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1854 / 208 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger)

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es Transports von dem Fabricationsorte nach dem 2 n e sung⸗ Kommission, beziehungsweise nach dem durch dieselbe bestimmten Versendungsorte, so wie die Kosten der Rücksendung von hier an den Aussteller, fallen dem letzteren zur Last. . w 5

7) Die kaiserlich französische Ausstellungs-Kommission wird die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die ausgestellten Gegen⸗— stänꝛde vor Beschädigungen zu bewahren, dieselben auch beaufsichti⸗ gen und bewachen lassen (Art. 35, 36 des Reglements). Eine Gewährleistung für etwaige Beschädigungen oder Entwendungen, mögen diese während der Dauer der Ausstellung oder während des Transports vorgekommen sein, wird seitens der Staatsregierung nicht übernommen.

Indem ich diese Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß bringe, spreche ich zugleich den Wunsch aus, daß diese Ausstellung eine vielseitige und rege Theilnahme finden und daß es auf derselben der preußischen Industrie an einer würdigen Vertretung nicht fehlen möge, und daß die vaterländische Gewerbsamkeit, welche auf der ersten allgemeinen Industrie-Ausstellung in London eine so wür— dige Stelle einnahm, auch bei der bevorstehenden Welt⸗Ausstellung durch eine vollständige und gediegene Vertretung den Beweis füh— ren möge, daß sie die Zwischenzeit benutzt habe, um durch immer weitere Fortschritte den ihr gebührenden Rang zu behaupten.

Berlin, den 17. August 1854. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: von Pommer-⸗Esche.

Allgemeines Reglement, betreffend die Gewerbe-Ausstellung zu Paris im Jahre 18535.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Die in Paris im Jahre 1855 zu veranstaltende allgemeine Ausstel—

lung wird sich auf Erzeugnisse des AÄckerbaues und der Industrie, so wie

auf Kunstwerke aller Nationen erstrecken.

Sie wird am J. geschlossen werden. . rt,

Die allgemeine Ausstellung bon 1855 steht unter der Leitung und Aufsicht der durch Verordnung vom 24. Dezember 1853 ernannten Kai serlichen Kommission.

. In jedem Departement wird durch den Präfekten nach den Anwei

sungen der Kaiserlichen Kommission ein Comité ernannt, welches die zur Beförderung der Ausstellung dienenden Maßregeln zu treffen und zur! geeigneten Zeit über die Zulassung und die Zurückweisung der angemel-

*. * 1 .

deten Erzeugnisse zu entschéiden hat.

Außerdem sollen nach dem Ermessen der Kaiserlichen Kommission in

den gewerbreichen Städten und Distrikten,

erkannt wird, lokale Sub⸗-Comité's oder Spezial-Agenten bestellt werden. Art. 4.

Spezial-Instructionen sollen Namens der Kaiserlichen Kommission

an die Herren Minister des Krieges und der Marine ergehen, um die

Mitbewerbung Algiers und der französischen Kolonieen bei der Ausstel—

lung zu organisiren.

Auswahl, der Untersuchung

,

Die fremden Regierungen sollen eingeladen werden, zum Zwecke der und der Absendung der Erzeugnisse ihrer

Landesangehörigen Comité's zu errichten, deren Bildung und Zusammen—

setzung der Kaiserlichen Kommission baldmöglichst mitzutheilen sind, damit

sie sich mit diesen Comité's unverzüglich in Verbindung setzen könne.

lichen Regierungen bevollmä der Kaiserlichen Kommission.

Art. 6.

Die Departemental- Comité 's, so wie die fremden durch ihre bezüg⸗ chtigten Comité's, korrespondiren direkt mit Dagegen kann sich die letztere nicht auf eine

Korrespondenz mit den Ausstellern oder anderen Privatpersonen, seien es

Franzosen oder Fremde,

gen wollen, haben

einlassen. Art. 7.

Franzosen oder Ausländer, welche sich bei der Ausstellung betheili⸗— sich an das Comité des Departements, der Kolonie

ader des Landes zu wenden, worin sie wohnen.

Die in Frankreich ansässigen Ausländer können fich an Sie amtlichen

Comiteé's ihrer bezüglichen Länder wenden.

mit der Ermächtigun der fremden Coinikez' versehen sind.

Art. 9. ͤ

Art. 8.

Zu der Ausstellung werden keine Erzeugnisse zugelassen, welche nicht g. und dem Siegel der Depgrtemental-Comité's oder

Die fremhen und Departemental-Eomité'z werden die bermuthlich e

ah der Aussteller ihres Bezirks und den Raum, welchen sie zu bedür-⸗

lung. des Gesammtraumes

J

en glauben, baldmöglichst mittheilen.

/

. ,

Auf diese Mittheilung wird die Kaiserliche Kommission die Verthri⸗ bre rate der Anforderungen zwischen Frank⸗

eich und den übrigen Natihnen unverzüglich vornehmen.

schließen, welche sie für schädlich oder mit dem Zwecke der Austellung

Mai eröffnet und am 31. Oktober desselben Jahres

wo das Bedürfniß dazu an-,

74 Art. 11.

Nach geschehener Vertheilung wird die Anzeige davon den franz schen und ausländischen Comité's unverzüglich gemacht werden . bleibt es diesen überlafssen, unter den Ausstellern ihres Bezirks ö. solchergestalt festgestellten Raum zu vertheilen. 3.

. .

Die Listen der zugelassenen Aussteller müssen der Kaiserlichen gom mission spätestens am 30. November 1854 zugefandt werden,. ** Kom

Sie müssen enthalten:

1) die Namen, Vornamen (oder Firmen),

Wohnsitz der Ansuchenden;

2) die Art und die Zahl oder die Menge der Erzeugnisse, welche si—

auszustellen wünschen; ö

3) den dafür erforderlichen Raum, und zwar Höhe, Breite und Tiefe

Diese Liste, so wie die übrigen aus dem Auslande kommend Schriftstücke müssen, so weit möglich, von einer französischen Ueberseh en begleitet sein. . zung

Zulassung und Klassifizirung der Erzeugnisse. . ö

Zur allgemeinen Ausstellung werden alle Erzeugnisse des Ackerbaus der Industrie und der Kunst zugelassen, mit Ausnahme der unter *! nachfolgenden Kategorieen fallenden: ; .

1) lebende Thiere und Pflanzen; 2) frische vegetabilische und animalische Stoffe, welche dem Verderben

unterworfen sind; . ö

3) detonirende Stoffe,

Substanzen;

) endlich Erzeugnisse, welche durch ihre Menge den Zweck der A stellung überschreiten. ;

Gewerbe, Wohnort oder

so wie überhaupt alle als gefährlich erkannte

Us

Art 14 Spirituosen oder Alkohole, Oele und Essenzen, Säuren und ätzend Salze, und im Allgemeinen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe

können zur Ausstellung nur in festen und vollkommen verschlossenen Ge—

fäßen zugelassen werden; außerdem haben sich die Eigner dieser Erzeug—

nisse den Sicherheitsmaßregeln zu unterwerfen, welche ihnen vorgeschrieben

werden. . ar t, .

Die Kaiserliche Kommission hat das Recht, auf den Antrag der kom

petenten Beamten, solche französische Erzeugnisse zu streichen uͤnd ausg

unverträglich erachtet, so wie solche, welche über das Bedürfniß oder di passenden Verhältnisse der Ausstellung eingesandt worden sind. , . Art 16 Die Erzeugnisse bilden zwei verschiedene Abtheilungen: „die Er zeugnisse der Industrie“ und die „Kunstwerke“; sie werden für jedes Land in acht Gruppen und dreißig Klassen eingetheilt, als: 1. Abtheilung. Erzeugnisse der Industrie. . Gewerbe, deren Hauptzweck die Herstellung oder Erzeugung von Rohstoffen ist. . 1. Klasse: Berg- und Hüttenbau. ; Forst⸗ und Jagdwesen, Fischerei und Gewinnung von zeugnissen ohne weitere Bearbeitung. ; Ackerbau. ö Gewerbe, welche die Anwendung mechanischer Kräfte zum besondern . Gegenstande haben. 4. Klasse. Gewerbliche Maschinen im Allgemeinen. 5 „Besondere Maschinen und Materialien zum Gebrauch fin Eisenbahnen und andere Transportarten; s. „dergleichen für industrielle Werkstätten; J. „, dergleichen für die Fabrication von Geweben 3. Gr upp e;

Gewerbe, welche auf die Anwendung physikalischer und chemischer Kräfte besonders begründet sind oder mit den Wissenschaften und dem Unter— richte in Verbindung stehen.

8. Klasse: Feine Mechanik (arts de précisionj, Gegenstände für wissen— schaftliche und Unterrichts-3Zwecke; bͤkonomische Erzeugung und Anwendung der Wärme, des Lichts und der Elektrizität; chemische Fabrication, Färberei und Druckerei, Papier Fabrication, Verarbeitung der Häute, des Cautchoucs 26. „Bereitung und Erhaltung der Lebensmittel. 4. Gir u p he. Hewerbe, welche mit den gelehrten Berufen besonders in Verbindung stehen. Gesundheitspflege, Pharmacie, Arznei- und Wundarznét— Wissenschaft; . Seewesen und Kriegskunst. Civil⸗Bauwesen. , Bearbeitung der Mineralien. Fabrication des Roh- und des verarbeiteten Stahls. Hrobe Metallarbeiten. Goldarbeiter⸗ Juwelier-, Arbeiten aus künstlicher Bronce.

Klasse:

X

Glas⸗ und Porzellan⸗Fabrication.

6. Gir u ppe. Fabrication von Geweben. Klasse: Baumwollenwaaren.

Wollenwaaren. Seidenwaaren. Gewebe aus Flachs und Hanf. Strumpfwirkerei, Teppiche, Posamentier-Arbeiten, Stickere und Spitzen.

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6 lement, Decorations⸗Gegenstände, Modeartikel, Fabrikmuster, an . . Musit. !. 24. Klasse: Ameublement und Decorations⸗-Gegenstände. . 5. , Kleidungsstücke, Gegenstände der Mode und der Phantasie. 6. , WMuster und Formen zur Benutzung für die Gewerbe, Typen⸗ und Kupferdruck, Photographie. . Musikalische Instrumente. z 2. Abtheilung. Kunstwerke. 8. ö Schöne Künste. Malerei, Kupferstecherkunst und Steindruck. Bildhauerkunst und Stechen von Medaillen. Baukunst. (Schluß folgt.)

Verfügung vom 27. August 1854 betreffend die

Benennung der mit dem Namen „Karge“ bezeich⸗

neten Stadt im Ober ⸗Post⸗Directions⸗Bezirk

Posen mit dem auch schon bisher gebräuchlichen Namen „Unruhstadt“.

Die im Regierungs⸗-Bezirk Posen belegene, früher gewöhnlich mit dem Namen Karge bezeichnete und mit diesem Namen auch in den Porto -Taxen und Post-Anstalten⸗-Verzeichnissen aufgeführte Stadt soll künftig im postdienstlichen Verkehre zur Vermeidung von Irrthümern und zur Herbeiführung einer Uebereinstimmung mit den verschiedenen Behörden, ausschließlich mit dem auch schon bis⸗ her gebräuchlichen Namen

Unruhstadt benannt werden.

Die in diesem Orte befindliche Post-Expedition hat demgemäß von jetzt ab nur den Namen Unruhstadt zu führen, und wird sich für die Folge auch nur mit diesem Namen bezeichneter Stempel und Siegel bedienen.

Die Post-Anstalten werden hiervon mit der Anweisung in

Kenntniß gesetzt, in den Porto-Taxen und Post-A1nstalten⸗Verzeich⸗

nissen den Namen Karge in Unruhstadt umzuändern und dem letz⸗ teren Namen die frühere Bezeichnung Karge in Parenthese hinzu⸗ zufügen. Berlin, den 27. August 1854. General ⸗-Post⸗-Amt. Schmückert.

Das Zöste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter ö . Rr. 1070. das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beur—

kundung des Personenstandes evangelischer preußischer Unterthanen in außereuropäischen Ländern. Vom Zten April 1854; unter . die Bestätigungs-Urkunde, betreffend den zweiten Nach—⸗ trag zu dem Statute der Bonn -Cölner Eisenbahn⸗ gesellschaft. Vom 4. August 1854; unter ; das Privilegium wegen Ausgabe von 750,000 Rthlr. auf den Inhaber lautender Prioritäts⸗ der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft. gust 1854; unter ö. . die Bestätigungs-Urkunde, betreffend den neunten Nach— trag zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahn⸗ gesellschaft. Vom 12. August 1854; und unter 1074. das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde uerzig, im Kreise Wittlich des Regierungs⸗ bezirks Trier. Vom 12. August 1854.

Berlin, den 4. September 1854.

Vom 4. Au⸗

Debits . Comtoir D 6 r Hesetz 2 Sammlung.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats-Minister und Ninister des Innern, von Westphalen, von Marienbad,

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Chef des General— stabes der Armee, von R 6 y he r, von Muskau. . .

Der Kaiserlich zussische General-Major à la site St. Ma jestät des Kaisers, für die Militair-Angelegenheiten der hiesigen

Kaiserlich russischen Gesandtschaft attachirt, Graf von Bencken—

dorff, von St. Petersburg.

Der General-⸗Major und Commandeur der 2ten

ö Gf * , Garde- Kavallerie Brigade, von Sch leemüller,

a. d. O.

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nach S ch J

Obligationen

Berlin, 5. September. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗ tigten Minister in München, Kammerherrn von Bockelberg, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Baiern ihm verliehenen Großkreuzes des Verdienst-Ordens der baierischen Krone zu ertheilen.

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, 4. September. Se. Hoheit der Herz og von Braunschweig traf heute Vormittag über Magdeburg hier ein und setzte ohne Aufenthalt die Reise nach Schlesten fort.

Danzig, Freitag, 1. September. Der Dampfer „Bulldog“ ist von Ledsund hier eingetroffen und berichtet: Die russische Flotte, welche von Kronstadt zur Recognoszirung ausgelaufen war, kehrte, don den Alliirten verfolgt, ohne Kampf nach Kron adt zurück. Darauf segelte die verbündete Flotte nach Hangoe, wo die Russen selbst, eine Landung befürchtend, die Festungswerke sprengten. Demnächst ist wahrscheinlich ein Unternehmen auf Abo .

(Kön. J.)

Oldenburg, 1. September. Mit der von der gg gen

Hafenbau-Verwaltung vorläufig hergestellten Landungsbrücke im Dauensfelder Groden vor Heppens ist zugleich ein neuer Verkehrsplatz entstanden. Da es nun zur außerordentlichen Be— schwerde gereichen würde, wenn die dort seewärts eingehenden Gegenstände, seien dies Konsumtibilien für die Hafenarbelter oder Materialien für die Hafenbau⸗Verwaltung, erst an den nach beiden Seiten hin entfernt liegenden Zollstätten ihre zollamtliche Abferti⸗ gung erhalten könnten, so wird auf den von der Zollverwaltung gestellten Antrag im nächsten Frühjahr und noch vor Wiedereröff⸗— nung der Schifffahrt die Errichtung eines Nebenzollamts 1. Klasse im Dauensfelder Groden bewerkstelllgt werden. Bis dahin sind die den Verhältnissen entsprechenden und gesetzlich zulässigen provisori⸗ schen Erleichterungen in der Behandlung der eingehenden Gegen⸗ stände getroffen worden. Auf jene Weise wird, zumal wenn erst die Verbindungs-Chaussee von Heppens mit der Varel-Jeverschen Chaussee hergestellt ist, eine neue Zollstraße entstehen, die eine nicht geringe Benutzung finden wird. (Wes. Ztg.) . Frankfurt, 1. September. Se. Majestät der König von Portugal und dessen Bruder, der Herzog von Oporto, sind heute früh auf der Main⸗Weserbahn hier angekommen. Im Bahn⸗ hof wurde Se. Majestät von dem Königlich portugiesischen General— Konsul Herrn Raphael Erlanger empfangen und stieg dann im Russischen Hof ab. Se. Majestät der König hat Abends die Reise über Mainz fortgesetzt. (Fr. P. Ztg.)

Baden, 1. September. Heute mit dem ersten Bahnzug hat Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen nach mehrwöchent⸗ lichem Aufenthalt unsern Kurort wieder verlassen. Gestern wohnte der Prinz einem Diner bei, welches Se. Königl. Hoheit der Regent auf dem alten Schlosse gab. Abends besuchten Ihre Königl. Ho— heit der Regent, der Prinz und die Prinzessin von Preußen ein glänzendes Fest, welches der Fürst Sturdza ihnen zu Ehren in seiner hiesigen Villa veranstaltet hatte, und zu welchem die Rota— bilitäten der hiesigen Badewelt geladen waren. Se. Königl. Ho⸗ heit der Prinz von Preußen begiebt sich von hier aus direkt nach Saarbrücken zu der dort stattfindenden Truppen-Inspection, und von da zu gleichem Zweck nach Koblenz. Ihre Königl. Hoheit die Prinzessin von Preußen ist hier zurückgeblieben, und wird noch län⸗ gere Zeit hier verweilen. (Karlsr. Ztg.) ö.

Mannheim, 1. September. Heute gegen Mittag kam Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen von Baden hier an, nahm sein Absteigequartier im „Europäischen Hof“ und wird, dem Vernehmen nach, diesen Nachmittag nach Saarbrücken

eiter reisen. (Karlsr. Ztg.) . . L 36 ber g, 30. August. Der Statthalter von Ober-Oesterreich und Kaiserlicher Civilkommissair in den Do⸗ naufürstenthümern, Freiherr von Bach, ist gestern hier eingetroffen. Lemb. 3.

869 f e „Wiener Ztg.“ einem Bexichte aus Zara vom 27. August entnimmt, ist im Gebiete der österreichischen Gemeinde

Novosello, Distrikt Pastrovich, Kreis Cattaro, in der Nacht vom

21. bis 22. August ein Montenegriner erschossen und ein anderer schwer verwundet worden, und zwar während beide Montenegriner auf einem den Dorfbewohnern von Novosello gehörigen Maisfelde bei einem Feuer lagerten und von der Frucht des Feldes zehrten. Der Verdacht der That muß sich natürlich gegen diese Dorfinsassen richten, welche übrigens schon längere Zeit verschiedene Beschähi— gungen ihrer Gründe und ihres Anbaues bemerkt haben. . Die Bewohner des nahen montenegrinischen Dorfes HBercellt, dem jene beiden Männer angehörten, sammelten sich hierauf, zogen ungefähr 200 Mann stark gegen die, österreichische Gränze und

sich zwise ssiat Inzsten ECopacs und Presick stellten sich zwischen den befestigten Gränzposten Copacs und Presicka