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1897 / 24 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1897 18:00:01 GMT)

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). Nr. 80 1 Gassel Quiehl, Pr. Lt. von der Inf. ben Te des Landw. Bezirks I' Cassel, zu Hauptleuten, Schrader, Vize Feldwebel vom ndw. Bezirk Gotha, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl) Nr. 16. Haa sen, Vi Rböw. von demselben Landw. Bezirk., zum Sec.

Wilhelm (2. Großherzog. Hess. Nr. II6, George, Vie Wachtm. vom dw. Bezirk 1 Cassel, zum Sec. Lt. der Res. des Hess. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 11; die Pr. Lts. Martiny von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Meiningen, Hoffmann von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, edslob, Böttner von der Inf. 1. Aufgebotg des Landw. Bezirks Weimar, zu Haupt⸗ leuten, Lotze, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 135; die Pr. Lts Mentzel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Eisenach, Seiler von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Darmstadt, Gabriel von der Inf. 1. me des Landw. Bezirks Gießen, Mackle von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bruchsal, zu Haupt- leuten, Hoffmann, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Heidelberg, zum Sec. Lr. der Ref. des Feld⸗Art. Regts. von Podbielski MNiederschles) Nr. 5, Müller, Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Mülhausen i. G., zum Pr, Lt., befördert. Motz, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Gebweiler, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, v. Jan, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 3. zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 143, Müller, Vize Wachtm, vom Landw. Bezirk Molsheim, zum Sec. Lt. der Res. des Schleswig⸗Holstein. Uln. Regts. Nr. 15, Holl, Vize Wachtm, von demselben Landw. Bezirk, zum Sec,. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 15, Lehment, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Schlettstadt zum Sec. Lt. der Res. des Kur⸗ märk. Drag. Regts. Nr. 14. Burow. Vize ⸗Feldw., vom Landw. Bezirk Diedenhofen, zum See. Lt. der Res. des Königs⸗Inf. Regts. Nr. 145, Winterfeld, See. Lt, von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Metz, zum Pr. Lt, Kuhr, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Konitz, zum Sec. Lt. der Res. des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, Weinschenck, Pr. Lt. von der Kap. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Thorn, zum Rittm., Groth, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 (Grauden), War kent in, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgeb. des Landw. Bezirks Graudenz, Anton, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, zu Hauptleuten, Wie se r, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, zum Pr. Lt., v. Maniko wsky, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osterode, zum Hauptm., v. Puttkamer, Sec. Lt. von der Kap. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutsch⸗Eylau, zum Pr. Lt.; die Vize⸗Feldwebel: Frhr. v. Maltzahn vom Landw. Bezirk Waren, um Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Jäger⸗Bats. . 14, Duday vom Landw. Bezirk Göttingen, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger⸗Bats. Nr. 4 Wallmann vom Landw. Bezirk Lüneburg, zum See. Lt. der Res. des Garde⸗Jäger⸗ Bats,. v. Harling vom Landw. Bezirk Celle, zum Seg Lt. der Res. des Hannov. J Nr. 10, Rad mann, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Stettin, zum Sec. Lt. der Res. des e, Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Frost, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Res. des uß⸗Art. Regts. Nr. 15, Witte, Pr. Lt. von der Res. des

omm. Pion. Bats. Nr. 2 (Rastenburg), Stever, Pr. Lt. von den Garde Landw. Pionieren 1. Aufgebots (Halle a. S.), Faerber, Pr. Lt. von der Res. des Schles. Pion. Bats. Nr. 6 (Neisse), Assen. mach er, Pr. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Ny. 8 Neuwied), Krüger, Pr. Lt. von der Res. des Bad. Pion. Bats. Nr. 14 (IL Trier), zu Hauptleuten, Friedrichs, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Düsseldor), Koß wig, See. Lt. von der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7 (1 Münster), Dach, Ser. Lt. von der Res. des Hannop. Pion. Bat. Nr. 160 (Gssen), Brenner II., Sec. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks J1 Bochum, Ggitz sch, Sec. Lt. von der Ref. des Magdeburg. Pion. Bats. Rr. 4 (Diedenhofen), Kir sch, Sec. Lt. von der Res. des Pion. Bats. Fürst Radziwill (Ostyreuß. Nr. 1 (Danzig), zu Vr, Ets,., Heine, Lwowski, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk St. Johann, zu Sec. Lts. der Res. des Garde⸗Pion. Bats., Volk, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 1 (Lingen), Ober⸗ gethmann, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗ Regts. Nr. 2 Köln), Lynen, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Aachen),

ac obs, Sec. Lt. Von der Res. desselben Regts. (Köln), Kolbe, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Halle a. S.), He in rich, Sec. Lt. von der Res. des nn ,. Nr. 3 (III n, Müller, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (1 Breslau), Thormann, Sec. Lt. von der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗ Brig. (Schwerin), ju Pr. Lts., Reif fen, Viße⸗Feldw. vom Landw. Bezick Fulda, Vogeler, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, zu Sec. Lts. der Res. des Eisenbahn ⸗Regts. Nr. 2, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 27. Januar. Vitzthum v. Eckstaedt, Sec. Lt. vom Hess. Jäger⸗ Bat. Nr. 11, Fischer, Ser. Lt. vom Gren. Regt. Prinz Carl bon 6 (2. Brandenburg.) Nr. 12, behufs Uebertritts zur Marine⸗

nf. ausgeschieden. ,

Im , , ,,,. Berlin, 27. Januar. Dr. Il⸗ berg, Stabs⸗ und Bat. Arzt vom unter Belassung in diesem Verhältniß, zum stellvertretenden Leibarzt Seiner Majestaͤt des Kaisers und Königs ernannt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung. .

Berlin. 27. Januar. Hamm, Stabstrompeter vom Leib—= Garde ⸗Hus. Regt., der Titel Militär⸗Musikdirigent verliehen.

Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver— setzungen ꝛ4. Berlin, 27. Januar. Frhr. v. Lilieneron, Pr. Lt. vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine⸗ Inf. ausgeschieden. Hie pe, Sec. Lt, vom J. See⸗Bat., zum Pr. Lt. befördert. Fischer, Sec. Lt., bisher im Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit seinem Patent bei der Marine Inf., und zwar bei dem 1. See, Bataillon angestellt. Ro esch ke, Pr. Lt. vom 1. See⸗Bat., hehufs NUebertritts zur Armee von der Marlne⸗Inf. ausgeschieden. v. Has sel, Sec. Lt. vom 1. See Bat, zum Pr. Lt. befördert. Vitzthum v. Eckst aedt, Sec, Lt., bisher im Hess. Jäger- Bat. Nr. 11. mit seinem Patent bei der Maxine⸗Inf.,, und zwar bei dem 1. See-Batagillon angestellt. . ö stowiez, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum überzähl. Pr. Lt.

efördert.

Die neunesten Aenderungen der juristischen Prüfungs⸗ und Studienordnung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit der Umgestaltung unseres Rechtslebens nothwendig auch eine durchgreifende Aenderung des juristischen Unterrichts zur Folge. Dieselbe kann sich nicht darauf beschränken, den neuen Rechtsstoff unter die Vorlesungen an den Universitäten und unter die Gegenstände der die Stuvbienzeit abschließenden ersten juristischen Prüfung aufzunehmen. Sie muß vielmehr dahin reben, ihn zu dem vorhandenen Lehrstoff in das richtige Verhältniß zu setzen und burch Sichtung des letzteren, wie durch rn gr gen, Gestaltung der Unterrichtsein richtungen eine den Anforderungen des Lebens allseitig entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Diese Erwägungen haben zu der im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts-Minister , ,. Allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom I8. Januar d. J, betr. die erste juristische Prüfung, und zu der von ersterem zur Ergänzung derselben an die Uni⸗ versitäten erlassenen Verfügung vom gleichen Tage geführt.

Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser

om 2. Bat. des Garde⸗Füs. Regts.,

1 Verfügung des Herrn JustiMinisters hat folgenden

Der Abschluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs macht eine veränderte Einrichtung des Rechtsstudiums und der dadurch bedingten ersten n Prüfung nöthig: es kommt darauf an, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Unterrichts zu stellen, sodaß es im Lehrplan der Universitaäͤten die Bedeutung gewinnt, welche gegenwärtig den beiden Vorlesungen uͤber Pandekten und über Deutsches Privat⸗ recht eingeräumt ist. Im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts⸗Minister wird daher mit Bezug auf z 5 Abs. 5 Litt. b. des Prüfungsregulativs vom 1. Mai 1883 ö,. l. Allgem. Verf, vom 3. November 1890 J⸗M.⸗Bl. S. 277 für diejenigen Studierenden, welche sich nach beendeter Studienzeit der ersten juristischen Prüfung unter⸗ ziehen wollen, ö. bestimmt:

J. An Stelle der bisherigen Vorlesungen über:

Juristische Encyclopädie, Römische Rechtsgeschichte, Institutionen des römischen Rechts, Pandekten, Den Rechtsgeschichte, Deutsches Privatrecht, Preußisches Landrecht, Rheinisch⸗französisches Recht treten folgende Vorlesungen: . 9 Einführung in die Rechtswissenschaft, ö 2) Römische Rechtsgeschichte und System des römischen

Privatrechts, ;

3) Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, ;

. Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetz⸗ buch nebst reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen) in eingehender dogmengeschichtlicher Entwickelung,

5) Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen mit Rücksicht auf die einzelnen Landestheile.

Die Vorlesung zu 4 über bürgerliches Recht ist in der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Rechtsstudiums zu hören. Wird sie als Doppelvorlesung in einen ersten und einen zweiten Theil zerlegt, so sind die beiden Theile der Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Theil nicht vor dem ersten Theil zu hören. .

. Von den exegetischen, praktischen oder sonstigen Uebungen des Studierenden vergl. Allgem. Verf. vom 3. November 18990 J⸗M.⸗Bl. S. 77 8 4 Nr. 3, 5, 6; Verf. des Min. der geistl. ꝛc. Angelegenheiten vom

7. Dezember 1885 U L10291 und vom 2. Juni

a. in die erste Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte, b. in die zweite Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte und eine , n . das bürgerliche Recht mitumfassende ebung

1890 UL I 1385 ö Bl. f. U. V. S. 563), muß

fallen.

Als Uebungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche, welche mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind.

III. Dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen . sind Arbeiten beizufügen, welche in den unter

a, b. bezeichneten Uebungen vom Kandidaten angefertigt und vom Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich zensiert sind. Aus den Zensuren muß sich ergeben, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen sind. Auch ist ein Ge⸗ sammtzeugniß einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung theil⸗ genommen hat.

II. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter bis III die Annahme eines ordnungsmäßigen Rechts⸗ studiums ausschließt, hat der Vorsitzende der Prüfungs⸗ kommission zu entscheiden. . nach dieser Entscheidung ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so wird der Kandidat auf ein oder mehrere Semester zurüͤckgewiesen.

V. Als genügend entschuldigt ist die Nichttheilnahme an einer Vorlesung oder Uebung namentlich dann anzu⸗ sehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesammten Studienplans nicht entsprechenden Stunden⸗ ahl gehalten worden ist und der Studierende den Um⸗ ei del nach nicht in der Lage war, eine andere Universität zu beziehen.

3. Betreff der Frage, ob die für eine Vorlesung oder eine Uebung angesetzte Stundenzahl als eine unverhãltniß⸗ mäßige anzusehen ist, hat die nachstehend auszugsweise ab⸗ gedruckte . Verfügung des Herrn Unterrichts⸗Ministers vom heutigen Tage als Anhalt zu dienen. . .

VI. Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studie⸗ renden, die ihr Rechtsstudium vor dem 1. April 1898 be⸗

onnen haben, nur insoweit Anwendung, als sich nicht mit en rf hr auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint.

Berlin, den 18. Januar 1897.

Der Justiz⸗Minister.

L168. 97. Schönstedt.

Die Verfügung des Herrn Unterrichts⸗Ministers lautet: Berlin, den 18. Januar 1897.

Der Juristischen Fakultät lasse ich hierneben die im Einverständniß mit mir erlassene Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗-Ministers, betreffend die erste juristische Prüfung, vom heutigen Tage zu 1 168. 97 in.. . Exemplaren mit 6 Bemerkungen zur gefälligen Kenntnißnahme zugehen. .

1) Bezüglich der zu 1 1—5 der Verfügung genannten Vorlesungen ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß eine Ueberschreitung der wöchentlichen Gesammtstundenzahl, welche für die kuͤnftig wegfallenden Vorlesungen bisher üblich war, um so weniger rathsam erscheine, als in der Verfügung auf die Theilnahme der Studierenden an den Uebungen erhöhter Werth gelegt ist.

2) Im einzelnen ist dabei an folgende Stundenzahlen

edacht: ; a. Einführung in die Rechtswissenschaft 2— 3 Stunden, b. Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts, zusammen 8— 10 Stunden, c. Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, . 6— 8 Stunden,

Anm.“) Vergl. die nachstehend abgedruckte Verfügung bis.

d. Deutsches bürgerliches Recht 106— 2 Stunden e. Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen 23 . auf die einzelnen Lanbestheile 1— unden.

3) Die zu IL der Da eng bezeichneten Uebungen sind auf etwa 2 Hunden wöchentlich veranschlagt.

Mit Bezug auf HI Abs. 2 der Verfügung ist es erforderlich, die Uebungen, welche mit schrifilichen Arbe verbunden sind, in den K ausdrücklich als solche erkennbar zu machen.

Zur Gewinnung von Assistenten II der Verfügung), soweit solche sich im Interesse der Uebungen als nöthig erweisen, ist der Herr Justiz-⸗Minister geneigt, Beamten des

höheren Justizdienstes, welche zu dieser Funktion von mir

erbeten werden, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. I Die Juristische Fakultät ersuche ich hiernach, gefällig I) Abschrift dieser Verfügung und der Allgemeinen Ver⸗ fing des Herrn Justiz⸗Ministers den Professoren und Privatdozenten der Fakultät in je einem Exemplar mitzutheilen, 2) letztere Verfügung durch Anschlag am Schwarzen Brett auch zur Kenntniß der Studierenden zu bringen, 3) Anträge wegen entsprechender Neuordnung der Lehr⸗ aufträge einzureichen, sowie 4) auch Vorschläge für die Ergänzung des Lehrkörpers, sofern sich eine solche als noͤthig oder wunschenswerth erweist, zu machen. Für die ich Universität gehe ich von der Voraus⸗ setzung aus, daß die Vorlesung uber Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester zweimal voll vertreten sein muß.

An die Juristische Fakultät der Friedrich⸗ Wilhelms: Universitaͤt hierselbst.

Abschrift dieser Verfügung unter Beifügung von... Exemplaren der Allgemeinen Verfügung des Herrn Justi

inisters erhalten die Herren Universitäts⸗Kuratoren mit dem Ersuchen, dieselbe der Juristischen . zu Kenntniß⸗

nahme und Beachtung mitzutheilen. Für die Universitäten außer Berlin gehe ich von der Voraussetzung aus, daß die Vorlesung über Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester mindestens einmal voll vertreten sein muß. An die sämmtlichen Herren Universitäts⸗ Kuratoren.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. UL I 70. Bosse.

Zur Erläuterung der darin enthaltenen Vorschriften ist im einzelnen Folgendes zu bemerken:

I. Eine volle Neugestaltung des juristischen Studiengangs ist nicht beabsichtigt. Die getroffenen Bestimmungen schließen ich vielmehr an die bisher übliche Studienordnung an, indem ie dieselbe vorzugsweise nach drei Richtungen beeinflussen.

a. Nr. J1 Abs. 1 der , d n ,. zahlt die künftig wegfallenden und die an ihre Stelle tretenden Vorlesungen auf. Entsprechend der in der Sitzung des Reichs⸗ tages vom 11. Dezember v. J. angenommenen Resolution, betr., den Antrag der Abgg. Dr. Bachem und Gen., geht die . von dem Gedanken aus, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Rechtsunterrichts zu stellen. Zugleich soll jedoch dem , . und deutschen Recht die

ebührende Stellung im Unterricht gewahrt werden. Neben er auf 16— 20 Stunden wöchentlich berechneten Vor⸗ lesung über das Deutsche bürgerliche Recht und neben den unten zu besprechenden Uebungen im Bürger⸗ lichen Recht sind e n Vorlesungen über ger fr. Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts mit zusammen 8 bis 19, sowie über Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des Deutschen Privatrechts mit zusammen 6 bis 8. Wochenstunden vorgesehen. Die bisherigen Vorlesungen über Pandekten und Deutsches k werden als weg⸗ fallend angesehen. Dagegen ist vorausgesetzt, daß die 2 und deutschrechtliche Entwickelung, soweit sie die dogmen⸗ i nn g Grundlagen des Deutschen bürgerlichen 5 ts bilden, eingehend in der Vorlesung über letzteres zu behandeln sind. In dieser werden auch die privatrechtlichen Bestimmungen des Preußischen Landrechts und des i , , echts abgesehen von der ihnen in der Dogmengeschichte des . bürgerlichen Rechts zu theil werdenden Berücksichtigung Erörterung zu finden haben, soweit sie noch fernerhin dauernd Geltung behalten und dem⸗ zufolge als landesrechtliche Ergänzungen des Deutschen bürger⸗ lichen Rechts anzusehen sind. Daneben erscheint zur Oriem̃ie⸗ rung über die Rechtsentwickelung in Preußen eine ein⸗ bis zweistündige Vorlesung genügend. .

b. Wenn nach den getroffenen Bestimmungen die (in einem oder mehreren Abschnitten zu hörende) Vorlesung über Bürgerliches Recht in die erste Hälfte der Studienzeit zu ver⸗ legen ist (J. Abs. 2 der J⸗M. V.) und in diese auch mindestens eine Uebung im Bürgerlichen Recht fallen muß (II. das.), so bezeichnet dies nicht nur den Gegensatz zu der ne g , Stellung der Vorlesungen über Landrecht und französisches Recht, an welche die Studierenden erst in den letzten Semestern heranzutreten pflegten, sondern bezweckt gleich⸗ eitig, in der zweiten Hälfte der Studienzeit auch der Be⸗ n tigung mit öffentlichrechtlichen und staatswissenschaftlichen Vorlesungen den erforderlichen Raum zu gewähren.

C. Die Theilnahme an e , ist den Studierenden seitens des Herrn Unterrichts⸗Ministers mehrfach empfohlen (vergl. bes. Verf. v. J. Dezember 1885 N. IL 10*1 u. 12. März 189 UL. J 459). Im Hinblick hierauf war anläßlich der 1890 erfolgten Aenderung des Prüfungs⸗ regulativs seitens des Herrn ö auch die Vor⸗ lage der bezüglichen Fleißzeugnisse und schriftlichen Arbeiten bei der Meldung zur ö. juristischen Prüfung anheim⸗

egeben. Die Erfahrungen der be, , . in den etzten Jahren haben diese Art der Behandlung des Vor⸗ ker e en, als hervorragend nutzbringend und als besonders eignet erwiesen, den Studierenden vor Augen zu ih welchen Gewinn ihnen die Theilnahme an den theoretischen ang en . In den vorliegenden Ver⸗ fügungen (J⸗M.⸗V. II, III, V. d. U⸗M. 3, 4) ist deshalb die Egeln dh an mindestens zwei mit schriftlichen Arbeiten verbundenen, etwa zweistündigen Uebungen im Bürgerlichen Recht und an einer das Bürgerliche Recht mitu . zivilpro essualischen Uebung, sowie die Vorlage der in Nr. NI der Ju 5 näher a . unten zu erörternden Nachweise zur Pflicht gemacht.

95 Eine direkte Verlängerung der gesetzlich auf drei Jahre festgesetzten juristischen Studienzeit ist nicht in Aussicht ge⸗

nommen. Den Fleiß soll vielmehr die Möglichkeit er⸗ halten bleiben, . chs Semestern ihr Rechtsstubium zu vollenden. Diesen wird es auch nach wie vor möglich sein, dem Studienplan in sechs Semestern ö, ne zu genügen. Die wöchentliche Stundenzahl der nach Nr. der Just⸗ Min. Verf. und Nr. 2 der Verf. d. Unterr⸗ Min. neueintretenden Vorlesungen bleibt hinter derjenigen der wegfallenden, wie die nachstehende Vergleichung zeigt, durchschnittlich um 5 bis 6 Stunden zurück:

Bisherige i e, zahl zahl

etwa I) Einführung in die Rechts wissenschaft. 23 27 Römische Rechts geschichte und System dh iu gen Privat-; re KJ 3) Deutsche Rechts- geschichte und Grund- züge des deutschen rivatrechts. . 6—8 eutsches bürger⸗ liches Recht.. 16—20 5) Uebersicht über die Rechtsentwickelung . in Preußen L —2 zusammen JJ = 5

1) Juriftische Eney⸗ ga . ö 27) Römische Rechts⸗ gent . 3) Inftitutionen. ö . en gʒchts⸗ eutsche echts⸗ He , 6) Deutsches Privat⸗ d 7) Preußisches Land⸗ 4)

recht oder Rheinisch⸗ französisches Recht

zufammen 41 -= 45

im Durchschnitt 43 - 44 im Durchschnitt 38 Stunden. Stunden.

Dem egenüber bietet auch der Umstand, daß die Uebungen

bisher nicht überall in gleichem Maße ausgebildet gewesen sind, keinen Grund zu der Annahme, daß der Vorlesungsstoff nicht in der vorgeschriebenen Semesterzahl erledigt werden könne. Dafür kann eine probeweise Zusammenstellung des letzteren als Beleg dienen:

Gesammtzahl der Wochen⸗ stunden.

Stundenzahl der Vorlesung

Einführung in die Rechtswi 2 nn ine , ( , ;

Deutsche Rechtsgeschichte und Grund⸗

züge des deutschen Privatrech tz. Deutsches bürgerliches Recht J. Theil Uebung im Deutschen Recht...

do oo O0

= O O

Deutsches bürgerliches Recht II. Theil ivilprozeß . chtsentwickelung in Preußen.. Uebung im Bürgerlichen Recht...

do do M CM

282

Völkerrecht. .

Rechtsphilosophie Nationalõkonomie II. Theil... Staatsrechtliche oder staatswissenschaft⸗ J

d i e e de C K L

12 im Ganzen 100 Stunden.

Der künftige Studienplan ergiebt hiernach für 6 Semester eine Gesammtstundenzahl von 1909, für jedes Semester eine Durchschnittszahl von 16— 17 Wochenstunden. Auch wenn man daneben den höchst wünschens- und empfehlenswerthen Besuch allgemein wissenschaftlicher Vorlesungen in Rechnung zieh kann also von einer Ueberlastung der Studierenden nicht ie Rede sein.

3) Dagegen setzt die Erreichung einer den Anforderungen der Prüfung wie des Lebens entsprechenden juristischen Aus⸗ bildung allerdings eine gewissenhafte und geordnete Aus—⸗ nutzung der vorgeschriebenen Studienzeit voraus. Wenn auch bei den Studierenden der Rechte in den letzten Jahren eine nicht unerhebliche Besserung des Vorlesungsbesüichs ange⸗ nommen werden darf, so müssen daneben die Klagen über mangelnden Studienfleiß, namentlich in den ersten Semestern, auch nach neueren Feststellungen noch in weitem Umfange als begründei angesehen werden. Diesem Uebelstande sucht die

gemeine Verfügung des Herrn Justiz-Ministers ohne Ein⸗ führung eines Zwischenexamens abzuhelfen, indem mit dem Gesuche um ile fing zur ersten juristischen Prüfung schriftlich zenfierte Arbeiten aus den vorgeschrlebenen Uebungen, 6 Gesammtzeug⸗ nisse über den fleißigen und erfolgreichen Befuch dieser Uebungen vorzulegen sind. (II der JM.-⸗V.) Es darf an⸗ genommen werden, daß der Studierende diese Zeugnisse nicht ohne eingehende Beschäftigung mit der betreffenden Disziplin J erlangen in der Lage sein wird, und sich, da eine der ebungen im Bürgerlichen Recht innerhalb der ersten Hälfte der Studienzeit zu erledigen ist, schon innerhalb dieses Zeit⸗ raums zur thunlichsten Aneignung des zivilrechtlichen Lehr⸗ , heel i e lichkeit geschaffen ist (V d em gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen ist er 3M. ), Kandidaten, welche diesem oder den sonstigen hinsichtlich der Vorlesungen au e , lien Erfordernissen nicht genügen, wegen mangelnden Nachweises eines ordnungs⸗ mäßigen Rechlsstudiums auf ein oder mehrere Semester von der fee zurückzuweisen, wird für unfleißige Studierende allerdings eine . der Studienzeit die Folge sein. Es läßt sich erwarten, daß sich diese Einrichtungen für die Hebung des Studienfleißes in besonderem Maße wirksam jeigen werden.

X

Dabei ist aber, wie bereits orgehoben, e g daß die Studierenden schriftiiche ö 3 und d 2333 Arbeit seitens des Lehrers mit dem Studierenden prochen wird, um festzustellen, daß er sich mit den einschlägigen Materlen ründlich bekannt gemacht hat. Deghalb sind die Jen isse

r. unerläßelich gehalten, von denen die Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers unter III redet. Unverkennbar erwächst da⸗ durch den Lehrern, welche derartige Uebungs vorlesungen ein⸗ richten, eine schwierige Aufgabe, besonders da, wo an jenen Vorlesungen eine große Zahl von Studierenden theilnimmt. Um hier eine wesentliche leichterung zu schaffen, ist für die⸗ enigen Universitätslehrer, welche dies wünschen, die Bestellung von

ssistenten in Aussicht genommen. Diese Einrichtung läßt fich etwa so denken, daß die ein⸗ bis r, Wochen vorlesung des Universitätslehrers sich auf Darle au leitender Gesichts⸗ punkte und auf Besprechung eines 3 8 der eingelieferten Arbeiten beschränkt, während es dem Assistenten, welcher der Vorlesung des Universitãtslehrers beiwohnt, zufallen würde, die übrigen Arbeiten zu prüfen, zu zensieren und mit denen, die sie geliefert haben, zu erörtern. Zu diesem Zweck werden die sämmtlichen Zuhörer des Universitätslehrers in Fruppen von 30 bis 4 Studierenden zu zertheilen sein. Beschäftigt sich der Assistent täglich eine Stunde lang mit je einer Gruppe, so genügt seine 57 iehung, um wöchentlich dem Bedürfniß von 180 bis * tudierenden gerecht zu werden, von denen voraussichtlich nur zu einem Bruchtheil schriftliche Arbeiten für jede einzelne Stunde ef, werden. In Fällen, in denen Af sistenten eintreten, geht ö. sie selbstverständlich die Pflicht zur Zeugnißausstellung über. Werden zu der Assistenz, wie die Absicht ist, , Beamte des Justizdienstes herangezogen, so steht zu hoffen, daß daraus eine brauchbare Pflanzschule erwaͤchst, welche zur 6 ung der Praxis beiträgt und, wenn die Betheiligten die erforderliche Lehrfähigkeit und ö zeigen, auch dem Univerfitätsunterrichte Nutzen bringen wird.

4. Immerhin bleibt zu beachten, daß die in der Just.— Min e zu L aufgeführten Vorlesungen (Verf. d. . 2) und die daselbst zu Il bezeichneten Uebungen nicht als Zwangs⸗ kollegien im früheren Sinne aufzufgssen sind. Vielmehr ist die Ents a . ob die vorstehend bezeichneten Rechts⸗ 6 (V J⸗M⸗V) . eintreten, dem Ermessen des Vorsitzenden

er Prüfungskommi ö. anheim gegeben.

Zudem beschränken sich die Verfügungen ausdrücklich auf diejenigen Studierenden, welche sich der ersten juristischen Prüfung unterziehen wollen. Studierende, welche sonstige Zwecke, insbesondere solche rein wissenschaftlicher Ratur, ver folgen, sind daher in der freien Auswahl und Anordnung der Vorlesungen und Uebungen nicht gebunden.

Auch den akademischen Lehrern ist in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Uebungen eine Schranke nicht auf⸗ erlegt, nur mit der Maßgabe, daß ein unverhältnißmäßiges Zurückbleiben hinter den vorgesehenen Stundenzahlen oder ein unverhältnißmäͤßiges Hinausgehen über dieselben die Studieren⸗ den, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, nach Ermessen des Vorsitzenden unter Umständen vom Besuch der Vorlefung oder Uebung entbindet (7 der J⸗M⸗V. 1-3 der V. d. U⸗M..

5) Mit der geforderten intensiven Benutzung der Studien⸗ ö die Anforderungen des gleichzeitigen Einjährig⸗

reiwilligen⸗Dienstes unvereinbar. Die Zeit des letzteren wird daher voraussichtlich fernerhin nur ganz ausnahmsweise auf die Studienzeit Anrechnung finden können. Den Studierenden erwächst jedoch in ihrer späteren amtlichen Lauf⸗ bahn daraus insofern kein Nachtheil, als die hierdurch herbei⸗ 6, ihrer Studienzeit nach den Bestimmungen

es Allerhöchsten Erlasses vom 14. Dezember 1891 bei der späteren Festsetzung des Dienstalters zur Anrechnung zu bringen ist. .

6). Das Studium im Auslande wird, soweit es setzlich freisteht, durch die vorliegenden Verfügungen nicht gels e Immerhin erscheinen dieselben geeignet, einer durch Intereffen der allgemeinen Bildung nicht e, nn zu weit gehenden Neigung zum Besuch außerdeutscher Universitãten insoweit entgegenzuwirken, als die Einrichtung der Vorlesungen und Uebungen an denselben den diesseits gestellten Anforderungen nicht entspricht.

7) Die Bestimmungen finden im vollen Umfange nur auf diejenigen Studierenden Anwendung, welche ihr Rechtsstudium nach dem 1. April 1898 beginnen, auf andere nur unter den in VI der Just⸗Min.⸗Verf. hervorgehobenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Dabei wird namentlich davon auszu⸗ gehen sein, daß für die beiden nächsten Semester die Befolgung des bisherigen Studienplanes noch im wesentlichen als genügend anzusehen ist, sofern die einzelnen Fakultäten nicht in der Lage waren, sich den veränderten Studieneinrichtungen schon früher anzupassen.

Damit sind die Ziele und der wesentliche Inhalt der beiden Verfügungen bezeichnet. Es bleibt nur noch der Wunsch . en, daß alle Betheiligten bemüht sein werden, durch verständnißvolle Handhabung derselben das Ziel der ge⸗ eigneten Vorbildung der künftigen Juristen nach Kräften zu a Die Hoffnung, daß dies geschehe, darf bereits aus den Er⸗ fahrungen der jüngsten Zeit geschöpft werden, welche ergeben, daß sich Lehrer wie Studierende dem Bürgerlichen Gesetzbuche mit einem Eifer zugewandt haben, wie er sich nur aus dem Verständniß der nationalen Bedeutung einheitlicher deutscher Rechtsgestaltung erklärt.

Sandel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Dberschlesien. An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 13 056, nicht rechtzeitig geftellt 442 Wagen. In Oberschlesien sind am 26.8. M. gestellt 5036, nicht recht- zeitig d,. keine Wagen; am 27. d. M. sind gestellt 4076, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 11 Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Grundstũck zu 5 einers⸗ dorf, . am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl

einschke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,36 a; Meistbietender lieb der Generalagent und Kaufmann Hermann Hüigenfeld zu Berlin, Plan Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 M6 Grund⸗ stück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem vorgenannten Zimmermeister Heinschke zu Berlin, ge⸗ börig; len . 11473 a; Meistbietender blieb der Zimmer⸗ meister Arnold Wolfffohn zu Berlin, Altonaerstraße 17, mit dem Gebot von 4420 6 Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Heinschke gehörig;

Flächenraum 11,74 a; Meistbietender blieb der General⸗Agent und

Kauf Hermann Hilgen feld zu Berlin, Plan⸗Ufer 8s, mit ö von 4230 M*. Grundftück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermesster Hein schie , , raum 11,72 a; Meist der blieb der General⸗

und Kaufmann Hermann Hilgenfeld ju Berlin, Plan- Ufer 88, mit dem Gebot von 420 , Grundstũck zu Wilmersdorf. angeblich an der Schaperstraße belegen, dem Kaufmann Otto Weider zu Berlin gehörig; Flãchenraum 14,16 a; mit dem Gebot von 234 660 ½ blieb der Architekt und Baumeister a mn. uth Schu st er zu Berlin, Kurfürstenstraße 125, Meist⸗= ietender. Grundstück zu He inergdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Heinjchke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,75 a; mit dem Gebot von 42235 6 blieb der eneral Agent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan Ufer 88, Meistbietender. Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche pon Schöneberg Band 21 Blatt Nr. G21 auf den Namen des Kaufmanns Gu stav Voth zu Friedenau eingetragenen, zu Schöne⸗ berg belegenen Grundstũcks. Die Termine am 23. und 37. Mãrz d. J. fallen fort. Ferner wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des zu Pan kow, Florastraße belegenen Grundstücks, dem Zimmer⸗ meister Heinrich Kunert zu Berlin gehörig, aufgehoben. Auf⸗ 6 wurde das Verfahren, betreffend das zu Schöneberg,

embrandtstraße 10, belegene Grundstück, dem Maurermeister Kart

offmann zu Berlin fe orig, Eingestellt wurde das Ver⸗ ahren der Zwangs verft eigerung, betreffend das Grundstäck zu Lichten berg, , n. Kronprinzenstraße 65, belegen, dem Wild⸗ und Federplehhändler Carl Bollwien zu Friedrichs⸗ berg . Eingestellt wurde ferner das Verfahren, betreff end das Grundstück zu Pankow, Hegestraße 31 belegen, dem Maurer⸗ meister Albert Erdmann zu Berlin gehörig, und betreffend das Grundstück zu Schönerl in de, angeblich Bullenwiese 37 belegen, der 1 C. H. Nickel und Genossen gehörig, welches zum Zwecke der , r n unter zwölf Miteigenthümern zur Versteige⸗

nd.

Der Abschluß des Admiralsgarten⸗Bades in Berlin für das Jahr 1896 ergiebt nach Abbuchung von 28 714 M (1895: 24 088 A) für Reparaturen einen Ueberschuß von 176 847 M (1895: 183 336 6). Zu Abschreibungen werden hiervon verwendet 42 502 (1395: 43 668 ), sodaß ein Reingewinn von 134 345 4 (1895: 139 667 4) verbleibt. Der Generalpersammlung, welche zum 15. Februar d. J. einberufen ist, wird vorgeschlagen werden, hiervon wie im Vorjahre eine Dividende von 450 mit 1140965 S auszu⸗ zahlen und nach Abzug der Rücklage in den Reservefonds und der Tantismen 1530 M auf neue ö,, vorzutragen.

Der Aufsichtsrath der Braunschwelgischen Kohlen bergwerke wird der im März stattfindenben Generalpersammlung vorschlagen, auf die Stamm⸗Aktien eine Dividende von 7 o/o, auf die Stammprioritäts Aktien eine folche von Soo zu vertheilen; für das Vorjahr wurden 6 und 7 0 bezahlt.

. Einnahmen der Königlich sächsischen Staats⸗ k ö.. . 1 ( 1153 194) 46 n om 1. Januar bis Ende ember v. J. 769 * . ö. ep J. 76 989 475

Die Einnahmen der Zittau-⸗Reichenberger Eisenbahn beliefen sich im September 1896 auf 74 612 ( ) A0 . 3 1. Januar bis Ende September v. J. auf 6l8 589 ( 9070) 46

Die Einnahmen der itt au- Oybin⸗Fons dorfer Eisen⸗ bahn * . im September 1896 Sog (— 16327 S und bom 1. Januar bis Ende September v. J. SI 262 (- S835 ,, . . ö 3 ,,,.

n im freien Verkehr notiert: Weizen Roggen 123, er 132. Rüböl Januar 55, 50, Spiritus loko 37,50. 3. 7

Brezslau, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Schl. 36 0/o L. Pfobr. Litt. A. 100,40, Breslauer Diskontoban 119 3 S* lauer Wechslerbank ion 56. Kredite ktien Zz, 65, Sch ef Bankrerein 123,90, Bresl. Spritfbr. 136 00, Donnersmarck 153,5, Kattowitzer 16900. Qberschl. Cis. M290. Caro Hegenscheidt Att. 137,00, Oberschl. P. 3. 139,530. Opp. Zement 1535,25, Giesel Zem. 134,75, S. Ind. Kramsta 14440. Schles. Jement 194,75, J. Zinkh. A. 209, 0, Laurahütte 172, 50, Bregl. Selfbr. 110 50.

. , . Spiritus per 100 1 100 exkl. 50 A BVerhrauchsabgaben pr. Janugr 5h, 8h Gd, do. de. 76 Æ Verbrauchs- abgaben pr. Januar 36, 50 Gd.

Magdeburg, 27. Januar. (B. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 82/9 Kornzucker exkl. S3 Se Rendement geb 7 J = 9, 77J. Nachprodukte exkl. 75 0. Rendement 7,10 - 7,75. Nuhlg. Brotraffinade 1 23,50. , . II 23,25. Gem. Raffinade mit Faß 23, 235 24.00. Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Ruhig. Rohzucker J. Produkt Transito fr. 4. B. Haͤm urg pr. , , r ee e r e

rz 9.15 bez., 9, r., pr. April 9, „92? r., pr. Juli 9.375 Gd., 9,424 Br. Ruhiger. ö

Frankfurt a. M. 27. Januar. (W. T. B) Schluß⸗Kurse. Lond. Wechs. 20 377, Pariser do. S0, S353, Sd nel 38 ö 3 9 Reichs⸗A. 98,70, Unif. Egypter 105,90, Italiener 91 00, 30 port. Anl. 24,60, 5 υ amort. Rum. 10070, 4 russ. Kons. 104,20, 400 F Russ. 1894 66,50, 40!0 Spanier 62, 30, Mainzer 119,20, Mittel⸗ meerb. 94 30, Darmstaͤdter 161,30, Diskonto⸗Komm. 212, 10, Mitteld. e, . . 2. , , , . S2 0. 990, Reichs-

an A0, Laurahütte 172,40, esteregeln 179, 40, Höchster Farb⸗ Een 6 . 9 . ö ekten⸗ Sozietät. uß. esterr. Kreditaktien 3183, Gotthardbahn 167,70, Dis konto Komm. 212, 90, Laurahätte 1 g Italien. Mittelmeerb. ==, Schweizer Nordostbahn 136,40, Italien. , ,, e , r gl, 20. n, 27. Januar. . B) Getreidemarkt. In Weizen, Roggen, Hafer kein Handel. 2 loko 60, So, per . ;

Leipzig, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß ⸗Kurse. 30 / , und Solaröl . Fabrik 108,75, Mansfelder Kure 1050 66, deipziger Kreditanstalt ˖ Altien 213, 23, Kredit. und Sparbank zu Leirzig ö . Bankaktien =—, Leipziger Hypothekenbank 147,50, Sächsische Bankaktien 124,25, Säͤchsische Boden. Kreditanstalt 119 25, Leipziger Baumwollspinnerei · Aktien 170, 00, Leipziger Kammgarn⸗ Vinnerei· Aktien 196,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 191,00. Wernhausener Kammgarnspinnerei S5, 509, Altenburger Attien⸗ brauerei 40, 00, Zuckerraffinerie Halle Aktien 111,50, Große Leiyzi Straßenbahn 216,00. Leipziger Elektrische Straßenba 166, 25, Thůringische Gasgesellschafts· ktien 202.00, Deutsche Spitzenfabrif 234 00, Leipziger Elektrizitätswerke 136,5o. Böhmische Nordbahn⸗ Aktien 181,75.

Kammzug Termin handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar 6, pr. Februar 3, 0s S, pr. März 3, 05 3 pr. April e, fe, pr. Mai 3, 7 M, pr. Juni 3, 10 M, pr. Jul i. . r geern pid , . Sat g di. S gr. Si e. ( pr. November 3, 12 4A, pr. ember 3, 15 M m S0 000. Behauptet. 9 a

Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer 6 Börse.) till. Loko 575 Br. Schmalz. Matt. Wileox 224 8, Armour shield 22 2 Cudahy 235 4. Choice Groe sl . White jabel 34 J. Speck. Fluhig. Short clear mid loco 226 . Reis stzt ß Kaffee unverandert. Baum wolle. Ruhig. Upland middl, lolo 38 83. Ta bat. Umfatzlos.

Kurse des Effekten Makler- Vereins. 5 Cο Nord⸗ deutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗ Aktien 166 Br. 3 Norddeutsche Lloyd⸗ Aktien 113 bez., Bremer Wollkãmmerei

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Hamburg, 27. Januar. (W. T. B.) (Schlußkurse. ö Kommerzb. 132.80, Bras. Bk. f. D. gg id 2 151,75, -C. Guand. W. 78 00, Privatdiskont 3. Hamb. Packetf. 135 30.

Nordd. Lloyd 114,50, Trust Dynam. I53, 56, ö o B. Staatganl. N 2h,

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