phystologle: 3. Zoologle, Anatomie und Physiologie:

B. Wahlfächer:

den 19 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

ö nicht hören konnte, fällt für ihn diesegz hesondere

5 8. Hauptprüfung. . Die Zulassung zur Hauptprüfung setzt das Bestehen der Vor⸗=

9 12 erstreckt sich auf die Grundzüge folgender

zãcher: ö

a. Landwirtschaftliche. Betriebslehre (einschließlich Buch- führung) und Schätzungslehre,

Pflanzen haulehre, . Tleriuchtlehree,

Pflanzen. und Tierernährung lehre)

Landwirt schaftliche Maschinenkunde,

Volkswirtschaftsle hre. ö ;

II. Die Dauptprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Telle. In der schriftlichen Prüfung werden zwei Klausur⸗ arbeiten angefertigt, die in regelmäßiger Nelhenfolge den landwirt⸗ schaftlichen ö zu I, 1—3 entnommen werden.

III. Die Zeit für die Anfertigung der Klaufurarheit beträgt wei Stunden. Es ist vorzusergen, daß die Selbständigkeit der An⸗ . gewahrt bleibt. Etwa zugelassene Quellen sind den Be⸗ werbern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen.

IV. Die Arbeiten werden nach Beurteilung durch den Vertreter des Prüfungsfachs saͤmtlichen Mitgliedern des Auszschusses zur Einsicht⸗ nahme zuganglich gemacht,

V. * der mündlichen Prüfung wird in allen Fächern (vgl. Abs. )) geprüft.

VI. In den im Abs. L zu 1–- 3 bezeichneten landwirtschaftlichen Hauptfächern kann der ungenügende Prüfungsausfall in einem Fa nicht durch ein besseres Urteil in anderen ag e, ausgeglichen werden. Wohl aber kann die Prüfung in diesem Fach nachgeholt werden. Bei ungenügenden Lelstungen in zweien der genannten Fächer muß die ganze Prüfung wiederholt werden,

Die Urteile im einzelnen Prüfungsfach um fassen gegebenenfalls auch das Ergebnis der schriftlichen Prüfung.

VII. Im übrigen finden Abs. L ff. des 5 6 sinngemäß An⸗ wendung. 50

Zengnis über den Ausfall der Prüfung. neber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugnis unter Be⸗ nutzung eines nachstehendem Muster entsprechenden Vordrucks aus⸗

gestellt: (Bezeichnung ber Hochschule oder Unbersttãt)

See en, r

zu

Prũfungszeugnis.

Der studierende der Landwirtschaft m geboren am amn ; Kreis Provinz . Land t gemäß der Prüfungsordnung f *raktische Landwirte ve Hh22 in den einzelnen Fächern

.

vom in A Pflicht mäßige Prüfungs, 1. Chemie: ‚. 2. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der Physiologie: —“ 3. Zoologie, Anatomie und Physiologie:

B. Wahlfächer:

EI. Sauptprüfung.

A. Pflichtmäßige Prüfungs; I. Landwirtschaftliche Betriebs lehre leinschließlich Buchführung und Schätzungslehre: ——

2. Pflanzenbaulehre: 3. Tierzuchtlehre: 4. Pflanzen⸗ und Tierernährungẽlehre: 5. Landwirtschaftliche Maschinenkunde: 6. Volkswirtschaftslehre:

B. Wahlfächer:

Nach dem Ausfalle der Vorprüfung und der Haupt sfung wir ihm für die Pflichtfächer das Gesamturkleil .

zuerkannt. den

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 10. . Prüfungsgebühren.

Vor der Zulassung zur Vorprüfung und zur Hauptprüfung sowie zur Nachholung einzelner Prüfungsfächer sind die vom zuständigen Minister festgesetzten Prüfungsgebühren zu zahlen. Die Gebühren sind mit der Zulassung verfallen.

11.

Die Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung ö. die Verleihung des Grades ‚akademisch geprüfter Landwirt 1 .

§ 12. .

Abweichungen. 3

Abweichungen von diesen Bestimmungen können nur mit Be— willigung der zuständigen Minister erfolgen.

8 15. Inkrafttreten.

nach Maßgabe seiner Studienzeit den neuen Anforderungen ent⸗ sprechen konnte. Auch wird bis dahin das Ablegen einer Vorprüfung nach den neuen Bestimmungen zwar zugelassen, aber nicht gefordert. Die Bestimmungen üher die praftische Ausbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (6 4 Abs. LI und U) treten erst am 1. Oktober 1925 in Kraft.

II. Die entsprechenden Vorschriften der Ordnung für die bis⸗ i n K pp. vom 20. März 1909 treien gleichzeitig außer Kra

) Pflanzen⸗ und Tlerernäßrungskehre werben, sowelt an ber betreffenben Anstalt besondere Lehrstühle . nicht bestehen, bei ann nn. und Tierzuchtlehre unter entsprechender Verringerung der Zahl der Prilfungssächer mitgeprüst. Ist nur entweber für Pflanzenernährungslehre oder für er, , ,. ein vorhanden, so gilt bieses Fa 3 Soweit der Bewerber mit Rückstcht auf m Studiengang nach billigem Ermessen die Sondervorlesungen Über en und

HR. Diplomniprũfung.

§1. . 8. der Prũfung.

ĩ plomprüfung soll studierenden d ĩ = ir. geben, eine cht i ssenfie ift kanne nn n g. * n . nach beendigter Sonderaushilbung ein öffentliches Ein mn ndwirtschastlichen Schul oder sonstigen Fachdienste zu

5 2. . Prũfungsausschuß. e üfung erfolgt vor einem Prüfungsauss ö Der ende: und Mitglieder von dem uu n, r .

§ 3. . Gliederung der Prüfung.

Die Prüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und eine Haupt⸗ průfung.

2 d . Für die Zulassung zur Prüfung geforderte 4 Vorbildung. Zur Diplomprüfung sind nur studierende beiderlei Geschlechts suzulassen, die das Reifezeugnis einer neunklaffigen höheren 8e

n nafium Realgymngstum, Oberrealschuleh oder eine von den suständigen Ministern als gleichwertig anerkannie Ausbildung be— sitzen, mindestens zwei Jahre in der Landwirtschaft prakftisch tãtig waren, dies durch Zeugnisse nachweisen und bei der Vorprüfung mindestens drei Halbjahre, bei der Hauptprüfung mindestens sechs Halbjahre als rn. ö . K Hochschule oder

er mit Landwirtschaftlichem Institut ausgestatteten Universität Landwirtschaft studiert haben. uf ge .

II. Als praktische Tätigkeit ist der Regel nach nur eine solche anzurechnen, die mindestens sechs Monate in . Betrieb Il . unterbrochener Folge ausgeübt ist. Sen nis⸗ über diese zweijährige praktische Lehrzeit gelten in der Regel nur dann, wenn sie den Ver⸗ merk der für die Lehrwirtschaft zuständigen Landwirtfchaftkammer tragen, daß der Aussteller des Zeugnisfes imstande ist, junge Land⸗ wirte in der praktischen Tätigkeit mit Erfolg auszubilden. . eine Lehrlingsprüfung der Landwirtschaftskammer eingeführt ist, tritt das Prüfung zeugnis an die Stelle dieses Nachweises. Ebenso gilt ein Zeugnis des Prüfungsausschusses der Deutschen Landwirtschaftsgesell⸗ schaft. Soweit nach den besonderen Verhältnissen des Bezirks, in dem der Bewerber praktisch tätig war, ein solcher Nachweis billiger⸗ weise nicht beansprucht werden kann, ist die zweijährige Praxis durch eing amtlich beglaubigte Bescheinigung des Leiters der Wit . nachzuweisen.

III. studierende, die mindestens die Reife für Obersekunda einer

der. in Abs. L bezeichneten Lehranstalten oder eine von den zuständigen Ministern als gleichwertig anerkannte Ausbildung . haben sich por Zulassung zur Prüfung entsprechend den allgemeinen Be—⸗ stimmungen über die Zulassung von nicht im Besitze des Reife⸗ zeugnisses Besindlichen zu den Hochschulen einer Ergänzungs—⸗ prüfung zu unterwerfen (Uebergangszeit vergl. 5 13). IV. Die Bewerber haben spätestens bei der Meldung zur Haupt⸗ prüfung nachzuweisen, daß sich ihr Studium auf sämtliche pflicht mäßigen Prüfungsfächer erstreckt hat. Wo die Möglichkeit gegeben ist, Son dervorlesungen über Pflanzenschutz, Kulturtechnik, Ver⸗ erbungslehre und Genossenschaftswesen zu hören, ist auch der Nachweis über ihren Besuch zu erbringen.

V. Das Studium der Naturwissenschaften an einer anderen Hochschulanstalt als den in Abs. JL bezeichneten kann bis zu zwei Halbjahren von dem Prüfungsausschuß angerechnet werden, desgleichen das Studium der Rechtswissenschaften oder der Volkswirtschaftslehre init einem Halbjahre.

VI. Mindestens ein Halbjahr muß an der Anstalt, an der die Prüfungen abgelegt werden sollen, zugebracht werden.

VII. Ueber die Zulassung von Ausländern zur Prüfung, ins—⸗ besondere über die Gleichwertigkeit der Vorbildung, entscheiden die zuständigen Minister. Im übrigen gelten für Ausländer sinngemäß dieselben Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung wie für Inländer.

§ 5.

Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen zu ihnen.

J. Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Während der amklichen Ferien finden keine Prüfungen statt.

11. Die Prüfungstage werden von dem Vorsitzenden des Prilfungs⸗ ausschusses nach Vereinbarung mit den Mitgliedern des Ausschusses anberaumt. . .

III. Die Zulassung zur Vorprüfung . spätestens drei Wochen, die zur Schlußprüfung spätestens acht Wochen vor der mündlichen rn fr schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prũfungsausschusses

eantragt werden. Vorzulegen sind:

a) ein . ö.

b) das letzte Schulzeugnis. .

3 der Rachwels der praktischen Ausbildung G 4 Abs. J, I und VII), .

d) der Rachweis der theoretischen Ausbildung 6 4 Abs. 1 und IL - VID, ö ö

e) eine ö, der eh schultoss über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (5 10). - ;

Sämtliche Jeugnssse find in Urschrift oder in beglaubigter Ab⸗

rift vorzulegen. § 6.

. Vorprüfung.

L. Pflichtmäßige Prüfungsfächer sind: 1. Chemie, 2. Physik, ö ; . 3. Botanik unter 3 , mn der Physiologie, 4. Zoologie, Anatomie un ysiologie, 5. Jen fog fh und geologische Grundlagen der Bodenkunde.

II. Den Bewerbern bleibt es überlassen, 1 auch in sonstigen an der Anftalt vorgetragenen Fächern (Wahlfä ern) einer Prüfung zu unterziehen. ö.

III. Die Vorprüfung ist mündlich und nicht öffentlich. Jeder Bewerber ist mindestens 15 Minuten in jedem Fache zu prüfen. Bei der Prüfung soll nach Möglichkeit außer dem Prüfenden mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses . . 3

IV. Für den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern sin folgende lirteile anzuwenden: 1. 3. gut, 2. gut, 3. zlemlich gut, 4. genügend, 6. ungenügend.

V. Die Urteile in den einzelnen Fächern werden, durch den Prüfenden unter Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, festgestellt. Wenn keine Einigung erzielt wird, findet eine Abssimmung statt, die der Vorsitzende des Prüfungs⸗ ausschusses leitet. Der lenke des beteiligten Faches ibt sein Urtest zueist ab. Bei Stimmengleichheit enischeidet der. Prüfende. Die Abstimmung über das Gesamturteil erfolgt in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des

rüfungsausschusses entscheidet. ihn, mehrere in einem Fache, lo regelt erforderlichenfalls der zu fändige Minister das Stimmrecht.

VI. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn das Urteil in

in der fünf pflichtmäßigen Prüfungsfächer mindestens genügend?

t. Der ungenügende Ausfall der Prüsung in einem Pflichtfache nr n, 9. Ghemie kann durch bessere Leistungen in anderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Nachhelungen der Prüfung in den einzelnen Fächern sind sowohl zur Verbesserung des Jeugnisses als auch zum Bestehen der Prüfung zulãssig. Erglbt die Prüfung „un⸗ genügend“ in zwei PMichtfächern, so ist sie ganz zu wiederholen,. Die

Nachholung der t Wie ö können frühestens nach einem Halbjahr eln ner n weir Here ng .. Prüfung in einem einzelnen

Prüfung in den einzelnen Fächern und die Wieder⸗

Fache oder im ganzen ist nur mit ministerieller Genehmigung zulãssig. Vor Bestehen der gesamten Vorprüfung darf ein Zeugnis nicht aus⸗

gestellt werden. VII. Wenn der Bewerber ohne triftige, von dem Prüfungs⸗ ausschuß als ausreichend anerkannte Gründe die Prüfung versäumt

oder unterbrochen hat, so gilt sie als nicht bestanden.

5 7. Zeugnis über den Ausfall der Vorprüfung.

Ueber den Ausfall der Vorprüfung wird ein Zwischenzeugnis unter Benutzung eines dem nachstehenden Muster entsprechenden Vor⸗

druck ausgestellt: (Bezeichnung der Hochschule oder Universitãt)

zi . Prũfungszwischenzeugnis. Der studierende der Landwirtschaft 3 gebhren am zu ; Kreis Provinz k Land hat sich gemäß der Diplomwrüfungs⸗ ordnung für studierende der Landwirtschaft an n n , ,n, Hochschulen und Universitäten vom 24. Juli 1922 der Vorprüfung unterzogen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung in den ein⸗ zelnen Prüfungsfächern folgende Urteile erhalten: A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer:

Chemie: Physik: = Botanik unter besonderer Berücksichtigung der

mhh lol ogletꝛtꝛr Zoologie, Anatomie und Physiologie: ——“— ,

Mineralogische und Bodenkunde:

(Name dez Fvachbozenten)

/ „den

Der Vorsitzende des Prũfungsausschusses.

5 8. Hauptprüfung.

J. Die Zulassung zur Hauptprüfung setzt das Bestehen der Vor⸗ prüfung voraus. .

IH. Sie erstreckt sich auf folgende e. .

Landwirtschaftliche Betriebslehre leinschließlich Buchführung) und Schätzungslehre, flanzenbaulehre, Tierzuchtlehre, Pflanzen- und Tierernährungslehre ), Land wirtschaftliche Maschinenkunde, Volkswirtschaftslehre, Rechtskunde.

III. Die Schlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teile. In der schristlichen Prüfung werden zwei Klausurarbeiten und eine Hausarbeit angefertigt. Die Aufgaben für die Klausurarbeiten werden den landwirtschaftlichen Hauptfächern (Abs. II Nr. 1— 3) in regelmäßiger Reihenfolge entnommen. Dem Bewerber steht die Wahl zu, aus welchem der pflichtmäßigen Prüfungsfächer die Aufgabe für die Hausarbeit zu entnehmen ist.

IV. Die Zeit für die Anfertigung der Klaufsurarbeit beträgt zwei Stunden. Es ist vorzusorgen., daß die Selbständigkeit der An⸗ sertigung gewahrt bleibt. Etwa zugelassene Quellen sind den Be- werbern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen.

V. Für die a,. der Haugarbeit wird eine Frist von sechs Wochen gewährt. Eine Verlängerung der Frist ist zulässig, wenn der Bewerber einen schriftlichen Antrag unter Anführung der Gründe bei, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreicht und die Genehmigung durch diesen sowie durch den Vertreter des be⸗ feiligten Faches erfolgt. Die Prüfungsarbeit, die geheftet oder ein⸗ gebunden abzugeben ist, muß die Angabe der bei der Anfertigung be⸗ nutzten Quellen sowie die eldesstattliche Versicherung des Bewerberg, 2 er die Arbeit im übrigen ohne fremde Hilfe angefertigt habe, ent⸗ halten. Preisgekrönte schriftliche Arbeiten oder Doktordissertationen können als Prüfungsarbeiten angerechnet werden.

VI. Die Arbeiten werden nach Beurteilung durch den Vertreter des Prufungsfaches sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses zur Einsicht zugänglich gemacht. ; ö

VII. In der mündlichen Prüfung wird in allen Fächern gepräft.

VIII. In den im Abs. II zu 1—3 bezeichneten landwirtschaft⸗ lichen Hauptfächern kann der ungenügende Prüfungsausfall in einem Fache nicht durch ein besseres Urteil in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für das Gesamturteil sind diese Fächer doppelt anzurechnen. Die Urteile im einzelnen Prüfungsfach umfassen gegebenenfalls auch das Ergebnis der schriftlichen Prüfung.

IX. Im übrigen finden Abs. H ff. des 3 6 sinngemäße An⸗ wendung.

§ 9.

Zeugnis ůber den Ausfall der Prüfung.

neber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeug hit unter Be⸗ nutzung eines nachstehendem Muster entsprechenden Vordrucks aus⸗

llt. e (Bezeichnung der Hochschule oder Universitãt)

zu Prüfungszeugnis.

Der studierende der Landwirtschaft geboren am zu Kreis 2 Propiani;isi . Land hat sich gemäß der Ordnung der Diplom- prüfung für studierende der Landwirtschaft an Landwirtschaftlichen Hochschulen und Universitäten vom 24. Juli 1922 der Prüfung unter⸗ zogen und in den einzelnen Fächern folgende Urteile erhalten: ;

L. Vorprũfung

der an dem

. 18 mn A pflichtmäßige Prüfungsfächer: ern

1. Chemie: 2. Physik: . ? 3. Mineralogische und geologische Grundlagen der

Bodenkunde: 4. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der

Physiologie: 5. Zoologie, Anatomie und Physiologie:

i Pflanzen- und Tierernätsrungzlehre werden, sowelt an der betreffenden Anstalt hesondere Lehrstühle für ste nicht bestehen, bei Ki(unzenbausehre und Tierzucht lehre unter entsprechender Verringerung der Zahl der Prüfungzfächer mitgeprüft. Ist nur entweder für Pflanzenernähgrungslehre oder für Tierernährungalehre ein Le r. vorzanden, so gilt dieses Fach halb. Soweit der Bewerber mit Rücktcht auf en Studiengang 4 billigem = bie dervorlesungen über und * ö rungelehre nicht hören konnte, fällt für ihn dieses desondere J x

Hauptprüfung wird ihm für die P

B. Wahlfächer

. Sauptnrũ fung. A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer:

l. Landwirtschaftliche etriebslehre leinschließlich Buchführung) und Schätzun gslehre:

2. Pflanzenbaulehre: 3. Tierzuchtlehre: 4. Pflanzen⸗ und Tierernãhrungslehre: 5. Landwirtschaftliche Maschinen kunde: 6. Volkswirtschaftslehre: J. Rechtskunde:

B. Wahlfächer:

Nach dem Ausfalle der Vorprüfung und der heute abgelegter ve , g, n amen

zuerkannt.

den 19 Der Vorsitzende des Prũfungsausschusses.

5 10. Prũfungsgebuühren.

Vor der Zulassung zur Vorprüfung und zur Hauptprü zur Nachholung einzelner Prüfungsfächer sind die minist ? esetzten e wn sechnhnen ju zahlen. Die Gebühren sind mit der ulassung verfallen.

§ 11.

Der Bewerber, der die Diplomprüfung hestanden hat, erlangt damit den akademischen Grad „Diplomlan dwirt', worüber ihm ein Diplom nach folgendem Muster ausgestellt wird.

Muster für dag Diylem.

Diplom. Der studierende der Landwirtschaft geboren am zu

hat gn 13 die y gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Jult 19722 mit dem Gesamturtell

bestanden.

Auf Grund dieser Prüfung wird ihm hiermit der Grab Diplomlandwirt verliehen.

6. den

Rektor und Senat der Landwirtschaftlichen Hochschule. E der Universitãt :

5§5 12. Abweichungen.

Abweichungen von diesen Bestimmungen können nur mit Bewilligung der zustãndigen Minister 2 .

§5 13. In krafttre ten.

I. Diese Bestinmungen treten am 1. Oktober 1922 in Kraft; insbesondere sind auch die Vorschriften über die , . Ausbildung und den Besuch der Vorlesungen von da ab verbindlich. In einer bis zum 1. April 1925 währenden Ueber . ist jedoch bei den

rüfungen darauf Rücssicht zu nehmen, e der ber nach

aßgabe seiner Studienzeit den neuen Anforderungen entsprechen konnte. Auch wird bis dahin das Ablegen einer V nach den neuen Bestimmungen zwar zugelassen, aber nicht geserderk. Die Bestimmungen über die praktische Ausbildung alg Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung treten erst am 1. Oktober 1926 in Kraft. Für eine weitere Ueberganggzeit bis jum 1. Oktober 1927 wird in den Fällen des 5 4 k IU von dem Ablegen einer Er gänzungeprüfung abgesehen; doch setzt die ee fung der studierenden, die nur die mittlere Reife en, zur Diplomprüfung den 26 n. dreijährigen praktischen Tätigkeit in der Landwirts oraus.

II. Die entsprechenden Vorschriften der Ordnung für die böis.˖ herige ,,, vom XV. Februar 1908 treten gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den . Juli 1922 Der Minister Der M für Landbwirtschaf, Domänen für Wi , ea und Forsten. olksbildung. Dr. Wendorff. Dr. Boe llitz.

6

Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des 58 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1855 (Gesetzsamml. S. 195) den Reglerungsrat von Rappard in Berlin zum Stellvertreter des zwelten Mitglieds gr - Abteilung und den Regierungsrat Muhr das ell⸗ vertreter des zweiten Mitglieds der zweiten Bezirksausschusses in Berlin auf die Dauer ihres am Sitz des Bezirksausschusses ernannt.

rodukten

Nr. 1. 9

un vom 27. November 1919 36 insbesondere den Handel mit Meta l zwar auch in der Form mittelbarer oder unm ater gung an einem solchen Handelsbetrieb anderer, unters Harburg, den 30. August 1922. ; Die Pollzeidirektion. Dr. Be hr enk

ö.