1879 / 279 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Nov 1879 18:00:01 GMT) scan diff

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| Dos Abvovnemest beträgt 4 S6 | für das Bierteljaßr.

Berlin, den 27. November.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Sich gestern Nachmittag nah dem Saupark bei Springe begeben Und werden heute Abend von dort hierher zurückehren.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Polizei-Kommissar a D. Grunow zu Düsseldorf den Rothen Adler- Orden vierter Klasse; sowie dem Steuer- Aufseher Reupert zu Richtenberg im Kreise Franzburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nahbenaunten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Ordens - Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich sähsishen Albrehts-ODrdens: dem Geheimen Sanitäts-Rath Dr. Eduard Levinstein zu Schöneberg bei Berlin; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-Drdens: O dem Seminar-Direktor Bethe zu Weißenfels; der Ritter-JFusignien zweiter Klasse des Herzog: lich anhaltischen Haus-Drdens Albrechts des Bären: i dem praktishen Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Pissin zu Berlin, und dem Porträtmaler Gustav Nichter ebendaselbst.

Aöntgreich Preufen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: dem Juwelier David Aron zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hof-Lieferanten zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der seitherige Kreiswundarzt Dr. Fieliß zu Lauchstädt ist zum Kreisphysikus des Kreises Querfurt ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

___ Es ist zur diesseitigen Kenntniß gelangt, daß eine beträht-

lie Anzahl ausländisher Jnhaberpapiere mit Prämien in Umlauf sich befinden, deren eN den gemäß §. 5 des Geseßes vom 8. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 210) von dem Bundesrathe erlassenen Vorschriften publizirt dur Be- kanntmahung des Herrn Reichskanzlers vom 19. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 255) nicht entspricht. Namentlich ist wahr- genommen, daß Stempelmarken von gezogenen Loospapieren abgelöst und auf dergleichen im Uebrigen mit dem vorschrifts- mäßigen Stempel nicht versehene Papiere behufs Erhöhung des Courswerthes der leßteren geklebt worden sind.

Zur möglichsten Verringerung der daraus für den Han- delsverkehr si ergebenden Ünsicherheit is es als angemessen erschienen, die mit der Abstempelung betraut gewesenen in Anlage A. der vorbezeichneten Bekanntmachung aufgeführten Amtsstellen mit Anweisung dahin zu versehen, daß sie über die Echtheit solcher Stempelkassationen, welche zu Zweifeln Veranlassung geben, eintretenden Falles nicht blos auf geriht- liche Requisition, sondern shon auf Ersuchen der Papier- inhaber bereitwillig Auskunft geben. Seitens des Herrn Finanz-Ministers ist deshalb bereits an die Königliche General- Direktion der Seehandlungs-Sozietät, sowie wegen Anweisung der Königlichen Hauptsteuer-Aemter und der Kreiskasse zu Frankfurt a. M. das LEGE veranlaßt worden.

Jndem ich die Handelskammer veranlasse, dem betheiligten Handelsstande von dem Vorstehenden Mittheilung zu machen, be- merkeich, daß es zur Beseitigung des hervorgetretenen Mißstandes ferner wünschenswerth erscheint, daß die strafrechtlihe Verfol-

ung von Fälschungen der Stempeliarken ausländischer An-

chensloose Seitens der Betheiligten durch ungesäumte Anzeige der zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle bei der zuständigen Staatsanwaltschast erleichtert werde.

Die Handelskammer wolle auch hierauf die Herren Mit- glieder des dortigen Handelsstandes hinweisen und eintreten- den Falles, soweit solche Fälle zu Jhrer Kenntniß gelangen, Jhre Mitwirkung na derselben Richtung hin eintreten lassen.

„Hierbei wird bemerkt, daß in Berlin und Breslau in zweiselhaften Fällen die betreffenden Effeïten von den Börsen-

_Tommissionen für nicht lieferbar erklärt worden und in Folge

dessen nah dem Berichte der hiesigen Kaufmanns-Aeltesten die

Vorkommnisse hierselbst seltener geworden sind, weshalb der

1 | 3nsertiouspreis für den Rau einer éendzeile 80.4 |

Berlin, Donnerstag, Y

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Alle Bost-Auftaiten nehmen Sestellung anz

| für Berlin gußer den Pest- Anstalten nh die Expr- |

dition: 80. Wilhelmstr. Nr. 32.

Handelskammer zur Erwägung gestellt wird, ob eine gleiche oder eine ähnlihe Maßnahme sih auch dort empfehlen möchte. Berlin, den 18, November 1879. Dex Minister für Handel und Gewerbe. Hofmann. An sämmtliche Handelskammern (mit Ausnahme der zu Breslau) und kaufmännische Korporationen (mit Aus- nahme der zu Berlin).

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem kommissarishen Kreisthierarzt S{hubert zu Wal- denburg ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amte, die kommissarishe Verwaltung der Kreisthierarztstelle des Kreises Creuzburg O.-S. übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Baubeamte für den Baukreis Heiligenstadt, Kreis- baumeister Karl Dittmar ist von Langensalza nah Hei- ligenstadt verset worden.

Michtamíliches. Deutsches Veiche

Preußen. Berlin, 27. November. Se. Majestät der Kaiser und König sind gestern Nachmittag 51/4, Vhr mittelst. Extrazuges in Hannover eingetroffen und haben nah einem kurzen Aufenthalte, während dessen die neuen Empfangs- E des Bahnhofs besichtigt wurden, die Reise nah Springe

ortgeseßt. RA |

Sn der Begleitung Sr. Majestät befindet sih Se. Kaiser- lihe Hoheit der Großfürst Wladimir von Nußland.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist heute Mittags 121/, Uhr auf dem Anhaltischen Bahnhofe hierselbst A j

Jm Höchsten Gefolge befanden si der Hofmarschall Graf zu Eulenburg und der persönliche Adjutant, Rittmeister Frei- herr von Nyvenheim.

Jm weiteren Verlaufe der gestrigen (13.) Sißung

sete das Haus der Abgeordneten die erste Berathung des Antrages des Abg. Frhr. von Schor- lemer- Alsstt auf Annahme eines Gesezentwurfs, be-

treffend die Vererbung der Landgüter in der Pro0- vinz Westfalen und in den rheinischen Kreisen Rees, Essen, Duisburg und Mülheim a. d. Nuhr, fort. Ueber die Zulässigkeit des vom Abg. Dr. Kögler gestell- ten Antrages in erster Lesung entspann sih eine längere Ge- shäftsordnungsdebatte, an der sih die Abgg. Dr. Schellwiß, Dr. Windthorst, Grumbrecht, Dr. Miquel und Dr, Köhler be- theiligten. Der Präsident entschied \{ließlich dahin, daß Nebenanträge in der ersten Lesung nicht zulässig seien. Der

Abg. Dr. Miquel exklärte sich für den Antrag; er habe denselben deshalb unterstüßt, weil er in « einer derartigen Regelung in der Provinz West-

falen eine Stärkung für diejenige Jnstitution finde, welche in der Provinz Hannover bereits bestehe. Die Frage müsse in provinzieller Weise geregelt werden, die Anregung dazu müsse aber aus der betreffenden Provinz selbst hervorgehen. Fm vorliegenden Fall werde das zur Zeit fehlende Gulachten des westfälischen Provinzial-Landtags nicht durch die Zustimmung der Bauernvereine ersebt, so ausgedehnt ihr Umfang sei, und er würde gern mit den Abgg. von Schorlemer und Windthorst den Antrag stellen, daß der Geseßentwurf der Staatsregierung mit der Aufforderung überwiesen werde, in der näth- sten Session einen Geseßentwurf vorzulegen, welcher die Erb- verhältnisse, die Vererbung der Landgüter in der Provinz Westfalen und den betr. rheinischen Kreisen im Sinne des Antrages von Schorlemers nah Anhörung des Provinzial- Landtages regele. Dagegen würde das Haus durch Annahme des Köhlerschen Antrags jede Stellungnahme zum Antrage in materieller Beziehung ablehnen und lediglih zur Erwägung stellen, ob und welche Maßregeln wünschenswerth seien. Er halte aber darauf, daß das Haus sich von vornherein für die Tendenz des Antrages entscheide, und berufe sich dasür auf die mehrjährigen Erfahrungen in der Provinz Hannover. Dort habe man es jedem Jnhaber eines bäuerlichen Gutes freigestellt, ob derselbe seinen Hof in die Höferolle eintragen lassen wolle oder niht. Obwohl nun die Rolle noh bis 1885 ien stehe, so hätten sih bis jeßt shon 60 Prozent der

bäuerlichen Besißungen in Hannover freiwillig eintragen lassen, ein Beweis, daß hier niht eine künstliche Geseßgebung vorliege, sondern eine Geseßgebung, die sh an die Sitte, die Rechtsbedürfnisse und die wirthschastlihen Bedürfnisse der VBetheiligten sorgfältig anschließe und dieselbe rihtig getroffen habe. Vielfa hôre man, namentlich von Juristen, als handle es id

hier um einen Rückschritt ins Mittelalter. Die römischen Juristen erklärten gern Alles, was den wörtlichen Bestimmungen des römischen Rechts zuwiderlaufe, für einen mittelalterlichen Rückschritt und jeden leßten Rest des deutschen Rechts für eine Ruine, die vor dem höheren Prinzip des aufgeklärten römischen Rechtes weichen müsse. Er fei aber dur seine langjährigen Erfahrungen zu der festen Ueberzeugung gekommen, daß das römische Net für den deutschen Bauernstand absolut niht passe. Dur die Einführung der neuen Justizgeseßgebung schaffe man jeßt in Deutschland gegen den Willen der römischen Juristen ein deutsches, nationales, und deutschen wirthschast- lichen Verhältnissen entsprehendes Recht. Die römischen Erb- rechtsbestimmungen paßten niht für die deutschen Verhältnisse, am wenigsten für die Bauerngüter, weil sie niht nur die Abschäßung eines wirthschastlih nicht theilbaren Werthobjekts nah dem Kapitalwerth, sondern sogar nach dem Verkaufswerth erzwingen wollten. Man wolle aber gerade den. Verkauf verhindern. An die Stelle des kapitalen Werthes müsse der Ertragswerth geseßt werden, das liege in der Natur der Bauernwirthschaft, ebenfo auh, daß der Hof ungetheilt bleibe. Materiell seien die Bauerngüter untheilbar. Die Gebäude entsprächen der Grund- flähe, der Besiß sei in dieser Größe fähig, die Lasten zu tragen und den Unterhalt der anderen Erben außerhalb des Hofes auszubringen. ‘Das formelle Bewußtsein des gZuristen, der im Landrecht und im römischen Recht zu Hause sei, möge si dieser Forderung entgegenstellen: das wirthschastli Je Bedürfniß, der Wunsch der Bevölkerung, sehr wichtige staats- und finanzpolilische Gesichtspunkte sprächen dafür. Das ma- terielle Recht sei auf Seite dieses Antrages, das formale Recht müßse weichen. Die einzelnen Bestimmungea dieses Gesebes habe der Abg. von Schorlemer {on mit denen des han- noverischen Geseßes verglichen. Er gebe gern zu, daß das leßtere in einzelnen Punkten verbesserungsbedürstig sei, diese Punklé seien aber damals von der Staatsregierung gegen Wunsch des Provinzial-Landtages aufgenommen worden und seien niht vom Provinzial-Landtage beantragt. Hierher ge- te namentlih die Bestimmung, daß das Anerbenreht nur ür diejenigen Höfe gelten solle, wo es bisher hergebracht sei, während der Provinzial-Landtag einstimmig die gleichmäßige Behandlung aller Höfe vexlangt habe. Die Regierung werde sih inzwischen überzeugt haben, daß auh bei denjenigen Höfen, auf welche das Geseß keine Anwendung finde, die Familien- väter durch Testament, Gutsübergabe u. \. w. stets dafür ge- sorgt hätten, daß der inneren Nothwendigkeit der Dinge ent- sprechend der Hof auf einen Anerben übergehe. Jn dieser Beziehung ziehe er also den vorliegenden Entwurf vor. Db die Größe der Güter, auf welche sich derselbe beziehen solle, in der Vorlage richtig bemessen sei, vermöge er nicht zu be- urtheilen. Jedenfalls stimme er mit demselben darin überein, daß es unvernünstig wäre, Rittergüter blos deshalb,. weil sie Rittergüter seien, von dem Gese aus uscließen. Daß der Entwurf niht wie das hannoverische Höteret den Neinertrag des Hofes jedesmal taxiren lasse, sondern den Katastral-Reinertrag zu Grunde lege, sei ein Vorzug. Diese mechanische Regel sei zwar auc oft ganz unpassend, aber die Abshäßung im einzelnen Fall beruhe auf großen Zufällig- eiten, man wünsche deshalb auch in Hannover ihre Abschaf- fung. Bei der festen Taxe könne -der Gutsinhaber klar über- sehen, wie stark der Anerbe durch die Abfindung der Miterben belastet werde; dadurch allein werde es ihm möglich, eventuell auch die nöthigen testamentarishen Dispositionen zu treffen. Ob der Eingriff in das ehelihe Güterrecht nöthig und nicht tieber zur Vereinfahung der Frage zu vermeiden sei, wolle er niht entscheiden, aber er bitte den Justiz-Minister, bei allen solchen provinziellen Bestimmungen sih mehr nah den in der Praxis hervorgetretenen Bedürsnissen und Wünschen der Be- völkerung, als nach juristishen Ansichten zu richten. Auch mit der Uebertragung des Geseßes auf die darin erwähnten rheinischen Kreise sei er einverstanden, weil die Verhältnisse und das Recht hier ganz gleich seien mit den westfälischen. Dem Protest des Amtmanns Brüning könne er eine proto- follarishe Beurtheilung des landwirthschaftlichen Kreisvereins zu Hamm entgegen stellen, welcher sih entschieden zu Gunsten des Geseßes ausgesprochen, nur den Eingriff in das eheliche Güterrecht gemißbilligt habe. Er bitte daher dringend, das Haus möge durch einen Beschluß erklären, es halte eine der- artige Geseßgebung auf der von dem Antragsteller vor: ge asis für einen Segen für die Provinz West- falen. Ob auh für andere Provinzen eine ähnliche Regelung erforderli sei, wolle er nict beurtheilen, meine aber, daß diejenigen, welche den Antrag unterzeihnet hätten, es auh als

* ihre Aufgabe erachten müßten, dahin zu wirken, daß das alte

deutsche Recht gegenüber dem rômishen und dem Landrecht wieder zur Geltung komme. :

Dex Abg. Dr. Hänel erklärte, gegen die Tendenz des Ge- sees habe er nichts einzuwenden, doh erscheine ihm die Moti- virung der Vorlage von Seiten des Antragstellers viel A EA ub e O hab Dieses

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Senas Ai dem jeht in Deutschland geltenden Recht

und den Anschauungen des deutschen Rechts durchaus nict