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1902 / 20 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jan 1902 18:00:01 GMT)

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Stadt Berlin sei schon in allem bevorzugt, und

werden. Was den an arc k Staatseinkommensteuer aufzubringen. im We ö Gemeinden. die Noth der Gemein

gr

a ine we 1 . sten wie im Westen er

vorlage.

Hausmann (ul) glaubt, daß bald wieder eine neue Er= höhung der Dotationen werde eintreten müssen, wenn nicht vor allem für die Gemeindehaushalte gesorgt werde. Er hätte deshalb lieber

eine Revision der 6 Dotationsgesetze gewünscht, anstatt daß man nur ein neues Stockwerk auf das alte Haus setzte. Er verzichte aber darauf, in dieser Richtung einen . zu stellen, denn nachdem der Gesetzentwurf schon ein cht liegen geblieben sei, müsse man jetzt bald annehmen, was geboten werde. Wenn man au Einkommensteuer mit hineinziehen wolle, dürfe man au . nicht unberücksichtigt lassen.

Abg. oerdeler lfreikons.: Ich hätte noch ein reiches Material für Westpreußen anzuführen, aber mein Freund von Zedlitz und der Abg. Ehlers sind ja . für Westpreußen eingetreten; ich wünsche nur eine möglichst baldige Auszahlung der Dotationen, und ich warne davor, an dem Maßstab noch in der Kommission irgend etwas zu ändern. Das könnte vielleicht das ganze Gesetz gefährden, und das wäre um so beklagenswerther, als das Gesetz die Frucht langer Arbeit der Regierung und der Landes— Direktoren sei. Die letzteren haben mit weiser Voraussicht gehandelt, wenn sie diesem Entwurf zustimmten; ihnen ist es vor allem zu danken, daß ein solches Gesetz vorgelegt werden konnte, und ich halte mich für verpflichtet, ganz besonders an dieser Stelle den Landes⸗Direktoren für ihre Weis hel und Arbeit zu danken.

Die Vorlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Schluß gegen 3 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag, 11 Uhr. (Etats der Forst⸗ und der Domänenverwaltung)

die fingierte die indirekten

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen und

die Vorbereitung zum hoheren Justizdienste nebst Be— gründung zugegangen.

Der Gesetzentwurf hat nachstehenden Wortlaut:

§1.

Die Dauer des Rechtsstudiums, welches der ersten juristischen irn vorangehen muß (52 des Gerichtsverfassungsgesetzes), beträgt ieben Halbjahre.

2

Den Gegenstand der ersten juristischen Prüfung bilden die Disziplinen der Rechtsgeschichte, des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und der Nationalõkonomie.

§ 3. Die Dauer des jwischen der ersten und der zweiten Prüfung liegenden Vorbereitungẽdienstes betrãgt drei und einhalb Jahre.

5 4.

Dieses ** tritt am 1. April 1902 in Kraft.

Die Vorschriften der S5 1 und 3 finden auf Kandidaten, welche das Nechtsstudium vor dem 1. Oktober 1901 begonnen haben, unter der Voraussetzung keine Anwendung, daß sie spätestens bis zum * tember 1904 ihre Zulassung zur ersten juristischen Prüfung nachsuchen.

Der Justiz⸗Minister ist ermächtigt, den Vorbereitungedienst auch bei diesen Kandidaten auf drei und einhalb Jahre zu beschränken, wenn sie ein Rechtsstudium von sieben Halbjahren zurückgelegt haben.

Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet, wie folgt:

Der F 2 des Gerichtgverfassungsgesetzes bestimmt

Die Fäbigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.

Der ersten Prüfung muß ein dreijähriges Studium der Rechts. wissenschaft auf einer Universität vorangehen. Von dem dreijähtigen Zeitraume sind mindestens drei Halbsahre dem Studium auf einer deutschen Universitãt u widmen

Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren lichen, welcher im Dlenste bei den Gerichten und bei den Nechtganwälten zu verwenden ist, auch zum tbeil bei der Staatganwaltschaft verwendet werden kann.

In den einselnen Bundegstaaten kann bestimmt werden, daß der für das Universitätestudium oder für den Vorbereitungadienst bezeichnete Jeitraum verlängert wird, oder daß ein Theil dez letzteren Zeitraums, jedoch böoͤchsteng ein Jahr, im Dienste bei Ver⸗ waltung bebörden zu verwenden ist oder verwendet werden darf. Ven der im letzten Absatze den ein elnen Bundesstaaten ein—

Befugnis den für das Universitätgstudium oder für den Vorbereitungedienst bestimmten Jeitraum von je drei Jahren zu ver— längern, ist in Preußen nur hinsichtlich des Verbereitungediensteg Gebrauch gemacht werden. Der F 1 deg Angführungegesczeg vom 216. April 18378 zum Gerichtaverfassungegesetze (Ges-Samml. S 230 bat eg in dieser Hinsicht bei dem Geseße vom 6. Mal 1569 (Ges. Samml. S. G56) belassen, welcheg im §F 1 nur em drelsährigen echt e studium, im Sz 6 eine viersäbrige Vorbereitungezeit im vraftis⸗ Dien ie fordert.

Vei den varlamentarischen VBerbandlungen über das Gericht. ren, und dag Lugführungegeseß n die Frage, ob ein drei- sabrigeg Nechtüstudium jur Augbildung für den bäberen Justijdienst Ei wicderbolt und eingebend erörtert worden. Der g 2 dez

icht ersassung sacsetzes verdankt seine Gatstehung der jur Beralhung der sogenannten Meichr sustigeseße eingesetzten Meiche ta gelemmission. Wäbrend in dem berüglichen Antrage der Abg. Dr. Gihbr und Ge- nossen ein dreisäbrigen Mechtestudium verlangt wurde, Hefürmwortete der Abg. fassere tt die Ferdernng eine viersbrigen Stud iumi⸗ er Antrag GBäbr wurde dem Jnbalte n ange nemmen. Für die Ablebaung deg Antrag Pfafferett waren die derschledenartigsten Beweggründe, dor allem aber die Befürchtung maß aebend, daß obne die Ginfübrung einer Jwischenprüfung eine Aug nuhgang den ven der Mehrjabl der Nedner an sich für wöͤnschengwerth erachteten vierten Stud enjabrg nicht gewährleistet fen) Bei der

sten Lesung in der Toemmüissten? und bei der Beratung im 5 des Neichetageg n warden Anträge auf Verlängerung der

tudlendauer ncht n 1.

In der Regrüadang deg Gatwurfg zam Uarsnbrr eye)

warde die Fellbaltung an der an Dauer deg Un ate.

stadiumg damit daß dieser Jeitraum in Verbladung mit folgenden Nerberti

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d lang brige btung 1 w 2 46 ten berrschenden Mangel an . 223 r ) e n, , ,.

, . der Kewwissier des Meichetagta 1 Nerkeratbang. ehen ne, S 7 = 61; Habn,

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eg die schon ohnehin schwer zu erfüllenden Bedingungen für die . zum Richteramte 2. durch Verlängerung der Zeit des Universstätsstudiums zu derschärfen. Wenn für Preußen mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Verhältnisse an der vierjährigen Dauer der prakti tungszeit unter allen Umständen fest⸗

ehalten werden so könne die Dauer des Universitäts⸗ eä, sofern der Staat überhaupt noch auf eine ausreichende Zahl ven Personen, die sich der richterlichen Laufbahn widmen, solle rechnen können, nicht auf mehr als drei Jahre festgesetzt werden. Die Kommisston des Abgeordnetenhauses, welcher der Entwurf zur Vorberathung überwiesen war, hat ch einer Lösung der auch in ihrem Schoße erörterten Frage nach der Studien dauer nicht, unterzogen, weil, sie der Ansicht war, daß das Prüfungswesen und der Vorbereitungsdienst für das Richteramt reichs⸗ kee. geregelt werden müßten,) während in der entsprechenden

ommission des Herrenhauses Anträge in der bezeichneten Richtung um deswillen nicht gestellt wurden, weil „das Ziel einer gründlichen Vorbereitung auf der Universität auch in anderer Weise, namentlich durch ein verschärftes erstes Examen erreicht werden könne“. s) In den Plengrverhandlungen aber hat die vierjährige Studiendauer als ein zu erstrebendes Zukunftsziel warme Befürwortung gefunden, so im Abgeordnetenhause durch Gneist, )) im Herrenhause durch Bef el er.)

Seit dem Inkrafttreten der beiden erwähnten ö. dem 1. Ok⸗ toher 1879, hat die Frage nach der Verlängerung des Studiums nicht aufgehört, die Kreise der Juristen in weitestem Umfange zu be— ke, ). Auf einer Konferenz von Vertretern aller deutschen

uristenfakultäten, welche am 23. März 1896 in Eisenach stattfand und die n er, des juristischen Lehrplans infolge der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstande hatte, ist einstimmig die Resolution angenommen worden: Nach Aufnahme des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter die Lehr⸗ . . bedarf es eines mehr als dreijährigen Rechts— udiums.“

Sodann hat der im September 19060 zu Bamberg versammelte XXX. deutsche Juristentag n) nach langen, eingehenden Berathungen, an denen Universitätslehrer, Richter und Rechtsanwälte in gleichem Maße sich betheiligt haben, mit allen gegen eine Stimme beschlossen, 6 eine einheitliche Ordnung des Universitätsstudiums für ein Mindestmaß seiner Dauer von sieben Semestern geboten sein. n)

Schon vor diesem Beschlusse hatte ein Ankrag der Juristischen Fakultät der Friedrich K in Berlin vom 9g. Mai 1909, die juristische Studienzeit in Preußen auf die Dauer von mindestens . Semestern zu verlängern, der Untexrichts⸗ und der Justizverwaltung Veranlassung geboten, in eine erneute Prüfung der Frage einzutreten. Denn, auch wenn man den Stand— Punkt, den die Staatsregierung gegenüber den Anregungen in den Jahren 1875 big 1878 eingenommen hatte, für einen damals durchaus berechtigten erachtete, so durfte man doch nicht verkennen, daß seitdem tiefgreifende Veränderungen in den maßgebenden Verhältnissen, sowohl was den akademischen juristischen Unterricht, als was den praktischen Vorbereitungsdienst betrifft, eingetreten sind.

Dies gilt vor allem von dem Rechtsstudium auf den Universitäten: seinem Stoffe, seinem . seiner Methode.

Die rastlose, umfassende Thätigkeit der Reichs- wie der Landes⸗ gesetzgebung und die unermüdliche Arbeit der Rechtswissenschaft haben dem Rechtgunterricht einen Stoff zugeführt, der über den, wie er vor 30 Jahren gelehrt wurde und allein gelehrt werden konnte, weit hinausgeht. Vieles, was damals gesetzlich überhaupt nicht oder durch ie partikulgrrechtliche Normen geregelt war, bildet den Gegen⸗ tand besonderer rei ee gr Aber auch der damals bereits vor— handene Rechtsstoff hat die mannigfachsten , . erfahren, manche einzelne Materien sind durch eine reichhaltige Rechtsprechung und durch befruchtende literarische Arbeit zu vorher ungeahnter Be— deutung gelangt. Das früher meist im Rahmen des deutschen , vorgetragene Handelsrecht ist zu einer selbständigen

isiplin von größter praktischer Tragweite n. Die ndividualrechte zum Schutze geistiger Erzeugnisse sind zu einem in ich geschlossenen, vielverzwelgten System ausgebildet worden. Das Verwaltungsrecht hat sich seit etwa 25 Jahren als eine selbst— ständige, umfassende, täglich wachsende Disziplin vom Staate— rechte losgelöst. Die Zivilprozeßwissenschaft ist von einer Dar« stellung der 3 verknöcherten, von den partikularrechtlichen Neuschöspfungen unberührten Formen des gemeinen Prozesses seit 1879 zu einer Lehre entwickelt worden, die für das Verständniß vrivatrechtlicher Vorqänge vielfach erst den Schlüssel bietet und für die zivilrechtliche Schulung des Studierenden den unerläßlichen Schlußstein bildet. Die früber auf den Universitäten laum berührte Lehre von dem Verfahren der freiwilligen Gerichts. barkeit muß bei ibrem engen Zusammenhang mit dem materiellen Rechte in den Unterricht einbezogen werden; die rasch wachsende, gediegene Literatur über diesen Jweig der Rechtswissenschaft schafft neue Probleme, mit denen der Studierende bekannt zu machen ist. Das öffentliche Recht im engeren Sinne (Staatsrecht, Vemwwallunge— recht, Völkerrecht, Kirchenrecht) bat seit der Gründung des Deutschen Reichs eine kaum Übersebbare Grwelterung deg ju lehrenden Stoffes erfabren; es durchdringt überall, wie 4. B. auf dem Gebiete des Gewerberecht, der Arbeiterversicherung u s. w., dag Privatrecht; seine genauere Kenntniß ist für den Jiwllrichter, vor allem aber für den Strafrichter unerläßlich In der Bebandlung dieser Dien iplinen ist an die Stelle der früheren, allgemeinen, oft mehr volitischen alg suristischen Darstellunggzweise eine crakte und vositive Methode getreten, deren Verständniß nur durch eindringendes Studtum ju erlangen ist. Endlich bat die schon früber erbokene Forderung einer Ausbildung der Studierenden auch in der Volg. und Staatewirtbschaftelehre, einer Vertrautheit des Juristen auch mit den soslalen Juständen und roblemen der Gegenwart durch die neuere Gntwickclung unseret Volks. und Wirthschaftelebeng eine wachsende Berechtigung gewonnen. Eine grundlegende em, , T= bat der Plan den Rechte. studiumg durch den Erlaß deg Bürgerlichen Gesetzbuchg erfahren. Nechtelehrer, Unterrichte verwaltung und Justlwerwaltung darin einig, daß das Giesetzbuch fortan in den Mittelrunlt den surtftischen Studium ju stellen sek. Damst war das geltende Mecht, welche bieber nur für cin Drittel der Reichs mit dem auf den Unbwersit aten gelebrten wissenschaftlichen Mechte jusammenffel, für die ubrigen Theile des Neichs aber im Mechtaunterichte ledigllch einen bescheidenen Platz neben dem gemeinen deutschen Mechte beanspruchen Nurfte, in seinem vollen Umfange jum wichtig ten Lehrstoff gemoerden. Dag hatte die weitere Felge, daß ent auch Necte g birne elne Stelle im Lehrplan beanspruchen, auf denen baer, wie J. B. im Grund buch- rechte, die augschließlich vartffularrechtlich Auggestaltung nur eine Darstellung der allgemelnsten Grund age gestattet batte Jagl ich aber berrschte vollen Glawerssandasss darüker, daß da Bürgerliche Geseßbuch nur auf seiner geschichtlichen Grundlage sn vbersteben sei, und daß ver allem a1 das flassische Bildungemittel fär den Jaristen, wie eg dag römlsche Recht und namentlich dag Studium einer Quellen biete, nicht dernchtet werden föane. Gn

1 * .. 22 8 1 S f. (Ges * Slo ) 2 * rrenban fes, noeveriede 1877 11 Nr. 112 S. 25. Ges. Mater. S 490). *

1. Februar 185783 Stenegt. Ber. S 1808.

8. 27 . dem 14 Mir 18973. Sten Ber. S. Ih f. Ges. Nater . 5 2 n

Werl. vie chersicht aber die Literatur i Sttrucrann aud e ch, Kemwmentar jun An

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mußte sonach dem römischen und dem deutschen Rechte die gebühren Stellung im Unterrichte gewahrt werden, wenn au 2 Di minderung des Umfangs der bezüglichen Vorlesungen. 8 Ergebniß aber war, daß 6 dieser Cinschränkung der gesammte, im Nechts— unterricht zu bewältigende Stoff an Geschichte und Dogmatik des Privatrechts eine Vermehrung erfuhr.

Der Justiz-Minister und der Unterrichts Minister haben durch gleicht tig . vom 18. Januar 1897 1) das Rechtsstudium er veränderten Fo age anzupassen gesucht. Die bei diesen Ver—⸗ fügungen noch festgehalkene Annahme, daß guch der neu geordnete Sto 4 in drei Jahren werde bewältigen lassen, hat sich aber nicht bewahrheitet. Aus dem 43 e der Universitäten wie aus den Prü⸗= ö mehren sich die Klagen über mangelnde Vertrautheit

er Studierenden und Prüflinge mit dem gemeinen, namentlich dem römischen Recht, und zwar gerade mit den für die wissenschaftliche Einsicht in das heutige Recht unerläßlichen Elementen. Es ist daher geboten, Vorkehrungen zu treffen, die diesem Mangel begegnen, und das historische Studium, namentlich das des römischen Rechtes, wieder eindringender zu gestalten, und zwar nicht im Sinne einer abschließenden Aneignung eines rechtsgeschichtlichen Stoffes, sondern im Sinne einer den ganzen Rechtsunterricht, . in seinem späteren Theile durch⸗ dringenden Methode, deren Verständniß in der Prüfung darzuthun sein wird. Zur Erlangung einer solchen Grundlage ., aber die ersten Studien⸗Semester in Anspruch genommen werden. Dies hat wiederum eine Hinausschiebung anderer Vorlesungen auf spätere Halbjahre zur Folge, in, denen ohnehin die Vorhereitun auf die Prüfung Zeit und Arbeitskraft des Studierenden in . nimmt. Nur durch Verlängerung der Studienzeit ist es daher mög— lich, den unerläßlichen Raum zu gewinnen, um neben dem eingehenden Studium des bürgerlichen Rechts dem römischen und deutschen Recht die nöthige Zeit zu widmen.

Endlich erheischt die veränderte Studien methode eine Aus⸗ dehnung der Universitätszeit. Die erwähnten Verfügungen vom 18. Januar 1897 haben in Anknüpfung an die bei einzelnen Univer⸗ sitäten bereits vorhandenen Anfänge dem Rechtsstudium eine neue Unterrichtsform, praktische Uebungen mit schriftlichen Arbeiten, als nothwendigen Bestandtheil dergestalt eingefügt, daß die erfolgreiche Theilnahme an gewissen =, die nothwendige Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit des Rechtsstudiums und somit für die Zulassung zur Prüfung bildet. Die Erfolge der neuen Einrichtung sind, wie namentlich seitens fast aller Juristenfakultäten be⸗ zeugt wird, überraschend günstige gewesen. Der Hauptmangel der juristischen Studienmethode, daß nämlich dem Anfänger ein geschicht⸗ licher oder dogmatischer Stoff geboten wurde, ohne daß der Hörer die praktischen Zwecke des Unterrichts zu erkennen vermochte, wird da⸗ durch ie. daß der Studierende möglichst früh in die Anwendung jenes Rechtsstoffes auf die Lebensvorgänge hineingeführt wird. Der Zustand, daß der junge Mann nach der Arbeitsgewöhnung der ange⸗ strengten chulzeit drei Jahre lang von jeder sharfer r Thätigkeit und von jeder praktischen Anschauung ferngehalten wurde und ö darauf beschränken sollte, theoretische Vorträge in sich aufzunehmen, bestenfalls das Gehörte durch Literaturstudien zu ergänzen, war vom pädagogischen Standpunkt im höchsten Maße unnatürlich. Zu größeren an ff. seminaristischen Arbeiten, wie sie von jeher gepflegt worden sind, wird stets nur ein verhältniß⸗ mäßig geringer Bruchtheil der Studierenden Neigung und Fähigkeit besitzen; auch muß bei dergleichen der strengen Forschung ge— widmeten Einrichtungen die Zahl der Theilnehmer nothwendig eine beschränkte bleiben. An den neu eingeführten praktischen 1 hingegen haben die Studierenden und zwar nicht nur die besonders begabten, sondern auch der Durchschnitt der Rechtobeslissenen von Anfang an regen Antheil gezeigt. Von fast allen Lehrern, die Uebungen abhalten, wird das Interesse der Lernenden, der Gewinn, den ö daraus ziehen, und der Vortheil einer durch die Uebungen entstehenden persönlichen Beziehung zwischen Lehrer und Studierenden rühmend hervorgehoben. Es wird anerkannt, 2 die Einführung der Uebungen der größte Fortschritt sei, den die juristische Lehrmethode in den letzten Jahrzehnten gemacht hat. Diese Erfahrung führt dahin, daß auch für die oben als nothwendig bezeichnete weitere Vertiefung im Studium des römischen Rechts die gleiche Methode nutzbar zu machen und den vorhandenen Uebungen noch eine obligatorische Uebung in der Auslegung der römisch-rechtlichen Quellen hinzuzufügen sein wird.

Die Uebungen, regelmäßig in zwei Wochenstunden gehalten, er⸗ fordern durch die mit ihnen verbundenen schriftlichen Arbeiten und deren Besprechung ein nicht geringes Maß an Zeitaufwand für den Studierenden. Treten E dem übrigen Studium hinzu, so ergiebt sich von selbst, daß die bereits für dieses unzureichende Zeit von sechg Valbjahren völlig unzulänglich wird. Sollten die Uebungen, die sich auch in den Fächern, für die sie nicht obligatorisch gefordert sind, ein⸗ gebürgert haben, nicht verkümmern, so muß für sie der nötbige Raum geschaffen werden.

Wenn sonach eine Vermehrung der Aufgaben für das Universitäts. studium seit 1879 unzweiselbaft eingetreten ist, so fragt sich doch immerhin noch, ob dafür nicht innerhalb der damals vielleicht zu reichlich bemessenen Studiendauer von drei Jahren der noöͤthige Platz gewonnen werden kann. Man möchte geneigt sein, bierfür die 6 aber unleugbare Thatsache geltend zu machen, daß wenigsteng früber ein erbeblicher Theil der Studirenden der Rechte die ersten Semester ibrer Universitätg eit wenig oder gar nicht zur Arbeit ausnutzte. Gleich. wohl ist jene Frage zu verneinen. Nach dem übereinstimmenden Jeugnisse der Universitätglehrer ist der Fleiß der Studierenden in den letzten Jahren, namentlich infolge der praktischen Uebungen, in er⸗ freulicher Junahme begriffen; es ist nicht mehr richtig, daß ihnen ein o erbebliches Maß unausgenutzter Jeit zur Verfügung stebe, wie es für die nothwendig gewordene außere Auedebnung und innere Vertiefung deg NRechtestudiumg erfordert wird. Dann aber seigt der hohe Projentsag der Kandidaten, welche in der ersten juristischen Prüfung nicht besteben *), wie unzulänglich der frübere Betrieb deg Studium vielfach war. Gg wäre ein innerer Wiber⸗ spruch, eine bessere Studienmethode und eine Ausdehnung des Studien umsfangeg ju fordern, obne biersür den nöthigen Spielraum an Jein su gewähren. Wenn man ez alg die idealste Ferm deg Uniwersimnme⸗ studiumg ansehen darf, daß die Vorlesung Grundbegriffe übermittelt und jum Studium der Ginzelbeiten die giebt, dieses selbst aber dem häutlichen Fleiße der Studierenden unter Benußung der immer reicher wachsenden Literatur überlassen bleibt, so barf man nicht die Fülle des in einem balben Jahre durch die Rolleglen zu

bietenden grundlegenden Stoffeg über ein begrenzten Maß binang vermehren.

J) Justij⸗Ministerial Blatt 1997 S 18. Vergl über den Plan und feine Durchfübrung die Denkschrift im Deutschen Neiche. nkeiger vem 23. Jannar Bg, auch auglngewelse abgedruckt in der Schr. Die Verschrssten dber Tie Uunbildung der . in Prenfeen· . Aufl. Berlin 1897 (Fran Vatlen] S 17.

) Dieser Prezentsa 6 la den ebn Jabren 1891 big 1909 —— 2 . 225 . . 2 We; 245 253 23. m dutch schanttlich . Lei Mardigang diefer Jablen ist u beachten, daß ie Wirkang der erst 1597 allgemein ein gerührten Uekangen auf die Sturlenerfolge in lhnen nech gar nicht eder dech nur jum geringen Theile in die Grschelnung trltn.

) Vergl. die Aalage. Daß in Warttemberg die Studien dane lbatsächlii0h fret auf 4 Jabrr anggede bat werde.

beugt n Marti in den Verbandl deg XXV dean Jarintent X Xi ungen chen Ja ag

( Schlaß lu der Dritter Bellage)

* 20.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

ist nicht außer Acht zu lassen, daß, so wünschenswerth . . des Studierenden von Anfang an ist, ch die Universitßtt niemals zur. Schule werden darf. Dem jungen Mann soll die nöthige Freiheit bleiben, wie . die ickesung der ganzen Persönlichkeit fordert; es solUl ihm ferner die Zeit gewährt werden, um auch seine allgemeine wissen⸗ chaftliche Bildung guf den nicht, zum Fachstudium. gehörigen Ge⸗ hieten zu fördern. Alle diese Aufgaben sind aber in sechs Halb⸗ ahten schlechterdings nicht zu lösen. Mag es einem einzelnen ganz hesonders befähigten Studierenden auch jetzt noch möglich sein, des surist isch en issenstoff; in drei Jahren Herr zu werden, so kann diez nur auf Kosten seiner allgemeinen harnignischen Aushildung ge⸗ schehen. Auch ist es die Aufgahe des Gefetzgebers, seine Vorschriften den normalen Verhältnissen, nicht einzelnen Ausnahmefällen anzupassen. Die Üeberzeugung von der Nothwendigkeit einer Verlangerung des Rechtsstudiums hat bereits in anderen Bundesstaaten dazu geführt, daß von dem Vorbehalt des 52 Abs. 3 des Gerichts verfassungẽgese es Gebrauch gemacht worden ist; insbesondere beträgt die obligat ri che Studiendauer in Bayern 4 Jahre, in Baden 3. Jahre, 1. In Elsaß⸗ Lothringen dauert der praktische Vorbexeitungsdienst für Referendare, deren , mindestens sieben Semester betragen hat, nur und ein halbes Jahr. . ö. ö hat bei einer von dem ,,, gehaltenen Umfrage die überwiegende Mehrheit der preußischen O erlandesgerichts . Prä ĩi⸗ denten sich , für die obligatorische Verlängerung des Rechts— studiums ausgesprochen. . ani g rig welche in den Jahren 1875 bis 1877 gegen eine solche Maßregel geltend gemacht wurden, bewegten sich in drei Richtungen. 5 nächst —ᷓ— man einen längeren als dreijährigen Zeitraum fuͤr die An⸗ eignung des Studienstoffs nicht für erforderlich; sodann befürchtete man, daß eine weitere Ausdehnung der Universitätszeit ohne eine Kontrole durch Zwischenprüfungen nur zu einer Vermehrung der that⸗ sãchli an ght oder nicht ausreichend von den Studenten ausgenutzten Semefter führen werde; endlich glaubte man, an der vierjährigen piaktischen Vorbereitungszeit festhalten zu müssen und besorgte, daß eine mehr als siebenjährige Gesammtzeit zur ,, auf den böheren Justizdienst die Anzahl der Bewerber für diesen auf ein dem Bedärfniß nicht mehr genügendes Maß einschränken werde. Daß der erste dieser . ö heute nicht mehr zutrifft, ist im Vorstehenden eingehend dargelegt. ; ö Die Hr en des zweiten Grundes, der Gefahr unzureichender Benutzung der neu hinzuzufügenden Studienzeit, ist dagegen auch je t noch anzuerkennen. Es feet sich nur, ob sich dieser Gefahr nicht durch geeignete Mittel . beugen läßt. Die Staatsregierung glaubt i age bejahen zu sollen. , , . . . 6 als derartiges Mittel nicht die Einführung einer förmlichen Zwischenprüfung nach dem Vorbilde Bayerns und. Dester· reichs, etwa am Schlusse des dritten oder vierten Halbjahrs, in Aus⸗ sicht nehmen können. Denn auch wenn man die gegen die reichsgesetz · liche Zuläfsigkeit der Einrichtung erhobenen Bedenken ) nicht theilt, so ist doch jede Vermehrung der Prüfungen ein thunlichst zu ver. meidender kel fan? Die Jwischenprüsung beengt den Studierenden in feinem Studiengange; sein natürlicher Wunsch, gerade von seinen Lehrern geprüft zu werden, würde die unter allen Umständen zu wahrende an if eizägigleit für die ersten Semester, wo sie besendere Bedeutung bat, auf das schwerste beeinträchtigen; der Stoff der Iwischenprüfung, also gerade die geschichtlichen Disziplinen, des römischen und des keutß fen ech ies würden als mit der Prüfung abgetban gelten und dadurch eines der Ziele verfehlt werden, um deren willen die Verlängerung des Studiums oben als netbwendig be⸗ ichnet wurde: die Durchdringung des ganzen Rechtestudiums mit der (ibode des römischen Rechts. Aus diesen Grwägungen hat auch der XXV. deutsche Juristentag mit allen gegen fünf Stimmen Ichwere Bedenken gegen die Ginfübrung von sogenannten Zwischenprũfungen ausgesprochen. *) oe m ,. läßt sich aber auf einem anderen Wege begegnen; mittelbar dadurch, daß der ersten Prüfung eine nur bei geregeltem, stetigem Flesße erreichbare Aufgabe gesteckt wird, ummittelbe . aber Tadurch, Laß man nicht das Maß des erlangten materiellen Wissens auf gewissen Gebieten, sondern nur den Studiengang selbst unter Kon⸗ trole stelll. Das Mittel bierzu bilden die erwahnten Uebungevor · lesungen, denen eine Ausgestal tung gegeben werden lann, welche die Grtibeilung eines sachlich zutreffenden Jeugnisses des Toienten über den Fiesß und die Erfolge beim Besuche ermöglicht, obne daß cine Wiererlehr der etzt beseitigten, berüchtigten stuberen Fleiß jeugnisse' über den Besuch ibeoretischer Vorlesungen ju be sürchien wär. Gs wird beabsichtigt, dem Studierenden aufzugeben, auf Grund der Anmeldebücher und der Jeuqhisse über die Uebungen und der darin gefertigten Arbeiten am Schluß des dritten Semesterg bei der von der Unterrichts und der Justimwemaltung mn bestimmenden Stelle sich ein Zwischenzeugniß über die Did nungoma ßigleit seinea bis berigen Rechtesindiums zu erwirlen; die Julassung zur ersten Prũ· fung soll dann von der Jurücklegung eines weiteren Studiums ben vier Halbjabren seit Erlangung des Zwischen eugnisseg abbãngig gemacht werden. Ale Unterlagen är das Zwischen eugniß lönnen au bie Stiadiennachwelse nichtyrcußischer Uniwersitäten benußt werden, falls deren Studienbetrieb den Ginrichtungen auf den vreusischen KRnlpersstäten gleichwerthig ist. Gg stebt in benen, daß auf diesem Werne ber zwang zu besserer Anennßung der ersten mester mit der r, ker Ferrchtigten Studiensteibeit und der Freüngigleit sich en lassen . um em m , das dritte Bedenken genen die Verlangeruna der Studiendauer Ketrifft, so bat allerding? der im Jahre lde? er. handene Mangel an Nachwuche für die snristische Laufbabn schen langst cinem Lbermätigen Ändrange Plaß gemacht. Ge wönde kaum u ärchten fein, daß durch eine Merlängernng der Gejammt · beorbercitungt let um Cin ales Jabr die Jakl der Bewerber in einem die Teckan

auch

des Bedarsg ae fsb rtenden Mane vermindert werden wurde Gielhwohl sst cine solche Werl ingerung nicht cm* seblenenertb Merade ang den niht mit reichen Glucks qulern aus gestatieten Kreijen rer mnltlertn Barg rtbummg und dea Weamienftaadeg flicken der Quftün führ und weribrellk ange Krafte la, Die nene Belastung der obarkln sbeueren juriftischen Verbiltung mit den often lues reli eren sben Jahre würde fene Rrelse artschaftlich bart tressen nnd ibren zb nen den Jagang ur Justij vie fach tkatsachlich unmoglich machen ach warde durch ern weiteres halbe abr dee Bild ange nan ee, das Vebengalter, in welchem die Refäbigung zam boberen anti d ien t und päier die erte Anftellung erlangt wird. in unerurschter Weile nech 2 pinanfrücken. Die Berldaserang der Un soersit at estudtums er. serrert daber cine entsprechend- Vert nr jung der Uerberettunge eit, um die Nin imalfrist nr * , angerechnet der Prũ⸗ ten, nicht über sieben Jaber auf nndedbaen . m 1 de Aug fukrungenesepe mm Gerichts · ere ssan ae aride warde, heie be rant . iert brtz- 1 Nerberesturgedierstes namentlich mit Redscht auf die fern dend nnbarfeit fur anerliklih erachtet. Me Jastiade, auf

Dr i ; 8 ei lage Ilm Deutschen Reichs⸗Anzeig er und .

Berlin, Donnerstag, den 23. Januar

diese Anschauung sich gründete, haben sis völlig verändert. e. lichen Gebieten bildete das geltende R demnächst im Vorbereitun

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te sie im Vorbereitungsdienske neben seiner praktischen Ausbildung lernen. a ist n Wandel eingetreten: das 9 tende Recht in

illige chisbarkeit unb des Grundbuchrechts, bildet jetzt den D er re rg, ö Unterrichts und der ersten Prüfung. Nur um Vertiefung und

Ferner trat früher der

Rechtskenntnisse . j ö z . in den Ju dier ein. Die Kun

bereitungsdienst erworben. ü Uebungen, hat jetzt bereits der Student in jener

die Üniverfität einen Theil der Aufgaben des Vorbereitungsdienstes e . Auf ĩ 1 1 * * ien sein⸗ bessere a,, 3. gewährleisten und einerseits die von der Justizverwaltung wiederholt angeord! beobachtete Beschränkung 1 cher Be ati gen auf das durch den Ausbildungszweck geforderte r seits von* den Referendaren überall die durch die ; bereitungsdienstes geforderte Arbeitsleistung, namentlich in größeren

Muß also eine Verkürzun ; erachtet 1 so kann diese doch , die Dauer eines halben Jahres überschreiten, ohne

nur einen dreijährigen Vor

el e : reußen gefordert wird, nämlich Pölligen . der juristischen Bi Daß dieses Ziel z. B. in Bayern, wo ů

n , auch sieben Jahre betr . nicht erstrebt 36 erhellt daraus, daß dort geprüfte Nechtspraktit

i i westerer praktischer Beschäftigung. nach der 3 . er . ,. 86. arkeit 1 des taatsanwaltsdienstes darge 2 green ng die . Bern end barkeit des G ssessors für alle Zweige des Ju Uu der Nothwendigkeit eines dreieinhalb. dienstes ergiebt sich bei dem Festhalten an einer

verlängerung als um ein halbes Jahr und somit die Theilung der Ausbildungszeit in . .

an 2. * ein halb Jahre Universitätestudium, drei und ein balb Jahre praktischen Vorbereitungedienst.

. k juristis Prüfung bilden die Den Gegenstand der (ersten juristischen) Prüfune Dig nirlinen des öffentlichen und Prlwatrechté und der Rechte geschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen« schaften. Es baken von jeber Zweisel bestanden, was unter den „Grund. lagen der Staatewissenschaften st ei, und. s iben durch die Ginbeit der ersten Präfung für Justi⸗ und Ver⸗ waltung beamte in Verbindung mit den Forderungen. welche das Gesetz, betreffend die He ahigun für den böberen Verwal tungèdienst, vom 11. Mär 1879 (G. S. S. * om vorgeschriebenen weiten Prüfung stiellt, neue Nabrung erhalten.“) Tie Felge war, daß die erwähnten Berudsichtigzung in jeder ar

treten sind. ü = Nasdruck durch cine Hare Forderung u eisetden, Alg eren Genenstand it die Natienalßkonemie gewählt, eri I Grun dlaqe der eg. Staalewissen chatten bildet und wein ibre Renntnin jum Verständnisse der modernen Nechtaeinrichtun gen. bãusig auch jur richtigen Wärdiqung der dem Richter unterbreiteten 1batsächli Rerbiltnisse. aner ich ist. taten scasten gemäblten Dlerrlinen gebêren 1ibeilg bem öffentlichen Nechte an, sind also bereite * ie J. G. das Verwal tun gerecht, tbeil eignen sie sich nicht jum Gegenstande

nir allgemelne Staate ehre, die Finan jwissenschaft. wenn a9

Meseake der Jastliwwerwaltung wird eg e 86 r 2 6 Wefraqung in det Nationalofenemie sertan in keiner suristis

Prufung feblt

entkält die ntbiarn Uckeraanaebestimmungen.

schristen Terauß, Melche den Gang des verlngerte- Rechtzunterrichte ren Gegrsf Tees erdnurgemaßigen NRechtestudium g semie die Rentrese der ju erfüllen den —— 3 Höanen der d 1 wie der mit ibm uattenabar juasammen

aber seitdem gleichfalls anderen als gemeinrecht⸗ h dessen 1 . ie dien ste . ollten, nur einen verhaltnit⸗

des Studienplanes; in den betreffenden

6, ö. ; ie Einzelheiten, wie sie dem⸗

Für Studierende a

ustizdienst, auch die aus aber litten darunter, ö. das

ahren schaftssachen, Urkundenauf⸗ in Grundbuchsachen sich wegen

der ersten Prüfung gemacht werden; der junge Jurist

namentlich auch das Gebiet der frei⸗

Verzweigungen

Ergänzung, nicht mehr um Erwerhung ö ĩ delt es sich hierbei für den Refe⸗ Rechtskenntnisse han ö . . . äßig, felbst wenn er gründliche eoretische . ij ungeübt in ihrer ö j in Thatbestand juristijch zu 6 en, und die auf suchen, wurde fast immer erst im Vor⸗ r n. . ber K der praktischen . . n fel di thode, wie theoretische Kenntnisse praktisch ver. a. ,. ift ihm nicht mehr fremd. Auch hierin hat

dieser Grundlage wird es aber auch ein, den Vorbereitungsdienst intensiver zu ge⸗ eordnete, aber nicht überall

mit Nachdruck durchzusetzen, anderer⸗ ö Ziele des Vor⸗

Arbeiten Art, zu verlangen. . belen geren Le lle itungedienstes für angängig

i der Mann er ten, er n rt . Beschãfti u gefährden. Wenn andere Bundesstaaten 3 en nl fordern, n) so fragt es sich, dieser Zeit ein gl Ziel erreichen wollen, wie es in

rigens die Gesammt⸗

anten um Anstellung als

taattanwälte ober Notare sich nur bewerben dürfen, wenn

) während in Preußen die 8 . es Ellen sollii. 2 blährlgen Vorbereitun eren n! en Ge— sidung von selbst die Ablehnung einer weiteren Studien

Forderungen giebt der Entwurf in den 1 und 3

2

ufs ist bestimmt, eine Unllarbeit des geltenden Rechte iu Der F 4 des Gejctes vom 6. Mai 1869 lautet:

ju versteben sei, und diese Zweifel

160) an die Randidaten der von

Grundlagen! tre elnes ihre fordernden Nunderlasses sich durchaug in den HYintergrund ĩ jenen allgemeinen, un-

Dltober 1879 tbatsa

Gg ist daber aßig.

sie die

Die Jenst noch ju den Staatemissen

lande der ersten suristischen 6 wie

aal j dibeil eines äglicker Vorlcsungen immerbin ju cinem Gestan

siändlaen Studiengangeg gerechnet werden darf 1 —— 22 * Sorge ju tragen,

8923 cinge bend begründet

84

8 L seri, we eben crertert it, in feiner Turchfabrang Ver

; ln. Daber e , ,.

die Ualage- dem J Janaar 190 (Gf a. * ea n. S. a 7. Januar . n S di; laekefendere hren. N mn ö di⸗ Anabist ; * Lin

2 Xn 18 (Gran. Raf ies

keinen Anspruch mehr erheben,

verzögern.

des abgekürzten gepaßt worden ist. wird dem Justiz⸗

zu ents eiden.

Kenntnisse auf diesem Gebiete ö ö

schriften zu behandeln sein werden, Rechtsstudium bon sieben Semestern nachweisen,

Ümgekehrt kann denjenigen

werden, wenn jenes Rechtsstudium den, neuen . Da ö. 6 nur unter Würdigung der Umstände des en t die Ermächtigung währung jenes Vortheils nach Prüfuug der Sachlage von

über dem 5 4 des Gesetzes vom 8. : höchstens . Einschraänkung, enthält. 3 wo eine Befragung na den Grundlagen der Staattwissenschaften bis

werden die Prüfungskommissionen dem Kandidaten seit Verkündung

glich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1902.

; *

auf Studierende, welche schon einen Theil ihres Studiums zurlckgelegt haben, nicht angewendet werden. Ha aber eine baltige Durch ührung der gesammten Reform erwünscht ist, so ist es für angängig era die Studierenden, welche beim Inkrafttreten des Semefter hinter sich haben, der neuen Ordnung noch zu unterwerfen, zumal die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes den Ausgleich gegen die . 9. ö ie t, fig aach ben ter Por

iejenigen Studierenden, welche an 2 . können aber auf diesen Vortheil

tet worden,

esetzes erst ein

müssen vielmehr ein ordnungsmäßiges

inzelfalles

noch möglich war.

wenn sie ihre Meldung

von ihnen, welche freiwillig ein Rechtsstudium von sieben Semestern zurückgelegt haben, der Vortheil Vorbereitungsdienstes dann nicht, wohl versagt Anforderungen an⸗ dieser Voraussetzung

möglich ist,

beigelegt, über die Ge⸗

Fall zu Fall

bed k eren b b stimmung, da er gegen z 2 bedarf es keiner Uebergangsbestir ; r ö 53 4 Mai 1869 nur Erläuterung

her ungebräuchlich war, Rücksicht darauf nehmen, . des Gesetzes eine Vertiefung seiner

, ,, ü die Dauer der Ausbildung für den ere 9. k in den deutschen Bundesstaaten“)

en Justi; =

2 8

Dauer des Universitäts⸗

Bundes staat

Laufende Nr.

B

studiums Dauerdes Vor⸗ bereitungs⸗ dienstes

em erkungen

0 2

, Bayern. Sachsen Württemberg Baden Hessen Mecklenburg⸗ —ͤ Schwerin... Sachsen Weimar. Mecklenburg⸗ Strelit z... QAldenburg ... Braunschweig .. Sachsen Meiningen] Sachsen ⸗Altenburg ] Sa Gotha Anhalt . Rudolstadt Schwarzburg ˖ J ondershausen.

O CO O d =

Lippe Lübeck Bremen Damburg

Elsaß · Lothringen.

stellung.

2 28

29 3 8

e d, d , e r =

ee ee e n de do n , , me, ee e . . . 9 9 g wn,

*

s

9

Studium 31 Jabre.

1 * is . . nach

ühestens drei

Semestern.

kann Im ein- n aus erbebli Gründen anf 3 Jabre

ekürzt werden.

ei mindesteng

z jãbrigem n. en⸗

chaftlichem

) Nach einer am 18. Seytember 1900 abgeschlossenen Zusammen-

nur

pvarlaments berathen. folgten einmonatlichen sfestes hatte BVälfte in zweiter ültigen RNechtokraft

der wichtigeren Er athung von Interesse

das Unterhaus Lesung der dabei dar es noch der dritten Lesung im Unterhau Genchmigung des Oderhauses und des Gouverneurs nimmt jedoch an daß die dorgen in der jeßigen Form bestchen Säge don den australischen angewandt werden, so dürfte ol

Handel und Gewerbe.

Der Entwurf des aust ralischen Bunde szolklarise

(vgl. Nr. NS des ——

egenwärtig von dem Unterhause des a

Bis zu der am 13. D Vertagung wegen

durchberathen. deschlossenen

ebnisse der ein:

Aenderun e, sowie

* 23. November v. J.) unralischen Bundeg⸗ zember d. er⸗ 9*— den Tarif un r big zur . Jur end

Man ommenen Aenderungen ungefähr blelben werden. Da die neuen olldchor den bereits provisorich gende JZusammenstellung disherigen Be⸗

Vorschla deg Gatrurse:

XV

Gisernt Platten und Bleche

18 u. W sb. die Tenne 3 b der Gentner

*

2338 777

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