v; set-. «
ergreifender war unserem verehrten .Ronnnanbantrn noch disk sk- fcheiniing einer Deputation des Magistrats, der»Stadtveror en und der Kaufmannschaft von Danzig, unter FUDTUPS b" w Bürgermeisters Geheimen Re ierungs-Naths VVFI Welshmcmns wel- cher ihm mit tiefgefühlten orten Namens dieser benommen das Ehren-Diptera des Dazzzlgkk Bürgerrechts unb einen schon- gearbeiteten filbernen Pokql iiliekkeichte,«eine Handluungelche beiden Theilen, den (fiebern unb Dem Geteiertem glklchmalllg im Ehre geregchtr. K b —- lus öln cbrei t man: _ _ _ „ fen des RegikkzzngsEgkzikks Köln _ifi das Ettatzgeichaft fur das stehende Heer nunmehr beeiidigt.· Unter allen Dienst- vflicliligen bat sich ein lobensivckthek Helst aeieint- Emk ‚rnbm= licbe Erwähnung verdient es, daß das HUfUFEMNSSUUTUD welches in Den zum RegieriiiigskBezirkKolii gehorenden Kreisen Botm, Rheinbach und Quäntchen in Kantoiiniriing gelegen hat, von den Ouartierttägern beinahe durchgehendes ganz unentgeltlich kapstegt worden ist. Nur ausnahmsweise ließen sich die durftigeren Oriartiertragee einen sehr geringenTheil dervergutung »für die-ver- pflegitng auszahlen, aber zu den seht seltenen Fallen gehvrte es, daß einzelneHakkaziksitzer den ganzen Betrag der vergiitung fitt sich in Anspruch nahmen. Ein so gastfreies Benehmen ist durch das ausgezeichnet lobenswerthe Betragen der Mannfchasten des is2ten Hufen-ens-Reginientsherbeigefuhrt werden. Auch m mehreren Bür- geriiieistereien des lKreises Bergheini (Regierungs-Bezirk Köln) ward von den Quartierträgerti für ihre Beaiiartierteii, die ziir 7ken giikkjjtkkjk-Brigcide gehören, keine vergütung verlangt, gewiß auch ein Beweis des guten vernehniens zwischen beiden Theilen. «—— Die seit vorigeni Sonitiier auf einer Kunstreife in Ita- lien befindliche Sängerin, Demoiselle Sophie Hoffmann, hat in Mailand ziint Theil unter der Leitung berühmter Meister, als eine-; Pavesi, Velliiii, Donizetti, SZlJiereaDante, Pacini, ihr schö- nes Talent mit so vielem Fleiße und Glück ausgebildet, daß sie in dem prachtvollen Theater zu Lodi während der Messe da- selbst zweimal unter allgemeinem großen Beifall der Ziihörer sich hat hören lassen können. Das in Mailand herauskommende Blatt: ll can-are universale dei icatri votn 3ien Aug. macht ooii dieser Leistung eine sehr ehrenvolle Beschreibung.
In den meisten Krei-
s . Ü
Cholera.
Jiii Kreise Heiligenbeil des Königsberger Regie- rungs-Bezirk« ist in der Stadt Zintsen die Cholera am 20sten ausgebrochen, und sind bis zum 22sten 7 Personen erkrankt und 3 gestorben.
Danziger Regierungs-Bezirk.
Im Danziger Stadt-Bezirk waren
1368
erkrankt genesen gestorben Bestand- am21.Aug. 1348 33€} 981 29
Es kamen hinzu am w. - 6 .) .l 27 2.3. - 4 1 2 ‘28 ‘24. : 8 5 4 Q7 — Summa 1.166 3/49 991) 27 Davon in den 5 äußeren Vor- städten .s . . . . . . . . . . ils 16 77 9 In den ländlichen Ortschaften des Sanitäts--«Bezirks . . . llrl 10 88 - Jit der Stadt selbst . . . . . 1173 323 825 25
Aus 56 Ortschaften des Danziger Landkreises find außerdem überhaupt bis zum 23. Aug. erkrankt 560 Personen, genesen 167, gefiorben 560,. bleiben krank 6l.
Elbing er Kreis.
Jit Elbing waren
erkrankt. gruefen. gestorben Bestand. bis zum i9. August 29.3 82 187 '26 20. - 4 3 3 24 ‘21. - It 1 4 ‘23 22. - u 6 5 14 LI. - 5 «- lt 15 Summa 310 92 20.3 15
Im Neustädtet Kreise zeigte sich die Cholera am löten August im Dorfe Czemaiiaii, überhaupt aber sind bis zum Alsteii in 4.5 Ortschaften dieses Kreises 380 Personen erkrankt, 104 genesen, 242 gestorben, und bleiben in ärztlicher Pflege 34-.
Im Karthäuser Kreise erkrankten bis zum 20sten über- haupt in 7 Ortschaften 98 Personen, starben 56, genasen 33, und bleiben krank 9.
Ueberhaupt find bis jetzt im ganzen Danziger Regierungs- szlkk kkkktmkt 9893 SDerfonen, genesen 758, gestorben 195/1, bleiben krank 201. «
In der Stadt Posen waren erkr., genef., gestorb., 5‚QSefianD.
bis zum 23. Aug. 633 208 380 45
es kamen hinzu am 24. - 19 1/1 14 Bis 25. - 16 5 7 40
26. - 16 11 5 40
Summa 634 LJS 406 40
Im Poseuer Regierungs-Bezirk sind überhaupt aus wärt: schaften vom 19ten bis 23sten angemeldet als erkrankt 41 Perso- nen, davon genesen 14, gestorben 2—i.
Aus 6 Ortschaften des Wirsilzer Kreises, Regierungs-Be- zirk Bromberg, sind angemeldet bis zum 24steii Aug. erkrankt 229 Personen, davon 112 genesen und nur 98 gestorben. Auf- merksam zu machen ist hierbei darauf, daß es iit Blugowo
XXVII-- L
Bekanntmachung
Avertisseitkeiir _
Das dem Königl. Preußischen Obetforster Joseph Gestein Mo- nccke zugehörige, im Herzogthum Sachsen und dessen Langeiifalzaek Kreise belegene, ini Hypothekenbuche Tom. ‚11. mi- No. 36. p.256. .q. eingetragene Allodial-Rittergut Neuiiheiliugen, das Schloßgiit ober -,iweiteii Theile-« genannt, zu welchem ein unter Oturiedictioii ch Patriirioiiial-Gericbxs zu Neunheilingen belegeneo Gerichts-die- nerhaus, unb 180 im Futstlich Schwarzburg-R«udolstadtscheu Gebiete beleaeiie Acker Haltung, als Pettinepzien geboren, ist, nachdem es auf 46,610 Tbls 27 illi- 4% of, erschallt werben, Dein Aiitrageemee eingetragenen Gläubiger gemab, unb im Einverstandmß gut m Fiiriilich Schwarzburoichen Regierung zum nothwendigeii öffentli- chen verkauf gefallt, unb es sind die Bierungs-Tetniine vor dem Deren OberstandeigerichtsMath Schmaling, als Deputirteii, auf ' den Latiugust 1831,
25. November 1831, unb d e n 2 7.
Februar 1832, angesetzt worden-
Et werben daher diejenigen Kausiustigeit, welche annehmlicbe schlang zu leisten vermögen, aufgefordert, sich lpatcstens indem litten Terniiite zu melden, und ibr Gebot abzugeben, wobei ihnen besinnt gemacht wird, daß wegen der· im sinnlich Sä-irarzburg- fide-u Gebiete belegenen Periiiienzien bei der Futstliih Schwarzburcik sehe-i Regierung zu Rudolstadt Genehmigung des Zuschlags-, Mit- oelliieiiimg des Adjudications1Bescheides »und· Lehntrcichung gegen Leistung einer verhältnismäßig": Lehnsprastation zu suchen ist, und auf die nach Ablauf des letzten Terrains etwa einkommenden Ge- lioie nicht weiter gerichtet werden foll. _ _ «
Die verlaufs-Tore kann in Der hiesigen Registratur eingese- hen irerben. «
Naiinibutg, den 19. April 1831.
Königl. Preuß— Ober-Landesgericht von Sachsen
(gez.) ‘s. v. Watzdorf.
SILM" Literarische Slingeigen. Ueber die Cholera.
Im Geringe oon Duacker und Huniblot, Französische Skr. Der. sitt-» ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen tu haben:
« Ueber die gRatur, Die Ursachen und Die Behandlung bei ERNST-— Von Karl Starke, Riemen-Chiron in Diensten tret Groß- kiij,-Ostiud· Conipagnie Aus dem Englischen. getrimmt-Den nnd mit einer Vorrede begleitet von U- L. F vo ‚i. til v«aefe _«r im. (beheinrennuhm Generalstabsarzte dir Art-ice u. i«. ar. H. (im '35 fklks ·
Die Vorrede des-denn Grhcimejnratho roti (Starre enthält des-seit Aufl-hielt über die Contagioiitiit der Lboleiiu übel-· Die „ff-„gingen Beziehungen Dieter lliaitkbiit und litt-.- Die »den dieselbe zu tretieiiden Sü:iiiziiia.ißreuelit.
“.2; tem Buche selbst giebt Herr Searliu der bekaniit’:ch iii2slkrIr-ni.ile von der Lholeta beiiillen worden ui und sich stets gis,.—"-;·i.l- geheilt hat, _in mehreren Kapitel-n eine Beschreibung Mm Krankheit in·ihren- verichiedeiieii Formen und Stadien: gez-z.«i-szscfi:iide: die Geschicht-e tsiner gigenrn Krankheit-. eine gib-»denn- iiber Malaria, welche er ful‘ Die Erzeugerin der Cholera halt; einen Bericht über das Erscheinen der Cholera zu -e·lavb-.nn bei Londonz eine Theorie der Cholera, nebst Eil-li- tun-i Der Syniotoiiie derielben;«d-se Art der Behandlung der Iris-sk- hat nach ihren einzelnen Stadien, nebst Beobachtungen über die w; Tini-Listen gegen dieselbe anaewendeten Heilmittel: Vorschriften, »Hng bei Cholera-Kranken besonders von den Asiiiienten zu beob- „man sind; und endlich Krankheitserschichten mit Bemerkungen „für. — Der Herr Herausgeber hat diesem noch ein amtlicher; senkte-seen til-er dje gegen Die Cholera tu ergreife-wen Landes- Maaliregeln hinzugeiiigr. , _
Poe zurzeit-Jst in demselben Beilage erschienen-
Anweisung uber die Bereitung und Anwendung des
Clilor’i als Schuamittels gegen Aufteilung durch
txholeragifo geh. I; syr-
den
Im Beilage »von Duncker und Hiiniblot, Französische Straße im. Los-, ist so eben erschienen und in allen Buchhandlun- aen zu haben:
Der dritte August und die Granit-Schaale·
Zur öffentlichen Sitzung der Academie, von P. Gärtnern.
gr. 4eo. geh. 5sgr.
In unserm Beilage isterschietirm Anweisung über die Bereitung und Anwendung des Chlorg, als Sehnt-mittels gegen Aufteilung durch El)oletagift. geb- 24 stir-
Duxncker und Humblot, Franzosischesttaße Nr. 20 a.
Soeben ist erschienen, und in allen Biichhandlungen Deutsch- lands, in gIieglin in Der C. G. Lüderitzfchen Buch- unb Kunst- handlung, Koiiigsstraße Nr.3'l, zu haben-
« Sicherste Heilung und 'Zlusrottung Der asiatischen Cholera. (Preis 1.} sgr.) «
Herr Hpsrath Dr. Hahnentaiin iit Cothen hat mir vorste- hende Schritt zum alleinigen Abdriicke unter Der Bedingung dies-H billigen Preises ohne Honorar überlassen, damit sie zur Beförde- rung des allgemeinen Wohles möglichst verbreitet werde
Sei). Friedr. Glåck
Hannevet, in Der Hahiischen Hof-Buchhandlung ist so eben erschiene-lex Der Blumenfreund, _ ,» oder sailiche, auf vieltahrige, eigene Erfahrung gegründete Anleitung zur Behandlung der Ziervflan·-,eii, sowohl in Bimnreru, Gier-michshänfcrm Behciltcin u. f. w., als auch im ‚Sirion, liebst deutlicher Beschreibung einer großen Anzahl der beliebtesten unb scheust-In- theils auch der neuesten Zicrptianzcm welche minder wohl: habe-ice Bliutieiificuxide leicht zii cizltiviren im Stande sind.
Von i. W. Besse-
Giesßbetzralz»Oldri:buigsfchem .i)ol«aärtiier, und verfasser des l .u'latanbiacn .i2--«iidbuche::— der Blumeiigartneret '12, Beizen g: am. elegant geheftet Preis 1 Thl 10 sur
In Berlin zu haben bei
kudioig Dehniiete, ‘önrgfiralic Dir. s, und zu Neu-Ruppiii.
Neues Werk
für erwaltungsx und Wassecbaii-Beaiiite, Lands und Drantsiijirthp Hodrogravhcn und Geologcn Bei Friedrich Koiiig in Haiiaii ist so eben erschienen nnd in allen soliden Buchhaiidluiigen zu hrben, (Berlin bei Ferdinand Dümmler, Linden Die. 19):
« Die Gewasser und der Wasserbaii der Binnenlande,
in iiaturioiiiciiichziitlichen technischer unb staatswirthsdastlicher Br-
ziehuiig, oder witcinische Darstellung der Grundsätze, nach welchen
alle mehr am Meere gelegenen Wisserbauteii zu entwerfen unb
ausznfuhren im}: von nat-l Dient), Kuchessif Wasscrbau-Meister
unb Straßen-Ingenieur. gr. am. 17 Bogen mit ZKupfertafeln « Preis i Thi. 7.} fgr.
»Der dem, Publikum durch feinen „erregen: unb Wege-bau« bereits voriheilhait bekannte-, mit der Theorie und Praxis gleich vertraute everfasser sucht durch diese Schrift ein gewiß seht allge- mein gefuhltcs Beriirfiiiß zu befriedigen, da er dem praktischen
bei Lobfens dein .iktcio-Phiiflkus Ili-. onileiir gelungen von 12 erkrankten Personen il iviedekhekiltsitllmi :
Jii L an dsbetg, Regierungsbezirk Frankfurt, sind neu «· lich am 24. Aug. eine Stau, am QÖiim 2 Kinder gestotl zwei Personen sind außerdem an diesem Tage erkrankt. s
In (Bars, RanT«-ower Kreis, Regierungsbezirk Stetti. hat sich leider nach den iseuefien Berichten die AnsiecklMg welk verbreitet, und sind vom 22. bis 2:3. Aug. 9 Personen von s Cholsera befallen werben, davon aber 6 gestoran UND noch fein, gene en. «"
Auswärtige Börsen.
Animieriinin. '23. August. _
Niellf‘ri. Wirki. Schuld Eis-L Kauz-Um. USE- (besten: 5P“ Mein“. 76A}. Huss. (bei Hupe-5‘» Zö-
Hamburg. ‘26. August. Unsrer-: ists-sites Blei-til 77. til-rin- 65%. Bank-Action 94:3. Engl. Aul. 81i. Reis-m Anl. Hann- Ceri. bl). Pult-· 2515;. Dink-
W’icn. 23. August sitt-ein« Metall. Wiss 4iiwn. 67.}. lpi'm‘. 17%. PilthObL 1l:")-;. B Artiitrn ZWE-
Königliche Schatispiele. SPiontag, 29. Aug. Ini Opernhaiife: Donna Diana, in spiel in ei Abtheilungen, nach dem Spanischen des Don Aug stin älterem, von E. A. West. Hierauf: Der Spiegel Tausendfchön, Bittleske in 1 Akt, mit Gesang, von C. Blum Dienstag, 30. Aug. In Charlottenburg: Vorstellung ä Dem Königlichen Schloß-Theater. Königstädtisches Theater. Montag, »Z9. Aug. Künstlerliebe, oder: Die moderne lathe, Lustspiel in 1 Akt. Hierauf: Der Vandit, Drania n Gesang in 2 Akten.
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NEUESTE umusnn-Nacrmrcr—rmn. i
pr. cnmpl. 57. 35. liii ein«-. 57. 30. 68. 5vroe. Span. Rente herb. 47
Frankfurt a. 5332., Att»,. 76. -ipror. 6.«·)-;(. 65. Art. 1ll96. 109.3. 1.34%. Br.
l 4.
Qäbrot. in. lpror. 16%. B. Bat
Polit. Loofe «i.3. 43}.
Redactcut Sohn. Mitrcdactcur Cottcl.
”M— - -. “Ergänzen;— ss
Allaem einer unreine für die·«««3ljkireiißStaatens "
Gedrückt bei A. W. Dahin-
„MM . sp. „n... ....-.....«.....-..-.«-.---«..-s,- :
g{BeifferbauäÜMitter ein theoretIsth begri'znbtte;2 unb wissenschaftlich-ex- geordnetes System seiner iiuciitbehiliriiiien Kenntnisse und Dem-i5 Staatowirthe eine unten-zuläßt Anleitung Darbietet: wie Die Eli-DIE wtiffera fiit Die allgemeine Wohlfahrt am wirksamsten benutzt wir-CZ- Den konnan ferner niigte Die Gedräugtheit der Darstellung liest . einein Leitfaden bei akaoeiiiif·c)eii Vorträgen, und die Nsichhallils fett unbjliclnoolle Behindluna ihre-.5 Stoffes in einem mitten:
fiir»s),loliiei- iiiid DSurrealtunaezüeamte, Liiiidwiitht uiideMiihicniri befitzer bezüglich empfehlen. «
So eben ist erschienen und zu haben. lleber das Recht
· tetiniiiidrise Ubbiißung von Strafen zu gestatten gr. sm. geh. ststelH l"2;- fgr.
Vkslog M Nllvlclstlden Buchhandlung in Benin-
Tleotho bestellt werden.
. ten der Instruktion durchgeführt werden könnte, so von jetzt ab besonders volkreichere Orte, in welchen die Cho- tkkI leta ausbricht, einer größeren Eiiischließun werben, sofern es nach den vorhandenen 5liitteln thuitlich ist « ind von dem Ober-Präsidenten der Provinz, iit verein mit den
Allgemeine
Preußisihe Staats-Zeitung
nun—— —-----k- ---- _, k
Amtlitbe Nachrichten
Kronik des Tages· Ihre Königl. Hoheiten der Kronprinz und die Kronpriw
»Hm sind von Fürstenstent in Schlesien hier eingetroffen.
Der bisherige Ober-Landesgerichts-Referendarius Ehrlich um Justiz-Konimissarius bei dem Land- nnD Stadtgerichte
Publikanduim enthaltend die abandernden Bestimmungen zur Aus-
führung der Instruktion über das bei Dem Ausbruche
der Eh , ‚ und i. Juni 1831 für Die gefammte Monarchie, mit
olera zu beobachteiide verfahren dont 5. April
Ausschluß der Rhein-Provinz und Westphalens und der Fürstenthumer Neufchatel und Balen in.
Es sind bereits durch das s ublikandum vom 5. d. M.
V für Die Provinzeii Preußen, Poseii und den östlichen Theil von Schlefien abandernde Bestimmungen zur Ausführung der Jzzstkuåtzioii hüber das rbeisilili Ausbröicllie JTer Chflssra zu beobachä ‚ _ , . teiide etfa ten vom .). pri iin . uiii era en und es i Paris, 22. Aug. ubrot. 310m6)" CM"- bb-GQ- beschlossen worden, diese Bestimmungen jetzt allgemein, also auch UPWL NMPOL 1m W fiir Den westlichen Theil von Schlefieii und Die Provinzeii Porti- iiiern, Brandenburg und Sachsen, unter einigen slliobi'fieatiouen, Oesterr. Sprec. Metall 7- geltend zu machen.
g. 1. Da es nöthig befiiitdeii werben, Den im g. 1. Der
PMWHOVL 113%: “div Toose öU 100 J Haupt-Instruktion vom 5. April unD 1. Juni d. J. angeordne- t«en Orts-Sanitäts-Kominissioncit einen erweiterten Wirkungskreis f: anzuweisen, so sollen dieselben künftig zusammen eseht werben: Js aus der Orts-Polizei-Behörde, einem ärztlicheii P mehreren Mitgliedern der Kommune unb in Garnisoii-Orten ans einem oder mehreren Militair-Mitgliedern. Städten wird es überlassen, unter Leitung der Orts-Konniiission
ersoiial, aus
In größeren
für die Besorgung der Geschäfte in den verschiedenen Etadttheü len besondere Bezirks- oder Revier-Kommifsioiten (Revier-Schuzt-
Koinmissionen aus Aerzteii, Polizei- und Genteinde-Q)iitgliedetn) zu bilben.
g. 2. Nachdem die Aufstellung der großen Sanitäts-Cor- dons sowohl längs der Russisch-Polnischen Landes-Gränze, als im Innern des Landes, schon so viele militairische Mittel in An- spruch genommen hat, daß die Ausführung der Orts-Sperren
bei der immer weiteren verbreitung der Cholera iit mehre:
ren Provinzen nicht nicht allgemein nach den Vorschrif- werden
nur unterworfen
‘ kommandireitden Generalen, für angemessen erachtet wird. Es J bleibt hierbei auch den Herren Ober-Präsidenten überlassen, die engere oder weitere llinschlicßuiig sind die Bezeichnun s? fallfigen Linien zu bestimmen und eventualitet die Vaaßregeln für Die rastellmäsiige versorgung u. f. w. zu treffen.
Der des-
§. 3. Den von der Cholera ergriffenen, aber nicht einge-
(“wer Slmße Nr«13)- SMM UND AM- schlossenen, Städten und Ortschaften steht der verkehr mit dem
W- G}. v. D. ist-todt- Revrrtorium der Polizeigesetz-: um
s-.k; Lande bis zu den von der Jiiiniediat-Koinmission bereits ange- ordneteii oder noch atizuordiieiiden Stiere-Cordons (unter Den
verordnungen in den .li«!iiii.il. ihrem}. Staaten. arJBi Beschränkungen des §. 5) zwar frei, jedoch muß Jeder, der
2. Thi-
Den Ort verläßt und anderswo übernachtet, mit einer Legitima-
Seifen Sammlnna voit Ministerial - verordiiiinacit - was-Karte versehen febn, Die den Gesiittdl)eits-Ziistaitd des Or-
. - . . bezüglich aus Die Polezei--Llerioaltuiiii, in fiisteniaiil
tes geivissenhaft angiebt.
Wer über 3 Meilen von dem ange-
-i J —. —-: . i .. . « — - in)" L kLtlUlI-l- old k- uvbli .«.eiii zum Diebertorium ".4 steckten Orte sich entfernen will, hat aber ein Gesiindheits-Attest
Der Polizei Gesetze-. l. Ein.
s ober einen Reiscpaß, der die Bedingungen des Gesundheits-
Def·s»ii m d- l ‘ »l.1«·" D" s --·,."—"L - .. . . . il « l „L für AK ist-c I „bidii‘rft; i\.‚.lqilsli llJ
Die Polizei-verwaltung im Slllarmrinen. bessert-.- anfrage. t;- Tlil .- Del«l·eii«52lrcli·iv nos- Gleichen und Tirrordiiuuarn übel Y- Scioio:,·Einenartlerunziso Miiirairverpflrauhen-J— unb Vorspann-Westen ferner über Aufbriuaunii du Z biominiiilul-Ichi"iri·xiit«i·t. lä. Thi. ’ . Diese Werke von ri;ifcbietciieFBrauilibaxsieit für Poli- amte, verdienen zur iii;i-.:li·;::-i«s.- allernieiiieii verbreitung und V nutzuiig «iiiiaclecicniiiiisii eint-Kohlen zu werben: zu haben in lil Ecuhrichru Biiil««i«««iiisl:iiia zu »Bei-lud Echte-dolus Nr 2. ZovL
«F . I« « Illtlcc kli-
b)
w- O .—
uireuzs'illtr Jixeishandluna m mzaghebmg
sei-o - :(.«-».-". Ins-« — - --"" » Jzur Lail-.»zti«.l in .-ic.«-z·.-.;i n nr erschiene-it- unb one .. l·-« s- « ‘ · 'r txt i TenJJis . "u « » « .-- -. « ·«." V. _‚rirriri ..t --il.-., I, l\‚ ..... .-i “2.... 3), unb in Pilzen Hutte
lniigeit (1‘ eilen, ‘l'iroinbc‘rrur (Surfen zii haben: _ iseejspifi starke-, mit sinzoinina auf Den lleirsxllendeit Oel sei Jst-« include-n von 4.:. .‘ stiecbach cker
-
s l « V , Geh. 4 i'ar. .«sciiidij»cbuisi,i zuiii Juckt-Hist {in Piiiiistabiisen, ober Lautiill und irren, Don L. .L hier bei-la Dritte s;«lii,-i. m. ä 5 far. til i«l«iarti).c-s»llieis sur 2; Exemplar-e 3 ,Tl)l.). « «
Neue zeitgeinälze Schriften, welche in der iArn-:laisrlien Buchhandlung in Dresden so ein gäfcgrgägrhugzb m Berlin bei e. J3. Joiiats, Stillestfceiheit Dir-9' «
qs-.Zrei, «I.e Siirrhr. sm. geh. 10 far. .ir. Speck,«l«)iundzüqe zu einem Reaulativ für außik «3«. s»ordeiitiiche Ciniiuarticriina. gi. Svo. rieb. 5 far. Sammlung mehrerer Schriften Der Einwohner voll Hresdeii,»aii den Mitte-geniert, chbringen Friedrich Auglllli hiergegen: wachsen gr. Svo. is sat- ' Akten itzt cke unb verordnungen über die verhältnisse W kaiholiichriiGlaubensaessossen im Filiiiiireich Sachsen seit M — Wiener. Frieden ar. bvo. aeh. Nil-sur " l Was wünscht man im Königreich Sachsen und tilz ist zuwuiiichenst geh. Usgr « Seiidichreiben an die 127 absiilligen ilsatholikeiila Dresden. Von Si,i«tiis; bei). IF flir-
Grundzüite der rein farbolil'dpihrigmßc"R. e W ""dm m Sachsen Und Schleifen. geh« g; sgr. ”(b ’ .
_ vom April c. erfüllt, worin also der Gesuiidheits-Zuftaitd des Ortes gewisseiihaft angegeben sehn muß, nöthig, um sich über:
all damit ausweifen zu können. Eben solche Gefimdheits-At- teste oder Reisepässe müssen aus allen übrigen Orten des östli- then Theiles der Monarchie bei allen Reisen iiber 5 Meilen oder sofern die Reisendeii einen Stiere-Cordoii berühren, beige: bracht werben. Solchen Personen in angesteckten Orten, welche innerhalb der letzten 20 Tage mit Cholera-Kranken in unmittelba- iei Berührung gestanden sind oder innerhalb der lebten 10 Tage in Häusern gewohnt haben, in welchen Die Krankheit ausgebro- chen war, dürfen gar keine Reiscpässe oder Legitimations-Karicn gegeben werden. _ »
Giftfaiigende Waaren dürfen aus angesteckten Orten nicht anders als nach vorhergegangener nnd amtlich bescheinigter Dis- infection versandt werden« Die Anstalten zu solch einer »Deslii- il‘rtion sind überall, wo es nothwendig ist, vorschriftsmäßig ein- iurichten.
D. 4. Den gesunden Ortschaften ist der freie verkehr mit einem angesteckten Orte zu gestatten, jedoch muß jeder Reisende, der aus einem solchen Orte kommt, welcher im verkehr mit ci- iicin angesteckten Orte steht, iit feinem Reisepaß oder Gesund- heits-Attest den vermerk haben, ob er selbst während der letzten 10 Tage vor« seiner Reise einen angesteckten Ort besticht hat. — In diesem Fall wird er Da, wo er einer Koiituntaz zu unterwer- im ifi, wie aus dem angesteckten Orte selbst kommend, jedoch mit Anrechnung der dazwischen verflossenen Zeit, behandelt.
§. 5. Dagegen bleibt es allen nicht aiigestcckten Gegenden iiitd Orten unbenommen, sich gegen den verkehr mit den ange- steckten Gegenden unb Orten selbst zu schühem Es können zu dem Ende einzelne Orte oder auch größere Bezirke, wenn sie darin ein Uebereinkoinmen treffen, sich gegen dieselben absperren unb bewachen. Jedoch darf die Aufnahme von Personen und Waaren aus Orten, die noch nicht von der Cholera angesteckt sind, nirgends verweigert werden; solche müsseii vielmehr auf den Grund ihrer Gesundheits-Atteste, Reise-Pässe oder resp. Legitimations-Karten, wo letztere genügen, un ehindett durchge- lassen und aufgenommen werden. Eine solche bsperrung gegen angesteckte Orte darf auch nur durch die Orts-Obrigkeit und un-
. ‚.„._.. w.,. ..
.- W —- _. _‚ _ a. _—
Berlin, Dienstag den Zostm August.
» IN s— Or ,.. — « ..—. -«, s wurvi'...’ ,« i!-s-,c.s,-- - «- - . . .
—·-.—.—-.. . __-'-' ‚ . _. ‚ _ H-..
ter Kontrolle des Landraths angeordnet und ausgeführt werben, so wie die»Absperiuitg ganzer Bezirke nur unter der Leitung der Kreis-Behörden und der Regierung. Auch muß für Kontumaz- Anstalten auf Kosten der sich absperrendeii Kommunen geforgt, wo die geographische Lage des Orts oder des Bezirks es zuläßt, den Reisenden eine anbere Route angewiesen unb folche, wie die Maaßregel der Sperrung felbft, in der Umgegend gehörig be- kannt gemacht werden.
» §». 6. Die Königl. Fahr-, Schnell- und Ren-Posten, so wie Qoutiere unb Estafetteii, dürfen in ihrer Richtung nicht ehindett und denselben die Passage durch die gespertten rie, diese mögen angesteckt, verdächtig oder unverdächtig sehn, nirgends verwehrt werden. Es sind indessen dabei folgende Moda- litäten zu beobachten-
1) Wenn die Kommune auf ihre Kosten die in dem Orte befindliche Post-Gratian so vor denselben verlegt, daß die Posten keinen bedeutenden Umweg zu machen haben, so unterbleibt das Durchfahren der Posten durch den Ort ganz;
2) verbleibt die Station im Orte, so fährt der Postillon im rafcheu Ttabe durch den Ort bis vor das Posthaus, schirtt die Pferde sofort los und verläßt gleich wieder den Ort; die Königl. Post-Armut werden die Rückkehr der Postil- lons zu ihren Stationen in einer solchen Zeit bestimmen, daß unterweges kein Aufenthalt möglich ist, und streng auf die Beobachtung dieser Maaßregel halten. Die bei den Posten besiiidlicheii Schirrmeister dürfen in ihren Funktionen nirgends gestört werben, finb aber verbunden, sich bei dem Passiren durch angesteckte Orte durch die auch den Aerzten vorgeschriebene anderweitig bezeichneten Schuf-mittel, wie: Wachstuchiiiäntel, Waschungen mit einer Ghin-Auflösung u. f. w., vor der etwanigen Ausnahme und resp. verschw- pting des Kontagiumsszu verwahren;
3) Die Postillone sind , wenn sie zurückkehren und durch einen infitirten Ort gekommen sind, für ihre Personen und bei sich führeiiden Effekten, fo wie die Pferde unb Geschirre, dem Desiiisections-verfahren unterworfen. Kehren sie später zurück, als die ihnen bestimmte Frist festsetzt, fo wer- den sie als verdächtig behandelt und koiitumazirt.
a) Couriere und SI)ofi=.)ieifenbe dürfen ihre Wagen in ange- steckten Orten nicht verlassen und durchaus in keinen ver- kehr irgend einer Art mit anderen Individuen treten. Da- gegen sind sie auch, falls sie hierüber Atteste der betreffen- den Post-Aemter beibringen, weiterhin nicht als verdächtig zu betrachten, wenn sie nicht selbst aus angesteckten Orten gekommen oder mit Personen, die aus solchen kamen- zu- sainmengereist sind.
5) Mit Extra-Post Neifende unb Frachtfuhren dürfen von ein- zelnen Orten nicht aufgehalten (dieFrachtfiihreu auch nicht von der Hauptsiraße auf Nebenwege verwiesen) werben; es muß ihnen vielmehr durch dergleichen Orte, die sich ab- geschlosseii haben, die Durchfahrt ohne Aufenthalt darin jedenfalls gestattet werden. Nur wo größere Bezirke sich abgesperrt haben, müssen die Extka-Post-Reisendeit unD Stachtfuhren, wenn es verlangt wird, sich einer äußeren Desinfection und Diirchräiichcrung unterwerfen.
5. 7. Die zur Beaufsichtigung der Cholera-Anstalten oder in anderen bescheinigten dringenden Blum-Geschäften reisenden Regierungs -Beamteii, Laiidräthe, Aerzte unb Wundärzte, Geist- liche, Gerichts- und Militair-Perfonen können ungehindert von einein Orte zum anderen innerhalb ihres Geschäfts:Bezirkes rei- sen, jedoch dürfen auch sie, wenn sie angesteckte Gegenden passi- ren, ihren Wagen nicht verlassen, sich unterweges vor (Erreichung ihres Bestiniittuiigs-Orts nirgends aufhalten unb müffen sich an dem letzteren oder in der derselben vorliegenden Kontumaz-An- stalt der Desinfection ihrer Person unb ihrer Effekten unter- wer en.
fEs versteht sich übrigens von selbst, daß die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 nicht für die Linien des Sperr- Cordons gelten, Da Durch Diefe Linie Niemand, mithin auch keine Couriere oder irgend andere Reisende, ohne Gesundheits-Atteste der uiiverdächtigen Beschaffenheit oder ohne vorschriftsmäßige Kontumazirung durchgclassen werben Darf.
9. 8. Militair-Koniniandos müssen unter allen Umständen überall durchgelassen unb, wenn fie mit Marschrouten versehen sind, auch einquartiert werben; Die kominanditeiiden Herren Ge- nerale werden aber dafür sorgen, daß keine Militair-Kommandos aus von der Cholera angesteckten Orten überhaupt entsandt oder auf ihrem Marsche durch dergleichen Orte dirigirt werden. Es versteht sich von selbst, daß kriegerische Ereignisse oder Rücksichten für die höhere Sicherheit Ausnahmen hiervon bedingen, unb daß jede andere Rücksicht den obengenannten untergeordnet wer- den ntuß. » »
§. 9. Was nun die Sperriirsig der Häuser betrifft, in wel- chen die Cholera ausbricht, so wird im Augenblick eines solchen Ausbruchs jedes Haus nach den Bestimmungen der §§. 17 unb ‘23 Der Instruction Dom 5. April und i. Juni e. vollständig ge- sperrt, bis die Orts-Sanitäts-Koinmifsioti oder die ihnen unter: geordneten mehr“:®duih=Rommiffioneih wo dergleichen berichtet,
a
eit erhalten haben, Untersuchungen wegen der Ziilässigkeit einer abgesonderten Sperre im Hause selbst vorzunehmen. In Hau- fern, welche wenig oder gar keine Miether haben, wird auch das Fort- bestehen der Haussperre selbst in Der Regel keinen Schwierigkei- ten unterliegen. Die erfolgte totalespHaussverre kann jedoch un- ter folgenden Vorstchts-Maaßtegeln in eine partielle Haus- oder Wohnlungssperte verwandelt werden: »
1) wenn Der Kranke gleich bei dem ersten Ausbruch seiner Krankheit aus dem Hause entfernt und in eine besondere Cholera-Heil-Aitstalt aufgenommen wird; _
2) wenn Der Cholera-Kranke zwar im Haufe verbleibt, der Theil des Hauses aber, in welchem sich die Wohnung des Erkrankten befindet, oder diese für sich außer aller unmit- telbaren verbindung mit den übrigen Wohnungen des
auses steht- Ob" zU leben ist, wenn sie einen besonderen Zugang hat, oder ein folcher einzurichten ist, kurz, wenn
nicht
Sicherheit vo
dieser besondere Raum nach Dem Ermessen der Orts-Seini- täts-Kommifsion (odet Nevier-Schutz-Kommission) derge- stalt abgesperrt werden kann, daß alle und jede weitere Communication mit den übrigen Bewohnern unbedingt vermieden wird.
In beiden Fällen darf die allgemeine Sperre des Hauses khtk auffiehoben werben, als bis die partielle Sperre mit
zogen, die durch ein gezogenes Seil bezeichnete
Gränze»derselben bewacht und die erforderliche Reinigung und Dlnchraucherung der übti en Abtheilungen des Hauses, so wie
deren
mmMine: unb Effe ten, nach Anweisung des Schuh-Kom-
!UZlsivns-Arztes, bewirkt ist. Ueber Dem Haupteingange und deiit Eingange zur Wohnung des Kranken ist sodann eine Warnungss tafel mit der Aufschrift: ,,Eholera« anzubringen. ·
§. 10. »Ob ein EholermKtanker in feiner Wohnung belas- sen werdeu» konne, wenn er ober feine Angehörigen es wünschen, hängt zunachst von Dem Ermessen des bei der Orts-Kommst on oder der Revier-Schuzi-.Ioiiiniission fungireiiden Arztes ab. Bei Beurtheilung dieses Gegenstandes muß er eben sowohl den au-
genblicklichen Zustand des Kranken und die persönlichen verhält- —
nisse desselben und seiner Umgebung, wie die Lokalität derWohnung in Erwägung ziehen-« »Es kömmt dabei vorzüglich in Betracht, ob diese Umstande die gehorige Pflege des Kranken und die verhütung der weiteren verbreitung des Aiisteckiings-Stoffes durch gehörige
Absonderun
sowohl während der Krankheits- als nachfolgenden
Kontumap eitgestatten.In Fällen, wo Der von dem Arzte hiernach ftir nothwendig erachteten anbetweitigeu Unterbringung des Kran- ken Schwierigkeiten entgegentreten sollten, fällt der Schuh-Kom- mission die nähere Beurtheilung und Entscheidung, so wie event. dieh weitere veranlassung zur Beseitigung der Schwierigkeiten, an enn.
6. 11.
In Beziehung auf die Bewohner werden demnächst
folgende Grundsätze beobachtet:
1)
9)
Wird der Kranke gleich beim Ausbruch seiner Krankheit in eine besondere Cholera-Heil-Anstalt gebracht, so unterlie- gen alsdann bloß seine An ehörigeu, so wie alle Diejenigen, von denen es sich bei der schleunigst zii veranlasseiideit Er- inittelung ergiebt, daß sie mit dem Kranken in (Sommu: nication gekommen sind, einer 10tägigen Kontumaz inner- halb ihrer zu diesem Behuf sorgfältig abznsverrenden Woh- nung· Ereignet sich während dieser Frist kein verdächtiger Erkrankungsfall unter ihnen, fo ist ihnen der freie verkehr zu verstatten, nachdem vorher ihre Wohnung, so wie sie selber nebst ihren cssektem einer sorgfälti en Räucherung und Reinigung unterworfen worden sind. ie übrigen Be- wohner des Hauses sind, nach ebenfalls vorher bewirkterReini- gung ihrer Personen und EssektemRäucherung und Lüf- tung der Wohnungen, ohne Weiteres zum freien verkehr zuzulassen. .
Jst der Kranke bis zu seiner Genesung oder feinem Tode in der Wohnung geblieben, fo unterliegen alle mit ihm ab- zuspertende Angehörige oder sonstige mit ihm in Ber- kehr gestandene Hauseinwohner, dessen Krankenwärter 2e. einer 20tägigen Kontumaz Diese Koiituniaz-Zeit wird, im Falle des Todes, vom Beerdiguiigstage des verstorbe- nen, im Falle der Genesung aber von dem Zeitpunkte an gerechnet, von welchem ab derKranke nach demAusfpruche seines Arztes als von der Cholera geiteseii zii betrachten ist. Denübrigen Hausbewohnerit ist zwar nach vorher bewirkter Reinigung ihrer Personen und Effekten und Räucherimg der Wohnun- gen der freie verkehr auch in diesem Falle zii gestatten, sie müssen aber, so lange der Kranke oder die Leiche im Haufe ist, ihre eigenen Wohnungen fleißig unb unter Aufsicht unb Kontrolle des Schuparztes durchräuchern und sich selbst mit ihren Effekten öfters der Reinigung unterwerfen. Auch müssen sie, wenn sie sich der Gefahr der Mitabsperrung nicht aussehen wollen, jeden verkehr mit den übrigen Be- wohnern des Hauses nach Möglichkeit beschränken unb Den mit Den Angehörigen unb Dienstleuten des Erkrankten un- bedingt verhüten.
Namentlich ist in einem solchen Hause überall für die größte Reinlichkeit, die tägliche hinreicheiide Erneuerung der Luft iiitd Die möglichste Entfernung aller giftsan enden Stibstanzem so wie aller die Luft veruitrciitigendeii egen·.- fta’nbe, Sorge zu tragen. Eine besondere Aufmerksamkeit erheischen in dieser Hinsicht die Aur- .-i-rungen der Kratiken,. bei deren Hinwegräumung alle mögliche Vorsichts--JJiaaß- regeln, sorgfältige Bedeckung des Gefährt, Ueberschüttung des Inhalts mit gelöschtem Kalk 2e. zu beobachten sind und ganz vorzü lich jede Annäherung der Haiisbewohiier, so wie der aufgestellten Posten, forgfältigst gemieden werden muß. Ziir Vollziehung dieses Geschäfts ist daher eine be- sondere, wo möglich nächtliche, Zeit zu bestimmen, wäh- rend welcher das Haus abgeschlossen sehn muß und sich Niemand von den übrigen Hausbewohtiern aus feinem Zimmer entfernen darf, is dieses Geschäft vollständig been-. rigt unt- der Hausflur gehörig durchränchert ist.
g, 12, Hiiistchts der Beerdigung der Leichen wird der g.
51 im Instruktion vom 5. April (i. Juni) c. hierdurch dahin modistcirti
1) Bleibt es der Beurtheiliing der Orts- oder Kreis-Sant-
9)
teils-Kommission überlassen, ob die Lage des gewöhnlichen Begräbnißplaztes des Kirchsprengels, zu welchem der Bei-- storbene gehört, ohne Nachtheil für die Gesundheit der Bewohner die Beerdigung der Leichen daselbst zuläßt, in welchem Falle dieselbe erfolgen kann. Dies wird nament- lich überall der Fall sehn , wo die Kirchhöfe außerhalb des Orts oder an nicht eng umbauten Plätzen gelegen nur).
Wenn die Bestattiing auf dem gewöhnlichen Kirchhofe nicht nachgelassen werden kann, so sind die im §. 51 beschriebe- nen besonderen Begräbnißpläde anzulegen. Diese müssen vor ihrem Gebrauche in verschiedene Räume, nach am verschiedenen .Ronfefflonen abgesondert werden, unb fiik dik- selbeii die erforderlichen kirchlichen Weihungen erfolgen.