1871 / 30 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

E S R E E Er S E E O A E E O E E E P IE N AEAR E Mr Ra R E

ih auch durchaus nicht mit dem Herrn von Zedliß darin übereinstimme, daß die Militärbehörden in dieser Beziehung viel liberaler seien, als oie Civil- behörden, wenn ich ihn ret verstanden habe, so fann ich doch versichern, daß die Militärbehörden den Jnvaliden gegenüber stets ihres patrimonialen Verhältaisses sich bew aßt gewesen siad und daß, wann die Bestiu- mungen irgend zweifelhaft waren, die Auslezungen stets zu Gunsten der Invaliden gemact zu werden pflegen. Das ist ader meines Ec- achtens feine Liberalität, sondern das liegt in dem Pflichtverhäliniß, in welchem die Militärbehörden den Juvaliden gegenüber sich be- nden. N Nun ist hier von dem Herrn Abg. Lasker geltend gemacht worden, daß der ReStsweg schon bisher nicht ausgeschlossen gewesen sei. Er beruft sih auf einen Fall, der mir in seinen Einzelheiten nicht bekannt ist ; ih habe wenigstens das betreffende Erkenntniß noch nicht unter Hân- den gehabt —, ih glaube aber nicht zu irren, wenn ih annehme, daß es sich dabei um einen Offizier handelt. Die Bezugnahu:e auf das Geseß von 1861 war in diesem Fall ganz naheliegend; sie fonnte nicht überraschen. : i Für die Offiziere also war bither {hon in einem gewissen Grade der Rechiêweg offen, ih gede das zu; bei den Unterklassen aber war bisher ein solches Verhältniß noch nicht eingetreten. Nun \chint mir, daß gerade der Begriff der Erwerbsfähigkeit da, wo der Rechtsweg offen war, also in Be- zug auf die Offiziere, noch viel relativer ist, als bei den Unterklassen. Die Möglichkeit für einen gebildeten Mann, {ih auf die cine oder auf die andere Weise einen angemessenen Erwerb zu \chaffen, ist viel größer, daher würde hier der Begriff der Erwerbs- fähigkeit nah meiner Ausfassung noch viel unsicherer sein, als er cs leider ohnehin schon ist. L E Rie wird denn nun aber überhaupi die Erwerbsfähigkeit des Einzelnen festgestellt? Jndem die Behörden prüfen, inwieweit der betreffende Mann zur Ausübung dessen, was er gelernt hat, wodurch er sich zu ernähren pflegte, noch fähig ist. Daß also möglicher Weije die Erwerbzfähigkzit eines Schneidecs , der ein Bein verloren hat, immer noch in einem gewissen Grade vorhanden ist , wird Niemand leugnen. Wenn der Mann ein Bote war und hat ein Bein verlo- ren, #0 wird man sagen, er muß etwas andercs treiden; fann er es? ist er dazu geschickt? und die Behörde hat nah meiner Auffässung in diesem dle jedenfalls zu berücisichtigen, inwieweit die Möglichkeit vorhanden ist, daß der Mann durch die feinen Fähigkeiten und Gewohnheiten entsprehende Sesch1ckli®keit noch im Stande is, si selbs zu ernähren. Die Erwerbsfähigkeit, meine Herren, wird beurtheilt von den Lokalbehörden, zunächst im Auftrage der betreffenden Truppentheile, der betreffenden General- Kommandos von den Kreis-Ersaßkommissionen unter Zuziehung der Ortsbehörden, um Simulationen möglichsst wvorzuveugen; sie woird beurtheilt von einer gemishten Koinmission von Militär- und Civilpersonen unter Zuziehung des Urztes , der der Kommission zugehört. Gegen diese erste Enischeidung is eine

Appeüation an die Departements-Ersaßkommission möglich; von der Departements-Ersaßkommizsion direkt an das General-Komunando, von dem General-Kommando direkt an das Kriegs-Ministerium, und jede dieser Qwischen-Jnstanzen hat die Möglichkeit, durch Superrevisionen den Thatbestand genauer und sicherer feststellen zu lassen, so das

nach meiner Auffassung der Begriff der Erwerb®Lfähigkeit in dem fonkreten Falle so richtig aufgefaßt werden wird, als es überhaupt mögli is. Was bedeutet nun diese Feststellung des Be- griffs? Doch nichts anderes, als im Sinne des Geseßes die Anwendung der verschiedenen Klassisizirungen auf die einzelnen konkreten Fälle, in denen die Jnvalidenpension gewährt wird. Wie es hier in den §FF. 65 bis 69 angedeutet ist, so wird diese Klassifizirung auf dem Jhnen eben vorgelegten Wege bewirkt.

Nach der Ansicht, die von dem Herrn Abg. Lasker und seinen Freunden vertreten wird, ist nun in dieser Bezichung der Rechtsweg zulässig, der bis dahin für diese Unterklassen nit eröffnet war. Es soll also der Richter entscheiden, ob die VNerzie der Kreisersaß-Kom- mission, der Departements- Kommission, der Superrevisions - Kom- mission, ob die Militär- und Civilbehörden, die bei diefen Enischei- dungen thätig waren, richtig geurtheilt haben. Das soll nun der Richter entscheiden, der entfernt vom Ort seinen Prozeß da führen hat, wo die entscheidende Militärbebörde ihren Siß hat. Meine Herren, ih kann darin wirklich feine Verbesserung erblicken, ich halte diese Einrichtung für außerordentlich unzweckmäßig und, wie hon der Herr Präsident von Puttkamer dargethan hat, zugleich unvortheilhaft für die Finanzen des Staats. Die Geschäfte, die den Militär - Verwaltungsbehörden obliegen , sind ohnehin fast Überwältigend/ sollen wir nun noch gleichzeitig Hunderte von Pro- zessen führen über die Klassifizirung, beruhend auf der verschiedenen Beurtheilung der Crwerbsfähigkeit , so ist das eine Sache, die die Militärverwaltung cigentiih gar nicht Übernehmen kann.

Was mich persönlich anbelangt, so. würde ih allerdings, wenn die Sache nicht so außerordentlich unzweckmäßig und unvortheilhaft wäre, mich gern dafür entscheiden; denn die Verantwortung, wenn man in leßter Jnstanz über zurvtilen sehr widersprehende Entschei- dungen der Zwischen-Justanzen zu entscheiden hat, ist oft sehr peinlich und fostet viel Zeit. Jh könnte daher für mein Theil ganz zufrieden damit sein, wenn diese Angelegenheit dem richterlichen Arbitrium in leßter Instanz überlassen bleibt; ich muß mi aber dagegen erklären, aus Zweckmäßigkeits - Gründen , aus den finanziellen Rücksichten, die für das Land obwalten, insofern durch solche Prozesse Ent- scheidungen herbeigeführt werden, die den öffentlichen Säkel be- lasten. Unter diesen Umständen kann ich nicht umhin, troß des Verdiktes des Herrn Abg. Lasker, der eine solche Entscheidung des Bundesraths von vornherein für unpassend erklärt, meinerseits zu er- klären, daß ich zwar feine Befugniß habe, mich im Namen des

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Bundesrathes darüber entscheidend zu äußern, daß ih indessen meinen F immerhin geringen Einfluß anwenden werde, daß eit \o gestialtetez E Geseß nit zu Stande kommt. 5 E

Nach dem Abg. Lasker fügte der Staats-Minister voy E Roon noch hinzu: i E

Es wird mir recht sauer, über diese Sache no einmal zu sprechen, E aber ich muß -doch dem Herrn Vorredner bemerkcn, daß der Präzedenz, fall, auf den er sich stüßt, erst zu meiner Kenntniß kommen konnte iy E

Versailles während der Belagerung von Paris. Seitdem haben mix F andere wichtige Dinge vorgelegen, und ich habe mir diesen Prozeßfag F Der Herr is Jurist und das bin ih leider E

noÿ nicht vorlegen lassen. ) i i nicht, allein ich glaube, cs gehört auch fein Rechté studium dazu, um

die Behauptung wahr zu halien, dos, was für Offiziere gilt; die aller. F

dings als besoldete Beamte des Staats angesehen werden föunen, F

denno keinesroegs für di jenigen gilt, die nur der allgemeinen Wehr. pfliht genügen, und der Schiuf, den er zicht aus diesem einen Prä. zeden fall, daß damit auch der Recictêweg offen gewesen wäre für alle E Invaliden vom Feldrvebel abwärts ist, glauve ih, doch jedenfalls ein E

gewagter. Jch mag in der Beziehung keine Entscheidung treffen das fsteët mir ja nicht zu einem Rechtêgelchrten gegenüber; allein ih E

muß doch ganz unmaßgeblich der Ansicht sein, wenn mir dasselbe nicht nocch von anderen re{chtsgelehrten Autoritäten versiert wird, diesen

Schluß stets für einen kühnen zu halten.

Demnächst erklärte der Bundeskommissar, Geheimer Re: F

gierungs8-Rath v. Puttkamer: Meine Herren!

bündeten Negierungen dem zuleßt eingebrachten Nmendemcnt dez f

Herren Abg. v. Bonin gegenüber einzunehmen gedenken. Jch bin er: F

mächtigt, zu erklären , daß die verbündeten Regierungen in diesem

Amendement eine genügende Wahrung der militärischen Jnteressen er-

blicken und es annehmen würden.

Die erste Berathung des GesegentwUurfs , bekreffend die | Bestellung des Bundes-Ober-Handelsgerichts zum oberjten Ge- | rihtshofe für Elsaß und Lothringen, leitete der BundeSbevoll. | mächtigte, Geheimer Ober-Justiz-Rath Dr. Falk wie folgt ein: |

Die nicht zahlreichen Bestimmungen des Enuwurfs, meine Herren, k schließen sih zumeist eng an Bestehendes an. Der Jahalt ift über: | sichtlich. Jch glaube, den gleichen Anspruch dürfen die Motive machen | und mir scheint auch, daß sie alle wesentlien Punkie berühren. Jm | Ganzen darf ih ‘aher wohl ohne Wiederhoiung mich auf die Motive | beziehen. x

j Es if nur cine Auffassung der verbündeten Regierungen, in | Bezug auf welche eine weitere Ausführung nüßlih sein mag, | um so nüglicher, als sie für das ganze Gcseß präjudi- | ziell ist: ih meine die Auffassung, daß, wie gegenwärtig die | Verhältnisse liegen, die Funktionen cines obersten für Eisaß und Lothringen nicht füglih auf cin anderes Organ über-

oberLen Gerichtshof herzustellen: man konnte ihn im Lande selbs | herstellen, man konnte seine Funkiüonen übertragen auf den höchsten | Gerichtshof eines Bundesstaates.

Was den ersen Weg betrifft, so ist das Gebiet von Elsaß und | Lothringen an Umfang und Einwoßnerzahl, wie ih glaube, gerade | groß genug, um bei den dort bestehenden Rechtsverhältnissen cinen | Appellations8-Geriht8hof zu errichten, der Übrigens bei Weitem | nicht so umfangreich sein wird, wie beispielsweise der in Cöln 7 aber | für einen besonderen Kassations-Gerichtshof Über diesem Appellaticns- | gerichte würden die Vorausseßungen fehlen, es würde das durch die | Errichtung eines solchen Gerichtshofes zu befricdigende-Bedürfniß hier | in einem ganz unangemessenen Verhältniß sichen zu den außerordent: | lich großen Kosten, welche die Herstellung eines solchen Kassationshofes | erfordert. Man würde also genöthigt sein, mit dem Appellationöhofe | cinen Kassationssenat zu verbinden. Solche Einrichtungen gicbt es | wohl in den deutshen Staaten, aber ih glaube, diejenigen Herren, |

sachversiändigsten Munde auf das Eingehendste und Genaueste erörtert | worden ist und daß das Resultat dieser Erörterungen war : eine sol

Einrichtung führt zu allerlei Jnkonvenienzen und Mißverhältnissen. | Sie ist eben einfa ein Nothbehelf. Und in dieser Lage, so meinen F die verbündeten Regierungen, befinden wir uns in diesein Punlke

nicht. Es handelt sich auch nicht darum, Elsaß und Lothringen etwas zu

nehmen, was sie bis jebt gehabt hatten, denn der höchste Gericht8hof, der | Kassationshof, befand sich auch nicht innerhalb der Grenzen von Elsaß und | Lothringen, sondern in Paris. Es würde si vielmehr handeln um die | Herstellung eines neuen, obersten Gerichtshofes, und, wenn mich nit f Alles täuscht, so ist in einflußreichen Kreisen , ja, ih meine , selbst |

innerhalv dieses hohen Körpers die Tendenz im Wachscn , nicht neue F S oberste Gerichtshöfe in Deutschland zu schaffen , sondern grade umg F volles

. M hat, wissenshafilid und prafktis{.

s “v add dahin zu gelangen, nur Einen obersten Gerichtshof zu haben. : Meine Herren! Es handelt sich nur um die Uebertragung des Kassationshofes von Paris nah Deutschland. Lothringen in högHster Instanz scin Recht vom Centrum Frankreichs

‘empfing, war das eines der vielen Bande, welche die Lande fest ai f dann zu, wenn: man nit das Bundes-Ober-Handelsgericht in seinen

Frankreih knüpften. Diese cinfahe Erwägung sollte, wie mir schein! uns den rechten Weg zeigen , wie wir zu verfahren haben.

meine, wenn wir die Stelle, an der Elsaß und Lothringen in höchste F

Instanz ihr Recht zu empfangen haben, in das Herz Deutschlands verlegen, so is das in der That ein Mittel, dessen Bedeutung für die

: Es ist nicht meine Absicht, no@mals. in den e materiellen Theil diefer Diskussion zurückzugreifen ; es wird nur dem F Hohen Hause erwünscht scin zu ersahren , welche Stellung._ die ver:

Gerichtshofes F L z j CUOIES F Das Strafverfahren ist im Wesentlichen dass-lbe, welhes in dem

tragen werden können, als auf das Bundes-Ober-Handelsgericht in F größten Theile von Deutschland gilt, und das Strafverfahren fommt Gua. An und für sich war, abgesehen von dem Wege, den die F gegenwärtig bereits bei dem Bundes-Ober-Handelsgericht zur Sprache. Vorlage gegangen ilt, es noch auf zwei Wegen mögli, einen solchen L Es muß in den Formen desselben ebenfalls entscheiden in Nachdruck-

Indem Elsaß und - A heißt: Man

enge und innige Verbindung der wiedergewonnenen alten Lande mit der Heimath nicht untershäßt werden darf.

Was den zweiten Weg betrifst: die Uebertragung der Funk- tionen des obersten Gerichtshofes auf den obersten Gerichtshof eines Bundesstaates, so find gegen die Nichtbeschreitung desselben bedeutende Bedenken vorgebracht worden, und das, meine Herren, sind nicht etwa Bedenken, die ih mir konstruirt habe, sondern Bedenken, die ih innerhalb der leßten Woche recht reichlich gehört habe und, irre ih nit, sogar aus dem Munde von Mitgliedern dieser hohen Versammlung. Es is betauptet worden, es wie soll ich mich ausdrücken es fei das Bundes-Oberhandel8gericht in Leipzig weniger geeignet, das Recht für Elsaß und Lothringen ge- deihlih zu pflegen, wie namentlih an ciner Stelle der hö&ste Gerich18hof eines der Bundesstaaten, und zwar deshalb, weil die Mitglieder des Ober-Handeisgerichis nur in geringer Zahi mit dem französischen Recht genau vertraut seien und weiter, weil bei der Autswwahl dieser Mitglieder in Nücsiht auf den damals beschränkten Zweck des Gerichts ofes vornehmlich eine besondere TütHtigkeit in dem Fache des Handels- und des Wecselrechts maßgebend gewesen sei für diese Auêwaßl.

JIch vermag nun allerdings nit in Abrede zu stellen, daß an anderer Stelle cine größere Zahl mit französishem Recht vertrauter Männer in dem höchsten Gerichtshofe gefunden wird, als in Leipzig ; aber, meine Herren, darf dieses Moment in der That Besorgnisse, wie fic an jene Bedenken geknüpft werden sind, rechtfertigen? Werden vielmehr nit zunächst die verbündeten Regierungen darauf bedacht sein müssen, bei Neuwahïen auch ihre Augen auf Männer zu lenken, die mit dem bezeichneten Nehte vertraut sind ? und suchen die verbünde- ten Regierungen nicht schon in dem § 4 dieser Vorlage die Ermächtigung, sid, wenn das Bedürfniß eintritt, derartige Männer auch aus Elsaß und Lothringen zu holen? Wie steht die Sache denn eigentlih. Es ist zunächst von dem GerihtShofe über Civilrecht , Prozeßreht und materielles Recht zu entscheiden. Ueber Prozeßrecht muß das Ober- Handelsgericht bereits jeßt {Gon entscheiden , denn die Prozesse in Handelssachen bewegen sie im Großen und Ganzen in denselben Linien wie die übrigen Prozesse. Jn Bezug auf das materielle Recht liegt die Sache nicht anders; in der Gestalt dec Eiarede kann jedes 3 echts- verhäi:tniß des französischen Rechts zur Entscheidung des Ober-Handels- gerichts kommen, und mir s{cint, daß in der That ein prinzipieller Unterschied nicht dazwisben liegt, ob etwas mittelst Einrede oder Klage zur Entscheidung kommt. Wenn man es früher alêzulässig erachtet hat, daß das Bunded-Ober-Handelsgericht im Wege der Einrede die höchste Jnstanz wurde für derartige Fälle, so scheinen mir für die Erweiterung der Kompetenz die Sochen jedenfalls jeßt noch günstiger zu liegen, und zwar aus dem Grunde, weil, wenn das Ober-Handelsgericht mit der- artigen Fragen reichlicher befaßt wird, die Entscheidung sicherer und fester werden muß. Das von Seiten des: Civilrehtces.

Es ift nun die Seite des Strafrechts geltend gemacht worden.

sahen, sowie in Sachen, die in erster Jnstanz von den Konsular- gerihten erledigt werden. Was das materielle Strafrecht betrisst, so glaube id, gerade der jeßige Zeitpunkt if geeignet, um alle Bedenken zu beseitigen. Wir haben eben ein neues Sirafgeseßbuch erhalten, und dieses Strafgeseßbuh wird binnen kurzer Frist in Elsaß und Lothringen ecingefühve werden. Jch meine nun, auch die Mitglieder der andern höchsten Gerichtshöfe sind noch nicht in der Lage gewesen, mittelst ihrer juristischen Schärfe und ihrer Erfahrung als praktische Männer dieses Recht vollitändig zu durchdringen , sie sind au ch noch in den Anfängen der Uebung dieses Rechts, und in ähnlicher Lage befinden sich die Männer, die im Bundes -Ober - Handelègeriht ihren Plaß haben. Wo es sich aber um spezifisch elsässishe Strafgescße handelt, wird jeder Gerichtshof, der niht aus Mitgliedern aus Elsaß- Lothringen zusammengeseßt ist, von unten an das Recht kennen lernen müssen. Die Situation ist also in dieser Beziebung gleih zwischen dem Bundes - Ober - Handelsgeriht und denjenigen Abtheilungen anderer

die hon seit längerer Zeit dem preußischen Lar dtage angehört haben, 4 hôchster Gerichtshöfe, die hier ins Auge gefaßt worden sind.

werden wissen, daß dort die Frage dieser Verbindung aus dem aller- e

Und dann, meine Herren, sind denn in der That die Mitglieder des Bundes - Ober - Handelsgerichts nur ausgewählt worden, weil sie reiche Kenntnisse auf dem Gebiete des Handels8gerihts haben 2 Sind sie niht auch au®gewählt worden , weil man hervorragende Juristen Deutschlands vereinigen wollte? Können Sie sich einen herverragenden Juristen denken, der nur reiche Kenntniß im Handelsrehte hat? Jf niht überhaupt die Vorbedingung eine tüchtige, ausgezeichnete juristische Vorbildung, auf der die Kenntniß des Handelsgerihts wurzelt und die die Befäbigung giebt, sich mit anderen Gebieten des Rechts eben- a leiht vertraut zu mahen? JTch möchte das behaupten. Wenn bei- t ameise die preußischen Mitglieder ins Auge gefaßt werden, so gewährt Air Vergangenheit au für das Strafreht ausreichende Garantien,

bars Meisten haben Jahre lang in reihlicher Anwendung des irafgeseßes gestanden. Mir ist ein Mitglied erinnerlid, welches ein Jahrzehnt seines Lebens lediglich |ch mit Strafsachen be-

ist noch ein zweiter Gesichtspunkt geltend gemaht worden. a {haf nun wieder einen neuen obersten Gerichtshof, Wid as Strafgeseßbuch handhaben wird, und man wird nun neue

ersprüche erzeugen. Jh glaube, zunächst trifft der Einwand auc

Kompetenzen auédehnen wollte, denn es ist nur wenige Wochen ker,

| da haben Sie die Handhabung des Strafgeseßbuchs für einzelne Fäll in die Hände des ung des Strafgeseßbuchs für einzelne Fälle Y glaube aber dg | Bundes-Ober-Handelsgerihts bereits gelegt.

man jept in einer Uebergangszeit nit auc könne das Bundes-Ober-

Ich der Grund beweist zu viel, er beweist nit, daß

3 Handelsgericht im weiteren Umfange mit Strafsachen befassen, sondern er beweist, daß man Bedacht nehmen mufy, für Strafsachen über- haupt einen obersten Gerichtshof herzusiellen, —- Und dies wird ein Gesichtspunkt sein, den sowohl die verbündeten Regierungen, wie Sie bei der Berathung der Geseße, die Jhnen wiederholt in Aussicht gestellt sind, gewiß nicht vergessen werden. Die Bedenken, die man aufgestellt hat, die Besorguisse, die man hegt, greifcn nicht durch, ich glaube des- halb und au wenn die Bedenken wirklich gewihtiger wären, als sie mir erscheinen, daß daLjenige, was positiv für die Wahl des Bundes- Ober-Handels8gerichts spricht, daß das in der That durgreifend und entscheidend ist. Meine Herren! Dur den Geseßentwurf, den Sie in der dritten Lesung neulich besck&lossen haben, ist auêëgesprochen worden, daß Elsaß und Lothringen in der nächsten Beziehung siehen sollen zu Kaiser und Reich, daß es reihêunmittelbar sein soll, JTch weiß nicht, ob es mit diesem Gedanken vereinbar ift, für die Entscheidung seiner Rechtsangelegenheiten in höchster Jnstanz, wenn ih so fagen soll, si von einem Bundesftaat einen obersten Gerichl8hof zu leihen, wenn man _ einen obersten Gerichtshof selbsi hat, der seine Autorität von der Souveränetät des Reiches besißt. Ich glaube hierin um \o we- niger auf Widerspruch zu stoßen, als ja derselbe Gesichtépunkt es ge wesen ist, aus dem die Bundesregierungen früher beantragt haben, Sie möchten die Funktionen , die das Ober-Tribunal zu Berlin in Angelegenheiten der Konsular-Serictsbarkeit hatte und die um- fassen das Civil- und Strafrecht ausdrücklich übertragen auf das Bundes-Ober-Handel®geriht in Leipzia; die Motive jenes Entwurfs entwickein dies ausführlih, und wenn auc ein formeller Widerspruch gegen den Vorschlag erhoben wurde; ein matericller ist aus diesem Hause nicht zu hören gewesen.

Tch möchte noch Folgendes bitten zu bedenken. Wenn Sie am vergangenen Sonnabend die von mir hervorgehobene Reichsunmittel- barfeit anerfannt haben, und nun wenige Tage später, wo es si zuerst darum handelte , eine organische Einrichtung zu treffen in An- knüpfung an seinen Grundsaße dicsen Grundsaß veriassen und an das Vorangegangene anknüpfen wollten damit, daß Sie die Funktionen des höchsten Gericht8kofes nickt auf ten Reichsgerichtshof übertragen, sondern auf einen Landesgerichtshof, ih besorge, es würden manche Mißverständnisse und Bedenken entstehen bei Denjenigen, die als LandedSangehörige uns eben wiedergewonnen worden sind.

Und endlih noch Ein®, meine Herren. Den verbündeten Regie-

rungen lag daran ebenso wie Jhnen daran gelegen hat durch Einschaltung des Art. 3 der Verfassungs-Urkunde die neu erworbenen Alt-Angehörigen des Deutschen Reiches gleich zu stellen mit den übri- gen Deutschen, soweit es geht, auf dem voriiegenden Gcbiete diese Gleistelung herbeizuführen. Dieselbe ifi ausgesprochen tarin, daß die Bewobner von Elsaß-Lothringen durch heimische Advokaten idre Sachen wahrnehmen dürfen bei dem höchsten Gerichtébofe, daß Richter aus ihrer Mitte in die Lage geseßt werden sollen, Über ihre Angelegenheiten und die der übrigen Deutschen bei dem obersten Gerichtehofe mit zu erkennen E3 wird damit auch den Anforderungen genügt, die vom retlihen Standpunkte aus die Elsaß - Lothringer stellen können. Wollte man aber nur einen Landesdgerichtshof wählen für die ersie Stelle, dicse Rehte würde man nit gewähren können; man würde von Seiten der Reich8geseßgebung nicht in der Lage sein , derartige Eingriffe in die Organisation und Verfassung der Landesgerichte zu thun; man würde sich begnügen müssen mit dem Sage: es triti der höchste Landesgeriht8hof in seiner bisherigen Verfassung lediglich an Stelle des Kassationthsfes von Paris, und das is den Vertretern der vecbündeten Regierungen als ein zu Geringes/, zu Weniges erschienen. ___ Wenn ih Sie bitte, diese G-:sihtspunkte zu erwägen , so möchte ih namenilich on diejenigen Herren untec Ihnen , die vielleicht in dieser Vorlage die Versagung eines warmen Wuns§es erblicken ; die Bitte besonders richten, auf die Erfüllung dieses Wunsccs als un- E ebenso zu verzichier, wie dies an anderer Stelle hat geschehen müssen.

Nationaldanfkfk. Bekranutmäá@s unt.

Nach den Bestimmungen in den F§. 4 und 5 der unterm 6 No- vember 1854 Höchstbestätigten Urkunde üb:r die zur fortdauernden Erinnerung an die am 11. Juni 1854 stattgehabte Feicr der silbernen Hochzeit Jhrer Kaiserliten und Königlichen Majestäten gegründeten Berliner Spezial-Jubelfest-Stiftung werden wie alljährlich so auch in diesem Jahre die Zinsen des Grundkapitals der gedachten Stiftung am 12. Juni, Vormittags 11 Uhr, in der evan- gelischen Kirche des Jnvalidenhauses an die von dem unter- zeichneten Verwaltungsrathe dazu ausgewählten Veteranen in feier- Bi a De N g eee

ndem wir solches zur öffentlichßen Kenntniß bringen, laden wir zugleih alle Wohlthäter und Gönner der gedachten Spezial-Stiftung joroohl , als auch der Nationaldank - Stiftung überhaupt zur Theil- nahme an diesem Akte der National - Dankbarkeit für unsere hÜülfs- bedürftigen alten Krieger hiermit ganz ergebenst cin.

Invalidenhaus Berlin, den 25. Mai 1871.

Der Verwaltungsrath der Berliner Spezial-Jubelfest-Stiftung. von Malis8zewsfki. Hedemann. Hemptenmacher. Glaue.

Statistische Nachrichten.

Der Etat für die Stadt-Hauptkasse der Haupt- und Residenzstadt Berlin pro 1871 is jeßt erschienen. Derselbe balancirt mit 5,953,087 Thlr. Die Einnahmen im Ordinarium be- tragen: Kämmereiverwaltung 90,224 Thlr. (gegen 1870 +35 Thlr.),