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Neichstags = Angelegenheiten-.
Dem Reichsta e ist folgender Entwur »eines Gesetzes betreffend die Un all· nnd Krankenver icherung der in land- und forstwirthschaftlichenBetrie en beschäftigten Personen vorgelegt wor en:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen ze. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
A. Unfallversicherung I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der versicherung
§. 1. _
Alle in lauds oder forstwirthschaftlicheu Betrieben beichäftigten Arbeiter nnd Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe ·ich ereigiiendeii Unfalle nach Maß- gabc der Bestimmungen dieses Geie ies versichert. ·
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeaititen· in land- oder forstivirthschctftlieheii, iiiclt unter § 1 des linfallversicherunjsgesetzes vom G. Juli 1884 (Blei ssGesetibl S. (ES)) fallenden Neben etrieben.
Die versicherung erstreckt sich nicht auf Familienangehörige, welche im Betriebe des Familienhaiises nicht gegen Lohn oder Gehalt befchii tigt sind. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzuse en ist, ioird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossens schaft (§. 12) fiir ihren Bezirk festgestellt· _ ·
Als landwirthschaftlielnr Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der Kunst- und Paiidelsgärtnerei.· Auf die aus- fchliesilich in siauss iiud Biergärten beschäftigten Arbeiter findet dieses Gesetz keine L inveiidmig.
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land- oder orstwirthschaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifelst alle das Reichs-versichermisjsaiiix. _)
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Unternehmer- der unter §· l fallenden Betriebe sind, sofern ihr Jahredarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, berechtijt, nach Elltasigabe dieses Gesesses sich selbst oder andere nach § 1 ni t versicherte in ihreiu Betrie e beschäftigte Personen zu versicheru. Diese Berechtigung kann durch Statut (§. Is) auf Unternehmer mit einein zweitausend Mart iibersteigeiiden Jahresarbeitsverdieiist erstreckt werben.
Auch kauii durch Statut die ‘llerficberungepfliebt auf Betriebs- beaiiite mit einein zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits- verdienst ausgedehnt werben.
Bei versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits- verdienst zu Grunde zu legen.
Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich der- selbe nicht aus mindestens wocheiiweise fixirten Beträgen zusammensesih gilt das Dreilniudertfache des durchschnittlichen täglichen verdiens es an Gehalt oder Lohn Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste sJlnturnlbesiige. Der Werth der letiteren ist nach Diirchfclniittspreifen in Anfati zu bringen. Dieselben werden von der unteren verwaltungs- behörde feftgefetzt _
lieber die tsrmittelmig des zur versicherung berechtiienden Jahres- arbeitsverdieustes der Lietriebsiinternehuier hat das tatut (§. 18) Bestimmung zu treffen-
Reichs-, Staats- nnd Kommunalbeamte· §
· · h. : . _ ' · Aus Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs,« eines Bundeostaats oder eines stumminialverbandes ·mit festem Gehalt nnb Peiisiouobereihtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine An- weiiduiig.
titegenftand der verficheriinggmsd lliiifaiig der Entschädigung )
litegeustand der versicheruiig·· ist der nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen zu beinesseiide Ersatz des Schadens welcher durch ssi"rsi«pi-i·oertetiung oder Dichtung entsteht. Der Anspruch ist aus- geschlossen, wenn der verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbei- geführt hal.
§. (€.
Im Falle der verletzung soll der Schadeusersati bestehen:
l) in den Kosten des Heilverfahrens, welche- vom Be iuu der vier-
zehnteu Woche nach Eintritt des Unsalls an entstihen
2) in einer deui verletzten vom Beginn der vierzehnteii Woche nach
lsintritt des linsalls an für die Dauer der Erwerbsuufähigkeit zii geivtihreiideu Rente.
Die Rente beträgt:
a. im Falte völliger (?rwerbüunfiilngteit für die Dauer derselben
fechdiindsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes,
b. im Falle theiliveiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der-
selben einen Bruchtheil der Rente unter o., welcher nach dem Masse der verbliebeiieii Erwerbsfähigteit zii bemessen ist.
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem ·Betrieboiinternehmer mug Maßgabe des § 2 versicherte Personen, soweit- dieselben nicht Betrics·sbeaiiite sind, gilt als Arbeitsverdienst derdenige Iahresarbeitsverdienst, ivelcheii land- nnb forstwirthschastliche Ar eiter (_nn Orte der Beschäftigun, durch land- und forftwirth (haft- liche, sowie durch anderweiteErwer sthätigteit durchschnittlicl erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die lgöhere verwaltiiiigsbehörde nach Anhörung der Gemeinde- behörde se esenders fur männliche und weibliche für in; endliche und erwachseneArbeiter festgesetzt Die Festsetzung sann jc tiesonders für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlichen Arbeiter er- folgen. Die fur verletzte jugendliche Arbeiter festgelfetzte Rente ist voni vollendeten fechszehuten· Lebensjahre des ver ehten ab auf den nach dein Arbeitsverdienst Erwachfeiier zu berechiieiideii Betrag zu erhöhen.
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeainte ist der Jahres- arbeite—verbrennt (§. ·-’-2Abs. l) zugrunde zii legen, welchen der verle te in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich erei nete, während ges letzten Jahres bezogen hat« lieber-steigt dieser Jasresarbeitsverdieust für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der uberfcbiefzende Betrag nur mit einein Drittel anzureclnieie War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles isabr, von dem Tage des Unfalls ziirüctgerechnet, beschäftigt, % ist der Betrag zugrunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums
etriebsbeainte derselben·Art in denselben Betriebe oder in bena - barten gleichartigen Betrieben durchs nittlich bezogen haben. Errei t der Jahretsarbeitsverdienit des verletzten Betriebsbeamten das Drei- hundertfache des nach Maßgabe des §. 8 des Krankenversicherunggs gefe ies vom ll). Juni tsdil (Reichsges·etzbt· S. 73) für den Bcs äftigungss ort estgesetzien ortsüblichen Tagelo nö gewöhnlicher Tagear eiter nicht, so ist das Dreihundertfache dieses ortsiib ichen Tagelohns der Be- rechnuiig zugrunde zu legen.
Bei Berechuun der Rente für versicherte Betriebsunternehmer
(§. 2) ist der nach Absatz 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchichnittliche Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirthfchastlicher Arbeiter zugrunde zu legen, sofern nicht durch das Statut «§. 18) %ierbon abweicheiide Bestimmungen getroffen werben. Uebersteizt der
ahresarbeitsverdienst für ben Arbeitstag, das Jahr zu drei niidert Arbeitstagen gerechnet vier Mark, so ist der iiberschießende Betrag nur mit einein Drittel anzurechnen»
§ |.
Ini Fall der Tödtung ist·als Schadenserfati außerdem zu leisten:
1) als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6 Absatz Z bis 5 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Ab- satz It lzis 5 an berechnen ist.
Dieselbe eträgt:
a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode· oder Wiederverbeirathung zwanzig Pro ent, f·ur jedes hinter- bliebene vaterlose Kind bis zu de en zuruckgelegtem funf- zehiiten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahres- arbeitsverdienstes. _ __ »
Die Renten der Wittwen nnd der Kinder durf·en zu- sammen sechszig Prozent des· Jahresarbeitsverdienstes nicht überstei en; ergiebt sich ein höherer Betrag, so wer- den die cinze neu Renten in gleict em verhaltnizz gekurzt.
Ini Fall der Wiederverheirat ung erhalt die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfuidung.
Der Anfpru der Wittwe ist ausgeschlossen,· wenn die Ehe erst na bem Unfall ge chlossen·worden ist ;·
b. für Aszeiidenten des verstorbenen, wenn dieser ihr einzi ·er Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder is zum We fall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresar ieitsverdienstes ·
Weint mehrere der unter b benannten Berechtigte-n vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Grzszeltern gewährt. · ·
enn die unter b bezeichneten mit den unter a. be- zeichneten Berechtigten kontnrriren,· so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchst- betrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird-
Die Hinterbliebenen eines Auslanders welche ur Zeit des Unfalls nicht im Inlaiide wohnten, ha en keinen Anspruch auf die Rente.
. 8.
Bis zum beendigteii Heilverfahren kann· an Stelle· der im %. 6 vorgeschriebenenLeistungen freie Kur und verpflegung in eineniKrankens hause gewährt werden nnd zwar: · · · ·
1) für veruiiglückte, welche verheirathet sind oder bei einein Mit-
gliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder nn- abhängig von derselben, wenn die Art d·er verleauig An- forderungen an die Behandlung oder verpflegung ste t, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2 für sonstige verunglückte in allen Fällen.
iir die Zeit der verpfle uiig des verungliickten in dein Kranken- hause steht den im %. 7 Zissger 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe un Falle des Todes des verletzten einen Anspruch ha en würden.
. 9.
Während der ersten dreizesn Wochen nach dein Unfall hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte beschäftigt war, den nach §. 1 versicherten Personen die Kosten des Heilverfahreiis in dem im ‚§. 6 Ab at; 1 Ziffer 1 des Kraiikenversicherungsgesetzes vom 1.5. Juni 1883 (Sieichs-Gesetibl. S. 73) bezeichneten Umfan e u gewähren, soferndiefe Personen nicht auf Grund einer nach Magga e der Reichs- oder Landesgeseti ebuiig geregelten Krankenversicherung Anspruch auf diese Leistungen haben oder nach %. 127 dieses Gesetzes von der ver- sicherungspflicht befreit sind. __
Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes (§. 42) belegen ist.
_ Die Berufsgeuossenschaft ist besitzt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen ·selbst zu übernehmen. _ iefelbe ist ferner befugt, ber Geiiieiiidestirankenversicheriing oder Krankenkasse, welcher der ‚5 erlebte angehört, die Fürsorge fiir denselben über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen· Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt dieHcilfte des nach deui Kranken- versicherungsiesetie zu gewahrenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiefeii werben.
verhältniss zu Krankenkassen, Armenverbänden ze.
z. 10.
Die verpflichtung der eingeschriebenen Hiilfskassen, sowie der sonstigen Kranken-, Sterbe-, Jiivalidens und anderen llnterstutzunßss kasfen, den von Betriebsunfällcu betroffenen Arbeitern nnd Betrie s- beamten, sowie deren Angehörigen nnd Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die verpflichtung von Gemeinden oder ’) rmens verbanden zur Unterstützung hiil sbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt- Soweit auf Grund solcher verpflichtung Unter- stütnnigeii in lgalten gewährt sind, in welchen dein llnter·stütiten nach Maßgabe dieses Gesetzes eiu (.ntfcböbigungbanlbrue!) zuste t, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinan oder die Arnieiioerbäiide über, von welchen die Unter- stützung gewahrt worden ist.
_ Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche _bie den bezeichneten Gemeinden nnb Ariiieiiverbäiiden oblie ende ?????an zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrit er- u a en.
§. 11.
Streitigkeiten über Unterstiitzungsansprügs , welche aus der Be- stimmung des §. 9 Absatz 1 zwischen den erlebten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden Die Entscheidung ist vorlansig vollstrectbar. Dieselbe kann im verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 ber Gewerbeordnung angefochten werben.
Streiti leiten tiber @rfaßanfprüebe, welche aus den Bestimmungen des § ‘.) A fatz 3 entstehen, werden im verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht von ber Aufsichtsbehörde der Gemeinde- Krankenversicherung oder Krankenkasse ent )ieben. Gegen die Ent- scheidiing der letzteren findet der Rekurs na Maßgabe der Vorschriften der §§. 20 21 ber Gewerbeordnung statt.
Der Landes-Centralbehörde b eibt überlassen vorzuschreiben, daß anstatt des kliekursverfahrens innerhalb der Siekursfrist die Berufung an den Rechtsweg mittels Erhebung der Klage stattfinde-
Träger der versicherung (Berufsgenossenschaften).
§. 12.
Die versicherung er·solgt ag; Gegenseitigkeit durch die Unter- nehmer der unter '. 1 fa enden ’ etriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenscha ten vereinigt werben. Die Berufs enossenschafteii sind fur örtl·iche Bezirke zu« bilden und umfassen a e im §. 1 ge- nannten Betriebe desjenigen Bezirks, für welchen sie errichtet sind.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb
erfol t.
%ie Berufsgenoffenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und verbindlichkeiten eingeben, vor Gericht klagen und ver- klagt werd·e·n. V b blcht b B ___
_ irr ie er in i eiten er eru sgenossens aft haftet den GlauYigern derselben nur das Genossenschaftsverinögen.
Aufbringung der Mittel. §. 13.
__ Die Mittel zur Deckung der von den Beriifsgenossen" aten u leistenden· Entschädigimgsbeträge und der verwaltungskostlerili fwerdin durch Beitrage aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich um- geleggwerdgn 3 __ _
__u an eren _ w·e en a s zur Deckung der von der Geno en at zu leistenden Entschädigungen und der verwaltungskosten, zurssGeeräh- rung von »Pra·mieu fur·Rettung·verunglückter und für Abwendung von·Ungluckssallen,· sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (§. 20) dursen weder Beitrage von den Genogfsenschaftsmitgliedern erhoben werben, noch verwendungen aus dein ermögeii der Genossenschaft er o gen.
Behufs Bestreitun der verivaltungskosten kann die Beru"«- genossenschaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitiiüg im Voraus erheben. alle das Statut hierüber nichts Anderes be- stimmt,·erfolgt die Au bringung der hierzu erforderlichen Mittel vor- fchußweise nach ber Za)l der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschaftigten verficherten Personen. Dabei ist das von den
_ b und veränderung der«Ber . 11 Bil ung tebaften. ufsgenofsen
Bildung der BerufsgenpssenschgftM §. 14· ·
Die Berufsgenossen chaften werden auf Grund von Vors [& ber Landesregierungen durch· den Bundesrath nach Anhzmg M Reichs-versicherungsamts gebildet. » ·
Vor Einbringung der Vorschläge sind vertreter« der unter §. 1 fallenden Betriebe ," welche zu einer Berufsgenossenschaft bereinigt werden sollen, zu ho·reii. · ·
Die Bezirke, fur welche. die· einzelnen Berufs enossenschaften ge- bildet sind, werben durch den Reichs-Auzeiger ben) entfiel”.
Statut der Berilisåsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft regelt«ihre Angelegenheiten und ihre Geschäftsordnung durch ein· Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalversammlung (konstituirende Genossenschastsverfammlung) zu
beschließen ist.
. 16.
Die konstituirende GenossenschaftsversammlungZ besteht ans ver- tretern der Unternehmer der unter § 1 fallenden 5 ·etriebe.
Die Gemeindebehörden bezeichnen aus der· Mitte der der Ge- meinde angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter Wahliuänner, deren Zahl die·Landes-Centralbehörde bestimmt. Die Wahlmäiiner werden nach Bezirken, welche von den Landes-Zentral- behörden bestimmt werben, ·zu Wahlversammlungen berufen. Die letzteren wählen aus ihrer Mitte· mit einfacher Stiinmenmehrheit die Uertreter, aus welchen die konstituirende Genossenschaftsverfammlung besteht. Jm Uebrigen wird das Wahlverfahren durch eine von der LaiidessCentralbchörde zu erlassende Wahlordnung geregelt, in·welcher die vertreter auf die Wahlbezirke nach der Zahl der· Wahlmanner lo zu vertheilen sind, daß mindestens ein vertreter auf· je zwaung Wahl- männer entfällt. Die Landes-Centralbhörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Be- hörde übertragen. · _ · ·
Geht der Bezirk der Genossenschaft nber die Grenzen eines Bundesstaats hinaus, fo werden die Obliegenheiten der Landes-Central- behörde vom Reichs-versicheruiigsamt im Einvernehmen mit ben Centralbehörden der betheiligten Bimdesstaaten wahrgenommen-
Die Berufung der koiistituirenden Genossenschaftsversammlung er- solgt, wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes- taats hinausgeht, durch das Reichs-s versicheruiigsamt, im Uebrigen durch die Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder durch eine von der Centralbehörde zu bestiinmende andere Behörde.
Die versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten der- jenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauf- tragte hat die versammlung zu eröffnen, die Wa l eines aus einein Vorsitzenden, zwei ·Schrifttührern und mindestens zwei Beisi·tzerii bestehenden provisorischen Vorstandes herbeizuführensund, bis die elbe er ol t ist, die verhandlungen zu leiten.
· tach erfolgter Wahl übernimmt der rovisorischc Vor tand die Leitung der verhandlung, führt die Gef äfte bis zur Ue ernahuie derselben durczden definitiven Vorstand und beruft eiIrderlichenfalls die weiteren enossenschaftsverfaminlungen. In den enosågnschaftss versauiinlungen muß der Beauftragte der Behörde auf erlangen jederzeit gehört werben. _
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversauimlung werden nach
Gemeindebehörden aufzustellende verzeichniß (§. 31) maßgebend-
Stiniinenniehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag· _
Das Genosseiischaftsstatiit muß Bestimmung treffen-
1) über Namen und Sitz der Genossenschaft»
2) über die Bildung des·Geiiosfenschaftsvorflandes und über den
z “bmw?“ Eiiiit L«i)f""«c«3ss"is sc f ch si E tsch d
2) ii er ie-.i ung es Zeno en satsauss u es nr n eit-
_ iiber Beschwerden (§§· 35, 77 ; z
4) über die Zusammensetuing im Berufun der Genossenschain versainmliing, sowie uber bie Art ihrer Beschlußfassung;
5) über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlunz zustehende Stimmrext und die Prüfung ihrer Legitimation-
6) nber das von den Organen der Genossenschaft bei der er- sinlsaaun§ u·i·1··d) Abschätzung der Betriebe zu beobachtende ver- a ren . .- ;
7) über das verfahren bei Aenderniigen in der Person des Unter- nehmers, sowie bei Betriebsveränderungen (§§ 45, 46);
8) uber die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
9) uber die den·vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährendetl vergutungssa e (§§ 4!) Abs. 4. 54 Abf. 2, 60 Abs.1);
10) ubcfr die Au ftellung, Prüfung nnd Abnahrne der Jahres- re )nung;
11) über die Ausübuniz der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse
zum Erlaß von ‘ orschriften belufs der Unfallverhütuiig und
zur Ueberwachung der Betriebe 8§§. 82 ff.
iber das bei der Anmeldung und dein us cheiden der auf
Grund des §. 2 zur Selbstversicherung here tigten Betriebs
unternehiiier und anderer nach § 1 nicht verficherter Personen
(§. 2) zu beoba teiide verfahren, sowie über die ErmittelW
des zur versi erung berechtigenden Jahresarbeitsverdienstti
· der ersteren (§ 3);
kl) nber die Voraussetzungen einles Abänderung des Statuts.
Die Genosenschaftsversainmlnn ·be te t aus vertretern der vit- sicherungspflichtigen Unternehmer. g s l)
Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenfchclff in
12)
männer a s ort iche Getroffen cha tsor eine ein e e t werben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser sllrt, so isi darin ciusg eich über Sitz ““b Bezirk der Sektionen, nber die Zufammensetzun und Berufun ber Sektionsversaminlungen, sowie über die Art irer Befchlußfa Uns- uber die»Bildung ber Sektionsvorstände und über den Um ann ika Befugnisse, sowie uber die Abgrenzung der Bezirke der ertrauens- manner, ·die Wahl der lBteren und ihrer Stellvertreter und M Umfang i rer Befugnisse estiiiimung zu treffen. , . s
Die „Ib renzung der Bezirke der vertrauensmänner, sowie W Wahl» der ehteren und ihrer Stellvertreter, kann von der @" nossenschaftsversammlun dein Genossenschafts- oder Sektionsvors stande, die Wahl der ektionsvorstän e den Sektionsversammlunsen ubertragen werben.
örtlich ab egrenlzte Sektionen ein etheilt wird und daß vertrauens-
‚„ §. 20.
Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reiskvsilmdi gngeordnetwerden Geschieht dies, so hat das Statuts zugleich ba!‘ uber Bestimmung zu treffen, unter welchen Voraus etzun b“ Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Geno MEle iegeuden La ten zu verwenden sind, nnd in welchen Fällen der (IWW bestand des servefonds angegriffetzlwerden darf-
Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß die-Wenn (§§. 6 bis ·8)· solchen versicksberten Personen sowie deren Hinterbliebenen oder Angehörigen, welche i ren Lohn oder Gehalt her ömmluß Cum oder zuinTheil in orm von Naturalleistungenl .B. WohMUsiFeUEkUn, Nahrungsmittel andnutzung Kleidung ze.) eåiöhew nach QMM“ ebenfallsm die··er Form gewährt wird. Der erth dlefer Natura- bezuge ist gemaß €. 3 festzusetzen. 22
Das Genossenschaftsstatut edarf zu feiner Gültigkeit der ©" Ussbmlgung des Reichs-versicherun samts. _ »
Gegen die Entscheidung dessel en,· durch welche die GenebmtsUUA berfagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen m ZE- Buftellung an den provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 17) " Beschwerde an den Bundesrath statt.