Königlich
nzeiger.
Ker Brjugsprein beträgt virrteljährlich 6 M TTG 5.
Ar KHostanstalten nehmen Krstellung an; für Kerltn auer den Nostanstaltrn nnd Dellungsspeditenren für Helbstahholer anch die Expeditlon Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. RX.
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Inhalt des amitllchen Teiles:
Orbensverlelhungen ꝛc.
Dentsches Neich.
Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium.
Bekanntmachung zur Aenderung des 7 der Bekanntmachung über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916, vom 26. November 1916.
Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung.
Bekanntmachung, betr. Liquidation britischer Unternehmungen.
Bekanntmachung über die Regelung der elsaß⸗lothringischen Teichfischproduktion.
Königreich Preußen.
Erlasse, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechls an die Westfälischen Stahlwerke in Bochum und an die Firma F. Schichau in Elbing.
Handelsverhote.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kreisarzt, Medizinalrat Dr. Paulini in Wiesbaden, bisher in Militsch, den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Oberstleutnant a. D. Bielitz beim Kriegsbekleidungs⸗ amt des VIII. Armeekorps, dem Geheimen Sanitätsrat Dr. Kratzert in Breslau, dem Pfarrer und Kreisschulinspektor Meyer in Remkersleben, Kreis Wanzleben, und dem Bürger— meister a. D. Dony in Braunschweig den Königlichen Kronen⸗ orden dritter Klasse, dem Postsekretär Seidenzahl in Eisenach und dem Ober⸗ 1 hnassistenten a. D. Vathje in Hannover den Königlichen Rronenorden vierter Klasse, ( dem Bahnhofsverwalter a. D. von Emden in Eystrup, Reis Hoya, das Verdienstkreuz in Gold, ͤ den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Bültemeyer und
Even in Hannover, den Eisenbahnzugführern a. D. Bicker
in Schieder, Lippe⸗Detmold. Blechschmidt in Celle und Czechelski in Posen das Verdienstkreuz in Silber,
dem Polizeiwachtmeister Motzkus in Schwiebus, dem Eisenbahnstationgschaffner a. D. Wun dram in Celle, dem BVahnwärter a. D. Heuer in Otze, Kreis Burgdorf, und dem bisherigen Eisenbahnfräser Lüchtefeld in Herrenhausen bei Hannover das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Schulkassenrendanten, Eigentümer Dieball in Charbrow, Kreis Lauenburg, dem Fleischbeschauer Mielchen in Rohnsiock, Kreis Bolkenhain, dem Gestütwärler a. D. Maiwald in Leubus, Kreis Wohlau, den Eisenbahn— schaffnern a. D. Denecke in Magdeburg, Gößling in Lerbeck, Kreis Minden, und Lindemann in Hannover, dem Eisenbahnrangiermelster a. D. Heinecke in Ilten, Kreis Burgdorf, dem Eisenbahnlademeister a. D. Jonas in Halherstadt, den Eisenbahnweichenftellern a. D. Gestering in Hassel, Kreis Hoya, Hahne in Hildesheim, Heist erberg in Flegessen, Kreis Springe, Rüterkamp in Heidenoldendorf bei Detmold und Wittenstein in Aven— wedde, Kreis Wiedenbrück, den Bahnwärtern a. D. Kall— meier in Fischheck, Kreis Grafschaft Schaumburg, Kelle in Hausberge, Kreis Minden, Klingenberg in Vöhrum, Kreis Peine, Meyer in Linden⸗-Nicklingen und Willecke in Hildes— heim, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Mattfeld in Vremen, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Witten— berg in Hannover, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Thiele und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Kaje, beize in Stendal, das Allgemeine Ehrenzeichen,
dem bisherigen Eisenbahnschlosser Gereke in Hannover das Allgemeine Ehrenzelchen in Bronze sowie ö dem Oberleutnant der Reserve Beck und dem Leutnant
der Reserve Leferenz, beide bei einer Artilleriemunitions— kolonne, die Rettungsmedaille am Vande zu verleihen.
Seine Majestät der König hahen Allergnädigst geruht: Seiner Durchlaucht dem Prinzen Alfred zu Isenburg und Büdingen die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Allgemeinen Ehrenzeichens mit der Inschrift ** fdr 101 FI ö „Für Kriegsverdienst“ zu erteilen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädlgst geruht:.
den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubnis zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:
des Königlich Bayerischen König Ludwigkreuzes für Heimatverdienste: dem Zweiten Vorstandsbeamten der Reichtzbankstelle in Würz— burg, Bantassessor Klipstein, dem Bankvorstand Palm in Schweinfurt und dem Kassendiener Schlumberger in Hof a. d. Saale;
des Offizierskreuzes des Königlich Sächsischen Albrechtsordens: dem Geheimen Regierungsrat Geib, Mitglied des Kaiserlichen Statistischen Amts in Berlin; des Königlich Sächsischen Albrechtskreuzes: dem Telegraphensefretär Haenel in Zittau; des Großherzoglich Badischen Kriegsverdienst— kreuzes: dem Ersten Vorstandsbegmten der Reichsbankstelle in Karls— ruhe i. B., Bankdirektor Dietz, dem Ersten Vorstandsbeamten der Neichsbankstelle in Freiburg i. Br., Bankdirektor Faelligen, dem Ersten Vorstandsbeamten der Neichsbankhauptstelle in Mannhelm, Bankdirektor Obkircher, den Oberpostdirektoren, Geheimen Oberposträten Kederer in Konstanz und Oster in Karlsruhe i. B., den Geheimen Posträten Bundschuh, Rose, Wacker in Karlsruhe i, B. und Otte in Konstanz, den Posträten Fuchs und Kipphan in Karlsruhe i. B, Moerschel und Trunzer in Konstanz, den Oberpostsekretären grüttner und Otterbein in Konstanz und Heinzelmann in Freiburg i. Br., dem Wbertelegtaphensekretär, Rechnungtznat Bergner in Offenburg i. B., dem Obertelegraphensekretär Huhle in Freiburg i. Br., den Postsekretären Bischoff und Küster in Konstanz, dem Telegraphensekretär Matthis in Freiburg i. Br. dem Kanzleisekretär Eisner in Karlsruhe i. B. dem Oberpostassistenten Mühlmann in Freiburg i Br., den Oberpostschaffnern Em bacher in Mannheim und Lange in Karlsruhe i. B. sowie ö dem Postschaffner Ruprecht in Konstanz; des Groß kreuzes des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmütigen: dem Staate sekreiär des Reichsschatzamts, Wirklichen Geheimen Rat Grafen von Roedern; des Großherzoglich Oldenburgischen Friedrich Augustkreuzes zweiter Klasse am rotblauen Bande: dem Postrat Tebbenjohanns in Königsberg i. Pr.; des Herzoglich Braunschweigischen Kriegsverdienst—
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kreuzes am gelbblauen Bande: dem Postsekretär Engelke in Blankenburg a. Harz; des dem Herzeglich Sgchsen⸗Ernestinischen Haus— orden angeschlossenen silbernen Verdienstkreuzes: dem Obertelegraphensekrelär, Rechnungtzrat Fischer in Alten⸗ burg SA. und dem Oberpostsekretär Brauer ebenda; der demselben Orden angeschlossenen silbernen Verdienstmedaille: dem Postagenten Ditscher, dem Oberbriesträger Uhlig, den Oberpostschaffnern Böttger, Hebestreit und Töpfer, sämtlich in Altenburg S.⸗A.; der Herzoglich Sachsen⸗Altenburgischen Herzog Ernstmedaille mit der Jahreszahl 1914: dem Postassistenten Speck in Ronneburg S.⸗A.; ferner: des Großherrlich Türkischen Eisernen Halbmondes: dem Postsekretär Kaiser in Hannover, vorher in Konstantinopel; sowie des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Königlich Norwegischen Ordens vom Heiligen Olaf: dem Geheimen Oberbaurat Ga dow, vortragendem Rat im Reichseisenbahnamt.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium.
Vom 23. November 1916.
Der Bundetzrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Der Reichgkanmler wird ermächtigt, außerhalb der im 5§ 8 des Münzgesetzeß vom 1. Juni 1969 (Reichs, Gesetzfl. S. So7) für die Autprägung von Nickel! und Kupfermünjen bestimmten Grenze Ein- pfennigstücke gug Alumintum big zur Höhe von zel Millionen Mark berstellen zu lassen. Im äbrigen finden auf diefe Mnnzen die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschrifien mit ver Maßgabe entspiechende Anwendung, daß der Durchmesser 16 Millimeter be- tragen soll und aus einem Külogramm 1250 Stücke auszubringen sind.
§2 Die Ginpfennigstücke aus Alumtnium sind spätesteng jzwel Jahre nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. 3 Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 23. November 1916. Der Neichskanzler. von Bethmann Hollweg.
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Bekanntmachung
zur Aenderung des 37 der Bekanntmachung über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916.
Vom 26. November 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Voltsernährung vom 22. Mat 1916 (Reichtz⸗ Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel 1
Der § 7 der Bekanntmachung über die Ueberwachung des Ver⸗ kehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916 (Reichs ⸗Geseßbl. S. 1243) erhält folgende Fassung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mart oder mit einer dieser Strafen wird hestraft:
I) wer ohne die erforderliche Eilaubnis (5 2) Seemuschel⸗ konserven herstellt oder Seemnscheln kaust;
2) wer den gemäß 5§ 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zu⸗ widerhandelt;
3) wer entgegen elgnem auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verhote den Fang oder den Verkauf von Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt;
4) wer die nach 5 4 Abs. 1 festgesetztn Prerse überschreltet oder einen andein zum Atschluß eines Vartrages auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; wer Preise, die ihm gemäß § 4 Abs. 2 von der Ueber⸗ 3 für Seemuscheln vorgeschrleben sind, über⸗
teilet;
wer den gemäß §z 5 eilassenen Bestimmungen über den Verkehr mit einge führten Seemuscheln und eingeführten Seemuscheikonserven zuwiderhan delt;
wer den ihm nach 5 6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt;
wer der Vorschrift im 5 6 Abs. 2 zuwlder Verschwiegenheit nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgulfig nur auf Antrag des Unternehmers ein.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, eingezcgen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Artikel 11
Dlese Bekanntmachung tritt nit dem Tage der Verkündung in Kiaft.
Berlin, den 26. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung. Vom 28. November 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegemaßnahmen zur Sicherung der Voltsernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet:
51
Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommlssar für Fisch= versorgung. ö
Per Reichs kommissar für Fischversorgung unterfleht der Aussicht des Präsidenten des Kriege ernährungsamts.
82
Der Reichskommissar für Fischversorgung karn Besttmmungen über die Preise und den Absatz bon Fischen und von Zubereitungen von Fischen erlassen. 6
Der Relchskommissar für Fischversorgung ist befugt, für die Zwecke der Fischversorgung Fischer sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Fanges, des Absatzes und der Presse, Händler so⸗ wie Vereinigungen von ibnen zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, Hersteller von Zubereitungen von Fischen zur Regelung der Beschaffung, der Zubereitung, des Absatzes und der Preise, auch ohne ihre Zustimmung, zu Verbänden zu verelnigen.
Die Rechigverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird von dem Reiche sommisfar für Fisch⸗ versorgung erlassen. Die Verbände entstehen mit dem Erlaffe der Satzung; sie sind rechts fähig.
Anordnungen der Landeszentralbebörden oder der von ihnen be stimmten Bebörden auf Grund der S5 12 bis 16 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungzstellen und die Versorgungs⸗ regelung vom 26. September 1915 (Reichs. Seretzll. S 607) n der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1918 Gesetzbl. S. . 69 * 3 8 ö Fischen 123 * von en bezie ben, sowie estsetzung von preisen für Fische und Zuberejtungen von ae. 2. 3 lsreffend Höchstpreise, vom 4. Äugust 1814 in der Fassung Be⸗ kanntmachung vom 17. Dejember 1914 (Reiche Gesetzbl. S. 516) be⸗ dürfen der Zustimmung des Reicht kommissarg für Fischversorgung.
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