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1932 / 257 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT)

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fassung: Anlage h.

Güterverzeichnis. 1. Zündschnüre ohne Zünder: a) Schnell zündschnüre (Zündschnüre aus didem Schlauch mit Schwarzpvulver⸗ seele von großem Querschnitt oder mit ö Seele aus nitrierten Baumwollfäden). Wegen der Zündschnüre mit langsamer Ver⸗ brennung vgl. Klasse Le, Ziffer 1 (. b Detonierende Zündschnüre / (dünnwandige Metallröhren von geringem ö Querschnitt mit einer Seele aus Knall⸗ . satz von nicht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure, oder gesponnene Schnüre von geringerem QGuerschnitt mit einer Seele aus Knallsatz von nicht größerer Gefähr⸗ lichkeit als Pentaerythrittetranitrat Ni⸗ tropentaerythrit ). Wegen der Momentzündschnüre vgl. Ziffer ö C.

. n, m, , ,, , wre, we . 2 1 *

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2. Nichtsprengkräftige Zündun⸗ gen (Zündungen, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen brisant wirken).

a) Zündhütchen für Schußwaffen

und für Munition.

a) Zündhütchen für Vorderlader,

f ür Revolver⸗, Pistolen⸗, Büchsen⸗ und einfache Schrot⸗ paltonenhülsen sowie für Ge⸗ schützkartuschen;

. 5) Zündungen mit Schaft, in welchem H der Amboß mit dem Hütchen fest ver— ö hunden ist; ö ö ' y) . 6 (für

Flobert und Kleinkaliber) nur mit Zünd⸗ atz und abgedeckt.

b) Leere Patvo nen- und Kartusch⸗ ‚. hülsen mit Zündvorrichtungen . für Schußwaffen.

Zündschrauben oder ähnliche Zündungen mit . kleiner Schwarzpulverladung oder Zünd—

masse, die durch Reibung, Schlag oder Elek⸗ 4 trizität zur Wirkung gebracht werden.

14 c) Schlagröhren,

,, Zündun

gern ür Handgranaten (auch in Stielen), ulverkapseln für Uebungsstielhandgranaten und 1 für endere Munition. ö d) Geschoßzünder, die keine Sprengkapseln oder andere ö Einrichtungen enthalten, welche ö . eine brisante Wirkung hervor⸗

rufen, Zündmittel zu Geschoß⸗ ; zündern u. dgl.

4 3. Signalfeuerwerk:

1 a) Große Kanonenschläge mit höch⸗ . stens 200 g Schwarzkornpulver oder 70 g . rauchschwachem Pulver; (wegen der kleinen, zu Feuerwerkszwecken verwen⸗ deten Kanonenschläge mit höchstens 75 g Kornpulver vgl. 5 Le, Ziffer 3 b).

*

. . . b) Knalltapseln (früher auch Petarden . genannt) für Haltesignale der Eisenbahnen. . .

3. Die Klasse Ib des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung erhält nachstehende Neu⸗

Ib. Munition. Zur Vesörderung sind nur die nachstehend aufgeführten Munitionsgegenstäande zugelassen:

Verpackung. (1) Schnellzündschnüre (ohne Sprengkapseln) sind in haltbare, dichte,

sicher zu verschließende Holzbehälter (Kiste, oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Ausstreuen oder Verstäuben des Pulvers sicher verhindern. Statt der hölzernen Behälter können auch wider⸗ standsfähige, wasserdichte Pappefässer verwendet werden.

Das Gewicht der Schnellzündschnüre in einem Behälter darf 60 kg nicht übersteigen.

(2 Detonierende Zündschnüre der unter b des Güterverzeichnisses aufgefahrten Art sind in Längen von etwa 1060 m auf Rollen, z. B. aus Holz, siarker, fester Pappe o. dgl. zu wickeln. Diese Rollen sind in starken, dichten, sicher und dicht zu verschließenden Holzbehältern festzulegen. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 im Zünd- schnur enthalten. Das Muster der Verpackung muß vom Reichsverkehrsministerium zugelassen sein.

(3) Es ist gestattet, den Verschluß der Kisten mit Zündschnüren ohne Zünder durch herum⸗ gelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Stahl zu sichern.

(4) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift, tragen: Zündschnüre 15. Munition.“

1

3 99.

(1) Zündhütchen für patronen und Karrtuschen sind in Pappe⸗ oder Blech⸗ schachteln mit übergreifendem Deckel von höchstens 2360 cem Inhalt zu füllen. Pappschachteln mit Drahtklammern müssen an der Heftstelle sora⸗ fältig überklebt sein. Die Schachteln, durch Papierumhüllung zu Paketen vereinigt, sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten oder Blechkäften zu verpacken. Hohlräume in den Behältern sind mit trockenen Füllstoffen wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hohelspänen so auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert wird.

Zündhütchen für Geschoßzünder (Arkilleriezündhütchen) oder für Schlagzündschrauben, ferner Zünd⸗ hütchen für Geschützkartuschen mit mehr als 100 g Zündsatz in 1006. 3Zünd⸗ hütchen sind in Pappekästchen mit über⸗

reifendem Deckel und von höchstens 70 qem odenfläche reihenweise lebeneinanderzustellen und durch Einlagen aus weicher Pappe und Ab⸗ decken mit Zellstoͤffwatte oder einem gleichartigen Füllstoff so festzulegen, daß sie sich auch bei starker Erschütterung nicht bewegen können. Die Pappekästchen dürfen nur eine Schicht Zünd⸗ hütchen enthalten. Sind die Wände mit Draht⸗ klammern verbunden, so müssen die Heftstellen sorgfältig überklebt sein. Für die Vereinigung k Paketen und Verpackung in Kisten gilt dassel! wie für patronenzündhütchen ((), erster Unter⸗ absatz). Zu 6).

(2 Zündhütchen mit Schaft sind in Pappe- kästchen mit übergreifendem Deckel von höchstens 350 cem Inhalt zu füllen und sonst wie vor- stehend zu a) erster Unterabsatz zu verpacken.

Zu )).

(3) Randfeuerpatronenhülsen, nur mit Zünd- satz und abgedeckt, sind wie unter (2) zu ver⸗ packen, oder sie sind in Mengen von höchstens 25 000 Stück in einem Sack aus Baumwolle ode einem ähnlichen Stoff einzufüllen und durch Verschnüren des Sacks möglichst festzulegen; der Sack ist sodann in eine mit Wellpappe ausge⸗ legte passende Holzkiste von mindestens 18 mm Wandstärke zu verpacken. .

(ü) Das Rohgewicht eines Behälters zu a) und Y darf 100 kg nicht überschreiten.

(G6) Leere patronenhülsen mit Zündporrichtungen müssen in starke, dichte, sicher zu verschließende Behälter auch Säcke sind zulässig fest . werden.

(63 Reib⸗ und Schlagzündschrau⸗ ben ünd änliche unterWr le aufgeführte 3 ü nungen sowie die unter d genannten

66 36 ünder sind bis zu 109 Stück fest in Blech- oder Pappekästchen und diese in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten fest zu verpacken.

(5) Allgemein ffür alle nicht spreng⸗ kräftigen Zündungem.

Die Behälter müssen die deutliche und halt bare Aufschrift tragen: Nicht sprengkräf⸗ tige Zündungen Fo Munition“.

(1) Große Kanonenschläge müssen ia der von der Fabrik hergestellten (UrsprungsVer= packung, in der die Anzündestelle so verwahrt sein muß, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist, in sicher zu verschließende, haltbare, dichte Holzbehälter oder widerstandsfähige, wasserdichte Pappefässer fest verpackt werden. ö

(23) Das Rohgewicht eines Behälters darf 100 Kg nicht übersteigen. Dabei darf das Ge⸗ ir n ht an Kornpulver 25 kg und an rauch⸗ chwachem Pulver 10 kg nicht übersteigen.

(3) Die Behälter 2 auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift „Sig nal⸗— feuerwerk 1b Munition.“ tragen. Statt „Munition“ sind Zettel vp. nach Muster 2 der An⸗ lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

(1) Knallkapseln sind unter Verwen⸗ dung von mindestens 3 mm dicker Wellpappe zu je 12 Stück in Schachteln aus mindestens 1 mm dicker Pappe derart zu verpacken, daß sie sich weder untereinander noch mit der Schachtelwandung be⸗ rühren. Es können auch Packeinheiten aus je 6 oder 12 Knallkapseln derart gebildet werden, daß diese unter Zwischenschaltung von Wellpappe⸗

*) S. Fußnote zu Verpackung zu Ja. A. 1. Gruppe a) Abschnitt (h.

Neichs und Staatsanzeiger Nr. 287 vom 1. November 1932. S. 4.

Guterverzeichnis.

4. patronen für Handfeuer⸗ waffen, nicht über 2 mm Kaliber und ohne Sprengladung in Ge⸗— schossen.

a Fertige patronen mit aus⸗ Eke gk aus Metall be⸗— tehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden

sein, daß sie sich nicht ablösen können und

ein Ausstreuen der Pulverladung ver⸗

indert ist. . b Fertige patronen, deren Hül-⸗

. nuür zum Teil aus Metall

e stehen. Die un Menge des Pulvers

muß sich in dem metallenen patronenunter⸗

teil befinden und durch einen Pfropfen oder

Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe muß

so be a sein, daß sie bei der Beförde⸗

rung nicht bricht. o) Fertige Zentralfeuerpappe⸗

atronen. Die Pappe 9 so be⸗ . sein, daß sie bei der Beförderung

nicht bricht. ö

ch Kugelzündhütchen Fklobert⸗ munition).

e) Schrotzündhütchen (Flobert⸗

munition).

h Flobertzündhütchen (Blatzpatronen ohne Kugel und Schrot).

S. A. Sprengkräftige .

a Sprengtkapseln (auch mit Zeit⸗ zündung), und zwar: ö

a) ,, mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium⸗ chlorat, :

5) Sprengkapseln mit andern Füllungen, wenn das , sie zur Bahnbeförderung besonders zugelassen hat;

27

Verpackung.

scheiben, deren Umriß genau dem Umriß der Knallkapseln entspricht, in mindestens 3 mm dilder Wellpappe eingewickelt werden, so daß diese den Inhalt sowohl am Mantel als auch an den beiden Böden dicht umschließt. Dieser Wickel ist sodann in gutes, zähes Packpapier sest einzuwickeln. Höchstens 25 Schachteln oder höchstens 25 Padk⸗ einheiten (Wickel) mit je 12 Knallkapseln oder höchstens 5 Padeinheiten (Wickel) mit je 6 Knall⸗ kapseln sind in eine sicher zu verschließende Kiste so zu verpacken, daß sie sich gegeneinander und gegen die Kiste nicht verschieben können. Sind die Packeinheiten als Wickel ausgebildet, so sind die einzelnen Schichten in der Kiste durch mindestens 1 mm dicke Pappebogen zu trennen; die Kiste ist aus mindestens 18 mm dicken, mit Nut und Feder versehenen und durch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern herzustellen. Sie ist in eine sicher und dicht zu verschließende Ueber⸗ kiste von solchen Abmessungen zu verpacken, daß der Abstand zwischen Innen⸗ und Ueberkiste überall mindestens 2 em beträgt Dieser Zwischen⸗ raum ist mit Holzwolle oder einem ähnlichen elastischen Stoff fest auszustopfen Die Ueberkiste ist ebenfalls aus mindestens 18 mm dicken, mit Nut und Feder versehenen Brettern herzustellen, die mittels Stirnleisten und Holzschrauben zu⸗ sammenzuhalten sind.

(2) Die Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare 6 tragen: „Sig⸗ nalfenerwerk (Knallkapseln für Haltesig nale) 1b. Munition.“ Statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 2 der An⸗ lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

*) S. Fußnote zu Verpackung zu La. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (c.

(1) Die patronen für Handfeuer⸗ waffen sind in Behälter aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können Für Flobert⸗Kugel⸗ und Flobert⸗Platzpatronen ist die vollständige Fest⸗ legung nicht erforderlich. Die Behälter sind dicht neben und übereinander in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verpacken. Zwischen⸗ räume find mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen alles frei von Feuchtigkeit und fettigen Stoffen so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist.

(2 Das Rohgewicht einer Kiste darf 100 kg nicht überschreiten. ;

(3) Tie Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: patronen für Handfeuerwaffen 1B. Munition.“

a) Sprengkapseln (auch mit Zeit zündung):

(1) Höchstens 100 Stück sind in einen starken Behälter aus Blech oder Pappe so zu stellen, daß auch bei starker Erschütterung die einzelnen Kapseln sich nicht bewegen können.

Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit trockenem Hartholz⸗ mehl *) oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein. Die Ausfüllung der Kapseln kann wegfallen, wenn der Sprengsatz, z. B. durch eine innere Schutzhülse, so abgeschlossen ift, daß er bei der Beförderung nicht gelockert wird.

Bei den Blechbehältern sind Boden und Deckel mit einer Platte aus Filz, Tuch oder einem gleichartigen Stoff (aber keine Wellpappe), die Seikenwände mit Kartonpapier so zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng- kapseln mit dem Blech ausgeschlossen ist.

Pappebehälter müssen außen mit Paraffin, Zeresin oder einem die Pappe in gleicher Weise wasserdicht machenden Stoff getränkt sein.

(2) Die gefüllten Behälter, die dicht abge⸗ schlossen sein müssen, sind mit je einem haltbaren Paplerstreifen so zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blech⸗ behälter sind in einem Umschlag aus starkem Pack=

apier zu einem Paket zu vereinigen oder in eine hen er scen nr fest einzulegen.

Die Pakete oder Schachteln sind in eine halt⸗ bare Holzkiste von mindestens 20 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so zu ver⸗ , daß mien . keine Hohlräume im Innern

er Behälter entstehen. In jeder Schicht ist min⸗ destens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können. Hohlräume in den Behältern sind mit trockenen Füllstoffen wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen aus⸗ zustopfen, worauf der Deckel des Behälters, wenn er von Solz ist, mit Schrauben zu befestigen ist, Die Löcher für die Schrauben müssen im Deckel und in den Wänden schon vor dem Füllen der Be⸗ 84 vorgebohrt sein. Bei Blechbehältern ist der eckel auf dem Behälter sicher und dicht derart zu befestigen, daß er leicht und ungefährlich gelöst und wieder sicher und dicht befestigt werden kann.

(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt

o niederzuhalten hat, daß ein Schlottern ver⸗ indert wird, ist in eine starke, dichte und mit Schrauben sicher zu verschließende hölzerne Ueber⸗ kiste von wenigstens 20 mm Wandstärke mit dem Deckel nach oben einzulegen. Zwischen dem inneren

*) Holzmehl (nicht zu verwechseln mit Säge⸗ mehl oder gar Sägespänen) wird durch Mahlen von Holz gewonnen. Es hat ein gleichmäßiges, feines Gefüge, bei Weichholzmehl von solcher Be⸗ schaffenheit, daß es unter Druck zusamenballt.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

a . nn im

Mr. 257 *

. Zweite Beilage zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 1. November

1932

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Güterverzeichnis.

b Spreng kapseln mit eleltri⸗ schen Zündern (auch mit Zeitzündung), und zwar:

a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium⸗ chlorar,

6) Sprengkapseln mit anderen Füllungen, wenn das Reichsverkehrsministerium sie zur Bahnbeförderung besonders zu⸗ gelassen hat.

c Sprengkapseln in fester Ver⸗ bindung mit Schwarzpulver⸗ zündschnmur, und zwar:

a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium⸗ chlorat, ;

6) Sprengkapseln mit anderen Füllungen, wenn das Reichsverkehrsministerium sie zur Bahnbeförderung besonders zu⸗ gelassen hat.

ch Ssprengkapseln mit Verzöge⸗ rungo und Zündhütchen c? lotpatrenen), und zwar nach dem vom Rei , zur Bahnbe⸗ förderung besonders zugelassenen, in der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinter⸗ legten Muster.

e) Sprengkapseln in Verbindung

mit einer Uebertragungs⸗ kadung aus gepreßtem Spreng⸗ stoff nicht gefährlicher als Te- tranitromethylanilin, soge⸗ nannte Zündladungen Detona⸗ toren).

Verpackung. Behälter und der Ueberkiste muß überall ein Zwischenraum von 3 em vorhanden sein. Der Zwischenraum muß mit trockenen Füllstoffen wie Sägespänen, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen fest ausgefüllt sein.

(4) Die Ueberkiste muß auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Spreng⸗ kräftige Zündungen ID. Nicht stürzen! Munition.“ Statt „Munition“ ist ein Zettel 3 nach Muster 2 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗ lässig. Jede Ueberkiste ist mit einem Plomben⸗ verschluß oder mit einem auf zwei Schrauben⸗ köpsen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.

(5) Die Knallsatzmenge (Initialladung und Uebertragungsladung) in jeder Kiste darf keine größere Sprengwirkung haben als diejenige von 20 kg. Knallquecksilber⸗Knallsatz.

Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. JI(6). Für Sprengkapseln, die zu höchstens 26 Stück in ausgebohrten SHolzklötzchen versandt werden, gelten folgende Vorschriften:

Die Löcher zur Aufnahme je einer Kapsel müssen durch eine mindestens 2 mm dicke Wand voneinander getrennt sein. Die Sprengkapseln sind in den Löchern durch einen Schiebedeckel fest- zuhalten. Die die Sprengkapseln enthaltenden Holzklötzchen sind mit einer etwa 1 mm dicken Umhüllung von Pappe oder dünnem Blech zu umgeben und in eine haltbare Holzkiste von min⸗ destens 20 mm Wandstärke wie die Schachteln mit Sprengkapseln zu verpacken. Ein Schlottern des Inhalts muß ausgeschlossen sein. Eine Ueberkiste ist nicht erforderlich. Verschluß und Aufschrift der Verpackungskiste wie unter (9 angegeben. b) Sprengkapseln mit elektri⸗ schen Zündern (auch mit Zeitzündun ) sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen. Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende des Pakets gelegt sein. Höchstens 10 Pakete sind in starkes Papier ein⸗ zuwickeln und zu verschnüren. Höchstens fünf solcher Sammelpakete sind in eine starke Blech— oder Holzkiste von mindestens 290 mm Brettstärke zu verpacken, in denen sie mit trockenen Füll⸗ stoffen, wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobel⸗ spänen, gegen Verschiebung gesichert sein müssen.

Knallsatzmenge, Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

e) Die Zündschnur ist zu einem Ring auf⸗ zurollen und festzubinden. Zehn Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in starkes Pack= papier einzuschlagen und zu verschnüren ist. Höchstens 19 Rollen sind in eine Hoßtiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu legen und durch Ausfüllen der Zwischenräume mit trockenen Füllstoffen, wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen, so zu verpacken daß sie gegen Ver⸗ schiebung gesichert sind. Diese Kisten müssen zu höchstens 19 Stück nach den Vorschriften zu a in eine Ueberkiste verpackt werden.

Knallsatzmenge, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

d Diese Gegenstände sind höchstens zu 1e 500 Stück in der von der herstellenden Fabrik eingeführten Ursprungsverpackung und zu höchstens 10 solcher Packungen in einer haltbaren, sicher verschlossenen Holzkiste sicher festzulegen. Die innere Packung muß einem vom Reichsverkehrs-⸗ ministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassenen, bei der Chemisch⸗-Technischen Reichs- anstalt hinterlegten Muster entsprechen.

Knallsatzmenge, Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

e) (1) Diese Gegenstände sind zu höchstens 100 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünd⸗ ladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 10 mm abstehen und gegen Verschiebung gesichert sind. Bei Ver⸗ wendung von Zinkblecheinsätzen muß die Holz— kiste mindestens 1 mm Wandstärke haben.

(2) Knallsatzmenge, Verpackung in die Ueber⸗ kiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Spreng⸗ kapseln unter a.

(3) Für Zündladungen, die zu höchstens 3 Stück in entsprechend ausgebohrten Holzklötzen verpackt sind, gelten folgende Vor⸗ schriften: Die Holzklötze und die sie dicht um⸗ schließenden Zinkblechbüchsen müssen dem vom Reichsverkehrsministerium zugelassenen Muster entsprechen. Der Deckel der Zinkblechbüchse ist durch ein über den unteren Rand des Deckels und den Büchsenunterteil geklebtes Band luftdicht zu verschließen. Höchstens 20 solcher Zinkblechbüchsen sind in eine haltbare, sicher zu verschließende Holz= kiste von mindestens 20 mm Wandstärke so zu ver— r . daß ein Schlottern des Inhalts ausge⸗ chlossen ist. Eine Ueberkiste ist nicht erforderlich.

Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

(ch Zündladungen für Torpedos (geladene Gefechtspistolen ohne Schlagbolzenvor⸗ richtung) sind, wenn sie sich nicht in den eisernen Behältern befinden, in denen, sie an Bord gegeben werden, zu höchstens 19 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm starken Brettern zu verpacken: die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben verschlossen sein. Bei Verwen⸗ dung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der Holzkiste mindestens 16 mm betragen. In den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlage derart festzulegen, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm e ab⸗ stehen und gegen Verschiebung gesichert sind.

. Fußnote zu Verpackung zu Ta. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (). .

Güterverzeichnis.

dern mit und gungsladung;

ohne

B. Lotkapseln (Sprengk auch mit Zündhütchen, einges in Blechgehäusen Freilote oder Lotbomben —, und zwar nach dem vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassenen, in der Ehemisch⸗Tech⸗

nischen Reichsanstalt hinterlegten Muster.

C. Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus Knallsatz von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrah.

6. patronen und gefüllte Ge⸗

schosse für Geschütze und Minen⸗ werfer, Torpedoausstoßpatronen und Zündpatronen für Torpedos,

in, ohne Zünder, aus einer zu ihrer Her⸗ 1 berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermäch tigten ausländischen Fabrik. Geschütz patronen **) (rauchschwaches Pulver in Metallhülsen, Geschoß fest in Hülse sitzend). Hierzu gehören insbesondere: Granat⸗, Schrapnell⸗ und Kartätschpatronen, Brandgeschoßpatronen Leuchtgeschoßpatronen. b) Geschützpatronen **) in ge⸗ trenntem Zu tand. Geschützladungen **). ch Gefüllte Geschofse ohne spreng— kräftige Zündungen, aber mit Verschluß⸗ schrauben versehen. o) Wurfminen **) Treibladung. d) . und Zündpatronen für Torpedos **). J. Hand⸗ ohne Zünder.

1

mit oder ohne

und Gewehrgranaten

8. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen ferner prengbüchsen, sämthich

3

Sprengkörper, Bohrpatronen,

eien g . .

b) Nicht sprengkräftige Uebungs⸗ mun

**. Die patronen, die Geschützladungen (Metallkartuschen) und die mit Treibladung ver⸗ sehenen Wurfminen . Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. Die Zündschrauben und Zundhütchen müssen gegen Stoßwirkungen ge⸗

X

schützt sein.

Verpadung. Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. Verpackung in die Uebertiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

f (I) Spreagkapseln in Geschoßzündern sind zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm starken Brettern nach den Vorschriften für Zündladungen unter e zu verpacken.

(2) Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a. Senduagen der deutschen Wehrmacht dürfen bei Verwendung der von der Heeres⸗ oder Marine⸗ verwaltung eingeführten Versandbehälter ohne Ueberkiste befördert werden.

(I) Lotkapseln sind zu höchstens 24 Stück in der von der herstellenden Fabrik eingeführten inneren Ursprungsverpackung und zu höächstens 500 Stück in einer haltbaren sicher verschlossenen Holzkiste sicher festzulegen. Die ingere Packung muß einem vom Reichsverkehrsministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassenen, bei

é * 1 IR TM 2 m 13 r . 9 der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinterlegten

Muster entsprechen

(2) Die Kiste muß auf dem Deckel die deut⸗ liche und haltbare Aufschrift tragen: „Lot⸗ kapseln Ib. Munition.“

(1) Mon tzündschnüre sind in halt⸗ zare, dichte, n Holzschrauben verschließende Holzbehälter von mindestens 20 mm Wandstärke U verpacken. Zwischenräume sind mit trockenen Füllstoffen fest auszufüllen.

(2) Das Rohgewicht eines Behälters d 90 kg nicht übersteigen

63) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Momentzündschnüre 1b uni- tion.“ statt Müuniti en“ sind Zettel ) nach Muster 2 der Anlage C der Eisenbahnver kehrsordnung zulässig.

(1) Die Munition ist in haltbare Holzkisten oder in andere von der Heeres⸗ oder Marinever⸗

waltung eingeführte, sicher zu verschließende Be⸗— hälter so fest zu verpacken, daß sie sich nicht ver⸗ schieben kann.

(2) Zum Schließen von gewöhnlichen Holz⸗ kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden

(3) Die Packgefäße müssen mit sicheren Hand⸗ haben versehen sein und auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Fertige Geschützpatronen 1b Mu nition.“ oder „Geschützpatronen in getrenntem Zustand Ib. Muni⸗— tion.“ oder „Geschützladungen in Kar⸗ tuschbeuteln Ib. Munition.“ oder „Ge⸗ füllte Geschosse Ib. Munition.“ oder „Gefüllte Wurfminen Ib. Muni⸗ tion.“ oder To rpedoaus stoßpatronen Ib Munition“ oder „Zündpatronen für Torpedos Ib. Munition.“

Statt „Munition“ sind Zettel ) nach Muster 1 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsord⸗ nung zulässig.

(1) Handgranaten sind zu höchstens 25 Stück in die durch die Deutsche Heeres oder Marineverwaltung eingeführten Packgefäße oder in Holzkisten aus mindestens 15 mm starken Bret tern zu verpacken. In den Holzkisten sind die Handgranaten mittels Einlagen aus Holz fest⸗ zulegen. In einem besonderen Verschlag der Kiste können his zu 26 Sprengkapseln in ausgebohrten Holzklötzchen, wie bei 5 Aa (6) für Sprengkapseln angegeben, untergebracht werden.

2) Gewehrgranaten sind zu höchsten s 50 Stück in die durch die Deutsche Heeres⸗ oder Marineverwaltung eingeführten Packgefäße oder in Holzkisten aus mindestens 16 mm starken Bret— tern ö verpacken. In den Holzkisten sind die Gewehrgranaten mittels Einlagen aus Holz fest— zulegen.

(3) Die Behälter der Hand⸗ und Gewehr⸗ granaten sind mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenkoöpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.

(4) Die Packgefäße müssen mit sicheren Hand⸗

haben versehen sein und auf dem Deckel die deut- liche und haltbare Aufschrift tragen: „Gelademe Nahkampfmittel Ib. Munition.“ Statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 1 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗— lässig. (IR Diese Gegenstände (Ga und Sb) sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Körper aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit einer wasserdichten Umhüllung versehen sein. Tor⸗ pedogefechtsköpfe kad Seeminenladungen können in ihrer Stahlhülse oder auch in den bei der Deutschen Heeres oder Marineverwaltung üb⸗ lichen Packgefäßen versandt werden. Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit starken Hand⸗ haben versehen sein.

Tetrylhülsen (Kupferhülsen mit höch⸗ stens 9, g Tetranitromethylanilin) sind zu je 100 Stück in Blechschachteln einzusetzen; von diesen Blechschachteln sind höchstens 100 Stück in eine starke, dichte o zu verschließende Holzkiste so einzusetzen, daß ie sich nicht verschieben können.

Pentaerythrittetranitrat⸗Kör⸗ * r sind in Mengen von höchstens 3 kg in starke Pappekästen derart zu verpacken, daß sie einander nicht berühren können (Fächereinsätze oder Um⸗ wicklung der Körper mit Papier). Drei solcher Kästen sind dicht nebeneinander in einen halt— baren, dichten Holzbehälter derart zu verpacken, daß zwischen den nach außen liegenden Flächen der Pappekästen und der Innen⸗ wandung des Holzbehälters ein Zwischenraum von mindestens 3 em verbleibt. Dieser Zwischen⸗ raum ist mit Holzmehl so dicht auszufüllen. daß er sich durch Rütteln während der Beförderung

*) S. Fußnote zu Verpackung zu J. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4.

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