Deutscher Neichsanzeiger
und
Königlich Preußifcher Staatsanzeiger.
Der Zezngnprein beträgt uietteliützrltch 6 »He 30 45. alle postanftalten nehmen tieftettung an; für tieriiu außer
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den poüanltalten nnd Jettungnfpeditenren fiir Ieiblkabholer
auch die Expedition SW. 48, Wilhelmftraße Nr. 32.
Einzelne nummern holten 25 45.
‚a; .. 235.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.
Deutsches Reich. Ernennungen 2e.
Bekanntmachung, betreffend zwangsweife verwaltung rumänifcher Unternehmungen.
Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den verkehr mit Milch.
Bekanntmachung, betreffend Erlöschen des Postvertrags zwischen Deutschland und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie.
Aufhebung eines Handelsuerbots
Handelsverbot
An eige, betreffend die Ausgabe der Nummer 221 des Reichs-
efetzblatts Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige s13erfonalneränberungen.
Aufhebung eines Handelsverbots
Handelsverbote.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht-
dem Bürgermeister a. D. Wosgien in Schippenbeil, Kreis Friedland, die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Regierungs- und Baurat a. D. Sobeczko in Nord- haufen, dem Qberlehrer, Professor Dr. Hilgenfeld in Dortmund, dem Polizeidisiriktskoinmisfar. PolizeiratLehmann m» Irgustadh dem Landgerichtsoderfekretär, Rechnungsrat Fin in Crelfeld und dem Kreissekretär, Rechnungsrat Möller in Sch eswia den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Generalmajor z. D. Heckert, Inspekteur der 3. Landsturminfpektion Koblenz, und dem Oberlandesgerichts- präsidenten a. D., Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Dr. Niickel in Cöln den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,
dem Amtsgerichtsoberfekretär, Rechnungsrat Kluge in Spandau den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Knapfschaftsdirektor a.D. Thaermann in Quedlin- bnrg, den Re toren Bethge in Heegermühle, Kreis Ober- barnim, und Metzgen in verlin-Oberfchöneweide, dem Stifts- güter-Administrator Cassebanm in Goslar, dem Maschinen- infpektor a. D. Pietsch in Görlitz, dem Gemeindeempfänger und Sparkassenrendanten Müller in Bergisch Nenkirchen, Landkreis Solingeu, und dem Produkteuauffeher Wendel in Dürrenberg, Kreis Merseburg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
den Lehrern Schmitz in Hümmeh Kreis Adenau, Zedligk in Groß Stadium, Kreis Löwenberg, Zellmer in Gnefen und dem Lehrer a. D. Kampsmeuer in Lübbecke den Agler der Inhaber des Königlichen Hansordens von Hohen- zo ern,
dem Stadtsekretär Lattreuter in Bonn, dem Magistratss sekretär a. D. Pofe in Landeshut i. Schl. und dem städtischen Zalsgneister Krieg in Charlottenburg das verdienstkreuz in ‚o , _ dem Gemeindevorsteher, Rentner Mumm in Dahme, Kreis Oldenburg, und dem Modellschreiner Siegeler in Cassel das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Oberläuter, Ber invaliden Schlinker in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem S uldiener Neumann in Charlotten- burg, dem Stadtdiener Werner in Cöln, dem Maurergesellen Wufterhaus en in Berlin und dem Tabakarbeiter Lehker in Osnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen,
_ bem Tischler Hartung in Berlin das Allgemeine Ehren-
zeichen in Bronze sowie
dem Leutnant Kraufe im Pionierbataillon Nr. 3, den Leutnants der Reserve Krueger bei der ‘Irainabteilung Nr. 3 und Brettlse im Landwehrfeldartillerieregiment Nr. 12, dem Assistenzarzt der Landwehr Dr. Dinkelmann beim Fuß- artillerieregiment Nr. 13, dem Feldwebel Neski im 1. Garbe- sußartillerieregiment, dem Unteroffizier der Landwehr Wisch- newski in einer Sgnitätskompagnie, dem Gefreiten Legien im Garderefervepionierregiment, den Musketieren Baltes im Infanterieregiment Nr. 174 und Hammerschmidt im Infanterieregiment Nr. 364 unb bem Krankenpfleger Bioching in lerstem Lazarettrupp die Nettungsmedaille am Bande zu ver ei en. ·
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigft geruht- dem mit den Geschäften des Medizinalreferenten im Neichskolonialamt beauftragten Oberftabsarzt a. D. Dr.
lexunder Becker den Charakter als Geheimer Mediziuab rat und «
l Niederlande für den Raum einer 5gespnitenen Einheit-- zeit- 30 «5, einer chquukuku Einheit-zeu- 50 44.
Anzeigen nimmt an :
die Königliche Erz-edition den Reich-- und staat-weiger- verlin 8W. 48, Wilhelmstrasze Sir. 32.
E « VQHQW.
Berlin, Donnerstag en 5. Oktober, Abends.
dem Geheimen Rechnungsreoifor bei dem Rechnungshose des Deutschen Reichs Rönnecke den Charakter als Rechnungs- rat zu verleihen.
Bekanntmachung,
betreffend zwangsweife verwaltung rumänischer Unternehmungen.
Vom 28. September 1916.
Jm Wege der vergeltung wird auf Grund des § 9 der verordnung, betreffend die zwangsweife verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt:
Die Vorschriften der verordnung, betreffend die
zwangsweife verwaltung französischer Unternehmungen,
vom 26. November 1914 in der Fassung der ver-
ordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gefetzbl.
S. 89) werden auch gegenüber rumänischen Staats- angehörigen für anwendbar erklärt.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der verkün- dung in Kraft-
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich
Belanutmachung
über die Bewirischaftung vonMilch und den verkehr mit Milch.
Vom 3. Oktober 1916.
Auf Grund des § 41 der verordnung über Speiseieite vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des § 1 der Bekannimachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs- amts vom 22. Mai 1916«(Reichs-Gefetzbl. S. 402) wird über die Bewirtschaftung von Milch und den verkehr mit Milch folgendes bestimmt:
I. Bewirtschaitung von Milch
J 1 Die Bewirtschaftung von Milch wird der Neichsstelle für Sueisefette und den auf Grund der verordnung über Speisesette vom 20. Juli 1916 iReichssGefefsz S- 7525) errichteten verteilungs- stellen übertragen. Jhte Zuständigkeit richtet sich nach der verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. § 2 Milch im Sinne dieser Bekanntmachung istKubmilch und isahne in unbearbeiteiem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch,, Magermilch, Buttetmilch Sohne, Dauermilch und Dauerfahne jeder Art, Aoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse)· Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogeni- fierte, trockene Milch; Dauersahne ist insbesondere: kondensiette, sterilisierte und trockene Sahne.
II. verkehr mit Milch
§ 3
Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushaliss und Wirtschaftsangehörigen.
Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeuguiäg und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der erordnun über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichssielle aufgestellten Grund- sätze nicht berührt.
Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Vetbrauche kann vom Kommunalverbande mit Zustim- mung der übergeordneten verteilungsftelle festgesetzt werden«
§ 4
Vollmilchversorgungsberechtigte find: _
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre-,
b) ftillende grauen,
c) icbmangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der
Entbindun ,
d) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung.
Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen uber die zu ge.
währenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung festsetzen.
Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von dem Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuvtüfen.
Volimilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, als sie vorhanden ist.
Soweit nach Deckung des Bedazfs der Vollmilchversorgungsi berechtigten noch Vollmilch zur verfügung siebt, haben Kinder m 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zuweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigie).
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Die gemäß § 4 Absatz 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunalverband auf die im § 4 genannten Bevölkerungsgruvpen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fettverteilungsplans durch die Reichsstelle i§ 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speise- fette vom 20. uli 1916) nicht in Ansatz zu beliefen.
Insoweit ollmilch über den Bedarf der ollmilchversorgungs- berechtigten hinaus zur versü ung steht, wird sie dem Kommt-nai- verbande bei Aufstelluiåg des Zeitveriei un taus in Ante nun ge- bracht. Hierbei st 1 ter Vollniilch 28 anun Fett gl zu aßen.
Insosern die Entrahmung von Milch und die verarbeitung zu Butter aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Reichs- stelle von der Fettanrechnung ganz oder teilweise absehen.
§ 6
Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer geregelten verteilung der in ihrem Beziske gewonnenen und n ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen. «
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. ©emeinben‚ die nach der letzten Volkszäblung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.
Die verabfolgung von Vollmilch an die verbraucher darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfol en
a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwo new-
b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen. Die Landeszentraibehörren können Gemeinden von mehr als zehn- tausend bis höchitens dreißigtausend (Einwohnern, sofern sie nicht Milchiuweisung beantragen, von dieser Vorschrift befr ien. _
· Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder sur be- stimmte Gemeiuden ihres Bzirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die verbraucher nur gegen MagermilchsBezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf.
§ 7 Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach § 14 Abs. 2 der verordnung über Speifk.fktte vom 20. Juli 1916 zuständgen Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände oder e- meinden anordnen. Wird eine sosche Anordnung getroffen, so gilt tdief Pkeftieferte Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des § 14 Abs. 1 ae .
§ 8
Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchst- vreise für Vollmilch und für Mauermilch beim verkan durch den Erzeuger sowie im Groß-— und Kleinhandel festzusstzen Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Fistieyung von Höchst- preisen für Vollmiich und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet
Die Höchstpreiefesjsetzung bedarf der Zustimmung der zustandigen verteilunasstelie »
Die·Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen sur die Höchfipreisfeftsetzungen treffen-
Die festgeletzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstptesse, vom 4. Auguit 1914 m der Fassung der Be- kanntmachung vom 17. Dezember 1914 fReichssiszesetzbl S. 516) in verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 Reichs- Gesetzbb S. 25) und vom 23. März 1916 (Reiche-Gefetzbl. .183).
§ 9
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung des Milchverkebrs und der Preiie anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den §§ 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen bie Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunaloerbände und Gemeinden.
§ 10 Es ist verboten:
1.. Vollmilch und Sahne verwenden;
2. Milch jeder Art bei der Brothereitung und zur gewerbs- mäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden;
. Sahne in Konditoreien, flüchteten, Gast-, Schanks und Sbfoelisewirtschasten sowie in chrifchungsräumen zu ver- a o gen;
. Sahne in den verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblichen Betrieben nnd außer zur Ab- gabe an Kranke nnd Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bei einigung (§ 4);
. gesch agene Sahne iSchlagfahne) oder Sahnenpulver her-
5 z e en; 6. Milch bei ubeteitung von Farben zu verwenden;
7. Milch zur erstellung von Kasein für technische Zwecke zu 8
in gewerblichen Betrieben zu
verwenden; . Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen find, zu versüttern. Die Reichsftelie kann Ausnahmen von den verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. Die Kommunalvetbände können mit Zustimmung der höheren verwaltungsbehörde Ausnahmen von dem verbote der Nr. 8 zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Karren) zulassen.
III. Schlußbestimmungen
§ 11 Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den verkehr und den verbrauch von Milch erlassen« Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen
a) über die Bemessung des Bedatfs der Selbstveisorger;
b) über den verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen verzehre;
c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauersaline jeder Art, von Poghurt, Kefvr und an- deren Erzeugn ssen, bei denen Milch ein wesentlicher Be- standteil ist; über die Milchbelieferung der Betriebe. in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des verkehrs und des verbrauchs solcher Erzeugnisse.
Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a. und b bezeichneten Art ist der Betrat der Retchsstelle zu hören.
Die verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach 9 ebildeten verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Mil verlpehrs übertragen ist der Rei sstelie an verlau ’ - kuuft zu erteilen und ihren Weisungen Fo geeckzu lei ten. dem ftelle ist befugt, mit ihnen unmittel ar zu v ehren.