1919 / 23 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

4 ® r Bx

4 tV 5 Cr”

“da %e M rb ote Z7 FTY auch die Arbeiisverbältnisse

icbe Jan

Die Reich#regieruna.

Ebert Scheidemann. %. Der Staatssekretär des Neichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung. Koeth. BektanntmaGUuUng,

betreffend Aufhebung des §

ordnung über die Negelung des

Wirk- und Strickwaren, vom 10. J

1916 (Reichs-Gese S.

Vom 20. Januar 191!

Auf Grund des § 21 der Verordnung über die Regelung

des Vei fehrs mit Web-, Wik- und Strickwaren vom 10. Juni 23. Dezember 1916 (Reiche-Gesezbl. S.

Verkehrs mit Web-, 0. Juni/23. Dezember bl, 1420).

err )

e

1420) wird folgendes

bestimmt: : Einziger Paragraph. S 2 Ziffer 4 der Verordnung über die Regelung des Ver- kehrs mit Web-, Wirk- 1nd Strickwaren vom 10. Juni/23. De

zember 1916 (Neid.s-Geseßbl. S. 1420) tritt außer Kraft. Berlin, den 20. Januar 1919. Der Staatssekreiär des Reich8wirtshafisamts. Dr. Auguft Müller.

at

)

_ F

| in Kraft.

über die Ausgestaltung der Fleishkarte und die Festsezung der Verbrauhshöchsimenge an Fleisch

des Fleishvetbrauchs und den Handel mit Schweinen in dec Jafsung vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 949) wird verordnet :

Artie L. __ S 2 Ab. 1 und 2 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Sleischfarte und die Festsc8ung der Verbiauhéböchstmenge an Fleisch

und Fleishwaren vom 99 5 ck

E ERY Ai S ; erßpaiten foigende ¿Falung:

aui 309 Gramm SwWladhtviebfleish mit eingewasenen Knochen jest-

eler. An Stelle von je 30 Gramm Schlahtviebfleish mit einge- wadsenen Knochen fönnen entnommen werden 24 Gramm S@ladt-

R E A apa Uj conerven cins{ließiid des Dosengewichts.

: a E î 916 (Rot : Sicherung der Volêsernährung vom ck Ms 1216 (Netgs-

Gesevbl._ Gesezblt.

nor d A n A GCantsol , (L, ,

TOTaAuMS Und den Dandel mit CWwetnen vom —=——————— G L A _— 20. September 1918 Heiwé-Seießbl. S. 949) L S

teicbé S. 1117) wird die Zabl ,400* durd die Zabl U" erie

zur Aenderung der Ausführüngsbestimmungen über

und au

¡ mit Yündwaren vom 16. Dezember 1916 S. 1393) wird bestimmt:

Namensänderung

ausschusses für pflauzlihe und ticerishe Oele und Fette.

Vom 23. Januar 1919.

Der Krieasaut\{ufß für pflenzlihe und tierishe Oele und

f den Namen Reichtausshvß für pflanzliche

Tetie führt fortor

und tierishe Oele und ette. Jrsoweit in Bundesrats- verordnungen, Bekanntmachungen des Reichskanzlers und ionstigen Ausführungsbestiimmurgen dem Kr:egsauss{hufe für rilarzliche und tierisce Oele und Fette eine Zuständigkeit beis

aeieat ift, iritt nunmehr an Stelle dieser Benennung durchweg die neue Namensbezeihnung.

Berlin, den 25. Januar 1919,

Der Staatssekretär des- Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller.

———————

Verord uiig r die Gewähruna von Siraffreiheii bei Zuwider- ungen gegen Vorschriften, die auf Grund des über den vaterländischen Hilfsdienst erlassen sind.

Vom 13. Januar 1919.

Die Reichsregierung hat mit Gesezeskrafi für das Reich folgende Verordnung erlafen:

Untersubungen wegen Verfehiungen, welhe im § 15 der Bekanntmachung vom 13. Nooember 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführuna des 8 7 des Geseges über den vaterländisen Hufsdienst (Reichs-Gesezbl. S. 1040), mit Strafe bedroht sind, werden niedergeschlagen.

Dieserhalb verhängte, aber noch nit ge;ahlte oder ver- büßte Strafen werden erlassen. Jft ein Teil der Strafe ver- büßt oder gezablt, fo wird die Renstrafe erlassen.

Hat der Verurteilte bis zum Ablauf der im 8 1 der Verordrung über die Befrifiung der Beschwerde gegen Straf- festiezuncen der Einberufungsauts{hüsse vom 6. Dezember 1918 (Reich3gesegbl. S. 1413) vorgesehenen zweiwöchigen Frist Be- shwerde gegen den Strafbeschlufß; des Einberuf1ngsauss{chu}es eingelegt, so ist ihm eine bereits vorher ganz oder teilmise gezahlte oder beigetriebene Geldst: afe zurückzuzahlen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage dér Verkündung

Qr co en

Berlin, den 13. Januar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

Das Kriegsamt. Hoffmann.

Betanntmaung

und Fleishwaren. Vom 24. Januar 1919. Auf Grad des § 6 der Verordnung über die Regelung

21. August 1916 (NReichs-Gesegbl. S. 945)

29. November 1917 (Reihs-Geseubl. S. 1086)

_ Die Höcbstmenge an Fleis und Fleishwaren, die wögBentlih arte

entnommen werden darf, wird bis auf weiteres

leis obne Knoten, Sdinten, Dauerwurst, Zunge, Speck, Nob-

oder 69 (Gramm Wildbret, Fri{hwurst, Eingeweide, Fleisch» ATTiTEl 2.

Diese Bekanntmacung tritt mit dem 3.

Berlin, den 24. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.

Februar 1919 in Kraft.

Verordnung über die Regelung des Fleishverbrauchs. Vom 24. Januar 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

Ms 18. Augufi 1917 (Reichs- S. 401) é S. 823) wird verordnet : Artikel 1. 1 S 13 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des Fleis{- G 19. Oktober 1917

Artikéël 2. is M S 0a 4+ c : c Viele Verordnung tritt am 3. Februar 1919. in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.

Details

den Verkehr mit Zündwaren. Vom 23. Januar 1919,

Auf Grund der Grmächtignng dur die Neichgregieru | Grund des 8 1 der Verordnung über den Verkchs

(Reichs-Gesepbl.

7 NCE 1 - R amn fa t f. c p Ler 8 / A! Ter Cl inutmodurz, tetreSenè Au ütung 2

bestimmungen über ten Verfehr mit Züntwaren, vom 16. Dezemt 1916 (Neis-Geseubl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachun, v6. Februar 1917 (Reihé-Geseybl. S. 182) cikält folgende ung : s Der. Preis für Zündbölzer, ï Inland eingeführt sind, dar! detm Ler a! n s das Pack mit je 10 Shachseln 1 Mark, jür die Schachtel 10 Pfennz nit übersteigen. i y

[A

tie im Auéland

: Ati d. : e + + s dos S i ie Bestimmung tritt mit dem Tage ter Verlüntung in Frz Lai,

T Ber lin, den 23. Januar 1919. Der Staatssekretär des Reichäwirischaft2amts. Dr. August Müller.

VéeLorIa uni, beireffend Kraftfahrzeuglinien. Lom 24. Januar 1919. Die Reichsregierung verordnet mit Geseßtesfraft, mas folgt

Wer über die Grenten eincs Gemeindebezirk binaus die N, fêrderung von Personen oder Sacken mii Kraftfahrzeugen auf be, \timmten Strecken gegen Entgelt betreiben will (Unternehmer von Kraftiabrzeuglinten) bedarf der Genebmigung der von der Landes, zentralbebörde bestimmten Behörde.

Soll ih das Unternehmen auf das Gebiet mebrerer Bundes, staaten erstreden, fo find zur Genebmigung die Zenttalbebörden diese: Bi

undeéftaaten gemeinsam zuftändig.

3 & 2 Die Genebmigung darf nur erteilt werden, wenn nah der Per, sönlihkeit des Unternehmers und nah ter Beschaffenbeit des Unter. nebmens Gewähr für die Sicßerheit und Leistungsfähigkeit des Be, triebs geboten ist und das Unternebmen den öffentlihen Interessen nit zuwiderläusft.

83 Für die Ausrüstung und den Betrieb der Kraftfahrzeuglinien Fênnen die Landeszentralbehörten allgemeine Anordnungen erlassen. 84 __ Die Senebmigung kann zurückgerommen weiden, wenn gezen die dei der Genebmigung festgeseßten Bedingungen oder gegen die auf Grund des § 3 getroffcnen allgemeinen Anordnungen oder aegen die auf Grund des S 6 des Reichägeseßes über den Verkebr mit Krait, adrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesebl. S. 437) erlassenen Vorschriften des Bundesratë in wesentliher Beziehung verstoßen wirt. Iít die Genebmigung nicht von der Landesjentraibebörde erteilt, fz darf sie nur mit deren Zustimmung zurückgenommen werden. S 9 _ Die Landeszentralbebörden können die Vorschriften der 8 1 bis 4 auf gegenwärtig vorbandene Kraftfahrzeuglinien tür anwendbar erfiâren. S 6 Durch die Bestimmungen der 88 1 bis 5 werden die Rete der Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten aus den Artikeln 48 bis 50 und Artikel 52 der Reichsverfassung niht berührt. | S7 _Mit Geldstrafe bis zum Beirage von tansend Mark oder mit Haft wird bestraft, wer als Unternebmer oder ais Angestellt.r einer Kraftfabrzeuglinie vorsäplih oder fahriässig den in der Genehmigung festyeseßten Bedingungen oder den auf Grund des S 3 erlasienen allgemeinen Anordnungen zuwiderbandelt. j S8 __ Mit Geldftrafe bis zum Betrage von fünftausend Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zur Dauer von zwei Monaten wird bestraft, wer den Betrieb einer Kraftfabrzeuglinie obne Genebmigung unter- nimmt oder ibn fortsegt, nahdem die Genebmigung zurüdgenommen oder der Weiterbetrieb untersagt worden ift. Berlin, den 24. Januar 1819.

Die Reichsregierung. ' Ebert. Scheidemann.

Der Staatssekretär des Jnnern. Dr. Preuß.

e ——

Ver daun über die Frist der Zuckerung von Wein. Vom 23. Januar 1919, Für Weine des Jahrgangs 1918 wird die im § 3 Ahs. 2 des Weingeseßes vom 7. April 1909 (Reichs Geseßbl. S 393) vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 30. Juni 1919 ver!ängert.

Diese Verordnung hat Gesegeskrafi und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. d i / y

Berlin, den 23, Januar 1919. Die Reichsregierung.

Ebert. Schheidemaun. Der Staatssekretär des Jnnern. r. Preuß.

Bekanntmachung über Drudckpapterpreise. Vom 27. Januar 1919,

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be- treffend die Reichsftelle für Druckpapier, vom 12 Februar 1917 (Reichs - Gesegbl. S. 126) wird die Bekanntmachung über Drupapierpreise vom 25. Oktober 1918 (Deutscher Reicht anzeiger Nc 256) dahin abgeändert, daß die im 8 1 fest gesepten Aufschläae für Lieferunaen von masqhinenglattem, ho!zhaitigem Druckpapier für den Druck von Tageszeitungen, die in der Zeit vom 1 Januar 1919 bis 31. März 1919 er- folgen, erhöht werden: a, für Rollenpapier von 4225 auf 47,75 #, R E Formalpapier von 46,25 auf ò1,75 s für einhundert Kilogramm.

Berlin, den 27. Januar 1919.

Reichsstelle für Druckpapier. J. V.: Pfundtne r.

Bekanntmachung. Nr. F. R. 100/1. 19. KRA.

Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung wird folgendes lea : E

i Art al L Die von den Krieg8ministerièn odee Miltitärbefebßl8habern (t

lafsenen, den Betroffenen nam

[, L: DE | entli zugegangenen Verfünungtéf Le Beschlagnakdme und Meldep flit von Loaerdt- vdrat (aus franz. Baurit) treten außer Kraft.

Ee Diese BekauntmacGung tritt qm 25, Jaunar 1919 in Krxgft. Berlin, den 25. Jauuar 1919, Kriegs-Nobstoff- Abteilung. Wolffhügel,

Bekänntma@SGunag.

Dem Sattler und Provisionsreisenden Kurt Woldemar Schaller in Plauen if der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 untersagt worden.

Plauen, 13. Januar 1919.

Der Rat der Stadt Plaucu. Mette.

Preufen.

Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Fre- senius in Aachen zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschufses in Aachen auf die Dauer seines Hauptamtes am Size des Bezirk8ausshusses und

den Regierunasrat Osterroht in Erfurt zum Stelloer- jreter des ersten Mitglieds des Bezirksaus\shufses in Eifurt anf die Dauer seines Hauptamtes am Sißze des Bezirksaus- schusses ernannt.

Bro Ldnutd

anderweite Regelung des wahlrechts.

Vom 24. Januar -1919.

Die Preußishe Reglerung verordnet mit Gesezesfcaft, was folgt:

über die Gemeinde-

S1 Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen,

unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsäßen der Ver- |

hältniewahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. | S 2.

Waßlberechttiat und wählbar sind alle im Vesige der deuten Reich2angehörigfeit befindlihen Männer und Frauen, welche das 2. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohnsiß haben und im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte find, Ob diese Voraussegungen zutreffen, entscheidet ih für das aktive Wahlreht nah dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste,

Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung {ließen lassen.

Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen ift :

V a entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft

edt;

2. wer infolge. eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen

Ehrenrechte ermangelt. Aufgehoben werden Vorschriften, wonach:

das Wahlrecht in anderen Fällen als denen tes § 3 ruht;

Forenfen und juristichen Per1onen ein Wahlrecht zusteht ;

die Ausübung des Bürgerrechts von der Zahlung eines Bürger-

__ retsgeldes abhängig gemacht wird;

ein bestimmter Prozentiay der Gemeindevertretung aus. Grund- stücdseigentümern, Nteßbrauchern usw. bestehen muß. (\9- genanntes Hausbesißerprivileg) ;

bestimmte Beamtengruppen von der Wahl zum Gemeindevor- stand oder zur Gemeindevertretung a R E

neben den gewählten au nichtgewählte Perionen der Gemeinde- (Bürgermeisterei-) Vertretung als Mitglieder hinzutreten.

i S 5.

Die Gemeindevertretungen bejtchen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern. á S 6.

In den Städten der Provinz Hannover werden die Mitglieder des Magistrats von den Bürgervorsiehern gewählt.

Hinsichtlih der Zahl der Bürgervorsteher in den Städten der Provinz Vannover gelten die Bestimmungen der Städteordnung für die öflliben Provinzen vom 30. Mai 1853 (Geseßsamml. S. 261) sinngemäß. s

Die goo2enwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst.

Die Neuoah en haben an einem Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erjolgen.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur er- folgten Neuwahl in ihren Aemtern. j

8.

Für die Vornahme der auf Weinb dieser Verordnung erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wahlordnung tür die verfassungg bende preußische Landesversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wahlkommifssars der in, den Gemeindeordnungen festgesegte Wahivorstand bzw. die Wablkommisstion tritt. _

Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußisben Landeéversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 dieser-Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsißes gelten fär die erstmalige Wahl N

Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahl- ordnung geregelt, welhe das Ministerium des Innern erläßt.

, Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht ' gebildet. (Ur die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke ge- hafen werden. i

: § 9, i ., Die Bestimmungen. der Städte- - und -Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen, ) vermögen und an Allmenden werden dur diese Verordnung nit berührt. 10

; S 10. :

Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen (Gemeindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vor- hriften dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarishe r- gänzungen sind insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen - diefer Verordnung ‘und der“ näch § 8 “Abs. 3 zu erlassenden Wahlordnung niht-Zuwtdeérlaufen. f 7

Berlin, den 24. Januar 1919. Die Preußische Regierung.

Hir\ch. Braun. - Eugen Ernst. Fisch be ck. Haenish. Südekum. Heine. Reinhardt.

Ministerium für Handelund Gewerbe.

Der Seefahrtvorshullehrer Ta m8 in Altona ift zum See- fahrischullehrer ernannt worden.

Ministerium des Jnnern.

Der bisherige Kaiserliche Geheime Regierungsrat und vor- tragende Fiat belt Statthalter in Straßbnrg Cronan isl zum eußischen Regierungsrat ernannt.

Gemeindeglieder--.

t Q Le ee q q y 2 Ministerium für Landwirischafi, Domänen und Forßen.

Die Oberförster flellen Brödlauken (Gumbinuen), Dannenberg (Lüneburg), St. Goarshausen und König- stein (Wiesbaden) find zum 1. April, Knesebeck (Lüneburg) zum L. Mai, Lehnin und Liebenwalde (Potsdam), Wetter- wt (Cassel) zum 1, Juli 1919 zu besegen. Bewerbungen mü)jen bis zum 15. Februar d. J. eingehen.

BêtanntmaG Eh

A Das von mi am 26. März 1918 gegen den Meßgerciinhaber

Lorenz Siederg, Meckenheimerstraße 3 b wobnhatt, erlassene

Verbot der Ausübung des Handels mit Lebens- und Futtermitteln

aller Art habe ih mit Wirkung vom beutigen Tage ab aufgehoben. Bonn, den 18. Januar 1919,

Die Ortspolizeibehörde. Der Oberbürgermeister. J. V.: Piehl.

BekätndmaGV@üs ä Dem GSasiwirt und Handelêèmann Hermann Blache in Greulich, dem unterm 2. Juli 1918 guf Grund der Bekannt- machung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Heu unterjagt worden war, ist die Grlaubnis zu diesem Handel wieder erteilt worden. _. Bunzlau, den 22. Januar 1919. Der Landrat. von Hoffmann.

Bekanntma unsgs.

Der gegen die Eheleute Josef Fröhlich und Agnes geb. Schlagwein, Cöln, Poststraße 20, auf Grund der Bundesrats- verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu- verlâffiger Personen vom Handel ergangene Beschluß vom 15. Juni 1916 auf Untersagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird aufgehoben. Die Kosten der Veröffentlichung haben die Gheleute Fröhlih zu tragen.

(öln, den 17. Januar 1919.

Der Oberbürgermeister. J, V.:

.

Tr. Billftein.

Vetta E Ua __ Der frühere Viehhändler Johann TackenberginLintorf ist zum Handel mit Gegenitänden des täglichen Bedarfs, ins- besondere mit Vieh und Fleisch, wieder zugelassen worden. Düsseldorf, den 21. Januar 1919. Der Lildrat J V: Dies:

m at mter

rer tert W MOALIA mes MTE A M

Bekanntmachung.

D Raa Nuf Caro R Ge Arnstädterstraße 29,. ist zum Handel mit Getreide, Mehl und Bâckereiartikeln wieder zugelassen worden. Die Kosten der Veröffentlichung hat Salomon zu tragen.

Erfurt, den 21. Januar 1919. Die Polizeiverwaltung. Wallis.

itz aur C

BekanntmaMhGung.

Die Gbeleute Franz Klomy hier, Dscotheenstraße 16 8, habe ih zum Handel mit Levens- und Futtermttteln und Gegen- ständen des täglihen Bedarfs wieder zugelassen.

Gfsén, den 21, Januar 1919. Die Städtishe Polizeiverwaltung. F.

M A meme me cane 2A

A.: Dr. Helm.

BekanntmadMGung,.

Die Ebefrau des Franz Kersthold hier, Altendorferstraße 324, habe ih zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen- ständen des täglihen Bedarfs wieder zugelassen.

Efffsen, den 21. Januar 1919, ;

Die Städtishe Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.

Be res trmkitiamne 0

Bekanntmachung,

Die Händlerin Anna Ae eta, Altenessen, Tiefenbruch- straße 15, habe ih zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegenständen des t glichen Bedarfs wieder zugelasjen.

Essen, den 21. Januar 1919.

Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.

Bekanntmachung.

Dem Kohlenhändlec Heinrich Sperlin 4 geboren am 14. März 1895 in Frankfurt a. M., wohnhaft in Frankfurt a. M., Dreiköntgstraße 35, wird hierdurch der Handel mit Vegenständen des täglichen Bedarfs, insbèsondere' Nahrungs-: und Woaein aller Art, ferner rohen E Heiz- und Breanstoffen, vom heutigen Tage ab wieder gestattet. '

Frankfurt a. M., den 20. Januar 1919. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.

Y Bekanntmachung.

‘Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuvetlässiger Personen“ vom “Handel, ist Fräulein Ghristtne Langen, Inhaberin des Weinrestaurants Langen, Cöln, Salomorsgasse 13, der Handel mit Lebentê- mitteln aller Art, namentlich aber die Führung eines Restaurationsbetriebes, Ua eei worden. Die Kosten dieser Veröffentlihung hat räulein Christine Langen zu tragen.

Cöln, den 22. Januar 1919. Der Oberbürgermeister. - J. V.: Dr. Billstein.

rem a arten S

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverläsfiger Personen vom Handel, babe ich dem Kaufmann Max Schmiedl von hier, Hoh- straße 41, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Möbeln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Kosten der Veröffentlihung dieser Bekanntmahung in deu vorgeschriebenen amtlichen Blättern

trägt Schmiedl. Gelienkirchen, ben 23, Januar 1919.

Der Arbeiter- und Goldatenrat. Wotzek. Hofmäunn. Dex Oberbürgermeister. F. BV.- von Wedelstaecdtk.

G O A R X C I O S E ¡O E I I E F I C O E E N IADA N I S M

|

abteilung, die thnen Aufgabe gewähren wir

RNichlautliches.

Deutsches Neich. Preuszen. Berlin, 28. Januar 1919.

Ja einem der leßten Sizungsberichte der Waffenftillftandg- kommisfion war mitgeiei!t worden, daß die französischen Behörden verlangen, alle vor dem 1. August 1914 in der neutralen Zone zwischen Mannheim und der Schweizer Grenze nicht ansäfig gewesenen, entlasseuen Wehrpflichtigen hätten am 26. Januar die neutrale Zone zu verlassen. Es ist zwar von deutscher Seite Einspruch erhoben worden, es dürfte fi aber empfehlen, daß die von der Bestimmung betroffenen Per- sonen, die fich etwa zurzeit ouf Neisen außerhalb des neutralen Gebiets befinden, si vorläufig niht an ihren Wohnsiß in dem unter der franzôsischen Kontrolle stehenden Teile der neutralem Zone zurückbvegeben, sóndern abwarten, ob auf den deutschen - Einspruch hin die französishe Forderung zurüdck- gezogen wird.

pat D? I rena M A e

Infolge der Teilnahme der deutschen Kemmisfionsmit glieder an den preußishen Wahlen hat in Spaa am 26. Jg- nuar kéine Sißung der Woffenstillitandskommisfion statt- gefunden. Jedoch wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, deutiherseits den Entente-Vertretern eine Note über- sandt, die die Nliierten ersucht, sofort mit dem weiteren Nbtransport der in Haidar-Pascha zusammen- gezogenen Truppen durh das Mittelmeer zu beginnen. Teile dieser Truppen seien , von der Eutente hon vor Weih- nachten auf Frachtdampfera untergebracht worden} die außerhalb der Mole fim Marmarameer ankern. Dies bedeute bei deo jeyt dort herrschenden Stürmen eine außerordentliche Hkirte. 3000 Mann seien ferner nah der Jusel Prinkipo und, 1100 nach der Jnsel Haiki übergeführt worden. Diese Truppen seien ohne jede Etoppeneinrichiung und daher auf die Hilfe der Entente: angewiesen. Die deutsche Note bittet um Auskunft, ob die Entente den auf den beiden Jnseln befindlichen deùtschen Truppe auch wirklich die nötige Fürsorge leiste. Zualeich stellt fie fest’ daß, im Gegensay zu dem gegebenen Versprechen, noch keine Mitteilung über das Schickjal der deutshen Truppen im gesamten Gebiet des Schwarzen Meeres von der Entente eingegangen ist. Auch die deu!sche Bitte, eine Pofstverbindung mit diesen Truppen zuzulassen, sei noch unbeantwortet,

« Auf die von der deuishen Kommission übermittelte Be- shrdèrde des Kardinals Hartmann von Cöln, doß die briti- schen Truppen im besezt-n Gebiet Pfarrhäuser zur Einquartierung und als Offizierekasinos benußten, ging der deutschen Kommission die Antwort zu, daß die britischen Truppen angewiesen seien, Pfarrhäuser nur im Notfall zu A, und unter keinen Umständen in ihnen Kasinos ein- zurichten.

Die britische Kommission übersandte ferner eine Note, in der versichert wird, daß alle Ausschreitungen englischer. Soldaten umgehend und rücksich15!os bestraft würden. An- zeigen und Aussagen von Einwohnern des besegten Gebiets,

\ det: effend Uebergriffe englisher Soldaten, werde die britische

Kommisfion in unparteiischster Weise prüfen.

E a id in

Die Ausfuhr oom linksrhetinischen beseÿten ia das rechf?srheinishe unbeseyte deutsche Gebiet war bisher nicht geregelt. Laut Meldung des „Wo ffschen Tele- graphenbüros“ ift jegt durch eine Verfügung des Marschalls Foch folgende endgültige Regelung durchgeführt worden :

Die ur'prünglich geplanten Distrikt8unterkommissionen werden dur „Wirt)chaftsabteilungen“, die dem örtlihen Militärkommands unterstehen, erseßt.

I. Zusammenstellung der Wirischaftsabteilungen. Diese Abteilungen werden gebildet durch:

1) Die \chon durch die Armeen geschafenen Wirtschaft8büros oder Dienststellen.

2) Die Delegierten des Generalstabes des Marschalls FoH und allenfalls der alliierten Generalstäbe.

3) Die Delegierten der Unterkommissfionen der Feldeisenbabnneze und der Schiffahriskommission.

Il. VeéfUahisse diéser. WirtsGaftsäbtetiluüngen.

Die Wirtschaft3abteilungen sind beauftragt, die allgemeinen und insbesondere jene Belege zu sammeln, deren das Wirtschaftskomitee zur Verteilung der Rohstoffe und Fertigerzeugnisse bedarf.

Bis anf weiteres üb. rträgt das Interaliierte Wirtichaftskomitee den Wirtschafisabteilungen das Recht, Ausfuhrbewilli- gungen nach den deutschen niht beseßten Gebieten zu erteilen.

Vie Ausfuhrbewiliigungen nach Els.ß-Lothringen, den alliierten und neutralen Ländern werden bis auf weiteres von den Abteilungen mit begründeten Gutachten an das Wirischaftskomitee weitergegeben, das entscheiden wird. L

Die Unteifommissionen- werten dem interalliierten ' Komitee wöchentlih über die von ihnen erteilten Ausfuhrbewilligungen Bericht erstatten, |

IIT- Uéberwächung der Produktion, / Ginnahme, Produkte, Belege. Offiziere der alliierten Armeen werden von dem alliierten Komitee na den . ver hiedenen Zonen entsandt werden, um die abrikation zu überwachen und die-Ginnahmen nachzuprüfen. Diese fiziere unterstehen den / Befehlen der zuständigen Wirts{afts- gealide Erleichterung für die Erfüllung ihrex

Ueber “die Zulassung von Zeitungen aus dem neutralén oder nichtbeseßten deutshen Gebiet nah dem durch die Engländer beseßten Teil Deutsch- lands ift laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüro“ folgende Bestimmung ergangen:

Die Einfuhr ist verboten mit Ausnahme arntli®ßer Anzeigen, Wodcenschriften sowie wissenshaftliher und technischer Zeitschriften,

für welche der englische Militärgouverneur auf Antrag die Genehmigung

erteilt.

Der Neichsbank ist von der Entente ein ungehemmter Briefverkehr mit dem beseßten Gebiet zugestanden worden, so- weit er ausschließlich dienstlihe Sachen betrifft.

Set e

Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Ver- kehr hielt. heute eine Sißzung.

Ä er S E Et E E R L A R

Nah éeirer amtlichen s{Gwebdischen Méldung ift die Ausfuhr von Hopfen, Lab, Gtlorka k, Kälbermagen, Sthlocken, * Tonerde, Briketts, Ruß uod Rohzink mit neu

n tralen Schiffen auf dem Seewege von Deutschland