1920 / 248 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

» verordnung des Kohlenamts Berlin, betreffend die

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Qme Posianstalien nehmen cBestellung an: für verltnautzer den Postenstalien und seiiungsvekiiteden für Oelbsiadholer auch die Geschäftsstelle SW 48. Wishelinstrahe Nr. 82.

Einzelne Nummern kosten th

Rief

cm. 248. Mammut». tBerlin,9)1mnag,

Cinzelnurninern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahltmg

Inhalt des amtlichen Teiles-

Deutsches Reich. Einennungen 2e. . « verordnung über während des Vetrieksfahrs 1920/21 zuzu- lasfende Abweichungen vom Cesetz über das Branntwein- nionovol vom 26. Juli 1918 nnb über Aenderungen der

verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolauw gleichs usw. vom 3. Mai 1920.

verordnung zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes und des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte." Besanntmachung, betreffend die Zusammensetzung des Veirats . des Reichsausgleichsamts, ZweigstelleKäln Auflng eines Handelsverbots. Anzeigbn, betreffend die Ausgabe der Nummern 211 unb 212 des Reichs-Gesetzblatts. Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderiingen

Bekanntmachun des Kohlenamts Berlin über die Freigabe weiterer Abs iiitte der Kohlenkarten

Freigabe

- zur Belieserung auf Kohlenbezugsscheine

Aufhebungen non-Handelsverboten. —- Handelsverbote

Anseige, betrelffend die Ausgabe der Nummer 43 der Prenßischen esetzsamin ung. «

Amtliches.

Deutsches Reich. «

Jm Neichswehrministerium sind der Ministerialrat, Wirklicher Geheimer Kriegsrat Heller, und die Militär- intendnnten,« Wirkliche Celeimen Kriegsräte Kessel und Lange zu Abteilungschefs ernannt werben. «

V e r o r d n u n g über während des Betriebsjahre 1920P213uzulassende Abweichungen v m Gesetz über das Branntwein- monopol vom 2 . Juli 1918 (RGBl. 6. 887) unb über Aenderungen der verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs usw. vom

,3. Mai 1920 tilTEBL 6. 898). Vom 28. Oktober 1920.

Auf Erund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergaugswiitschaft vom 3. August 1920 fNEBL 6. 1493) wird von der Reichs- regieriing mit Zustimmung des Neichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

ArtikelL

§ 1- . Landwirtschaftliche Vrennereien dürfen neben den im § 2 des

« Gesetzes vor esehenen Nohstosfen oder gemischt mit diesen auch Rübeni ;

ftoffelMela e. Rüben oder Nübensatt) verarbeiten, obne dadurch die Eigenschaft als landwirtsctfaftliclse Biennerei· zu verlieren. Das Reichsinonopolamt für Branntwein kann« die verarbeitung auch anderer, sonst von der verwendung in landivirtselsaitlichenVreiiiiereien ausgeschlossen-er Stoffe mit der gleichen vergünstigung sulassen.

« § 2— , , . Brennereien mit Brennrecht dürfen von dem Betriebe. sur den

ihr Brennrecht gilt, abweichen, ohne daß Kützlxngen M VWMTVW noch den Vorschriften des § 32 des Gesetzes bei der Abweichung vors deni sur die Geltung des Breunrerhts maßgebenden Betrieb oder bei des Ruckkehr zu diesem eintreten.

§ 3. » . Landwirtschastliihe Vrennercien und andere Brennereiem deren

Brenurecht für die verarbeitung von mebligen Stoffen iit, werden bei der verwendung von Rüben, nicht aber auch bei der erwendung von Melasse oder Rübensait von der Erhöhung des Betriebsabtvgs Nach § 95 Nr— 3 Des Gesetzes befreit.

. In Brennereieii, die nur zeitweise Melasse verarbeiten, findet eine Erhöhung des Betriebsabzugs nach § 95 Nr. .3 des Gesetzes nur in den Monaten statt, in denen Branntwein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.

. .

Die· Vetstbeitliua von Zuckeårüben in Brennireien ist nur mit

GenekltzUsUUg des zuständigen «Haudtanits sulafsi3å»

DIE Genehmigung ist nach einem von der eirhszuckerstelle auf- siftellenden Muster bei dem Hauptamt nachzusuchen und» darf von iesein nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt treiben- Sie ist in der Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die »durch Mehr-

031me gegenüber dem Jahre 1917 gewonnen werden, sowie sur Zucker- beid von denen aniunehznen ist, daß ibre verwertung in uckers Abs-Um oder Rübensaftfabrilen wirtschaftlich nicht moin ist-

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einschließlich des Portos abgegeben.

§ 5.

Das Reichsmouovolamt für Branntwein _fann auch »in anderen als den im § 93 des Gesetzes genannten Fallen Zufchlage zu dein Branntweingrundvreis festsetzen. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften des § 69 des Gesetzes

§ 6. . ' Für anderen als zu Trinszwecken bestimmten, aber nicht unter « 129 des Gesekzes fallenden Branntwein kann der regelmafgge - raniitweinverkaii spreis zu einein herabgesetzten Betrage bemessen werben. § 7

Das Neichsiuonovolamt für Branntwein wird ermächtigt in einzelnen Fällen für SBeridflußbrennereien, die ausschlie lich der Ab- lieferung unterliegenden Branntwein herstellen, das _tennreebt zu erhöhen, soweit sie zur Branntweinberftelluiig über dieses hinaus- gehende Rohfteffe zur verfügung haben und der verwendung dieser iohstoffe zur Branntweinbereitung nicht befchrankende Vorschriften über die Bewirtschaftung entgegenstehen

§ 8. Die auf Grund der verordnung vom 17. Oktober 1919 (NGBl. 6. 1797) für das Esssgessenzgeirerbe im Betriebsiahr 1919/20 fest- gesetzten Hilfsbetriebsrechte bleiben auch für das Betriebsjahr 1920/21

in Geltung. Artikel II. Die verordnung über Crbebung eines Vranntrreinnionovol-

geändert: - a.) Der erste Habsaiz iui § 4 Als-. 2 bät zu lauten: Werden die nach Abs. 1 verlangten gelegt oder cFind sie iiriziitreffend, fo kann der Monopols ausgleich na den Vorschriften über die Zollerhebung be- rechnet werden« - h) In demselben Absa erhält der letzte Satz folgende Fassung- Das gleicbe ver abren kann angewendet werben, wenn der Eiiibringer es beantragt.

Artikel III. Die Vorschriften des Artikel I dieser verordnung treten mit

Wirt-uns vorn 1. Oktober 1920 in Kraft; sie treten mit Ablauf des Betriebsjaer 1920/2laufer15‘e11unn. Brennereien. die von den nach Artikel r 1 und 2 zugelassenen Ausnahmen über die vor efebene Zeit hinaus Gebrauch machen, ertalsren von Beendigung die er Zeit ab die für splileAbweickungen im Geleite vorgesehenen Nachteile.

Die Vorschriften des Artikel II treten mit dein der verkündung der verordnung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 28. Oktober 1920.

Die Reichsregierung. F eh r en b a ch.

verordnung

zur Abänderung des Gewerbegerichisgesetzes vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901 und des Gesetzes-, be- treffend Fiaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.

Vom 29. Oktober 1920.

Aus Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gese gebiing für die werte der Uebergangswirtschaft vom 3. ugust 1920 tRG 1. 6. 1493) wird von der Nei s- regierung mit Zustimmung des Neichsrats und des vom Rei s- tag gewählten Ausschusses folgendes verordnen

Artikel I.

Das Gewerbegerichtsgefeti vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901, in der Fafung der Bekanntmarbung vom 29. September 1901 MGBL 353), und der verordnung vom 12. Mai 1920 sRGBL S. 958), wird dahin geändert, daß ·im § 3 Abs. 2 an « Stelle von .fünfzehntausend« zu setzen ist .dreißigtaufend«.

Artikel II.

Das Gesetz, betreffend Kaufmannsgeriebte, _ ber Fassung der verordnung vom Mai 1920 tRGBL S. 958) wird dahin geändert. daß im § 4 und im § 1_5 Abs. 3 ie- weils an Stelle von .fünfzehntausend' zu setzen ist .dreißigtauseud«.

Artikel III.

Soweit auf Grund der Vekanntutachiing über die Bef ug der Gewerbe-feuchte der Kaufiuannsgerickte und der Inniin ehre-ds- eriihte während des Krieges vom 12. Juli 1917 (RGB1. g: 606) n verbindung mit Artikel V _ber verordnun vorn _12. Mai 1920 zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes vorn .«Juli 1890/30. Juni 1901 und des Gese es, betreffend Kaufmanns-gerichte, vom 6. Juli 1904 iRGBL S. ds) Neuwahlen u den Gewerbe-» und Kauf- mannsgerichten bereits stattgefunden aßen, bleiben die gewahlten Betst er im Amte. I" «

i Ooweit die Neuwahlen bis zum 31. Dezember 1920 nicht »durch- eführt sind, wird die Amtsdauer der bisherigen Vetsitzer bis sur Durchführung der Neuwahlen, jedoch langftens bis sum 31. Makz

« " t. 1921 verlanget Artikel IV.

ind Gemeinden seit dent 1. Oktober 1920 zu einer Gent-iud- vereingt worden oder soll die vereinigung auf Grund bereits ek- gangener gesetzlicher Bestimmungen bis zum . Januar 1921 erfolgen, so bleiben die in den Cinselgenieinden bestehenan Gewerbe-- und 1 Kaiifiuannsgeriihte in ihrer bisherigen Besetzung bis sur Einrichtng

vom 6. Juli 1904 in

Angelgenpreis für den Raum einer 5 äutle 2 931L. einer 3 get-dem wird aus lag von 80 o. Geschäftsstelle Berlin SW 48. Wirthen-titsche Ne. 32.

den 1. November, Abends. oder vorherige Einsendung des vertrages

ausgleichs usw. vom 3. Mai 1920 tRGBL S. 898) wird wie folgt "

Erklärungen nicht vor-.

I gefoalrenen Grabens- espaltenen Einheitszeile 3.50 Mc sen Anzeigenptets ein Teuerungss . et oben. - angetgen nimmt an- ad):— und Staatsanzeigers.

Posticheckeontoeevertni41821. 1920 I

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1

von Gewerbe- und Kaufmannsgeriehten »der ·neuen Gemeinde, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1921 in Tatigkeit «

A r t i k e l V. Diese verordnung tritt mit der verkündung in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1920., Die Neichsregierung. Felsrenbach.

Bekanntniachiing.

Dem Beirat des Neiclzsausgleichsanits, Zweig stelle Köln, gehören auf die Tauer von zwei Jahren nach- folgende Herren als Mitglieder an, und zwar:

Als vertreter: AlsStellvertreter: Karl v. der Herberg, Köln-Mülheini, Dr. Paul Seligniann, Köln, Dr. jur.«O. (einem, Bonn a.«Rdein, Alivin Waltber, Beuel b. Renn, Dr. Altred Rüdenberg Crefeld, Edinund Deßvatines Crefeld, (Erwin Krusius, Soliiigeii-9Jiangen- Anton Kenter. Leberkusen b. Köln,

berg. A. Becken Homberg, Niederrhein, AlfredGüldner,Homberg,Nieder-s

rbein- Walter Vresges, Zoppeiibroich Friedr. Peltzer jr.. M.-Gladbach, b. Nbevdt,

Dr.-Ing. Richard Krieger, Düfs l- A. F. Flender, Beitrath a. Rh-

dorf-Oberfassei, , Otto Croon, machen, Gustav ‘Iring, Aacben, Siegern (IEnuneI, Merken b. Düren, Artbur Linien, Stolberg,Rheinl., ein .,

Adolf Flöring feu., Werinelskirchen,

Richard verg, Hackhauserhof b. Obligs, Heini-. Grueiiri«ald, Köln, Albert Thomas, Jünkerath i. d. Eifel, Erntt Fals, Star, Albert Sturm, Eltville a. Rhein, Nik. Reinhart, Petrus a. Rhein, Cornelius Tbriivitseri, Neuß a. Rb., Leo WentzeL Siilzbach,·c-aar, _ Albert Vorbringer in, Nieder Ingel- beim a. Hügeln. Theo Fr. Seiiz, Kreuznach,

vergrat Römer, Köln-Kalk, Dr. jur. Diotbe Köln, Vaiikier Siegfried Simon, Köln. H. A. Nir, Köln. Jakob Strünker, Köln-Dellbiück.

Berlin, den 27. Oktober 1920.

Der Präsident des Reichsausgleichsamts. « H a b e r.

Kommerzienrat Herniann (Engels. Engelskirebeiu Paul Reifenberg, Köln,

Adolf Sternberg Köln- Josef Strefer, Trich

Karl Wagner fr» Oberstein,

Karl Henkelt, Biebrich a. Rh» , Hans Scheuer, Piaini a. Rhein, Jofef Simons, Neusi a. Rhein, Th. Müller-, Neunkirchen, Saar, Dr. Paul Feist, Bingen a. Rhein,

Dr. Breucker, Traben-Trarbach, NioseL Willv Zweifsel, Köln-Kalk,

Bekanntmachung. « Dem Väckermeifter Hermann Stötzner in Ehren· .3 berg Sa. - A. ist der ihm-durch verfügung des Landratsauits vom 26. Juli 1920 untersagte« O a n d el m it Pt e bl un d V a d'r w a r e n aller Art mit Wirkung vorn 1. November 1920 ab wieder gestattet worden. Altenburgj» den« 27. Oktober 1920.

Landratsamb J. A.: K l u g e.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 _ des Reichs-Gesetzblatts enthält unter: ; Nr. 7826 eine verordnung über die Wahl des Reichs-. präsidenten, vom 25. Oktober 1920. «

Berlin, den 29. Oktober 1920. Postzeitungsamt Krüen

.‚L,

Die von heute ab. zur Ausgabe gelangende Nummer 212 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter · , Nr. 7827 eine verordnung über während des Bett-ichs- äger ‚1920/21 zusulassende Abweichungen vom Gesetz über » ranntwetnrnonopol vom 26. Juli 1918 MEle 6.887) und aber: 91enbe'rungen ‘ber «verordnung über Erhebung eitles-. Branntweinmonovolausgleichs usw. vom 3. Mai 1920 (91681.) 6.898), vom 28. Oktober 1920 und unter t; . Nr. 7828 eine verordnung zur Abänderung des-Gewerwa- Eisersickäggeketirekssviämäszsf Juli 1892/ 30. Juäisiåtgl und dess- ese , e en au manns er te vom ' „1904,. 29. Oktober 1920. g . « Berlin, den 30. Oktober-MAX - «- I«." « «

Poftzeitungsamt Krisen-;