1871 / 12 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 May 1871 18:00:01 GMT) scan diff

497 Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

e 12. Dienstag den 16. Mai. 1871. E Ard

196

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen, Niederschl.-Mürk, L Serie/I [1/T o: (1b G

Wechsel,

I, Nichtamtlicher Theil, |

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300 Mk. Kurz.

300 Mk. |/2 Mt. [150bz

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Deutsche Fonds.

Gothaer St.-Anl. ...5| - B Manheimer Stadt-Anl./44/1/1. u. 1/7.194B

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2 Mt. 10 Tg. 2 Mt. 8% Tage

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Eisenbahn-Prioritätse-Aktien und Obligationen,

Ostpreuss. Südbahn do. 40. Lik, B. Rheinische

Aachen-Mastrichter do. do. ; ; do. I. Em.

Bergisch-Märk. LI. Ser.

do. T, Ser. . III, Ser. v. Staat 37 gar. do. Lit. B. do. Lit. C. : IV. Serie V. Serie ; VI, Serie| . Aach. Düsseld. T Em. do. I. Em. j do. It Em. . Düsseld.-Elbf. Priorit. é do. U. Serie . Dorimund-Soest. i; do. IL Serte . Nordb. Fr.

do. Rubr.-C.-K.-Gld. LSer.

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Berlin-Anhalter

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do. V, Em. Magdeburg - Halberstädter do. von 1865

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Magdeb .-Leipz. I Em.. Magdeburg-Wittenberge .

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Eisenbahn-Stamm-A ktien.

Cref. Kr. K do. do. St.-Pr. Limburg-Lüttich Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb.| 4 Wsch.Ldz.vSt.g.| 5 Ungar.-Galiz.. ODest.-Frz. St.-B.| 192

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Fünfkirchen-Barcs Galiz. Carl-Ludwigsb.... do. do. . Em, Kaschau-Oderberger

Ostrau-Friedlander Ungar. Nordostbahn do. Ostbahn Lemberg-Czernowitz do. I, Em. do, I, Em. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz, Staatsb., alte do. Ergänzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 69er Südöstl. Bahn (Lomb.).. do. Lomb,-Bons 1870, 74 do. do, v. 1875. do. Wo VWA41876. do. do. v. 1877, 78 do. do: Oblig... Charkow-Asow

do. in Lve, Strl, à 6.24 Charkow-Krementschug. . Jelez-Orel

Jelez-W oronesch ....….... Koslow-W oronesgch Kursk-Charkow.. Kursk-Kiew....... ..... do.

Mosco-Rjäsan Mosco-Smolensk ...--.., do. i Poti-Tiflis Rjäsan-Koslow Schuia-Ivanowo........ do. I Warschau-Terespol

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Badische Bank. Böhm. Brauh.-G. Berl, Bock-Brau. Berl.Immobil.-G.

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Dess. Kredit-B.. Kfsekt-Liz.Eichb. Elbing. Eisenb.B. Harpen.Bgb.Ges. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt.-V, Mgd. F.-Ver.-G.| :

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Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin , Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

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Nichtamtliches.

Amerika. Jm Nacstehenden theilen wir den wesent- lihen Jnhalt des Traktats mit, welcher von der english-ame- rikanischen Kommission in Washington behufs Erledigung der zwischen beiden Staaten bestehenden Differenzen aufgestellt worden ist, Er bezieht sih zum bedeutenden Theile auf die Alabama-Angelegenheit, und enthält nah cinigen einleitenden Worten über das Bestehen der Differenzen den Ausdruck des Be- dauerns über das Entrinnen der »Alabama« und anderer Fahr- zeuge und über die von diesen Schiffen verübten Räubereien, als

Motiv zur Einseßung der Komniission. Es heißt sodann: Die kTontrahirenden Parteien cinigen sich, alle Ansprüche, welche gewöhnlich unter dem Namen der Alabama-Ansprüche einbegriffen werden, einem Schiedsgerichte zu überweisen, welches aus fünf Richtern bestehen soll. Davon ernennt der Präsident der Union so wie die Königin von England je Einen. Der König von Jtalien, der Präsident der Schweiz und der Kaiser von Brasilien sollen eben- falls ersucht werden, je einen Schiedsrichter zu diesem Tribunale zu ernennen. Sollte der eine oder andere von den Schiedsrichtern aus irgend cinem Grunde nicht an den Verhandlungen theilnehmen können, so wählt der betreffende Ecnenner einen neuen an seiner Statt. Sollte sich der König von Jtalien, der Präsident der Schweiz oder der Kaiser von Brasilien weigecn oder zwei Monate nah dem Empfang des betressenden Gesuches es noch unterlassen haben; Schiedsrichter zu ernennen, so soll der König von Schweden exsucht iverden , eine oder mehrere Personen zu ernennen, um die Zabl des Schiedëgerichts zu füllen. Die Schtedsrihter sollen möglich| bald nach ihrer Er- nennung in Genf zusammentreten und unparteiisch und sorg- fältig an die Unteisüchung und Entscheidung über sämmtliche Fragen géehea, welche ihnen von den Regierungen der Vereinig- ten Stazin und Englands vorgelegt werden. Alle in Eiwä- gung gezogene Fragen eins{ließlich des Endergebnisses sollen dur die Mehrheit aller Schiedörichter erledigt werden. Jeder von beiden fontrahirenden Parteien soll eine Person ernennen, welche als ihr Azent und Vertreter den Verhandlungen bciwohnt. Juin \echs Monaten nach der Auswe@ch{selung der NRatifikationen soll jede von beiden Parteien die schriftliche Aufjtellung des Thatbestandes von ihrer Seite nebst den dazu gehörizen Belegen einreichen;, worauf ein weiterer Zeitraum von 4 Monaten gegeben is, um auf beiden Seiten eine etwa gewünschte Gegenaufstelluig nebsi Belegen zu gestatten. Bei der Entscheidung sollen folgende Grundsäße nebsi solchen Grundsäßen des Völkerrechtes, welhe damit im Einklange stehen, maßgebend sein: Eine neutrale Regierung is verpflichtet: 1) s{uldige Sorgfalt zu verwenden, um innerhalb ihrer Juriösdiktion die Aut- rüstung, Bewaffnung oder Equipirung von Schiffen; welche sie mit gutem Grunde für bestimmt hält, Kaperei zu treiben oder Krieg zu führen gegen eine andere Macht, mit der sie auf friedlihem Fuße steht, zu verhindern und dieselbe Wachsamkeit anzuwenden, um das Aus- laufen solcher Schiffe zu verhindern, wenn dieselben ganz oder- theiiweise innerhalb ihrer Jurisdiktion zum Kriegsge- brauch hergerihtet worden sind. 2) Nicht zu gestatten oder zu dulden , daß einer von den Kriegführenden ihre Häfen oder Gewässer als Operationsbasis zur Auffüllung seiner Kriegsvorräthe oder zur Anwerbung von Mannschaften benuße. 3) Schuldige Sorg- falt zu verwenden in den eigenen Gewässern und Häfen und bezüg- lih aller Personen innerhalb ihrer Jurisdiftion, um jede Verleßung der obengenannten Pflichten zu verhindern. Jhre britannische Majestät hat ihre Kommissare angewiesen, zu erklären, daß sie nicht den vorstehenden Grundsäßen als Verkörperung der zur Zeit, wo die Ansprüche erwuchsen, geltenden internationalen Rechtêgrundsäße ihre Zustimmung giebt, sondern daß, nur um ihren Wunsch zu befunden, die freundschaftlihen Beziehungen zwishen beiden Ländern zu stärken und befriedigende Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen, ihre Regierung zugicbt, daß bei der Entscheidung von Fragen, welce aus diesen Ansprüchen hervorgehen , die Schiedsrichter annehmen sollen, die Regierung habe sich anheischig gemacht, den in obigen Regeln liegenden Grundsäßen gemäß zu handeln. Die kontrahiren- den Parteien einigen sich in der Folge, Unter einander diese Regeln zu beobachten und die übrigen Seemächte ebenfalls zum Beitritt ein- zuladen. Die Entscheidung des Schieds8gerichtes sell womöglich inner- halb dreier Monde nah Sch{hluß der Erörterung und zwar s\chriftlich erfolgen und von den zustimmenden Richtern unterzeichnet werden. Das Tribunal soll zunächst in Betreff jedes éinzelnen Schiffes für sh erklären, ob England nach den - obigen Grundsäßen seine Pflicht verleßt habe und hierüber Erklärung zu Protokoll geben. Es kann darauf, falls ihm folches geeignet erscheint, eine von England

für alle Ansprüche zusammengenommen an die Vereinigten Staaten

zu entrichtende, inaerhalb 12 Monaten vom Datum der Enischeidung zahlbare Pauschsumme zuerkeunen, Falls feine Pauschsumme zuer- kannt wird , so soll eine Abschäßungs - Kommission ernannt werden, um festzustellen, welche Ansprüche gültig sind und welcher Betrag von England gezahlt werden soll. Diese Kommission würde aus drei Mitgliedern zusammengeseßt werden, von denen die Königin

und der Präsident je cines, und der italienis@e Gesandte in Washington das „dritte zu ernennen hätte. Die Konmission würde in Washington tagen und bevollmächtigt sciu, \ich je nach Bedürfniß nach New - York oder Boston zu begeben. Nach Unterzeichnung einer Unparteilichkeitserklärung und Vereinbarung Über das Untersuchungsverfahren würde die Kommission alèdann an die Erörterung der in 6 Monaten einzureihenden Anspruchsforde- rungen gehen. Nach Ablauf eines Jahres würde Bericht zu erstatten sein Über die bereits erledigten Ansprüche. Ein etwaiger Rest des Berichtes wäre nah zwei Jahren einzureichen. Die kontrahirenden Parteien einigen sich, diese Entscheidung als endgültig und bindend zu betrachten. Es wird ferner vereinbart, daß alle An‘pcüche von Personen ; Gesfellschaften und Korporationen in den Vereinigten Staaten oder England wegen Handlungen gegen Personen odcr Eigen- thum von Unterthanen der Vereinigten Staaten, verübt zwischen dem 13, April 1861 und 9. April 1865, und alle ähnlichea Änsprüche; welche ivegen Ana gegen Perfonen odsox Eigenthum englischer Unter- thanen von eng ischen oder amerikanischen Unterthanen anhängig ge- macht werden, vor einer weiteren Kommission, bestehend aus je einem von der Königin und dem Präsidenten und einem dritten gemein- schaftlih zu ernennenden Mitgliede erörtert werden sollen. Falls das gemein{{aftlich zu crnennende Mitglied in drei Monaten nach dex Ratifikation nicht ernannt ist, fällt es dem spanischen Gesandten in Washington anheim, es zu ernennen. Nach vorhbergegangener Unpar- teilichkeitéerklärung geht auch diese Kommission in Washington an Untersuhung und Erledigung der betreffenden Forderungen, wobei Mehrheit entscheidet, und die Entshcidung, welhe in Zeit von zwei Jahren erfolgen soll, endgültig ist. Die zuerkannten Summen sollen in 12 Monaten in Münze abgezahlt, die Kosten gemeinschaftlich ge- tragen, oder falls sie 5 Prozent der zuerkannten S1mme nicht über- steigen, von dieser Summe abgezogen werden «

Die Fischerei-Bestimmungen lassen die Schiffahrt bis zur Nordostgrenze wie früher. Die Ratifikation durch den Senat und die Königin soll in 6 Monaten oder früher vorgenommen werden. Die Fischerei-Artikel sind auf 10 Jahre in Kraft zu segen, und eine zweijährige Kündigung ift erforderlih , wenn sie nach dieser Zeit aufgehoben werden sollen. Die Schiffahrt auf dem Michigansee ist für britische Unterthanen frei und Waaren für die britishen Besitzungen in Nordamerika, welche in New-York, Boston und Portland eintreffen, gehen frei durch nordamerikanisches Gebiet. Jm Ganzen besteht der Traktat aus 43 Artikeln , von welchen die ersten 17, die vorstehend

n n Hauptsache mitgetheilt sind , sich auf die Alabamafrage ezichen.

Washington, 15. Mai. (W. T. B.) Die Senats- tommission hat über den Vertrag, bezüglich der Alabama- frage, günstigen Bericht erstattet.

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 16. Mai. Jn der gestrigen Sißung des Reichs- tags, bei der: zweiten Berathung des Gesezentwurfs, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reiches für das Jahr 1871, ergriff der Präsident des Bundeskanzler-Amts, Staats-Minister Delbrück in Betreff der für Lauenburg aus- geworfenen Elbzollentschädigung das Wort: ___ Meine Herren! Gestatten Sie mir, für einen der kleinsten Bundesstaaten den Reichstag des großen Deutschen Reiches anzurufen. Jh darf vorausfeßen, daß einem Theil der: Mitglieder des Hauses der Hergang, wie er im vorigen Jahre im Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden hat, da * sie ihn nicht mit erlebt haben, nit ganz gegenwärtig ist und ih gestatte mir deshalb eine historishe Einleitung. Ueber die Regulirung der Elbzölle war im Jahre 1863 zwischen den Elbuferstaaten ein Vertrag ges{lossen worden, welcher zwar nominell kündbar war, reell aber eigentlich unkündbar war. Auf Grund dieses Vertrages bezogen einige von den Uferstaaten, nämlich Hannover, Mecklenburg, Anhalt und Lauenburg, erhebliche Beträge aus den Elbzöllen. Die Ein- nahme der übrigen betheiligten Uferstaaten aus den Elbzöllen waren ungemein gering. Als. die Norddeutshe Bundesverfassung ent- worfen wurde, war es die Aufgabe ; nachdem bereits durch die Friedenéverträge von 1866 der Rhein von Zöllen befreit war, nachdem durch noch ältere Verträge auch die Weser zollfrei geworden war, auch die Elbe von Zöllen zu befreien. Von Seiten Preußens, Sachsens und Hamburgs hat în dieser Beziehung kein Bedenken stattgefunden, indem diese Staaten {hon früher geneigt gewesen wa- ren, auf das Recht der Elbzollerhebung, soweit es ihnen zustand, zu verzi@ten. Bedenken fand die Aufhebung der Elbzölle vor dem Zu- standekommen der Norddeutschen Bunde8verfassung bei Mecklenburg, diese Bedenken führten zu Korrespondenzen, auf die ih hier ihrem Inhalte nah nicht näher einzugehen brauche. Anhalt und Lauenburg

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