1920 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

»Is-

Deutscher ernennen:

».«,« w l

Preußifcher * Staatsanzeiger.

Der Bezugsprels beträgt vierteljährlich 36 Mk- Alle Postenstalten nehmen Bestellung an; für Vekkkn anbei den Postanstalten und Zettungsvertrteden für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmftrafze Nko 82.

Einzelne Nummern kosten 1 Mc

n W

n... I

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Ei it - zeile 2 93th, einer 3 gefpaltenen Einheitszeile BEIDZJTZL Aisigkrdem mit:st ernsten hTänzeigenizzrleis ein Teuerungsi zu ag von v. . er en. —-— n ei» en ni i : die Geschäftsstelle 3 q mm cm

verlßi SW 48, Wilhelmftrasze Nr. 32.

des cRelebß- und Staatsanzeigers,

« Nr. 229o Reichsbantgirvtontv« ‘Berlin, Sonnenbank den 9. Oktober, Abends. Posi.schecrroutv:cvektiu4ia2i. 192%.

Einzelnummern oder einzelne Betragen

einschließlich des Portos abgegeben.

werden mir gegen Varvezahlung oder vorherige Einsendung des cBetrage-s

l.—

E

Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich.

Mitteilung über den Empfang des kubanischen Gesandten.

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiete des Kohlenauggleichg Dresden.

Bekanntmachung betreffend Velieserung und Meldepflicht ge- werblicher verbraucher von Kohlen usw.

Berichtigung zur Bekanntmachung vom 7. September b. J. aber Genehmigung zum Absatz eines Mischsfutteru

Beganntmaghung betreffend eine Anleihe deo Bezirks Neun- urg

Erteilung von Flaggeuzeugnissen.

Aufhebung einen Handels-verbote.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 201 beß Reiche-J- Geschmatte-

« Preußen.

Ernennungeu nnd sonstige sIß'erinnalneränberungen.

Erlaß, betreffend die (Einreibung ber technischen Angestellten bei der Katasteruerwaltung in die vergütungegrunpeu decs Teil- tarifvertrags für die Angestellten bei den Reichen und den preußischen Staatenerwaltungem

Aufhebung eines Haiidelsoerbots. -— Handeldverboie.

Erste Beilage.

Bekanntmachung der zu Wohlsabrtozwecken in der Woche vom 26. September bis zum 2. Oktober genehmigten öffentlichen Sammlungen nnb vertriebe von Gegenständen

Amtliches.

Deutsch-es Reich.

Der Herr Reichenräfident lat am Donnerstag den außer- ordentlichen Gesandten nnd evollmächtigten Minister der Republik Cuba Dr. Aristideis Agilero n Betancourt zur Entgegennahme seines Beglaubigungcsschreibens empfangen Der Neichgmiuister des Auoiuiirtigen Dr. Simong war bei

dem (Empfange zugegen.

Der SDberregierungsfsrat Kroehling ist zum Ministerial- rat im Reichgverkehrgminislerium ernannt, » v « »

der preußische Ministerialrat Pischel ist m bete Reiche- verkehrgministerium übernommen worden, · ·

der Regierungsrat Graber ist zum Oberregieiiinggrat ernannt werben.

—-

. Bereich bee Reichesverkehi«oniiiiisleriiiing, Zweigftelle reu en-. e en, i't » _ '

P üer Fiesxxiernifgdrat Orthmann, zulth in Stettinz infolge Ernennung zum Ministerialrat im ·Reichsfinanzniiuisternim aus dem Reichgeisenbahndienst auggeschieden,»

dem Negierungabaumeisler deg Eisenbahnbanfachci Peter Krauter, bisher in Stettin, und dem Negierungobaunieuter deg Maschinenbaufachd Sl’ßalter.mnrrrnteh bisher in Berlin- Schöneberg, it die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs- dienfte erteilt. _ « » «

Dem Regierungsrat Dr. jur. gebucht, Mitglied dersEiseiu bahndirektion in Magdeburg, ist die nachgesuchteEntlassung aus dem Reichdeisenbahndienste mit Ruhegehalt erteilt.

——_—

Jm Reichsininisterinm für Wiederaufbau find der frohere Kanzleiinspektor Micha elid zuni-Ministerialkanzleivoritelzer und

der frühere Ministeriallcinzleisefretar Kres s in zunitianzleu inspektor ernannt werben.

fläetanntmacbung über den Landasbfatz von Kohle im Gebiete des Koshlenauågleichs Dresden

Au Grund der 1, 2 und 6 ber Bekanntmachung des

Bundesrkated über die§ egeluna des verkehre-Frau Kohle vom

24. Februar 1917 (RGVI. S. 167) und der· §§ 1, 4 und 7·d-:k

Bekanntmachung des Reichskanzlers uber die Bestellung eines

Reichökommissarg für die Kohlenverteilung vom 28. Februar

1917 (RGBI. S. 193) wird für den Bezirk bes Kohlenau - gleiches Dresden bestimmt:

Sinns diese-« Bekanutniachung ist derjenige Able VVU Ko le (·e liebe Art vonL Stehle, Briketts, Na pre sieine Und Kvks, einlchkiedlffch aller minderwertigen und Ab a ro ukle), « [bar von der Zeche ohne Inanspr na me von

1. Laudab ab im

der sich neunte

« eine Laudabsatz-Jahresliefernienge festgesetzt.

Schiffen und ohne Bersand auf vollfpuriger Bahn voll ieht. Die Lieferung auf noruialjvurigen Sieben: nnb Privatbabncn gi t nicht als Landabsa;.«

2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt- machung nicht betroffen (siehe jedoch § 14 Absatz 4).

§ 2.

1. An gewerbliche verbraucher von monatlich 10 Tonnen und mehr (meldepflichtige verbraucher) darf Kohle im Landabssatz nur auf Bieldckarten und gleichzeitige besondere Anweisung des Kohlen- ausglecchs Dresden abgegeben werden.

2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des Reichs- konimifsars für die Kohlenvertcilung vom 30. März 1918 darf nur gegen {Janöbranblanbabfntgfdöeine ber Bersorgungsbezirke abgegeben werden Viehe 3).

» ‘3. « ie Berke haben den täglichen Bahnversand voll zu be- friedigen unid auf das hochstse zu steigern, damit die Reichs-haus- brandbezugsscheine und die an cwiesenen Judustrielieferungen mit Vorzug erledigt werben. Ert in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berucksichtigen.

§ 3.

1. Der verkauf von Kohle im Landabsalz darf nur gegen Abgabe von Hauobrandlandabsatzscheinen erfolgen, soweit nicht für besondere verbraucher und für bestimmte Kohlen-arteu vom Kohlenauoglcich Dresden andere Ausweise zugelassen sind. Die Pausbrandlandabfatzs scheine werden von der zuständigen Landes ohlcnltelle lau end numeriert und auf 5,.10, 20, 50 und 100 Zentner lautend den Yersorgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders geliekert Sie inb dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Bei-l für evisionszwecke zu verbleiben bat, aus einer Belieferungss anzeige, die vom Werk an den betreffen-den vergorgungsbezirk am Monatsende zurückzugeben ist, und aus einem Be örderuiigssausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeug-es unter·BestätigunZ der isiiohlgnabgabe wieder auszuhändigen hat. Die Bestätigung des S ,at ur und durI Werksstempel zu erfolgen.

2. Der Stamm zum Lan-d-absalzscbcin mus; auf der Rückseite den

tragen. 3. Die x"anäbrnnblanbabiniilcbeine und die aufvbesondere An-

(vergleiche Absatz I) sind nicht übertragbar.

§ 4. _ · _ 1. Für jeden versorgungsbezirk, der auf Landabfavli angewiesen ist, irird vom Reichs-kommisfar für die Kohlenverteilung Berlin Ju entsprechender Hohe werden die Landabsalzschcine in gewisser Zeitabsclmitten den ver- sorgungssbczirken von der Landesko,len tellerugestellt » 2. Nach Erfüllung der festgelegten ·Ls"ij1hreslieferiiieiige» konnen Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Bcibringung von Reichshaus-

brandbczugsscheinen abgefahren werden-

5. Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Lan-dabfal3- scheine haben die versorgungsbezirke Buch zu fuhren nach: a) laufender Nummer, b) Tag der Ausgabe,· c Nummer des Scheines · cis Name, Stand Wohnung des Bezieherss e) Lieferiverk f) Brennitoffart, g) Gewi tsmengen und _ _ h) Eingangstag der Belieferungöanzeiga

§ 6. » . . 1. Die Laudabsalzscheine sind vor Ausfertigung von den Ber- sorgungöbezirken abzustenipeln und dann mspallen Zeilen, soweit nicht nach der Natur der Sache die Aiisfullimg Sache der Tigerkoensh sorg- fältig mit Tinte oder Tintenstifr auszufüllen oder zur Lluvfullung an die oazu bestimmten Unierstellen weiterzu eben. » _ 2. Die Unterschriften hat der Vorstan des versorgungobezirkes oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete ei cnhandig zu volliehen und ausserdem niet demDicgiftstenivel zu befdieiiiigeii. Alle ljliiterfchriften iud „mit Tinte oder Tuitenstift zu bewirken Handsteinpel (Faksiniile) durer nicht verwendet werben. 3. Soweit die Gewichtsmengen in»den Landnbsalzlchemen nicht bereits eingedrückt find, sind diese nicht in Zahlen, sondern in Buch- staben einzutragen. Abänderungen sind-von dem «un·terfrctigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zubeiftatigen Dic»im tamm eingedrucktc Gewichtsmenge darf einevsallsz gelindert werden 4. Die Belieferungsan eigef ist voili tue; Qluörgrttlfgä)rggeftelle mit

der ,enauen Au ri't des er orgungssezir es zu e . Als Bseckieher dürfen nur Selbstverbtaucher oder Kohlen händfer eingesetzt werden, nicht solche Personen oder

Firmen, die lediglich die lb h o l n n g ausführen-

7. _ - Die Vorstände der versorgifngsbezirke dürfen nur den Beziehern

Z {ab dl d b eine aushändigen, die laubbat versicheru, daß Sirenanadenagzcchgfntzsgziiligernde Kohle im der Ausgabeftelle e .

und nur zu Hausbrandzwe en verwendet wer § 8.

· ' we 1. Die Landabsatzscheine gelten nur giesst Just

Aug erti n Sinonatg; sie verfallen nach » f2. Krfeillene Scheine sind an die Ausgabestelle zurückzugeben

u enden Men en na erken ngEtcll . . übfagfcheine nur iiai der zugeteilten Höhe und an die bezelchneten Werke

anweisen

erles .- eigenshändige Unterschrift des zuständigen Werksbcamteu » L kohleuftelle besonders beransgcgobmfund lind unt-l ülsezlrajriaix

i - - - s’ . ‘u '‚g « M w ’i— _— « « « « » «. Q Stempel der Lcmkcskohkcnsjelle Und den des versprgungöbezlrkz ; dic Anrfcitigung dieser Jusaeiie gelten ue Aeilimnnuiaea in ‚x. n.

i Monate einschließlich des

2·. Die Werke sind verpfli tet, bie Landabsatzscheiuc der ihnen zugewiesenen Bezirke in voller öhe und im Anforderungsmonat zu be icfern soweit es ihre Betriebslage gestattet.

»Z. « ielversorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsaus scheine an die verbrauch-er die bisherigen verpflichtungen der Woer auf deren verlangen zu berücksichtigen.

§ 10.

Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den verkauf im Einvernchuien mit den beteiligten versorgungsbezirlcn durch Festlegung bestimmter verkaufstsage und -zeiten nach Ostsisxk«.iil.·i1 zu regeln.

« 11.

1. Alle versorgungsbezirke —- ciuch die nicht besonders auf Land- abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke —- konnen im Laiidabfalz Kohlen über die festgesetzten und mit Landabfalxsibciuen belegten Mengen hinaus belieben, wenn grundsäblicb die Bereitwillig- keit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür klkrichss hausbraudbezugfcheine (für je 15 to :- 1 Scheinl abgegeben werben.

2. Wegen Licfciungszufage der Werke vergl. F 2 Absatz 3. Eine Schädigung des Bahnversandes darf also keinesfalls eintreten.

§ 12. 1. Die für die Landabfubr bestimmten Reich-Elb-ausbrandTit-i-

« scheine haben die Veitforgungsbezirle oder die Werke vor Inangriff-

nahme der Belieferuu zur Genehmigung cui den Kohlenausgleicb Dresden mittels »Eins treibebricfch« einzureichen

2. Ohne Genehmigung des Kobleuausgleiibs Dresden Reichshausbrandbezugscheine nicht belieer werben.

« 13.

1. Die Wahl der Befördcrungsmittel bleibt in allen Fall-en den versorgungsbczirken oder Beziehern überlassen

2. Soweit der dreiteilige Landabsalifclsein (vergl. 3 Absatz 1} keine verwendung findet, haben die verforaungsbeiirke den Isidor-m der Fahrzeug-e einen besonderen Vefbrdcrungsausireio aiikizubsxk siaen.

3. Diese Vefördcrungoauciireise werden von Per zuflürsdism Lande-I- Für

dürfen

S. H. 1. Der Befördeijuiigsauoweis („S 13 Absatz PO- ist von den Gruben-

ordnung des .l«ohlen·aiisgleichs Dresden zugelasscnen anderen Ausiveise bCAMtCU Unter Vkifimlmg des Stempels der Zierde und unter genauer

Angabe Tages der Kohlenabanoe bandfctnsiftlich mit Tinte oder Tilntenftift zu unterzculmrn und dem Fuhr-er {nnnfnmeben Tor Führer des Fahrzeugesdarf ohne den ordnnnaesaomaii aiioiicitelllm Nr

T förderungsauswois im Laudabsali bezogene Kohle nicht fahren lir bat

den Ausiveis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim limvfsiiiaor ab- geliefert hat. Er ist verpflichtet den QielbreernnnuaMinnie den Zion-- trollbeamten vorzuzeiaen, die sich zur Auoülsung bei: Kontrolle Hex be- rechtigt aufweisen Bei slIbliefern der Kohle an Len (i‘m‘eiänner bat er aucb den Ausiveis an diesen niitabziigeben. Der liiiipfsiuoer bat den Ausweis 6 Monate aufziibeioahrm

2. Der BeförderungsausweiI besilitmur eine Gültigkeit von 2 Tagen von der Lieferung an gerechnet

3. Die Führer von Fahrzeugen meldrvflichtigor Betriebe ('nergl. § 2 Absatz D erhalten ciuf Antrag vom Sieblenanönlenb Dresden Ins-ils ihre Firma besondere Daucrauoweiso Auf diesen Txutcraussircifen bat die Grube jede Koblenabgabe unter Briseliung des Namens des Bcrksbeaniten als-zuschreiben Nicht nicbr bannen:ungöfäbine Ans- ivcise sind an den Kohleiiausgleich Dresden unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben

4. Auch bei Ausgabe von Deputatlohlrn bat der Führer der Fabr-- zeuge den in § 13 Absal; 2 genannten Vefürdoiungoausioris bei sich zu führen, der von den Vorsorgungsbezirkrn auf Antrag des Teenie: kohlenemvfängcro gegen Nordan der Bezuaoboirsbligung ci-l-s·i!liiib ist« In diesem Falle haben die sl‘serinignnaölwtirl‘e den Aufsiocio mit dein vermerk »Dei) utatkoh l e" zu versehen Die Grube bat di« Abgabe ebenfalls auf dem Auswcis zu bestätigen

Das Fehlen des Befürderungsausioeifes oder eine Uebers-curi- tung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Befahl-ag- nahine der Kohlen. Die bescblagncihinten Kohlen werd-on denjenigen versorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Vos·ri«lax«::.1lsti:e

er ol t ist- f g S 15.

1. III-er das Abfabren von Kohlen von den Gruben besorgt gleichgültig ob er nur den Traiisisort ausführt eher die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, bat Bücher zu fuhren aus denen L‘berg-xi: ersichtlich ist: _

a) welche Meu en er abgerabren bat, nntrr Angabe der einzelnen Sanen, der Liefergrubc, des Mwmikilaafs _ sonn- der Ausgabestelle, von welcher er die Landabssatzlawn: rizr dik, einzelnen abgefahrenen Lilien-gen erbalten bat:

b) welchen Slibnebmern er Kohle gegeben bal, unter Angabe es

Namens und des Wolsnorts sowie»dcr Wengen und ck35:

Tages der Lieferiuig. Aus den Büchern man ersichtlin

fein, ob die Lieferunsg an die verbraucher unmittelbar von

der Grube oder ab Lager erfolgt ist. 2. Diese Bücher sind den Revisionobeamien auf Vor-sama jederzeit zur Prüfung vorzulegen § 16. _

l. Ini Laiidsabsatz bezogen-e Kohle darf ohne Genrlinegixkrk k:—.i Reichskomiuissars für die Kohlenverteilung Bei-hu oder m; iskkxkzzp aus leich Dresden nicht in Schiffe oder auf insenbalsnm vertan-n wer en. . . . 2. Auf Hausbrandlandabfatiscbemc bezoaene Kohle nur cisast zu anderen als Hausbrairdzwecken abgegeben oder verw»—;3«:lkzizxksxs« Sie darf nur in denjenigen versomiiiigksbezirk. der irr minus; »H- gegeben bat, gebracht und nur dort verbraucht werden _ _

3. Die Kohle ist unmittelbar drr Stelle zuzuführen auf die der

Larrdabsahschein lautet.