1919 / 14 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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mmenden Politischen und be} unmittelbar? E Dariei

ei relba ift sicherer jer abwà 8 im Wesaë ft. Er, der sel bst aus dem Volke ichtlid Verhältnisse und Persone n auch fla Fönnen, als en durch Geburt und Erziehung Mon 1rch, der nur mit den aaen Schicht iehen, nur mit ibren Dhren Da jowoh der Meichspräsiden Titi\dhe C Sewalt vo! deutichen D MERAg über [ icht m Wolke durd) Nufl® ung ret tung an das Volk Meinungsver] {chi teDe L die GBesamtricty ung Hn n der Vrâsicent eine Entfl Geseßzesfraze auch obne Ausiösu führen, daß er die Ge1cßesfrag des Neferendums unterbreitet. Auf sonders schweren politi'chea Konflifisfä Be fugnts Qegt ben wéêrden, das Bolî Haltung des E n anzurufen, emer R rittelmehrhbet ie Volkegbiti fihrung der Präsiden scha politische Haltung des mne idung ei! lET all ZzUgro} Zen [1 Ui (1 Nefere ndum erte ilte Bertraxen8vo tun l Präsidenten für einea neuen Ami Nmtstermin selbst wird bet wibtigen Fällen auch während zu können, auf einen längeren Amte des Reichspräsidenten ein El lichen Organi8mus einzusügen.

Im übrigen hat der Meichspräsident bei der Neichzgesctzgebung abgesehe n DON Der r Metci8reglerung wie dem Meich8tag zu henden i ist Geseßentwürfe zur nochmaligen den Neichstag zurückzuweisen ;

fündigung der verfassungämäßig nattonalen Vertretungobefug mnifte Yeitwirfung des M teichétags bei Kriegserklärung und ?Friedens\ch{luß Die politische L t in jener durh Ne chs3tagsbe!chluß herbei zur Geltung, ebe nfo wie die volittiche I er durch

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kanzlers und d-r Neichsminift tibruRa von der parlamentariid zu unterscbeiden ijt die rechtlid 10 3iweckmäßigfkeit der Yieg!er } a Nechtmäßigteit, d. b. die Frage ob Becfass1 in ODe ; worden sind. Nuc diese Frage ist threr Natur nach einem gert{t- lichen Verfahren und einem UÜttei!sfpruche zugänglich, muß aber aud einem solchen und nicht einem politischen Werfabhre D emgemäß fôns: en wegen

die

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unterliegen: Berfassungs- oder Besi S elan a) präfident wie Neichskan:ler und Reichsminister Z3weidrittelmehrheit des getlagt werden.

teichs Ge T E durch Beschluß etner

gerichtshof an-

Neichêtags vor dem S

4. Neben den vorber erm@hnten Fällen des Bi Sabstimmung über Verfassungs E A hoher ein Volk das Grundgeseß seines politischen Gemeinlcl dem die regelinäßiae Ordnung politischen Gewalten

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renoums8 eine Volf vorzufse Ci ler DDLLITCU ichâßt und achtet, de tos mehr wird es genei igt geletzgebung organifatorisch von der gen zuheben, wodurch auch die Beurteilun

der Geseße stärfer gesihert wird. Die Fragen der Verjsassungeänderung msen zuvor in geleßgebung fiar und deutlih fomulieit werd stimmung einfach mit ja und nein eriolgea kano des gewaltigen Wandels aller B riäitnisse als Berfassung eine b1sher in der Erfahrung Nenordn! ( zu geltalten hat, empfieblt | Ueberaan ¿ezei n ch die Möglichkeit -«inec Verfassungaëbeitimmungen auf Gruxd derx nach gemachten C.if5hri ungen zu geben, indem für dies ändernde Geseye nux: etner qualifiz ierten Mehrhett dinfen. Jst dann die neue Berfasung prak.:isch weitere Abänderungen der Bolt féabstimmung zu E Dem Neferendum einen weiteren Spi ielraam zu geben, namentlich durch das Necht der geseßgeberischen Initiative, ist in großstaatlichen Ver- hältnissen nit zweckmäßig. Denn winde man die Befugnis, cine Volksabstimmung zu vzrlangen, hon einer verbältnis- mäßig kleinen Zahl von Bürgern gewäh Cn, fo wird das -poiilische Leben stäâudig beunruhigt werde

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dene ‘2 ahl müßte al 0 Det ter Bevö!kerung des eichs au! ink Bas 1 Millio: n Tal A dies würde j doch einen so großen und kostspieligen Apparat betingen, daß die Einrichtung gerade für die große Volks U eit praktis) bede zutungslo8, wenn t bedenklich wäre. E

Die ÿ cetihsge! eßgebung wird also hauptsächlich in der Volksvertretung liegen. ;

Daß diese aus eihem Vo!kéhaus, gewählt auf breitester demo- Iratisher Grundlage, besteht, ift nach Lage der Dinge selbstverständlich. An der fast s{rankenlosen Ausdebuung des parla ntarischen rechts, wie -siè aus der Nevolution hervorgegangen ift, läßt fich vom Standpunkt -überlieferter Anschauungen aus fehr leicht Kritik üben. Danach verleiht der „Staat" das Wahlrecht an d ie nah seinem Urteil aurzeit politis reifen Voltésbichten. Aber wer und was ill dieser allweise und allgereckte Staat? Für die moderne Demokratie kaun er nur die organisierte Gesamtheit des Volkes sein, beseelt vom nationalen Gemeinwillen. Die öffentliche Meinung diejes Gemein willens durch die Ordnung des Wahlrechts möglichst getreu zu er- fassen und zu rechtlich wirksamem Ausdruck zu bringen, tit die vornehmste Aufgabe der Wahlrechtsorduung, der heute nur das Prinzip völliger Gleichberehtigung, -ter Ausschluß jeder Entrechlung und jeder Bevorrechtung entjp1echen fann. Wie die für das Ppar- lamentarishe Svystem notwendige »itiiche Jreite des Parlaments nur durch den Parlamentarismus \elbst bi rbeigeführt werden D ebenso fann die für die vollkommene en f atie unentde »rliche politische Neife des Volkes in allen seinen E icht j dun c) Die volltommen demokratis e (Bletc bbered tigung des anze a errei werden. Desha tónne n au sich unwahrscheinlid E der Nekctaaa aa dur aus nit t als Bew E ¿5 ruc L barfeit und Notwendigkeit des d-molratiscen Pi nzipG 1 werden: D )aß mit einer möglichst weiten Ausdehnung des ah ltech! 18 ein für allemal die sonst nie ruhenden, verbitteinden und unfruch! baren Wahlrechtskämpfe aus dem politischen Leben beseitigt s Wahl: ist ein nit zu unte rschäßender Borteil. Gin jo auêget bntes ai recht aber ersordert eine gerechie Drgan wahlsysteur. íIm übrtgen eilt und des möglichst quien Proportional1yni 11 belasten, sondern fie L inc besouderen etc bebalfen, für das die Erfahrungen der Nationaivi nüßliches Material erg h n werde

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Initiative nur die Vesugnis, innerhalb eirer bestimmten

es sein, oh diesem VYolfs- E an die Seite gestellt Demokratie gegen das c all bei unbefangener | hondelt es fh Lf Ber Lie ¿Frage hen Fret!staaten zatenhauses halten foll. F die jcde Bete ciligung böchsten MNeichêo rgane theoreti)\ch zu ent Prinzip # ¿Fôderatì vstaais Stellung von der V »erzeugung a: 18, daß jiand und der reit überwiegenden ner Stamme eine A us A hung der L aus der Vrganifali der eiché- iöglih ijt. Unter dieser Boraussey Ms erscheint ndausfvstein sowohl für das Reich wie tür die unpergleich ti viel besser und der notwendigen i yon ch und Œinzelstaaten unvergleichli viel günstiger das L B dun ai stem. N nten die Vertceter der einzelnen Freistaats8- joiche, die als ‘gewählte Vertreter nah hrer freien Ueber- itinimen. X etuem Vundesrate figen die Vertreter der tlihn Megierungen, die als ernannte Beamte nach den ibrer Regterungen stimmen. Nach den politischen Hruvdanichcuungen, die durch die Revolution zur Herrschaft ge- fommen find, muß es als ausges&lofsen erscheinen, daß ein aus instiuterten Negiezungsbeamien best E Kollegium einen dem 5 gleichberechtigten Fattor der Neichsgeset zgebung bilden Bet völterungen der ein.el: u Freistaaten aber ist es icht aîte, daß fe als [ole bei bder Dodsten emetnl ebens, der auch. ihr Eigenleben so stark gese gebung, zur Geltung fommen fönnen. Der var nie und kann nie werden der Träger eines demofratischen E er wurde stets bleiben. was er imer gewesen : der Undeten Pegterungen“. Der Natur einer föderativen entspricht es vielmehr. daß neben die 3 Bertretung des les alé einer Einheit im Bolkshaus die Vertretung der zoltovertretunge n “im Staatenhause ITTTT, Dann natürliche Verteilung des Stimmgewichts der Einwohnerzahl, während das Bunbvesrat- ‘onstruftion eines kfünstiichen Stimmenverbält- zur Umbildung der deuts Fen Einzelstaaten Wahlen zum Staatenhause das im Entrourf H ge: ken.

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Schwergewicht des Bundesratsfpstems gar an der Gejletzgebung, fondern an der Ver-

es nicht minder bedenklich. Jst ter Bundes- der egierung, wie er es im Ptinziy nach assung war, so 1stt eine parlamentarische Reichs- parlar ientaris verantwortlichen

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wel die Verwaltung tin Wahrheit nicht in der Hand haben.

lamenmarisi’rung unmöglich zu machen, war sicherlid einer

1 dei Beweggründe _Biomarcks bei seiner funstreihen Kon-

Des Bundesra!s. Vamit it aber überhaupt eine einheitliche,

| V lil ichen Vüichilien handelnde und ihre Durchführung

einde V idé ierung unmöglich gemacht. Ti O und

Zuständigkeit ml A ih hter wié immer deden, wenn die Ver-

antwortlichfeit eine Wahrheit fein soll.

S auch rein verwaltungstechnisck{ 1 die §

faatlichen Verwältung durch ein Kollegtum einiger D

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Leitung einer groß- Dugtend, von ver- schied enen MNegtierungen instiierter Beamter ein Ünding. Das hat si pr ih auch im früveren Reiche gezeiat : und dadurch hat sih 1chon dort der Schwerpunkt dec Venwaltung tatsächlich immer stärker in die Neichs- reg i n av xfchoben. Aber ihre politis che Verantwortlichkeit blieb durch die Berfassungs tonstruktion verdunfelt, und Preußen übte feine Hegemonie d gleich zeitige Beeinflussung des Bundedrats, der Reichsregierung der tleinecen E inzelstaatêregierungen. Es wäre {wer begreiflich, wenn die neue Verfaffung der deu!schen Republik die Entwicklung wiederum auf fo vershlungene und frumime Wege geraten ließe. Klare Werhâi tnisse, in N der politische Inhalt der staat8ret- lichen Form entjpricht, schafft dagegen cine Organisation, die den Emzetlsfaaten gleihberechtigten ‘Antei, an der Netchs8geseßgebung gibt, indem der ÎVeichstag aus Vol f8haus und Staatenhaus besteht, die die wirflihe Leitung der Heihsverwaltung offen und flar in ie Ra der dem Netbêtäg politis verantwortlichen Reichs- glerung le gf. Sicherlich bedarf diese Reichsregierung bei ihren Funktionen d r ständigen Füblung mit den i N der einzelnen Freistaaten : diese organilatorisch sicherzustellen, ist abec au unter Vermeidung des E bten Bundesra1sfystems sehr woh! möglich. Es geschieht dur die Grnennung ständiger Vertreter der Einzelstaalsregierungen bei der Reichs: regierung, die als Neichsräte ihr beratend und begutachtend zur Seite R die besonderen Verhältnisse und Interessen ihrer Cinzel- staaten Seltung bringen vnd das Zentrum mit den Teilen or- ganisch de D en. Auf sie weiden zum grvßen Teil die nüßlichen Funktion! n der biéberigen Bundesrattaus\chüsse übergehen können, ohne daß die Schaltenseiten des Bundesrattfystems mitherüber- zunehmen sind. * Auf die Hervorhebung dieser Leitgedanken der organisatorischen Besti mmunge j des Verfassungsen1wutrss will sich diese Denkschritt be- schränken, die Begründung der Einzel bestimmen: der künftigen Gr- ort terung voibehaltend. Keiner Verfassung ist es gegeben, die für ein gedethlihes Staatsleben unentbehrlihe Solidarität von Volk und MNegieiung, von Ge'amtheit und Gliedern durh Nechtsbestimmung?n zu schaffen; das is Sache der BVolkserziehung in deren höchstem Zinne. der Entwicklung politischer Gesinnung. Aber eine Verfassung fann und foll Hindernisse vermeiden, die der Entwicklung solcher Solidaritätsjesinnung entgegenstehen, und Einrichtungen schaffen, die diere Entwiiung erleichtern. Mögen die. Vorsbläge des - Ver- fassungsentwurfs nach Mög lichkeit dieler hödsten Aufgabe der Gesetz- gebung dienlich sein ome.

Berlin, den 3. Januar 1919.

Der Staalssekrelär des Jnnezrn. Dr. Preuß.

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Entwurf des allgemeinen Teils der künftigeu Reichs- verfassung. L. Abschnitt. De Det dien ret La aren Das Deutsche Reich besteht aus seinen bisherigen Gliedstaaten \ovie aus den Gebieten, deren Bevöikferung kraft des Seibst-

bestimmungêred6ó Aufnabme in das Reich begehrt und durch ein Jteichégele Bz aufgenommen wird.

Neich und

9 v in en ei cithdahas lege neten tes die auf Grund der fassung bestehenden Organe ausgeübt, in den Landesange- en dur die deut|hen Freistaaten nah" Maßgabe ihier abei eiae

is Vtrich eifenut das geltende Völkerreht als bindenden Ve- ftandteil febies egenen Rechtes an.

Verwoa ltung des

diefe ‘Verfassung entgegensteht.

Q I ausfckchlieyih ter Reichs unterliegen, find:

tie Beziehungen zum Ausland,

Verteidigung des Neicós zu

Neiehdangeleg=ubeiteu, dte

Ger'epgzebinig und

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Q o candbe,

A DIe DEE U, die ölle, der Handel eins Neß tes Banfk- und Börsenwesens, fowie des Vünz-, Maß- und Gewichtswelens, das öffentliche Verkeh rôwésen, und zwar die Eisenbaßnen, joweit sie bisher Staatebahnen waren, die Binnenschiffaßrt auf den mebreren deu!schen Freistaaten gemeinsamen Wasser- straßen, die Post und Telegraphie und der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande und in der Luft. S4

teichs unterliegen ferner folgende Ange-

zu Wasser und in

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Der Gesetzgebung des Ÿ) legenheiten :

1. Dié L laat angehrigta wesen, das Paßwesen, Ausroanderung, das bürgerliche Necht, das Verfahren, das Ubeiterret, Arbeiter|s{chug,

. das (Berwerbered)t,

9». die Seeschiffahrt,

», die Bodengeseßgebung gemäß § 28, die für das Reich zu érdebanbeu Steuern und Äbzaben lowie die Einrichtung von Betrieben für Reichözwede, d28 GEntetgnungsrecht für Neichszwede,

9). das Presse-, Vereins- und Versammlungs1wesen,

10. das Gesundheitswesen, 1. das *Wersiherungêwesen, 12. Kirche und Schule im Nabrnen der ch8 19 und 20. & 5 Neichêret brit Landesrech1. SO

Die bitberigen Neichgeseßze bleiben in Kraft,

Armen- und

geri!lihe

die Frei zügigkeit, dae ÆFremdenpolizei, di e Etn

Strafrecht und das

in2%efontere Arbeiterversicherung und

soweit ibnen mchGt

Die Befugnisse, die nach den bisherigen Neichégeseßen dem deutschen Kaiser zustanden, gehen auf den MNeichspräsidenten unter vérantwottlihét Mitwirkung ter Neichäminister über, die Ver- waltungsbefuoanisse des Bunderrats auf die zuständigen Neichs- ministerien, die sie nach Anhörung der Reichéräte ausüben. Die Befugnisse, die der bisherige Neichs!ag hatte, gehen auf das Volks- und Staatenhaus über.

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Neichszesetze treten mit dern L Tage na Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Neichsgelegblatts in Berlin ausgegeben worden ist, wenn nicht in dem Geseye selbst ein anderer Zeitpuntt für den Beginn seiner verbindlichen Kratt bestimmt wird.

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Soweit die Ausführung bey Neichsge'etze ni%t den Reichs- behörden zusteht, sind die Landesvehörden verpflichte, den An- weisungen der Reichsregierung Folge zu leisten.

Bie Reichsregierung hat die Pflicht und das Necht, die Aus- föbrung der Yeichsgeseße zu überwachen, und Tann ju diesem Zwette in die deutschen Fie!staaten Beauftraate entsenden, denen die Akten vorzulegen sind und jede gewünschte Nuskunft erteilt werden muß.

Bei Zuwiderhandlungen kann gegen die schuldigen Landesbeamten auf Grund der für die MNeichsbeamten. geltenden Disziplinar- vorschristen vorgegangen werden.

L 9

Ein Reichsgeseß regelt die Verwaltungöreht8vflege in Fragen

e Neichsrechts sowie die Errichtung von Berwaltungsgerichten des

Neichs. S. 10

(s wird nah Maßgabe eines Nei8geseges ein Staat8gerichtshof für das Deutsche Reich errichtet. :

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übt seine Befngnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, den das Plenum des Neichs- gerihts aus seiner Mitte wählt. Das Verfahren vor diesem Senat wird vom Plenum des Reichsgerichts geregelt.

S

Dem deutschen Volke stebt es frei, ohne Nüksicht auf die bis- herigen Landesgrenzen neue deutsche Freistaaten innerhalb des Reichs zu errihten, soweit die Stammes8art der Bevölkerung, die wirtschast- lichen Verhältnisse und geschichtlichen Beziehungen die Bildung folcher Staaten nahelegen. Neu errichtete Freijtaaten jollen mindestens

2 Millionen Einwohner umfassen.

Die Vereinigung mehrerer Gliedstaaten zu einem neuen Freistaat geschieht durh Staatsvertrag irtGeh ibnen, der der Zustimmung der Bolksvertretungen und der Reichsregierung bedarf.

Will fich die Bevölkerung etnes Landesteils aus dem bisberigen

Staatsverbande loslôsen, um sich mit einem oder mebreren anderen deutschen Freistaaten zu vereinigen oder einen selbständigen Freistaat innerhaib des Reichs zu bilden, so bedarf es bierzu einer Volts- abstimmung. Die Vol (ksabstimmung wird auf Antrag der zuständigen Landesregierung oder der Veriretung eines oder mehrerer Selbst- verwaltungskörpcr, die mindestens ein Viertel der unmittelbar be- teiligten Bevölkerung umfassen, bon dec Reichsregierung angeordnet und von den zuständigen Landesbehörden durchgeführt.

Gntstehen bei der Zer!egung oder Vereinigung deutscher Frei- staaten Streitigkeiten über die Vermögensauseinanderseßung, so ent- scheidet hierúber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche Neich.

S 12 Jeder deutsche Freistaat 6 eine Landeéverfassung baben, die auf ogen Grundjäyen beruht: &s muß eine aus einer Kammer bestehende Volksvertretung vorhanden jein, die in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl „unter Beteiligung der Frauen nach den Grundsäßen der Verbältniswahl gewählt wird. Die Landesregierun( muß dieser Volksvertretung verant- wortlih und von ihrem Lertriauen abhängig sein. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden \teht die Selbst- verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Ihre Vorstände werden entweder unmittelbar nach den Grundsäßen untèr Ziffer oder durch eine aus solhen Wahlen hervor- gegangene Vertretung gewählt. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich auf die Gesezmäßigkeit und Lauterkeit der Verwaltung und die Grundlagen der Finanzgebarung. Die Volkèvertretung sowie die Vertretungskörperschaften in den Gemeinden und Gemeindeverbänden haben das Recht und auf Verlangen von einem Fünftel ihrer Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur öffentlichen Unter)uhung von Tatsachen einzuseßzen, wenn die Gesezlichkeit oder Lautertkeit von NRegierungs- oder Vernwvaltungsmaßnahmen ange- ¿zweifelt wird. 5, Die Ortspolizei ist grundsätlih Sache der Gemeinden oder Gemeindeverbände. 6. Jedes bewotnte Grundstück muß einer Gemeinde angehören. S 13

Ueber Verfassungsstreit'gkeiten innerhalb eines deutschen Frei staats fowie über Streitigkeiten nicht privatrectlicher Art zwischen versciedenen deutschen Freistaaten entscheidèt auf Antrag einer Partei der Staate gerihtshot für das Deutsche Reich.

Das Urteil des Staat8gerichtähofs wird erforderlichenfalls vou Neichsprä! iitenten volistreckt.

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*) Wird in den nehucn fein,

Abihnitt der VNebergaugsbiflimmungen aufzu-