1933 / 31 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1933. S. 4.

die in das Gebiet des anderen Staates zurückehren, sowie hin- ; sichtlih der Zulassung zur Austvandererbeförderung und der Er- richtung von Agenturen für ihren Geschäftsbetrieb dieselben Vor- rechte und Begünstigungen genießen wie die gleichartigen Unter- nehmungen des

S Ee Dea E E Pre | ras um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

golltarifs RM Zolltarifs r. 31 Verlia, Montag, den 6. Februar 1933

meistbegünstigten Landes. ; : E ; aus Wilen «o ove 4 aus 213g | Künstliche Schnißstoffe, rohe, in Blöcken, __ Artikel 31, (E / A aus N 5 Platten, Tafeln, Stäben, Röhren, in Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die gegenseitige aus Sonnenblumensamen . frei . Pulver-, Flocken- oder Körnchenform Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht an- aus Baumwollsamen . . frei oder in vorgearbeiteten Stücken (so- m C wendbar: : i 4 afi i: aus Gemüsesamen . . .. E frei genannte Gießlinge) ... . . ., Nr. des a) auf die von einem der vertragschließenden Staaten an- aus Anis und Fenchel, frisch oder getrocknet 4 Anmerkung. Polierte, mattierte (garischen OeN Staaten gegentvärtig oder künftig gewährten zu Anmerkung. Zollermäßigungen, oder dessinierte künstliche Schnig- gari]e 8 esonderen Begünstigungen zur Erleichterung des Grenz- die Deutschland einem dritten stoffe in Blöcken, Platten, Tafeln, golltarif

verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht i ä imm- (i C i s mehr als 16 kin beiderseits dec Grenaez g Lande für Tabakblätter bestimm Stäben, Röhren oder in vorge

Bezeichnung der Waren Bezeichnung der Waren

Zollsab in Goldlewa

ms

Zollsaß in Goldleiva

(Fortsevung aus dem Hauptblatt.) 5 E Nr. des bulgarische Zolltarifs

Nr. des bulgarischen Zolltarifs

—E

Zollsaßz in Goldleiva

Bezeichnung der Waren Bezeichnung der Waren

Bezeichnung der Waren

aus 569a | Kinderspielwaren 100 kg

wie Teile dieser Erzeugnisse; Spül- Stoffen:

100 kg kästen für Klosetteinrihtungen;

aim = aus gewöhnlichen Wollgewebe, das Quadratmeter über

b) auf die von einem der vertragshließenden Staaten gegen- wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen Verpflichtungen;

c) auf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Staaten durch ein Abkommen einem anderen Staat ein- raumt, um die in- und ausländische Besteuerung aus- ugleihen, insbesondere eine Dop elbesteuerung zu ver- Uten, oder um Rechtsshuß und Rechtshilfe in Steuer- fachen oder Steuerstrafsachen zu sichern;

d) auf die Begünstigungen, die ein vertragschließender Staat einem dritten Land aus\chließlich auf Grund von allen Staaten zum Beitritt offenstehenden Verträgen von allgemeiner Bedeutung einräumt, die nah dem Jukraft- treten dieses Vertrags abgeschlossen iverden, es sei denn, daß der andere vertragschließende Staat dieselben Be- günstigungen gewährt.

e Artikel 32.

enn über die Auslegung oder die Anwendung dieses Ver- trags einshließlich des Schlußprototolls eine Streitigleit isteben sollte, die nicht in angemessener Zeit auf diplomatischem Wege geregelt werden fann, so soll diese auf Verlangen eines ‘der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob die Streitigkeit \ich auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrags bezieht. Die Ent- scheidung des Schiedsgerichts lr verbindlihe Kraft haben.

Das Schiedsgericht wird sür jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsvichter ernennt und daß beide Staaten einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sich die vertragschließenden Staaten über die Wahl des Obmanns nicht binnen vier Wochen, nahdem das Verlangen auf schiedsgericht- lihe Entscheidung eingegangen ist, so haben sie gemeinsam den Präsidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung des Obmanns zu ersuchen.

Die vertragschließenden Staaten behalten sih vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmanns zu verständigen.

Die Regelung des Verfahrens bleibt einer von den vertrag- Las Staaten in jedem einzelnen Streitfall zu vereinbarèn- en Schiedsordnung vorbehalten. Einigen sich die Parteien nicht binnen zweier Monate nah Anrufung des Schiedsgerichts über die Schieds8ordnung, so regelt das Schiedsgericht selbst das Ver-

fahren. Artikel 33,

Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift in deutscher und bulgarisher Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert S Er tritt am fünfzehnten Tage nah dem Austaush der Ratifi- lationsurkunden, der sobald als mögli in Berlin erfolgen soll, in Kraft. Die Aa esenden Staaten behalten s\ich vor, die JZnkraftseßung auf einen Teil des Vertrags zu beschränken sowie den Vertrag ganz oder teilweise bereits vorx dem Austause dev Rätifikations&xïunden von einem zu vereinbarenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden.

Der Vertrag bleibt ein Jahr von dem Zeitpunkt ab in Kraft, zu dem der Vertrag oder ein Teil desselben vorläufig oder end- gültig Geltung erlangt hat. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von(drei Monaten gekündigt werden.

Gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung oder, falls eine solche nicht vereinbart werden sollte, mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags oder eines Teils desselben, tritt der durch den Notenwechsel vom 19. Februaxr/8. September 1921 geschaffene Rechtszustand außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Sofia, den 24. Juni 1932. Seidel. Watschoff. Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

e p Ee

Zollsab für 1 dz RM

Nr. des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

aus 2 | Bulgarischer Weizen . « ooooo | 75 v. H. des jeweils gels. tenden allge- meinen Zoll- , saßes als Vor- L : ¿ugs8zoll Bulgarische Gerste zur Viehfütterung unter Zollsicherung: bei Nachweis des Bezuges von im Jn- land erzeugter Gerste, Kartoffel- flocken oder anderen landivirtschaft- lihen Erzeugnissen oder Neben- erzeugnissen oder mehrerer dieser Erzeugnisse in dem zu der einzufüh- renden Menge Gerste vom Reichs- minister für Ernährung und Land- wirtschaft im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen be- stimmten Verhältnis nah näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen « « « : » - e » » « | 50 v.H. des je- weils gelten- den allgemei- nen Zollsaßes als Vorzugs- zoll 50 v. H. des je- weils gelten- den allgemei- nen Zollsaßes als Vorzugs- zoll

Ge C A

Anmerkung. Hirse zum Schälen unter Zollsicherung « « « «+ 3 Bulgarischer Mais «oooooo :1/40 v.H. des je- weils gelten-

Iss

aus 157

aus 193

aus 237

blätter bulgarischer Erzeugung aus R u a engewächse, frisch: Melonen . . .., Knoblauch: in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Jan. in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni Weintrauben, frisch (Tafeltrauben) in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg einschließlich eingehend in der Zeit vom 1. August bis 30. No- vember . . ., ° auf andere Weise eingehend, in Be- hältnissen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter in der Zeit vom 1. August bis 30, November . « « I L f irschen, Weichseln, frisch . {Erbbeerin frisch . q Des Paprika, frisch. .. . Sumach, auch gemahlen . . . 5 Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse . Hühner aller Art (einschließli der Perl- hühner und der Truthühner) und Enten, geschlachtet, auch zerlegt, nicht Jubi e S Borsten S Seidengehäuse (Seidenkokons) . . . , Lamm-, Schaf-, Ziegen- und Zielfelle zur Lederbereitung, roh (grün, ge- salzen, gekalkt, getrocknet), auch ent- haart und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen S Hasen- und Kaninchenfelle, roh . . . Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Be- reitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 enan ee Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum E Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele aus Sonnenblumensamen und Baumwollsamen, au gemahlen E N der Form von Kuchen (Oel- U s ea 6 BVleierze und Kupfererzo, auch auf- bereitet 40000 0000p 0

. . . .

aus 353

Rosenöl

ter Sorte und Herkunft gewährt, werden auf die gleichartigen Tabak-

Anlage B,

Zölle bei der Einfuhr nach Bulgarien.

E

Nr, des bulgarischen. Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsaß in Goldleiva

zu 227 und 228

aus 236e I aus 273a

283 äus 289a

aus 292f

äus 203g

gu 833

zu 86

aus 128c2 174b

aus 177e2 178c 180

aus 183b und c 187a 192k 2 aus 192m 193p aus 194

Anmerkung. gZollermäßigungen, die Bulgarien für Fische irgend- welcher Art und Zubereitung in luftdicht verschlossenen Behält- nissen enem dritten Lande zu- gestehen sollte, werden auf Bis- marckheringe, Bratheringe, He- ringe in Gelee und Rollmops in luftdiht verschlossenen Behält- nissen deutscher Erzeugung eben- falls angewendet werden.

Stärke aller Art zum Stärken der Wäsche

Anmerkung. gZollermäßigungen, die Bulgarien für lebende Zier- pflanzen mit Wurzeln irgend- welcher Art einem dritten Lande zugestehen sollte, werden auf alle lebenden Zierpflanzen mit Wur- zeln deutscher Erzeugung eben- falls angewendet werden.

Anmerkung. Hierunter fallen auc . Rosenpflanzen ohne Topfballen.

Jgepon . . 0 . . 0 . . 0. e o . 6 6 Anisdl, Eukalyptusöl, Kajeputöl, Kanel- öl, Zedernöl, Lavendelöl, Limonenöl, Muskatöl, Minzenöl, Orangenschalen- öl, Rosmarinöl, Rautenöl, Sade- baumöl, Salbeiöl, Sandelöl, Fenchel- öl, Wacholderöl und Vanillin . « « Menthol 0 0 . . o o ® . o e 0 0 . E andere als die unter a und b dieser Nummer fallenden ätherischen Oele: und Riechstoffe, natürliche und künst- liche, sowie aromatisierte Oele und Fette, Fruchtessenzen und -äther Titanweiß, Lithopone „.. O L S rganische Farben, künstliche, nicht zu-* bereitet . Zelluloselacke C S

Bleistifte, schwarze... .. 5 Natriumsulfid (Schwefelnatrium) Kalt N Sulfuröle aller At „....., Tetrachlorkohlenstoff und andere Lö- sungs- und Weichmachungsmittel; Krotonaldehyd, Hydrosulfit, Kollo- diumwolle, Acetylzellulose und andere

_ Helluloseester und -äther .. . Anmerkung. Aromatische ester- haltige Lösungs- und Weich-

Sen 40:1 0 S0 S 0": S

R

100 kg

aus 2031 204c1

298 b

aus 299a

aus 300a und b

308a3

aus 305B4 aus 305B5a,

808 aus 318þ

dus 325a

arbeiteten Stüden fallen, wenn sie die polierte, mattierte oder dessinierte Oberfläche nicht durch weitere Bearbeitung, sondern un- mittelbar bei der Herstellung er- halten haben, nicht unter Nr. 236, sondern unter Nr. 213g. : Anmerkung. Hobel, auch poliert auch in Verbindung mit Eisen oder

__ Faßhähne, auch poliert . .. Möbel-, Fenster- und Türbeschläge aus Kunsthorn, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen .. .... Steingutwaren für hygienishe Zwede Glasplatten, lichtempfindliche, für Pho- tographen . . ü ena und Konservengläser- Ae Anmerkung. Hierunter fallen auch Konservengläser und Konserven- gläserdeckel mit abgeschliffenen Böden, mit ábgeschlifsenen Rän- dern (auch Auflagerändern), auch mit eingepreßter, eingeblasener oder eingeäßter Schrift oder Fa- __brifkmarke. : Mit Teer getränkte Filzpappe für Fuß- bodenbelag, bunt bedrudt (z. B. Stragula), als Meterware . « Lichtempfindliches photographisches Pa- pier, auch in Aufmachung für den Einzelverkauf Lichtpauspapier : Mit Kreide, Bleiweiß, Baryt od. dgl. überstrichene Papiere. ... .., Briefumschläge mit Briefpapier, in kleinen Schachteln oder Verpackungen aus gewöhnlichen Stoffen . . .. Geschästsbücher, Notizbücher, Hefte und dgl., in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen oder ganz oder teilweise da- mit überzogen L Mit Teer getränkte Filzpappe für Fuß- bodenbelag, bunt bedruckt (z. B. Stragula), abgepaßt .…....., Broschüren, Kataloge, Preisverzeich- nisse, Prospekte und Plakate, alle diese für Werbungszwede, sowie Re- kflameartikel, alle diese auch in Ver- bindung mit gewöhnlichen Stoffen . Anmerkung. Für Broschüren, Ka- taloge, Preisverzeichnisse, Pro- spekte und Plakate, die für die Anbietung von Waren bestimmt sind, wird die Zollbehandlung zu dem Vertragssaß von 150 Gold- lewa für 100 kg nur dann gewährt, wenn es sih um Broschüren usw. von Geschäft3häusern handelt, die in Deutschland ansässig sind, und wenn ihnen die deutshe Firma aufgedruckt ist. Für Broschüren usw., die Werbeschriften für den Fremdenverkehr darstellen, wird die Zollbehandlung zu dem Ver- tragssaß von 150 Goldlewa für 100 kg nur dann gewährt, wenn sih die Werbung auf deutsche Verkehrseinrichtungen, Bäder Usw, erstreckt. Bücher in deutscher Sprache, sowie Mu- sikalien, ungeheftet, geheftet oder ge- bunden, auch in Verbindung mit ge- wöhnlichen Stoffen : Bilder auf Papier, Leinwand, Holz usw., auch mit gewöhnlichen Stoffen mon- tiert, andere als photographische Ver- größerungen Lackleder, mit Ausschluß des mineralisch Gegeben A Eo Häute, gegerbt (Leder), bearbeitet, an- deres Leder als unter Nr. 305B 1 bis 4 fallend, nicht besonders benannt, mineralisch gegerbt: L ladierte Chevreauxleder . « 2. Chevreauxleder und Samtkalb- ede s N Anmerkung. Leder, das durch Auf- tragen einer Lösung von Nitro- zellulose oder ähnlichen Stoffen eine glänzende Obershicht er- halten hat, gilt nicht als lackiertes Leder. Treibriemen, flache, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . Schuhe aller Art mit Oberteil aus Leder, Geweben oder Filz, mit Ledersohle: 2, im Gewichte des Paares von mehr als 600 g bis 1200 g ein- hle C Cos 3. im Gewichte des Paares von 600 g und darunter . . . ., Erzeugnisse aus Weichkautschuk, nicht besonders benannt, auch in Ver- bindung mit gewöhnlichen Stoffen, mit Ausnahme der Schläuche, Reifen und Schubdecken (Laufdecken) für die

anderen gewöhnlichen Stoffen;

/ jus 366a

Bereifung von Fahrzeugrädern « « (Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für Schriftleitung und Verlag: Direktor Mengering in Berlin-Steglig

346 a zu 346

360

364 us 365b

us 366b

zu 366 a und b

zu 410

413 aus 419 a

aus 423a und b

zu 423

018 42Tb

aus 446b 4 aus 446c5 aus 447

SOU S WICGEND es Anmerkung. Eine Beimengung von Seide bis zu 10 v.H. bleibt bei der Verzollung außer Betracht. Samt, Plüsch und andere samtartige Gewebe mit ganz oder teilweise auf- geschnittenem Flor. «....,., Gewebte Vorhänge, Decken und Tep- piche, abgepaßt oder Meterware;: a) bestickt . . b) nicht bestickt E D O0 S0 S Hand- und Badéêtücher aus Frottier- geweben . ...,

Gestridte oder gewirkte Handschuhe, |-

bestickt . o . . . Gestrickte oder gewirktè Handschuhe und Strümpfe, nicht bestickt Anmerkungen. 1, Bei Handschuhen bleiben auf dem Handschuhrücken angebrachte Ziernähte und sonstige Verzierungen ohne Rücksicht auf den Stoff und die Art der Her- stellung bei der Verzollung außer Betracht. Als Handschuhrüdcken ist die Fläche anzusehen, die in Höhe des dem Handeinschlupf zuliegen- den Daumenansatßes endet.

2. Bei Strümpfen bleiben auf- gestickte oder aufgenähte Zwiel und Ajourkanten bei der Ver- zollung außer Betracht.

Tülle, Spißengewebe, Spißen und Stidckereien, nicht besonders benannt Linoleum und ähnliche Erzeugnisse, jed- weder Stärke, Meterware und ab- gepaßt, auch mit Gewebeunterlage .

| Gewebe aus Spinnstoffen aller Art, mit

verschiedènen Stoffen außer mit Kaut-

\{chuk getränkt oder überzogen, soge- nanntes Wachstuch:

a) zum Belegen von Tischen, Möbeln

und zu Einbandzwecen . , ..

0) für andere, jedoh nicht für ärzt-

liche Zwede:

1, grobe ., Ls

Erzeugnisse; nicht besonders benannt, aus

unter die Klasse XXV des allgemeinen

Tarifs fallenden. Geweben, auch ge-

näht, auch in Verbindung mit ge- wöhnlichen Stoffen:

1. Dedcken für Waren, Wagen, Bauten

- U. dgl. aus grobem Wächstuch 2. andere: E

b) im Stüdcgewichte von mehr

als 14 kg :

Kleider und andere genähte Waren aus

Wolle, nicht besonders benannt . «

Anmerkung. Spundwandeisen oder Spundbohlen, paarweise lose zu- sammengezogen, werden wie ein- zelne Eisen dieser Art verzollt.

Draltiele, grob oder gewöhnlich bear- eitet

Röhren, Röhrenverbindungsstücke und Geruchverschlüsse aus Gußeisen, ge- teert, für Abflußleitungen in Häusern, im Durchmesser vón nicht mehr als 20 cm

Gußeiserne und andere Oefen und Herde, auch in Verbindung.mit gewöhnlichen Stoffen: :

l. grob bearbeitet „... .., 2. gewöhnlich bearbeitet 3. fein bearbeitet . ... .., Anmerkung. Oefen, Heizkörper und Heizröhren, für. Dampf- und Warmwasserheizungen

Eisernes Zubehör zu' Türen, Fenstern sowie Möbelbeschläge, auch in Ver- bindung mit gewöhnlichen Stoffen, ‘andere Waren als Schlösser und Vor- hängeschlösser: 2 -

2. schwarzlackiert oder vermessingt . S VELII N N iso die

Drahtstifte, auch fein bearbeitet, in der

Is von 3 mm bis 6 mm einschließ-

L . . e . . Mésser, gewöhnliche Taschenmesser und Rasiermesser, mit Griffen aus gewöhn- lihen Stoffen O Scheren, auch fein bearbeitet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen. Stoffen, mit Ausnahme der Viehscheren, Gärtnerscheren, Blech- scheren und Eisenscheren . . . « Löffel und Gabeln aus Eisenblech, ver- Sl: JADDLEKE «o a4 oe ot Löffel und Gabeln aus Eisenblech, ver- E t, P R S E Erzeugnisse aus Eisendraht, nicht beson- ders benannt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen: a) grob bearbeitet: - L in der Stärke des Drahtes von 1,5 mm und darüber . . 2. in ‘der Stärke des Drahtes bis E zu 15mm è « zoo b) gewöhnlih bearbeitet « « «« Erzeugnisse aus Gußeisen, nicht beson- ders auch in Verbindung mit gewöhalithen Stoffen, gewöhnlich be- arbeifet, und zivar:

100 kg 900

200

400

zweifacher Stoffzoll auf der Grund- lage des Ver-

trags8saßes

aus 449b

aus 4750

aus 48454 aus 485

aus 489

aus 5000 501 502b3

aus 503 a ‘aus 505a

bis d

505b

aus 515c aus 5160

519a 324a2

] Erzeugnisse, nicht ‘besonders benannt,

4 Jnstallationsmaterial, ‘eleftrisches, nich

D engen Fleisch- ackmaschinen; emaillierte Erzeug- nisse für hygienishe Zwede; alle diese im Stückgewichte von: 1, 100 kg und darüber « 2. 40 kg bis 100 kg . , 3. S5kg bis 40kg. 4. bis 5 kg 6. e Armaturen aus Schmiedeeisen, auch in Verbindung mit gewöhnlichenStoffen, gewöhnlich bearbeitet, im Stüd- geivihte von: L 25 kg und darüber. 6A I ¡ 2, 8kg bis 25kg. « « » e o Anmerkung. Zu Nr. 452 gehört __ Schrift- und Seßmaschinenmetall, das aus einer Legierung von Blei mit Antimon und Zinn besteht, sofern der Zinngehalt gewichts- mäßig 5 v.H. nicht übersteigt, Möbelbeschläge aus Zink, vermessingt Möbelbe\chläge aus Zink, vernickelt . « Draht aus Kupfer, Messing oder Bronze in der Stärke von 1,5 mm bis 6 mm einschließlich: 1, grob oder gewöhnlich bearbeitet 2, fein bearbeitet „... Zubehörteile für Türen und Fenster so- wie Möbelbeschläge aus Messing, fein e C A Eßbestecke aus Neusilber, auch verchrom Folien aus Aluminium und Aluminium- legierungen in der Stärke bis zu 0,25 mm, auch fein bearbeitet . . Draht zu Schmuck, Stickereien oder anderen Luxusverwendungen, auc) geplättet, auch mit Seele aus Spinn- stoffen oder anderen Stoffen . : __a) weder vergoldet noch versilbert b) vergoldet oder versilbert . , «

aus Silber oder Silberlegierungen, auch vergoldet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . « « « « «-- Optische Jnstrumente und deren Teile, andere als Augengläser in Fassungen Maßstäbe, Zirkel und Bandmaße für gewerbliche Zwede. „„«.- . Waagen und Teile davon, andere als ' Präzisions-, Dezimal-, Zentesinal- und Brüdcckenwaagen .. « « - Dynamos mit Einschluß ihrer Teile, im Stückgewichte von 12 kg bis 25 kg EislieiliY, 4 S Elektrische Vorrichtungen für drahtlosen Telegraphen- oder Fernspreczbetrieb, auch Bestandteile von solchen Gegen- ständen und Zubehör zu solchen Ge- Dén » os ee E 6 Elektrische Apparate und Teile derselben: b) zum Messen, Zählen und Re- gistrieren, wie Elektrometer, Am- peremeter, Voltmeter, Nume- râtoren- u. dal, «oa ea o

e) zur Wärmeerzeugung:

L Oefen, Bügeleisen und Heiz- Platten. a 40

2: Nele s a e 05

d) andere: z elektrische chirurgishe und an- dere medizinische Jnstru-

mente und deren Teile S s N s oe E Elektrische Leitungsdrähte, mit anderen Spinnstoffen als“ mit Seide um- sponnen

besonders benannt, und dessen Teile, wie Sicherungen, Schalter, Kontakte, Abzweigdosen, Fassungen u. dgl, . Brunnenpumpen TUVet L ev Anmerkung. Turbinenteile sind wie die Turbinen zu verzollen.

Pianinos E Gitarren, Mandolinen, Tamburas(Tam- burízza) und Valalaiklas . Vas (Akkordeons) und Aríi- ons R Es Wand- und Standuhren mit Gehäusen oder Kästen aus gewöhnlichen Stof- fen, andere als solhe in Verbindung mit feinen Stoffen ...„ Anmerkung. Bei Wand- und Standuhren bleibt die Versilbe- rung der Zifferblätter bei der Verzollung außer Betracht. Anmerkung. Elektrische Uhren aller Art fallen unter Nr. 524. Vijouteriewaren aus Gold oder Platin an deren Legierungen, ohne Edel- teine S Bijouteriewaren aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, auch in Ver- bindung mit unedlen Steinen, auch vergoldet oder versilbert . . . Anmerkung. 1. Unter Bijouterie- ivarén sind alle Erzéugnisse zu ver- stehen, die auf oder an dem " Körper oder um den Bee 0e tragen werden, und zwar sowohl Schmusachen. als auch ' Gegen- stände für die Tasche oder zum persönlichen Gebrauch. : 2, Unter Nr. 567 b: fallen auch- BVijouteriewaren ‘in Verbindung

100 1 a 5 v. . vom Wert

1 Stüd 150

L; nicht în Verbindung mit feinen u 300 2. in Verbindung mit seinen Stoffen 400 Gipsbinden (Streisen oder Schläuche von undichten Geweben oder Wirk- stoffen, deren Zwischenräume mit Gipsstaub ausgesüllt sind, zu Gips- verbänden dienend) «.- « « 20 vom Wert 10 v. H.

15 v. H.

aus 584 Trans3parentes Visfosepapier , Waren aus transparentem Viskose-

E E E

Schlußprotokoll,

Bei der Unterzeihnung des heute zwischen dem Deutschen Reih und Bulgarien iden ti ia Handels- und Schiffahrtsvertrags haben die unterzeihneten Bevollmäch- tigten folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden:

Zu Artikel 1.

1. Unberührt duxch Artikel 1 bleiben die paßrehtlihen Vor- schriften sowie die Vorschriften, die von den vertragschließenden Staaten allgemein über die Beschäftigung ausländischer Arbeiter - und ae ten erlassen sind oder künftig erlassen werden. :

2. Die vertragschließenden Staaten erklären si bereit, so bald als möglich Verbanluagen über die Aufhebung des Sictver- merkszwangs sowie über den Abshluß eines Niederlassungs- vertrags und einer Vereinbarung über die Behandlung der beider- - seitigen Staatsangehörigen auf dem Arbeitsmarkt aufzunehinen. i

Zu Artikel 3 und 4. Die Bestimmungen dieser Artikel finden auf juristishe Per- * sonen und die in Artikel 5 bezeichneten Gesellshaften entsprechende : Anwendung. l L Die vertragshließenden Staaten nehmen in Aussicht, Ver- träge über die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Ge- ivährung von Rechtshilfe in Steuerveranlagungs- und Steuer- beitreibungssahen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Ver- ' trägen so bald als möglich auszutauschen. :

Zu Artikel 7.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die gegen- * wärtig in beiden Ländern in Kraft befindlihen Ein- und Aus- fuhrverbote niht berührt. Sie werden von den vertragshließen- * den Staaten hegenteitg mitgeteitt werden und bleiben auch dem , . anderen Staat gegenüber so lange in Geltung, als sie allen

andexen Ländern gegenüber angewandt werden. : u

Die Bestimmungen des Artikels 7 berühren in keiner Weise das Recht, für die Ein- und Ausfuhr alle Maßnahmen zu treffeu, : die dur eine längere Dauer der gegenwärügeu Wirtichastskrise oder dur andere fünftige außergewöhnliche und anormale Ber- hältnisse erforderlich werden, um den Schub der wirtshaftlichen und finanziellen lebenswihtigen Fnteressen des Landes zu sichern. -

Wegen der schweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Ver- bote und Beschränkungen dürfen solhe Maßnahmen nur im Fall einer außerordentlihen Zwangslage ergriffen werden und keines= falls ein willfürlihes Mittel bilden, um die Landesproduktion zu shüben oder eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen vertragshließenden Staates zu schaffen. JFhre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhaltnisse beshränkt sein, / um derentwillen sie getroffen ang :

Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten aus zwingenden wirtschaftlihen Gründen besonderer Art in -Ab- weihung von dem im Artikel 7 vereinbarten Grundsaß Ein- oder Ausfuhrverbote erlassen sollte, die in dem Pen Artikel nicht vorbehalten sind, erklären die vertragsch

ießenden Staaten ihr Einverständnis dahin, daß die in Artikel 9 vereinbarte Meist- begünstigung sich auf den Erlaß der Verbote sowie auf das gesamte Verfa ren bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen einschließlich der Gewährung von Kontingenten erstreckt. Jm übrigen ist, wenn ein Vertragsstaat Einfuhrverbote erläßt, die im Artikel 7 nicht vorbehalten sind, und wenn der andere Staat der Meinung ist, daß diese Verbote seinen Handel ernstlih be- : nachteiligen, dieser Staat jederzeit berechtigt, zu verlangen, daß unverzüglich Verhandlungen eröffnet werden, um die Benachteili- gung seines Handels zu beseitigen. Fn: diesem - Fall jollen die

Verhandlungen S von zwei Wochen nah Einbringung des Antrags beginnen. enn nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat eine Be Bug erzielt ist, soll der Staat, der die Eröffnung der Verhandlungen beantragt hat, berechtigt sein, den Vertrag jederzeit, auch vor Ablauf der -in Artikel 33- vereinbarten Geltungsdauer, mit einer Frist von drei Monaten * zu kündigen. 7 A ;

Für den Fall, daß während der Geltungsdauer dieses Ver=-

trags in Deutschland ein Staatsmonopol für den Handek oder die * Verarbeitung von Tabak eingeführt werden und die Bulgarische - Regierung der Ansicht sein jollte, daß dieses Monopol die A11S- tue bulgarishen Tabaks nah Deutschland ernstlih benahteiligt, behält sih die Bulgarische Regierung das Recht vor, zu verlangen, -- daß unverzüglih Verhandlungen eröffnet werden, um die. Be- nachteiligung ihrer Tabakausfuhr zu beseitigen. Jn diesem Fall jollen die Verhandlungen innerhalb von zivei Wochen nah Einbrin- gung des Antrags beginnen. Wenn nicht innerhalb einer wei--- teren Frist von einem Monat eine Verständigung erzielt ist, soll die Bulgarische Regierung berechtigt sein, den Vertrag jederzeit, auch vor Ablauf der in Artikel 33 vereinbarten Geltungsdauev; mit einer Frist von ‘drei Monaten zu kündigen.

Zu Artikel 10.

Auf Grund der Meistbegünstigung genießt Bulgarien zur Zeit für die Einfuhr von Eiern von F reh roh, aus Nr. 136 des deutshen Zolltarifs den im deutsh=-jugo|lawishen Handels- ; vertrag -vom 6. Oktober 1927 verabredeten Zolliah von 5 Reichs- mark für einen Ten, Falls die Bulgarische Regierung bei einem Fortfall dieses Zollsaßes die Ausfuhr von bulgarischen Eiern nah Deutschland für geschädigt hält, ist sie berechtigt, die unverzüglihe Aufnahme von Ver ndlungen zwecks Herbeiführung eines Ausgleihs zu verlangen. Finden diese Verhandlungen nicht statt oder führen fie nicht innerhalb cue e von einem Monaëi, von dem Tag ab zum Ziel, an dem ‘der Wunsch der Bulgarischen Regierung bei der Deutschen Regierung eingegangen ist, }o ist die Bulgarische Regierung berechtigt, den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von mindestens einem Monat zu kündigen.

Zu Artikel 12.

machungsmittel gehören nur dann

zu Nr. 194, wenn sie amtlich de- naturiert werden.

Chromgerbstoffe, Gérbereibeizen, Kunst-

harze zur Herstellung von Laden

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellscha Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen

den allgemei-

nen Zollsaßzes

als Vorzugs- zoll

: : | den inneren Abgaben gehört auch die Umsaßsteuer. mit synthetischeu, unechten oder : u den 1 L auc die L i ¿ Halbedelsteinn Binsiyelich der in Bulgarien für eingeführte Wären zu ênt

Armaturen; - ‘Transmissionslager, : rihtenden Gemeindeabgabe und Akzisen werden deutshe Naturs-

Transmissionsböcke, Riemenschei- ben, Kupplungen und Getriebe so-

aus 195b