1871 / 24 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Frankreich. Versa illes,31. Mai. (W.T.B.) Der »Agence Havas« zufolge hält man neuerdings den Rücktritt der Minister Picard und LeflÔô für bevorstehend. Ueber die Persönlichkeiten, welche zu ihren Nachfolgern bestimmt sind, liegen indessen. noch

feine zuverlässigen Mittheilungen vor. Die Berbindung mit |

Paris wird spätestens am 2. Juni, vielleicht hon morgen wieder hergestellt sein. Paris wird noch einige Zeit hindur unter militärischer Jurisdiktion bleiben. Ausdrückliche Ordres zur Brandstiftung, welche mit dem Siegel des Centraltomites oder des Wohlfahrtsausschusses und der Unterschrift »Ulysse Parent« verschen waren, sind sowohl bei den Leichen von In- fsurgenten, wie auch bei mehreren hier eingebrachten Gefangenen gefunden worden. z

Das heute spät erschienene »Journal officiel« enthält eine amtliche Benachrichtigung, laut welcher in Folge des Bc- lagerungszustandes die Veröffentlihung und der Verkauf der Journale im Seine-Departement der vorgängigen Genehmi- gung Seitens des in Paris kommandirenden Marschalls unter- worfen sind. ;

Wie den » Daily New8« aus Versailles vom 99. ds. geschrieben wird, herrscht in ganz Frankreich eine Panik bezügli der muthmaßlichen Absichten der fommunistischen Brandstifter. Versailles selber soll mit Petroleum bedroht fein. In Fontainebleau wurden Personen verhaftet, die man der Absicht, den Wald anzünden zu wollen, beshuldigt. Jn Marseilles soll eine Brandstiftungs - Vershwörung entdeckt worden sein und in Folge dessen viele Verhaftungen stattge- funden haben.

Griechenland. Athen , 29. Mai. Die Kammer votirte in voller Uebereinstimmung mit der Regierung die Budgets sämmtlicher Ministerien. Wegen der Reise des Königs wird die Kammer nächfte Woche geschlossen.

Türkei. Konstantinopel, 31. Mai. (W. T. B.) Ohannes Cffendi, Bureauchef im Ministerium des Aeußeren, ist nah St. Petersburg abgereist, um dem Kaiser den Osmanié- Orden in Brillanten zu überbringen. i

Der hiesige italienische Gesandte Graf Ulisse-Barbolani

ist gestern auf mehrwöchentlichen Urlaub abgereist. Der öster- reichische Gesandte Freiherr von Prokesch-Osten wird demnächst gleichfalls einen dreimonatlichen Urlaub antreten.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 30. Mai: Gestern fand die Taufe des Großfürsten Georg Alexandro- wit sch statt. Í i 31. Mai. (W. T. B.) Der Reichskanzler Fürst Gortschakoff ist heute nah Wildbad abgereist. Der Sohn des Fürsten begleitet denselben nach Berlin, wo er als Legations-

Rath der russischen Gesandtschaft attachirt ist. i Moskau, 25. Mai. Am 20. Mai wurde von den hiesi-

gen Deutschen , jedoch unter sehr starker Mitbetheiligung der russishen Bevölkerung, die Frieden®dfeier begangen. Bei dieser Gelegenheit wurde cin Telegramm an Se. Majestät den Deut- schen Kaiser und König von Preußen abgesendet, auf welches

die folgende Antwort erfolgte: »Berlin, 22. Mai 1871.

An den deutschen Konsular-Kanzler Gillet in Moskau.

Das Telegramm, welches Sie im Namen der Deutschen in Mosfau Mir sendeten, ist Mir ein erfreulicher Beweis, wie dieselben auch in der Ferne dic großen Ereignisse, die Deutschland neu gestalte- ten, mit Dank gegen Gott feierten. Mögen die Wünsche zum Ge- deihen von Deutschlands Einheit in Erfüllung gehen und ein geseg- neter, dauernder Frieden uns von der Vorschung beschieden werden, den die unvergleichlihe Tapferkeit und Ausdauer der Armee uns errang. Wilhelm-«

m ———

Dánemark. Kopenhagen, 28. Mai. Auf Vorstellung des Finanz-Ministeriums hat der König unterm 283. d. M. seine Zustimmung dazu gegeben, daß dem Minister-Residenten in Washington, Kammerherrn F. E. Bille, der Auftrag ertheilt wird, sich nach den dänisch-westindischen Jnseln zu begeben, um als außerordentlicher Regierungs-Kommissar und fungirender Gouverneur ad interim die Angelegenheiten der Jnseln zu leiten. Der Kammerherr begiebt sich Montag Abend Über Kiel und Hamburg nach Amerika, um sofort seinen neuen Posten zu Übernehmen. i E

Eine Königliche Resolution vom 12. Mai bestätigt die vom Kolonialrath für St. Thomas und St. Jean getroffene Anordnung, wodurch der » Jnternational-Ocean-Telegraph-Com- pany« ein jährlicher Rae ven 5000 westindishen Thalern aus der Kolonialkasse für St. Thomas in 10 Jahren, welche von jener Zeit an gerechnet werden, wo die telegraphische Ber- bindung zwischen St. Thomas und Nordamerika in Thätigkeit gesezt wurde, gesichert wird. Unterm 12. Februar 1870 wurde

dieser Gesellschaft eine Konzession zur Errichtung von Telegra?

phen-Stationen auf St. Thomas und St. Croix, sowie Weiter.

ausdehnung -der telegraphischen Verbindungen theils unter sig und theils mit Norbamerika über die großen Antillen ertheilt,

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin 1. Juni. Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bestellung des Bund eg. Ober-Handel8gerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König |

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs; na erfolgter Zustimmung des Vundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Ç. 1. Das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig tritt als oberster F

Gerichtshof für Elsaß und Lothringen an die Stelle des Kassations. hofes zu Paris.

F. 2. Die Zuständigkeit und das Prozeßverfahren bestimmen sig |

nach den in Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof gelten.

den Geseßen. Ein besonderes Admiisionsverfahren Über das Kassa |

tions8gesuch hat jedo nicht satt.

Auf die Einziehung der Gerichtt kosten und Stempel, sowie die | Erstattung der Reisckosten auswärtiger Unwwalte oder Advokaten fin, } den die Bestimmunzen im §. 22 des Geseßes vom 12. Juni 1869, |

betrefsend die Errichtung cines obersten Gerichtshofes füc Handels sahen (Bundesgeseßbl. S. 201), Anwendung.

3 Bei dem Bundet-Oberhandelsgerichte kann ein befonderer F Beamter mit Wahrnehmung der Verrichtungen der Staats8anwalt- | \haft beauftragt werden. Bis dies geschicht, hat der Präsident des k Gerichtshofes zur Vertretung dec Staatsanwalischast in den aus | Elsaß und Lothringen an denselben gelangenden Sachen ein Mitglied |

des Bundes-Oberhandelégerichts, einen in Leipzig angestellten Staats- anwalt oder einen dort wohnhaften Adockaten zu ernennen.

F. 4. Zu Mitgliedern des Bundes-Oberhandel8gerichts können |

auch Rechtefundige aus Elsaß und Lothringen ernannt werden; welche nach den dortigen Geseßen befähigt sind, zu rechtskundigen Mitgliedern eines oberen Gerichtshofes ernannt au werden.

Ç. 5. Zur Praxis bei dem Bundes - OberhandelSgerichte, ein- {liezlich der zur Jnstruktion der Rechismittel dienenden Handlungen,

sowie zur Niederlassung am Siße des Gerichtshofes find au die in F Elsaß und Lothringen zur gerihtlichen Praxis fest zugelassenen Advo- |

faten bereDtigt. Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Ferner liegt dem Reichstag nachstehender Geseßentwurf, : betreffend die Entshädigung der deutschen Rhe- F

derei, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Könjg | von Vreußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah F

erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Neich®stages, was folgt:

Art. 1 Den deutschen Eigenthümern und deutshen Besaßungen |

der von Frankrei genommenen Schiffe, beziehungsweise Ladungen

wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden F

Kriegs-Entschädigung nah folgenden Grundsäßen Entschädigung (6

währt: §. i. Den Rhedern und den Ladungs-Eigenthümern der F

von Frankreich nicht zurückgegebenen Schiffe und ‘Ladungen wird der Werth ders:lben vergütet. Haben zurückgegebene Schiffe und Ladungen während der Dauer der Wegnahme eine Werthëverminderung (r litten, so erhalten die Eigenthümer für diese Werthsverminderung Ersaß.

F. 2. Bei der Ecmittelung des Werthes i|t zum Grinde zu. legen: |

a) für Schiffe derjenige Werth, welchen sie zur Zeit der Nufbringung gehabt haben. Die Schäßung des S chifföwerihes erfolgt v.orbehalk-

lich des Rechts des Schisfseigenthümers zum Nachweise eines höheren F Werthes nach der anliegenden Taxskala; Þ) bei Ladungen der M Werth, welchen dieselben mit Zurechnung der dafür bezahlten Set

versiherungs-Prämie am Einschiffung8orte zur Zeit des. Abgangs ded

Schiffes gehabt haben. §. 3. Den Rüedern Ladungs8eigenthümern F und Schiffsbesaßungen werden die nachstehend bezeichneten Ausgaben} und Verluste, soweit diesclben durch die Aufbringung der Schiffe F oder die Wegnahme der Ladungen erweislih erwachjen sind, erscht: F

Hafengelder , Gerichts - und Notariatsfosten , so wie ähnliche baare Auslagen, Verlust an Schisfsproviant, Aufwendungen füc den Unter halt oder die Heimsendung der Sthiffe, Ladungen und Besaßungen)

die für die Versicherung der Schiffe gegen Seegefahr erweislich bezahl-F

ten, auf die Dauer der Wegnahme fallenden Prärnien , die verdiente

Distanzfracht der nit mit Ladung zurücgegebenen Schiffe, die Heuer F der Besaßungen für die Zeit ihrer Gefangenbaltung und die Verlusi}

an der Hale derselben. Der Werth dieser Habe wird hierbei a) t

einen Schifféführer auf -400 Thlr. , Þþ) für einen Steuermann au

200 Thlir., c) für einen Untersteuermann, Bootsmann, Zimmermann

oder anderen Seemann gleichen Ranges auf 150 Thlr. , d) für jeden F

sonstigen Schiffsmann auf 100 Thlr. angenommen. F. 4 Für Ver luste, welche durch Versicherung gegen Krieg8gefahr gedeckt sind, wird) außer dem Ersaß der gezahlten Versicherungs8prämie, Entschädigung nicht gewährt.

Art. 11, Aus der im Artikel T. erwähnten Kriegs-Ents{hädigun!ß

wird ferner den Rhedern derjenigen deutschen Kauffahrteiichiffe, welt

durch feindlide Bedrohung in außerdeutschen Häfen zurü gehalten

oder zum Einlaufen in solche Häfen genöthigt worden sind, für n Dauer ihres gezwungenen Aufenthalts Ersaß der ihnen erwadsene baaren Auslagen für Heuer (aussc{ließlih Kaplaken) gelcistet r außerdem Entschädigung für den Unterhalt der Besaßung nah

von der Liqurdations8-Kommission (Art. ITL) fefizustellenden Grund- säßen gewährt. :

Art. 111 Ueber die nach Maßgabe der vorsichenden Besiimmungenzu

ewährende Entschädigung wird für jeden einzelnen Fall dur cine aus § Mitgliedera und 4 Stelloertretern bestehende Liquidations-Kommission endgültig eniscbieden. Die Kcmmission wird vom Bundesrath er- nannt. Sie wähit ihren Vorsißenden und einen Stellverireter dessel- ben aus der Zahl ihrer Mitglieder. Jhre Beschlüsse werden nah Stimmenmebrheit gefaßt; bei Stimmenzgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden, Die Kommissionêmitglieder stimmen lediglich na ihrer eigenen freien Ueberzeugung. Zur Beschlußfähigfkeit der Kom- mission is die Anroesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, eins{hließ- lich des Vorsißenden oder seines Stellvertreters, erforderlih. Jm Uebrigen regelt die Kommission ihre Geschäft8ordnung selbständig. Die Kommission hat das Recht, die Behörden selbständig zu requi- riren, Zeugen eidlih zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, eides- fiattliche Vecsicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, au den Liquidanten präflujivische Fristen für die Anmeldnng und Be- gründung ihrer Forderungen zu bestimmen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c. :

Dann der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Ges- währung von Beihülfen an die aus Frankreich aus- gewiesenen Deutschen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. , verordnen im Namen des Deutschen Reichs nau Be Zustimmung des Bundesraths und des Reichatags8, was folgt:

Art. 1. Zur Gewährung von Beihülfen an die während des leßten Krieges aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frankreich erhobenen besonderen Kontributio- nen cine Summe von zwei Millionen Thalern aus den bereitesten en der von Fronkreicy zu zahlenden Kriegdentshädigung ver- wendet. j f

Art. 2. Die Art. 1. destimmten Mittel werden den einzelnen deu!schen Regierungen überwiesen und unter dieselben nach dem Verhältniß der jedem einzelnen Staate angehörigen Nusgeiviesenen zur Gesammtzahl aller Ausgewiesenen vertheilt.

Art. 3. Die Regierungen bestimmen die den einzelnen Ausge- wiesenen zu gewährenden Beihülfen und sind berechtigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c. |

Der ebenfalls vorliegende Entwourf eines Gesezes, den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen be- treffend, lautet: i

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs , nach ctiergeer Pa des Bundesrathes und des Reichstages; was Tolgi.

Art. 1. Für Schäden an Mobilien und Tmwmobilien , welche im Laufe des leßten Kcieges Seitens des französischen oder deutschen Heeres durch Beschießung in dem bisherigen Bunde®gebiete oder in Elsaß-Lothringen belegener Orte oder durch Brandlegung zu militäri- {hen Zwecken in solchen Orten verurfacht worden find, roird aus den bereitejten Mitteln der von Frankrei zu zahlenden Kriegsentshädigung nach folgenden Grundsäßen Vergütung gewährt. 1) Die zerstörten Immobilien und Mobilien werden nah dem vollen Werth vergütet. Hat nur eine Beschädigung der Sachen stattgefunden, so wird für die hieraus erwachsene Werths8verminderung Ersaß geleistet. 2) Unter deminNr.1 gedahtenWerthe ist derjenige zu verstehen, roelchen die Sachen zur Zeit ihrer Zerstörung beziehungsweise Beschädigung gehabt haben. 3) Für Verluste, welche durch Versicherung gedeckt sind, wixd Ent- s{hädigung nit gewährt. 4) Der Anspruch auf Vergütung kann in Beziehung auf Jmmobilien vom Eigenthümer, in Beziehung auf Yicobilien nur von denjenigen Beschädigten erhoben werden, welche zur Zeit der Verkündung dieses Geseßes in Deutschland ihren Wohnsiß haben. Beschädigten, welche nicht deutsche Angehörige sind, wird die Vergütung nur dann gewährt, wenn die Regierung ihres Heimath- landes für den gleihen Fall die Gegenseitigkeit zusagt. |

Art. 2. Aus der in Art. 1 gedachten Kriegßentshädigung werden ferner diejenigen Kriegsleistungea vergütet, welche von den Bewohnern von Elsaß-Lothringen im Laufe des leßten Krieges auf Anordnung der deutschen Militärbehörden und gegen Anerkenntniß der leßteren geleistet worden sind. ;

Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der über die Vergütung von Kriegsleistungen im Norddeutfchen Bunde bestehenden geseßlichen Bestimmungen. ;

Art 3. Ueber die nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende Vergütung wird für jeden einzelnen Fall durch Kom- missionen endgültig entschieden, welche von der Landesregierung, in Elsaß - Lothringen vom Reichskanzler zu bilden sind. Die Beschlüsse der Kommissionen werdea nach Stimmenmehrheit gefaßt, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Die Kommissionen haben das Recht die Behörden selbständig zu requi- riren, Zeugen cidlih zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, eided- stattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen; auch den Liquidanten präflusivishe Fristen für die Anmeldung oder Be- gründung ihrer Forderungen zu bestimmen . Art, 4. Die Auszahlung der nach Artikel 3 festgestellten Ber- gütung an die Betheiligten geschieht durch die Landesbehörden. Dic Leßteren sind berechtigt , die von ihnen etwa gewährten Vorschüsse in Abzug zu bringen,

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

a e 77 Das am 27. d, M. au?gegebene »Armee-Verordnungs- Dlatta« Nr. 11, enthält u A.: Anrechnung des Feldzuges gegen &ranfkreich von 1870/71 als Kricgs-Dienstzeit. Anrechnung der Zeit französischer Gefangenschaft während des Feldzuges gegen Frankreich von 1870/71 als Dienstzeit Eröffnung der 6 bestehenden Kriegs- s{chulen am 15. Juni für einen sechsmonatlichen Lehrkursus. Auf der in threr Nusfstaitung noch nicht voliendeten 7. Kriegsschule zu Anklam hat der Lehi:kursus sobald als thunlih zu beginnen. Die denselben besuchenden Offiziers-Aspiranten sollen indeß durch die etwaige spätere Beendigung dieses Kursus keinen Nachtheil bei ihrer Beförderung zum Offizier erleiden. ODislokationsveränderungen. Anerbieten des Rittergutsbesißers Pogge auf Blankenhof bei Neu-Brandenburg im Großzerzogthum Mecklenburg-Schwir:n; den etwa 8—9 Jahr alten Sohn eines gefallenen Offiziers zur Erzichung mit dem eigenen Sohn anzunehmen und die Kosten derselben bis zum Eintritt in's Kadeiten- Corps vollständig zu befireiten.

Man Das »Marinec-Verordnungs-Blatt« Nr. 5 enthält u. A.: Bestimmungen über den Eintritt der Zahlung der Geld-Kom- petenzen an Bord in Dienst geellter ‘Schiffe. Bestätigung kriegs- gerichtlicher Erkenntnisse. Bestimmungen über die Zulassung des Militärs vom Feldwebel abwärts zum Gebrauch von Brunne-n- und Badekuren vom Jahre 1871 ab bis auf Weiteres.

/ Statistische Nachrichten.

Die Gesamumt-Brutto-Einnahme des Zollvereins an Eingangsabgaben hat im Jahre 15870: 28,440,432 Thle. be- tragen, was bei einer anrechnungsfähigen Bevölterung von 38,302,390 Köpfen 22/27 Sgr. pro Kopf _ergicbt, während im Jahre 1869 nur 26,652,409 Thir. oder 20,87 Sgr. pro Kopf aufgekommen sind. Den Haupttheil dieses Betrages haben die der Pcfition Nr. 25 des Zoll- tarifs (Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumitibilien) angehörenden zoUpflichtigen Gegenstände mit 21,617,517 Thaler oder 76,01 pCt. der Gesammieinnabme geliefert, während fie im Jahre 1869 nur 19,432,250 Thlr. oder 72,91 pCt. erbracht haben. Dec Mehrertraq dieser Tarifposition für 1870 berechnet si sona auf 2,185,267 Thlr. oder 11,2 pEt. und haben zu demselven haupt- sächlih die MehrverzolUungen von rohem Kaffee und Wein, in gerin- geren Maße auÿ die von Branntwein, Fleis, Kafao, gebranntem Kaffee, Kaviar, Käse, Neis, Rohtabak und Zucker beigeiragen; w09- gegen Einnahme-Ausfälle gegen das Vorjahr, namentlich bei Bier, Südfrüchten, Heringen, Konfitüren, geräucherten 2c. Fischen, Austern, Hummern 2c, Salz, Syrup und Cigarren hetvörgetreten sind. Die Zollert! äze , welche die einzelnen wichtigeren Artikel in 1870 geliefert, waren im Vergleich aegen 1869 folgende:

Rober Kasfee 10,017,274 Thlr. (1869: 8,346,834 Thir.), Rohtabak 2,504,668 Tblr, (1869: 2,488,620 Thlr.), Wein 2,158,168 Thlr. (1869: 1,443,736 Tblr.) Salz 1,631,302 Thlr. (1869: 1,675,890 Thir.) Reis 935,112 Tblr. (1569: 881,256 Thlr.) getrocknete Südfrüchte 911,860 Thlr. (1869: 1,126,004 Thlr.), Heringe 558,967 Thlr. (1869: 651,972 Thlr.) Gewürze 467,259 Thlr. (1869: 466,082 Thlr.) Branntwein, Rum 2c. 397,554 Thir. (1869: 393,934 Thlr.), Zuker 342,325 Thlr. (1869: 253,317 Telr.), Syrup 269/767 Thlr. (1869: 299 053 Thlr.), Cigarren 203,040 Thlr. (1869: 264,360 Thlr.), Kakao in Bohnen 185,746 Thlr. (1569: 178,588 Thlr.) frische Südfrüchte 154,463 Thlr. (1869: 159,074 Tblr.), Thee 139,144 Thlr. (1869: 137,720 Thlr.) Käse 114,925 Thlr. (1869: 108,185 Thlr.), Konfitüren 111,968 Tblr. (1869: 117,630 Thlr.), fabrizirter Rauchtabak 90,178 Thir. (1869: 88440 Thlr.), Butter 89,422 Thlr. (1869: 90,714 Thlr.) Fleis 83,925 Thlr. (1869: 20,312 Thlr.) Bier 77,718 Thlr. (1869: 86,939 Thlr.), ge- räucherte 2. Fische 37,723 Thlr. (1869: 50,188 Thlr.), Kaviar 37,257 Thlr. (1869: 32,758 Thlr.), gebrannter Kaffee 36,023 Thir. (1869: 2299 Thlr.)/ Muschel- oder Schaalthiere aus der See 12,612 Thlr. (1869: 15,536 Thle.), Kraftmehl, Puder, Stärke 2c. 10,762 Thlr. (1869: 9279 Thlr.), Honig 10/246 Thlr. (1869: 13,366 Thir.).

Nächst den der Tarifposition angehörenden Artikeln lieferten in 1870 die hô@sten Zollerträge: Manufakturwaaren mit 2,327,945 Thir. oder 819 pCt. der Gesammteinnahme (1869: 2,217,062 Thir. oder 8,31 pCt ), ferner Roh- und Moaterialeien und Eisenwaaren mit 1,219,575 Thlr. oder 4,29 pCt. (1869: 1,299,599 Thir. oder 4,88 pEt.), sowie die Halbfabrikate der Textilindustrie mit 1,114,328 Thlr. oder 3,92 pCt (1869: 1,172,321 Thlr. oder 4,40 pCt.). Jm Einzelnen betrug das Zollauftommen von: Baummwollenwaaren 411,085 Thlr. (1869: 464,969 Thlr.), Leinwand und Leinenwaaren 123,930 Thlr. (1869: 132,728 Thlr.), Seiden - und Halbseidenwaaren 286,750 Thlr. (1869: 352/010 Thlr.) Wollenwaaren 1,506,180 Thlr. (1869: 1,267,395 Thlr 7 ferner von: Roheisen 657,993 Thir. (1869: 630,625 Thblr.); Material- eisen 286,259 Thir. (1869: 352,232 Thlr.) Eisenwäaren 275,323 Thlr. s 316,742 Thir.); endlich von: BVaumwoollengarn 627,084 Tblr, 1869: 678,100 Thlr.); Leinengarn und Zwirn 224,005 Thir. (1869: 217,351 Tdolr.), gefärbter 2c: Seide 15,620 Thlr. (1869: 14,260 Thlr.) und Woellengarn 247,619 Thir. (1869: 262,610 Thir.).

Alle übrigen, vorstehend nicht genannten Einfuhrartikel sind an dem Zollertrage des Jahres 1870 nur mit 2,161,067 Thlr. oder 7,59 pCt. (1869 mit 2,531,177 Thlr. oder 9,50 pCt ) betheiligt gewesen. Unter den wichti- geren derselben sind hervorzuheben: Schweine mit 402,642 Tblr. (1869: 377,780 Thlr.) Oel in Fässern mit 337,209 Thlr. (186d: 370,007 Thlr.), Maschinen mit 190,922 Thir, (1869: 199,169 Thlr.), Glas und Glaswaaren mit 136,506 Tblr. (1869: 169,809 Thlr.), fer- tige Kleider; Leibwäsche und Pußwaaren mit 114,083 Thlr. (1869: 123,944 Thlr.) Ochsen, Kühe und Junavieh mit 95.919 Thir. (1869: Lei L tur an e 69,775 Thlr. (1869: 97,210 Tylr.),

emische Fabrikare mit 51,883 Thlr. (1869: 74,280 Thlr.), Ho mit 36,986 Thlr. (1869: 78,787 Sie S E Vertheilt man den Zollertrag der wichtigeren Einfuhrartikel von

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