1919 / 19 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Grundst

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Grundbuchvorschriften.

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Fur des E1bbaurecht: wird bei der Eintragung in das Grundbuch don Ámts wegen ein besonderes Grundbuchbiatr (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im | \pàtere Erwerbe tragu?g tin Grz des Inhal1s des nehmen.

Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Einne des BVürgeriichen Gesezbuchs. Die- Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglih auf dem Blatte des Grund- 1iUdcks zu vermertfen.

ch: des Grundstücks ift zur näheren Bezeichnung 5}

L) H Tr Ot A0 »y I 57 p 4 Z r des Grundostüds vermertt werden. Vet der Eitn- U}

s In den Fäl

laftung erst eirgetragen n Zustimmung des Grundstückeeige

len des

dem Grurdbuchamte die d:gewie!en ift.

Bei der LöMhuna tes Erbt von Amts wegen ge!'ch{chlofen

Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch foll au dem Grund- ftück8eigentümer, die Eintragung von Verfügungsbesc1änktungen dis Erbbauber:ch1igten den im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berecbtigten betannt gemacht ___ Dem Erbbauberechtgten soll die eigentüm-rs, die Eintragun n Ve1fügungas stückéeigentümeis '\ocwie die Eintragung des Eigemü tannt gemacht werden.

Uuf die Bcekanatmahung kann

A e A ITeTO:N

Gine Hvpotbek an einem Srundstück ist für die Aniegunga 4 S wenn sie eine Tilgungshypothek ist u en Erfordernissen der 19, 20 entspricht.

nzusehen,

Die Hypothek darf di übersteigen. Dieser ist anzune Bauwerts und des kavitalinerter gestellten jährlichen Mliereine Besta.dteilen des Erbvaurects | s \chaffenheit bei ordnungësmäfiger Wir!schaft jedem Beiiger na! gewähren fan. angenommene Wert darf jedo sierten Mietreinertrag nicht übersteigen. :

Ein der Hypotbek im Range vorgehender Erbbauzins

kapitalifieren und von ihr in Abzug zu brinyen.

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n glei der umme des dur lorgf1ltinge Cimiitl

ags, ten das Bauw

r Berücsichiigun(

s dor r

Die planmäfige Tilgung der ] l 1. unt-r Zuwacbs der ersparten Zinsen erfolgen, _ 9, \pâtestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothefenfapitals folaenten Kalenderjahres beginnen, 3. spätestens ¿ehn Jahre vor Aolauf des Erbbaurechts endigen und darf n'cht länger dauern, als zur buGmäßigen Abschreibung des Bauwerks nah wirts{haf!liden Giundsägen erforderlich ist. 8 Erbbaurecht muß mindestens noch \o lange laufen, daß eine \chri!ten tes Abs. 1 entsprehende Tilgung der Hypothek für zuberehtiaten oder seine Rechtsnachrolger aus den Erträgen rechts moglich ist.

sonstige Beleibungcn.

Erbbaurechte können nach ‘Makgabe der £8 11, 12 des Hypo- j i i Oi E E Ras thetenbantgeteges vom 9e ridi8-Geießbl. S. 375) von Hypol1bekenbanken und nah Maßgabe des § 60 des Geletes über die . \ - l 4 c N C M „M A p1ivatén Versicherungsunternehmungen vom 12. Vai 1901 (Reichs- c D D 9 G ; I iti Gesetbl. S. rficherungéunternehmungen beliehen weiden, went 5 C. Ab\. 1 , ch1

Erbbaure(ts au nach § 19

( «4 «rat 0) Vot Paten -=ch

[4E

Abs. 1 entsprechende Tilgunz rereinbatt ure!8 den Vorausseßungen des § 20 Auf ein Hypothek tm Nange vorgebenden Grbbauzins ift die Vorschrift des § 19 Abf. 2 en1sprechend anzuwenden. S , 3. Landesrechtltche Vorschriften. 8 22 Die Lande8gesegebung kann für die innerhalb ihres Geltungs- baraichs belegenen Grundstüde

Bauwerk ;

Cr (S A Hls iw B Ti Ey C Ó §5 ên Erbktcltgrundbucb soll auch der Eigentümer und jeder j

Srbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu ?

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bauredt auc) dann beste! Scebots nicht berüisichtig

1 Grund+ :

fte ift

t durch Zeitablauf, so bat der Grund- bauberechtigten: einz GEntihädiguag túr das

stckseigentümer de Z ) ¿r d des Erbraurcchts fênnen Vert in-

zu leifien. [s Inhait

barungen über die Höbe der Gnts{äcigung und die Art ibrer Zahlung : H L Ct jowie über ihre Uuéschließzung geitofen werden. Ce

J Frbbaurccht zur Lefriedigung tés Wobrbedürfnisses

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ben 1

Y r Bevöikerunaskreise bestellt, so muß die. Gntschä- dizung mindestens zwei Deiiteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts bat. Auf eine ob- weihende Vereinbarung fann sih der Grundsiückseigentümer- utcht beruten.

tüdécizentümer fann seine Verpflichtung zur Zablung

«nishâtdizung dadur abwenden, - daß er dem Erbbaubercigtên 5 vor dessen Ablauf für die vorauesichtliche Stand- auwertes verlängert: lehnt der (&rbbauberecbtigie die so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das zur Abwendung der Entschädiguugepflicht wieder- erden. Fälligkeit fann der Anspru auf Entschädigung

en.

8 28

Dic Entschädigungéforterung baftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurehts und mit dessen Range.

: _S§ 29 E :

Ist das Erbbaureckt bei Ablaurt der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundsuld oder mit Rückständen aus Renten'chulden oder Reallasten beiastet, so hat der Gläubiger der Hvvothek, Grund oder Rentenschuld oder Realiait an dem Ent- s{ärigung8anspruh dieteiben Rechte, die ihm im Falle des EGr-

löschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Sridse zü-

1ehen. & 30 Erlis{t das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pacbtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeslossen bat, die im Falle der Ueber- tragung d-s Eizentums geltenden Vorschriften entiprebende An- wendung. Grlidt tas Erbbauret dur Zeitablauf, so ist ter Grundftücks- eigerntümer berechtigt, das Miet- odér Pachtverbältnis unter Ein- haltung der geiegiihen Frist zu kündigen. Lie Kündigung tann nur für einen der beiden ersten Termine erfoigen, für die fie zuläsfig ift. Grliidt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der GBrunditücfselgentümer as Kündtgungsrect erst ausüben, wenn das Erbbvaurecht aud) dunch Zeitab!auf erloschen würde. Der Meêieter oder Pächter kann den GrundstüFseigentüwmer unter einer angemessenen Fust zur Erklärung: darüber auf- L

Bestimmung T fordern, ob er von dem Kündigungêsrebte Gebrau made.

Kündigung kann nur bis zum Abiguf der Frist erfolgen.

2 Gee Lde 8 31

äst dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Grbbaurechts eingeräumt 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht aus- üben, fob.ld der EGigentünier mit einem Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurehts an dem Grundstü geschiofsen hat. Die Ausübung des Vortechts ift ausges{liossen, wenn das tür- den Dritten zu bestellende E1bbaurecht einem anderen wirtsMafilihen Iwede zu dienen bestimmt it.

Das Verrecbt erlischt drei Jahre na UÜblauf der Zeit, für die das E1bbaurecbt besteut war.

Die Vor!chriften der §8 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbus finden ent preWwende Änwendung.

Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vor- merkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung des Erb- baurecht!s. Die 88 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent)prechend. Wird

Wird das Erbbaureht vor Ablauf der drei Jahre (‘Abî. 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisberigen Range des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen.

Soweit im Falle des § 29 die Tilgung noch nit erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der Erreuerung an dem Erbbaurehte dietelben Nechte, die er zur Zeit des Ablaufs batie. Die Rechte an der Ents sc:ädigungstorderung erlêschen.

o Sea § 32

Macht der Grundftückseigemümer von feinem Heimfallansprucbe Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemefscne Ver- gütung für das Erbbaurecht zu gewähren Als Inhiit des Erbbau- rechta fönnen Vereinbarungen über die Höhe dicser Vergütung und die Art ihrer Zablung sowie ihre Aus\{chließung getroffen werden.

Ft das Erbbaurecht zur Besriedigung“ des Wehnbedürfnisses ninderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütuig für das Erbbaureht niht ausae- \hiofen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann fch der Grundstückeeigentümer vit berufen. Die Vergütung ift nicht an- gem ssen, wenn ste nicht mindestens zwei Dritteile des gemeinen WÆWert:s des Erbbaurcchts zur Zeit der Uebertragung beträgt.

S: 353

Beim Heimfall tes Erbbaurechts bleiben die Hrpotbeken, Grund- und MNenten!wulden und Reallasten bestehen, foweit fie nicht dem Grbbauberetigten \lbst zuiteben. Dasfeibe gilt für die Vormerkun éines geseglihen Anspruchs auf Gintragung einer Sicherungshvpothet sowie für den Bauvermerk 61 des Gesehes über die Sicherung der Bauforderungen vom l. Zuni 1909, Reihs-Gesegbl. S. 449). Andere auf dem Grbbaurechte lastende Nechte eriöscen.

Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Etbbau- berechtigte zuglei persönli, so übernimmt der Grundstödcseigen-

des Bürgerlichen Geseßbus verwielen t!t,

: Narren il «Li A 4 L al 4 id a O n Dn ecbente Unter dung.

os

: GCotmtal) n%s tin, beim Heimtal ode

Eda aDR ito Pu uwer® mwegzunebmen Otter

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ertes anzueignen.

triit am Tage der 5 i I bis 1017

Ung reten Tie ÎD 1012 a R

T] der Grundbucherdnung auß

¡rgerlicen

ç i A S : +16 S 1012 bis 1017 ck= e. 2 ç e Tad: ap Q enëseBßen auf die S 1012 1 7 n Reichs odér LandeêgeleBe L en E Selelbuá treten an deren SieWe è entipredenden Lorschrifien dieser Verordnung. F E orte „Bcstellu in & 2 der GrundbuGordaung werden die Wor e n Dc ellu J s f - S 4 U 0) 5 Le A oder Üebertragung eines *rbbaurcMts“ erleBt durch m E stellung, Aenderung des Inhalts oder Uebertragung eines Crbbau- rets“. ; ai Im § 8 der Grundbuchordnung werden, die riften der S8 7, 20° erseyt durch tie Worte

7

Tdrte „Die Vor-

„Die Vorschriften

S 84 der Grundbuordnung werten als Abs. 2 und ö

iri tto 1a ta : : : | Bt nuf vent Blatte eines Grundstüds ein Ret der den Artikeln 63 und 68 des Ginfüuhrungêgeleges zum Iürgerliden Geieubuch bezeicneten Art Eng tragen, 10 ist auf Antrag für dieses: Necht- ein befonderes Grundbu dlatt lgt von Ämts wegen, wenn

uzulegen. Die Anlegung l t wegen, wenn tet werden sol, Sie roird

das Recht veräußert oder bela 6 auf tem Biatte êes Giundstücs vermerkt. Die Landeégesege fönnen Vorschriften des Ads. 2 d der Verordnung über das Erbb juwenden- sind.“ S 38 E 4 Für ein Erbbauredt, mit dem ein Grunditück zur Zeit des In- Fraftiretens dieser Verordhung belastet ist, bleiben die bishertger Geseze maßgebend. 5 39 c 4 Mara 1f2 2 Erwirbt ein Erbbauberehtigter auf Grund eincs Vorkaufêrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Mr. 7 das mil dem Grbbauredte bclaftete Grundstück oder wird ein bestehendes Grdoagus ret erneuert, so bleiben reids-, landeëgeseglidie und kommunale Ge- bühren, Stempel- und Umsaßsteuern jeder Art insoweit außer AE/aB als sie {hon bei Begründung des Grbbaurechts entrichtet worden sid,

Berlin, den 15. Januar 1919.

Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamis. Bauer.

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Verordnung,

I Ea Abänderung der Verordnung über Ex werbslssenfürsorge vom 13. November 1918 (Reichd- Gesegbl. S. 1305).

Vom 15 Januar 1919.

ArlibtelI Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 18. November 1918 (Neichs-Geseybl. S. 1305) wid w'e folgt geänderk: 1. Im § ò erhalt Abs. 2 folgenden Zß: n Personen, die während des Krieges zur Aufnahme voa Arde

_ »

einen anderen Ort gezogen find, darf jedo an diesem Vrite etn Unterstößung nit länger als i 8gesamt 4 Wochen gewährt" werden, auch wenn ihnen eine geeignete Arbeit gemäß § 8 nit hat naw- gewiesen werden können. Die gleiche Beschränkung gtlt für die vor- läufige vorsußw:ise Unterstüßung von Kriegsteilnchmern. Die Be- shranfung tritt nit ein, wenn Erwerbslose an dem Orte, an deut ihnen die Unterstüzunz zu entziehen wäre, mit ibrer Familie einen gemeinsGar!liden Hauéstand vor Eintritt der Erwerbelosiateit be- gründet baben un» noch führen. Die Unterstüßung ift ferner ]o lange nit zu entzteben, als die Rüdckehr in den früheren Wognort tatsächlih unausfühi1bar ift.

2. § 8 erbâlt folgende Fassung: ]

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sird verpflichtet, die Unterstüßung zu versagen oder zu entziehen, wenn der Erwerbél«se f weigert, eine nachgewiesene Arbeit anzunebmen, die auch außer- balb seines Beiufs und Wohnorts liegen darf und ibm nach seiner körperlichen Beschaffenbeit zugemutet werden kann. Die Weigerung kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit niht an- gemessener or ¿übliher Lobn geboten wird, die Unterkunit sittlich be- denklih ist und daß Verheirateten die Versorgung der Familie un- möalih wird. Für die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Lohnes ist im Zweifel das Gutachten des Demobilmachungéauê- usses des Arbeitsorts maßgebend.

Freie Fakrt zur Neise in den Beschäftigurgsort ist von der Ge- meinde des leßten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbélosenfürforge zu bewilligen.

Jst bei Verbeirateten die Mitnahme der Familie in den aut- wärtigen Beschäftigungsort nit angängig, io kann die Gemeinde des lezten Wohnorts den zurüdckbleibenden Familienangehörigen während der Dauer des auswärtigen Aibettéverhältnisses die Zuschläge zur Er- werbslosenunterstütung (§.9 Abs. 1) ganz oder terlweise gewähren. Diese Zuschläge an die Familienangehörigen der Kriegsäteilnehmer fallen abweichend .vom § 5 Abs. 1 der Erwerbslosenfürsorge des Auf- enthalisor1ts zur Last

3. Im § 9 Abs. 1 erhält Saß 3 folgende Fassung:

¿Für Kriegöteilnehmer darf eine Wartezcit nicht festgeseßt werden ; das gleiche gilt für die im § 5 Abs, 2 bezeihneten Personen bei der Rückkehr in 1hren früßeren Wohnort.

4. Im § 9 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis b angefügt : : j

Die Unterstüßungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen nur tür die srchs3 Wocentage gewährt werden und obne Familien- ¿usbläge weder das eineinhalbfache des Ortslohns noch die für die einzelnen Orte noch Maßgabe ihrer Zugebörigfeit zu dea Orteklassen vorgeicriebenen Höchstsäße übersteigen.

Die Höchstsäue betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 Say 2:

für

1. männliGe Personen

D) über 2E

v) über 16 bis zu 21 uen

___ 0) über 14 bis zu 16 Jahren

ck weibliche Personen S) (ber: 2) A eue b) über 16 bis zu 21 Jahren @} über 14 bis zu 16 Jahren

-..

n den Ortén der Ortskl.fe: O D 4.00 3,00 2.00

2,90 2,00 175

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b O C3 _—I ch 2

t) E S3 SES

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§0 VS

Die Famißenzus!äge düifen folzende Säge nicht übersteigen : - in den Octen der Ortsklasse: fur  B O Dundee

a) die Ebefrau . «40 50 b - 100 6) die Kinder und sonstige di

unterstüßungsbereh:ig e Angehörige - L 1 09 1 0) 1 09 0.75

Maßgeblich tür die Einreibung der einzelnen Orte in die Orts flassen A bis L ist das ODrtsflassenverzeichnis, wie es für die Ge, währung e Wohnungsgeldzjuschüssen für die Reichsbeamten jeweilig zufgestellt ist. T 17 erbält folgenden Zusaß:

Sn gleiher Weise kann bestimmt werden, daß. der nach § 9 bs, 4 und d für cinen Ort eines einheitlichen Wirtschaftägebiets geltende Höchstsap auch für andere Orte dieses Gebiets zu

etten hat. geen C S Arttkel: 11 Die Entziebung der Erwerbslofenunterstükung gemäß § 5 Abs. 2 darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Nerordnung eintreten. i MEE k és: TTE

Soweit bei Inkrafttreten diefer Verordnung böbere Unterstüzungs- säße cingeführt find, kann es dabei bis spätestens zum 1. April 1919

bewenden. Artikel 1V Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Januar 1919.

Reichsamt für die wirtschafilihe Demobilmachung. Koeth.

T maun g

wegen Aufhebung der Portofreiheit und Porto- ermäßigung für Feldposisenbungen aus Anlaß der Demobilmaczung.

Jnfolge der Demodbilmachung des Heeres und der Marine (Verordnung vom 31. Dezember 1918 [RGBi. für 1919 S. 1} ¡reten die den Heeres- und Marineangehörigen gewährten Portovergünstigungen für Feldpostsendungen in dem nachstehend bezeichneten Umfang außer Kraft:

1) Für alle Heeres- und Marineangehörigen im Inlande er- lösen die Vergünstigungen des Feldpostverkehrs mit Ablauf des 31, Januar 1919.

2) Für alle Heeres- und Marineangehörigen in den besezten Gebieten erlöschen die Portovergünstigungen des Feldpostverkeh1s, joweit ein folher noch zulässig ist, einheitlich mit dem Uebertritt gu? heimishen Boden. Solange diese Heeresangehörigen sih noch im besegten Gebiete befinden, müssen die an sie gerihteten Sendungen, für die die Vergünstigungen des Feldpostverketr8 beansprucht werden, die vorschriftsmäßige Feldpestanscrift 1ragen (Armeeverordnungsbla11 für 1918 S. 386). Außerdem empfiehlt sih dringend, neben dem Zusaß „Osten“ auch no das Land (Kurland, Litauen, Ukraine usw.) anzugeben, in dem der. Emptänger sich befindet. |

3) Inwieweit Feldvostver.ürstigungen noch für bestimmte Feor- mationen im Jnuland (Grenzichußtruppen) zu gewähren sein werden, wird besonders bekannt gemacht.

Vom 1. Februar 1919 ab erfolgt die Beförderung von Sen- dungen an die Angebörigen des Heeres und der Marine im Inlande nah den dafür . bestehenden allgemeinen Verschriften (Soldatenbrief).

Berlin, den 22. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Reichspo*?amts. Rüdlin.

Bekanntmachung über die Freigabe des Absatzes von Dörrob st.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Ver- arbeitung von Gemüse und Obit vom 23. Januar 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 46) geben wir den Abjsag von Dörrobst aller Jahrgäáage durch den Erzeuger wie durch den Handel hierdurh fiei.

Diese Lekanntmachuna triit an dem auf ihre Veröffentlichung im Deutschen Reich3anzeig.r folgenden Tage in Kraft. Unsere Vekanntmi chuna über den Absay von Dörrobst vom 20. De- jemter 1918 tuitt zu gleicher Zeit außer Geltung.

Berin, den 13. Januar 1919,

Kriege yejcush ft für Obsikonserven und Marmeladen m. b. H, Dr. Lehmann. Klein.

Die von heute ab zur Ausgab: gelangende Nummer 13 des Neichs-Geseßzblatts enthält unter _Nr. 6652 eine Verordnung über die Aufstellung von Ver- mêgensverzeihnissen und die Festseßung von Steuerkursen auf den 31. Dezember 1918, vom 13. Januar 1919. Berlin W. 9, den 21. Januar 1919.

Postzeitungsam:. Kräer.

Preußen.

Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversamm- lung vom 21. Dezember 1918 (Gesezsamml. S. 201).

Vom 21. Januar 1919.

Die Preußishe Regierung verordnet mit Gesezeskraft, was folgt: 8 1.

S Der § 1 der Verordnung vom 9. Januar 1919 (Geseßsamml. 9. 1) findet auf die aus tem Felde, der Internterung und oer Ge- fangenschaft heimkehrenden Angebörigen der Schußztruppen entsprechende wendung. S B Fol Die Bescheinigungen über die Heimkehr werden vom NReicks- vionialamt, Kommando der Sw{utztruppen, auégestellt.

Diese Verordnung tritt cit or Nerkündung in Kraft. Berlin, den 21. Januar 1919. Die Preußische Regierung. Hirs. Braun. Eugen Ernst. Fischbeck. Südelum. Neinhardt.

————

Finangmíinisterium.

Die Rent meisterstelle bei der Kreiskasse in Jauer, Regierungsbezirk Sani, ist zum 1. April d. J. zu besehen.

Miniliant 5 Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der (Yemerbeassesor L Jänhar 1919 nah 2ltona- versegt und mit der LWah:- N G! E A Î F D 16, ch4 (4 L} nehmung De ( ¡eichätte ines Gitfani be r hot har (Sormarh & C & x De LVSH L DETDchZ-

l j «its t ala De. i - 1 LUR e speftiost Stliong beauft: agt roerden.

Schulte in Witt:nberge it unm

S Wek anntmacG.un @ a Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (R E 09 T A om Vandel vom 4d. September 1915 (NGBl. S. 603) e vem Vander lbe Vasasx Berlin C, Wein- Mde e E L La L S Sl I C E N D CINs- e euttraye “l, dur Berfugung vont beutigen Tage den Handel mit A eb en9- Und Futtermitteln wêégen Unzuverlässigfeit In bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagit. i: o Berlin, den 16. Januar 1919. Dér Poltizeivr3den f Fri Ver Polizeipräsident zu Ber!in. Kriegswucheraimt.

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S, 2: : Dr. Fatd

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7 Bekanntmachung. u „Dem Bäcker Eduard Lauenstein inBielefeld, Arndt- lraße 9, Ut auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Han e Ra T tt ab, ' A t SOLS mit TebenSs- und Futtermiitela und zur Bekämpfung des Su Res vom 24, Juni 1916 der Handelsbetrieb mit e oenömitteln wegen Unzuverläjsigkeit durch Verfügung vom heutigen Tage untersa agt worden. Bielefeld, den 14. Januar 1919. De tende : Citi Kot e (éoif Der Vorsivende der zur Gntscheidung über die Erteilung und Ent- ziehung der Handel8erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle, J. V.: Heitkamp.

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Dra tmadrnia

Nf G3 H Ga L O T c N

Auf Grund der Bundesratêverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaitung unzuverial ger Perfonen vom Handel (NGB[. S. 603) E der Ehefrau des Unton Frante, geb. Dombrowa, in De rgkamen, durch Verfligang vom heutigen Tage den A La el mit Gemüf e wegen Ünzuverlässiakeit auf diefen Handels- betrieb un erag Die Kosten dieset VBekanntinachung sind der Frau Franke auferlegt.

vamm (Wesif.), den 15, Januar 1819,

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Der Landrat. Schulze-Pelk um.

Die von heute ab zur Ausgabe gelanaende Nummer 4 der Preußischen Ge seßsammlung enthält unter

Nr. 11727 eine Verortnung zur Abänderung der Verords rung üher die Wahlen zur verfassunggebeoden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 (Geseziamml. S. 201), vom 20. Januar 1919, und unter | :

__ Nr. 11728 einen Erlaß der Preußischen Regieruna, he- treffend Anwendung des veretnfahten Enteignungsverfahrens für eine Privatanschlußvahn (Kohlenbahn) der Stadtaemeinte Dresden von Verzdorf auf dem Eigen in der Oberlausitz (Sachsen) an den Staatshaßnhof Nikrisch (Preußen) der Görliß - Zittauer Eisenbaÿn, vom 11. Januar 1919.

Berlin W. 9, den 21. Januar 1919.

Geseßsammlung8amt. Krüer.

Nichtamtliches, Deutsches Mei.

Preufsten. Verliny, 23. Januar 1919.

Die während der Trierer Verhandlungen unterbrochenen Vollsigungen der Juternaticnalen Waffenfstillstands- fommission in Spaa siad jegt nah Abschluß des neuen Wasffenstillstand8vertrages wieder aufgenommen worden. Es können der Oeffentlichkeit daher wieder eingehendere Meldungen übermittelt werden. Aus dem Becicht über die Sitzung vom 20. Januar teilt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgendes mit:

Auf einen deutshen Protest gegen die Verse-dung von Frage- bogen an die deutsche Industrie in dem beseßten Gebiet, in denen die Entente Angaben über Eturichtung und Betrieb der Fabriken fordert, antwortete Marschall Foch, angesichts der Maßnahmen, die die deutshen Militärbehörden während der Besetzung Belgiens und Nordfrantreichs getroffen hätten, ecübrige fich eine Erwiderung.

Das Ersuchen der deutshen Kommission um freien WBrief-, Telegraphen- und Telephonverkehr im besetzten NRheingebiet wurde mit der Begründung abgelehnt, diese Frage betreffe aus]{ließlidh die Sicherheit der Besaßungstruppen. / :

Der Vorsigende der französischen Kommission erhob Klage dar- über, daß die Belieferurg der eliaß-lothringischen Industrie mit deutshem Koks nicht in dem dur das Luremburger Abkommen fest- geleßten Umfang erfolge Die Deutshe Waffenstillstandéfomm ission stellte hierzu fest, daß in sämtlichen Kohlen- und Koksgebieten Deutschlands völlige DeSorganisation herrshe. Wenn alîo die deutshe Negterung den in Luxemburg eingegangenen Verpflichtungen niht voll nadtomme, so sei dies auf „höhere Gewalt“ zurüdzu- führen. Die französi|he Kommission nahm von dieser Mitteilung Kenntnis. i

Der deutschen Kommission sind zahlreihe Nachrichten über eine ungewöhnlih harte Behandlung dés Feldinarshalls von Madensen zugegangen. Dcr deutshe Vorsißende erflärte er könne nit an- nebmen, daß eine derartige Behandlung des tapferen Heerführers, der nicht als Kriegsgefangener in die Hände der Franzosen gefallen sei, den Absichten des alliierten Oberkommandos entsprechze, und bat um baldige Aufflärung. S

Der Vorwurf der Alliierten, die DeutsGße Waffenstillsiands- fommission erhebe zahlreiche unbegründet Beschwerden, wurde deutscher- seits in einer Protestnote entschieden zurücdgewiesen. Die deut)che Kommission wies darauf bin, daß ihre Arbeit durch die Unterbindung des Vertebrs zwi'chen dem beseßten und unbeseßten Gebiet, die ohne jeden militärishen Grund und entgegen dem Sinne des Waffenstillstandsvertrages vorgenommen worden ist, außer- ordentlich erschwert werde. Es sei die Pflicht der deutschen Nectreter, alle Fälle vorzubringin, in tenen deutshe Interessen und deuts Personen widerrechtiich bebandelt weiden. Die der deutsden Kommi\ßon zugehenden Beschwerden seien un übrigen nur ein Brucbteil aller Klagen. Die Verkehrsunterbrehung sowie Zensur oder Drohungen verhinderten, daß alles an die Deffentlichkeit bringe. Es sei sogar vorgefommen, daß gegen Pertonen, die bei der Waffen- stillstandskommission berech1igte Klagen vordrachten, mit Repressalien vorgegangen wurde. Sodann müsse festgestellt werden, daß zahlreiche vor längerer Zeit vorgebrate deutsche Beschwerden bis heute nicht beantwort6t seien, & B. eine Note über Zwiichenfälle în Schlettstadt und Straßburg. Eine solche Behandlung offizieller Noten entspreche nit dem internationalen Gebrauch. i

Die deutshe Waffenstillstandskommission teilte ferner in der Situng mit, daß die Wahlen für den bayerishen Landtag, die ur- sprung jur cen 12 Januar qngeordnet waren, jedo infolge

schoben werden.

Fr C T I G L » D L, È t franzésisder Maßnabmen bis zu di sem Zeitpunkt nit bereitet 2

mut fes. (55

- v7 E An ck M » A 4 -4 A weiden ftonnten, auf nl ¿xebruar ver

be Innen Omen,

BaO t der Jrrlum ve Fragen der Waffenstillstand

Oberite Heeresleitung zujszändig sei. Anfolceressen werben die Oberste Herresleitung z0hireic®e Zuschriften erichtet erst auf Umrwezien die Waffenstillsiandskommission erreichen Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, baß bie Oberste Heeresieitung nur sür bie rein misitä ichen Fragen des 2Waffenstillstandes zuständig ist Alle übriaen Ungelegenteiten unlerjteheu der diushen Waffenstillstandskommissi9n (Berlin W. 9, Budapester Straße 14).

breitet für föm!

C Lx R A DanDiungen

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G A A S T T R L D

__ Ja der Sizurg des Zentralrates de hen Republik am 21. Januar berichteten dem „Wo! ffscter Telegraphenbüro“ zufolge Genossen aus Biosfau un5 S. Petersburg über die Zustände in diesen Städten. Weiter lag ein Bericht des Kriegsministeriums vor über bie Beschlag- nahme von Lebensmitteln duich die Arbeiter- und Soldaten- räte von Frankfurt, Oberhausen, Mannheim, Löbe usr. Der Zentralrat wies darauf hin, daß die Beschiagnazmen von Lebensmitteln jeder Art uaterbleiben müssen.

Um 22. Januar hielt der Zert alzat zwei Siturgen ab. Ueber den Beschluß der Volksveauftragten, die Nationa l- versammlung in Weimar tagen zu lassen, wurde längere Zeit beraten. Der Beschluß ist nah Metnung des Zentral- rats von seiner Zustimmung abhängig und es wurde be- s{losseu: „Der Zentralrat êrhebt Einspruch gegen die Fest- sezung des Tagungsortes für die Natioaaloersammiung, ohne daß dem Zentralrat Gelegenheit zur Ditberatung gegeben worden ist.“ Sodann wurde eine Verordnung zur Beschaffung von Siediungeland beraten und die Zustimmung zur Vei öffent- chung gegeben. Längere Beratungen erforderte auch der von dem Staatssekretär des Annern Dr. Preuß veröffen:lichte Veérfa|jsungsentwurf für das Deutsche Reich. Am Schlusse der Beratungen besch!oß der Zertralrat die Volks- beaufiragten zu ersuchen, auch von sozialistisczer Seite einen Vei fassungsentwurf ausarbeiten zu lassen und der Nationalver- sammlung als Material zu übergeben. Ueber die auswärtige Politik soll demnächst mit den Volfsbecuftragten gemeinsam beraten werden.

Eine Koaferenz der Zentral So datenräte war für den 23. Januar von dem Zentralrat dés IIl. A.-K. einberufen worden. Vertreter dieser Konferenz beantragten beim Zentral- rat zu genehmigen, daß eine Konferenz aller Sois- datenräte stätifinde, in dex über die neuen Ver- ordnungen des Kriegsministeriums beraten werden solle Da der Erlaß niht vom Kuiegsminister allein ausgeht, sondern vorher vom Zentralrai beraten worden ist und die Zustimmung der Voltsbeauftragten erhalten hat, hielt der Zentralrat die Einberufung einer Konferenz, die sih mit diesen Bestimmungen befassen foll, niht für zweckmäßig. Eine Abänderung der Zestimmungen fann dmch eine Konferenz der Soldatenräte nicht erfolgen.

Obwohl der Verkehr der Personen- und Schnell;lige schon bisher zum Nachteile aller, die auf die Benugung dec Eisen- bahn aagewiesen sind, überaus fark eingeshränkt war, steht sich die Staatseisenbahnverwaltuva noch etner amtlichen, von „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten Mitteilung doch eztóungen, abermals mit weiteren empfindlichen Ein- shränkungen im Versonen- und Schnellzugver- lehr vorzugehen. Sie trétea bereits am 23. d. M. in Kraft. Von diefem Tage ab werden im ganzea Deutschen Reiche kaum noch ein Dußend Schuellzüge veilkehren. Der Grund dieser s{h1weren, für das ganze Wirtichaftsleben äußerst nacteiligen Maßnahme ift in erster Linie die unaufyalts- same Abgabe leistungsfähiger Lokomotiven aa die Entente- mächte. Außerdem erhöht sih die Zahl schadhafter Loko- motiven infolge geringerer Ärbeits[eistungen der Werkstätten stetig. Die Menge betciebsfähiger Lokomotiven und Wagen nimmt von Tag zu Tag in ershreckender Weise ab. So sehr das wirtschaftlihe Leben nah Besserung diänugt, sie 1st nur möglich, wenn die Ententemächte bei der Uebernahme der Be- triebsmittel billige Rücksicht walten lassen und wenn die Ar- beiteishaft in den Reparaturwerkstälten die Wiederherstellung T A Lokomotiven und Wagen mir allea Mitteln etreibt.

Die Konferenz der Wirtshafts8verbände zum Friedens\{chluß, die in Berlin am 28. Januar im Reich3tags- gebäude stattfinden sollte, muß nochmals um einige Tage ver - Der endgültige Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Preußische Regierung hat laut Meldung des „Wolfischen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm an den Obersten polnischen Volksrat in Pojen gerichtet:

Das Generalkommando Frankfurt (Oder) hat uns ein Telegramnr des Polnischen Voltsrates, betreffend Geiseln und Nevressalienpoliti?, übermittelt. Wir weilen den Vorwurf unmenschlicher Behandlung seitens unserer Organe als unbewiesen zurück, erheben aber auf Grund zuverlä sigen Tatsachenmaterials gegen die polnischen Organe die \hwere Anklage niht nur unmenschliber Behandlung zahl reicher widerrecbtUcch Vershlepvter, fondern fogor meh1facder garau- famster Wordtaten. Jnébefondere liegen uns Nachrichten über d! 5 z_des Gutöbefißers von Haza und sechs anderer G »esiger Kernweit Posen vor. Wir machen s iderrechtlihe Scädigungen, welhe teutsce an Leib, Leben oder Eigentum ericiden, persönli haftba der Erwartung, daß dortseits gleihmäßig vorgegangen wird, haben wir an unsere Organe Weisung erteilt, daß einstweilen keine Geiseln mehr festgeseßt werden und uns ein Verzeichnis sämtlicher bisher festgesezter Geiseln einzureihen sei. Wir sind zu BVerhand- lungen über beiderfeitige Freilassung aller Geiseln bereit. Wix segen zunachst der Einreichung eines Verzeichnisses der von polnischer Seite festgcfetiten Geiseln entgegen. Nx G.

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