1871 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

nischer Assistent anerkannt werden kann, ferner, ob er in dem Ver- ftändniß und dem Gebrauch fremder Sprachen, sowie in den wih- tigsten Schulwissenshaften auf der erforderlihen Bildungsstufe \ich befindet. :

f g. 13. (Eleven, welche das Examen nit bestehen.) Eleve in der Prüfung nicht genügt, so darf er sich in der Regel erst nah Jahresfrist von Neuem zum Examen melden. Vermag derselbe auch bei der zweiten Prüfung seine Qualifikation nicht darzuthun, so wird er aus dem Verhältniß als Posteleve entlassen, kann aber bei vorhandener praktischer Brauchbarkeit in das Verhältniß als Post- gchülfe übernommen werden. Nach gleichen Grundsäßen wird ver- fahren, wenn cin Eleve sich nah Ablauf von sech8 Post-Dienstjahren Überhaupt nit zur Ablegung des Examens meldet.

F. 14. (Post-Praftifant.) Die Posieleven, welche das Posisekre- tär-Examen bestanden haben, erhalten das Prädikat »Poli-Prafti- kant«; sie werden grund'äßlith zur Wahrnehmung von Hülfsarbeiter- Stellen und zu Stellvertretungen verroendet und empfangen 1 Thlr.

ro Taag. A G F. 15. (Weitere Laufbahn der Post-Prafktikanten.) Bei befriedi- gender Führung werden die Post-Praftifanten, nah Maßgabe ihres Dienstalters als solche, ctatsmäßig als Postsekretäre angestellt; vor der Anstellung muß die definitive Erledigung der Militärpflicht statt-

efunden haben. e R E e Das ian Vorrücken der Postsekretäre in diejenigen höheren Dienststellen, weicze für sie ohne Ablegung des höheren Postverwal- tungs-Examens zugänglich sind, ist, nächst der Qualifikation, von der vorhandenen Melden abhängig und erfolgt mit thunlihster Rü-

t auf das Dienftalter. ; ns F. e (Göheres Examen.) Zur Ablegung des höheren Post- verwaltungs-Examens können sich solhe Beamte, welche in allen “Theilen des Vostsekretär-Examens mindestens die Censur »gut« erhal- ten haben, frühestens zwei Jahre, die anderen Leamten frühestens drei Jahre nach bestandenem Sekretär-Examen melden.

ie Anforderungen in der höheren Prüfung sind darauf berecch- net, gebildcte Fahmänner, welche alle Zweige des Postdienstes theo- retish und prafktisch gründlich kennen gelernt und darüber hinaus si die erweiterte administrative Ausbildung für die shwierigeren und vielseitigeren Geschäftskreise erworben haben, zur A E be- treffenden höheren Stellen der Verwaltung zu gewinnen. ie Pofst- dienst-Jnstruftion, welche bei jedem Postamte und bei jeder Post- verwaltung vorhanden is, giebt Auskunft über die auf die höhere Prüfung sich beziehenden Vorschriften. Jm Allgemeinen wird be- merkt, daß die Zulassung zur höheren Prüfung wesentlich durch die von dem betreffenden Beamten bewiesene Vrauchbarkeit, Ausdauer,

Berufsliebe und Führung bedingt roird. c 17. A De Ivelche das höhere Examen bcstandecu Haben

er Beämte, welcher das höhere Examen bestanden hat, rücki na Bres der e UeLA erworbenen Anciennetät und der sich darbieten- den Gelegenheit, seine befriedigende dienfillhe und außerdiensiliche R vorausgeseßt, in eine der betreffenden oberen Stellen der erwaltung ein. | S Bis dahin wird derselbe, nach dienstlihem Bedürfnisse, vorzugs- weise zu Stellvertretungen in derartigen Diensistellen verwendet.

IL Bedingungen für Pofstgehülfen.

F. 18. (Schulbildung.) Junge Männer, welche als Posigehülfen in den Postdienst eintreten wollen, haben mindestens folgenden An- forderungen zu genügen: j i

Sie müssen richtig und zusammenhängend Deutsch schreiben und

sprechen, mit den gewöhnlichen Rechnungz®arten bis einschließli zur ezimalbruch- und Verhältnißrechnung vollständig vertraut sein, eine deutliche Handschrift besißen, die Laze der wichtigsten Orte kennen und französische Adressen, Länder- und Ortsnamen zu verstehen und ver- ständlih auszusprechen im Stande sein, ;

Wird der Besiß dieser “Vorbildung durch Schulzeugnisse dar- gethan, so bedarf es eines weitern Nachweises niht. Können ge- nügende Schulzeugnisse nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber in einem Tentamen, in der Regel bei der Ober-Postdirektion oder nach Bestimmung derseiben bei cinem Postamts-Vorsteher oder bei einem Aufsihtsbéamten des Bezirks, den Nachweis der vorbezeich- neten Vorbildung zu führen. |

F. 19. (Beschäftigung vor der Anmeldung zum Posidienste.) Da ein junger Mann die im §. 18 bezeichnete Schulbildung in der Regel vor dem Lebensalter, in welchem er in den Postdienst eintreten fann (§. 20 zu 1), erwor:en haben wird, so muß Werth darauf ge- legt werden, daß derselbe in der Zwischenzeit einer geschäftlichen Thätigkeit si gewidmet hat, wele als eine gute Vorbereitung für seine künftige Beschäftigung angeseven werden knn z. B. als Protokol- führer, Schreiber u. #. w. bi anderen Bchörden, namcntlih aber in der Eigzenichaft als Schreibhülfe bei einer Postanstalt.

§. 20. (Sonstige Anforderungen) Außerdem gelten für die ULn- nahme als Postgebülfe durhgängig folgende Bedingungen: 1) der Anzunehmende darf nit jüngeë als 17 Jahre sein, er muß körperlich gesund, den Jahren ängemessen kräftig gebildet, persönlich für den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein un- geshwächtes Seh- und Gehörvermögen besißen; 2) es muß fesistehen, daß er sich in seinen bisherigen Leben? verhältnissen durchaus achtbar ¿wiesen hat; auch daß er frei: von Schulden is; 3) er muß bei Kind Eintritt in den Postdienst eine Kaution von 100 Thalern bei- bringen. Dieselbe ist durch Hinterlegung von auf den: Jnhaber lau- tenden Oblig tionen über Schulden des. Bundes oder eines einzelnen

Bundesstaäts nah deren Nennwerthe zu leisten.

g. 21. (Anmeldung.) Die Meldung zum Eintritt als Post- gehüife geshieht durch Vermittelung der Postanstalt des Orts, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt, bei der Ober-

Postdirektion des Bezirks.

Hat der

Dem s\chrifilich abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen bei- gefügt sein: 1) die Schulzeugnisse des Bewerbers, 2) der Lebenslauf des Beiverbers, von ihm gefertigt und geschrieben, 3) wenn der Be-« werber nicht unmittelbar aus der Schalanftalt in den Postdienst tritt, für die Zwischenzeit amtliche oder sons glaubhafte Ntteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit- seinem Ausfcheiden von der Schulanftalt einen vollständigen und bestimmten N:chwweis liefern, 4) ein von einem Staats-Medizinalbeamten ausgestelltes oder be- stätigtes Zeugniß über den Gesundhe'tszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh- und Gehörvermögens ausdrück- lih erwähnt sein muß, 5) der Nachweis des Alters durch Taufschein oder Geburt8zeugniß, falls das Alter nicht aus anderen vorgel. gten dienstlihen Papieren sich ergiebt; bei Péinorennität des Bewerbers außerdem das Einveritändniß des Vaters oder Vormundes mit dem Eintritt des jungen Mannes als Postgehülkfe.

In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben haben, das er frei von Schulden sei.

F. 22. (Persönliche Vorstellung.) Sofern si nach den beige- brachten P pieren feine Erinnerungen ergeben, veranlaßt die Ober- Postdireftion den Bewerber, sich persönlich bei der Ober-Peftdireftion oder einem ihm bezeihneten Vorsteher einer Vostanstalt odec dem be- treffenden Bezirks-Aufsihts8beamten vorzustellen.

§. 23. (Zulassung zum Dienste) Erscheint der Bewerber zur Annahme geeignet, so genehmigt die Oder-Postdirefktion, insofern ein dienstlihes Bedürfniß dazu vorhanden ist, seine Zulassung als Post- gehülfe nah vorangegangener Kaution? leistung. M

Der Eintritt erfolgt in der Regel bei einer Postverwaltung oder bei einer P st-Expedition als Privatzchülfe, ausnahmsweise auch bei einem Postamte als überzähliger Arbeiter zur Erlernung des Dienstes,

§. 24 (Beschäftigung bei Pofiverwaltungen und Posi-Expcditio- nen.) Die Beschäftigung des Gehülfen bei den Postoerwaltungen bezo. den Post-Expeditionen beruht auf einem Engagement (einem E * bei dem Vorstcher der betceffenden Post- anstalt.

Zur Erlangung eines solchen Engagements is die Ober - Post- direftion dem Gehülfen {insofern behülflih, als sie ihm die vorkom- menden und geeigneten Vakanzen, soweit solche dersclben amtlich be- kannt werden, bezeichnet. s

Die Kosten der Reise nah dem Orie der ersten Beschäftigung hat der Gehülfe zu tragen; für Reisen beim späteren Engagementêwecchsel fann nah Umständen eine Entschädigung aus der Postkasse gewährt werden.

F. 25. (Engagements - Bedingungen.) Die Bedingungen, unter welchen von dem Vorsteher der Postverwaltung bezw. der Post-Expe- dition das Engagement des Postgehülfen erfolgt, sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher der betreffenden Postanstalt Und dem Postgehülfen. Dies gilt insbesondere davon, ob und welche Natural - Entschädigung oder baare Remuneration der Vorsteher der Postanstalt dem Postgchülfen gewähren will. Die Ober-Postdirektion überwacht solches nur im Allgemeinen.

Als ftillschweigende Bedingung des Ll gemenrs ist aber anzu- schen, daß dem Vorsteher der Postanstalt und dem Postgehülfen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zusteht, und daß die Obex - Post- direktion des Bezirks ermäwßtigt ist, das Engagement obne vorher- gegangene Kündigung aufzuheben, sofern sie es etwa für nöthig hält; den Postgehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Diäten aus der Postkasse in Beschäftigung treten zu lassen.

§. 26. (Diätarische Verwendung.) Wenn das dienstliche Bedürf- niß es erheisht, Postgehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Diäten aus der Postkasse zu beschäftigen, so werden dazu vorzug8weise die- jenigen Gehülfen gewählt, welche sich am meisten als brauchbar, zu- verlässig und diensteifrig bewiesen und in den verschiedenen Jiveigen des technischen Postdienstes - die nöthige Kenntniß und hinlängliche Gewandtheit erworben haben. Die Diäten betragen 15 bis 20 Sar, gel S Kofispieligkeit des Lebensunterhaltes am Orte bis

gr.

§. 27. (Disziplinar - Verhältniß.) Der Postgehülfe ist den für Postbeamte bestehenden allgemeinen Geseßen und Disziplinar - Be- stimmungen unterworfen.

Derselbe kann bei mangelhafter Dienstführung oder aus anderen dienstlihen Gründen ohne weiteres Verfahren und zu jeder Zeit von der vorgeseßten Ober-Postdirektion aus dem Postdicnste entlassen wer- den; er darf in solchem Falle auch bei keiner Postanstalt eines andern Bezirks wieder in Beschäftigung treten.

§. 28. (Prüfung zum Postamts - Assistenten und weitere Lauf- bahn.) Der Postgehülfe wird nah einer vierjährigen Di: nsizeit, von welcher ein Theil in einer diätarischen Diensistelle zugebracht sein muß, zur Postamts - Assistentenprüfung zugelassen. Dieselbe erstreckt sich auf die Ausführung praktischer Arbeiten in allen Zweigen des tehnishen Dienstes, auf die Anfertigung von Scbriftstüken über Gegenstände des postdienstlihen Gebiets und auf die Aufstellung von Liquidationen 2c., ferner im mündlichen Theile auf alle Zweige der eigentlichen postdienstlihen Technik und auf postalishe Geographie.

Vesteht der Gehülfe die vorgeschriebene Prüfung nit, so fann er nur einmal zur Wiederholung derseiben nah Ablauf der von der Ober Posidirektion bestimmten Frist ve: stattet werden.

Der Postgehülfe, welcher die Prüfung besteht, wird zum Post- amts - Assistenten ernannt, bleibt als solcher zunächst in diätari her Beschäftizung, erlangt aber die Aussicht; nach einigen Jahren bei forrt- geseßter guter Führung angestellk zu werden. Die Anstellung, welcher die definitive Erledigung. der Militärpfliht vorhergegangen sein muß,

| fann erfolgen: als Yost-Expediteur, als Postanmts-A'si1ent bei einer

Postverwaltung oder einem Postamte, als Bureau-Assistent bei einer Ober-Postdirektion.

u anderen als den vorbezeichneten Dienststelungen können Post- gehülfen nicht gelangen.

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B. Militär-Anwärter.

g. 29. E Dereciligung Der Militär-Anwärter muß den Anspruch auf Versorgung oder Anstellung im Civildienste nah Maßgabe der bestehenden Vorschriften erworben haben.

. 30. (Körperliche Qualifikation.) / Der Bewerber muß nah

seiner Körperbeschaffenheit: ‘den Anforderungen - des Posidienstes ge-

wachsen sein und ein ausreichendes Seh- und Gehörvermögen besißen.

g. 31. (Unbeschollenheit.) Es muß feststehen, daß der Bewerber sich in seinen bisherigen Lebensverhältnissen durchaus- achtbar be- wiesen hat und daß er frei von Schulden ist.

§. 32. (Kaution.) Behufs des Eintritts in den Postdienst is eine Kaution von 100 Thlrn. in auf den Tnhaber lautenden Obliga- tionen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaats nah’ deren Nennwerthe zu besiellen.

§. 33, (Schulbildung.) Jn Bezug auf den Bildungsgrad wird verlangt, daß der Bewerber richtig Deutsch spricht, eine Verhandlung oder einen leihten Aufsaß in deutscher Sprache richtig abfassen kann, eine deutliche Handschrift besißt, mit den gewöhnlichen, im bürgerlichen

Leben vorkommenden Rehnungsarbeiten vertraut ist, von der Länder-

eintheilung in Europa), von den hauptsächlichen Gebietseintheilungen

in den außereuropäishen Ländern und von der Lage der wichtigeren

Verkehrsorte in Europa, ferner der größeren Verkehrsorte außerhalb

Europas, cehörige Kenntniß hat, sowie französische Adressen, Länder-

E etri e I zu verstehen und verständlich auszusprechen im ande ‘ist.

g. 34. (Anmeldung ) Sofern der Militäranwärter sich nicht be-

stimaungsmäßkig durch seine vorgeseßte Militärbehörde an die Post- behörde überweisen zu lassen hat, sondern überhaupt zu einer direften Meldung bei der Posibehörde berechtigt is, geschieht dieselbe bei der Bezirks-Ober-Posidirektion unmittelbar oder durch Vermittelung der O Ie des Orts, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt. : Einer solchen direkten Meldung des Bewerbers müssen alsdann beigefügt fein: a) die Papiere zur Begründung des Versorgudgs- oder Anstellungsanspruchs , þ) die militärishen Führungszeugnisse, c) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und geschrieben, d) ein von einem Staats - Medizinalbeamten ausgestelltes cder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh - und Gehörvermögens ausdrüelich erwähnt sein muß, 0) wenn der Bewerber nicht unmittelbar nah seinem Aus- scheiden aus dem aftiven Biklitärdienste in den Posidienst Übertritt; außerdem für die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit seinem Nusscheiden aus dem Militär einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern, f) der Taufschein oder das Geburtszeugnif, insofern das Ulter nicht aus den sonstigen vorgelegten amtlichen Papieren sich erziebt.

In dem Antrage muß dec Bewerber die Versicherung aégegeben haben, daß er frei von Schulden sei.

F. 35. (Tentamen.) Den Nachweis der im §. 33 bezeichneten Vorbiidung hat jeder Militäcr-Anwärter ohne Unterschied, ob derselbe fich direkt hat melden dürfen, oder ob seine Ueberwcisung auf dienst- lihem Wege erfolgt ist, in einem Tentamen, nach Bestimmung der Ober-Postdirektion, vor dem Vorsteher einer Postanstalt oder vor einem Bezirks-Aufsihtsbeamten zu führen.

F. 36. (Probezeit.) Nach der Erfüllung jenec Anforderungen tritt die Einberufung des Bewerbers zur Ableistung des Probedienstes cin. Zu diesem Behufe erfolgt seine Annahme und Besckäftigung als Post-Anwärter; die Heranbildungs- und Probezeit dauert für ihn ein Jahr. Es wird ihm -während dieser Zeit aus der Postkasse zu den Kosten seines Unterhaltes bei vorhandener Bedürftigkeit und tadelloser Führung eine Beihülfe gewährt, deren Höhe ih zunächst nach den örtlichen Verhältnissen richtet.

Sobald der Anwärier eine unentbehrliche Arbeiisstelle befriedigend ausfüllt, empfängt er während der Probezeit eine Remuneration bis zu 20 Sgr. täglich, bei besonderer Kostspieligkeit des Lebensunterhalts im Orte bis zu 25 Sgr. täglich.

§. 37. (Bestätigung.) Diejenigen Anwärter, welche während der Probezeit sich ihrer Ausbildung für den Postdienst mit gehörigem Eifer und genügendem Erfolge gewidmet haben, so daß auf ihre Qualifikation, namentli bei längerer Uebung und Beschäftigung, mit Vertrauen gerechnet werden kann, und si zugleih durch ein befrie- digendes Verhalten im Dienste, sowie durch ihre außerdtenstliche &Uhrung bewährt haben, erhalten mit Ablauf dec Probezeit die Be- stätigung als Postamts-Assistent.

Solche Anwärter, welche während des Probejahrs fenen An- forderungen nicht in dem Maße entsprochen haben, um die Bestäti- gung erlangen zu fönnen, werden vor oder spätestens mit Ablauf des Probejahrs aus dem Dienstverhältnisse bei der Post entlassen.

§. 33. (Weitere Laufbahn.) Die bestätigten Postamts- Assistenten rücken nach Maßgabe der Vakanzen und der durch die Bestätigung erworbenen Anciennetät, bei befriedigender dienstlicher und außerdiensfst- liger Führung in die etatämäßige Anstellung ein Von der Bestäti gung bis zur ersten Anstellung empfängt der Postamts-Assistent eine Remuneration von jährlich 300 Thalern.

Die Anstellung fann erfolgen: a) in einer Pofamts-Assistenten- stelle bei den Postämtern oder bei den Postverwaltungen, b) in-ciner Bureau-Assisienten- oder Kanzlistenstelle bei den Over-Postdirektionen.,

Die etai8mäßkigen Kanzlister.stellen bei den Ober - Postdirektionen, welche nur mit Versorgungsberecktigten beseßt werden, sind vorzugé- weise den Posiamts- Assistenten aus der Zahl der Militär - Anwärter zugänglich.

Die Anstellung als Bureau - Assistent ‘oder Kanzlist erfolgt un- widerruflih, diejenige als Postamt-:-A'sistent auf dreimonatliche Kün- digung. Bei Postamts-Assistenten, welce si gleihmäßig und dauernd dur ihre dienstlihe und außerdienstliche Führung empfehlen, wird

Nr. 70 wieder angestelit.

jedoch die Anstellung auf Kündigung in eine solhe mit Pensions-

berechtigung umgewandelt.

7 Postamts - Assistenten bezw. Büreau - Assistenten und Kanzlísten

fönnén auch als Postsekretäre angestellt werden, wenn sie das Post-

sckretär-Examen:(§. 12) bestehen, s

Der Postamts-Assistent is verpflichtet, auf Verlangen der Posft-

Ee auch. der Erlernung des Telegraphendienstes sich zu unter-

ziehen. ;

Berlin, den 23. Mai 1871. General-Postamt.

Stephan.

Personal-Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

Den 27. Mai. v. Basse, Port. Fähnr. vom 1. Westf. Inf. Regt. Nr. 13, zum Sec. Lieut, Lucas, Vize - Feldro. vom 2. Bat. (Warendorf) 1. Wesifäl. Landw. Regis Nr. 13, Hindenberg, Vize- Geldw. vom 1. Bat. (Münster) 1. Wesifäl. Landw. Regmts. Nr. 13; zu Sec. Lts. der Res. des Westfäl. Inf. Regts. Nr. 13, Moeller, Bize-Feldiv. von 2. Bat. (Gumbinnen) 2. Oûpr. Ltandro. .Rgts. Nr. 3, Reubekeul, Vize-Feldw. vom 1. Bat. (Jnfsterburg) dess. Regts, Sec. Lis. der Res. des 2. Osipreuß. Gren. Regts. Nr. 3, Freytag, Vize-Feldw. vom Res. Landw. Bat. Königsberg Nr. 33, zum Sec. Lt. der Res. des 6. Ostpreuß. Jnf. Regts. Nr. 43, Kno st, Vize-Feldw. vom Res. Landw. Bat. Bexlin Nr. 35, Smidt, Ordelheid e; Víze- Feldw. vom 2. Bat. (Bielefeld) 2. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 15, Pas, Vize-Feldwebel vom. Res. Landwehr-Bat, Barmen Nr. 39, Tappen, Vize-Feldwebel vom 1. Bataillon (Hilde: heim) 3. Han- noverschen Landwehr-Regiments Nr. 79, zu Scconde-Lieutenants der Res, des 2. Westf. Jnf. Regts. Nr. 15 (Prinz Friedrih der Nieder- lande), v. Wiese-Kaiserswaldau, v. Waldaw, Port. Fähnrs. vom Königs - Gren. Regt. (2. Wesipr:uß ) Nr. 7, zu Scc. Lis, von Naßmer, Unteroff von dems.lben Regiment, zum Port. Fähnrich, Schöneickch, Polenz, Port. Fähnrs vom 4. Pos. Infanterie-Regt. Nr. 59, zu Sec. Lieuts., v. Homeyer, Unteroff. vom 3. Posenschen Infanterie-Regiment Nr. 58, zum Port. Fähnrich befördert. Nehfe, Secondc-Lieuten. von der Reserve des 3 Pos. Jnfanterie - Regiments Nr. 58, im stehenden Heere, undzwar als Sec. Lt. in diesem Regt. angestellt. v Wiedebach und No iß, Port. Fähnr. vom 2. Bran- denburgishen Ulanen - Regt. Nr. 11, zum Sec. Ut, befördert. von Steldern, Sec. Lt. a. D., früher im Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37; im stehenden Hecre, und zwar als Sec. Lt. im 8. Rhein. Inf. Regt. l ed | Dr. Lommer, Stabsarzt und Dezernent bei der Milit. Medizin. Abtheil. des Kriegs-Minist., Dr. Münni ckch; Stabs - und Bataillons - Arzt vom Kaiser Franz Garde - Grenadier- Regiment Nr. 2, zur Zeit beim Feld-Lazareth Nr. 2 des Garde-Corps, Dr. Hôche, Stabs- u, Bats. Aizt vom Schleswig-Holst. Füs. Regt. Nr. 86, z Z beim Feldlazareth Nr. 8 des IV. Armee-Corps, zu Ober- Stabsärzten beföcdeit. Dr. Simon, Assist. Arzt a. D., früher Assift. Arzt beim 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, z. J. als stellvertre- tender Stab8arzt beim Feldlazareth Nr. 8 des Il. Armee-Corps, unter Beförderung zum Stabsarzt und Uebertritt in das Beurlaubt. Ver- hältniß, beim 1. Bat. (Landsberg) 5. Brandenburgischen Landwehr- Regts. Nr. 48 einrangirt. Dr. Saecgert, Unterarzt vom Garde- Schüßen-Bat., Dr. Völ cker, Unterarzt v. 3. Sanit. Detach. d. Garde-C., Dr. Heider, Unterarzt vom Rhein. Feld - Artill. Regt. Nr. 8, zu Assist, Aerzten, Dr. Ro berz, Unterarzt von der Landw. des 1. Bats. (Neuß) -6. Rhein. Landw. Regts. Nr. 68, z. Z. beim Rhein. Feld- Urt. Regt. Nr. 8 dienstleistend, zum Assist. Arzt der Landwehr, Dr. Meistermann, char. Assist. Arzt vom Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91, Dr. Kreimborg, char. Assist. Arzt vom Hannov. Held - Art. Regt. Nr. 10, Dr. Roeben, char. Assist. Arzt vom Geldlaz. Nr. 9 des X. Arwee - Corps, zu Assistenz - Aerzten der Reserve befördert.

Nachbenannten Unterärzten der Reserve, und zwar: Dr. Zieger vom Garde-Kür. Regt. , Dr. Disch vom 3. Garde-Grenadiér-Regt. Königin Elisabeih, Dr. Sasse vom 1. Garde-Drag. Regt., Dr. #- serott, Dr. Hattwih vom 2. Sanit. Detach. des Garde - Corps, Dr. Winselmann vom Gren. Regt. Kronprinz (1. Ostpceuß.) Nr. 1, Dr. Juliusburger vom 1. Niederschles. Infant. Régt. Nr. 46, Dr. Brôer, Dr. Swarzensfi vom Wesifäl. Güs. Regt. Nr. 37, Dr. Vennemann vom 3. Oberschles. Tnf. Regt. Nr. 62, Dr Fuchs vom 1. Sgqnit. Detacement des VI. Armee - Corps, Dr Heggen, Dr. Michel vom 2, Posenschen Jnfant. Regt. Nr. 19, Dr. Houbé, Dr. Greve vom 2. Rheinischen Infanterie - Regiment Nr. 28, Dr. Gerber vom 3. Rheinischen Jnf nt. Regt. Nr. 29, Dr. Schar- renbroich, Dr. Kremer vom 6. Rheinisch. Jufant. Regt. Nr. 68, Dr. Lafon vom 1. Hess. Tnf. Regt. Nr. 81, Dr. Kohlmann vom Rhein Jäger-Bat. Nr. 8, Dr. Mayweg vom Königs-Husaren-Regt. (1. Rbein.) Ne. 7, Dr. Hoening vom Rhein. Ul inen - Regt. Nr. 7, Dr. Fischer vom 3. Res. Hus. Regt. Dr. Nouprez vom Rhein. F: ld-Art. Regt. Nr. 8, Dr. Dammann vom Sanit. Detach Nr. 3 des VIL Armee-Corps, Dr. Meß vom San. Detach. Nr. 3 des VIII. Armee- Corps, Dr. Jansen vom Feld - Laz. Nr. 11 des VIL. Armee - Corps, Dr. Fehres vom Feldlaz Nr. 1 des Y1I[, Armee-Corps, Dr. Traut- wein vom Feldlaz. Nr. 2 des YIII. Armee-Corps, Dr. Herb, v. Feldlaz. Nr 3 des VlII Armee - Corps, Dr. Clasen voin &Feldlaz. Nr. 8 des VUII Armee-Corps, Dr Friedrichs vom iFecldlaz. Nr 12 des V1IT Armec-Corps, Dr Frohn vom Teldlaz. Nr 12 des VUI. Armee-Corps, Dr. Le\ H vom Braunschw. Infanterie-Regt Nr. 92, Dr. Münchmeyer vom ¡Feldlazareth Nr. 9 des X. Armee- Corps, Dr Peters vom 2. Pomm. Ul «Regt. Nr. 9, Dr. Henne- meyer vom Litth. Ul. - Regt. Nr. 12, Dr. Müller vom Ostpreuß.