1916 / 270 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichsanzeiger

Und

Einzelne Nummern holten 25 45.

Inhalt des amtlichen zeuge: Ordeiisverleihungen 2c.

Deutsche-Z Weich. Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen, Bekanntmachung über Befreiungen vom WarenumsatzstempeL

Druckfehlerberichtigung zur Bekanntmachungs über Bezugsscheine —- Bekanntmachung über die Regelung des verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke- rung —- vom 31. Oktober 1916.

A eige, betreffend die Ausgabe der Nummer 256

des Reichs- esetzblatts

Königreich Preußen.

Ernennung-im Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige sIßerfonaloerc’inber‘ungen.

Mitteilung, betreffend die Einziehung von Tetanusserum.

Urkunde, betreffend die Errichtung einer 7. Pfarrstelle in der evangelischen Kirchengemeinde verlin-Steglitz.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem ordentlichen Professor in der philosophischeu Fakultät der Universität in Bonn Dr. Schrörs den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, « dem Postseiretär Hartmann in Dortmund den König- lichen Kronenorden vierter Klasse, _ bem Eisenbahnbetriebsfelretär a. S. Lehmann in Lissa t. P., dem technischen OberbaPuassistenten a. S. Lehmann in Mugdeburg, den Oberbahnaffi tenten a. S. Gärtner in Zeller- - leid- Häsler in Posen, Wotvke in Sigrid). Kreis Gründerg, zutage und Müller in Magdeburg das verdienstkreuz in 0 - dem Eisenbahnkanzleisekretär a. S. Stahl, dem Eisen- bahnloloniotivsührer a. S. Krebs, beide in Magdeburg, und dem Eisenbahnzugführer a. S. Vieftenz in Frankfurt a. O. das vervienstkreuz in Silber, »dem Eifenbahnweichensteller a. S. Nolte in Jerxheim, Kreis Helmftedt, dem Bahnwärter a. S. Henschel in Biederitz, Kreis Berichom und dem bisherigen Eisenbahntelegraphen- arbeiter Schmidt in Magdeburg-Buckau das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnnnierasfiftenten a. D. Born in Cöthen, Einhalt, dem Eisenbahnschaffner a. S. Göpke in Staßfnrt, Kreis·Kalbe, dem Eisenbahnwagenmeifter a. S. 6enner in Lissn i. P., dem Eisenbahnwerkführer a. S. Walter in Frank- furt ‚a. O., dem Eisenbahnmaterialienansgeber a. D W eidner in Lisfa i. dem Bahnhofsaufseher a. Peuker in Kurnik, Kreis Schrimm, dem Eisenbabnweichensteller a. S. Eisner in Gerbftedt, Mansfelder Seekreis, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Ehlers in Rüningen, Brannfchweig, dem Eisenbahn- hilfsrottenführer a. S. B arfuß in Klein Gandern, Kreis West- sternberg, den bisherigen Eisenbahnvorschmieden Banse in - Magdeburg und Strohbusch in Posen, dem bisherigen Eisen- bahnvorschlosser Schien em anii in Magdeburg-Vuckau, den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Hahn in Groß Gandern, Kreis Weftftemberg, und Lehmann in Frenz, Anhalt, das Allgemeine Ehrenzeichen, den Eisenbahnschrankenivärtern a. Anhalt, nnd Petersilie in Groß Schierstedrt, Landkreis Quedlinburg, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Tnszynski in, Oftrowo,« dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Pietschker ‚in Kalbe a. S. und dem bis erigen Bahnnnter- haltungsarbeiter Schade in Nittritz, Kreis L rünbixrg, das All- gemeine Ebrenzeichen in Bronze sowie dem Unteroffizier der Landwehr Müller im Landwehr-

infanteriereginient Nr. 81 bie Rettungsmedaille etni Bande zu verleihen.

S. Jung in Reudeii,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht-

den nachbenaniiien Personen die Erlaubnis zur Anlegung

der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar-

des königlich Bayerischen König Ludwigkreuzes: dem Direktor des Gymnasiums nebst Realschule in Wesel Dr. Marrks; .

des Großkreuzes des KöngglichSächsischenAlbrechtss or ens: dem Generaldirektor der Königlichen Muse-tm Wirklichen Ge- heimen Rat Dr. von Bade in Berlin;

des Königlich Sächsischen Erinnerungszeichens für freiwillige Krankenpslege mit dem Bande für Tätigkeit im Kriege:

see bezug-prei- beträgt vierteljährlich 6 „K 30 ch5. Alle postanslalteu nehmen Bestellung an; fitr Berlin außer den postanslalten nnd Keilunggspeditenren sitt Selbstabljoler mich die Expedition SW. 48, Wilhelmstrasze Sie. am

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geile

Knidgmprein für den Raum einer 5 gespalteneri Einheit--

Ä Königlich Preußifer Staatsaiizeiger.

30 J, einer 3gefpuiteneu sinnen-zeu- so ‚g. Auzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reich-» und ItantnanzkiW

Berlin 8W. 4S, Wilhelniftraske Sie. 82.

der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen silbernen Medaille für verdienst um Kunst nnd Wissenschaft: dein Lehrer Hopp e in Naumburg; des Fürsilich Lippischen Leopoldorbens zweiter Klasse: dem außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität in Berlin Dr. Bornhol; ferner: des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens zweiter Klasse: dem Privatdozenten in der medizinisckäen Fakultät der Universität in Berlin, Professor Dr. Stra mann; des Ritterkreuzes des Königlich Schwedischen Nordfternordens: dem preußischen Staatsaiigehörigen, außerordentlichen Pro- fessor an der Technischen Hochschule in Karlsruhe Dr. Ubbelohde; sowie des Päpstlichen Kreuzes „Pro ecclesia et: pnntifiee“: der Lehrerin Goservinlel in Essen.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung über die Einfnhr von frischen Fischen- Vom13. November 1916.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 der verordnung des Bundes- rats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Vollsernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 401) wird bestimmt:

§ 1

Wer aus dem Ausland frilche Fische Ueber-de und nichtlebende, auch gefroren-e und für den Tranks-dort mit Salz bet«treiite) einführt, ift verpflichtet, vor drin Eins-arg in das Inland dein an der Grenz- ftation oder dem Eingangcbafen befindlichen Bevollmächtigten der Zentral-Elnkaufsgeselltchait m. b, H. in Berlin unter ‘Zinnabe der Sollen, Menge, der verpackungsart und des bezahlten Einkaufs- preifcs Anzeige von dein bevorstehenden Eingang zu machen. Falls

tue

tein Bevollmächtigten an "W Grenzstatton oxer dein Eiuganasbafen bestellt ift, in die SBirneine telegravbisch an die Brand-Einkaufsgeer- schaft m. b. H in Berlin zu richten-

Als Eintübrendcr im Sinne des Abf. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt tit. Vefindet sich der vertügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stelle der Empfänger

§ 2 Die Vorsteher der Grenzftationen und der Hafen- und Kai- vetwaltungen der Elnganatbäfeiy an· reisen ein Bevollmächtigt-r der Zentral-Einkaufsgeselltchast bestellt ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der Begleitpapiere unverzüglich Auskunft über die aus dem Ausland eintreffendcn Sendungen von frischen Fischen zu erteilen-

§ 3 Waren der im § 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften aus tein Ausland eingeführt werben, dürfen nur durch die ZentralsEinkaufsgesellschaft orer mit deren Genehmigung in den verkehr gebracht werben. Auf verlangen sind solche Waren an. eine von der Zentral-Einkaufsgefellschaft bestimmte Stelle zu liefern. 4

§ Wer Waren der im § 1 genannten Art in das Reichsgebiet ein- führt, hat sie bis zur ‘Zibnabme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu veriaden.

5

Die ZentralsEinkaufsgefellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat nnveriügltch each Empfang der anzeige zu tertiären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. Die ZentralsEinkaufsgesellschalt oder ihr Bevollmächtigter kann über Waren der im § 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werben, auch dann verfügen, wenn eine Anielge von der Einfubr nicht vorher erfolgt ist. Zur verfügung genügt eine Erklärung gegenüber dem Fiachtführer oder der Hafen- nnd Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden foll.

Falls die Zentral-Einkaufsaesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung an die ZentralsEtnkaufsae Glschaft verlangt, gebt das Eigentum an den Waren auf die ZentraliEinkaufsaelellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem verpflichteten oder dem Gewahrsaiustnhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Zential-Etnkaufsgesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird.

§ 6 Die Zentral-Einkaufsgefellschaft setzt im Falle des § 5 Abs· 2 den Uebeinabmeprels nach idintladung an dein von ihr oder ihrem Be- vollmächtiaten festgesetzten Bestimmungsorte der Waien fest. Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungsort-, spätestens acht Tage danach- Sie Fensetzung des Uebertrabmepreifes durch die ZentralsCtns kaufsgesellschaft ist endgültig

dem Kreisschnlinspektor, Schulrat Jünger in wichen, Regie- rungsbezirl Kobleiizz

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41..

§ v1 - « Streitigkeiten, die sich iwlfchisn den Beteiligten aus der An-

er, Abends

der höheren verwaltungsbehörde des von der ZentralsEinkaufsgesells schaft oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsort-. der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 6 Abf. 3 bleibt unberührt.

§ 8 Die Landeszentealbehörden können bestimmen, das die (Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenztationen oder Grcinbäfen erfolgen darf. Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken oder verbieten-

§ 9 Die Durchfuhr der im § 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten-

§ 10

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die im Grenzveekehre für den verbrauch im Grenzgebiet eingefubrt werben, sofern die (Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über diese (Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, fie insbesondere noch weiter beschränken oder verbieten.

Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser verordnung kann der Reichskanzler bestimmen.

§ 11 Sie Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere verwal- tungsbehörde im Sinne dieser verordnung anzusehen ist.

§ 12 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dies-r Strafen wird bestraft- 1. wer die im § 1 vorgeschrebene Auzeige nicht rechtzeitig et-

stattet oder wissenttich unrichtige oder unvollständtge An- gaben macht;

2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Satz 1 Fische in den

verksbr bringt. Neben der Strafe können die (Siege stände, auf die sich die straf-

bare Hmrlung besteht, eingezogen werben, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht. S «3 1

Sie Bestimmungen treten mit dem 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 13. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich

Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempeh

Vom 14. November 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrat-Z zu wirtschaftlichen Maß- nahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. 6.827) folgende verordnung erlassen-

§ 1 Der Warenumsatzftemvel wird nicht erhoben bei solchen Waren- lieferungen, die während der Dauer der Kriegswirtschaft von Bundes- staater:, Gemeinde oder Gruieindeverbänden zur versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt werben, sofern die Waren von ten Bundesfiaatem Gemeinden oder Gemeindeveibänten nicht im eigenen Betriebe erzeugt worden find. Mit Zustimmung desi eichekanzlers können von den obersten Landessinanzbebörden der- Grineindeverbänden solche Lebensmittel- verforguogsaelellschaften (Beiiikszentralen) gleichgestellt werben, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeveibänden zur Vet- svrgung ihrer Bevölkerung mit Lebensmitteln errichtet sind.

§ 2 Sie Abgabe nach § 83 a. des Reichsstempelgesetzes wird nicht et- boben bei der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Woldankautsstellein die Austtellung eines schriftlichen Empfangs- bekenntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht erforderlich.

Berlin, den 14. November 1916.

Der Reichskanzler In vertretung: Graf von Roederii.

Druckfehlerberichtigung.

Jm § 1 der Bekanntmachung über Bezugsscheine —- Bekanntmachung über die-Regelung des verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickivaren für die bürger- liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 FReichNGefetzbL 6. 463) —— vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Ge etzbl. S. 1218, Nr.258 des Reichsanzeigers) muß es in Zeile3 statt ,,(Reichs- Gesetzbl S. 463)« heißen ,,(Neichs-Gesetzbl. S. 468)« nnd in äeile 4/5 ftatt „(9ietchß=©efeßbi. 6. 923)“ heißen „(Sieth

esetzbL S. 924)«.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 256 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter Nr. 5559 eine Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen, vom 13. November 1916. Berlin W. 9, den 14. November 1916. Kaiserliches Posizeitungsamr Reiter.

wendung der vorstehenden Vorschriften ergehen, weiden endgültig von