1886 / 61 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Mar 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Erfte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preiifzischen Staats-Anzeiger.

M. 61.

Berlin, Donnerstag, den 11. März

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° s ani Platze, als diese Einmischung darauf abzielt, einen Ausspruch ;u ierau bemerk d «- ats- ' 'ter · ' glidjfflmfftdjefi. kklåxs ädlfäcskkkloäullcrkzikmpCUfßFfäe §§§???)an dsgs Flude eine Wit- PHceine eigenen! Reur eibeigsteaWorNtehmDer gåtlåzbgo eHäiliecP It

. · » . ‚_ ' _ Jst-i ren 1 c F ' ' ' ' s . - . . . ' .. l , %eufsen. Berlin, 11. Marz. Jm weiteren verlauf zweifelhafte verfaffungsbestimmüngolicglilkilrmgdeklarirlr wereblxlingkönlicxg nnd; Bmämgt' daß Ich eine falsche Quelle fur me %erfaffungébeftim

ber gestrigen (63.) Sitzung des Reichstages erklärte bei fzkfgessgter Berathung des von den Abgg. Dr. Windthorft und gkaf aldburg-Zeil gestellten Antrages betreffs des Zeug- nißzwangsverfahrens gegenüber Reichstagsab- eordneten der Abg. Dr: Hauel: Der Antragsteller habe ul) in seiner Auffassung _geirrt, das; jede Partei bereit sein nme, hen Antragernstlich zu prüfen-« Eine wahrhaft kon- servatioe Partei freilich wurde dazu bereit gewesen fern. Der Antragsteller habe aber ubersehen, daß es im Hause keine kon- {marine Partei gebe, sondern daß es. da nur eine Regierungs- mei gebe. Der Abg-»von Hamjuerstein habe sich gar nicht djeMühe gegeben, etwaigeverfassiingszweifel hier zu erörtern. Die verfassung bestimine in §. 30, daß jede gerichtliche Pro- zedur gegen Reichstagsabgeordnete ausgeschlossen sei. Der Vorredner habe ganz übersehen, daßdas Privileg der Zeugniß- verweigerung schon existire für Geistliche und Rechtsaiiwälte Warum sollten die Abgeordneten eiiie mildere Redefreiheit haben, als jene Personen? Gerade dieser Umstand weise diese darauf bin, eine Interpretation der verfassung zu suchen,

' welche ihnen dasselbe Recht einräume. Parlanientsjuftiz übe

baä Haus nicht. Er. wünschte, daß die Abgeordneten das thun könnten, ebenso wie in England; dort würde ein Richter, welcher sich gegen die Vorrechte des Parlanients vergehe, vor die Barte des Hauses citirt und möglicherweise be- mit werden. Die deutschen Abgeordneten wollten nicht den Mund halten, ‚wo her Richter vielleicht anderer Meinung -.sei, als fie. Es könnte eine unerhörte Ve- fchiänkiuig der Redefreiheit eintreten, wenn die Abgeordneten den Zeugnißzivaiig gegen sich selber einräumen wollten. Dein-

. egentiber seien die Konservativen ohne Weiteres bereit, dieses

echt aufzugeben, man hätte nicht die schiefe Stellung der Konservativen gegenüber der verfassung rhetorischer darstellen können, als es der Abg. von·Hainmerstein gethan babe. Er (inner)Mühen—611.91, daß eine Zeugnißpflicht des Abgeord- netensiir seine Aeußexungen im Haufe nicht exisiire, aber er stimme der Ueberweifung an die Kommission bei, um hie Frage eingehend zu erortern.

Hierauf ergriff der Staatssekretär von Voetticher

»die Wort:

)- Meiiie Herren! Es liegt mir gewiß fern, irgend ein Wort gegen dieAlzsicht zu sagen, zu untersuchen wie weit die im Art. 30 der verfassung den Reichstagsabgeordneten gewahrte Immunität gebt.

hegen den versuch, die Zweifel, die etwa in dieser Hinsicht ent-

standen sind, zu lösen und zunächst durcl eine kommissarische

Behandlung der Lösung entgegenzuführen, ha e ich selbstverständlich « nicht das S.lliinhefte zu erinnern. Jch bin überhaupt der Meinung-

iiian kann diese Sache s_ine im et studio behandeln und kann cui der hand ähnlicher verfasfungsbestiminiingeii untersuchen, ob das, was nachdem Antrag des Hrn. Abg. andthorst ausgesprochen werden full, wirklich staatsrechtlich und verfassiingsrechtlich )altbar·ist. ,

Meine Herren, ich habe, als der .lntrag Wiiidtlsorst in meine dhintre-kann mir die Frage vorgelegt: zu welchem Zwecke ist dieser ntiag gestellt? Er fordert den Reichstag auf, eine Erklärung eingeben, welche die Interpretation einer verfassungsbestiininuiig durch den Reichstag feststellen soll. Darüber kann der Ha Abg. Wiiidthorst doch nicht zweifelhaft fein, daß eine solche einseitige Er- klärung des Reichstages durchaus nicht im Stande ist, diejenigen Be- hörden, welche den Art. 30 zu konsideriren oder anzuwenden haben, in irgend einer Weise zu binden; und ich war sehr begierig, durch die heutige verhandlung darüber aufgeklärt zii werden,» aus welchen Gründen man gleichwohl diese Form des Antrages gewählt habe. »Ich bitte es für viel richtiger gehalten, einfci den Auftrag an die Geschäfts- kominiffion zu geben, zu untersuchen, ob na Art. 30 ein Zeugnißzwang gegen die Abgeordneten geübt werden farm; oder ich hätte, »wenn Zweifel in dieser Beziehung bestehen und daß Zweifel iu dieser Beziehung be- lieben, konnte doch der Herr Abgeordnete wissen, da eine andere Thus- leging als die seinige bereits thatfächlich in Geltung ist ich hatte eifür richtiger gehalten,f einen Antrag auf Abänderung resp. Ergan- sing der verfassung zu stellen. »Von alledem ist nicht die Rede ge- wesen; und ich muß sagen, daß ich auch durch die ausfuhrlicberen Bemerkungen des Hm Abg. Hänel nicht darüber aufgeklart worden hinaus welchen Gründen der Hr. Abg. Windthorft dem Antrag die feuahlte Form gegeben hat. · »

Der Bundesrath hat sich mit der Frage, die dieser Antrag an- "gi, bisher nicht beschäftigt Jch bin deshalb nicht in her Lage, Stirn heute sagen zu formen, welches die Auffassung der tierbiiiideteii Renteeungen in der fraglichen Beziehung in. Aber die Koniglich VtkUdllche Regierung hat die Frage einer Prüfung unterzogen aus dem lehr uaheliegenden Grunde, daß das strafrechtliche verfahren» welches auf Grund der Bemerkung des Hin Abg. von Schalscha in einer ber früheren Reichstagssitzungen eingeleitet worden ist, vor _emem Wßlicheii Gerichtshof schwebt; nnd die preußischefStaatsregieriing llt einstimmig zu der Ueberzeugung gekommen Garben links) _— ja, meineHerren, man kann das belächeln, aber initdiefem Belacheln dringt man unsere Gründe nicht. Sie kennen ·sie ja noch gar nicht, also warten Sie doch erst ab, bis ich sie Ihnen angebe —- ich sage “UB, man ist einstimmig iu der Ueberzeugiing gekommen, daß her Art. 30 her verfassung dieReichstagsabgeordneten nicht dem Zeugnfiß1 iwallsverfahren entzieht. Man ist bei dieser Ueberzeiigung zurück- gegangen auf hie Entstehungsgeschichte des Art. w. Der Art. 30 ift tlsgbgebildet einer Bestimmung der englischen »und» der belgifchen ver- üflung. Jii beiden verfassungen ist ausdrücklich davon die Rede, daß es sich blos um ftrafrechtliche verfolgungen handle, denen die

geordneten wegen ihrer Aeußerungen, die sie im Parlament gemacht Abtns entzogen werden sollen. ·

NUN bat die preiågische Regierung auch weiter erwogen, daß, auch absiäkhen _ron diesen orgängeii, die Wortfassung dieses Artikels nicht her lszslllung zur Seite steht, welche der Ha slll‘g. Hanel soeben als ils innige hingestellt Bat, und welche haben geht, daß man, Indem “?““ den Abgeordneten der verantwortung flieleine Aeußerungen ent- mit! i.mlllicit-e auch um deswillen das Zeugnißzwangsverfahren aus- gslchlvlten habe, weil das Zeugnißzwaiigsverfahren die SAluferlegung einer verantwortung involvire. Meine Herren» dzefe Auffassung hat m Kolllülich preußifche Regierung nicht zu »der ihrigeiitiiiachen konnen; Von einer verantwortung in einein strafprozcssualltchen verfahren W zunächst nur die Rede sein gegeniiber. dem Angeklagten, "51 her Zeuge, der das Material herbelfchaffcll in“, um Anklage zu fingen. unterliegt keiner verantwortung als allgemeinen verantwortung vor Gericht allxs das tu fagen, Was W wklß und was der Wahrheit entspricht Ein Zurvcmutivortumi- Zsstgläkäegg «Iris unmöglich dem Wortsinne nach m der Aufforderung-

_i a tu egen. , , C. DleKöniglich preußische Regierung hält aber auch weiter eine Mmllchlmg des Reichstages gegenüber dieser Frage insoweit nicht

gegen den Vorwurf des Abg. Häne

beweise dies.

durch ein Gesetz. Sie ist ferner der Meinun , da der Riclter 'e Pflicht bat, die Gesetze nach ihrer Bedeutungg undßnach sein-tm Et- messen zur Anwendung zu Bringen, und daß er sich dabei nicht be- einflussen lassen darf durch den einseitigen Spruch eines gesetzgeben- den Faktors '

73Reine Herren, die Preußifche Regierung ist nun aber auch materiell her Meinung, daß es gar nicht in der Absicht des Art. 30 gelegen haben farm; nnh daß die gesetzgebenden Faktoren auch selber nicht die

Absicht gehabt haben,«die Immunität, welche der Art. 30 enthält, auf das Zeugmßzwangsverfahren aiiszndehnen; br. von Hamnierstein hat die»Grnnd·e dafür schon meines Erachtens sehr treffend angegeben. Während im Strafgesetzbuch im 5. 11 ausdrücklich davon die Rede nt, daß Abgeordnete wegen der von ihnen gethaneu Aeußerungen nicht str.-ifrechtlich verfolgt werden dürfen, finden sich in der Strafprozeß- ordnung die Abgeordneten gar nicht unter denjenigen Personen auf- geführt, welche unter Umständen das Zeugniß verweigern können.

« «Alfo, meine verren, aus diesen Gründen hat die preußische Regierung die Ueberzeugung geschöpft, daß der Art. 30 das Zwangs- verfahren gegen einen Abgeordneten nicht ausschließt; sie hat weiter die lieberzeugungL daß ein Eingriff des Reichstages in der fraglichen Beziehungverfassungsmäßig unzulässig ist, nnd wenn ich auch dem Antrage, »den Sie beschäftigenden Antrag in hie Kommission zu ver- werfen, nicht entgegentreten kann, so muß ich doch dringend wünschen, daß aus her Kommission etwasAnderes hervorgeht, als der Antrag Windthorst, der durchaus effektlos bleiben wird.

_ Der Abg. von Reinbabeii erklärte, die Konservativen seien bei verfassungs-fragen mit den anderen Parteien bisher zu- saniniengegangen. Die Parlameiite besäßen keine Bajonette, sie könnten nur durch moralische Macht wirken. Der vor- liegende Sllntrag, her eine gewisse Familienähulichkeit mit jenem Wahlbeeinflussungsantrag habe, aus dein die Kom- mission nichts zu machen gewußt habe, werde zu keinem posi- tiven Resultat fiihren. Diesen Rechtsbegrifer werde dadurch Gewalt angethan. Man wolle ohne Berechtigung Vorrechte des Reichstages erlangen- Der Antrag erinnere an ein Wort Goethe’s: ,,JmAuslegen seid nur recht munter, legt ihr nicht aus, so legt ihr doch unter". Möge man doch erst abwarten, wie die höchste Gerichtsinstanz über den Fall urtheilen werde. Jhn wundere, daß die Herren, die immer vom Rechtsstaat sprächen, einen so geringen Respekt vor der Autorität der Gerichte hätten, unh daß die Gesetzgeber selbst nicht den Gehorsam gegen die Gesetze leisten wollten. Gewiåse parlamentarische Vorgänge hätten bewiesen, daß es re st gut sei, wenn hie Gerichte eine gewisse Kontrole über die Neichstagsverhaiidliingen ausübten. Vielleicht wäre es viel besser, das ganze Wahlprüfungsverfahren einem geordneten Gerichtshofe zu überweisen. Die Redefreiheit im Parlament möchten auch die Konservativen gewahrt wissen. Die Ab- geordneten hätten in Deutschland schon so viel parlamentarische Privilegien, wie in keinem andern Lande, sie lätten doppelt so viel Privilegien wie in England. Die Möglichkeit des Miß- braucle der Zeugnißpflichtwürde doch nicht ausreichen, um Gesetze zu erlassen. Es müsse doch erst konstatirt werben, daß Miß- brauch getrieben werde. Dieser Fall sei aber nicht zu solchen Maßregeln geeignet, die Abgeordneten könnten sich im Gegen- theil freuen, daß sie Mittel hatten, dein vom Abg. von Schalscha erwähnten Münzverbrechen auf die Spur zu kommen- Einer Kouimifsionsberathiing werde sich seine Partei nicht widersetzen, um alle diese Gesichtspunkte klar zii stellen. _

Der Abg. Pfafferott meinte: Die Zeugnißpflicht schließe wohl ein Zurverantwortungziehen in fiel, das gehe aus der französischen verfassung, aus der der H 30 entnommen sei, hervor. Nach der letzteren sei eint Zeugnißzivangverfahreii gegen Abgeordnete entschiedeii unzulässig »

Der Abg. von MaltzahipGülP verwahrte seine Partei

, als ob sie nicht zu jeder ett bereit sei, die Rechte des Parlaments- zu schützen. « Nach dein geltenden Recht und nach er verfassung hätten die Ab- geordneten in diesem Falle gar kein Recht, die Immunität des Reichstagsabgeordneten auch auf die eugnißverweigerung auszudehnen Die ganze Entftehungsgef sichte dieses Artikels Es habe nur in der Absicht gelegen, die straf- rechtliche verfolgung wegen Slleufaerungen her Abgeordneten im Parlament auszuschließen Er bitte, den Antrag Windthorft abzulehnen; seine Partei werde sich auch nicht an der Kom- missionsverathung betheiligen. _

Der Abg. Dr. Windthorst äußerte, er wolle nicht gegen das bestehende Recht handeln, sondern halte es für bestehendes Recht, daß die Abgeordneten nicht zur Zeugnißablegung ge- zwungen werden könnten, deshalb habe· er seinen Antrag ge- stellt und halte ihn für vollkommen berechtigt Wenn dieses Recht in der verfassung stehe, fo galte er es für überflüssig, daß es noch in der Strafproze ordnung aufgeführt werde, der Richter habe doch in erster Linie die verfassung zu respektiren Man sei in Preußen sehr geneigt, die par amentarifchen Prä- rogative einzuschränken, bei so ernsten Fragen sollte man deshalb meinen, daß sich keine Partei von einer ernsten 5Prü- fung ausschließen würde; das gabe her Abg. von Hammer tein Namens der Konservativen get an. Jm englischen Parlament würde man solche Frage nie a limine ablehnen. Die ver- fassung und ihre Privilegien müßten _in erster Linie aufrecht er alten werhen. Er (Redner) nde im Hause aber nicht viel Sinn für koiistitutionelle verfas ung. Die Frage sei so ernst, daß er noch einmal die Konimissionsberathung vorschlage. Wenn Jemand hier verleuindungen vorbringen wollte, so würde die Qeffentlichkeit und vor Allem die Disziplin des Hauses das zu verhindern wissen. .

Der Abg. Dr· H"nel fragte: Wie die konservative Partei über gute Gründe, die seine Partei habe, so eavalierement hinweggehen könne? Habe man doch gehört, daß sich hie preußische Regierung beeile, die Frage zu prüfen und zu If)r Stelluiig zu nehmen, die preußische Re ierung, die doch eigens- lich erst sich mit der Frage zu beschäftigen hätte, wenn _ sie Die belgische verfassung 1Uch·t- ung, sondern die icht ausschließe- also einstimmig die Geschäfts-

dein Bundesrath vorläge. _ wie gesagt werde die Quelle der deutschen verfa französische ver assung, welche die Zeugnißp Die Königliche Staatsregierung habe »sich geirrt. Er beantrage nochmals Ueberweisung an ordnungs-Kommission.

mung des Art. 30 zitirt hätte. Er hat diese Bezichtigung mit dem Scherz begleitet, das ganze preußifche Staats-Ministerium habe sich einstimmig geirrt. Nun ist aber dieser Vorwurf nicht begründet« Ich habe gesprochen von einem Vorbilde, was für den Art. 30 genommen worden ist, und lich habe mich nicht auf die belgifche verfassung be- schränkt, sondern ich habe ausdrücklich gesagt, daß auch die englische verfassung von 168»9 hierbei zu Rathe gezogen worden sei. Daß der leHerr Abg. Hanel diesen beiden Vorbildern gegeniiber, hie attenniäßig

ei der Herstellung _unferer verfassung benutzt worden sind, sich auf die franzosifche verfassung beruft, das ist ja von seinem Standpunkte aus ganz geschickt, weil _m Frankreich ein Fall vorgekommen ist, in welcheminan aus der betreffeiidcii»Bestiiiiniiing der französischen verfassung deduzirt hat, bag her Zeugnißzwaug unzulässig sei. Damit ist aber gar nicht gesagt, daß ich etwas Unrichtiges behauptet hätte, henn, wie gesagt, meine Behauptung wird durch die Akten gestützt. (Abg. Häncl:

Reinl) Jch weiß nicht, ob die Akten über die Herstellung des ersten Entwurfs der deutschen verfassung dein Hm Abg. Hänel zur Dis- position stehen oder uns? «(Abg. Hänele Sie stehen mir zur Dis- position-) Wir wollen die Akten gegenseitig gegen einander halten, und dann wollen wir sehen, wer Recht bat.

_ Dann hat der Ha Abg. Hänel gesagt, die preußische Regierung, die mit der Sache gar nichts zu thun habe, habe sich veranlaßt gesehen, in die Materie sich hineinzubegeben, und er könne dem Reichstag nur empfehlen, dasselbe zu thun, was die preußische Regierung gethan hat. Meine Sperren, daß die preusifche Regierung diese Frage nichts angeht, ist doch eine zu kühne Be- hauptung. Erstens ist die preußische Regierung bekanntlich Mitglied des deutschen Vundes und des deutschen Bundesraths und hat als solches auch ein Urtheil darüber abzugeben, wie verfassungs-bestim- mutigen auszulegen ·snid. Wenn also die Auslegung einer ver- fassiuigsbestiniinmig in Frage kommt, so hat die preußifche Regierung ebenso gut wie jedes andere Bundesniitglied veranlassung, die Pflicht und das Recht, fich»damit zu beschäftigen« und ich weise den Vorwurf ganz entschieden zurück, daß die preußische Regierung nichts mit der Sache zu thiiu habe, «

Dieser Vorwurf ist aber auch ans einem andern Grunde ganz iiiibegi«iiiidet. Es handelt sich hier um ein verfahren vor preußischen Gerechten, und die preußischc Regierung hat ebenso wie jede andere Regierung das,Recht und die Pflicht, jeden Eiiigtuß abzuwenden, der uiiberechtigterweife gegen die Freiheit der Entschlie ungen ihrer Gerichte geübt werden könnte.

« Aus diesem Grunde allein hat sich die Köiiiglich vreußische Re- gierung mit der Frage beschäftigt, _nnh sie wird in allen ähnlichen Fragen ganz mit derselben Gewissenhaftigkeit und mit derselben Energie thätig wirken.

Der Abg. Freiherr von Hammersteiii wandte sich gegen die Ausführungen des Abg. Häiiel Die thatsächliche Rede- freiheit sei in Deutschland größer, als in England, dort sei jeder Abgeordnete für seine Aeußerungen iingzarlamenh wenn sie öffentlich verbreitet würden, strafrechtli verantwortlich Auch in Nordamerika herrschten nicht solche Freiheiten, wie in Deutschland Er bleibe bei seiner Weigerung gegen eine Komniissionsberathung.

_ Der Abg. Dr. Hänel betonte-, in Nordamerika habe aller- dings der oberste Gerichtshof das Recht, die verfassungs- niäßigkeit ganzer Gesetze zu Cigrüfen, nicht nur die der Ve- schlüsse des Parlaments. Sol )en Gerichtshof mit den nöthi- gen Garantien ließe er sich auch in Deutschland gefallen- Der Staatsfekretär habe seine »Aeufzerungen mißverstanden. Die Akten über die Reichsversassung ständen in Deutschland ebenso gut zur verfügung wie der Regierung Es existirteii darüber nämlich nur Vorlageii und Kommissionsbeschlüsse

Der Staatssekretär von Voetticher äußerte: Die Reichs- verfassung habe doch ihre Vorgeschichte, die der Vorla e voran- gegangen sei. Die ersten (Entwürfe seien der englischen und belgischen verfassung nachgebildet. ' _

Der Antrag wurde der Geschäftsordnungskoinniission überwiesen. Dagegen stimmten nur die Deutschkouservativen.

Der Antrag des Abg. Grafen Moltke welcher von der deutschkonservativen Partei unterstützt ist, lautet: _

»An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des«§. 21 des Filgärpensionsgesehes vom 27. Juni 1871 treten folgende Vor-

n en: '

.,§. 9. Die Pension beträgt, wenn die verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre ein- tritt, 15/so unh steigt von da ab mit jedenx weiter zurückgelegten

Dienstjahre um Veso des pensionsfähigen Diensteinkommens _

lieber den Betrag von 45/50 dieses Diensteinkommens hinaus

findet eine Steigerung der Pension nicht statt. » ·

In dein im %. 2 Absatz 2 erwähnten Falle betragt die Pension 15/60, indem Falle des §.·5 höchstens 15/60 des pensionsfähigen Diciisteinkomniens." » « . »

‚%. 21. Die Seit, während welcher ein mit Pensionsanspruchen aus dem aktiven Dienst gefrhiedener Offizier oder im Offiziervrangfe stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezlen worheu Tit und in einer etatsmäßigen Stellung verwendung cFluch bpstilmdek bei einer Gefammtdienstzeit von mindestens 10 »Selbko mit ISDSIZF weiter erfüllten Dienstjahre den Aiifpruchauf ErhobUUA. her bishst

' \ f"r die bis zum 1. Aptll 1885 el- bezogenen Pension und mar. « , T "llt‘ füllten Dienstjahre um je 1/80. fllk im nach sowie-m beige erfu II Dienstjahre um ie 1/‚0 des perselben zu, Grnnoe liegen enopåigsionix fähigen Diensteinkommens bis zur Erkclchlmg des un §s laß «

b timmten öchstbetrages.« _ esZur Beåüiidung ergriff der Abg. Graf Dr. von Moltke

: Das Militärpensionsgesetz sei in drei verschie- gcelisienVZJergtislaturperioden im Hause durchgesprochen und kom- missarisch beratheii worden. Es werde schwer fein, irgend etwas Neues har'iher zu sagen- Zusmchst musse er einen Vor- wurf ablehnen, der von jener Seite (links) erhoben worden fei. Es sei gesagt worden, daß das Embringen dieses An- trages ein entschieden seindseliger Schachng seiner (des Red- ners) Partei gegen das Zustandekommen des Veamtengesetzes sei. Sein Antrag, obgleich er die »fruhere Regierungsvorlage wiederherstelle, sei doch keineswegs im Aufträge der Regierung ein ebracht oder als eine bestellte Arbeit seiner raktion zu be- zei nen. Er (Stehne?j habe aus eigenemAutriebe diesen An- trag gestellt. Das eamtend und Militärpensionsgesetz sei dein Hause allerdings gleichzeitig vorgelegt worden, aber gesondert, jedes für sich, selb tandig _ Es sei, auch der Vorwurf erhoben worden, daß die Regierung dieselben vor

wei Jahren mit einander verschmolzen eingebracht habe.

eide Gese e seien aber nach Inhalt und Form» durchaus parallel laufenh. Er könne-sich denken, daß manfbeide Gesetze ablehne, vielleicht aus Rücksicht auf finanzielle Grunde oder