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1854 / 161 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger)

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Ministerium für Handel Gewerbe und Ministeriu g fansiâh'e Arbeiten.

em Forte jano- Fabrikanten J. B. Scharnweber und dem Musche , ig, in Wolf Loewen stamm zu Berlin ist

nter' dem 8. Juli 1864 ein Patent ö ] auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene

Vorrichtung zur Kontroltrung der Führer öffentlicher Fuhrwerke, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich er⸗

kannt ist, ; auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

betreffend die Ber

Erlaß vom 31. Mai 1854 Dorf⸗

äußerung, Bebauung und Benutzung der Freiheiten.

Auf den Bericht vom

1

9ten d. M., betreffend die Beschwerde

der N. N., wegen versagter Genehmigung zur Errichtung von Wohn⸗ gebäuden auf Theilen der Dorf⸗ Freiheit zu N. wird der König⸗ lichen Regierung eröffnet, daß die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer aus den von ihr geltend gemachten Rücksichten im

Interesse der Bau⸗, Feuer und Wegepolizei nur vollkommen ge⸗ billigt werden kann, die Beschwerdeführer daher abschlägig beschie⸗ den worden sind. ͤ

Auffallend ist es, wie die Dorfgerichte nach der, von den Be⸗

schwerdeführern beigebrachten Bescheinigung bei einer Verengung der Dorfstraße bis auf 2 Ruthen Breite für die Gewährung des Ge⸗

suches sich haben aussprechen können. Da dem Vernehmen

nach in neuerer Zeit die Beräußerung

von Theilen der sogenannten Dorf⸗Freiheiten (Anger, Auen) oder Dorfstraßen vielfach vorgekommen ist, wo diese Realitäten in Folge

der neuern Gesetzgebung

*

von den Gemeinden als ihr Eigenthum

angesehen worden, oder eine Theilung derselben zwischen dem Guts herrn und der Gemeinde stattgefunden hat, oder die im privativen Besitz befindlichen Gutsherren aus Besorgniß künftiger Beschränkung ihrer Befugnisse zum Verkauf schreiten und hierdurch manche Dör⸗

fer in dieser Beziehung

eine völlige Veränderung erfahren haben,

so nehme ich Veranlasfung, die besondere Aufmerksamkeit der Kö⸗

niglichen Regierung auf diesen wichtigen Gegenstand zu lenken. Abgesehen davon, daß dergleichen Dorf-Freiheiten ꝛc., wo die. selben mit Bäumen besetzt sind,

eine Zierde des Orts bilden, sind

solche unverkennbar für manche öffentliche Zwecke von wesentlichem Nutzen, sofern sie zur Exrichtung von Gemeinde⸗Backhäusern, zur

Aufstellung der Feuerlösch Geräthschaften und der dazu erforder—

lichen Gebäude, zu öffentlichen Brunnen und Vieh⸗Schwemmen, zu

Baumschulen und anderen Bedürfnissen der Gemeinden eine nütz⸗

liche Verwendung gefunden haben und finden können, für deren Befriedigung in der Regel sehr schwer ein Ersatz zu bieten ist. Diesen Rücksichten gegenüber kann der aus der Veräußerung erzielte Insbesondere aber sst auch das Interesse der Wege⸗, Bau- und Feuer⸗Polizei dabei ins daß überall darauf gehalten werden muß, die erforderliche Breite der Straße, nach Maßgabe der dermaligen Verkehrsverhältnisse und deren vor⸗ In Betreff der Bau⸗ und Da in den Scheunen

geringe Gewinn kaum in Betracht kommen.

Auge zu fassen. In ersterer Beziehung versteht sich,

aussichtlicher Erweiterung, festzuhalten. Feuerpolizei erscheint dies jedoch ungenügend. ; and Ställen der Dörfer bedeutende Mengen leicht feuerfangender

und zur Verbreitung eines Brandes durch Flugfeuer geeigneter

Stoffe aufgehäuft sind, bedingt dies an und für sich die Nothwen— digkeit möglichster Entfernung der Gebäude von einander. In den Städten ist für die Errichtung von Heu-, Stroh- 2c. Magazinen wegen deren besonderer Feuergefährlichkeit auch da, wo die Umge⸗ bungen eine durchaus feuersichere Bauart darbieten, die Anord⸗ nung erheblicher Entfernungen erforderlich. Dies Erfor⸗ dernlß tritt in den Dörfern in verstärktem Maße hervor,

da in denselben eine größere Anzahl solcher, mit leicht brennbaren

Stoffen angefüllter Gebäude in mehr oder minderer Entfernung von einander beisammen ist, während es, namentlich sobald das Feuer bereits eine größere Ausdehnung erlangt hat, an hinreichen⸗ den Mitteln und Kräften zur Dämpfung desselben mangelt. Dazu ,, es noch vielfach an völlig, massiv gebauten ohnungs⸗ und Wirt , . in den Dörfern fehlt, namentlich der Beseitigung der Schindel⸗, Stroh- und Rohrdächer oft überwtegende Schwlerigkelten sich entgegenstellen. Die Erfahrung lehrt auch, daß Brände in den Dörfern, sofern nicht eine zeitige und schleunige Unterdrückung des Feuers gelingt, eine verheerende Wirkung zu erreichen pflegen. Durch die bei Anlegung von Dörfern sehr reich— lich bemessene Ausdehnung der Dorfstraßen ꝛc. ist einer Verbreitung des Feuers von einer Selte der Häuserreihe nach der anderen ein Hinderniß geboten. Werden die vorhandenen breiten Dorffreiheiten

veräußert und mit Gebäuden besetzt, so mehrt sich offenbar die Feuersgefahr und die Verbreitung des Feuers wird erleichtert.

Der Königlichen Regierung wird daher empfohlen, durch ent⸗ sprechende Anweisung der Landräthe den dies fälligen Nachtheilen nachdrücklich entgegenzutreten, und, damit weiteren Uebelständen vorgebeugt werde, vorläufig jedenfalls anzuordnen, daß zu allen baulichen Anlagen auf den zur Zeit vorhandenen D orf⸗Freiheiten (Angern, Auen) oder Dorfstraßen Ihre besondere Genehmigung einzuholen und dem diesfälligen Gesuche mindestens eine, die ört lichen Verhältnisse und Dimensionen ergebende Handzeichnung bei⸗ zufügen sei. Außerdem empfiehlt es sich, dafür zu sorgen, daß nach und nach die Baufluchtlinien in den Dörfern festgestellt werden, welche für Neubauten maßgebend sind, dergestalt, daß, gegen die⸗ selben hervortretend, kein Bau zuzulassen, und vorhandene, üher solche vortretende Gebäude für den Fall des Abbruchs oder Ab brennens nur nach dem festgesetzten Alignement wieder aufzubauen sind, wozu das Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Ver waltung hinreichenden Anhalt gewährt. .

In der Besetzung der Dorf⸗ Freiheiten oder Dorfstraßen mit Bäumen ist außerdem ein wirksames Mittel zur Verhütung der Verbreitung des Feuers von einer Seite der Dorfstraße nach der andern zu erkennen, und im Interesse dei Feuersicherheit zu wün⸗ schen, daß der Einwirkung der Landräthe die Erhaltung derartiger Pflanzungen und, wo dergleichen fehlen, deren Anlegung gelingen möge.

Berlin, den 31.

.

Mai 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu N, und abschriftlich zur

Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Re

gierungen (mit Ausschluß der Rheinischen).

betreffend die der dazu

konzessionirten Per sonen. Gesetz vom 7. Mai 1853 (Staats-ÄAnzeiger Nr. 216, S. 1523). Reglement vom 6. September 1853 (Staats Anzeiger Ni. 216, S.

Die von mir auf Grund des §.7 des Gesetzes vom Mai 1853 für auswärtige Emigrations-Unternehmer ausgefertigten Kon zessionen zum Betriebe des Geschäfts der Beförderung von Aus wanderern innerhalb der preußischen Staaten sind zum Theil nur unter Beschränkung auf die Beförderung nach gewissen Ländern, resp. über gewisse Einschiffungshäfen ertheilt, theilweise ohne aus drückliche Beschränkung gegeben worden.

Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Konzessionen der letztern Art den Betheiligten die Befugniß geben, durch ihre in den Königlichen Staaten angestellten Agenten Verträge über die Expe— dition der Auswanderer nach jedem beliebigen Lande, und unter Be nutzung jedes beliebigen Einschiffungs⸗ resp. Zwischenhafens abschließen zu lassen, so bestimme ich hierdurch unter Bezugnahme auf den im §. 16 des Reglements vom 6. September v. J. gemachten Vorbehalt, daß die gedachten Konzessionen, insoweit dieselben in dieser Beziehung 'nicht be⸗ reits besondere Bestimmungen enthalten, und so lange nicht etwa eine ausdrückliche Erweiterung von mir genehmigt ist, die Konzessio— narien überall nur berechtigen sollen, durch ihre in den preußischen Staaten bestellten Agenten Verträge zur direkten Beförderung der Auswanderer nach transatlantischen Ländern über denjeni— gen Hafen, welcher in der Konzession als Wohnort des Unter— nehmers bezeichnet ist, vermitteln oder abschließen zu lassen.

Die Königliche Regierung wolle die von Terselben konzessionir ten inländischen Agenten der betreffenden Emigrations-Unternehmer von dieser Bestimmung in Kenntniß setzen und denselben eröffnen daß sie sich der Vermittelung oder des Abschlusses jedes, obiger Bestimmung zuwiderlaufenden Beförderungs-Vertrages zu enthal ten haben. . Diese Verfügung ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 27. Juni 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

In Vertretung: von Pommer⸗Esche.

Das 27ste Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter

1239

Nr. 4035. den Tarif, nach welchem das Brückengeld für den Ueher⸗ gang über die Sieg bei Buisdorf zu erheben ist. Vom

15. Mai 1854; unter 1036. den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juni 1854, betreffend

ob auf denselben die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 anzu⸗ wenden sei, nach deren Vorschrift ein Civilbeamter, welchem vermeintlich an

seinen Diensteinkünften unrechtmäßig etwas entzogen oder an Diäten und Auslagen, die er für eine Amtsverrichtung liquidirt hat, ein unbegründeter

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von Alsleben

bis zur anhalt deßauischen Gränze

in der Richtung

auf Sandersleben seitens des mansfelder Seekreises;

unter

1037. den Allerhöchsten Erlaß vom 1. fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und Kreise im Chausseen von Gnesen nach Klecko, von Klecko bis zur Wongrowitzer Kreisgränze in der Richtung auf Lo— pienno, von Gnesen nach Wittkowo, von Klecko über Kiszkowo bis zur Oborniker Kreisgränze in der Rich tung auf Murowana-Goslin; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Rummelsburger Kreis- Obligationen im Betrage von 42,000 Rithlrn. Vom 1. Juni 1851; Unter das Patent über Deutschen Bundes-Versammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Personen, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung worden Vom

l 2

Juni 1854, betref⸗

. r gezogen sind. S54; unter

das Gesetz,

.

z, betreffend die Declaration der Verfas⸗ sungs- Urkunde vom 31. Januar 1850, in Bezug auf bie Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs fürsten und Vom 10. Juni 1854; unter den Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des wittenberger Deichderbandes bis zum Betrage von 100,000 Rthlr. vom 21. August 1852, zur Ausgabe von S0, 000 Rthlr. neuer Obligationen. Vom 23. Juni 1854; und unter die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines Nachtrags zu dem revidirten Statute der magdeburger Feuer ⸗Versicherungs⸗-Gesellschaft. Vom 28. Juni 1854.

den 12. Juli 1854.

(Sy rye 23 * HoIasen.

Comtoir der Gesetz-Sammlung.

* 5 19 * 5 Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtsho fes zur Ent n B rn

Rechts

scheidung der Kompetenz Konflikte

1854 betreffend die Unzulässigkeit des weges bei Ansprüchen de Feld messer für im amt

1 1 7

lichen Auftrage gelieferte Arbeiten.

Auf den von der Königlichen Regierung zu N. N. erhobenen Kom- petenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Landgerichte daselbst anhängigen Prozeßsache des Geomtters N. N., Klägers, wider den Fiskus, vertieten

rle die Unterhaltung der von dem Gnesener Regierungs-Bezirk Bromberg projektirten

die Publication des Beschlusses der

10. Juni

Abzug gemacht wird, nur den Weg der Beschwerde bei der vorgesetzten Instanz oder der Reclamation bei dem Staats- Ministerium, aber nicht den Rechtsweg beschreiten soll. Jene Frage muß bejaht werden.

Zwar stehen Feldmesser nicht in allen Beziehungen den Staatsdienern gleich, da sie nicht durchgehends im Auftrage und für Rechnung öffentlicher Behörden beschäftigt werden, sondern häufig auch für Privatpersonen arbei-

ten und insofern den Gewerbetreibenden beizuzählen sind, unter welchen sie

durch die gedachte Königliche Regierung, Verklagten, betreffend eine For⸗

Königliche Gerichtshof zur Enlscheidung der Kompetenz-Konflikte sür Recht:

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom-

petenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts Wegen. Grü nde.

Der Geometer N. hat im Auftrage des Königlichen Kreis⸗Baumeisters auf der N. N. Bezirksstraße in der Zeit vom September 1852 bis Januar 1853 verschiedene geometrische Arbeiten ausgeführt und dafür im Ganzen 176 Rihlr. 25 Sgr. liquidirt. Die Königliche Regierung setzte jedoch den liquidirten Betrag auf Grund einer vorgaͤngigen Nevision auf die Summe von 77 Rihlr. 8 Sgr. 11 Pf. herab, wonach ihm, da er bereits eine vor läufige Zahlung von 75 Rtihlr. empfangen hatte, nur noch ein Guthaben von 2 Kihlr. 8 Sgr. 11 Pf. verbleiben sollte. Der N. N. hat sich bei dieser Festsetzung nicht beruhigt, sondern wider den Königlichen Fiskus, ver⸗ freien durch die Königliche Regierung zu N., Klage auf Zahlung des Be— trags seiner Liquidation (nach Abzug der bereils erhaltenen 75 Rihlr.), nämlich 101 Rihlr. 25 Sgr. erhoben.

Die auf Grund dieser Klage eifolgte Ladung des Verklagten an das Königliche Landgericht zu N. R. veranlaßte die dortige Regierung zur Erhebung des Kompetenz- Konflilts. Das gerichtliche Verfahren ist hier- auf sistirt und an die Parteien die gesetzliche Mittheilung und Aufforde⸗ rung erlassen. Nur der Kläger hat eine Erklärung eingercicht, in welcher er die Haltlosigkeit des Kompetenz-Konflikts und die Zulässigkeit des Nechtsweges auszuführen sucht.

derung von 101 Rthlr. 25 Sgr. für Gebühren und Auslagen, erkennt der

Das vom Ober -Prokurator erstattele

Gutachten spricht sich gleichfalls gegen den erhobenen Kompetenz Konflikt

und für die Zulässigkeit des Rechtsweges aus-

den. Die Enischeidung des Falles hängt von Beantwortung der Frage ab,

i Gleichwohl muß letzterer =. aus geschlossen und der Kompetenz- Konflikt für begründet erachtet

im Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2ssten

Oktober 1510 §. 21 (Gesctzs. Seite 79), in dem Gesetze über die polizei⸗ lichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811 8. 118 (Gesetzs. Seite 263), in der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 28. Februar 1829 (Gesetzs. Seile 19) und in der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Ja—⸗ nuar 1845 8. 51 (Gesetzs. Seite 41) auch aufgeführt werden. Im All⸗ gemeinen aber sind die Feldmesser zur Kategorie der Beamten aller—= dings zu rechnen. Denn sie werden, nachdem sie die vorschrifts⸗ mäßige Prüfung abgelegt und das Qualificarions - Attest erlangt haben, von derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezitk sie wohnen, als solche bestellt, mit dem allgemeinen Diensteide in Eid und Pflicht genommen und auf die Verfassung vereidet. Ihre Arbeiten werden wie das allgemeine Reglement für die Feldmesser vom 29. April 1515 §. 6 bestimmt, in öffentlichen Verhandlungen für beglauwigt erachtet. Sie sind der Disziplin der Königlichen Negierung und des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Es wird, wenn ihnen demnächst bei Verfolgung der Baubeamten-Laufbahn eine Stelle mit eiatsmäßigem Gehalte zu Theil wird, ihre Dienstzeit bei etwa eintretender Pensionirung vom Tage der Vereidigung als Feldmesser an gerechnet. Sie hatten, so lange der eximirte Gerichtsstand galt, ihr Forum bei den Ober⸗ gerichten (Justiz⸗Ministerial-⸗Restript vom 160. Januar 1832 in v. Kamptz⸗ Jahrbücher, Band 39 S. 148). Tritt schon hiernach die Beamten Qua- lität der Feldmesser unzweideutig hervor, so findet sich dieselbe noch beson⸗ ders und gesetzlich anerkannt durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. Januar 1833 (Ges.-Samml. S. 4.) Dieselbe bestimmt wörtlich: „Um die Nachtheile zu beseitigen, welche, für den öffentlichen Dienst daraus entstehen, wenn die in Eid und pflicht genommenen Oekonomie Kommissarlen, Feldmesser und Bau-Conducteure durch den Schulden halber wider sie verhängten Personal-AUtrest, oder durch Beschlagnahme des Gesammtbetrages ihrer deservirten Gebühren, der Fortsetzung und Beendigung der ihnen übertragenen Arbeiten entzogen werden, bestimme Ich hiermit, nach dem Anträge des Staats⸗Ministeriums vom 341 sten 8. M., daß wider solche Beamte, während der Dauer ihrer Anstellung auf fixirle Diäten bei öffentlichen Behörden, desgleichen während der Dauer der von öffentlichen Behörden ihnen übertragenen Beschäftigung der Personalarrest Schulden halber überhaupt nicht vollstreckt, und in Ermangt? lung anderer Vermögens-Objekte, die Execution in ihr Einkommen nur nach Maßgabe §. 160 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung zulässig sein soll, wogegen es außer diesen Fällen bei den bisherigen ge⸗ setzlichsn Bestimmungen sein Bewenden behält.“ .

Der Gesetzgeber zahlt also ausdrücklich die in Eid und Pflicht genom⸗ menen Feldmesset zu den Beamten und will dieselben im Interesse des öffentlichen Dienstes während der Dauer der ihnen von Staats-⸗Behörden aufgetragenen Beschästigung hinsichtlich der Execution allen übrigen Beam⸗— ten gleich behandelt wissen. Es kann daher kein Bedenken finden, auch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 in dem vorliegenden Falle, in welchem der Kläger im Auftrage des Kreis -Baumeisters auf öffentliche Kosten geometrische Arbeiten ausgeführt hat, anzuwenden, wonach denn nicht anders, als geschehen, zu erkennen war.

Berlin, den 8. April 1854.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der von Lamprecht

wa nereęn2 2anflikte Kompetenz Konflikte.

Winisterium der Me dizinal

Unterrichts⸗ and egenheiten.

des höheren Schulamts Karl

Die Berufung des Kandidaten

edrich biltz in eine etatsmäßige Hülfslehrerstelle am evan e

24

3 lischen Ghmnaslum zu Torgau ist genehmigt; und Der Lehrer Eduard Keller an der Töchterschule in Delitzsch

zum dritten Lehrer an dem Schullehrer Seminar zu Petershagen ernannt worden.

Ministerium des Innern. Verfügung vom 18. Mailssg betreffend die Ver pflichtung der Gemeinden zur Reinigung städti Straßen, deren Unterhaltung seitens des

Staats übernommen worden ist.

scher

Ein neuerdings vorgekommener Fall giebt uns Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß die Uebernahme der Unterhal⸗ tung städtischer Straßen seitens des Staats, wie auch im §. 11 der

BVerorbnung vom 16. Juni 1838 (Gesetz⸗ Sammlung S. 353) aus⸗