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1907 / 84 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1907 18:00:01 GMT)

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zum 3 S4.

Erste Beilage

Berlin, Sonnahend, den 6. April

Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preusischen Staatsanzeiger.

1907.

. —— ———

Amlliches.

Königreich Preußen. Ministerium für- Handel und Gewerbe.

Nuf Grund Allerhöchster Srn a chlign ng von B März d . Landesanstalt und die Königliche Bergakademie zu Berlin die nachstehenden Satzungen erlassen.

Berlin, den 1. April 1907.

Der Minister für Handel und Gewerbe. De ĩbrück.

Satzungen der Königlichen Geologischen Landesanstalt und der Königlichen Bergakademie zu Berlin

vom 1. April 1907. J. Verfafsung der vereinigten Anstalten.

J §1. ; 9. Die Königlich Geologisch? Landesanstalt, und dien Königliche Bergakademie zu Berlin . e har dem Minister für an,. u a, e nschaftlih ie haben ein gemeinsames Dienstgebäude sowtie gemeinschaftliche Kassenperwaltung und Bibliothek. K sie, insbesondere in! der Vertrelung dem Minister gegenüber und nach außen sowie in ihrer inneren Verwaltung, von einander unabhängig. Die Verwaltung und Vertretung hinsichtlich der gemeinsamen Angelegenheiten der belden Anstalten wird durch den Minister geregelt.

II. Die Geologische Landesanstalt.

; 5 2. Zweck der Geologischen Landesanstalt.

Die Geologische Landesanstalt hat den Zweck, die geologische Unterfuchung des preußischen Staatsgebiets auszuführen und die Er= gebnisse bie ser Untersuchung in solcher Wesse zu bearbeiten, daß sie für ie Wissenschaft ebenso wie für die wirtschaftlichen Interessen des Landes Allgemein zugänglich und nutzbringend werden.

83. Aufgaben der Geologischen Landesanstalt.

Hiernach liegen der Geologischen Landesanstalt folgende Auf⸗ gaben ob:

1 zarbeltung und Veröffentlichung einer geologischen k Staatsgebiets unter Zugrundelegung der Meßtisch⸗ blätter Fer Königlichen Landesaufnahme im Maßstah 1: 25 900. Diese Karte soll eine vollständige Darstellung der geologischen Verhältnisse, der Bodenbeschaffenheit und des Vorkommeng nutzbarer Gesteine und

ineralien enthalten und von erläuternden Texten begleitet sein;

3) die Augarbeltung geologischer Uebersichts karten;

IH) die Bearbeltung mon sgraphischer geologischer Darstellungen einzelner Landestelle oder Mineralvorkommnisse; .

. die Ünterfuchung von Mineralquellen, Grundwasser und Seen in geologischer Beziehung; ö

s) die Herausgabe von Abhandlungen geologischen, palänto⸗

Har cken, moltanistischen oder verwandten Inhalts sowie eines Jahr

2 6 die Sammlung und Aufbewahrung von . zu den Kartenwerken und ö Arbeiten. ie Belegflücke werden mit den Karten fowie mit Modellen, profilarsschen und anderen bildlichen Darffellungen zu dem Geologischen Landes museum vereinigt;

7) die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen , don geologischem Interesse und der auf solche bezüglichen Nachrichten; 9

s) Äuskunfterteilung und Beratung von Bebörden und Pridaten in allen das öffentliche Interesse berührenden geologischen Fragen.

§ 4. Leitung der Geologischen Landesanstalt. Die Geologische Landezanstalt wird durch einen vom König er⸗ nannten Direktor geleitet.

2. Stellvertretung. . Im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Direflors geht die Vertretung auf den jeweilig anwesenden dienst⸗ Ilteften wöffenschaftlichen Beamten der Geologischen Landesanstalt über.

56. Wissenschaftlicher Beamtenkörper. ;

Dle Arbeiten der Geologlschen Landesanstalt werden durch mit Staassdienereigenschaft angestellte Abtellungsdirigenten, Landesgeol ogen, Rustoden, Beiirksgeologen, etats mäßige Chemiker, außeretatemäßige Heologen und Chemiker fowẽie freiwtülge Mitarbeiter ausgeführt.

Bie Landesgeologen iwerden vom König ernannt, Bie Äbteslungsdirigenten, welche in der Regel aus der Zahl der Landesgeologen hervorgehen, werden vom Minister mit ihren Amte⸗= obliegenheiten betraut.

Die Kuftoden. Benirksgeologen und etatsmäßigen Chemiker werden von dem Minister angestellt. ;

Die außeretatsmäßtgen Geologen und Chemiker werden vom Direktor berufen.

§ 7. Kollegium der etaͤtsmäßigen Geologen. .

Vor Bearbeitung der nachstehend unter 1 bis 6 aufgeführten Gegenstände hat. der Direktor gem Kollegium der etatsmäßigen Geo⸗ logen Gelegenheit zur gutachtlichen Aeuferung zu geben.

Das Kollegium der elgtszmäßigen Geologen wird unter Vorsitz des Qitektors aus den Abteslungsdirigenten, Landesgeologen, Kustoden und Beiirksgeologen gebildet.

Daß Kollegium tritt zusammen

) bei Erhrterung des Arbeitsplans für die Kartierung;

3 kel Annahme bon Geolggen und freiwilligen Mitarbeitern;

IH bei Erörterung ie , . Fragen, deren Eatscheidung aus Anlaß der geologischen Landchuntersuchung notwendig geworden ist;

ihr der Verkeilung des Sammlungsfonds;

H bei Aufhebang oder Neueinrichtung von Instkiaten det Hcologischen wmndeganftält. ; 6) bei sonstigen vom Dlrektor ihm zugehenden Vorlagen,

Ver Dircktor hat außerdem eine Konferenz der eiatsmäßigen wissenschafflichen Beamten zu berufen, falls ein Drittel des wollegtume dies schriftlich beantragt. Auf Antrag muß ein Protokoll geführt werden und unbeschadet dez nur beratenden Votums eine Abstimmung erfolgen.

5 8. Sa ö er Anstalt sind berechtigt, in wissenschast⸗ . . ,, g, . . , . an das ollegium d Geologen einzulegen. Die De r n , unter Begründung an den Direktor Berichten. Das Kollegium beschließt alsdann mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichhent entscheidet die Stimme des Direktors.

Sammlungen und

III. Die Bergakadem ie. A. Zweck, unterrich tsweise, Lehrkräfte. 89. 3 Die Bergakademie ist eine . mit dem Zweck, eine wissen⸗ schaftliche Ausbildung für den höheren Staatzdienst in der Berg,, Hätten. und Salinen verwaltung nach Maßgabe der hierfür erlassenen kesonderen Vorschrijten, für ie Leitung. von Berg. Hütten- und Salinenwerken detãz Pripatbetriebes Und für das Markscheiderfach zu gewähren und die einschlägigen Wiffenschaften und Künste zu pflegen.

§ 10. ; AUnterrichtsweise. wa e, w dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Uebungen Er Unterricht ist teils nach Jahres, teils nach Halbjahreskursen geo t.

Den studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Uebungen, an denen sie teilnehmen wollen, frei. Doch wird ihnen die Inne⸗ haltung der für die einzelnen Fachrichtungen aufgestellten Studien⸗ pläne empfahlen. Dig Zulafsung ju Vorlesungen und Uebungen, deren Verflaͤndnis Tie Erledigung anderer vorbereltender Unterrichts gegenflände voraussetzt, kann bon der vorherigen Teilnahme an letzteren abhängig gemacht werden.

§ 11. Lehrkräfte.

Der Unterricht wird von etatsmäßigen Professoren, Dozenten ö . tel oni hgen Prof ur Unterstützung der etatsmäßigen Professoren und d

werden nach Bedürfnis Assistenten und sonstige gi nr, ff ff

B. Verfassung und Verwaltung. S 12. Direktor.

Die Leitung der Bergakademe und die Aufsicht über sie liegt einem Direktor ob.

und

§ 13. Ernennung und Berufung der Lehrer, Zulassung der Privatdozenten.

Der Direktor und die etatsmäßigen Professoren werden vom König ernannt. .

Pie Dozenten werden vom Minister unter Vorhehalt des Wider rufs mit der Abhaltung einzelner, Vorlesungen beauftragt.

Das Verfahren bel der ö und die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln si nach den vom Minister darüber zu er⸗ laffenden Vorschriften.

14. Allgemeine Obliegenheiten des Direktors.

Der Direktor vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden Und Privaten, führt den Schrift- wechfel und unterzeichnet die Schriftstücke,

Er Überwacht die Beobachtung der Satzungen und der sonstigen Vorschriften und den geregelten Fortgang deg Unterrichts und ist R die orbnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie siberwiesenen Mittel und für die Einhaltung der durch den Ctat vor⸗ geschriebenen Grenzen verantwortlich.

Im Falle der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderun wird der Virektor durch den jewelllg anwesenden dienstältesten etatsm igen Professor vertreten.

5 15. Obliegenheiten des Direktors a. den Besuchern der Bergakademie

ergakademie. Der Direktor bewirkt die , der studierenden (6 18) und . * ung der Hörer und sonstigen Besucher der Bergakademie Gr handhabt die akademische Disziplin nach den vom Mini erla ss en r far er len ö

16. Befugnisse des Kollegiums der etatsmäßigen Professoren und Dozenten.

Vor der Bearbeitung der nachstehend aufgejählten Gegenstän hat der Direktor dem Kolleglum der en fg n. h e ren der Dozenten Gelegenhelt zur gutachtlichen Aeußerung zu geben. Er beruft das Kollegium nach Bedürfnis. Er muß es berufen, wenn dies mindestens der dritte Teil der Mitglieder beantragt. In den Ver sammlungen des Kollegiums führt er den Vorsitz. .

D enn n nnn, die B

er Berichterstattung über die Besetzung der Lehr

3 bei der Zulassung von Privatdozenten, n J

3) bei allgemeinen Lehr und Prüfungsfragen,

4 bei der . der Studien⸗ und Stundenpläne,

ö , , rr be ut

i der Verteilung der für Lehrmittel, Sammlu w' zur 2 ö .

ei der Entscheidung über Gebührenerlaß und außerordentlicher . an e r. und . teilung von Preisen und eisebeihilfen,

s) bei den Vorschlägen über die im Etat für die einzelnen Lehr . i ger , ö. . die

ei Vorschlägen über die Aenderung dieser Satzungen und der zu ihrer Ausführung vom Minister zu erlassenden

10) bei sonstigen ihm vom Direktor zugehenden Vorlagen.

Dle Mitglieder des Kollegiums sind befugt, auch ihrerseits bei Beratung von Angelegenheiten, die unter die Punkte 1 bis 16 fallen, Anträge an den Yirektor zu richten.

CG. Besucher.

17. Einteilung der Besucher. Die Besucher zerfallen in studierende, Hörer und sonstige zur Annahme von Unterricht berechtigte oder zugelassene Personen.

18. Aufnahme der studierenden.

Als studierende werden solche Reichginländer aufgenommen, die im Besitze des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnastums, Real⸗ gymnastums oder einer deuischen Oberrealschule, einer baherischen Induftrieschule oder der Königlich Sächsischen Gewerbeakademie in Chemnitz sind. ;

Rescheinländer, die eine außerdeutsche Lehranstalt besucht haben, werden als Studterende zugelassen, wenn ihre Vorbildung in dem Stagte, in dem sie erworben ist, zum Besuche einer Hochschule be⸗ rechtigt und der in Absatz 1 geforderten Vorbildung im wesentlichen gleichwertig ist. Ueber das Vorhgndensein dieser Voraussetzung ent- scheidet im Zweifelsfalle der Minister.

Reichsausländer können unter den gleichen Bedingungen wie Reichsinländer zugelassen werden. .

Diefe Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die von einer andern Hochschule auf die Bergakademie übergehen.

§ 19. . Besuchsbescheinigung für studierende. Am Schluffe jedes Studienhalbjahres und beim Verlassen der Bergakademie wird den studierenden vom Direktor auf ihren Antrag eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorschrifts— mäßig an⸗ und abgemeldeten Vorlesungen und Uebungen erteilt.

5 20. Diplomprüfung für Studterende.

studierende, die einen vollständigen Lehrgang im . oder Hüttenwesen einschließlich der vorzuschrelbenden praktischen Lehrzelt murückgelegt und mindestens ein Studienjahr an der Bergakademie in Berlin zugebracht haben, können auf Grund einer Prüfung ein Dipkom erhalten, das ihre Kenntnisse und ihre technische Ausbildung bekundet.

Die Diplomertellung und werden durch besondere, vom geregelt.

die dafür zu bestehenden Prüfungen Minister zu erlassende Vorschriften

§ 21. Bergreferendarprüfung.

An der Bergakademie besteht eine Kommission zur Vornahme der ersten Prüfung für den höheren K in der Berg⸗, Hütten- und Sallnenberwaltung. Die Prüfung ist durch besondere, Fom Minister erlassene ö

. lassun bon Hörern. welche 26. . Ir ef ant . ö geschrlebene Vorbildung ni esttzen, können Unter der Bors ] icht leibet, als Hörer zugelafsen werden. daß das Unterrichtsinteresse n . 3 ,, entscheldet der Direktor. ö gigen g der von ihnen gehörten Vor⸗ lesungen und Uebungen . werden. Sonftige akademische

Zeugniffe werden ihnen nicht erteilt.

Markscheiderzöglinge, die die . bildung nicht besttzen, werden als Hörer eingeschrieben.

2 ur Annahme von Unterricht berechtigte Personen. 3Z3ur . von Unterricht berechtigt sind die studierenden der übrigen staatlichen Hochschulen Berlins und 5 die die erste Staatsprüfung für das Bergfach oder eine Dsplomprüfung an einer Bergakademie oder Technischen Hochschule des Beutschen Reichs bestanden haben.

§ 24. Zur Annahme von Unterricht zugelassene Personen. Persoͤnen, bie an einzelnen Vorlesungen ader Uebungen teil- zunehtnen wünschen, ikre? Leben sftellung nach aber weder alt studierende noch als Hörer eintreten können, dürfen von dem Firektor im Einberfländnig mit dem beteiligten Lehrer als Gast⸗ teilnehmer zugelaffen werden.

D. Unterrichts gebühren. § 25. Berechnung und Zahlung der Gebühren. Die . für die . der Ünterrichtsgebühren werden durch den Mlnsster festgestellt. Die Gebühren sind n . im voraus zu entrichten.

Gebůhrenerlaß.

Der Minister ist ermächtigt, ü ö . gt, Anordnungen über den Erlaß von

27. Ausschluß bei Nichtzahlung der Gebühren. Besucher, die die liner r r n trotz 1 te Mahnung nicht entrichten, können durch den Direktor von dem weiteren Besuche der Vorlesungen und Uebungen ausgeschlossen werden.

IV. Die Bibliothek und die Sammlungen.

§ 28. Die Bihliothek ist außer für die Beamten beider Anstalt und die studierenden der Bergakademie ü ,, Benutzung und Entleihung 3 J w, . Hern,

Die Sammlungen der Anslalten umfassen I) Tie geologischen Sammlu d ani e , . K ie Lehrsam Min ali cer . der Bergakademie einschließlich des

3) daz Museum für J Hüttenwesen.

Das Geologische dandegmufeum, das Mineralogische Museum und das Musenm für Haben und Hüttenwesen sind öffent . 9, deren Besuch nach den von dem Direktor der Geologischen Landes= anstalt und dem Direktor der Bergakademie zu erlassenden Vor⸗ schriften allgemein gestattet ist.

V. Schlußbestimmungen.

5 31. Zeitpunkt detz Inkrafttretens. Diese Satzungen treten mit dem J. April 1907 in Kraft. Glei zeitig werden die Satzungen der Königlichen Geologischen Landesansta und Bergakademie vom 21. aufgehoben.

Ausfũ rungzanordnungen. Der Minister erläßt die zur Ausführung dieser Satzungen er⸗ forderlichen Anordnungen.

Aichtamtliches.

Koloniales.

Aus Hinter⸗-Togo. Ueber eine im letzten Frühjahr von beiden Basler Missionaren Mohr und . ö. . en ,, ein ausführlicher Bericht im . en Heidenboten“ vor. In diesem he J . sen 8 kJ

„Dank den tadellosen Straßen, die die deutsche Regierung in mustergültiger Weise planmäßig durch die ganze e he i. anlegt, konnten wir, abgesehen von eigentlichen Gebirgsgegenden, unsere Reise größtenteils auf dem Fahrrad ausführen, waz eine ungemeine Erleichterung und Kostenersparnig bedeutete. Auch unser Beglelter, Timoteo Ssee, fuhr mit uns, obschon er erst etwa. zehn Tage vor Antritt der Reise das Radfahren gelernt hatte. Unsere Träger brachen jeweilen morgens in aller Frühe, gewöhnlich zwischen zwel und drei Uhr, auf. Wenn der Tag zu grauen begann, ,

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lich, daß man weder fahren noch gehen konnte Hunter Bäumen mann es forche gab, oder im Schatten von Feger hüten vflegte sich ,,, zur Mittagtrast zu sammeln, die wegen der ih oft hiß gegen. ben nls

it zu dringen und ein Nachtquartter auffusuchen . k .

treckte man ehen . . darin e Tenne. ö kr, en, , 33 trafen wir auch auf die überall längs

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alerung, die jcbeim Hteisenden zur Verfügung stehen. In Sansanne⸗