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Deutscher Neiebs-Anzetger
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s Das Abvnuement beträgt 4 „46 50 »ti- l. f Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an;
d ff“ das MEMUUIJU für Berlin unser den Rost-Anstalten auch die Expe-
is; Lsnserttousprets für den Raum einer Dramatik 30 „3. L‘ dittom 8W. Wilhelmstrafze Nr. 32.
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M 101. B erlin, Donnerstag den 29. April, Abends. 1886. H __ « « Y- Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: stücken zu erwerben, verbindlichkeiten einzuge en, vor Gericht den Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizu-
dem Geheimen Medizinal-Rath Dr. Quincke zu Berlin den« Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; . dem Rittergutsbesitzer, Premier-Lieutenant der Landivehr- Kavallerie a. D., Heinke an Schlaupp im Kreise Wohlau, dem emeritirteii Pastor He er zu Schmarsow im Kreise Demmin und dem Oberlehrer a. D. Mothill zu Kulm den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Amtsvogt und Amts- -:- . anwalt Backhaus zu Bentheim, dem bisherigen Kassirer der geil: unb Pflegeanstalt zu Eichberg im Rhein aukreise, einrich Fischer, jetzt zu Eberbach desselben Kreises, und dem Hegemeister Schwabe zu Duttenstedt in der Oberförsterei Peine den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dein evangelischen Lehrer und Küster Schnell zu Bargischow im Kreise Anklam, dem evangelischen Lehrer, Organisten und Küster Schröder Fu Glöwen im Kreise Westprignitz und dem evangelischen Haupt ehrer und Organisten L a n g n e r zu Rösnitz im Kreise Leobschütz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem pensionirten Bade- ineister Schneider zu Schierstein im Landkreife Wiesbaden, bisher zu Schlangenbad, dem pensionirten Weichensteller Gnewickow zu Frankfurt a. O. und dem pensionirten Civil- Krankenwärter Wisniewsky zu Friedland O.-Pr., bisher beim Garnifon:Lazareth zu Königsberg i. Pr., das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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Dentsches Reich. Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Kaufmann Friedrich Delvigne zum Vize:Konful in Philadelphia (Pennsylvanien) zu ernennen geruht.
G es e ß, betreffend einen Zusatz zum g. 5 des «olltarif- gesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 885.
Vom 18. April 1886.
Wir Wilh elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. · verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Dem . 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885 (Rei s-Gesetzbl. von 1885 S. 112) tritt folgende Be- stimmung hinzu: · . »
Der Bundesrath wird« ermächtigt, wenn nach inter- l... nationalen Abmachungen Eifenbahnver 'nbungen zwischen dem " Deutschen Reich und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb
des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- «iind Betriebswechselstation hergestellt sind oder künftig her- gestellt werden, Zollfreiheit zu gewä ren: « a. für alle Materialien, Einri tungsstücke und sonstigen 5’ Gegenstände, welche zur Ausführun des Baues und der· Betriebseinrichtung der Wechsel tation, sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschluß- strecke erforderlich sind, insoweit die Anschaffung dieser egenftände ausländischen Behörden oder ausländischen ahnunternehinungen obliegt; b- für alle für die ausländische Bahnunternehmung zur Besorgung des von ihr übernommenen Betuebsdienftes, ein chließlich der Intandhaltung, sowie alle sur die ausländischen Grenzämter zu Dienstzwecken eingehenden Betriebsmittel, Geräthschaften und verbrauchsmaterialien igtJie den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen engen;
c. für die Dienstutensilien der innerhalb des deuts en Zollgebiets stationirten Beamten und Angestellten er ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem Betheiligten Dienstzweige der verwaltung des Nachbar-
aates. _
Urkundlich unter Unserer Zöchsteigenhändigen Unterschrift »und beigedrucktem Kaiserlichen n«iege.
Gegeben Berlin, den 18. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
von Bismant-
G e s e r, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung Vom 23. April 1886.
Wir Wilh elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser- König von Preußen 2c. » verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, wie folgt: _ IF Hinter g. 104g der Geihårjtfordnung wird eingeschultet: l
Dur Bes luß des «undesr·aths kann Innungsverbän- den die Fähing beigelegt werben, unter ‚ihrem Namen Rechte, insbefoii ere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
Vorstand unter Au i t der im §. 104
s sonstigen zU öffentlichen Zwecken bestimmten
Zu klagen und verklagt zu werben. In sol em Falle haftet en Gläubigern für alle verbindlichkeiten des Innungsverban- des nur das vermögen desselben.
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den ,,Reichs- Anzeiger« zu veröffentli en. Auf diejenigen Innungsver- bände, welchen die geda te pähigkeit beigelegt worden ist, finden die Bestimmungen der . 104i bis 1040 Anwendung
g. 104i.
Der Innungsverband wird bei gerichtli en wie bei außer- gerichtlichen verhandlungen durch seinen orstand vertreten. Die Befugniß zur vertretung erstreckt sich auch auf bie'enigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den esetzen eine S ezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem itgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die t:liertretung des Innungsverbandes nach außen übertragen wer en.
Zur Legitimation der vertreter des Innun sverbandes genügt bei allen Rechtsgeschästen die Bescheinigung er höheren
erwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand feinen Sitz gut, daß die bezeichneten Personen zur vertretung des ver- andes befugt sind, § 1()4k.
Der Innungsverband ist befugt, (Einrichtungen zur Er- füllung der im § 97 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben, sowie Ein- richtungen der im ä. Nu Nr. 1, 2, 4, s) vorgesehenen Art ge- meinsam für die ihm angehörenden Innungen zu treffen. Be: schließt er die Herstellung von Einrichtungen der im § 97a Nr. 4, 5 bezeichneten Art, so sind die dafür erforderlichen Be- stimmungen in Nebenftatuten zusammenzufassen Diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler
Auf die von dein Innungsverbande errichteten Unter- ftü ungslasfen · nden Vorschriften Anwendung, we che für glei rtige Innun ferrichteteKassen
elten. Sofern für solche Unterstützungs assen Zwangs-voll- threckungen vorzunehmen sinde haben die in den einzelnen
undesstaaten für die Beitreibung uonGemeindeab altenf u- ständigen Behörden sich gegenseitig im unmittelbaren ze verkehr Rechtshülfe zu gewiihrjiz41 '
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vor- schrift des §. 104e der Aufsicht der höheren verwaltungs- behörde, in deren Bezirkder Vorstand einen Sitz hat.
Die Aufsichtsbehörde über-dacht die Befolgung der geer- lichen und statutarischen Bo chri ten und kann dieselben durch Androhung, Festse ung- un ollstreckung von Ordnungs- strafen gegen die Ingaber der Aemter des verbandes erzwingen-
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufn e und Auss ließung von verbandsmitgliedern, über die a lezi zu den erbandsämtern, sowie, unbeschadet der Rechte tter,
über die Ne te und flichten der ·nhaber derselben. Der Aussichtsbehäde ift jähr ich ein Rechnungsabschluß nebst verinögeusausweis vorzluzägen 'x m
Die-Erd un des Konkursverf rens über das vermögen des Innungsfifinerbiizndes hat die Aufllbsun des letzteren kraft Gesetzes zur Fol e. Der erstand de Innungsverbandes hat «edoch die wä renb des Konkursverfahrens dem Gemein- schu dner zustehenden Rechte wzlårzunehmen
ä. 1 n.
Bei der statt-mäßig beschlossenen Auflösung eines Janungsverbandes wird die Abwickelung der Geschafte, sofern die verbandsvertretun nicht anderweitig beschließt, durch den
V st nd s» läezzeichäigen Behöxhde vollo en. Genügt er or a einer erp i tung ni t, ödes LTritt die Auflö ung auf Grund des g. 104-; oder des §. 104m ein, so er olgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftr ten der Aufsichtsbehorde v
Von demazeitpunkte beräin osung ab bleiben die ver- bandsmit lieber noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen ie statutarisch für den fFall eigenen Ausfcheidens aus den ver andsver ältnisfen verpachtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszus reiben und«einzuziehen, steht dem mit Ab- wickelung der Ge chäfte Beaufåroajzten zu.
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m Falle der Auflösung des» Innungsverbandes muß sein ermögän zuvörderst zur Berichtigung feiner Schulden und zur Er 'llun seiner· sonstigen verpflichtungen verwendet werben. War da elbe bisher ganz oder theilweise zur un- dirun von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwe en bestimmt, fo darf der nach verichtigung der Schulden übrig bleibende Theil des-vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; uber seine fernere verwendung wird von bei omgng. 104c Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung ger .
edarf es zum Fortbestande der von dem nnungs- verbande errichteten Unterrichtsanstalten, Zülsskas en oder
» _ _ V « inrichtungen als elbstandiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Behorde des Staates, in welchem die fernere ver- waltung der Anstalt stattfinden soll, fo hat die im vorstehen-
schli ts-·
fuhren.
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungs- verbandes wird, soweit die verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innun en, welche dem verbande ur Zeit der Auflösung an ehört ha en, nach dem verhältniß er von ihnen an den ver and in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber Bergen von der im ä. 1041 bezeichneten Stelle endgültig ent-
ie en.
Urkundli unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und beigedru tem Kaiserlichen nfiegel.
Gegeben Berlin, den 23. pril 1886.
(L.S.) Wilhelm.
von Bismarck.
verordnung,
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Ingo.
Vom 21. April 1886.
Wir Wilh el m, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Sie ts- verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1. 86
(Reichs-Gefetzbl. S. 75) im Namen des Reichs-, was folgt: Das Gesetz, betreffend die Eheschliefzung und die Beurkun- dung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus- lande, vom 4. Mai 1870 (Bundes:Gesetzbl. S. 599) tritt für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo bezüglich aller er- 231mg, we che nicht Eingeborene sind, am 1. Juli 1 in
ra .
bestimmt, vorbehaltlich
- Der Gouverneur von Kamerun
Gesteh-if un des Reichskanzler-h wer als Eingeboren im gäier ordnung anzuf · n
eheiiift. unter Un erer ' n ' en Unt ' unb heiser-weitem _n 133233 . am“; « “W Gegeben Bekrimsz 1. , Orden - - ( « » _‚ _ (955-) « « « Wilh-lieu »Es : - . von BittngAE-»-
«Bekatiiitmachiing.k
Am 1. Mai d. J. wird von der Kerkerbachbahn-Aktien- Gesellscha die Strecke Kerkerbach—De rn, welche in Kerker an die zum Bezirk der Köni ichen Eisenbahn- Direktion uFrankfurt gehörige Lahnthal-Ei enbahn anschließt, mit den tationen Steeden und Dehrn für den Güterwagen- laduiågsverkehr eröffnet.
erlin, en 28. A ril 1886.
In vertretung des räsidånten des Neichs-Eisenbahnamts: örte
Die Referendare F r a nz B r ü m m e r in Kolmar und Adolf Friederich in Straßburg sind auf Grund der be ftandenen Staatsprüfung zu Gerichts-Assessoren ernannt warben.
In Lübeck wird am 17. Mai b. . mit einer See- steuermanns- und Seeschifferprü ung für große Fahrt begonnen werben.
Die Nummer 12 des Reichs-Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgåibe gelan t, enthält unter
Nr. 16 das Gesetz, betreffend einen Zusa? zum 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22. ai 885. um 18. April 1886; unter
Nr. 1657 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Ge- werbeordnung Vom 23. April 1886; und unter
Nr. 1658 die verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutz- gebiete von Kamerun und To o. Vom 21. April 1886.
Berlin, den 29. April 18 6.
Kaiserliches Post-Zeitungs:Amt. Didden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht- dem Apotheker K arl E i cke zu Baden-Baden das Prädikat
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