1871 / 30 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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i A H DGGR E H S R S E A P T I P E O E E A S A Ie T O INE E S 4ST T I I S E A N E S MERE E D: I Se » c E * 5 SOGGRLE S AES LIOUE: T FÜr Für S ür 3 Z [2 is71 | Sn g. E 81 | 1871 = 12 : ehen ete 2 E1SL2S ; i 2 S Einnahme. ge Liban Z S S Einnahme. Iten en Thie. } Thlx. | Thile. N z Thlr. | Thlr 2 Wechsel-Stempelsteuer .… | 217,475 204-40 T E L C C UTTE i C UTES 51363 ps E cir Cos ite : db Papen R gen 4 Leo 25.1 22. Brenn E 3/307 Geseßes über die Wechsel - 748 Stem pelsteuer vom 10. Juni 26.1 23, | Hamburg eee erne er E e 1869, 36 pCt. De soo 78,291 j 1/285/01011,/,700,727 Bleiben... E ck= 139,184 Summe Kap. 7... 415,717 Summe Kap. 2 für si. Dazu D » 3 S us 4,478 3, | Post- und Zeitungs-Ver- : : f L M 139,184 wa ung. v Q 257 a) Einnahme (unverändert). 1,420] 959,379 b) Ausgabe. Summe der Einnahme... s 557,959 | Betriebs8-Ausgaben. Die Ausgabe beträgt... 597/959 L E und Remunera- vai 184 Balanecirt. O ¿ooo an end nd hu ape / 12 tu der AEOTEE 4. Bau und Unterhaltung der) } 10000 L 5 | Post-Fuhrkosten 174,000 Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeilihe Bestimmungen Verwaltungs- und Betriebs- über die Anlegung von Dampfkesseln. 8. Verwaltung i Ausgaben in den Hanse- s Vom 29. Mai 1871. a N s “a 4,679 Auf Grund der Bestimmung im _§. 24 der Gewerbe - Ordnung Verwaltungé-Ausgaben. 1,200 / für den Norddeutshen Bund vom 21. Juni 18:9 hat der Bundesrath 9.} General-Postamt,Besoldungen| L | nachstchende Allgemeine polizeilihe Bestimmungen über 11. Nen Besol- 96,186 die Anlegung An O S Ungen C E eo Cd G s s pv ls E d Bau er a m ef e L 13.| Andere persönlihe Ausgaben] ¡30,0001 1. (Kesselwandungen.) Die vom Feuer berührten Wandun- 14. Sächliche Ausgaben .… ag 104,842] gen L Dei feL, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen Bundesgeseßblatts- und nicht aus Gußeisen hergestellt werden , sofern deren lihte Weite bei | Zeitungsdebits-Comtoir. cylindrischer Gestalt 25 Centimeter , bei Kugelgestalt 30 Centimeter 20.1 Besoldungen ……..….........--- —— ARR S übersteigt. : a i Ä umme der Ausgabe. . 318,842] 3158, ie Verwendung von Messingblech is nur für Feuerröhren s N kompensirt deren lite Weite 10 Centimeter niczt Übersteigt, gestattet, : g. 2. gs H E E E aae E E den Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem and von O ia s inindestens 10 Centimetern E n L, E O y E iegel des Kessels liegen. Bei Damp sfesseln von 1 bi eter dem s G8 An b u 2089908 R A muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von Ton L E N größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen. en (bidn. U Diese Bestimmungen sinden L A: A O : o welche aus Siederöhren von weniger als Centimeter Weite be- r O S IOUATOE ente E stchen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein S des mit ib TOE3 O0 dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen Hinzuzurechnen find die Bei. E 7 | 18 Bon h ren C Wasser Geo ülte gee ( Z J als ausges{lossen zu betraten, wenn die + träge von Bayern, Württem- äche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespül- berg und Baden zu ia 1A Telflägpe bestrichen wird, bei natürlihem Luastzug mindestens Centralkosten mit —_ GA2OI t zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß also sind zur Vertheilung dis- ist, als die Fläche des Feuerrostes. Voi Del. ca e Cer ted eis 2,285,415 —__ ¿ E E dex R pa da 4a N 1,42 : peisung. n jedem Dampffessel muß ein Speiseventil 4: L B eeaaaikd M N sein, welches bei Abstellung der Spcisevorrihtung dur (unverändert). den Druck des Kesselwassers geshlossen wird. t - ; : | S 4,478 Ç 4 Jeder Dampfkessel muß mít zwei zuverlässigen Vorrichtun- E Verschiedene Einnahmen |__— L gen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebs- Summe Kap. 5 für si. vorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sih im Stande O O A S I S A Tanz enzen s) dem Kessel die Zur Speisung erforderliche Waßermenge zuzu- 3 E führen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden w Î Für Jür hierbei als ein Kessel angesehen. i ch1 2E 1871 1871 F. 5. (Wasserstandszeiger.) Jeder Dampfkessel muß mit einem ZIE 22 Einnahme. gehen | treten Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur s i [e® ab. hinzu. Erkennung seines S t ede O Boe L ari ÑNE T tungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Jnnern des Kessel ¿A a0 A Gabe, es sei denn, daß die gemeinschaftlihe Verbindung durch ein - Matrikular - Beiträge Rohr von mindestens 60 Quadrat-Centimeter lihtem Querschnitt her- ° x : estellt ist. 1.} 1. } Preußen ……..…......... ide O E N e Tee E t Ai E le S N _— unterste derselben in der ene des fe e l er L 2 S e e R C A S A 972,714 | standes anzubringen. Alle Probirhähne müssen \o eingerichtet sein, E E ia oe eva ar dao aaen 92,128 Pes daß mau Ne Entfernung von Kesselstcin in gérader Richtung hin- F L SOüttembckg ¿eere tes 50,999 | durchstoßen Ttann. 4 E E S rier erde ianeoe én 280,194 |_- . 7. (Wasserstands8marke.) Der für den Dampfkessel festgeseßte 7 4. Sessen een 96/820 diy Wasserstand iff an dem Wasserstandsglase, sowie an der 8) 5 M baee-Säiveria A 22,296) Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen 91 6.1 Sathsen-Weimar.….... a s 12,7391 fallende Marke zu bezeichnen. ; 10.) 7. | Mecklenburg-Streliß.…..…. 4,413] F. 8. (Sicherheitsventil.) Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens E R A aoeeroc eres ciyenat 14,131 Einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein. L An 9 L DEaURIMIDEIA è „eee ae es eo eeateses 10,906} Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, 13.1 10. | Sachsen-Meiningen .............-- 8,337 —— von welchem sie nit einzeln abgesperrt werden können, so genügen ea t 6203 E E Offs S Coo und Lokomotivkessel müssen immer 15. ; é Fo Iba. cas ampf\schi}s-, Lokomobil- un , ' ; 16 13. nba E S E act ee 8,593 mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfsciffskesseln;, 17.1 15. f Schwarzburg-Sondershausen.….. 23/106] mit Aus\{[luß derjenigen auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine 18.1 14. | Schwarzburg-Rudolfstadt .….……..…. 3/4724 solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Ver- 19.4 16. ere a r ena eo anen eee fte deck P Bi L E E er entri nad L 2,00 di e erheitsventile müssen jederzeit gelUstlet 1 Ö . 21.4 18. Reuß T A A N e 0E GEN 3,860 Sie sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den 22.1 19, | Schaumburg-Lippe... 1,3534 Kessel festgeseßten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.

A ; M2 K E E E E E E S T P R T E

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F. 9. (Manometer.) An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem die festgeseßte höchste Dampf- spannung durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist. An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer an- gebracht werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kessel- wärters, das andere mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden , deren Dampfräume mit einander in Verbindung sichen, \o genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.

§. 10. (Kesselmarke.) An jedem Dampfkessel muß die festgeseßte Hôchste Dampfjpannung, der Name des Fabrikanten , die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in lciht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.

111. Prüfung der Damvfkessel.

F. 11. (Druckprobe.) Jeder neu aufzustelende Dampfkessel muß nah seiner leßten Zusammenseßung vor der Einmauerung oder Um- mantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruk geprüft werden. i

Die Prüfung erfolgt bei Dampfk-\seln, welche für eine Dampf- \pannung von niht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampffesseln mit einem Deucke, welher den beab- fihtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden.

Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, obne cine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht u werden. Sie sind für undicht zu ercch@ten, wenn das Wasser bei

em höchsten Drucêe in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.

F. 12, Wenn Darapffessel cine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Be- triebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen sie in gleiche Meise, wie neu aufzustellende Kessel, der Brüfung mittelt Wafserdrucks unterworfen werden.

Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und hei den nach Art der Lokomotivkessel gevauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Au®besserung oder Erneuerung herauëgenommen, oder wenn hei cylindrishen und Siedérkesseln eine oder mehrere Platten neu cin- gezogen werden, so ist nah der Ausbesserung oder Erneuerung eben- falls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es hier nicht.

F. 13. (Prüfungsmanometer.) Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur dur ein genügend hohes offenes Quecfsilbermano- meter oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden.

An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem Cateiden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.

IV.- Aufstellung der Dampfkessel.

F. 14. (Aufstelung®ort.) Dampfkessel, welche für mchr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solhe, bei welchen das PBroduft aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig be- trägt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen si aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Jnnerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.

An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Men- \chen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt woird, muß die Feuerung {o eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.

Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Cen- timeter Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unter- irdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestim- mungen nicht.

F. 15. (Kesseimauerung.) Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststcehender Dampfkessel einshließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens aht Centimeter verbleiben, welcher oben adgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf.

V, Allgemeine Vesiimmungen.

§. 16 Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht ent- sprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren sollen , so kann bei deren Genehmigung cine Abänderung in dem Bau der Kessel nah Makßgabe der §F, 1 und 2 nit gefordert werden. Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung

F. 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnea Fällen von der Beachtung der vorstchenden Be- stimmungen zu entbinden. /

F. 18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwen- dung: 1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, gekoht wird; 2) auf Dampfüberhißer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- weitigen Dampfentwickler entnommen is, durch Einwirkung von Feuer besonders erhißt wird; 3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern die- selben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den Wasserraum hinabreihendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite verbunden sind.

g. 19. Jn Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomsotiven bleiber auch ferner noch die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in Geltung.

Berlin, den 29, Mai 1871.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrü.

Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Hauptkasse. : DOmMm 1, JUnt 1571. _ Die Generalkasse des Norddeutshen Bundes, welche gegen- wärtig die Central- Kassengeschäfte für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, wird künftig die Benennung

y Reichs8-Hauptkasse führen.

Berin, den 1, Juni 1671. Der Reichskanzler. Fürst v. Bis8marck.

Nichtamtliches.

Deutsches Nei.

__ Liegniß, 6. Juni. Nachdem das Königs-Grenadier- Regiment (2. Westpr.) Nr. 7 hier wieder cingerückt war, wurde Sr. Majestät dem Kaiser und Könige hiervon Meldung gemacht, und an diese der Dank dec Stadt geknüpft , daß das Regiment wieder in die alte Garnison gekommen. Hierauf ift nachstehendes Telegramm Sr. Majestät hier eingegangen :

»Dem Ober - Bürgermeister Boeck in Liegniß. Sie roollen den zur Feier Versammelten Meinen Dank für deren patriotischen Gruß aussprechen. Der Stadt Liegniß danke Jch für den festlihen und herz lihen Empfang , den sie Meinem braven Regiment bereitet, zurück- fkfehrend aus einem blutigen aber glorreihen Kriege, in welchem das Regiment zu seinem unvergänglihen früheren Ruhme neue Ehren- Lorbeeren in vollem Maße hinzuerkämpfte. Wilhelm.

Frantfurt a. M, 7. Juni, (W. F, B) Die KOUU* gin von Württemberg ist heute Nachmittag hier eingetroffen und sofort nach Ems weitergereist.

Lauenburg. Ratzeburg, 7. Juni. Die »Lauenburg. Ztg.« veröffentlicht folgendes den Mitgliedern der Ritter- und Landschaft zugegangenes A llerhöchsies Schreiben :

»Auf Jhren Bericht vom 27. d. M. bestimme JTch, daß bezügli des nach Maßgade Meiner Ordre vom 17. d. M. aus den lauenbur- g'shen Domänen auszuscheidenden landesherrlihen Antheils, mit Rücksicht darauf, daß eine veränderte Nußung oder ZJersplitterung desselben nicht in der Absicht liegt und ein von den gegenwärtigen Revenüen wesentlih verschiedener Ertrag aus demselben für die Zu- kunft richt zu erwarten steht, von einer anderen Abschäßung als der aus dem gegenwärtigen Ertrage si ergebenden abzuschen und der gegenwärtige Ertrag als maßgebend für den Werth des auszuscheiden- den Komplexes zu betrachten ist. Zugleich will Jh genehmigen, daß der Werth der Domänen im Amte Schwarzenbeck, welche den lauen- burgischen Ständen von Meinem Kommissär bei der Landtags-Ver- handlung am 24. d. M. als für diese Ausscheidung bestimmt bereits bezeichnet worden find und deren Ertrag für das laufende Jahr nach Abzug der darauf lastende2 Ausgaben auf 34,016 Thlr. berechnet iste als dem Betrage von Einer Million Thaler entsprechend , angenom- men und die Ausscheidung dieses Domänenkomplexes bewirkt werde. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 27, Mai 1871.

e

Wilhelm. v. Bismark. An den Minister für Lauenburg. «

Bei Mittheilung dieser Allerhöchsten Ordre vom 27. v. M. seßt das Landraths - Kollegium die Mitglieder der Ritter- und Landschaft davon in Kenntniß, daß auf Grund der auf dem Landtage am 25. v. M. ertheilten allgemeinen Ermäch- tigung, vom Landraths-Kollegium Namens der Ritter- und l Landschaft, in der Vorausseßung der Genehmigung derselben, 4 die Qustimmung zu dem Jnhalte der vorgedachten Allerböchsten | Ordre erklärt worden is und behält das Kollegium sich die t Rechtfertigung dieses Vorgehens auf dem nächsten Landtage vor.

Vayern. München, 6. Juni. Ihre Majestät die Kö- nigin - Mutter wird sich gegen Ende diejes Monats auf einige. Zeit nach Jtalien begeben. : :

Sacdsen. Dresden, 7, Juni. Die Landessynode verhandelte in ihrer leßten Sißung Über den Religions=- cid. Der Kultus-Minister exklärte seine Bereitwilligkeit, einen den ReligionSeid abändernden Beschluß der Synode aus8zuführen. Die Majorität des Ausschusses, welche das unveränderte Fort- bestehen des Religion®Leides beantragt hatte, erklärte, von diesem Antrage zurüzutreten. Bei der Abstimmung wurde der Ab- änderung8vorschlag des Rektors der Universität, Zarncke, mit