1919 / 1 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Jer Be ngspreis- betrugt vierteljährlih 9 #.

Fanstallen uehmen Bestellung an- für Berlin außer tanstalten und Zeitungsuericieben für Selustakholer Geschäftsstelle 8. 48, Wilhelmstraße 22. |

Finzrine Kummern kosten 25 Bf.

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‘chsbaukgirokonto. 4 amtlichea Teiles: ( es Neich. 4 eininalige Soaderzuteiluntg von \ wier.

«klärung von Waffen und

rordnung über die Wahlen Nationalversammlung.

Seedampfschiffsmaschinistens- "tprüsungen zum Schiffs-

gen zum Seesteuermann ‘gabe von Schuldver- es: Hypothekenbank.

T Amangsverwaliung. immern 193 bis 196

fonstige Personals» j nig über die Wahlen | ng. betr. Orden und die Errichtung Beirats für förderung. lafe der nlotterie. akohl.

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Berlin, Donnerstag, den e: Abends.

1. Zeitungen, die im Sahre 1915 eine Fläche von 6 erfahren eine Œin- schränkung von

1. bis 200 qm” eingeneminen hatten, « « « 11 v Þ-. 2. von 201— 250 , ; . C O 4 Ol O. u ¿ E. 4, 301—- 350 , L 4 a Me. De 351— 409 5 E 6 O O O. 7 Ol O, i E A L O, : L M S I, TOL— S0. : «G 0 O l E L B : S 12 110L—1250 / ; R 143, , 1251—1400 , ; l E E 4. TOL=I600 4 L E e 15. über 1600 , Ó 44s ,„

der von ibnen für den Druck der Leitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinengiattem, bolzhaltigem Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Quadratmeterfläche wird errechnet dur Festkellung der Papier seitengr öße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Seitung im Jahre 1915 gehadt hat. Zeitungen deren Quadratmeterflähe fich im Jahre 19'5 gegen- über dem Jahre 19'3 verring-rt hat, erhaiten, wenn die Minderung

1. bis zu 300 qm beträgt, v. H. j üter diejenige Menge 9, von ¿301—450 , O binaus, zu deren Bezug E 41—500 , D L fie gemäß Ziffer 1 be- 4, über DOO Md rechtigt sind.

Zeitungen, deren Quadratmeterfläche {ih im Jahre 1915 gegen- über dem Jahre 1918 vermebtt hat, erhalten, wenn die Vermehrung

¡. bis zu 50 qm beträgt, 4 v. H.

2. von bl— , De unter derjenigen Menge, Es 76—100 , S g zu deren Bezug sie gemäß s 101—125 , O, Ziffer 1 berechtigt find. 5, über E Bc

Die fich hiernach ergebenden Mengen werden außerdem bei allen Klassen gleid;mäßig um weitere 15 v. Þ. gefürzt,

2. Verleger und Drucker solher auf mascinenglattem, bolz- haltigem Druckpapier gedruckten Zeiturgen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sed;8 Bogen zu je vier Seiten umfassen, unter- liegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 ershienen sind, keiner Ein- ichränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; e dürfen jedoh in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Mär 1919 vit mehr ma\cinenglaites, boizbaltiges Druckoapier bezichen, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht. |

Die Verleger dieser Zeitungen hahen der Kriegswirtihafisfielle für das veutshe Zeitung8gewerbe auf ihre Koften ein Pflichtexemplar jeder Auggabe durch die Post regelmäßig bestellgeidfrci zu überweisen.

Die Bestimmungen nah Ziffer 2 Nbs\. 1 und 2 finden keine An- wendung auf Verleger und Lrudcker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den V-erichristen der Ziffer 1 unterliegen.

Z. Verlegern und Diuckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Friegewirtschafttstelle für das erste Vierteljabr 1919 festge{2ßten Gesamtmenge Druckpap!er geliefert werden. Auêsgenommen hiervon find Bezüge, deren Gesamtmenge für das erste Vieiteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitet.

4. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und \son- stigen periodisch ersceinenden Drucksch1iften dürten deren Verleger und Drudcker in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 60 v. H. derje: igen Meñge Druckpapier beziehen und ver- brauchen, die errehnet auf einen Zei raun von drei Monaten im Fahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ift.

5. Bet Festseßung der Menge nah Ziffer 1 bis 4 werden vor-

1ndene Bestände angerenet.

6. Falls Verleger und Dru&Fer von Deou@weiken (Bücher,

‘melwerte, Ginzelwerke, Ae usw.), Musikalien, Zeit-

on und sonstigen - pertodis{ ericheinenden Druckscbriften das nad Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Ja-

1919 d's zum 31. März 1919 nicht oder nicht vollständig aus-

“erhöht G bei Festsezung eines Bezugsrechts für die Zeit

cem 1. April 1919 dicies Bezugsrecht um die im ersten Viertel-

1919 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis

10. April 1919 bei der Kriegéwirtscha|\testelle für das deutsche

ungsgewerbe in Berlin geltend machen.

S2 Mit Gefängnis bis zu sech8 Monaten oder mit Geldstrafe bis ¿ zehntausend Maik wird bestraft,

1) wer dem § 1 zuwider Drukpapier der im § 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegéwirt\chaftsstelle für das deutsche Zeitung3gewerbe festgeseyt wird,

9) wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Ge- nehmigung der Krieg8wirt]chaftsstele für bas deutihe Zeitungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Krieg8wirtschaftästellz für das teuishe Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknlpft:n Bedingungen zuwiterhandelt.

§ 3. Die Bestimmungen treten am 1- Januar 1919 in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1918.

Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller. /

Anzeigenpreis für deu Rax einer ?geipaitenen Einheitszeile 50 Pf, einer 3 gespalt, Eiußzciszeile 90 Pf, Außerdem wivd auf den Anzeigenpreis cin Teuerungszuschlag von 20 v, H, erhoben,

Anzeigen nimmt an:

die Geshäfissteile es Neichs- und StaatSanzeigers

Berlin SW., 48, Wilheimstraße Nr, 32,

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Postschekkonto: Berlin 41821. D919,

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VerórdnuVuG(

über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut.

Vom 28. Dezember 1918.

Auf Grand der Verordnung der Néihsregierung übex den Erlaß von Strasbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtshaftiihe Demobilmahung vom 27. November 1918 (Reichs-Geseßbl S. 18329) wid verordnet, wäs folgt: L

Gegenstände (Waffen, Heeresgerät und Heeresgut allex Art), die nicht innerhalb der Fristen abgeliefert werden, die na der Verordnung des Rates der Volfabeauftragten vom 14. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl S. 1425) von den Landes» zent: albehörden oder den von ihnen bezeichneten Stellen geseÿt sind, find von den Demobilmachunaskommissaren für verfallen zu erklären. D'e Demobilmachungskommissare können die Be- fugnis zur Verfallserêlärung auf die Demobilmachungsaus» schüsse überticagen.

Berlin, den 28. Dezember 1918. Reichsamt für die E DLemobilmachung. 0e.

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Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung über die MWaßlen zur verfassungaebenden deutshen Nationalpve:rsamm- lung (Reichswahlgeseß) vom 30 November 1915.

Vom 28. Dezember 1918,

Artikel I

Auf Grund von § 9 Abs 4 des Reichtrwablgeseßes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1345) wird folgendes angeordneî:

: ÿ 1

Die Angebsö igen des Heeres und der Marine, die vom 7. SFa- nvar 1919 aus dem Feide beimfehren, sind ohne Eintragung in ‘fe Wähterliste auf Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort 2ur Wahl zuzulassen, wo si2 sfich am- Wahltag aufdvalten.

S 10 Abs. 1 des NReich3wahlgeseyes findet keine Anwendung.

S 2

Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahl- berechtigte (§8 2, 4 des Neichswablgeleges) auégestellt werden.

Die Beicheini„ungen müssen Vor- und Zunamen, Alter, Stand o*er Gewerbe uad Wohnort des Heeres- oder Marineangebörigen fowie die Angabe enthalien, daß er erst nah dem 6. Fanuar 199 aus dem Felde beimfehrt. Sie werden von den nächsten dicnstlichèa Borgeseuten in der Stellung mindeitens ines Kompagnietührers odex (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Mujter ausgestellt ck

Bescheinigung

(Truppenteil) (Datum) Dem (Vor- und Zuname) remer demelben ermn geboren am -—--...... rene: eeeeeretetrertirtrtrm rettete mim (Stand oder Gewerbe) N: S G ai E HER G Gi T

wohnhafl in ———————————_ wird zweds Ausübung der Wabl zur verfafsungg benden deutshen Nationalveriammlung biermit bescheinigt, daß er cest nach dem 6. Januar 1319 aus dem Felde heimkehrt.

A {(Unterichrift)

(Dienstsiegel) (Lienstgrad)

Die Krieasministerien von Preußen, Boyern, Sachsen uud

Württemberg iowie das Reichs-Marineamt érlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärishen Dienststellen.

2

83 t Der Wahkvorsteber oder sein Stellvertreter hat die Be- Sees dem Vähler vor der Ausübung des Wahlrechts abs zunehmen. Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokoll beigefügt ; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.

Artikel T1

48 Ergänzung des § 9 Abs. 1 des Reichswahlgeseßzes wird folgendes angeordnet:

Wahlberectigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen L Autlkand haben, sowie die wahlberech- tigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wüähsler« liste der zunächstgelegenen reut1chen Gemeinde einzutragen, auch wenn die Aus1egungsfrist verstrichen ist.

Artikel TlI

Die Verorbnung hat Gescheskcaft und tritt mit ihrer Ver- fündung in Kraft.

Berlin, den 28. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase.

Der Staatssekcelär des Junern. Dr. Preuß.