1916 / 276 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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aneigenpreis sitt den Raum einer despalteuen Einheit-« geile 80 ‚d, einer despalteueu Einheit-Felle 50 45..

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Anzcigen nimmt an :

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleibungen 2c,

Deutsche-s Reich. verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Bekauntmachung zur Aenderuna der Bekanntmachung über die (Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916. Bekanntmachung über die Reichsverteilungsftelle für Eier.

Bekanntmachung der Reichsbetleidmigoftelle über Abgabe- bescheintgungeu.

Bekanutmnchung der Reichsfuttermitielftelle, anderweite Be- rechnung der Gerstenloutingente der Brennereien für das Betriebsjahr 1916/1917 betreffend

Handelsverbot

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer Liszt des Reichs- Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Perfonalveränderungen.

verfügung, betreffend Form und Inhalt der von Zollkaffen aufzunehmeuden Nieders chrift über Anträge in Staatsfchuldbuch- angelegenheiten.

Handelsverbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

» dem Botschafter a. D., Wirklichen Geheimen Rat und Isatnmerherrn Grasen Wolff-Metternich in (Bracht, Kreis Ortskirche-m die Kette zum Großkreuz des Roten Adlerordens mit Eicheiilcmb,

dem türkisch-en Kobiuettschef, Botschaftsrat Ali Chefli Bet) den III-toten Adlerorden zweiter Klasse sowie

dem Königlich württembergifcheu (283arderobeinsvektor Au- ftett und »dem Königlich wiirttembergischeu Kammerlakai Buben-) beide in Stuttgart, das Allgemeine Ehreuzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König habe: Allergiiädigst geruht:

dem Marinegeneralarzt a. D. Er. Martin, bisher Arzt beim Stabe des Oberbefehlshabers der Ouseestreitkräfte, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife 1mdScbwertern,

dem Amtsvorneher a. D. Robwedder in Schafftedt, Kreis Süderdithmarschem den Roten Adlerorden vierter Klasse-,

dem Marinegeneralarzt a. D. Dr· Guddeu, bisher zur verfügung des Generalstabsarztes der sJß’iarine, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern,

dem Breiter a. D. Dannehl in Elberfeld, dem Kreis- kommunal- und Fireissparkassenreudanten Leopold in Dinger- burg, dem Rendnnteu Spickhoff in Düsseldorf und dem Bahnmeifter erster Klasse a. D. Reichardt in Kehl, Baden, den Königlicheu tirouenordcn vierter Klasse,

dem Stadttxiauvttassenrendnnten a. D. Ludrvig in Landes-« but i. Schl» den Oberbahnasfistenten a. D. Hoffmann in Basel und Necliuger in Betteuibero, aufeinmal}, das ver- dienstkreuz in Gold, «

dem Küster Zoeger in Münster i. W. und dem Eisen- bahnzugffübrer D. Schamberk in Straubiuk, Bauern, das verdien tkreuz in Silber-, «

dem ftädtisihen Qberfeuermann Schirmaclzer in Danzig, dem Eisenbahnsibafsner a. D. cweuerftofz in .ii‘eafainl, Kreis Zudem den Eisenbahnweichensxellern a. 5e. Forsthuber in äiiiehitsheim, Kreis Mülbausen i. Jden in Titemelach, Laut-- freie Metz, und Nambicur in Gundershofen, zireis Hagenou, dem Eisenbohnrottenführer a. Schimtoweit in Ktikoreiten, Kreis beudekcng den Bahnwärtern a. D. Müuch in Habs- heim, Kreis Müllausen i. und Scheydecker in Mng den bisherigen Eisenbahnwerkhelfern Hummel in Bischheim, Land- kreis Straßburg i. E., Kontalski in Metz und Lagoutiiere sin Flouteningem Laudlreis Metz, das Allgemeine Ehreuzeichen um e

hem Gefreiteu Kivle im Leibkürassierregiment Nr. l die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

» den nachbeuannten Kaiserlich türkischen Offizieren der Mariae folgende Orden zu verleihen:

die Schwerter zum Roten Adlerordeu dritter Klasse --« am statutenmäßigen Bande:

dem Fregatteukavitän Ahmed .L)amdi, Chef des III. De- partements des Mariueministeiinins, dem Fregattentapitän Suleiman Remfi, Kommodore vom Goldenen Dom und» dem Fregattenkapiläu Tewfik bin SJibhuizfii‘ahir, Chr-i- des tinbinetts des hllkarinemiuifters;

den Roten Adlerorden dritter Klasse mitSchweriern am statutenmäßigen Bande: dem Iregattenkapitän Hussein Osman, Hafenkommaudanten von Konstantinovel, und dem Generaloberarzt Scheftet Hoffnu, Direktor _ des bakteriologifchen Instituts des Illiariuelazaretts in Konstantinopelz

die Schwerter zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse am statutenmäßigen Bande: dem Kapitän zur See Mehmed Enver Hatki, Chef des Stabes der Flotte, dem Kapitäu zur See Und Kommodore Arif Ahmed, II. Admiral der Flotte, und dem General- arzt Dr. Omer Fund, Generalinspektor des Marine- f(«u1itätsweseus; «

den Küniglichen strouenorden zweiter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Generalarzt Dr.·Hakki Scl)iuassi, Chefarzt des Murme- lazaretts m Konstantuiopel;

den Königlichen Kronenordeu dritter Ftlasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande-:

dem Korvettenkapitän Edhem Tetvfik Bev, Abteilung-Jedes im Mariueminifterium, unddem Korsvettentavitän Edhem H a s san B e v , Dezernenten m demselben Ministerium, sowie

den Königlicben Kronenorden Vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Qberleutnant zur See Illehmed Nemsi Effendi, 1. Mineuoffizier beim Zeutralmiuendevot, und dem Ober- leutnnnt zur See ilJiehmed Halil foendi, Minut- offizier bei den selben Senat. -

Deutsches Strich.

verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.

Wir BIilh ein: » von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von s‚‘‚Si‘eunen usw. verordnen auf Grund des Artikel 12 der verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: »

Unter Aufhebung der verordnung über die dilertagung des Reichstags vom -l;. November 1916 nurh her Reichstag bes- rufen, am ‘29. November 13)·.16 m Berlin zusammenzutreten Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen »

Urkundlich unter· Unserer Hörhfteigeuhändtgen Unterschrift und beigedrücktem liarserlichen Infiegel

Gegeben Großes Hauptquartier, den November 1916.

(1). S.) Wilhelm. Dr. Helfferirh

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Bekannttnachung

zur Aenderuna der Bekanntmachung über die Einfnljr von Katao vom ö. März 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 14.)).

Vom 20. November 15)1(s;.

Auf Grund der verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kaiao vom 11. November Ikth Reichs-Gesetzw- E. 750) befumme ich:

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§ 6 Abs. 2 der Bekanntmachung über die (Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 erhält folgende Fassung:

Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die .triegslalaogefellschaft über, in hem die Uebernahme- erklärung dem verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrfamo angeht. n

R ftDie Bestimmung tritt mit dem Tage der verkündung in ‘ra . Berlin, den 20. November 1916. Der Stellvertreter des :lieichslanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über hie Reichsverteilungsstelle für Eier.

sVom 21. November 1916.

In Abänderung der Bekanntmachung vom August 1.916 über hie Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier (Neichs-Gesetzbl. S. 970) wird bestimmt:

· Die Reichsverteilungsftelle für Eier führt künftig die Bezeichnung ,,Reichsverteilungsftelle für Nährmittel und Eier«.

Berlin, den ‘31. November 1916.

Der Präsident des Kriegsernährtingsatitts. von Botmle

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Bekanntmachung der klteicbsbetleidungsftelle über Abgabe- bescheinigungen

Vom 21. Eltovember lS-tl(5.

z tr Ausführung des 3 Abs. 1 her Bekanntmachung des kl.eichskauzlers über Bezugsfcheine vom 151.. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. Hle und des § 7 Abs. 1 unh 4 der Ausfiihrungsbekanutmachung der Reichsbelleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 tReichsanzeiger Nr. 258) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Diejenigen Behörden, die gemäß § 18 der Bekannlmachung über die Regelung des verkehrs mit Web-, Wirls und Strickwaren tur die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichd-Gesetzbl. S. 463) als zuftändige Behörden im Sinne des § 15 derselben Bekannt- machung bestimmt worden find, dürfen Gemeinden und gemeinnützigen Füisorgevereinigungen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabe- bescheintgungen geben, falls diese Gemeinden oder gemeinnützigen Fü:sorgevercinigungen sich diesen Behörden gegenüber zur Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen schriftlich verpflichten Die be- treffenden Behörden find berechtigt, diese Genehmigung in wide-trafen Von diesem Widerruf ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereintgungeo ihren ver- pflichtungen nicht nachfmnmen.

Die betreffenden Behörden haben der Retchebsskleidungsftelle Abteilung E für Erfatzstoffe, Berlin W 56, Markgrafenftraße 42, anzuzeigem welchen Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen sie diese Genehmigung erteilt oder entzogen haben.

Die den Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigurgen aufzuerlegenden Bedingungen sind folgende:

a.) Getrageue Kleidungc- oder Wälcheftücke dürfen diese Ge- meinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereiuigungen nur unentgeltlich erwerben und unentgeltlich nur an die verbrauch-r und nur gegen Bezuggschein veräußern, entgeltlich dagegen nur an die demnächst von der Reichs- delletdungsftelle zu bestimmenden Annahmeftellen.

b) Sämtitche anderen bezuggjcbeinpflt tigen Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen diese Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsoraevereinigungen sowohl entgeltlich wie auch unentgelt- lifaw nur gegen Bezugsschein an hie verbraucher

ver-anderen

zunu.t)) Für Darübede auf welche die Vorschrift in Ziffer 7 der Erläuterung IV her Üieirhäbefleihungeitelle vom 21. August 1916 Siehe Fußnote s) Anwendung findet, gilt auch hier die in dieser Vorschrift gewährte Erleichte- Umri- Sie haben aber auch hier die verpflichtung jede Abgabe eines betuaöfcheinvflichtigeu Gegenstandes der für den Abnehmer zuständigen Ausferttgungestelle von Bezung scheinen anzuzeigcn.

c) Die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen müssen die Gewähr übernehmen, daf; von ihnen lediglich gebrauchsiäbige Oberkleidungsftucke gegen 1llhgcxhebefciminigung angenommen werben.

(1) Die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen sind verpflichten der Retchsbekleidunggltelle auf Anfordern ihren Bestand an getragenen Kleidungsi und Wäscheitücken angugxben und diese bis zu einem Drittel her jeweiligen Bestandes der Reichsbekieidunggftelle ges-en Erstarrung der Aufwendunwn rannte; zu überlassen Ueber die gebabteu 1Jiuliitrenbangen entscheidet die Reichsbelletdungsftelle end- t a. ,

2. Die Mögticbleit der entgeltlichen Abgabe von Ober- kleidung usde durch eine demnächst erscheinend-: -‘ etanntmachung ge- regelt werden. ·

3. Alle anfragen in vorstehender Angelegenheit sind an die Reicböbekleidungestelle Abteilung 1'} für Ersatzftoffe, Berlin W. 56, Illiarkgraienftrasie 42, zu richten. Dort können auch Gemeiudkn und gemeinnützige Fürsorgevereinigunaen, denen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebej einigungen von der zuständigen Behörde gegeben worden ist,Abgabcbef einigungcn bestellen

Berlin, den ‘21. Eliooember 1:116.

Reichsbckleidungsftelle Geheimer Rat Dr. Beutler, flieichskomminar für bürgerliche Kleidung.

’) Die Vorschrift in Jiiier 7 der Erläuterung 1V lautet:

Behörden soweit sie in Erfüllung gefeixlirber Arnienveruflirbtungem sonstiger instit-lieber «1311te1-ftiki;nns«.6· oder artrvlicber Fiirsvrgeverrrlichron--e11 (.;. B. auf Grund dec- Fiamilxeunuterftiii;1mgisae«rt:-JH) die ins“ l der Band-s- tatederordnung b zeigt-nisten Oscgsiistiude abgeben. deren Vcrjwuduna irr offener Armenpflege Rürlvgrtaiigteit oder drsilciibcu sinnst-den m11, können auordnrn, hat": die für ibreu Beil-i itzsrmdigst«Austert:i ums-teile ihnen Beumslcbeine til-er ihren Bedka angfxellr Dur-e Behörden gelten insoweit fullut als Vrrbsnucber.

Tief-s Bildt-Den sind rwrpflicbiet, ieds Abgabe one-J in § l des-«- B uns: raiörrrertnnna lwkeicbneten Gegenstanko der für den Abnelnner »Au- ftgindiarn Lltieferliatingsstelle mm BringtIscbciueu anqmeiaen.

Für die aelrbloffeue Armenpflege gilt die in § 2 zurei- 13 nnd 16 der Bundesrat-:verorduung getroffene Bestimmung

Bekanntmachung der Reichsfutterintttelstelle,

anderweite Berechnung der Gerstenkontingente her Brennereien für das Betriebsjahr 1916/17 betreffend.

Nach einer neuerlichen verordnung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts dürfen den Brennereibesitzern zu

·Speisezwecl’en 25 Prozent der Biengen eigener ·Kartoffelu, die

ihnen nach Deckung des Bedarssri an Suatmit und des eigenen

Bedarfs an Speisetartoffelu verbleiben, auch dann abgefordert

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