1919 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

enem Mehrgewinn von niht mehr als 1000090 46 der Ses sistgewinn 20 vom Hunèdort dieses Kapitals nit eigt, |

um 30 vom Hundert seines Betrages, wenn der Mebrgewinn 100 000 #, aber nit 200 000 4 übersteigt, oder wenn bet einem Mehbrgewinn von niht mehr als 1000000 # der MNDINOORA 15 vom Hundert dieses Kapitals nicht über- eigt,

um 40 vom Hundert seines Betrages, wenn der Mebrgewinn 50 000 Æ, aber nicht 100000 „übersteigt, oder wenn bei einem Mebrgewinn von nicht méhr als 1000 000 é ber Sn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht über- teigt,

um ©0 vom Hundert seines Betrages, wenn der Mehrgewinn 50000 Æ# nit übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinn von nicht mehr als 1000090 # der Geschäftsgewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.

Hat sih das eingezahlie Grund- oder Stammkapital einer Ge- sellsdaft im Laufe des Geschäftsjahres vermehrt, so ift bei der Be- rednung der Abgabe ein den Zeitraum, innerbalb dessen die Gesell- haft mit dem veränderten Grund- oder Stamnikapitale bestanden Bat, berüdsihtigender Durcschnittsbetrag des Grund- oder Stamms- fapitals zugrunde zu legen.

Die zu zahlende Abgabe foll den Betrag, der sich bei Anwendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde. nur um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durh den sich die Anwendung des p Den Saßtes ergeben hat. Die Abgabe soll auch nit höher ein als der Betrag, um den der abgabepflihtige Mehrgewinn die Freigrenze 19 Abf\. 2) übersteigt.

Beträgt die von der abgabepfli®tigen Gesellslaft zu entrihtende Staats- und Gemeindeeinkemmensteuer, soweit sie auf den nah diesem Gese abgabepflihtigen Mehrgewinn entfällt, zusammen mit der nach diesem Geseß zu entrihtenden Kriegsabgabe mehr als 90 vom Hundert des Mehrgewinns, so ist die auf den Mehrgeroinn entfallende Staat3- und Gerneindeeinkommensteuer berart verbäitnis- mäßig zu kürzen, daß fie zusammen mit der Kriegsabaabe 90 vom Hundert des Mehrgewinys nicht übersteint. Die näberen Vor- Tériften instesondere au für den Foll daß mehrere Gemeinden be- teiligt find, erläßt die oberste Landeétfinanzbehörde. Sind mehrere Bundesstaaten beteiligt, d erfol.t die Kürzung auf Grund einer wischen den beteiligten Bundesstaaten zu treffenden Vereinbarung.

ommt eine solche nicht zustande, so ent\cheidet auf Anrufen eines Lane oder der abgabepflihiigen Gesellschaft der Neichs- anzbof. j

Ist einer GesellsWaft auf Grund des § 6 des Gesetzes über

Sr hebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 Neid8-Geseßbl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nah dem iegésteuergesege vom 21. Juni 1916 gestundet worden, fo ist der

aestundere Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nah dem

Kriegs\teuergesez vom 21. Junt 1916 geshuldete Abgabe unter dem

Brtrage bleibt, der bei Annabme eines im Gesamtergebnisse aller

fünf Kriegs8geschäftsjahre berechneten Mehrgewinns an Krieggabgabe und Zuschlag nah dem Geseß vom 21. Juni 1916 und vom 9. April

1917 zu zahlen gewesen wäre.

8 28,

Der Abgabe unterliegen auh Gesellschaften der im § 18 be- zeichneten Art, die ihren Siß im Ausland haben, aber im Fnland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Berehnung des abgabe- R Mehrgewinns der auéländishen Gesellshiflen findet die Dor! rift im § 20 des Kriegbsteuergeseßes vom 21. Juni 1916 An- wendung.

82 die Akgabe beträgt für : olndische Gefells{aften 80 voin Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesaß ermäßtgt fich jedo um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 300 000 4 und nit mehr als 500 000 M, um 20 vom Hundert feines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 200 000 Æ und nicht mehr als 300 000 é, um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 100000 # und niht mehr als 200000 , um 40 vom Hundert seines Betrags bei cinem Mehrgewinn von mehr als 50 000 #4 und niht mehr als 100 000 #, um 50 voin Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von iht mehr als 50 000 M. § 27 Abs. 3, 4 und 5 findet Anwendung.

8 30.

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die ¿u ausschliefilih gemeinnüßzigen Zwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe defreit sind.

Gemeinsame Vorschriften. | J 31,

Die Veranlogung und Erbebung der Kriegsabgabe erfolgt durch vie für die Veranlagung und Erhebung der Besißsteuer zuständigen Behörden. | E

Soweit dieses Geseß nihts anderes vorschreibt, gelten die Vor- Griflen des Besipsteuergeseges über die Veranlagung und Grhebung

tr Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe. 8& 32.

Wer ein Vermögen von mehr als hunderttausend Mark besißt, ist zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet.

Die Vorstände, persönlich haftenden Ge)ell\hafter, Neprä- entanten, Geshäf1sführer oder Liquidatoren der pflihtigen Ge!ell- haften 18), bei ausländisden Gesecllichaften 28) die Vor-

eher der inländischen Niederlassungen find verpflichtet, dem Besig- Puerans eine Steue'erklärung eimureiben, welhe nach näherer Be- immung hes Bundesrats die für die Feststellung des abgabepflihtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

S 33.

Dev Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflihtigen von dem Besißsteueramte durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Be- fcheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Nechtsmittel und S Eng zur Entrichtung der Abgabe innerhalb der geseßlichen

ungsfrist.

Soweit dem Abgabepflichtigen die Berehnung8grundlagen der angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt find oder mit- geteilt werden, find sie ihm dunch den Steuerbe1cheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, in welben von den Abgaben des Abgabepflichtigen abgewichen worden ist.

8 34. \

Die Laydesregierung bestimmt die gegen den Steuerbescheid zu- nädst ¡zuläsfigen Nech!8mittel einschließlich des Nechtsmittelverfahrens. Nach Erschöpfung des landesrechtlih geordneten Rech!3mittelzugs ift A einem Monat die Rechtsbeschwerde am den NReichbfinanzhof gegeben.

Die nach Landesrécht erfolgende Feststellung des Friedens- und Kriegseinkommens kann nur dur die gegen die landesrehtlihe Gin- Fommensteucrveranlagung zulässigen Rechtsbebelfe angefoten werden, es sei denn, daß. das Ginkommen gemäß Î 12 füx die Veranlagung der Kriegsabgabe besonders zu ermitteln ist.

8 35.

Die Abgabe ist binnen einem Monat na Zustellung des Kriegs- stenerbeiheids zu entrihten. »

__ Nach Entrichtung der Abgabe steht der abgabevflihtigen Gesell«

\{haft über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der nah den

Vorschriften der Verordnung über Sicherung der Firieg8steuer vom

15. Neooember 1918 (Neichs-Gesegbl. S. 1387) gebildeten Kriegse stenerrüdlage die freie Vertüaung zu. M

Die ‘auf Grund- re@tsfräftiger Gntseidung zu erftattenden BVe- dräge sind mit 5 vom Hundert für das Jahr zun verzinsen.

§ 36. /

Bei Maric dex Abgabe werden die flinfprozentigen SGukd« vershreibungen, Schuldbuchforderungen und Schaganweisungen der Kriegsanleiden des Deutschen Neiches mit Zinsenlauf vom 1. Zuli 1919 ab ¡um Nennwert und die viereinhalbprozenttgen Schay- anweisungen dieser Kriegsanleiben unter Zugrun?elegung des gleichen Zinfenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzuseßenden und betannt- zumachenden Kurse an Zablungsstatt angenommen.

S 37, .

Die Strafvorschriften in §8 33 bis 35 des Kriegésteuergesezes vom 21. Juni 1916 finden für die nah diesem Geseze zu érhebende Kriegsabgabe mit der Maßgabe Anwendung, daß das Vergeben der Abgabegefährdung auch vollendet ift, wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden E! unterläßt, eine bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund. deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mlehr- einkommen und Vermögen zu erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen.

38. __ Der Bundesrat kann auf Yritrag zur Vermeidung besonderer Härten eine von den Vorschriften dieses Gesezes abweichende Be- rednuvg des Mehreinkommens und Mebrgewinns unter billiger Be- rüdsfihtigung der tatsächlihen wirtschaftlihen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen genehmigen. Er kann insbesondere zulassen, daß der Ermittlung des Fricdenteinkommens oder Friedens- gewinns das Ergebnis anderer Jahre zugrunde gelegt wird. Er kann das Mehbreinkommen, soweit cs nicht auf einer wirklilen Ein- kommensvermebrung, fondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Er1rcigs einzelner (Finfommenéquellen bet der Ver- anlagurg des Friedens- und Kricgseinkommens beruht, oder das Mehr- einkommen, auf das der Atgabepflichtige au feiner Höhe nach bereits por dem Krie.e eiren Nechtéanspruch erworben hatte, von der Abgabe frei stellen. Er. kann ferner Unbilligkeiten beseitigen, die si aus Besonderbeiten der einzelstaatiihen Eintommensteuergeseße oder daraus ergeben, daß die landeërcckchtliche Einkommensteuerveranlagung eine Wertminterung der Einkommens8quelle nicht ausreichend berütfihtigt.

Sclufvorschriften. ) 8 39,

Die Bundesfiaaten erbalten für die Veranlagung üunb Er- hebung der Abgavs eine Entschädigung von 1 vom Hundert ihrex Noheinnahme.

8 40,

Km Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegststeuer auf Grund dieses Geseßes kann mit Genehmigung der obersten Landes- finanzbehörde innerhalb zweier Jahre eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Vo1naussezungen § 73 Sag 2 des VBesigsteuer- geseßes vom ÿ. Juli 1913 nicht vorliegen.

Me rere med

Entwurf

eines Gesetzes über eine Kriegs8abgabe vom Vermögens8zuwachs.

S

L 1, Von dem nach den BorsGriften dieses Geseges festgestellten Ver- R wird eine Kriegsabgabe zugunsten des Reichs er- oben. & 2

Abgabepflichtig find: I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen :

1. die Angehöiigen des Veutichen Reichs, mit Ausnahme derer, die sih mindestens seit dem 1. Banuar 1914 im Ausland aufhalten, ohne einen O im Deutschen NMeiche zu haben. Die Au8nahme findet keine Anwendung auf Reicis- und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlihen Wohnsiß haben. Wabhlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift:

2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Neiche etnen Wohnsiß oder in Ermangelung cines Wonsißes ihren dauernden Aufenthalt haben.

17. mit dem Zuwachs an dem inländishen Grund- oder Ve- triebêvermögen: f alle natürlicher Personen ohne Nücsiht auf Staatsange- börigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 31, De- zember 1918 zu beurteilen. lte Pflicht zur Entrichtung der Abgate esteht auch dann, wenn der inländishe Wohnsiß oder Aufenthalt nach dem 30. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. Perionen, welche die deutshe Reichsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreihäangehörige Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit niht befiten, unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Angehörige des Deutschen Neichs.

8 3, Als Vermögen8zuwacks 1) gilt der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen 4) und dem Endvermögen (§8 5 bis 13). 8 4. _ 1s Anfangsvermögen gilt das Vermögen na den Vorschriften des Besißsteuergeseßes vom 3. Juli 1913 (Reichs. Geseubl. Seite 524) für die erstmalige Besißsteuerveranlagung als Anfangsvermögen zu- grunde zu le,en war, oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre. i _Ist das nen bereits rechtskräftig, aber infolge eines MNechtsirrtums der Steuerbehörde oder des Abgabepflidbtigen umichtig festgestellt, so ift diese Vermögensfeststellung für die Veranlagung der Krieg8abgabe zu berichtigen. S He Als Endvermögen gilt vorbehaltlich der in den §8 6 bis 13 vorgesehenen Abweichungen —- das auf. den 31. Dezember 1918 nah den. Vorschriftea des Besißsteuergeseßes festzustellende steuerbare Ver- mögen des Abgabepflichtigen. Jst der Abgabepflictige cin Ausländer, so gilt, fofern .er setnen Wohnsiz oder dauernden Aufenthalt im Jn- land vor dem. 31. Dezember 1918 aufgegeben hat, das nach den Voi schriften des Besißsteuergesetzes aut den Tag ‘des Wegs8zugs rehtsfräftig festgestellte oder, falls eine solche uns nicht erfolgt ist, das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des Ab- gabepflihtigen.

& 6.

Non dem nach § ò festgestellten Vermögen sind abzuziehen:

1. der Béêtrag des Vermögens, das nachweislich im Ver- anlagung8zeitraum durch Erbanfall, dur Leben-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall, M Vermächtmsses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Vorstorbenen von Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem Nachlaß eines Verstorbenen gilt auch die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Ver- mähtnisses. Im Falle der fortgeseßten Gütergemein!chaft gilt au der Anteil der Abtöwmlinge am Gesamtgut im Sinne diefer Vor- erie a9 aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben ;

2. der Kapitalwert der anf dem Vermögen des Abgabepflichtigen rubenden, auf die Lebenézeit einer bestimmten Person beichräntten Leistungen, sofern infolge des während des Veranlagungszeitraumes eingetretenen Todes des Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist, und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapital- wert bei Feststellung des Anfang8vermögens des Abgabepflichtigen in Abzug gebracdt worden ist;

3. der Betrag einer nachweisli® im Veranlagungszeitraum ere folgten Kapitalauszahlung aus einer Verficherung nah Absegung des bei der Grmittlung des Anfangsrermögens festgestellten oder des auf den Anfang des Veranlagungszeitraums festzusteenden Kapitalwerte

i dar betreffenden Versidherung ;

| {i [A A b G 5 f: M S L 0 E E

4, der Betrag des Vermögens, das nahweislich im Veranlagunas- ¡eitraume durch Schenkung oder dur eine sonstige ohae entsprechendê Gegenleistung eaen S aribuns (Vermögensübergabe) erworben ist, so weit es fich um Zuwendungen im Einzeibetrtage von mehr als 1000 „4 handelt; Z

0, Vermögensbeträge, die natweisliß aus der Veräußerung aus- ländi\hen Grund- oder Betriebêvermögens oder sonstiger Gegenstände berrühren, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums zum richt- steuerbaren Vermögen des Abgaberflihtigen gehört haben. Das gleihe gilt für jolihe zum ausl[ändishen Grund- oder Betriebs- vermögen gebörigen Gegenstände, die während des Veranlagungézeit raums in das Inland verbraht worden find. Als Vermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu Begirn. des Veranlagungétzeitraums

höchstens dér Wert dieier Geger stände zu Beginn des Veranlagungs- zeitraums in Abzug gebracht werden. L

6. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den dur Körperverleßung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfäbigkeit an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungszeitraums gezablt worden oder zu zahlen ist;

7. die von dem Abgabepflchtigen nah dem Geseß über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungéjahr 1918 vom 26. Juli 19 8 (Neichs-Gefeßbl. S. 964) und nach dem Gese§ über eine außerordentl1che Kriegéabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom eee ooooooo ZU entrichtenden Abgabebeträge, soweit fie am Gnde des Veranlagungszeitraums (Abs. 3) ncch nicht gezahlt waren.

Der Abzug nah Abs. 1 Nr. 1 ist für den entiprehenden Anteil an dem Betrage des Nachlaßvermögeus ausgeschlossen, der abgabe- pflihtiger Vermögenszuwachs des Erblassers gewesen wäre wenn der Crblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu ver- anlagen gewesen sein würde. -

Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens maßgebenden Stichtag.

„Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 findet im Falle der be- s{ränkten Abgabepflicht keine Anwendung.

& 7.

Im Falle der beschränkten Abgaber flit find von dem ESnd- vermögen alle nawwe slid während des Verarlagungszeitraums aus dem der Besteverung nicht unterworfenen Vermögen des Abgabe- pflichtigen O nicht zu den laufenden Wirtschaftsau8gaben even Aufwendungen für fleuerpflihßtige Vermögenéteile abzu- rechnen.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Auwendung, als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im maßgebenden Veranlagungszeitraum der Veranlagung entzogen worden ist.

8 8,

Dem nach § 5 feftgefiellten Entvermbgen find hinzuzurechnen:

1. Beträge, die der Abgabepflichtige i1n Veranlagunagszeitraum zu Echenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben (4 6 Abs. 1 Nr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind fort- laufende Zuwendungen zum Zwecke des standesgemäßen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Pensionen und ähnliche Zu- wendungen, die ohne rechtlihe Verpflichtung früheren Angestellien

und, sofern nicht die Absicht derx Abgabeerspatung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von nicht meh! ‘als 1000 #. /

Der Bedachte haftet tür den Abgabebetrag, der auf den ihm augeflossenen Teil des abgabepflichigen Vermögenszuwach'es ver- bältniêmäßig entfällt. Der Abgabepflichtige kann von dem Bedachten Grsaß dieses Abgabebetrags verlangen. S

2. Beträge, die im Veranlagungszeitraum. in aus!ändiscchem Grund- oder Betriebsvermögen 5 des Besibsteuergesezes) angelegt worden sind;

3. Beträge, die im Veranlagungszeitraum zum Erwerbe von Gegenständen aus" edlem Metall, von Etelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Shmuck- und Luxusgegenständen towie ‘von Sommlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungépreis für den einzelnen Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mebrere gleidartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüber beträgt ;

4. Beiträge, die im Veranlagungszeitraum zu Anschaffungen jeder Art verwendet worden sind, scweit die während“ des Ver: anlagung8zeitraums hierfür verwendeten Beträge zusammen zehn- tausend Mark übersteigen; /

5. der Betrag der nach dem Kriegsfteueraesetze vom 21. Juni 1916 (Reihs-Geseßbi. Seite 561) 1nd dem Gese über Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom- 9. April 1917 (Neichs-Geseybl. S. 349} von dem Abgabepflihtigen während des Veranlagungszeit- raums gezahlten Kriegésteuer.

der in Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Beträge nur statt,. wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des au noch im Besiße des Abgabepflichtigen sind. Jst die Anlage in aus- ländischem Grund- oder Betriebévermögen ertolgt, so verringert sich die Hinzurehnurng um dea Betrag ciner nachweislih eingetretenen erheblidjen Weriminderung. ' : ;

Die Borschrift des Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung“ auf den Erwerb von Kunstwerken lebender oder feit dem 1. Januar 1909 verstorbener Deutscher sowie im Deutschen Neiße wohnender Künstler.

Im Falle der beshräniten Abgabepflicht finden die Vorschrijten des Abs. 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung. ;

8 9,

Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabebeträge, welche der Abgabepflich1ige auf Grund des Kiiegssteuergeseßes vom 21. Junk 1916 oder des Geseßes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs- steuer vom 9. April 1917 infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch \chuldete, nit in Abzug gebracht werden.

8 10.

Grundstücke, die der E d exst nach dem 1, August 1914 ertoorben hat, dürfen bei Fesistellung des Endvermögens zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungtkosten an- geseßt werden. Von diesen sind die durch Verichlehterung ent- standenen Wertti!nderungen abzuziehen. S L ,_Nos nit fällige Ansprüche aus während des Veranlagurgs- zeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und Rentenve' sicherungen sind bei Feststellung des Endvermöger s mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbet1äge änzuseßen, falls die jähr- lihe Prämienzahlung den Betiag von tausend Mark oder die ein- malige Kapitalzablung den Bet:ag von dreitausend Mark übersteigt. Als Kapitalversicherung im Sinne des Akf. 1 gilt jede Ver- sicherung auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist. 8-12. : Dex Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nußungen oder Leistungen ist bei est: stellung des Endvermögens eines Abgabepflichtigen mit dem gleichen Betrage wie bei Feststellung des Anfangévermögens zu berücksichtigen, \fofern das Necht auf die Nußung oder die Verpflichtung zur Leistung son bei Beginn des Veraniagungszeitraums bestanden kat. & 13. Die Abrundung auf volle Tausende (& 283 Abs, §3 des Besiß- fleuergeseße8) erfolgt erst nad) Berücksichtigung der Übzüge und Hiw zurechnungen gemäß §§ 6 bis § dieses GeseKes. § 14. Abgabepflichlig ist nur der den Betrag von vireitausenb Park

sbersteigenve Vetrag des Vermögenszuwachses.

E: T L

zum nictsteuerbaren Vermögen gehörenden Gegenstände herrührt, darf®

oder Be: iensteten gewährt werden, üblihe Gelegenheitégeschenke, Zu- t a zu firhlichen, mildtätigen oder getneinnüßigen Zweden}

T5 Die Kriegsabgabe beträgt: die ersten argefargenen oder vollen 10000 M des abgabe _ Vlichtigen Pitmégenzuwables 10 vom Huntert, Tür die näi)sten angefangenen oer vollen 10000 A 15 U u u 10 000 t 20 s n

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M S S 16. ;

Bon der na § 15 berechneten Abgabe wird der Betrag in Abzug gebracht, den der Abgabexflichtige nah dem Kriegssteucrge]eze vom 2i. Juni 1916 und dem Geseß über die Grhebung eines Zus thlags zur Kriegèsteucr voin 9. April 1917 entrictet bat. 5

Abgabebeträge unter zehn Mark werden nicht erheben.

r

[F Akbgabebeträge, die der Abgabepflihtige auf Grund des Kriegs» slenergesetes vom 21. Juni 1916 oder des Gesches über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegésteuer vem 9. Apuil 1917 infolge Stun- dung oder aus anderen Gründen nicht entrichtet hat, bleiben unerhoben. . 18

Der JZnhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts ist beredtigt, den Vetrag der von ihm geihuldeten Abgobe, der auf eine ermehrung des Lebens, F-deikommiß- oder Stammgçutvermêg ns entfälit, aus diesem Vermögen zu entnehmen und zu die fem 2wedte über das Vermögen felbständig zu verfügen. Ist eine Aufsichtébehörde vorhanden, fo ist ihre Genehmigung zu der Verfügung e1forderlich,

S 19. t Der an einer fortgeseßten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling fann von dem überlebenden Ehegatien verlangen, taß der auf )eincm

Anteil am Ge}amtgut entfallindé Abgabebetrag aus seinem Anteil am Sefamtgu! gezahlt oder ihm erseßt wird.

Ver überlcbeude Ehegatte ist neben dem Abkömmling für den «uf defsen Anteil am Gesamtgut entallenden Nhbgabebetrag der Staatstafse als Gesam1schuldner verpflichtet. i 8 20,

: „Die Veranlagung und Erbebung der Kiiegs8obgabe erfolgt dur die für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden. S j

Soweit dieses Geseß nihts anderes vorschreibt, gelten die Vor-

schriften des Besipsteuergesetes vom 3. Juli 1918 über die Ver-

aniagung und Crhebung der Besißsteuer entsprechend {ür die Ver- anlagung und Erhebung der Kriegsabgaben.

i | : & 21,

O E n C i N zu b: flüimmenden Frist - hat jeder Abgabepflichtige, dessen Endvermögen fein Anfangsveimögen um mehr a!s dreitausend Mark übersteigt, eine Steuerertlärung abzugeben. Die E1kiärung hat nah näherer Bli e, «die für die Feststellung dés der Kriegs- abgabe unterliegenden Vermögenszuwacses erforderlichen Angaben zu enthalten. |

Die Steuerbebörde ist außerdem berechtigt, von jedem Ubgabe-

vflitigen die Abgabe einer Steuererklärung b nnen einer von ihr

zu bestimmenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sh aufbaltender Ab-

einen Bescheid üker den Gesamibelrag der zu zahlenden Abgabe (Kriegöabgabebescheid). j

Der Bescheid bat eine. Belehrung über die gegen ibn zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Gntrichtung. der Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu ten bestimmten Zählungsrtristen (S 25) zu enthalten. Dem Abgabepflih!igen find in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgtundlagen der angeforterten Abgabe mitzu- teilen ynd die Punkte zu bezeichnen, in welchen von feinen Angaben in der Kriegéabgabeertlärung abgewichen worden ist. j

Die PNechtsmittel, die gegen die Veranlagung oder die Heran- zlebung zur Kriegsabgabe zunächst zulässig find, einschließli der MRechtémittelfristen und des Nehtêmittelverfahrens, wetden durch die Landesgese gebung geregelt. s

Vis zum Inftrafttrctén des Landesgesezes ist die Negelung von der Landeéregierung zu treffen. /

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschloffen.

0.94, _ Nach Ersc{öpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs ifi die Nechtébesd werde an den Reichefinanzhof gegeben.

Die Vorschriften des Geießes über die Errichtung eines NReichs- finanzhofs und über die Neichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Neichs-Gesetbl. S. 959) finden auf die Rechts- beshwerde Anwendung.

__ Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei. Monaten nah Zu- stellung des Bescheids, mit der weiteren Hälfte bis zum 1. Februar 1920 zu entrichten.

S 26.

Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe von Schuld- verschreibungen, Sculdbuhforderungen und Schaßanweisungen der Krieg8anleiben des Deutschen Neichs erfol.en.

Beträgt die von einem Abgabepflihtigen zu entrichtende Kriegs- abgabe mehr als hunderttaufend Mark, so ist der den Betrag von fünfzigtaufend Mark übe1fteigende Abgabebetrag zur Hälfte dur Vingabe der in Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen, Schuld- buchforderungen oder Schaßanweisungen an Zahlungsfstatt zu ent- richten.

8 27.

Die Annabme der Schuldver\{reibungen, Shuldbucßforderungen und Schaßanweisungen an Zahlungéstatt erfolgt mit Zinsenlauf vom l. Juli 1919 ab zu dem Kurse, zu dem diese auf Grund der hierüber besonders erlassenen Bestimmungen bei Feststellung des Endvermögens des Abgabepflichtigen zu b werten sind. -

Weist der Abgabepflichtige nah, daß er ZeiWner von Krieg8- anleihe gewesen ist, so werden bis zur Höbe feiner Zeichnung die fünfprozentigen Schuldve: schreibungen, Schuldbuchforderungen und Schaßanweisungen mit Zinfenlauf vom 1. Jui 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen unter Zu- grundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Neichs- kanzler festzuseßzenden und bekanntzumathenden Kurse an Zahlungsstatt angenommen.

Hat der Abgabeyflißtige nachweisliß Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schaßanweisungen der in § 26 Abs. i bezeihneien Art aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen“ erworben oder von einer offenen Handelsgesellschaft oder Getellschaft mit beschränkter Haftung erhalten, deren Gesellschafter der Abgabepflichtige ist, und ist der Erblasser, die offene Handels- geselishaft oder GesellsWaft mit beschränkter Haftung na@weislih Zeichner von Kriegsanleibe gewesen, so findet eine Annahme von Schuidverschreibungen, Schuldbuchförderungen und Schaßanweisungen der in § 26 Abj. 1 bezeichneten Art bei Zahlung der Abgabe des

buhforderungen und Schaganweisungen der in § 26 Abs. 1 be zeichneten Art erfolgen kann, bleibt besonderer Regelung vorbehalten:

ÿ 29. :

Mer als UAbgabepflidhtiger oder als Vertreier etnes Abgabe

pflihtigen wifsentlih der Steuerbehörde unrihtige oder unvoll-

ständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der

Kriegs8abgabe herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum fünffaWen Beitrage der gefährdeten Steuer bestraft.

& 30. i

In den Fällen des § 29 fann neben der Geldstrafe auf Ge- fängnis und auf Verlust der bürgertihen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrihtigen oder unvollständigen Angaben .in der Abficht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen, erfolgt find und werin der Abgabe- betrag, ter dur) die unrichtigen oder unvollfändigen Angaben ge- fähtdet worden ist, mindestens fünfhundert Park ausmacht, oder wenn der Abgabepflichtige oder der Vertreter des Abgabepflihtigen Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlihen.

Bei ciner Steuergefährdung der in Abf. 1 bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Veru-teilten öffentlich bekannt zu machen ist. i

Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der in Abf. 1 bezcihneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatéanwaltschaft abzugeben, Ist der Abgäbepflichtige abroesend 318 der Strafprozeßordnung), so kann gegen ihn na Maßgabe der §8 320 bis 326 der Strafprozeßorduung ? verhandelt werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abgegebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann fie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungöstreitverfahren an die Steuerbehörde zurüÄägeben.

I

Die Vorschriften d2x §S 758 bis 83 des Besibsteuergeseßes findeu entsprehende Anwendung.

S 32

Im Falle ener zu niedrigen Veranlagung zur Kriegsäbgabe nah diesem Gesetze kann mit Genehmigung der oberften Landetfinanzbe» hörde innerhalb zweier Jahre eine Neuveranlagung- auc dann 2re folgen, wenn die Vorauéfseßzungen in 8 72 Satz 2 des Besitsteuers gesezes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. :

& 33.

Gibt ein Akgabepflißtiger, bevor gegen ihn eine Anzeige er- stattet oder eine Untersuchung eingeleitet ist, bei der Veranlagung zur Kriegs8abgabe oder in der Zwiichenzeit bei dex Veranlagung zu einer direkten Staats- oder Gtmeindesteuer Vermögen - oder Ein- ommen an, das bisher der Besteuerung dund das. Reich, einen Bundesftaat oder eine Gemeinde entzogen worden ist, fo bleibt ex von der reich6- und landesgeseßlihen Strafe und von der Vers» »flihtung zur Na@Gzabhlung der Reichs-, Staats- oder Geme: ndesteuex befreit.

8 34, ;

Die Landesfinanzbebörde kann zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag eines Abgabepflichtizgen einzelne außerordentliche Ver- mögenganfälle von der Abgabe befreien oder eine anderweite Bes rechnung des Vermögen8zuwachses bewilligen.

Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kricgssteuergesezes vom 21. Juni 1916 einzeine außerordentliche Vermögens- anfâle von der Kriegsabgabe gayz oder ieilweise befreit oder eine anderweite Berelzung des LVermögenszuwachses bés willigt oder aus Billigkeitägründen die Kriég8abzabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des Kriegésteuergescies

Außer in ten Fâllen des Abs. 1 Nr. 1 findet die HinzurechnungM

gabepflich1iger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch, daß er eine Wicuerert!ärung nit reGtzeitig angs so tann sein im Inland he- elegt werden.

findlides Vermögen mit Bes(lag S: 22

ESrgiót die Vergleichung des Anfangs- uxd Gndvermögens eiren abgabepflihtigen Vermögenszuwachs, so erteilt die Steuerbehörde | bur Barzahlung oder Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuld- | NRoheinnahme.

Yuterfuhunge sachen.

Verlosung 2c. von Wertpapieren.

5. Kommandttgesellschaften auf Aktien u. Alttengelells@aften. Amaeig

» Aufgebote, Berlust- und Fundsachen, Zustellungen w. dergl! d. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 1c.

Abgabepflichtigen zu den in Abs. 1 angegebenen Kursen bis zur Höbe des auf seinen Anteil an dem Nachlaß oder der Gesellschaft ent sprechenden Betrags der Zeichnung statt.

28.

Inwieweit die Entrichtüng der Abgabe in anderer Weise als

Die Bundesstaaten

vou 21. Juni 1916 festgestellte Vermögenszuwachs in gleichem Unt faug vou der Kriegéabgabe auf Grund dieses Gesetzes befreit.

S 35. erbalten für die Veranlagung und Er

bebung der Abgabe eine Entschädigung von ?/2 vom Hundert fhrex.

99

Öff

, @ entlicher

egr für ven Naum einer F gespaltenen Einheitszeile 50 Pf. Uufterdem wird auf den Auzeirenprets ein Teuerunzszuschlag von 20 v, H. erhoben.

r Ei L ArE Wb L-L i Dp A Beh FL E MAEPR Tas Pp Ms G

Anzeiger.

9, Bankausweise.

7. Niederlassung 2c. von F 8. Unfall- und Invaliditäts- 1c. Versicherung:

6. Erwerbs- und WirtsWgstogenolsensasten, ätten.

t8antwo

10. Versiedeae Bekanntmachungen.

E 3

1) Untersuchungs- e, fachen,

Der unterm 12, Dezember 1916 gegen den Landsturmmann Josef Deux des Landst.-Inf.-Frs.-GVatls. U, kl w?geu eines ml, Verbrechens der Fahnenflcht tm Felde vom Seri§Gt der stellv, 7. Inf.- Bitgade in Würzburg erlassene Ste@orief wirb biermit afs erledtgt widerrufen.

Würzburg, 8. Januar 1910.

Bayer. Gericht 4. Jnf.-Div. - Swcheder, Militärgerihtsrat,

[61364] ;

Die ia der UvtersauBungssahe gegen den unged, Lanbslurmpfl:ck@tizgen Albert Fitch am 1. Juut 1918 verfücte Ber- wödaenselœlagrahme if aufgehcb2n.

Vertliu-Schöuébera E, ven 6. I. 19, Gericht der Laidwehrinspektlon Berlin

Veirlin-Sch{hönebe rg, Pruck, Kciegsgerichtzrat,

761363] BVeschluß.

In ber Stirafsahe gegen 1) den land- wirtschaitiiGßen Knecht Jörgen Nissen Dün, zulegt in Toftlund, 2) den L1ndwmann Johannes Hausen. zulevt in Fetstedt, Kreis Haderaleben, wegen Ver- lekung cer Wehrpflicht, wird der Be- {luß des unterzeihneten Geridts, Stiaf- kammer Ill, vom 5. Juni 1916, duch welch2u das ln Deutschen Reich b fi d- lie Vermögen tes Angekla;ten Hüdscb- mann vnd des Angeklagten Hansex mit B-sclag belegt worden ift, wieder auf- g!boden, da die gegen di:fe betden An- getlogtea dur das Urieil d:8 untzre zeit icieu Geris vom 5. September 1916 e:farnten Sirafen von 19 Vonaten bew. 8 Vouaten Gefängnis durch 8 2 der Verordnung des Rats dexr Voiks- beauftragien vom 83. Dezember 1918 (I.-Vé. Bl, S. 443) erlassen sind.

&leuß8burg, den 3, Junuar 1919.

Das LandageriSt, Strafkammer I.

[61361] Vekannimachteas.

Der’ Erste Straijenat des Nelhsgerichis hat mit Beschiuß vom 23. Dezember 1918 bie dur Besbluß diess Gerlchis vom 1 "November 1917 angeordnete vnd in dex 2. Veilage zum Deutschen Reichanzetgex

Ne. 264 von 6. November 1917 ver- öffen!lichte Bes&lagnahme des Vermögens des Kunsthändlers Karl Ludwig Krause in Genf aufgehoben. Leivzig, den 3. Januar 1919, Dex Dbexrreick8anwalt.

G5 Mg E F Cr T T N K 19

N Nusgebote, Ver: [ust-und Fundsachen, Zustellungen u.dergl.

[62067] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsyollstreckung fol das tn Lübars belegene, im Grundbuche von Lühars Band 5 Blatt 143 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsver- merks auf dea Namen des peritorbenen Gaitwirts Dito Kucb-nbecker eingetragene Sruatdstück am 24. Mäez 1929, Wor- mittags UO0è Uhr, dur das unter- zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplaß, Zimmer Ne. 30, 1 Treppe, versteigert werden. Das im SDemetnve- bezirk Lübamis, Watidmannstruße 14, be legene Grundsiück enthält Resiaurattsns- geväude mit dararstokendem Stall nebft Abort und abgesondertem Schweinestall und Hof: cum und besteht aus d-x4 Trenn- stü Kartenblatt 1 Parzelle 1060/32 n 14 a 39 qm Größe. Gs ist in der Grund- steuermutterrolle und Sebäudest-uerrole unter Nr. 124 bezw, 104 mit einem tährliGen Nuyuna8wert von 2100 verzelhnet, Der Versteigerungsvermerk ist am 8. S: ptember 1917 în das Grundbuch eingetragen.

VBeriiu, dea 2. Januar 1919.

Amtsgericht Berlin-Wedding. Abt, 6.

[61562] Qipang ger eigerung,

Im Wege der Zwangsvollstreung \ofl das ia Berlin - KReintckendorf belogene, im Grundbuche von Berltn-Ke-futckeadarf Band 42 Blatt 1274 ur Zeit der Eintragung des Bersieigerungevermerks auf ben Namen des Lzusmanns Benno Ebert în Berlin eingetragene Grundfiüd am 20. Jani 1919, Vormittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Bericht, an der Gerichts- fiele, Brunnenplay, Zimmer 80, 1 Treppe; versteigert werden. Das Srundstück ums-

N

faßt die Trennstückde Kartenblatt 1 Parzelle 2170/34 (Stcoß? zur Schillivastraße) und 2171/34 (üer an der S@illiag- st:aß:) wit zusammen 9 a 52 qm Größe. Es ist verzeichnet in der Grundsteuer- mutterrolle des Gemeindebezirks Beilin- MNetaidendorf unter AÄrtifel 1209 mit einem Netnertrag von 0,12 Taler. Der Bersteigerung9vermer? ift am 1. Zuli 1915 in das Grundbu eingeiragen.

Vexlin, den 3 Januar 1919,

Amtögerit Berlin-Wedding. Abt. 6.

(62068) IWangouen etgertag,

Im Wege der Zwangsvollstre@ung foll das tin BerlinsRetniÆendorf belegene, im Grundbu@e von Berlin - Reinickendorf Band 44 Blatt 1344 zur Zeit der Ein- tragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Kaufmanns Benno Ebert în Berlin etngetragene Grundstück am 20. Juni 1919, Vormittags {Ot Hre, dur das unterzeihnete Gericht, an der Gerichtsflelle, Brunnenylaßt, Zim- mer Ne. 30, 1 Treppe, versteigert werden. Das Grundstück umfaßt die Trennstüdcke Kartenblatt 1 Parzelle 2163/34 (Straße zur Avgusta- Victo:ta-Allee) und 2164/84 (Aer an dexr A 1gusta- Victoria-Allee) von 6 8 94 qm Größe. Es ist verzeihn-t in der Grundiieuermutterrolle des Gemeinde- bezirîös Berlin-RetniXendorf unter Ar- tikel 1282 mit einem MRetneitrag von 0,07 Taler, Dec Bersteigerungsvermerk ift am 1. Juli 1915 ta das Grundbu eingetragen.

Berlin, den 3. Januar 1919.

Amtsgerict Berlin-Wedding, Abt, 6,

In !iuterabteiluug # der heutigen Ne. d. Bl. (Kommanditgesell auf Aktien und Altiengesellsckchafte: ) - befi det G eine Befaunima§!7., der Deutschen Dypothexenbenk in Wei«ingeæ, betr. Sew!nniteh n, an derer SH!"ß Lraftiss erTTarie und gesperzte Stücke angezetgt werden.

[62115] Bekanntmachung.

Abhanden aelommen :

2 Stûck Numän!\s®e Staatsanleihen Nr. 362 425 und 26 Rente 49/9 Amortk- bila Din 1905 Govertita à Fres. 500.

Berlin, den 13. 1. 19,

Dex Polizeipräsident. Abteilung (F. rkenmngsdtenst. “Wp. 25/19;

J d H

N 4 -_ 9 E N V M

uh

(62116)

Côln-Deuß oder in dem um 6,21 Uhr Nachmittazs von dort *nach Overath ab- fahrenden Zuge folgende Wertpapiere ah- hauden gekozmen :

3000 „S DeutsGe Waffen- und Munittonsaftien nebst Divideudens@Scinen von 1915/16 und folgende, 2 Stute à 1000 # Nen. 13 781, 9930, 23 329,

5000 „6 Mheinish- Westf, Sprengstof- aktien nebst Dividender scheinen von 1915 und -folgende, 5 S:üde à 1000 Nen. 3192, 5605, 5641, 3181, 3297,

4809 „(6 Thale - Vorzuggakiien nebsi VividendeusGeinen von 1915 und folgeude, 4 Stüde à 1200 Æ Nrn. 691, 628, 83, 426,

2000 « G. I. Vogel-Akiien nebft Dividentensheinen von 1914/15 und fol- aende, 5 Siück- à 1000 46 Nrn. 2471/2, 2047, 3476, 973.

Diez Paptere befanden #i§ in e!nem fieinen Paket von grauem Papter.

Göp, ven 8. Sanuar 1919,

Poltzeipräfidium. Kriminalabteilung, [62117]

Die in Nr. 304 des Reichsanzeigers vom 27, 12. 18 als vermißt gemeldeten 1 Stóck der d. Kriegsanleiße Lit. B Nr. 2590 343 üder 2000 # und 1 Stück der 7. Kilegsanleiße Lit. C Nr. 127 983 über 1000 4 baben ch wiedergefunden.

Dalle, den 7. Januar 1919.

Die Pollzeiverwaltung, Kriminalpolizei.

(62137]

Die diesseit!ge BekauntmaGung vom 23. 12. 18, betr. abhanden gekommene Wertpapiere, als 1 Stück 0/9 Deutsche

MNelchzanleibße von 1915 Lit. © Nr. 877653!

mit Zintschelnen über H 1000,—, je 1 Stück 50/9 Deutsche Reichsanleihe von 1916 Lit. G Nr. 5 592 223/30 mit Zins- scheinen über #-100,—, 1 Stück 59% Deutsche Reicisanleihe von 1915 Lit. D Nr. 2747397 mit Zinsscheinen über f 000,—, Ut erlTedizt. Hamburg, den 8. Fanuarx 1919, Die Polizeibehörde,

[621183] WVekaunrzuacuzg.

Unter Bezuguchme auf die Bestimmungen im § 367 des Handelsgeseßbu@s vom 10, Mat 13897 (Reids-Geseßbl. S. 219)

wird btermit zue ‘allgemeinen Kenutnis gebrach, daß naSftehende Wertwaptere-

d‘, / S I 2

det [} [U _ C4 R

DEEIR 2A IEINTIE SASRE E A DEA I TIILIUIO Dei I 500A F R S S I D A M r Li L U E I O L N O E T G E C # O E S L Lf L INE I I E E I L I I N D ! P U H E C 1 D R L (RLINT, S: IOADNT D L 24 OURETNE Li D DRIA) U C 1 M R EBE n L S P R D M ¿L T E I E E E REI (L (T ITEIIER E U I L INEA (G A S BEON M T Wn

1

Schuldverschreibung der 59/9 Re'chs-

/ Am 283, Oktober 1915 fiad im Bahnkbof | anleibe von 1917 (Aprii/Dkioberzinsen)

Lit. D Nr. 175 847 über 500 6 nebft Zinsscheinen Abichnitte per L, 10. 18 =— abhanden gekommen sind, Sanunover, den 9. Januar 1919. Pelizeipräfidium.

[62119]

Zu unserer Bekannimaßung vom 27. 11, 18, verôfentliht inder 2. Bei- lage ¿um Neichsanzetger Nr -283 vom 30. November, icilen wir mit, daß das Wertpaket mit den Papieren ih wieder angefunden hat. L

Sonderbura, am 10. Januar 1919.

Die Polizetverwaltung.

(58479) ;

G:sftohlen sind in Rosenwivkel, Kreis

O: prignit, folgende Wertpapiere :

antel zu 10090 4 Krîieuganleihe von 1915 IT C 5573250 nebst Zin: hein Nr 9, fälliz am 1. 10. 1920, i

500 4 Kriegßanleißhe Nr. D 5 832 628 uebit Ziassch:inbogen,

Zwiichenschein Nr. 309 über 300 M und Nr. 157 über 500 #4 8. Kriegsb: lethe, ausgestellt voa der Gewerbe- -und Lands wtrtshafte-Bank, Kyrit, :

200 46 9. Kriegsanleiße Nr. E 6 475 760 und V 6475761 nebft Zivs\cheinbogen,

100 4 6. Krieg8anleihè Nr. & 9352409 nebst Ziasschetn bogen, |

eine Abrenung der Sparkasse Kyritz über 400 46 der 8. Kriegsanleihe.

Roseunwiunkel, den 24 Dezember 1918,

Der E rere: Tele

[59368] Aufgebot.

Die Orteléburger Kreditgesellsckaft, e. G. m. u. H. zu Oitelsbu1g, vertreten durch die Nechtbanwälte Justizrat Hassen- stein u. Gocksch in Ortelsburg und N-cchts- anwalt Lesser in Allensteio, hat das Nuf- gebot der nachslehend bezeichn!ten, aris geblih verloren geganzenen Wechsel hes antragt:

1) Wesel Ortelsburg, dea 15. Mat 1914, über 560 4, Ls 15. August 1914, Aussteller und irant Händler Artur Gollan bier, Akz-pta»rt Besißer Yosef Brix bier, Abbau (V 35/18).

2) Wechfel Ortelsburg, den. 22. Mai 1914, ûber 247,50 ,#, Fällig am 22. August 1914, Aussteller und Dftant -Kaufmang

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