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1857 / 77 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger)

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a uttiba und Passiva, de in geprägtem Golde und Passiba, insbesondere der Bestände in g g ** 133 !. 1 und so weiter anzuordnen. . . aragraph neun und dreißig. Lin jedes Dircetions Mitglied ist befugt, in dr ngenden Fällen den e, res Verwaltungäratihes zur Berufung einer außerordentlichen

hung aufzufordern. Titel VI.

Von den General ⸗Versammlungen. . Paragraph vierzig.

Die General ⸗Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März in

Dortmund zusammen. Außerordentliche General⸗Versammlungen, welche gleichfalls in Dort⸗ mund abzuhalten sind, veranstaltet die Direction, so oft sie es den Um⸗ ständen angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf antraägt. Die erste gewohnliche General ⸗Versammlung findet jedoch erst im zweiten

Geschaäfts jahre statt. , ,. Verufung einer außerordentlichen General ⸗Versammlung

müssen die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein.

Die Einladungen zu allen General-Versammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, welche zweimal, das erste mindestens zwanzig Tage vor dem Generak-Versammlungs -Termine in die durch Paragraph drei⸗ zehn bezeichneten Zeitungen inserirt wird.

Paragraph ein und vierzig. .

Die General⸗Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit wei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesell⸗ N. eingetragen sind. ;

In der General⸗-Versammlung hat der Inhaber von fünf Actien eine Stimme, von zehn Actien zwei Stimmen, von funfzehn Actien drei Stimmen, von zwanzig Aetien vier Stimmen und für jede weitere fünf Actien eine Stimme, so daß der Inhaber von hundert Actien zwanzig Stimmen hat. .

Der Besitz von weniger als fünf Actien giebt kein Stimmrecht.

Äbwefsende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberech⸗

tigte Actiongire vertreten lassen. f Jedoch ist die Vertretung der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestattet.

Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.

Ehefrauen werden durch ihre Männer, Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren vertreten.

Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionait für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammen ge⸗ nommen haben kann.

Die Beschlüße der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich.

./ , n e g n b, a wei und. bi ; Die General Ver fan mn lun ; uehekischaz i rn g... , Keus - 2.

sammtheit der Actionaire dar.

Der zeitige Hef en. des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsiß in der General⸗Versammlung und ernennt die Skrutatoren.

Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen General- Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: .

Erstens. Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Ge— schäfts im Allgemeinen und über die RKesultate des verflossenen Jahres insbesondere. ö

Zweiten s. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Britten s. Beraihung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire; Letztere müssen vor der Berufung der General ⸗Versammlung dem Verwaltungs⸗ rathe schriftlich eingereicht sein.

Vierten 8. Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag er— halten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der hen g oft zu 2 und rechtfindend dem Verwaltungsrath die Decharge zu er⸗

n.

. Paragraph drei und vierzig.

Die außerordentlichen General ⸗Versammlungen beschäftigen sich nur

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet find. Paragraph vier und vierzig.

Die Veschlüͤsse und Wahlen der General -Versammlung vollbringen fich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag.

9 Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. . uf den Antrag des Vorsißenden, so wie auf den Antrag von

enigstens fünf Actiongiren, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Slrutinium abgestimmt werden. ; ei Protokolle der General ⸗Versammlungen werden gerichtlich oder ö ä 9 e, aufgenommen und sind von dem Vorsitzenden, den bei⸗ utgtoren und dem Protokollführer nothwendig ju unterzeichnen

und denjenigen anwesenden NMeionai unerzeichnung vorzulegen. ttionairen, welche es wunschen, zur Mit⸗

Tit el! VII. Rechnungs ablage, Dividende, Reserve⸗Fonds. Die Sucher 9 3 . 19 e. , . em ein und jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf ai nr. ,

e, gigen, . ; . ilanz wird von dem Verwaltungsrathe gepräft und festgestellt.

Aufnahme der Bilanz müässen sowohl bie fämmtli 8 abten Geschäftsunkosten, als auch alle n, , 5.

Ft und für die etwa vorhandenen unsiche ; Brozentsaß abgerechnet werden. sicheren Forderungen ein ange

Die 4 vorhandenen Effelten barfen ni = ren, als dem CErwerbungscourse, und wenn der w . eh,

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ber Bilanz Aufnahme niedriger als der Erwerbungscours ist, nur zu

dem Börsencourse in der Bilanz angesetzt werden.

Von dem auf biese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst

die Mitglieder des Verwaltunggrathes die ihnen statutenmäßig zustehen den Tantiemen.

Von dem Ueberrest werben wenigstens zwanzig Procent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis Letzterer auf die Summe von Einhundert

. fünfzigtausend Thaler angewachsen ist

; s übrig bleibende Summe wird als Divibende unter die Actlonaire

ertheilt.

Sollte sich durch eine Jahres⸗Bilanz eine Verminderung des Gesell⸗

schafts⸗Ke'apitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reserve⸗

Fonds zur Deckung derselben. ; . Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Rein⸗

gewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts⸗Fapitals,

und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesam⸗ melt, noch eine neue Dividende vertheilt werden.

So oft und so lange sich aber nach Wiederergäaͤnzung des Gesell⸗ schafts-⸗Kapitals der Reserye⸗Fonds erschöͤpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann erzielten Reingewinnen, nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte ver⸗ 6 werden, um den Reserve⸗ Fonds auf seine frühere Höhe zu ringen.

Der Reserve⸗Fonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vor⸗ stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stamim⸗Kapitals und, wenn in einem Geschaͤfisjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Ver⸗ . überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Vilanz verwendet werden.

Paragraph sechs und vierzig.

Die Dividenden sind in Dortmund an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes, auch an anderen Orten, welche durch die Gesellschaftsͤblätter bekannt zu machen sind, zahlbar gestellt werden.

Die Dividenden werden jährlich am ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

Paragraph sieben und vierzig.

Die Dividenden versähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl⸗ bar gestellt find.

Titel 1X. Verfahren bei der Au flösung. Paragraph acht und vierzig.

Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Conzession, wenn aber die Auflöͤsung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten

D = L 0

Wird die Aufloͤsung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der Conzession beschlossen, so muͤssen bis zu diese punkte sämmtliche Noten eingeloͤst , . . ; , sen Hat

Paragraph neun und vierzig.

In allen Fällen, in denen die Aufloͤsung der Bank nach Vorschrift der Gesetze erfolgt, ist eine General-Versammlung der Actionäre in mög—⸗ 1. . . n n, zu berufen, und in der⸗

nd die Grundsätze festzustellen, nach denen bei dem Li ions⸗ Geschaͤfte verfahren werden 6 ö .

Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Para— graphen neun und zwanzig des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Geseßsammlung vom Jahre achtzebnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert sechs und

vierzig) zur Anwendung.

Die eingeloͤsten Noten sind unter Aufficht des Kommissarius des Staates zu vernichten, und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.

Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken verwendet. .

Paragraph funfgig.

Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte ist eine General⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe nach den in gegenwärtigem Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften, zum Zwecke ber Vorlegung der

Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen.

Die von den in dieser Versammlung anwesenden nicht zur Verwal⸗ tung gehorenden Actionairen ertheilte Decharge befreit saͤmmtliche Ver⸗ , , J. . den be , l. gegenüber von allem

rneren Nachweis, so wie von je folgten Liquidation. , .

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General ⸗Versamm= lung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen ist und sich dieser Fall in der zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen General⸗ Versammlung wiederholt hat.

Zur Decharge der Verwaltungs ⸗Vorstände durch die General- Ver⸗ sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Actien er⸗

forderlich. Ti te l. X.

Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. Paragraph ein und funfzig.

Streitigkeiten zwischen den Actiongiren und der Gesellschaft sollen durch zwei, von den Parteien zu erwählende, in Dortmund wohnende e, n . ien n ,, undi aft y,. als vierzehn

er Wahl de edsrichters saumig, so erfolgt die Ernennun . durch die andere Partei. s f k

Können sich die Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren

Antrag der zeitige Dirigent des Areisgerichts zu

dieser felbst Aetionair ißt, ͤ Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit ri

versehenen Justizbeamten zu wählen ist

Dortmund oder, wenn

der nächste unbetheiligte Richter nach ihm einen

chterlichen Eigenschaften

Gegen die Entscheidungen der Schiedsrichter und des Obmanus ist nur 1 im Paragraph Einhundert zwei und siebenzig, Theil Eins Titel

zwei der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zugelasse Paragraph zwei und

ssene Rechtsmittel zulassig. fun fzig.

Rur in einer außerordentlichen General Versammlung kann eine Ab⸗ änderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Aus⸗ gabe neuer Actien oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werben, und nur mittelst einer, drei Viertheile der in der General ⸗Ver⸗ sammlung vertretenen Actien repraͤsentirenden Masoritaͤt.

Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Titel XI.

Königlichen Bestätigung.

Oberaufsichtsrecht des Staates.

Paragraph drei und fun

f zi g.

Zur Wahrung ihres Oberauffichtsrechtes ernennt die Staats: Regie⸗

rung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen

Sitzungen der Direction

des Verwaltungsrathes und der General ⸗Versammlungen ohne Stimm⸗ recht beizuwohnen, so wie von allen Büchern und Scripturen der Gesell⸗

schaft jederzeit Einsicht . nehmen, auch die gültig zusammen zu berufen.

Organe der Gesellschaft

Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschristen der Sta—⸗ tuten in' allen Punkten zur Ausführung gelangen. Im Falle die Staats-Regierung es nothwendig befinden sollte, dem bei der Bank zu bestellenden Staats Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Re⸗ muneration zu bewilligen, ist die letztere der Staats-Kasse aus den Ein⸗

nahmen der Bank zu ersetzen. Titel XII.

Transitorische Bestimmungen.

Paragraph vier und fu Ist die Einzahlung der vollen

nfzig.

Million innerhalb Jahresfrist vom

Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechnet, nach den darin enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung

der Bank ertheilte Konzession erloschen.

No. Reg. fol.

Gegründet durch notariellen Vertrag vom

Bank ⸗Actie über

Dieser Actie find auf 5 Jahre haber lautend, nebst Talon beigegeben,

Jahres durch neue erseßt werden. Eingetragen sub folio des Registers.

Dortmunder Privat⸗Actien⸗ Bank.

Bestätigt durch Königliche Kabinets⸗Ordre vom

Inhaber empfängt am ..... egen e, Anweisung nach ö. 5 der Statuten am Sitze der Gesellschaft die II. Serie der Divibenden⸗Scheine zur vorbezeichneten Actie.

Dortmunb, den

Üebertragen auf Folio Dortmund, den 18.

Dortmunder Privai. Alclien. Bant.

Der Verwaltungsrath.

Dortmunder Privat⸗Actie

Anweisung zum Empfang der II. Serie der zur Actie

n⸗Bank. . Dividenden⸗ Scheine

Dividenden⸗Schein zu der Actie No der Dortmunder Privat⸗Actien Bank. Der Inhaber dieses Scheins empfängt an der Kasse der Dortmunder Privat⸗ Actien⸗Bank oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Verwaltungs⸗ raths näher zu bestimmenden Orten die für bas Jahr 1856 festzustellenden Di—⸗ videnden. . (Stempel.) Dortmund, den Der Rendant Dortmunder Privat⸗ Actien⸗Bank. Der Verwaltungsrath.

WMinisterinn für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.

Der als Ober-Baumeister bei der Oberschlesischen Eisenbahn angestellte Baumeister Siegert in Breslau ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt worden.

Dem Stahlwaaren⸗- Fabrikanten W. Clauberg in Solingen ist die Medaille für gewerbliche Leistungen in Silber verliehen

worden.

Das 15te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 1637. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Februar 1857, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Verlängerung der von Swinemünde nach dem Golmberge auf der Insel Usedom führenden Chaussee nach der Stadt Usedom und weiter bis zum Peenestrom bei Carnin; unter 4638. den Allerhöchsten Erlaß vom 23. Februar 1857, be⸗ treffend die Genehmigung der veränderten Richtung für den Ehausseebau von Alsleben im Manns felder See⸗ . bis zur Anhalt⸗Bernburgischen Landesgrenze; unter A4639. die Bekanntmachung, betreffend die Y rg gen der Verordnung vom 77. Oktober 1856, wegen Abaͤnde⸗ rung des Vereins- Zolltarifs durch die beiden Häuser des Landtages. Vom 28. Februar 1867; unter 1640. das Statut für den Ferchland -⸗Klitz nicker Deichverband. Vom 2. März 1857; unter : 4641. den Allerhöchsten Eriaß vom 2. März 1867, betreffend die Aufhebung der im Codex Augusteus; Fortsetzung 2, Th. III. S. 111. pag. 1- 14 enthaltenen baupolizeilichen Bestimmungen der Feuerordnung für das Markgrafen⸗ thum Oberlausitz vom 8. Februar 1777 und die Rege⸗ lung der Baupolizei in den Städten der Provinz

Schlesten; und unter ö

4642. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. März 1857, betreffend die Verleihung der Städte- Ordnung für die Rhein⸗ provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt Andernach,

Regierungsbezirks Coblenz.

Berlin, den 30. März 1867. Web rte-Comtotr der Ge seß-Samm lung.

Justiz⸗ Minist e eium.

Dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Hevelke in Tie⸗ genhoff ist gestattet worden, seinen Wohnsitz nach Marienburg zu

verlegen.

Mꝛinisterium der geistlichen unt errichts⸗ und ö i m nk Angelegenheiten.

Die Berufung des ordentlichen Lehrers Dr. Carl Friedrich biltz vom git. in Torgau an die Realschule in Potsdam

ist genehmigt worden.

Bekanntmachun

1) Die Gemälde⸗ und die Eni tub en che lerte im vorderen

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