Deutscher Neichsanzeiger · « Picufzisiher Staatsanzeige
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Der Bezugsprets beträgt vierteljährlich 86 am. Alle Postunsialten nehmen Bestellung an; für Berlin außer» den Postensialien und setiungsverriteben für Selbsiabholer auch die Geschäftsstelle 8W 48. Wilhelmstkahe Nr. 32.
Etnzelne Nummern kosten IML «
Au us
I Meigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitss zeile 2 Mc. einer 3 erdeni wird auf ag von 80 o. S). erhoben. — Anzeigen nimmt an: te Geschäftsstelle Berlin SW 48, Wilhelmstraße 911.32.
espalrenen Einheiiszeile 3,50 Mk. gen Anzetgenpreis ein Teuerungss des
(Reichs: unh Staatsanzeth
einschließlich des Port-as abgegeben.
9&1 252191111th00. t13cm“. Freitag. den 5. November, Abends Posticheckwuipwepkiu 41821. 1920
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden mir gegen Vardezahlung oder vorherige Einsendung des Vetrages
‚V a— Inhalt des amtlichen Teiles-
·Deutsches Reich.
Ernennungen 2e.
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der verordnung über den verkehr mit Zundwaren vom 16. De- zember 1916.
Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen
· über den verkehr mit Zündmaren vom 22. D « ember 1919 und der Bekanutniachung zur Aenderung der usführungs- bestimmungen über den verkehr mit Zündwaren vom 19.Fe- bruar 1920. »
verordnung, betreffend die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Kraftsahrzeugen und von Kraftfahrzeugführem
ekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über Aetzalkalien und Soda vonx 16. Oktober 1917 und der
« hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen
ekanntmachung betreffend die Einlösung von Schatzscheinen
chemaligen Gouvernements Kamerun
I ., achung des Eisenwirtschaftsbundes, betreffend Höchst- I”?! sür Eisen und Stahl.
» lbettresfeud die Ausgabe Nummer 215 des Reichs-
" "' ais. "
Preußen.
Ernennung-en und sonstige Personalvertiiiderungem
A 910€, betreffend die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen esetzfammlung . ·
. Amtliches.
Deutsches Reich.
Ter Herr Reichsiiräsident hat den Referenten im Reichs- iinit für Arbeitsvermiitlung und ständigen Mitarbeiter beim Statistischen Reichsamt Regierungsrat Dr. phil. Huth unter elafsung der Amtsbezeichnung Regierungsrat zum Mitgliede Esp: Neichsamts für Arbeitsvermittlung ernannt.
—
· Beim Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Ge- iete in Koblenz sind ernannt:
zum Ministerialsekretür der elsaß-lothringische Ministerial- fektetilr Laubscher,
zum Oberregierungssekretär der Zahlmeister Vollmer.
_—
Von dem deutschen Konsul in Gotenburg (Schweden) ist der Kaufmann Eskil Kihlberg zum Konsularagenten in War- berg bestellt worden«
Bekanntmachung, - betreffend Ausführungsbestimmungen zu der ver- ordnung über den verkehr mit zäündmaren vom
16. Dezember 1916 (NGBl. . 1393).
Vom 30. Oktober 1920.
‚ Auf Grund des § 1 der verordnung über den verkehr mit Zündivaren vom 16. Dezember 1916 (RGBI. S. 1393) wird bestimmt: § 1
Für den verkehr mitZündhölzerm die im Inland her estellt mdspgelften die in den §§ 2 bis 5 dieser Bekanntmachung entha eneu or ri ten- § 2.
A) Bei Abgabe durch den Hersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikprei1e):
I
1. ür Sicherheitszündhölzer uiid überall entzündbare Zündbölzer so exerckLänge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je tü
' llK««t 1000 ck e10 v 0 teln1950Mark, fur- neu-. oPa iulmcchch 1965 n
. Ü s I I I I .. 4/4 ‚ ‚ ‚ 250 ‚ ‚ ‚10 ‚ 1970 ‚ ‚10/10 ‚ „ 100 ‚ „10 ‚ 1980 .;
Si für imvrägnierte bunte Zündhölzer die unter A I 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark;
Z« für ireiße oder bunte flache Zünd ölker in Schachteln zu mindestens 'e 50 Stück die unter A genannten Satze unt einem Zus lag von je 50 Mark.
II
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück __ für Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1940 Mark,
, ‚ ‚ ie 590 ‚ ‚ ‚ 1955 ‚ ‚ 4/4 ‚ ‚ 200 ‚ ‚ ‚ 1960 „ ‚ 10/10 ‚ ‚ ‚ 100 , ‚ ‚ 1970 ‚ ;
2. in Schachteln oder Kosserii 111 480 Stück
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1550 Mark, - 2 - - je 500 - . - 5 .- Ü I I I I s .
.10/10 . . . 100 . »
» 1575 ‚ ; 3. in Schachteln oder Kosten-. 111 je 300 Stück
für 1‚’l Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1000 Mark, n - - je 500 s r - « v 4/4 n si s- g s v s ‚ 10/10 ‚ ‚ ‚ 100 ‚ ‚ ‚ 1015 „
III
Für Sicherheitsiündbölier in Schachteln sogenannte» Westen- taschenhölzer, und solche in Buchform, enthaltend bis 30 Stuck Holzer
pro Packung · für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Buchern 1350 Mark, - 2/ - « je 00 - - - 135° - . 4/4 ‚ „ ‚ 250 ‚ ‚ ‚ 1360 ‚ r - r - s I- I s
B) Beim verkauf im Großbandel gelten die unter A genannten Fabrikvreise, jedoch mit einem Zuschlag von je» 150 ark zu den unter A I, 111 und III, von je 120 Mark zu den unter 112 unh je
80 Mark zu den unter llZ genannten Preisen. _ st « C) Beim verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht über- ei en: « g für die unter A I l genannten Zündbölzer für dasPaket zu _10 Schachteln·. . . . . „ 1 Schachtel bei Abgabe von E nzelschachteln für die unter A I 2, 3 genannten Zündhölzer
Ist-Ists-
-für das Paket zu 10 Schachteln . . . 260 » , .1Schc1ck)tel......... 26 ; für die unter A II l genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . . . 250 ‚ ; für die unter A II 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . . . . 200 » ; für die unter A II 3 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer 130 ‚ ; für die unter III genannten Zündbölzer für das Paket zu 10 Schachteln oder Büchern 200 „ , für eine Schachtel oder Buch bei Abgabe von Einielschachteln oder Büchern . 20 ‚ .
Kleinhandel ist jeder verkan an den Bei-brauchen
Jeder Hersteller ist vervflichtet,s aus feiner Erzeugung mindestens 50 vom Hundert dem Großbandel zum vertriebe zu überlassen. Bleibt-n seine Liescrungen hinter diesem Satze zurück, so hat er für die Fehlniengen den Groabandelsiuscblag an die unter § 5 letzter Absatz genannte Ausgleichskasse abziisühren
§ 3.
Die im § 2 bezeichneten Preise schließen beim verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur ,Babn- oder Wasserstation des Hersteslersein Beim verkaufe durch den Groß- handel schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Groübändlers eher, falls die Beförderung nicht auf dem Babns oder Wasserwege erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnrbiners ein. »
Für die vervackung·dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werben. Die Preise gelten sur versieuerte Ware.
§ 4. Soweit Hei-steiler unter Ausschaltung des Grosibandels an den Kleiäibandel liefern, finden die tm- §2 unter Bsgenannten Preise Am wen im . Deci verkan von Mengen unter IIn, Kiste durch den Hei-steiler ist verboten.
§ 5. Die Hersteller inländischer Zündhölzer haben von den nach § 2 unter A festgesetzten Preisen eine Umlage an eine Ausgleichskasse zu entrichten, die hauptsächlich zur Herbeiführuna eines Preisausgleichs zwischen inländiscben und ausländischen Zündbölzern bestimmt ist« Höhe, Ciniiehung und-verwaltung der Umlage regelt der Reichs- ivirtschastsuiinister. .5
. « 6. Die Herstellng anderer Arten ündbölzer als der im § 2 ge- gannten ist mit Ausnahme der Hersällung von Sturmholzern ver- oten. . . § 7. · Der Preis für Zündhölzer. die im Ausland hergestellt und in das Inland eingeführt sind, darf folgende Satze nicht übersteigen- V f fsvreis an den Groübandel n) fürath Kiste zu ie 500 · ack zu 10 Schachteln . 1965,— Mark, b) verlaufs-preis an den K einbändler für 2/2 Kiste zu se 500 Pack zu 10 Schachteln . 2115,—— „ c) verkiiufsvreis im Kleinhandel i für das Pakst tu 10.Schachteln.. .. . . . . 2,50 ‚ ‚11116010001. . . . . . . . . 0,25 ‚ Kleinhandel ist jeder verkan an den verbraucher.
§ 8. Wer den Bestimmungen der-§§ 4 Abs. 2, 5 Abs.l oder6 zu- widerhandelt. wird mit Gean nis bis zu sechs Monaten oder mit
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9.
Diese Bestimmungen treten an Stelle der Ausführungsbestimi mutigen über den verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (RGB1.S. 1779) und der Bekanntmachung zur Aenderuiig der Ausführungsbestimmungen über den verkehr unt Zündiraren vom 30. September 1919 (9165551. S. 1779), vom 19. Februar 1920 (NGBI. S. 272).
§ 10.
Die Bekanntmachung tritt mit dein 1. November 1920 in Kraft. Für die Zeit vom 1. November bis 3081012111021- 19'20 gelten jedoch ür Groß- und Kleinhandel noch die in der Bekanntuiachung zur Aenderuiig der 5111101111)rungfiheftimmumen über den verkehr mit lsündwaren vom 30. September 1919 (9105231. S. 1779) voui 19. Fe- ruar 19'20 (RGBI. S. 272) genannten Preise.
Berlin, den Oktober 1920.
Der Reichsivirtschaftsminister. Dr. S ch 015.
«-
Bekanntmachung
Zur Aenderung der Ausführungsbesiimmungen über
en verkehr mit Zündwaren vom ‘22. Dezember 1919
(RGBl. S. 2151) und der Bekanntmachung zur
Aenderung der Ausführungsbeftimmutigen über den
verkehr mit Zündiuaren vom 19. Februar 1920 (RGBl. S. 274).
Vom 30. Oktober 1920.
_ Auf Grund des § 1 her verordnuna über den verkehre mit Zündivaren ooiii 16. Dezember 1916 (916181. S. 1393) und des § 5 Abs. 2 der Bekanntniachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zu der verordnung über den verkehr mit Sünd-« waren vorn 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851) wird folgendes bestimmt:
I §2 der Bekaiintiiiachiiug, betreffend Ausfübrungskesiimmutigen über den verkehr mit Zündiraren und Ergänzung der Ausführungs- bestimmungen vom 30. September 1919 (27165551. S. 1779), vom 22. Dezember 1919 LNGBL 2151) erhält folgende Fassung:
o Der Züudbolzinduftrie-Gesellschaft 111. b. S). wird ein verwaltungs-rat
ungegliedert Dieser setzt sich zusammen aus:
1. zwei vertretern des 9101111010111chaftßminifiem,
2. einem vertreter des Reichsministcrs der Finanzen,
3. einem vertreter der verhaucht-V
4. einem vertreter der Ziiiidbolzindustrie-Geseilschaft In. b. St. 5. einem vertreter der Qündbolzindustriu
6. einem vertreter des Zündbolziriivortbandels,
7. einem vertreter des roßbaiidels,
8. einem vertreter des Kleinhandels
IS'-zwei vertretern her Arbeitnehmer der Zündholzinduftrie, B'idrei» vertretern der Arbeitnehmer des Jiiiport-, Groß- und 1 Kleinhandel-T
Die Ernennung der zu Ziffer 1, s bis 13 bezeichneten vertreter erfolgt durch den Zieichsnzirtschaftkiniuisten die Ernennung des zu 23 bezeichneten vertreters erfolgt durcb den Reichsiniuistcr der Finanzen Das Vorschlags-recht steht zu hinsichtlich der vertreter:
zu 4. I‚011151: Autsichtsrate der Ziiiidholzindustrie- Gesellschaft um« .» « . ‚_ »
zu 5. hem Bereindeutscber Zündbolzfabrikantem zu 6. der Allgemeinen Züiidholz-Cxport-Zentralc, zu 7. he111_3entraInerhanhe des deutschen Großbaiidels e. V. in Berlin, _ . _ zu ilder Hauptgemeinschast des deutschen Einzelhandels in - er in, zu 9. und 10. der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie, zu 3., 11., 12. und 13. den vom Reichsirsirtschaftsmiuister be- stimmten verbänden oder Bereinigungen. Der verwaltun srat tritt unter Vorsitz eines vertreters des Reichswirtschaftsminifiers mindestens monatlich einmal zu einer Sitzun zusammen. Die Zündholzindusing-Gesellschaft 111. b. E). bat ihm ü er Erzeugung, verteilung und versorgung unter Berück- sichti ung den« Eiiituhr Bericht u erstatten zu den Sitzunan des _ erwaltungsrats können bei Bedarf andere Personen als Sachverstandige herangezogen werden; Stimm- recht stebt ihnen jedoch nicht zu. · Der verwaltungsrat· gibt sich· eine Geschäftsordnung die der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers unterliegt
— II. § 4 her Bekanntmachung vom 22. Dezember 1919 lRGBL
S.2151), betreffend Ausfiibrungsbestiminungen über den verkehr mit
ündivaren und Er anzung der Aussübrungsbestimmungen vom
0. September 1919 GBl. S. 1779) in der ‘ assung der Bekannt-
ziascfhung vom 19. Februar 1920 (RGBl. S. 74) erhält folgende a ung:
§ 4. Die im § 5 der Bekanntmachung, betreffend Ausfübriin s- bestimmungen über den verkehr mit Zündwaren vom 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851) bezeichneten Umlagen fließen in die dort be-
r Für Si inne üudhöizek und« überall entzündbare weiße sünd- mit: in eiiicehieetLtingez bis zu 70 Millimeter
Geldstrafe bis zu zehntausend ark bestraft·
zeichnete Ausgleichstassr. Dies Umlage wird mit Wirkung vom