1871 / 15 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 May 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Nichtamtliches.

Deutscves Reich.

Preußen. Berlin, 20. Mai. Jhre Majestät die Kaiserin - Königin ist am 17. d. Mts. von Coblenz na B arl8ru be aercist und unterwegs überall freudig empfangen worden. Jn Karlsruhe besichtigte Jhre Majestät nah dem Diner mit Jhren Königlichen Hobeiten dem Großherzog und der Großherzogin die Lazareth- Baracken und traf Abends in Baden-Baden ein, wo Allerhöchst dieselbe wie immer das Meßmersche Haus bewohnt und den Besuch

Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Groß-

herzogin empfangen hat.

Die Ratifikation des am 10. d. Mis. in Frankfurt a. M. definitiv abgeschlossenen Frieden8vertrages iden Draa und Frankreich ist für heute in der genannten Stadt in Aus- siht genommen. Die Mitunterzeichnung des Friedens Seitens der -dazu eingeladenen -deutshen Regierungen hat am ver- gangenen Diensiag, 15. d. Mts., in Berlin stattgefunden. Am folgenden Tage, 16. Mai, - gab darauf der Reichskanzler ein Diner, welchem sämnitliche deutsche Diplomaten und höhere Beamten Einladungen erhalten hatten , die bei Nbschluß des definitiven Friedens mit Frankreich in Frankfurt oder bier betheiligt gewesen waren. Süddeutschland war dabei durch den Königl. bayer. bevollmächt. Minister Grafen Quaudt, den Königl. bayerischen Legations-Rath Rudhart, den Königlih württem- bergischen Geheimen Legations-Rath Grafen Uxküll , den König- lich württembergischen Legations - Rath Baron Maucler, den Großherzoglich badischen bevollmächtigten Minister Freiherrn von Schweißer und den Großherzoglich badischen Legations® Sekretär Grafen Nanyau vertreten. Der Reichskanzler trank e Be Ga au Zas D oN liter Bundesfürsien

_G Uadt erwiederle mit einem Toa i S E E st auf Seine

ehuss Auswechselung der Ratifikation is der Reichs- kanzler Fürst von Bismarck bereits gestern Abend nach Frauk furt abgereist und nach telegraphischer Meldung heute Morgen a Sh R die Nen aa O Rue Vormittags find e sranzöonschen Minisier Jules Favre un o Quertier in Frankfurt angekommen. ; 5 h E

In der gestrigen (17.) Sißung des Bundesraths, in wel{her der Staats-Minister Delbrück in Vertretung des Re(hs, tanzlers den Vorsig führte, wurde ein Schreiben des Präsiden- ten des Reichstages vorgelegt, betreffend die vom Reichstage u) L U Wabhl der Milglieder für die Kommission zum Bau eincs Reichstag®gebäudes. Die Vorlage des Präsidiums, be- treffend den Abschluß eincs Handels- 2c. Vertrages mit Costa- Rica, wurde dem betreffenden Ausschusse Überwiesen. Sodann wurde der Auëschußbericht erstattet über die Frage, welche Stel- lung der Bundesrath zu dem bei der Berathung des osttax- geseßes vom Reichstage beschlossenen, auf Wegfall E La brief-Bestellgeldes gerichteten Amendement einzunehmen habe.

Im Hinblick auf Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Norddeutschen Bundes , wodur die Erlassung ne Vorschriften über das gerichtliche Verfahren der Kompetenz des Bundes überwiesen worden war, hat die Königlich preußische Regierung am 4, September 1867 bei dem Bundesrathe einen Antrag auf Niederseßung einer besonderen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer »Prozeßordnung in bürger- lihen Rechts|treiti keiten für die Staaten des Norddeutschen Bunde®e eingebracht. Diesem Antrage gemäß hat der Se L rath in der Sißung vom 2. Oktober 1867 Beschluß gefaßt. Nachdem die hiernach eingeseßte Kommission einen vollstän- digen »Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten für den Norddeutshen Bund« ausgearbeitet und dem Bundesrathe in- Vorlage gebracht hatte, hat dieselbe am 20. Juli 1870 ihre Thätigkeit geschlossen. Es is nunmehr die Frage an den Bundesrath herangetreten , wie die Civil- esch- gebung weiter zu fördern, insbesondere ob cs angemessen sei, die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um dem Elaborate der genannten Kommission Gesezeskraft zu verleihen.

___ Der bezeichnete Geseßentwurf, welcher durch den Dru ver- öffentlicht wurde, hat die öffentliche Aufmerksamkeit in hohem rade erregt und zu zahlreichen Beurtheilungen Anlaß gegeben. Insbesondere hat die Königlich preußische Staats-Regierung Veranlassung mene eine eingehende Prüfung des Ent- wurfs ‘pn ai men, Diese Prüfung ergab verschiedene wich- tige Bedenken, deren saliche und formelle Tragweite dazu N daß im Königlich preußischen Justiz-Ministerium ein

p er Gegenentwurf ausgearbeitet und dem Bundesrathe n Er age gebracht wurde. Die Ansicht der vorgedachten Kom- mission selbst war, daß ihr Elaborat sich ohne weitere Ueber-

tagen ; fortzusetzen.

zugekommen sind, für deren Vertretung Fürsorge

eine neue Kommission niedergeseßt werden, über deren Qusam- menseßung die früher aufgestellten Prinzipien beibehalten wer: den ftonnten.

für einer Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten berufen. abgestimnt. 3) Die Kommission tritt

ernannt, sofern

zur Uebernahme des Vorsißes bereit “finden läßt.

stimmung der Kommission.

gang näch der von der Kommission selbst

Bundeskommission aus8gearbeiteten Entwurfe von 1870

den ersten Monaten des kommenden Jahres vollendet wird.

Berlin, der AppellationLgerichts-Rath

im Justiz-Ministerium zu München,

Schwerin.

des J. 1871 ohne Diskussion in allen

nehmigt. Dasselbe war der Fall mit Budgetkommission an die L knüpsten Resolutionen, den Reichskanzler aufzufordern : 1) Die erforderlichen Schritte zu thun,

meisterstellen eintreten zu lassen; 2) bei

in Städten ron 30— 40,000 E. ßeren Städten gleihzustellen sind.

Diskussion, da der Bundeskommissar,

der richten den Wegfall der Einrichtung niemals verlangt hat. Der

die Verwaltung von Postämtern erforderlihen Eigen-

schaften, Fleiß, Pünktlichkeit und Treue im Kleinen ganz besonders pflege und daß selbst ein glänzend bestandenes

arbeitung zur Einführung nicht eigne. Aus diesen Erwägunge; empfahl es si, die Versuche, durchFommissionelle Berathuncen zu einem für die Einführung sich eignenden Geschentrourfe zu l Da inzwischen durch den. Beitritt dez üdstaaten zum Bunde mehrere neue Prozeßreht8gebiete hin- etro werden muß, da es ferner wünschenswerth erschien, in bee Res | mission künftig den Stand der Recht8anwälte zur Bertretung seiner Anschauungen zuzulassen, endlich auch die frühere Kon:- mission nicht mehr vollzählig ist , sondern erhebliche Verluste | erlitten hat, und andere Mitglieder derselben in Berufsverhält. F nisse eingetreten sind, die eine längere Abwesenheit derselben F von Hause geradezu als unmöglich erscheinen lassen, so mußte

Der Bundesrath hat daher auf Antrag des Aus\{u}es | _Justizwesen in der Sißung vom 8. d. M. Solcende As schlüsse gefaßt: 1) Zur definitiven Feststellung des Entwurfs k das Deutsche Reich wird eine Kommission von zehn Juri A L 2) Die Kommissionsmitglieder ada, a a: . Bundesrathe gewählt. Ueber jedes Mitglied wird besonders È | Die verschiedenen Rechts- und Staatsgebiete sol. len in den Mitgliedern möglichst ihre Vertretung finden, È | zu Anfang ‘des Monats September E d. J. in Berlin zusammen. 4) “Der Vorsigzende der Kommission E wird aus der Mitte der Kommission von dem Reichskanzler sich nicht der Justiz-Minister Dr, Leonhardt E eters Die Wahl F es Refercnten erfolgt auf Vorschlag des Vorsißenden mittelst F Bereinbarung oder in Ermangelung einer solchen durch Ab- F n er K n. 5) Jedes Mitglied führt Eine E Stimme; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- F sißenden den Ausschlag. Jm Uebrigen regelt sich der Geschäfts. | j 1 estzuste - Geschäft8ordnung. 6) Die Kommission wird va 4 gen den von dem Königlich preußischen Justiz-Minister quf: | gestellten Entwurf einer deutschen Civil-Prozeß-Ordnung von E 1871 in Verbindung mit dem von der früberen norddeutschen F den sonstigen einschlägigen legislativen Vorarbeiten zu G E h legen. ‘7) Der Bundesrath spriht den Wunsch aus, die omi | mission möge ihre Aufgabe dergestalt fördern, daß dieselbe in L

Zu Mitgliedern dieser Kommission sind von dem Bundes L rathedienachstehenden Personen gewählt worden: der S A 4 Justiz-Rath und vortragende Rath im Justiz-Ministerium Dr. Falt E zu Berlin, der Ober-Tribunals-Ralh von Dicpenbrock-Grüter zu : : Plan in Celle, der Justiz: E Rath und Recht8anwalt bei dem Ober-Tribunal in a H 4 der Justiz-Rath und Rechtsanwalt von Wilmowéki zu Breslau, F der Appellation8gerichts-Rath Dr. Mp E SOR E Referent F

cr"Geheime Justiz- À Abecken zu Dresden, der Oper: Sribus ls. Math von Cal E Stuttgart , der Großherzoglich badiscke Ministerial - Rath im E Justiz-Ministerium Dr. Albert Gebhard in Karlsruhe, der Groß- herzoglich mecklenburgische Ministerial - Rath von Amsöberg in

Im weiteren Verlauf der gestrigen Sizun des À Deutschèn Reichstages wurde der Nachtrag zum Post-Etat |

seinen Positionen ge- F ; den beiden von der F Genehmigung des Post-Etats ge- r

i um ohne Verleßu f reits erworbener Rechte von dem Eintritte des n S fan aale G ments an die Reduktion und endlich Aufhebung der Offiziers - Post- F fet Aufstellung des Etats für F 1872 in .Erwägung zu nehmen, ob nit die Gehälter der Posisekretäre . den Gehältern der Sekretäre in grö-

Doch war die erste Resolution ans einer längeren F un ) ajor v. Kirchbach, die È Fortdauer der von König Friedrich Ik. ngeübrten Cinelcblang, h welche jeßt 132 Postamtsstellen für pensionsberechtigte Offiziere È zur Verfügung stellt, als im Interesse der leßteren und zugleich E

Postverwaltung bezeichnete, welche in ihren von drei zu drei F Jahren über diese Verwendung von Offizieren erstatteten Be- |

Abg. Graf Moltke fügte hinzu, daß der Militärdienst die für F

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Posiexamen keine Gewähr für den Besi jener Eigenschaften biete. Ein nicht qualifizirter Offizier, der sich um eine Post- amt#stelle_ bemühte, würde unzweifelhaft vom General-Post- Direktor nicht zugelassen werden. Aber ein solcer &all würde selten sein, da auh der pensionirte Offizier nicht aufhôre, eine nüßliche Verwendung zu suhen und in allen Branchen die eifrigste Nachfrage nach ehemaligen Offizieren herrsht. Der

Abg. v. Behr (Greifswald) empfahl den Fortbestand der alten

nrictung auch aus dem finanziellen Grunde, weil ihre Be- a beh Militär-Pensfionsfonds um 70—80,000 Thlr. be- lasten würde, und der Abg. Roß (Hamburg) fand wenigstens den jeßigen Zeitpunkt zur Beseitigung nicht alücklich gewählt.

Dagegen bezeichneten tie Abgg. E. Nichter, Dr. Techow, Grun1- brecht und Ulrich die Einrichtung als eine durchaus veraltete. Das Fortbestehen derselben nah dem lehten Kriege könne zu den seltsamsten Anomalien führen. :

Schließlih wurden beide Resolutionen, die ersiere gegen die Stimmen der Konservativen, genehmigk.

Der leßte Gegensiand der Tagesordnung war das Prä- mien - Anleibhegefeß, das in dritter Berathung zwar keine von dem Resultat der zweiten abweichende Aenderungen von sach- lider Bedeutung, aber eine erhebliche Anzahl redaktioneller Amendirungen erfuhr. Bestätigt wurde in- Y. 1, daß Prämien- Anleihen fortan nur auf Grund cines Reichsgesches und nur für Quecke cines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden dürfen, ohne den Kreis ihrer Zulassung, falls sie etwa gewissen Normativbedingungen entsprächen, zu erweitern.

F. 2 erhielt, einem Antrage des Abg. Dr. Prosch gemäß, folgende Fassung: 0

»Jnhaberpapicre mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwärtigen Geseßes, der Bestimmung im F 1 zuwider, im Julande ausgegeben sein möchten, inaleihen Jnhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871 imm Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkchr mit Werthpavieren bestiminten Versammlungêorten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer G-s{häftsvermittelung gemacht werden. «

Ç. 3 wurde nah einem Antrage des Abg. v. Hennig in

folgender Gestalt angenommen: »Dasselbe gilt vom 15. Ju

ist, sofern dieselben niht abzestempelt sind (§FF. 4 5).«

Desgleichen §F. 4 nah dem Antrage desselben Abgeordneten, der die Hinzufügung des ersten und des lehten Alinea bean-

tragt hatte:

»Die Schuldverschreibungen , deren Nbstenipelung erfolgen fol, müssen spätesiens - am 15. Juli 1871 zu diesem Zweck cingercicht

werden «

»Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche für deren Nominalbetrag den Werth von 100 Thlr. nicht übersteigt, 5 Sgr. oder 175 Kr. S. W., für eine Schuldverschteibung, deren Nominalbetrag den Werth von 100 Thlr.

Der Ertrag dieser

eine Schuldverschreibung ,

übersteigt , 10 Sgr. oder 35 Kr. S. W. beirägt. Abstempelung8gebühr fließt in die Reichskasse. «

F. 5 erhielt ebenfalls auf Antrag des Abg. von Hennig

folgende Fassung:

»Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Geseßes er-

forderlihe Jnstiruktion erlassen, und in derselben fesiseßen, unter wel- der aus entschuldbaren

noch nachträglich- Nb- stempelung seiner-Schuldverschreibungen exlangen fann. Der Bundes-

rath wird ferner zur Berechnung der Stempel - Abgabe den Thaler- : R len, au die Behörden bestimmen,

bei welchen die Einreichung zur Abstempelung (§. 4) zu erfolgen hat.«

Endlich wurde §. 6, nachdem auf den Antrag des Abg. Kanngießer die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geld- strafe in Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr aus diesem Para- graphen gestrichen war; wie er als Resultat der zweiten Be-

chen Umständen ein gutgläubiger Jnhaber, Gründen die Einreichung®Lfrist versäumt haft,

werth der fremden Valuten fesistellen,

rathung vorlág, in folgender Fassung genehmigt: »Wer den Bestimmungen der

piere gleihkommt, mindestens aber einhundert Thalex betragen soll.

Mit Geldstrafe bis zu cinhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft, wer ein im §. 2 oder §. 3 bezeihnetes Inhaberpapier mir Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder

empfichlt, oder zur Feststellung eines Kurswerthes notirt. « An

und Dr. Bamberger von Prämien - Anleihen

gelehnt. Geseß, wie es jezt zu Stande höchst bedenklicher Grundsäße, N A Bestimmungen , mit Leichtigkeit erlernen werde.

komme, al

genehmigte die §§ Die Schlußabstimmung über das Gesch im Ganzen ist noch vorbehalten.

li 1871 ab von ausländischen Inhaber- papieren mit Prämicn, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt

Fǧ. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,

verfällt in cine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des Nenn- werthes der den Gegenständ der Zuwiderhandlung bildenden Pa-

der Diskussion über das Gesez betheiligten sich in erwähnenswerther Weise nur zwei Redner, die Abgg. Richter beide entschiedene Gegner des Gesetzes. Der erstere wollte die Presse dagegen s{üßen, daß ihr die Anzeige (F. 6) als ein” Vergehen angerechnet werden soll; sein darauf gerichteter Antrag wurde jedoch ab-

Der Abg. Dr. Bamberger eg E N eia

augenfälliger Widersprüche und deren Umgehung der Verkehr

Der Reichstag licß diese Einsprüche unberücksichtigt und . 1—6 der Reibe nach in der obigen Fassung.

Nach 2 Uhr war der Neichskanzler Fürst von Bismark

in das Haus eingetretcn und nahm am Sc{lusse der Sißung das Wort, um folgende Mitteilung zu machen:

Tch beehre mich, der hohen Versammlung mitzutheilen, daß nach

einer mir heute zugegangenen, amtlichen Anzeige der französis@en Regierung die Nationalversammlung ia Versailles den Fricd:n8- vertrag so, wie er bereits in der Ocffeatlichkeit bekannt geworden ift, ratifizirt Stite theilt hat

hat, auch dem G-ebietsaustausch, der- von unserer noch vorgeslagen worden war, ihre Geneömigung ez- Die Absimmung über die Gesammtvorlage ijt mit einer sehr großen Majorität der fcanzösichen Versammlung erfolgt, mit 443 gegen 98 Stimmen, und auch die Opposition der 98 Stimmen bezieht sich yach den mir gewordenen Aufilärungen nur auf den von uns angevotenen Austaus{, nicht auf die Ratifikation des Friedens felbst, so daß ih annehmen darf, die Ratififation des Friedens an sich, würde, wenn fie diese Klausel niht noch gehabt hätte, nahezu ein- stimmig erfolgt sein. Ich werde in Folge dieser N-chricht auf Aller- Dosen Befehl mich noch beute na Franlfurt a. M. begeben, um dort den Austausch der Ratififaiion zu vollziehen und diejenigea4 Be- spr-Qungen mit dea dort ebenfalls erscheinenden franzöfischen Ministern einzuleiten, die unser jeßiges Verhältniß zu Frankreich und die Aus- führung einzelner Paragraphen des Friedens noch bedingen.

Um 4 Uhr wurde die Sißung geschlossen.

Die heutige (39.) Plenar-Sigzung des Deutschen ReichLtages wurde um 11 Uhr durch den Präsidenten Dr, Simson eröffnet.

_Ami Tische des Bundesraths befanden sich die Staats- Minister Delbrück, v. Pfrebschner, v. Schlör, v. Friesen und ae Bundes8bevollmächtigte, sowie mehrere Bundes - Kom- missare.

Nachdem der Präfident Dr. Simson von dem Eingang einer Adresse von Deutschen im Staate Jllinois Kenntniß ge- geben, der eine Reihe von Resolutionen beigefügt ist, stimmte das Haus seinem Vorschlage zu, dieselbe in ähnlicher Weise zu beantworten, wie es gegenüber - der Adresse des New-Yorker &Friedensfest-Komites geschehen ist.

Ulsdann trat das Haus in die zweite Berathung des Ge- seßentwurfes, betr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem deutschen Reiche, cin, dex in folgender von der Kom- mission amendirten Gestalt vorlag:

F. 1. Die von Frankreich dur den Artikel T. des Präliminar- friedens vom 26. Februar 1871 abgeirctenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden, unbeschadet der in diesem Artikel vorbehaltenen endgültigen Bestimmung ihrer Grenze, mit dem Deulschea Reiche für immer vereinigt.

Ç. 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Eisaß und Lothringen am 1. Januar 1873 in Wirksamkeit; Artikel 3 der- selben findet jedoch sofort Anwendung.

Durch Verordnung de¿s Kaisers mit Zustimmung des Bunde®- ps fönnen einzelne Theile der Verfassung hon früher eingeführt werden.

Die erfordexrlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Reichstags.

F. 3. Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus.

Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung wird für Elsaß und Lothringen das Recht der Geseßgebung- in seinem ganzen Umfange vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrathes auëgeübt.

Dem Reichstage wird für diese Zeit Über die erla f- senenGeseße und allgemeinenAnordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mittheilung gemacht.

Nach Einführung der Verfassung steht bis zu anderweitiger Re- gelung durch Reichsgeseß das Recht der Geseßgebung auch in den der Reichêgeseßgebung in den Bundesstaaten nit unterliegenden Ange- legenheiten dem Reibe zu.

F. 4. (neu). Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeihnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. '

Die mit gesperrter Schrift gedruckten Worte sind von der Kommission in die Regierungsvorlage hineinamendirt. Dic lehtere hatte in §. 2 als Zeitpunkt für die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß und Lothringen den 1. Januar 1874 angeseßt. Art. 3 dieser Verfassung handelt vom Jndigenat und seinen Wirkungen. ; y

Die Diskussion über §. 1 leitete der Referent, Abg. Lamey ein, indem er die wahren Mittel nahwies, um »die Vereini- gung für immer« zu erreichen : Selbstverwaltung der Gemein-

den, Städte und Kreise, das Schulwesen im Geijte der Freiheit geleitet u. \. w. Abg. Dr. v. Treitschke warnte davor, daß das Haus sich diesem Gesehe gegenüber in Theoreme verliere, wozu die R bereits eine bedenkliche Neigung verrathen habe. Er selbst habe seinen ursprünglihen Wunsch, daß

Elsaß und Lothringen mit- Preußen vereinigt wer-

den möge, Angesichts der jeßigen Lage der Dinge zurück-