» Soweit wahlbere tigte Krankenka en nicht vorhanden sind, werden die vertreter der Ar eiter nach nä erer Bestimmung der Landes- Eentralbehörde durch die vertretungeii der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände Berufen. _ _ _
Zu berufen sind nur männliche, großjahrige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der» Genossenschafts- iiiitglieder beschäftigt find,»sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenre te befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der verfügung 1": er ihr vermögen beschränkt sind.
Die vertheilung der vertreter der Arbeiter auf die wahlbexechtigten Kassen und Komniuiialverbäiide, sowie das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ gerezelt, welches durch das Reichs-verficheri»uigsanit oder, sofern der Bezirk der Geiiosseiischaft oder Sektion über die Grenzen eines Bundesftaates ni t hinausgeht, durch die Landes- Eentralbehörde oder die von dersel en zu beftiiiinieiide andere Behörde zu erlassen ist. Das Wahlverfahreii leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde« von welcher das Regulativ erlassen ist. »
Für jeden vertreter sind ein erster und»»eiu zweiter Ersatzniann zu berufen, ivelche denselben in Behinderun sfalleii zu ersetzen nnb im Falle des Ausscheideus für den Rest der ahlperiode in ber Reihen- olge ihrer Berufung einzutreten haben.
ie Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der vertreter und Ersatzniänner aus. Die· erstmalig Aus- scheideiideii werden durch das Loos bestimmt: deninäcl st entscheidet das Dienstalter. Die Aiisf eideiideii können wieder berufen werden.
Die vertreter erha ten ans der Geiiossenschaftskasse auf Anweisung des »Genossenschaftsvorftandes nach den durch das Genossenschaftsftatut zu bestiiiiniendeii Sätzen Ersatz für uothioeiidi ' haare Ausla en und entgangeneii sllrheitf—m‘rbienft. Gegen die Aiiwei an diejenige Behörde, welche das Regulativ er Dieselbe entscheidet endgültig.
Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Gieiioslliischaftsiiiitsilieder beschäftigte versicherte er- soiieii angehören, wäileii alle zivei Jahre aus der Zahl der Ka en- iiiitglieder zniii Zweck der» Theilnahme an den Uiifalliiiiterfuchiiiigeii (§. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten nnb zwei Erfatzuiänuer, deren Name nnd Wohnort den betheiligteii Ortspolizeibehörden iiiitziitbeileii ist.
Die bein Vorstande der Kasse aiige )örenden vertreter der Arbeit- geber nehmen an der Wahl nicht theil-
Soiveit ivohlbere tigte Waffen nicht heftehen, hegcichnetfl bie Genieindebehörde einen Arbeiter, welcher an den Uuterfiichiiiigsverhaiid- lungen theilziuiehmen hat.
V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. _ _ « § bl. _ _ _ _
Für» jeden Bezirk einer Beriifsgenofseiifchatt oder, sofern dieselbe in clSekttionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht erri )te . _
Der Bimdesrath kann anerbnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird vo»n der Centralbehörde des Bundesstaates, zu» welchem der Bezirk defselbeii gehört, oder, sofern der Bezirk iiber die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein- vornehmen mit den betheiligteii Eentralbehörden von dein Reichs- verficheruiigsaint bestimmt. 52
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und ans vier Beisitzern
sDer Vorsitåeude wird ans der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß er Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz» fallen, von der Eeiitrnlbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be- siuderiingsfälleu vertritt.
Zwei Beifitier werden von» der (?ieiiosfeiischen«»t oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der etheiligten Sektion
uni i_ft bie Be chwerde lassen hat, zulässig.
gewählt. Wählbar find die»Geiioffenschaftsmitglieder lind die von denselben bevollinachtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder dein Vorstande der tisenoffenschafh noch dem Vorstand der Sektioii, noch den ver-« trauensmänncrn angehören unb nicht durch richterliche Anordnung in der verfügung über ihr vermögen beschränkt sind-
Die ieideu anderen Beifitzer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs (§. 49) von den im § 47 bezeichneten vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der tsieiiosseuschaft be- schäftigten, dein Arbeiterstande angehörenden versichertein Personen, welche den im § 48 genannten Rassen angehören, gewählt.
Für jeden Beiiitier ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in fl‘vehinberungbfcillen zu vertreten haben.
Die Beifitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beifitzer nnd ihrer Stellver- treter aud. Die erstmalig Ausfcheidendeu werden durch das Loos be- stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter Scheidet ein Beisitzer inähreud der Wahlperiode anf», so treten für ben Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ano- icteideiide Flieisitzer und Stellvertreter finb wieder wählbar.
§. 53.
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Laiides-ts,ciitratbehörde (§. 52 Abs. 2) in dein zu deren amtlichen ver- öffentlichungen bestimmten Blatt öffentlich bekannt zii machen.
. .) .
Der Vorsttiende »und dessen Stellvertreter, die Beifitzer und deren
Stellvertreter find mit Beziehung auf ihr Anit zu beeidigen. __ Auf das Amt der Besitzer des Schiedsgericht-I finden die Be- itinimungen der §§. 27 A g. ‘J nnb 28 Amvenduiis. Die aus der Zahl _ber versicherten berufenen Beifitzer erhalten na ) den durch das Genosfenfchaitsstatut zu bestiuiiuenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den verhandlungen entgangenen Arbeits- verdienst· Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Aus-lagen erfolgt durch den Vorsitzenden
Die Behörde, welche das im §·4!t rorgefehene Negulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahine und die Wahrnehmung der Ob- liegenheiten des Amtes eines Beifitiers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigeruden zu erzwingen. Die Geldstraer fließen zur Genus en- schaftskafse. _
verweigern die Gewahlten gleichwohl ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Vemzaltungsbehördn in deren Bezirk der Siti des Schiedsgerichts belegen lit, die Beifitzer aus der Zahl der Arbeit- geber uiid ‘) rheitnehmer zu ernennen- _
verfahren vor dein Schiedsgericht
§. 55. _ Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht _nnb leitet die ver- handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt-denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfal vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige — auch eidlirh — zu vernehmen·
Das Schieds ericht ist nur besch·liif;säbig, wenn auxier dem Vor- sitzenden eine glei e Anzahl von Arbeitgeberii und Arbei nehinern, nnb zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken- .
leie Eiitscheidiiiigeii des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen-
me r ei.
gm Uebrigen wird das verfahren vor dein Schiedsgericht durch Kaiserliche verorduuiiåiuit Zustimmung des Bundesraths ere elt.
Die Kosten des chiedsgerichts, sowie die Kosten des e ahrens vor demselben trägt die Genossenschaft. _ _ ·
_ Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter dars eine vergiitiiiig von der Genossenschaft nicht gewährt werben.
VI. Feststellungund Auszahlung der Entschädigungen.
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. . 56.
Von 'ebem in einem versicherten»B»etriebe vorkommenden »Unfall, durch wel en eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Sllr ettsuiifahigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, est von denz Betriebs- unternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich An- zeige zu erttattensp » »
Diese be mug binnen zwei wel em ber Betriebsunternehmer lang hat. » » _
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige-, ivelcher zu»r Zeit des Unfalls den Betrieb oder den »Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Auzeige erftatteii; ii»n Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. » _ _ _
Das Forniular für die Anzeige wird vom Reichs-versicherungs- amt feftgeftellt. _
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehen- den Betriebe haben die ini Alz at) 1 vorgeschriebene Anzeige der vor- gefetzten Dieiistbehörde nach na erer Anweisung derselben zu erstatten.
erfolgen, an
Tagen nach dem Ta e » Kenntniß er-
von dem Unfa
§. 57. _ Die Ortspolizeibehörden, im Falle des %. 56 Absatz 5 »die Be- triebsvorstände, haben über die zur Anzeige gelangeiideii Uiifalle ein Unfallverzeichniß zu fiihren.
Jeder zur Anzeige gelaiigeiide Unfall, durch welchen eine versicherte Per on getödtet ist oder eine Körperverlenung erlitten hat, die vor- aus ichtlicl den Tod oder eine Erwerbsuu ahigkeit von mehr als drei- zehn am sen zur Folge haben wird, ist von der» Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterstehen, durch welche festzustellen find: _
]) bie veranlassung nnb Art des Uiifalls,
:!) bie getödteten oder verletzten Zierfoneiu
3) bie .lrt der vorgekommenen “ erletzungen,
4) der verbleib der verletzten Personen,
5) bie Hinterbliebenen der durch den Uiifall getödteteii Personen,
welche nach §. 7 einen Eiitschädigungsanspruch erheben können.
§. 59.
An den Untersiichungsverhaiidlungen können theilnehiiieii: ver- treter der Genossenschaft der Bevolliuachtigte der Krankenkasse oder der von der Genieindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 50), sowie der Betriebsiinteriiehiiier, le terer entweder in der Person oder durch einen vertreter-. Zu diesem wecl ist» dein Genosseiischaftsvorftande. dem Bevollmächtigten und deni Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Jst die Genossenschaft in Sektioiien getheilt, oder find» von der Genossenschaft vertrauens- niäuuer bestellt, so ist bie Mittheilung von der Einleitung der Uiiterfiichiiiig an den Sektioiisvorftand beziehungsweise an den ver- trauensmann zu richten. _ _
Außerdem finb, soweit thunlich auf Antrag und Kosten der Genåissziös
Dein Bevollmächtigten der»Krankenkasse oder dem von der Ge- nieiiidebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 5»0), welcher an der Unter- fueleung des Uiifalls theilgeiioinnien hat, wird nach den durch das Ge- iio enschaftsftatnt zu bestininiei»iden Satzeii sür den entgangenen Arbeits- verdieiis Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Orts- polizeibehörde-. »
Von dein über die Untersuchung an genommenen Protokolle, sowie von den sonstigen Uiitersuchungsverhand iiiigeii ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Ab- schrift zu ertheilen.
§. GI .
Bei den im §. sitt Absatz _!) bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde die eiiige Behörde, ivelche die Untersuchung nach den Bestimmungen der %s. 58 nnb bi) vorzunehmen und die ver- gütung für den Bevollmächtigten der Kraiilenlase oder den von der Sjeiiieindebehörde bezeichneten Arbeiter (§ DO) festzusetzen hat-
Entscheidung der Vorstände _ §. _Gi’.
Die Feststellung der Entschädigungen »für die durch Unfall ver- le iteii versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall ge- tö teteii versicherten erfolgt: _ _ _
1) foserii die Genosseuschaft in Sektioiien eingetheilt ist, durch den
Vorstand der Sektion, wenn es fie?) anbelt
». inn ben Ersatz der Kosten des eilverfahrens
b. nm bie für die Dauer einer voraus ichtlich vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit zu geivährciide s\ente,
c. uni den Ersatz der Beerdigungskofteiiz Lin allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. Mas Geiiofsenschaftsftatut »»kanii bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fallen der Ziffer ] nnb 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorftandes oder durch eine besondere Kommission oder »durch örtliche Beauftragte(vertrauensniänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Seltionsvorftand oder durch einen Aus- schuß des Geuofieiifehaftsoorftandes zu bewirken ist.
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs- berechtigten dur»cb Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die- selbe zu beiiiesseii ist, Gelegenheit zu gebeu, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern
die son tigen Betheiligten und chaft Sa iverstandige zuziiziehen.
· . (ii-l.
_ Sind versicherte Personen in Folge des linfalls getödtet, so haben die im §. (52 bezeichneten Geiiofseiischaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (§§. DZ bis (31) oder, falls der Tod erst später ein- tritt, sobald sie von deiiifelbeii Kenntniß erlangt haben, bie Feststellung der Entschädigung vorzunehmen- »
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich ver- letzt, s;o»»ift sobald als möglich die ihnen zu gewähreude Entschädigung jestzu e en.
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine wei ere ärztliche Behandlung behufs Heilung der»erlitteneu verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zii»nachst iiundeftens auf die bis zur Beendi ung des Heilverfahrens zu leistenden Entschadi ungen zu erstrecken. ie weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des .fJ»eilversahr»»ens unverzüglich zu bewirken.
In den Fallen» der Absätze ".! nnb ?- ist bis zur definitiven Fest- stelliingdee (..ntschndigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorlaufig eine Entschädigung zuzubillågen
« G
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung ni t von Amtsioegen festgestellt istL haben ihren Eutschädigun sanspricibch bei vermeidung des Aiisfchliisses vor Ablauf von zwei Ja ren nach deni Eintritt des Unfalls»bei dein zuständigen Vorstande anzuinelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu gehen, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden find oder daß der Ent- fchadi imgsberechtigte von »der verfolgung seines Anspruchs durch außer alb feines Willens liegende verhältnisse abgehalten worden ist.
» Jlssird der angeineldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die- o»»he» der Entschädigun fofort»feftzustellen; andernfalls ist der (in chadzguiigsans rue!) bnr ) schriftlichen Bescheid abzulehnen-
Ereignete si »der _Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs- anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitglied- schein von einer»Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmel- dung des Euljchadigungsanfpruchs bei der unteren verwaltungsbehörde zu erfolgen, »in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat ben Engchadzgungsanfpruch mittelst Befcheides zurückzinveifeu, wenn sie den —5etrieb, in welchem der Unfall ich creignet hat, für nicht unter %. _1 fallend erachtet; anderenfalls at sie die Fextstellung der .Geiiossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßga e der §§.42
bis 44 herbeizuführen ‚nnb, na dem diese Feststellung olgt i , z an emeldeten &nnéabtauneéanlvmé dem zustandigen orstanfhe iii;
weiteren veranlassung zu Ubekjveisem mich dem Entschädigungsbere tigten hiervon schriftllch finden t %115 geben. ch·
dern der Behörden und Vor tände (Ausfchüsse derselben,
- , be onder Kommissionen, vertrauensmanner) (§. 62) binnen einer Woch e
e die- der Entschädiguiig erforderlich ind.66
Ueber die Feststellung der ntschadigung hat der Vorstand (Auz- schuß, vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent· schädigungsberechtigten einen »»sc»hriftlichen Bessern zu exkheiken» aus welchem die %s e ber Entschädigung und die rt» ihrer Berechnun zu ersehen ist. ei Entschädigungeu fur erwerbsunfahxg (gewonnene Hek- legte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die rwerbsunfähig- keit angenommen worden ist.
Beru im regen die Entscheidung der Behörden und f g l Genossenschaftsorgane.
%. 67. '
Ge en den Bescheid der unteren verwaltungsbehörde-, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt»wird, weildek Betrieb, in welchem der Unfall sich erei net hat, fur nicht unter § 1 fallend erachtet wird (§. 64 Abs- 4), ste t dein verle ten und seinen Zinterbliebenen die »
iefelbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Befcheides bei der unteren verwaltungsbehorde anzulegen
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigun saiifpriich aus einein anderen als dein vorbezeichneten Grunde abge eh»nt wird (§. 64 Abf.3), sowie gegen den Befcheid,»diirch welchen die »Ent- fchädigiing festgestellt wird (§. 66), findet die Berufung auf schieds- richterliche Entscheidung statt· » _
Die Berufung ist bei vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zuftellung des Bebfcheides bei dem Vorsitzenden des- jenigen Schiedsgerichts (§.52) »in er eben, in dessen Bezir der Betrieb, in welchem der Unfall sich erei net» lat, belegen »»ist. _
Der Bescheid mu die _5 ezeichnung der fur die Berufung zu- ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einziihalteiiden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aiisfchiebeiide Wirkung.
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs- verficherungsanit.
§. 68.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Geiiosfenschaftsorgaiie, welches den an efochtenen Bescheid erlassen hat ziizustellen. Gegen die Eiitscheidun sieht in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem verle ten oder dessen tnterbliebenen, sowie dem Genofenschaftsvorstande innen einer Frist von vier Wo en nach der Zufte ung der Entscheidung der Rekurs an das Rei s-Vets sicheruu samt zu. Derselbe hat keine au chiebende Wirkung.
Bidet in dein Falle des § 7 Zi er 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dein Getödteten und dein _bie Entschädcilgung Beaiifpruchenden die Voraussetzung des Ent- schädigungsanspru ss,»fo kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvördert die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses ini ordentlichen ‚5 echtsivege herbeizuführen In diesem Falle ist die
Klage bei vermeidung des Ausfchlusses des Entschädigungsanspruch binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimiiienden, mindestens auf vier Wochen zu beiiiesseiideii·-"»icist nach der Zustellung des hierüber er- theilteii Bef eides des S eedssserichts zu erheben.
Nach er olgter rechtskräxtiger Entscheidung des Gerichts hat das Schieds ericht auf erneiiten .lntrag iiber den Eutschädiguiigsanspruch zu eiits eiden.
Berechtigungsausweis. §. « Nach erfolgter Feststellung ber Entschädigung (§. li'l) ist da Berechti ten von Seiten des Geuosseiischaftsvorstandes eine Beschiiiis ung ii er bie ihm zu teheuden Bezüge unter Angabe der mit lm «ahlung beauftragten s ostaiiftalt (§. 74) und der Zahlungsterniiiit ausziifertigeii. » «
Wird in Folge des fchiedsgerichtlichen verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, fo ist dein Ents ädigungsberechtigten ein anderweitiger Berechtigungsausweis zu erthei en.
veränderung der verhältnisse
§ 70.
» Tritt in den verhältnissenz welche für die Feststellung der Ent- fchadigungmaßgebend»gewesen find, eine wesentliche veränderung ein, o kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder bei Amtswegen erfol en. _
Jst der ver et«zte,»für welchen eine Entschädi ung auf Grund des . G festgestellt war, in Folge der verletzung ge torben, fo mu? det * ntrag auf Geivahriing einer Entschädigung für die Hinterblie eiieii falls deren Fe. stelliiii » nicht von Amtswegeu erfolgt ist, bei Ber- iiieidiiiig des Aiisschlii»ses, vor Ablauf von zwei Jahren nach bem Tode des verletzten be»i bein zuständigen Vorstande angemeldet werden- Nach Ablauf dieser Frist nt der»Auineldung nur dann Folge zu geben- wenii »zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Lntsclädigungsss berechtigte »von der verfolgung eines Anspruchs durch außer alb grinst Willens liegende verhältnisse abgehalten worden ist. Im Ue til!“ finden auf das verfahren die Vorschriften der §§. 62 und 69 eit- sprechende Anwendung _ _ Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Reute kann nur für dic- Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werben.
»Eine» Minderung oder Aufhebung der Reiite tritt von been Tage ab ii»i»Wirksainkeit,» an welchem der dieselbe ansfprechende Bescheid i§. bb) den Entschadiguiigsberechtigten ziigeftellt ist.
Fälligkeitstermine.
« § 71. ,
Die Kosten des- eilverfahrens (§. G Ziffer 1) nnb bie Kosten bet Beerdigung (5. 7 Ziffer 1) finb binnen acht Tagen nach ihrer Fest- stellung (§. 62 ) »»zu» zahlen. «
Die» Eiitschadigungsrenten der verletzten und der Hinterbliebeitttl der Getodteten find in monatlichen Raten im Voraus zuza len. Die-» fjeelblend nierdeii auf volle fünf Pfennig für den Monat na. oben Abs«
ri n e .
Aiisläudische Entschädigungsberechtigte. _ §. 72. « Die Genossenschaft kann Ausländer,
gebiet verlassen, durch eine Ka it l h____ aUsprueh absinden« p a sah ra
Unpfäiidbarkeit der Entschädigungsforderungen.
welche dauernd das Reicht- für ihren Entschädigung-O
. § 73. . Die den Entschädigun sberechtigteii auf Grund die es ©th _“. zustehenden Forderungen önnen mit rechtlicher Wi m; “" “ VekaMbet noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die ill. - 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderiin en det- befrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten knien- verbaiides gepfändet werden-
(Schliiß folgt.)
\
Die Mitglieder ber Genonekischaiten sind verpflichtet auf Ckkzz
jenigen Lohns und Gehaltsnachwejsungen zu liefern, welche zur Feststellung ,
Beschwerde- an das Reichs-versi erungsamt zu«